Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 08.09.2025 – W 8 K 24.31629
Titel:

Türkei, Kurde, Blutfehde, Untertauchen und religiöse Eheschließung mit Frau aus anderem, syrischen Clan, drohender Ehrenmord wegen Verhältnis zu Frau aus anderem Clan, Bedrohung durch Mitglieder des anderen Clans, Zweifel an ernsthafter Gefahr der Tötung, Möglichkeit des landesinternen Schutzes und einer inländischen Aufenthaltsalternative in der Türkei, spätere Eheschließung mit deutscher Staatsangehörigen in Deutschland, keine inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, keine tatsächlich gelebte eheliche Lebensgemeinschaft glaubhaft gemacht, zumutbare Verweisung auf Nachholung des Visumverfahrens, Bezugnahme auf Bundesantsbescheid

Normenketten:
AsylG § 3
AsylG § 3d
AsylG § 3e
AsylG § 4 Abs. 3
AsylG § 34 Abs. 1 Nr. 4
AsylG § 77 Abs. 3
Schlagworte:
Türkei, Kurde, Blutfehde, Untertauchen und religiöse Eheschließung mit Frau aus anderem, syrischen Clan, drohender Ehrenmord wegen Verhältnis zu Frau aus anderem Clan, Bedrohung durch Mitglieder des anderen Clans, Zweifel an ernsthafter Gefahr der Tötung, Möglichkeit des landesinternen Schutzes und einer inländischen Aufenthaltsalternative in der Türkei, spätere Eheschließung mit deutscher Staatsangehörigen in Deutschland, keine inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, keine tatsächlich gelebte eheliche Lebensgemeinschaft glaubhaft gemacht, zumutbare Verweisung auf Nachholung des Visumverfahrens, Bezugnahme auf Bundesantsbescheid
Fundstelle:
BeckRS 2025, 31806

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Er reiste am 1. Oktober 2023 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. November 2023 einen Asylantrag. Zur Begründung seines Asylantrages im Wesentlichen an: Er befürchte bei einer Rückkehr von den Brüdern und dem Vater seiner religiös angetrauten syrischen Ehefrau umgebracht zu werden. Sie hätten einer Vermählung nicht zugestimmt. Im Jahre 2021 sei er mit seiner jetzigen Ehefrau weggelaufen. Seine Ehefrau und sein Sohn befänden sich bei seinem Vater im Haus.
2
Mit Bescheid vom 22. August 2024 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1 des Bescheids), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) ab. Weiter stellte es fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. im Falle der Klageerhebung von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, wurde angedroht. Die durch die Bekanntgabe des Bescheids in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die vorgetragene Blutrache begründe keinen Anspruch. Der Kläger und seine Frau hätten den Ort auch aus Langeweile immer wieder gewechselt. Der Kläger sei auch nicht in der leerstehenden Wohnung seiner Verwandten gefunden worden. Auch nach Sichtung in der Türkei sei nichts passiert. Sie könnten sicher und legal in einen anderen Landesteil reisen. Seine syrische Ehefrau könnte mit einer Genehmigung ihren jetzigen Aufenthaltsbereich verlassen. Es sei nicht begründet dargelegt worden, dass der Antragsteller und seine Frau in der Anonymität einer Großstadt gefunden werden könnten. Außerdem bestehe die Möglichkeit internen Schutzes durch den türkischen Staat. Der türkische Staat sei grundsätzlich willens und speziell für Blutrachedaten auch in der Lage, gegen kriminelle Übergriffe durch Privatpersonen einzuschreiten und dem Betroffenen unabhängig von der Volkszugehörigkeit Schutz zu gewähren.
3
Am 2. September 2024 erhob der Kläger zu Protokoll des Urkundsbeamten Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid.
4
Mit Beschluss vom 3. September 2024 übertrug die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.
5
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 3. September 2024,
die Klage abzuweisen.
6
Die Klägerbevollmächtigte beantragte in der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2025,
die Beklagte unter Aufhebung der Nummern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. August 2024 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;
hilfsweise dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen;
hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen.
7
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten (einschließlich der des Bruders) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

8
Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet.
9
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. August 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG sowie für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenso wenig vor wie inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind ebenfalls nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
10
Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und macht sich diese zu eigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer nochmaligen vollständigen Darstellung abgesehen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
11
Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren trotz Betreibensaufforderung mit dem Verweis auf die Folgen des § 87b Abs. 3 VwGO bis zur mündlichen Verhandlung überhaupt nichts weiter zur Klagebegründung vorgebracht. Der Kläger hat bei seiner Klageerhebung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Rechtsantragsstelle lediglich allgemein auf seine Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwiesen; die Klägerbevollmächtigte hat später nur ihre Vertretung angezeigt, ohne sich auch nur ansatzweise zur Klagebegründung zu äußern. In der mündlichen Verhandlung erfolgten lediglich die Vorlage einer Heiratsurkunde („Auszug aus dem Heiratseintrag“) der Standesamtsbehörde Dortmund sowie einzelne Ergänzungen des Vorbringens. Dabei wurden aber keine relevanten weiteren Gesichtspunkte vorgebracht, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Solche Gründe sind auch sonst nicht ersichtlich.
12
Eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinn von § 3 AsylG ergibt sich nicht aus der vom Kläger geschilderten Blutfehdesituation. Eine Anknüpfung an ein Verfolgungsmerkmal nach § 3b Abs. 1 AsylG ist nicht ersichtlich. Der Kläger stellt – wie vom Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid richtig ausgeführt – auch keine eigene soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar, da er nicht von außen anhand eines unveränderlichen Merkmals als anders wahrgenommen wird. Die von der „Blutfehde“ bedrohten Personen lassen sich nicht zu einer bestimmten sozialen Gruppe i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG zusammenfassen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger im Herkunftsland nicht nur von den in die Blutfehde verwickelten Clans, sondern auch von der sie umgebenden Gesellschaft insgesamt als andersartig betrachtet wird (siehe EuGH, U.v. 27.3.2025 – C-217-23 – juris Rn. 23 ff., 29 ff., 38 f., 46).
13
Abgesehen davon bestehen Zweifel an einer ernsthaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden und heute noch fortbestehenden Gefahr von Blutrachetaten seitens der Mitglieder des anderen, syrischen Clans. Denn der jüngere Bruder des Klägers, der zusammen mit dem Kläger nach Deutschland gereist war, hatte sich auf dieselbe Fluchtgeschichte berufen, ist aber nach der Ablehnung seines Asylantrages freiwillig in die Türkei zurückgereist, ohne dass ihm dort etwas geschehen wäre. Der Kläger gab dazu in der mündlichen Verhandlung an, die Älteren der beiden Clans hätten sich entsprechend verständigt. Gleichermaßen ist der in der Türkei verbliebenen syrischen Ehefrau des Klägers und auch seinem Sohn nichts passiert. Sie seien – laut Kläger – lediglich gegen ihren Willen von Verwandten der Frau abgeholt worden, obwohl der Kläger bei der Bundesamt Anhörung noch angegeben hatte, die syrische Ehefrau sei von ihren Eltern verstoßen worden. Der Kläger hat auch explizit keine Befürchtung geäußert, dass seinem Sohn in der Türkei etwas passiere, weil er keine Schuld habe. Des Weiteren hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob er Erkenntnisse aus der Türkei über aktuelle Drohungen habe, mit Nein geantwortet. Außerdem gab er an, dass ihm gesagt worden sei, dass die Älteren der jeweiligen Clans miteinander Kontakt hätten und versuchten die Sache zu regeln.
14
Unabhängig davon scheitert die Gewährung internationalen Schutzes im Hinblick auf die mit der Blutfehde zusammenhängenden Drohsituation schon daran, dass der Kläger auf interne Schutzalternativen in der Türkei gemäß § 3d und § 3e Abs. 1 AsylG zu verweisen ist.
15
Denn gemäß §§ 3c Nr. 3, 3d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AsylG besteht eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr durch nichtstaatliche Akteure nur dann, wenn der eigene Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens ist, wirksam und nicht nur vorübergehend Schutz zu bieten. Nach § 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG ist ein solcher Schutz generell gewährleistet, wenn die Staatsorgane geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndungen von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen und, wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.
16
Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Kläger auf den in der Türkei vorhandenen und funktionierenden staatlichen Schutz verweisen lassen muss. Der türkische Staat erweise sich gegenüber strafrechtlichem Unrecht ausweislich der Erkenntnismittellage grundsätzlich als schutzbereit.
17
In der Türkei existiert ein breites Netz an Polizei- und Sicherheitsbehörden, das zur Bekämpfung der allgemeinen Kriminalität bereitsteht (etwa BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei vom 6.8.2025, S. 90 ff.).
18
Der türkische Staat ist bei Delikten im Zusammenhang mit Blutfehden nicht untätig. Laut Schweizerischer Flüchtlingshilfe (Auskunft der SFH-Länderanalyse, Türkei: Blutfehden vom 20.4.2023, S. 7 ff.) bestehen zwar insbesondere in den ländlichen Gegenden enorme praktische Schwierigkeiten Schutz seitens der Behörden zu erlangen, wenn Personen ins Visier einer Blutfehde geraten sind, jedoch ist die türkische Gesetzgebung schon immer mit aller Härte gegen Mörder im Zusammenhang mit Blutfehden vorgegangen, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen. Allein die Tatsache, dass dies das immer noch bestehende Phänomen der Blutfehden bislang nicht im gewünschten Maß eingedämmt hat, rechtfertigt jedoch nicht die Bewertung, dass der türkische Staat generell nicht in der Lage oder willens ist, wirksam Schutz zu bieten. Nach § 3d Abs. 2 AsylG ist ein wirksamer Schutz vor Verfolgung gewährleistet, wenn die in § 3d Abs. 1 AsylG genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die staatlichen Behörden in der Türkei zumindest auf eine entsprechende Anzeige hin kriminelles Unrecht – wie es hier vorgetragen wurde – verfolgen. Dem steht nicht entgegen, dass ein absoluter Schutz naturgemäß nicht gewährleistet werden kann. Der Kläger hat bei seiner Bundesamtanhörung auf ausdrückliche Nachfrage angegeben, sich überhaupt nicht an die Polizei gewandt zu haben. In der mündlichen Verhandlung vor Gericht behauptete er indes das Gegenteil, ohne auf entsprechenden gerichtlichen Vorhalt den Widerspruch plausibel auflösen zu können.
19
Darüber hinaus ist der Kläger auf Aufenthaltsalternativen in der Türkei gemäß § 3e Abs. 1 AsylG zu verweisen. Dem Kläger ist es zuzumuten, sich etwaigen Bedrohungen und Übergriffen zu entziehen, indem er sich innerhalb der Türkei an einem anderen Ort als seinem Heimatort niederlässt. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger ohne weiteres aufgefunden werden könnte, wenn er seinen ursprünglichen Heimatort meidet. Zwar gibt es in der Türkei das „Zentrale Melderegistersystem“ – MERNIS – und Personen sind verpflichtet, sich meldeamtlich zu registrieren und Umzüge mitzuteilen (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Aachen vom 22.11.2024, S. 4; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei vom 6.8.2025, S. 349). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sich die den Kläger bedrohenden Personen – zumal es sich um einen syrischen Clan handelt – Zugang zum türkischen Meldewesen verschaffen könnten. Denn selbst die entsprechenden Behörden erhalten nur eingeschränkten Zugriff (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, 20.5.2024, S. 23). Außerdem ist nicht ersichtlich, dass die den Kläger bedrohenden Personen überhaupt ein Interesse daran hätten, den Kläger persönlich landesweit zu suchen, um ihm einen ernsthaften Schaden oder sonstige gravierende Nachteile zuzufügen.
20
Der Hinweis der Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung auf die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Auskunft der SFH-Länderanalyse, Türkei: Blutfehden vom 20.4.2023, Nr. 2.4, S. 6), wonach Blutfehden und die damit verbundenen Gefahren räumlich wie zeitlich unbegrenzt bestünden und man auch Opfer einer Blutfehde werden könne, selbst wenn man sich in einen anderen Teil der Türkei begebe, um einer Blutfehde zu entkommen, weil man gleichwohl besonders vulnerabel bleibe, vor allem dann, wenn man von Familien- oder Clanmitgliedern erkannt werde, solange sich die Familien nicht auf ein Ende der Blutfehde einigten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Gericht ist nicht überzeugt, dass dem Kläger in seinem Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte Gefahr droht. Denn die vorstehend zitierte Auskunft, dass man auch andernorts als in seiner Heimatregion in der Türkei Opfer einer Blutfehde sein „kann“, besagt nicht, das jedem Beteiligten an einer Blutfehde gleichermaßen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Tod usw. droht. Wie auch der zitierten Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu entnehmen ist, spielt etwa eine Rolle, ob man von anderen Familienmitgliedern erkannt wird oder ob man zusätzliche Risiken eingeht, wie etwa den Besuch auf einer Terrasse eines Cafés. Insoweit ist es dem Kläger zumutbar, seinerseits Vorsicht walten zu lassen. Dies gilt etwa auch durch Zurückhaltung in den sozialen Medien und dergleichen bei der Bekanntgabe seiner Daten (vgl. auch VG Berlin, U.v. 5.3.2025 – 11 K 219/24 A – juris Rn. 45 ff.). Außerdem zeigt die Verschonung von Bruder und Sohn des Klägers sowie fortgesetzte Verständigungsbemühungen der beiden Clans, dass das Interesse an einer Racheaktion schwindet.
21
Das Gericht hat des Weiteren keine durchgreifenden Zweifel, dass dem Kläger im Anschluss an eine Rückkehr in die Türkei die Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz bei Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative möglich sein wird. Dem Kläger ist es zuzumuten, sich – wie schon in der Vergangenheit – eine Arbeit zu suchen, um sich jedenfalls das Existenzminimum – gegebenenfalls mit Unterstützung von Verwandten sowie sozialen Hilfen und Rückkehr- und Integrationshilfen – zu sichern.
22
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise beantragte Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG.
23
Dem Kläger droht in der Türkei weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe noch Folter bzw. unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 AsylG.
24
Für das Gericht steht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Türkei der Gefahr eines ernsthaften Schadens durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ausgesetzt wäre. Insoweit wird vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen, insbesondere auch zum Bestehen einer internen Schutzmöglichkeit bzw. Aufenthaltsalternative nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3d und § 3e AsylG, verwiesen.
25
Dem Kläger steht schließlich auch kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Auch insoweit wird neben den obigen Darlegungen auf die entsprechenden Ausführungen im Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
26
Des Weiteren sind die Regelungen des Bescheids zur Abschiebungsandrohung und der Ausreisefrist (Nr. 5 des Bescheids) rechtlich nicht zu beanstanden.
27
Dem steht die – laut vorgelegter Kopie einer Heiratsurkunde („Auszug aus dem Heiratseintrag“) der Standesamtsbehörde Dortmund – zwischenzeitlich erfolgte Eheschließung des Klägers mit einer deutschen Staatsangehörigen am 6. Februar 2025 nicht entgegen. Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG liegt deswegen nicht vor.
28
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21.2.2024 – BGBl. I Nr. 54) hat der Gesetzgeber § 34 AsylG geändert. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erlässt das Bundesamt eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Mit § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG werden die Anforderungen des Art. 5 Rückführungsrichtlinie in das nationale Recht übernommen, der verlangt, dass bei Erlass einer Rückkehrentscheidung die dort genannten Belange gebührend berücksichtigt werden (EuGH, U.v. 14.1.2021 – 4 C-441/19 – juris Rn. 60; EuGH, U.v. 8.5.2018 – C-82/16 – juris Rn. 102; EuGH, U.v. 11.12.2014 – C-249/13 – juris Rn. 48).
29
Damit hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als die für die Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG zuständige Behörde die in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG genannten Belange und ihr Gewicht bei Erlass der Abschiebungsandrohung zu prüfen. Im Rahmen der Kontrolle haben die Verwaltungsgerichte im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Entscheidung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG das Vorliegen von (möglicherweise auch erst nach Erlass der Androhung entstandenen) Belangen zu prüfen und eine eigene Abwägung vorzunehmen. Insoweit müssen die Gerichte „durchentscheiden“. Es kommt nicht in Betracht, die Abschiebungsandrohung wegen Ermessensausfall allein deshalb aufzuheben, weil das Bundesamt in seinem Bescheid gar keine Prüfung der Belange vorgenommen hat (BayVGH, U.v. 4.3.2024 – 24 B 22.30376 – juris Rn. 41).
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Die familiären Bindungen des Klägers zu seiner deutschen Ehefrau stehen der Abschiebung allerdings nicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegen.
31
Dagegen sprechen zwei für sich selbst tragende Gründe. Zum einen fehlt es an einer hinreichend schutzwürdigen ehelichen Lebensgemeinschaft. Zum anderen muss sich der Kläger auf die Nachholung des Visumsverfahrens verweisen lassen.
32
Denn der Begriff der familiären Bindungen bezieht sich auf die durch den EuGH auf Grundlage von Art. 5 lit. a und b der RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatenangehöriger entwickelten Grundsätze (EuGH, B.v. 15.2.2023 – C-484/22 – juris), die durch den nationalen Gesetzgeber mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG auch in das nationale Asylrecht übernommen wurden (BT-Drucks. 20/9463, S. 58). Der Begriff ist neben seiner Verwurzelung im Familienbegriff des Art. 6 GG auch im Lichte des durch Art. 7 GrCh und Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf Privat- und Familienleben auszulegen (BayVGH, U.v. 4.3.2024 – 24 B 22.30376 – juris Rn. 32 ff.). Er setzt eine emotionale Verbundenheit zwischen den einzelnen Familienmitgliedern sowie eine tatsächlich gelebte familiäre Gemeinschaft voraus, namentlich das – auch räumliche – Zusammenleben in einem Familienverbund, welches durch gegenseitige Unterstützung und Beistand geprägt ist (vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2024 – 24 B 22.30376 – Rn. 64). Es genügt somit nicht die bloße Anwesenheit der Personen im Bundesgebiet. Die tatsächliche familiäre Verbundenheit ist demnach anhand einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG: BVerfG, B.v. 31.8.1999 – 2 BvR 1523/99 – juris Rn. 7 m.w.N.). Sowohl Art. 8 EMRK als auch Art. 7 GrCh legen ein sehr weites Verständnis des Familienbegriffs zugrunde. Es bedarf somit weder einer förmlich geschlossenen Ehe, noch müssen Kinder aus der Beziehung hervorgegangen sein (grundlegend EGMR, U.v. 22.4.1997 – 21830/93 – BeckRS 1997, 129242; Hofmann in BeckOK AuslR, Kluth/Heusch, 45. Ed. Stand: 1.10.2024, Art. 8 EMRK Rn. 17; Weber in Stern/Sachs, Europäische Grundrechte-Charta, 2016, Art. 7 Rn. 33). Voraussetzung ist grundsätzlich eine tatsächlich gelebte Beziehung. Anhaltspunkte hierfür sind etwa eine gemeinsame Haushaltsführung, Art und Länge der Beziehung sowie Interesse und Bindung der Partner aneinander (vgl. EGMR, U.v. 22.4.1997 – 21830/93 – BeckRS 1997, 129242; siehe auch Hofmann in BeckOK AuslR, Kluth/Heusch, 45. Ed. Stand: 1.10.2024, Art. 8 EMRK Rn. 17).
33
Ausgehend von diesen Erwägungen hat der Kläger das Bestehen einer schutzwürdigen ehelichen Lebensgemeinschaft nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr hat Kläger – und das auch nur auf Nachfrage des Gerichts – nur rudimentäre Angaben zu seiner Ehe gemacht. Zunächst hat er nur mehr oder weniger kommentarlos die Kopie der Heiratsurkunde („Auszug aus dem Heiratseintrag“) der Standesamtsbehörde Dortmund vorlegen lassen, aus der sich das Heiratsdatum des 6. Februar 2025 ergibt, sowie anmerken lassen, dass seine Ehefrau deutsche Staatsangehörige ist. Erst und nur auf Nachfrage des Gerichts erläuterte der Kläger, dass er und seine religiös verheiratete syrische Ehefrau in der Türkei sich voneinander entfremdet hätten. Weiter gab er an, dass seine jetzige deutsche Ehefrau, die er bei einer Hochzeitsfeier kennengelernt habe, in D. lebe, nicht mehr Vollzeit, sondern nur noch manchmal als Reinigungskraft arbeite, weil sie ihre kranke Mutter pflege. Er selbst wohne noch hier in der Nähe von Würzburg; er arbeite in Würzburg. Er besuche seine Ehefrau ein oder zwei Mal die Woche, manchmal seltener. Manchmal komme auch sie zu ihm. Er fahre mit dem Zug früh hin und komme nachts zurück. Er lege bald eine Deutschprüfung ab. Sie suchten hier in der Gegend eine Wohnung. Seine Frau würde dann zu ihm herziehen. Seine Frau habe einen Bruder, der in Mannheim sei. Dieser würde dann zur Mutter ziehen und diese pflegen. Aus dem gesamten Vorbringen geht indes nicht hervor, dass der Kläger und seine deutsche Frau aktuell eine gegenseitige von Verantwortung getragene eheliche Lebensgemeinschaft führten. Eine gemeinsame Haushaltsführung besteht offenkundig nicht. Die räumliche Trennung ist erheblich. Eine tatsächliche familiäre Verbindung – getragen von emotionaler Verbundenheit – und gelebte Beziehung verbunden mit gegenseitigen Interesse aneinander und Verantwortung füreinander hat der Kläger nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Vielmehr spricht viel für eine Begegnungsgemeinschaft. Für die Ehefrau scheint zudem zur Zeit die Pflege ihrer Mutter in Dortmund im Vordergrund zu stehen.
34
Unabhängig davon ist es des Weiteren möglich und zumutbar, den Kläger auf eine Nachholung des Visumverfahrens in der Türkei zu verweisen, sodass die Abschiebungsandrohung auch deshalb nicht aufzuheben ist. Die Bearbeitungszeit für ein in der Türkei zu beantragendes nationales Visum zum Ehegattennachzug beläuft sich nach den Angaben der deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei auf 8-10 Wochen (https://tuerkei.diplo.de/tr-de/service/1513860-1513860?openAccordionId=item-1683166-15-panel, abgerufen am 8.9.2025). Eine solche Trennungszeit ist den Ehegatten – die im Wissen um die Unsicherheiten eines Aufenthaltsrechts des Klägers die Ehe eingegangen sind – zumutbar, sodass der Abschiebung des Klägers die Eheschließung nicht entgegensteht. Soweit es nach der vorab zitierten Aussage der Auslandsvertretungen in der Türkei in Einzelfällen zu einer längeren Bearbeitungszeit kommen kann, weil die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland die Unterlage geschickt bekommt und ihre Zustimmung erteilen muss, hat es der Kläger in der Hand, vorab mit der für ihn zuständige Ausländerbehörde die einzelnen Erfordernisse für deren Zustimmung (Integrationskurs, Sprachkurs, Sicherung des Lebensunterhalts, Wohnung usw.) abzuklären und damit eine mögliche Wartezeit zu verkürzen. Insoweit hatte der Kläger schon seit der Zeit seiner Eheschließung im Februar 2025 Gelegenheit, sich um die betreffenden Formalien zu kümmern. Hinzu kommt – wie soeben ausgeführt –, dass die Ehepartner ohnehin räumlich weit getrennt voneinander leben und zur Zeit eine Begegnungsgemeinschaft führen statt einer tatsächlich gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft.
35
Das in Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 AufenthG, ist auch im Übrigen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ermessensfehler sind diesbezüglich – angesichts der vorstehenden Ausführungen – weder vorgetragen noch ersichtlich. Sollte sich in Zukunft die derzeitige Begegnungsgemeinschaft zu einer tatsächlich gelebten eheliche Lebensgemeinschaft verdichten, besteht die Möglichkeit durch die Beklagte und/oder die zuständige Ausländerbehörde, die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verkürzen.
36
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.