Titel:
Einstweiliger Rechtsschutz, Ausländische Kinder und Jugendliche, Unbegleitete Einreise, Verteilverfahren, Altersfeststellung, Verteilhindernisse, Gefährdung des Kindeswohls, Monatsfrist, Prozessfähigkeit trotz Minderjährigkeit
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
SGB VIII § 42a Abs. 4
SGB VIII § 42b Abs. 3
SGB VIII § 42b Abs. 4
VwGO § 62 Abs. 1 Nr. 2
SGB I § 11
SGB I § 36
SGB VIII § 42b Abs. 7
Schlagworte:
Einstweiliger Rechtsschutz, Ausländische Kinder und Jugendliche, Unbegleitete Einreise, Verteilverfahren, Altersfeststellung, Verteilhindernisse, Gefährdung des Kindeswohls, Monatsfrist, Prozessfähigkeit trotz Minderjährigkeit
Fundstelle:
BeckRS 2025, 31799
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche ihre Kosten jeweils selbst tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Herstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Verteilung nach § 42b Abs. 3 SGB VIII.
2
Der Antragsteller reiste am 12. August 2025 gemeinsam mit seinem Freund A.B. in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hierbei gab er unter Vorlage eines ukrainischen Personaldokuments an, ein am … … 2008 geborener ukrainischer Staatsangehöriger zu sein. Daraufhin wurde er vom Jugendamt des Beigeladenen zu 1) am 12. August 2025 vorläufig in Obhut genommen.
3
Das Jugendamt führte am 1. September 2025 eine qualifizierte Inaugenscheinnahme durch und stellte fest, dass der Antragsteller minderjährig ist. Aus dem Protokoll über die Inaugenscheinnahme geht hervor, dass der Antragsteller einen Reisepass sowie einen ukrainischen Personalausweis bei sich führt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll über die qualifizierte Inaugenscheinnahme Bezug genommen (vgl. Bl. 96ff. d. Gerichtsakte W 3 K 25.1665).
4
Der Beigeladene zu 1) meldete den Antragsteller beim Beigeladenen zu 2), der Landesverteilstelle, am 9. September 2025, nachdem auch die Inaugenscheinnahme des Freundes des Antragstellers A.B. stattgefunden hatte, zur Verteilung an. Dabei gab er an, dass der Antragsteller gemeinsam mit seinem Freund A.B. in einer Fluchtgemeinschaft eingereist sei.
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Am 9. September 2025 meldete der Beigeladene zu 2) den Antragsteller bei der Beigeladenen zu 4), der Bundesverteilstelle, zur Verteilung nach § 42b SGB VIII an. Hierbei wurde angegeben, dass der Antragsteller gemeinsam mit seinem Freund, mit welchem er in die Bundesrepublik eingereist ist, verteilt werden solle.
6
Mit E-Mail vom 9. September 2025 bestimmte die Beigeladene zu 4) den Freistaat Bayern als das zur Aufnahme des Antragstellers und seines Freundes A.B. verpflichtete Land.
7
Der Antragsgegner als für die landesinterne Verteilung zuständige Stelle wies den Antragsteller mit Bescheid vom 10. September 2025 dem Beigeladenen zu 2) zur Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII zu. Unter dem selben Datum erging ein gleichlautender Bescheid bezüglich des Freundes des Antragtellers, A.B.
8
Der Bescheid vom 10. September 2025 wurde mit E-Mail vom 11. September 2025 dem Jugendamt des Beigeladenen zu 2) vorab zur Kenntnis weitergeleitet. Zudem wurde der Bescheid am 11. September 2025 an die Inobhutnahmestelle des Beigeladenen zu 1) mit der Bitte zur Aushändigung an den Antragsteller weitergeleitet.
9
Die Überstellung des Antragstellers vom Beigeladenen zu 1) an den Beigeladenen zu 2) war zunächst für den 25. September 2025 geplant. Nachdem der Antragsteller an diesem Tag nicht aufgefunden werden konnte, konnte die geplante Überstellung nicht durchgeführt werden. Auch die für den 9. Oktober 2025 geplante Überstellung des Antragstellers wurde nicht durchgeführt.
10
Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2025 erhob der Antragsteller gemeinsam mit seinem Freund A.B. Klage zu dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg mit dem Ziel, die Zuweisungsentscheidungen des Antragsgegners aufzuheben. Die Klage des Antragstellers wird unter dem Aktenzeichen W 3 K 25.1665 geführt. Von dieser Klage wurde das Begehren von A.B., die ihn betreffende Zuweisungsentscheidung aufzuheben, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen W 3 K 25.1674 fortgeführt.
11
Zugleich beantragte der Antragsteller im vorliegenden Verfahren gemeinsam mit seinem Freund A.B. sinngemäß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.
12
Mit Beschluss vom 6. Oktober 2025 trennte das Gericht das Begehren des A.B., die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 10. September 2025 anzuordnen, ab und führe dieses Begehren unter dem Aktenzeichen W 3 S 25.1675 fort.
13
Den vorliegenden Antrag begründete der Antragsteller im Wesentlichen damit, dass eine Verteilung nur gemeinsam mit seinem Freund möglich sei, da sie seit ihrer Ankunft in Deutschland in engem Kontakt zueinander stünden und sich gegenseitig unterstützten. Eine gemeinsame Unterbringung sei daher erheblich für sein Wohl und die Integration der beiden Jugendlichen. Die Zuweisungsentscheidung sei ihm erst am 24. September 2025 ausgehändigt worden, weshalb er sich einer Verteilung am 25. September 2025 entzogen habe. Den Bescheid habe er in der Inobhutnahmeeinrichtung liegen gelassen. Das Original sei ihm bis heute trotz mehrfacher Nachfrage nicht ausgehändigt worden. Anschließend habe er Kontakt zu dem Antragsgegner aufgenommen und erfolglos versucht, seine Umverteilung abzuwenden. Durch die Umverteilung werde er in seinem Wohl beeinträchtigt. Er habe sich in Deutschland im Bereich des Aufgriffsjugendamtes mit der Unterstützung des Vereins W* … e.V. ein soziales Netzwerk und Unterstützungsstrukturen aufgebaut und stehe in engem Kontakt zu Betreuungspersonen und ehrenamtlichen Unterstützern. Zudem sei er bereits aufgrund schulischer und sozialpädagogischer Maßnahmen eingebunden.
14
Der Antragsgegner beantragte
die Abweisung des Antrages.
15
Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass das Verteilverfahren für unbegleiteten minderjährige Ausländer (UMA) der bundesweit gleichmäßigen Verteilung der UMA auf die Jugendämter diene. Das Aufgriffsjugendamt – im vorliegenden Fall der Beigeladene zu 1) – habe darüber zu entscheiden, ob Verteilungshindernisse vorlägen. Im vorliegenden Fall habe das Jugendamt des Beigeladenen zu 1) entschieden, dass der Antragsteller gemeinsam mit seinem Freund A.B., mit welchem er gemeinsam eingereist sei, weiterverteilt werden solle, und die beiden Jugendlichen zur gemeinsamen Verteilung angemeldet. Diesem Umstand sei bei der Verteilung des Antragstellers Rechnung getragen worden.
16
Die Landesverteilstelle habe den Bescheid an das abgebende Jugendamt – dasjenige des Beigeladenen zu 1) – übermittelt, dessen Aufgabe es sei, ihn dem Antragsteller bekannt zu geben. Die Bekanntgabe des Bescheides am 24. September 2025 sei nicht zu beanstanden. Das Verteilverfahren sei damit binnen eines Monates nach der Altersfeststellung des Antragstellers erfolgt. Um eine Verwurzelung der UMA zu vermeiden, sei eine Überstellung baldmöglichst nach der Bekanntgabe des Zieljugendamtes – hier dasjenige des Beigeladenen zu 2) – zu realisieren. Es sei bedauerlich, dass der Antragsteller nicht bereits am 24. September 2025 seine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Überstellung geäußert und sich der Überstellung am 25. September 2025 entzogen habe. Dadurch, dass der Antragsteller den Bescheid habe fotografieren können, sei unstreitig, dass ihm der Bescheid zugegangen sei. Verteilhindernisse seien nicht ersichtlich, vielmehr erwecke die Stellungnahme des Vereins W* … e.V. den Eindruck, dass gezielt Paralellstrukturen aufgebaut und gezielt Verteilhindernisse geschaffen werden sollten.
17
Die Beigeladene zu 3) wies ergänzend auf das Verteilverfahren nach §§ 42a, 42b SGB VIII hin und führte aus, dass aufgrund der gemeinsamen Anmeldung des Antragstellers mit seinem Freund zur Verteilung das Wohl des Antragstellers hinreichend berücksichtigt worden sei. Verteilhindernisse lägen im Übrigen keine vor.
18
Der Beigeladene zu 2) und die Beigeladene zu 4) äußerten sich nicht.
19
Ergänzend wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Beteiligten sowie auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in dem Verfahren W 3 K 25.1665 Bezug genommen.
20
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
21
Der Antragsteller ist in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation zur Wahrung seines Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG trotz seiner Minderjährigkeit gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO als prozessfähig anzusehen.
22
Es kann offenbleiben, ob sich dies im rechtlichen Zusammenhang mit der vorläufigen Inobhutnahme des Antragstellers und der sich daran anschließenden hier streitbefangenen Verteilungsentscheidung bereits unmittelbar aus §§ 11, 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I ergibt. Daran bestehen allerdings Zweifel, denn bei der sich an eine vorläufige Inobhutnahme anschließende Verteilungsentscheidung handelt es sich nicht um Sozialleistungen im Sinne dieser Vorschriften, sondern als sonstige Maßnahme der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII um eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung (vgl. Kirchhoff in: jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, Stand 1.10.2025, § 42 SGB VIII Rn. 33, m. Verweis auf BVerwG, U. v. 11.07.2013 – 5 C 24/12 –, BVerwGE 147, 170-184, juris Rn. 16 f., und § 42a SGB VIII Rn. 16; Reyels in: jurisPK-SGB I, 4. Aufl. 2025, Stand 1.10.2025, § 36 SGB I Rn. 15; a. A. allerdings ohne Auseinandersetzung mit der Rspr. des BVerwG u.a. VG Göttingen, B. v. 17.07.2014 – 2 B 195/14 –, juris Rn. 21, m.w.N.). Zudem geht es im vorliegenden Verfahren auch nicht um die Beendigung bzw. Aufrechterhaltung der (vorläufigen) Inobhutnahmen als solche und der damit verbundenen jugendhilferechtlichen Begünstigungen für den Antragsteller, sondern – allein – um die Frage der inhaltlichen Ausgestaltung dieser Jugendhilfemaßnahmen in örtlicher Hinsicht. Ob diese Frage noch als unmittelbar von §§ 11, 36 SGB I umfasst anzusehen ist, ist offen und bedarf der weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Für den Fall, dass die §§ 11, 36 SGB I für die vorliegende Fallkonstellation nicht unmittelbar als Normen des öffentlichen Rechts heranzuziehen sind, die dem Antragsteller die Prozessfähigkeit im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO vermitteln, lässt sich eine solche in der vorliegenden Konstellation zumindest aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 11, 36 SGB I herleiten. Dass ansonsten eine unbeabsichtigte Regelungslücke vorläge, ist offenkundig. Bereits im Umkehrschluss aus § 42b Abs. 7 SGB VIII ergibt sich, dass der Gesetzgeber u.a. die Verteilungsentscheidung nach § 42b SGB VIII als einen mit der Anfechtungsklage angreifbaren Verwaltungsakt ansieht. Da dafür gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zumindest die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten gegeben sein muss, zielt diese Vorschrift ersichtlich jedenfalls auch auf die unbegleiteten minderjährigen Ausländer selbst, die von einer solchen Verteilungsentscheidung betroffen sind, ab. Das Gesetz setzt damit eine für sie wehrfähige Rechtsposition voraus. Die Wahrnehmung dieser Rechtsposition muss dabei zur Wahrung ihres verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG für die betroffenen Minderjährigen grundsätzlich eigenständig möglich sein. Sie können insbesondere nicht auf eine Wahrnehmung dieser Rechtsposition gemäß § 42a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII seitens desjenigen Jugendamtes, von dem sie vorläufig in Obhut genommen wurden, verwiesen werden. Denn dieses befände sich gerade in einer Konstellation wie der vorliegenden diesbezüglich in einem nicht auflösbaren Interessenskonflikt, da Gegenstand des Streites gerade seine Entscheidung ist, die betroffene minderjährige Person zur länderübergreifenden Verteilung anzumelden. Es liegt auf der Hand, dass dieses Jugendamt insoweit nicht etwaige gegenläufige Interessen der von der Verteilungsanmeldung und -entscheidung betroffenen Minderjährigen wahrnehmen kann (VG Hannover, B.v. 18.7.2023 – 3 B 3714/23 – juris Rn. 22).
23
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner in dem Verfahren W 3 K 25.1665 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. September 2025 (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO; § 42b Abs. 7 Satz 2 SGB VIII).
24
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt.
25
Da neben dem aufnehmenden Jugendamt des Beigeladenen zu 2) auch der Antragsteller Adressat der angegriffenen Entscheidung vom 10. September 2025 ist, ist der Antragsteller antragsbefugt.
26
§ 80 Abs. 5 VwGO dient der Sicherung der im Hauptsacheverfahren regelmäßig mit der Anfechtungsklage durchzusetzenden Rechte, deshalb folgt die Antragsbefugnis für einen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO den Regeln der Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage (Gersdorf in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO. 74. Ed. 1.1.2024, § 80 Rn. 162, m.w.N.). Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. In diesem Zusammenhang gilt, dass der Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes durch diesen stets in seinen Rechten verletzt sein kann und damit klagebefugt ist (Wahl/Schütz in Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL Februar 2025 § 42 Rn. 48 m.w.N.).
27
Eine Zuweisungsentscheidung ergeht nicht nur gegenüber dem aufnehmenden Jugendamt, sondern richtet sich auch an den betroffenen Minderjährigen selbst, nach § 42a Abs. 3 SGB VIII gesetzlich vertreten durch das Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme. Dazu teilt die Landesverteilstelle die Entscheidung über die Zuweisung dem Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme mit (Steinbüchel in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 42b Rn. 4 m.V.a. VG Hannover, B.v. 14.10.2019 – 3 B 4442/19 – juris). Vor diesem Hintergrund ist der angegriffene Bescheid vom 10. September 2025, der sich nach seinem Wortlaut im Adressfeld lediglich an das aufnehmende Jugendamt des Beigeladenen zu 2) richtet, auch gegenüber dem Antragsteller ergangen. Der Antragsgegner hat den Bescheid auch dem Aufgriffsjugendamt des Beigeladenen zu 1) als Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme auf der Grundlage von § 42a Abs. 3 SGB VIII bekanntgegeben mit dem Auftrag, ihn auch dem Antragsteller selbst bekanntzugeben. Damit ist der Antragsteller im vorliegenden Verfahren antragsbefugt.
28
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage in durch Gesetz vorgeschriebenen Fällen. Nach § 42b Abs. 7 Satz 2 SGB VIII hat die Klage gegen eine Entscheidung nach dieser Vorschrift (§ 42bSGB VIII) keine aufschiebende Wirkung.
29
Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen einen solchen Bescheid gerichteten Rechtsbehelfs anordnen, wenn sich aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Bescheids gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Durchsetzung überwiegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn dessen Vollziehung für die vom Bescheid betroffenen Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestehen dann, wenn nach der im Eilverfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Überprüfung ein Erfolg im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 90 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 80 Rn. 166).
30
Die Klage gegen den Bescheid vom 10. September 2025 hat aller Voraussicht nach keinen Erfolg, sodass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt. Dies ergibt sich aus Folgendem:
31
Eine Anfechtungsklage ist begründet, wenn der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32
Der angegriffene Bescheid vom 10. September 2025 erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.
33
Die landesinterne Verteilung, über die der Antragsgegner mit dem angegriffenen Bescheid vom 10. September 2025 entscheiden hat, richtet sich nach § 42b Abs. 3 SGB VIII.
34
Nach dieser Vorschrift weist die nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen zuständige Stelle des durch das Bundesverwaltungsamt benannten Landes (§ 42b Abs. 1 SGB VIII) das vorläufig in Obhut genommene Kind oder den vorläufig in Obhut genommenen Jugendlichen innerhalb von zwei Werktagen einem in seinem Bereich gelegenen Jugendamt zur Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII zu und teilt dies demjenigen Jugendamt mit, welches das Kind oder den Jugendlichen nach § 42a SGB VIII vorläufig in Obhut genommen hat (§ 42b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Maßgeblich für die Zuweisung sind die spezifischen Schutzbedürfnisse und Bedarfe unbegleiteter ausländischer Minderjähriger (§ 42b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII). Die Durchführung eines Verteilungsverfahrens ist nach § 42b Abs. 4 SGB VIII bei einem unbegleiteten ausländischen Kind oder Jugendlichen ausgeschlossen, wenn dadurch dessen Wohl gefährdet würde (Nr.1), dessen Gesundheitszustand die Durchführung eines Verteilungsverfahrens innerhalb von 14 Werktagen nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme gemäß § 42a nicht zulässt (Nr. 2), dessen Zusammenführung mit einer verwandten Person kurzfristig erfolgen kann und dies dem Wohl des Kindes entspricht (Nr. 3) oder wenn die Durchführung des Verteilungsverfahrens nicht innerhalb von einem Monat nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme erfolgt (Nr. 4).
35
Die auf der Rechtsgrundlage des § 42b Abs. 3 SGB getroffene Entscheidung des Antragsgegners ist voraussichtlich formell und materiell rechtmäßig.
36
Die Zuständigkeit des Antragsgegners richtet sich nach § 42b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 133a AVSGB. Nach § 42b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist für die landesinterne Verteilung unbegleiteter minderjähriger Ausländer nach der Benennung des zuständigen Landes durch das Bundesverwaltungsamt die nach dem Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen zuständige Stelle zuständig. Dies ist nach § 133a Abs. 1 AVSGB in Bayern der Landesbeauftragte. Dieser hat den streitgegenständlichen Bescheid erlassen.
37
Auch bei der Durchführung des Verteilungsverfahrens sind bei summarischer Prüfung keine Fehler erkennbar. Die Verteilung unbegleiteter minderjähriger Ausländer richtet sich nach dem folgenden Verfahren:
38
Nach § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Das Aufgriffsjugendamt entscheidet anschließend über die Anmeldung des Kindes oder Jugendlichen zur Verteilung oder den Ausschluss der Verteilung (§ 42a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Das Jugendamt hat nach § 42a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII der nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen zuständigen Stelle die vorläufige Inobhutnahme des Kindes oder des Jugendlichen innerhalb von sieben Werktagen nach Beginn der Maßnahme zur Erfüllung der in § 42b SGB VIII genannten Aufgaben mitzuteilen. Zu diesem Zweck sind auch die Ergebnisse der Einschätzung nach § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII mitzuteilen. Daraufhin hat die nach Landesrecht zuständige Stelle gegenüber dem Bundesverwaltungsamt innerhalb von drei Werktagen das Kind oder den Jugendlichen zur Verteilung anzumelden oder den Ausschluss der Verteilung anzuzeigen (§ 42a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII). Das Bundesverwaltungsamt benennt sodann innerhalb von zwei Werktagen nach Anmeldung eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen zur Verteilung durch die zuständige Landesstelle das zu dessen Aufnahme verpflichtete Land (§ 42b Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Anschließend teilt die nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen zuständige Stelle des durch das Bundesverwaltungsamt benannten Landes (§ 42b Abs. 1 SGB VIII) das vorläufig in Obhut genommene Kind oder den vorläufig in Obhut genommenen Jugendlichen innerhalb von zwei Werktagen einem in seinem Bereich gelegenen Jugendamt zur Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII zu und teilt dies demjenigen Jugendamt mit, welches das Kind oder den Jugendlichen nach § 42a SGB VIII vorläufig in Obhut genommen hat (§ 42b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII).
39
Der Antragsteller wurde nach seiner unbegleiteten Einreise in die Bundesrepublik am 12. August 2025 vorläufig durch das Jugendamt des Beigeladenen zu 1) in Obhut genommen. Dieses meldete den Antragsteller nach dem Clearinggespräch, welches am 2. September 2025 stattgefunden hat, bei dem Beigeladenen zu 3), dem Kommunalverband für Jugend und Soziales am 9. September 2025, nach § 42a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII zur Verteilung an. Damit wurde die in § 42a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII vorgesehene Frist von sieben Tagen nicht gewahrt. Hierauf kann sich der Antragsteller allerdings nicht berufen, denn mit der Anmeldung eines Kindes oder Jugendlichen zur Verteilung wird im Einzelfall zwar bindend entscheiden, dass eine Verteilung zu erfolgen hat, die Anmeldung entfaltet jedoch keine Außenwirkungen. Außenwirkung entfaltet erst die Zuweisungsentscheidung nach § 42b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (Kepert/Dexheimer in Kunkel/Keptert/Pattar/, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 42a SGB VIII, Rn. 15). Maßgeblich ist vor diesem Hintergrund die Einhaltung der in § 42b Abs. 4 Satz 1 SGB VIII erhaltene Monatsfrist, deren Nichteinhaltung den Antragsteller in seinen Rechten verletzen kann. Eine Nichteinhaltung der Zwischenfristen verletzt den Antragsteller jedenfalls dann nicht in seinen Rechten, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Monatsfrist dennoch gewahrt wird.
40
Der für das Land BadenWürttemberg zuständige Beigeladene zu 3) meldete den Antragsteller am 9. September 2025 dem Bundesverwaltungsamt (Beigeladener zu 4) zur Verteilung nach § 42a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII an. Der Beigeladene zu 4) wies den Antragsteller nach § 42b Abs. 1 Satz 1 SGB VIII am 9. September 2025 dem Bundesland Bayern zu. Der Antragsgegner, vertreten durch den für Bayern zuständigen Landesbeauftragten für die Verteilung von ausländischen Kindern und Jugendlichen, wies den Antragsteller mit Bescheid vom 10. September 2025 dem Jugendamt des Beigeladenen zu 2) zu und übermittelte die Entscheidung dem Jugendamt des Beigeladenen zu 1), welches den Antragsteller vorläufig in Obhut genommen hatte. Damit wurden das für die Verteilung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge vorgesehene Verfahren im vorliegenden Fall gewahrt.
41
Die Entscheidung über die Verteilung des Antragstellers ist nach summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig, insbesondere bestehen keine Verteilungshindernisse nach § 42b Abs. 4 SGB VIII.
42
Die nach Landesrecht zur Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen zuständige Stelle hat das Kind oder den Jugendlichen innerhalb von zwei Werktagen einem in seinem Bereich gelegenen Jugendamt zur Inobhutnahme zuzuweisen (§ 42b Abs. 4 Satz 1 SGB VIII). Diese Zuweisung hat der Antragsgegner mit dem angegriffenen Bescheid vom 10. September 2025 innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgenommen.
43
Die Durchführung des Verteilungsverfahrens war nicht nach § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift wäre die Durchführung eines Verteilungsverfahrens ausgeschlossen, wenn die Durchführung eines Verteilungsverfahrens nicht innerhalb eines Montes binnen der vorläufigen Inobhutnahme erfolgt ist.
44
Die Monatsfrist, innerhalb derer das Verfahren zur Verteilung unbegleitet eingereister ausländischer Kinder und Jugendlicher durchzuführen ist, beginnt mit der Feststellung der Minderjährigkeit und nicht bereits mit Beginn der vorläufigen Inobhutnahme zum Zwecke der Altersbestimmung zu laufen (BVerwG, U.v. 26.4.2018 – 5 C11/17 – juris Leitsatz).
45
Das Jugendamt, welches einen minderjährigen Ausländer vorläufig in Obhut genommen hat, hat im Rahmen der Inobhutnahme der ausländischen Person deren Minderjährigkeit nach § 42f Abs. 1 SGB VIII durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder hilfsweise mittels qualifizierter Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen. Demnach hat die Feststellung der Minderjährigkeit zunächst durch die Einsichtnahme in die Ausweispapiere eines Minderjährigen zu erfolgen. Werden Dokumente vorgelegt, darf das Jugendamt die darin enthaltenen Angaben nicht ungeprüft übernehmen, vielmehr muss es prüfen, ob die Angaben des Minderjährigen plausibel sind. Die Altersbestimmung durch Einsichtnahme in Ausweispapiere setzt zum einen voraus, dass diese hinreichend verlässlich die Identität zwischen dem Inhaber des Ausweispapiers und der in dem Ausweis bezeichneten Person nachweisen (OVG Bremen, B. v. 9.3.2016 – 1 B 33/16 – BeckRS 2016, 135579), und zum anderen, dass die Ausweispapiere zumindest ausreichende Gewähr für die Richtigkeit des ausgewiesenen Geburtsdatums bieten (OVG Bremen, B. v. 6.11.2018 – 1 B 184/18 – BeckRS 2018, 31519, OVG Bremen, B.v. 19.12.2018 – 1 B 234/18 – NvwZ-RR 2019, 572).
46
Anhaltspunkte dafür, dass Zweifel an der Richtigkeit der von dem Antragsteller vorgelegten Ausweispapieren bestehen, liegen nicht vor und wurden von den Parteien auch nicht vorgetragen.
47
Vor diesem Hintergrund geht das Gericht nach summarischer Prüfung davon aus, dass das Aufgriffsjugendamt des Beigeladenen zu 1) bereits am 12. August 2025 die Minderjährigkeit des Antragstellers festgestellt hat und eine qualifizierte Inaugenscheinnahme jedenfalls zur Altersfeststellung nicht erforderlich gewesen ist. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Einsichtnahme in die Personaldokumente des Antragstellers am 12. August 2025 Zweifel an der Identität der in den Personaldokumenten bezeichneten Person mit dem Antragsteller bestanden hätten oder dass die Personaldokumente keine ausreichende Gewähr für die Richtigkeit des ausgewiesenen Geburtsdatums geboten hätten, liegen dem Gericht nicht vor. In den Verwaltungsakten ist kein Hinweis darauf enthalten, dass das Aufgriffsjugendamt Zweifel an dem in den Personaldokumenten genannten Geburtsdatum hatte und deshalb ein separates Clearing-Verfahren vornehmen wollte. Unerheblich ist es damit, dass das Aufgriffsjugendamt dennoch zu einem späteren Zeitpunkt ein solches Clearing-Verfahren durchgeführt hat. Damit begann die Frist, innerhalb derer das Verteilungsverfahren durchzuführen war, am 12. August 2025 gemäß § 26 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB und endete nach § 26 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 12. September 2025.
48
Das Verteilverfahren war mit Erlass des Verteilbescheides am 10. September 2025 und damit vor Ablauf der Monatsfrist beendet. Maßgeblich ist hierbei nicht die Übergabe des unbegleiteten minderjährigen Kindes oder Jugendlichen an das Jugendamt, das als für die Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII zuständig bestimmt worden ist, sondern lediglich eine fristgerechte Verteilungsentscheidung.
49
Grundsätzlich wird die Frage, wann eine „Durchführung des Verteilungsverfahrens“ i.S.d. § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII „erfolgt“ ist, uneinheitlich beantwortet. Während die Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung abstellt (SächsOVG, U.v. 19.12.2019 – 3 A 719/18 – juris; VG Regensburg, B.v. 30.10.2023, RN 4 S 23.1896 – juris, VG Schwerin, B.v. 27.3.2024 – 6 B 289/ 24 SN – BeckRS 2024, 8056), stellt die Literatur teilweise auf den Zeitpunkt der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an das Zieljugendamt ab (so Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. Stand: 7.3.2025, § 42b Rn. 42; Steinbüchel in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 42b Rn. 9; Trenczek in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 42b Rn. 9; anders Winkler in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, SGB VIII, 71. Ed. Stand 01.12.2023, § 42b Rn. 10 und wohl auch Bohnert in: Hauck/Noftz SGB VIII, 3. Ergänzungslieferung 2023, § 42b Rn. 20). Aus Sicht der Kammer folgt aus dem Wortlaut, der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Norm, dass die Durchführung des Verteilungsverfahrens i.S.d. § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII erfolgt ist, wenn die Zuweisungsentscheidung erlassen worden ist.
50
Vom Wortlaut der Vorschrift legt der Ausdruck „Verteilungsverfahren“ nahe, dass damit entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht der Zeitraum bis zur Übergabe der betroffenen Person gemeint ist, sondern das Verteilungsverfahren als Verwaltungsverfahren, welches mit der die Verteilung abschließenden Entscheidung zur Zuweisung der betroffenen Person an ein bestimmtes Jugendamt endet.
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Ein Verwaltungsverfahren ist nach § 8 SGB X die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist und schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein. Demgemäß endet das Verteilungsverfahren mit der als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Zuweisungsentscheidung der nach Landesrecht zuständigen Stelle des aufnehmenden Bundeslandes. Denn damit ist für alle Beteiligten festgelegt, welches Jugendamt für die Inobhutnahme der betroffenen Person zuständig ist. Zweck des Verteilungsverfahrens ist es nämlich, unbegleitete minderjährige Flüchtlinge auf alle Bundesländer gleichmäßig zu verteilen. Die bundesweite Aufnahmepflicht der Länder und ihrer Jugendhilfeträger soll gewährleisten, dass Kinder und Jugendliche dort untergebracht werden, wo es Aufnahmekapazitäten gibt, und sie damit in der Regel eine dem Kindeswohl entsprechende und bedarfsgerechte Unterbringung, Versorgung, Betreuung und Unterstützung erhalten können (Kirchhoff in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. Stand: 7.3.2025, § 42b Rn. 8). Nicht mehr Bestandteil eines Verwaltungsverfahrens ist indessen der Vollzug bzw. die Ausführung des Verwaltungsaktes, auf den es gerichtet ist, hier also die Übergabe und Inobhutnahme der betroffenen Person als Erfüllung der sich aus der Zuweisungsentscheidung ergebenden Zuständigkeit für die Inobhutnahme (Palsherm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl. Stand: 15.11.2023, § 8 Rn. 58).
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Auch aus der Gesamtschau mit anderen Vorschriften ergibt sich, dass dem Verteilungsverfahren die Übergabe und Inobhutnahme nachfolgt. Nach der Systematik des Gesetzes ist zwischen zwei Verwaltungsverfahren zu unterscheiden. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Verteilungsverfahren nach § 42a Abs. 2 bis 6, §§ 42b, 42c SGB VIII, welches mit der Zuweisungsentscheidung endet, und der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a Abs. 1 SGB VIII, welche nach § 42a Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII mit der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen endet. Die Verfahren laufen parallel, wobei das Verfahren der vorläufigen Inobhutnahme erst nach Abschluss des Verteilungsverfahrens durch Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an das neu zuständige Jugendamt abschließt. § 42b SGB VIII erfasst ausschließlich das Verfahren zur bundesweiten Verteilung der Flüchtlinge, ohne dieses Verfahren vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 42a SGB VIII abhängig zu machen (zu alledem: SächsOVG, U.v. 19.12.2019 – 3 A 719/18 – juris Rn. 22).
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Auch aus der Gesetzesbegründung kann nicht geschlossen werden, dass § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII auf die Übergabe für den Fristablauf abstellt. Zwar wird insoweit formuliert: „Weiterhin besteht ein Verteilungsausschluss, wenn sich das Kind bzw. der Jugendliche länger als einen Monat in der vorläufigen Obhut des Jugendamtes am Ort seines Aufgriffs befindet.“ (BT-Drs. 18/5921, S. 26). Jedoch kann dies schon vor dem Hintergrund des Beginns der Ausschlussfrist – Feststellung der Minderjährigkeit, nicht tatsächliches Aufgreifen – nicht absolut wirken. Auch ist damit keine Aussage dazu getroffen, was mit „Verteilungsverfahren“ bzw. „Durchführung des Verteilungsverfahrens“ gemeint ist. Letztlich wird allgemein in der Begründung ausgeführt, dass sich die Regelung von Fristen am kindlichen Zeitempfinden und der spezifischen Belastungssituation orientiert (vgl. BT-Drs. 18/5921, S. 18). Damit sind nach Auffassung der Kammer die oben genannten Fristen mit einer Laufzeit von insgesamt maximal 14 Werktagen gemeint (Anmeldung bis Zuweisungsentscheidung), die einer Verfahrensbeschleunigung dienen. Hätte der Gesetzgeber auf die Übergabe abstellen wollen, hätte er dies schon aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ausdrücklich klarstellen müssen. Denn es bestehen sowohl durch (Nicht-) Handlungen der beteiligten Jugendämter, ggf. der betroffenen minderjährigen Personen, kurzfristige Erkrankungen der betroffenen minderjährigen Personen oder auch aufgrund des Umstands des Einlegens eines Rechtsbehelfs gegen die Zuweisungsentscheidung nach § 42b Abs. 3 S. 1 SGB VIII nicht kalkulierbare und mitunter zufällige Umstände, die zu einer verzögerten Übergabe führen können. Mag vorliegend mitursächlich sein, dass der Beigeladene zu 1) hinsichtlich der Anmeldung des Antragstellers zur Verteilung längere Zeit untätig geblieben ist – dies aufgrund der wohl fehlerhaften Annahme, trotz der Eindeutigkeit der Personalpapiere des Antragstellers sei zusätzlich noch eine Inaugenscheinnahme erforderlich –, mag in anderen Verfahren mitursächlich sein, dass die zur Aufnahme verpflichteten Jugendämter nicht sofort einen Platz frei haben bzw. weitere Vorkehrungen zu treffen haben oder sich nicht zurückmelden. Voranstehen dürfte dabei immer das Bedürfnis nach einer geordneten Übergabe.
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Damit ist das Verteilungsverfahren innerhalb eines Monats im Sinne des § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII erfolgt, da der Bescheid vom 10. September 2025 am 11. September 2025 dem aufnehmenden Jugendamt des Beigeladenen zu 2) und dem Aufgriffsjugendamt des Beigeladenen zu 1) im Rahmen von § 42a Abs. 3 SGB VIII bekanntgegeben wurde. Unschädlich ist es in diesem Zusammenhang, dass der Bescheid erst zu einem späteren Zeitpunkt dem Antragsteller selbst bekanntgemacht worden ist. Denn mit der Bekanntgabe an das Zieljugendamt und an die rechtliche Vertretung des Jugendlichen ist das Verteilungsverfahren abgeschlossen.
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Die Durchführung einer Verteilung ist auch nicht nach § 42b Abs. 4 Nr. 1 SGB VIII ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist die Verteilung ausgeschlossen, wenn dadurch das Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährdet werden würde.
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Der Begriff der Kindeswohlgefährdung ist im § 42b Abs. 4 Nr. 1 SGB VIII nicht definiert. Es ist davon auszugehen, dass er dieselbe Bedeutung hat wie in § 8a SGB VIII sowie in § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII. Damit liegt eine Kindeswohlgefährdung vor, wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes oder des Jugendlichen mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (Steinbüchel in Wiesner/Wapler SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 42a Rn. 17).
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Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Umverteilung eines Kindes häufig nicht dem Kindeswohl entsprechen wird, eine Gefährdung des Kindeswohls hingegen nicht gegeben sein wird. Es ist dabei insbesondere zu prüfen, ob die Durchführung des Verteilungsverfahrens absehbar zu einer Gefährdung für die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen im Hinblick auf die in Art. 23 Abs. 1 der EU RL 2013/33/EU genannten Einzelaspekte wie etwa seines körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls führen könnte (Kepert/Dexheimer in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 42a Rn. 11).
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Zu diesem Zweck hat das Jugendamt abzuwägen, ob die Durchführung des Verteilungsverfahrens im Hinblick auf die physische und auf die psychische Belastung zu einer Kindeswohlgefährdung führen würde (Schwedler in beck-online.Großkommentar, SGB VIII, Stand 1.11.2024, § 42a Rn. 10).
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Ausweislich der Gesetzesbegründung ist im Rahmen des Kindeswohls insbesondere zu berücksichtigen, dass bereits aufgebaute soziale Bindungen der Minderjährigen am Ort der vorläufigen Inobhutnahme durch eine Verteilung nicht wieder zerstört werden sollen (BT-Drs. 18/5921, 17). Gerade diesem Zweck dient auch die Fristenregelung des § 42 b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII (VG Hannover, B.v. 14.10.2019 – 3 B 4442/19 – JAmt 2020, 229).
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Eine Gefährdung des Wohles des Antragstellers ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Bei der Verteilung des Antragstellers wurde berücksichtigt, dass dieser gemeinsam mit seinem Freund in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Weitere Bindungen, insbesondere über den Verein W. e.V., hat der Antragsteller erst nach seiner Ankunft in Deutschland aufgebaut, dies insbesondere, obwohl ihm aufgrund des nach § 42a Abs. 2 SGB VIII erforderlichen und geführten Gesprächs bewusst gewesen sein musste, dass eine Verteilung an ein anderes Jugendamt im Raum steht. Der bewusste Aufbau von Strukturen und sozialen Bindungen zur Verhinderung der Umverteilung stellt sich vor diesem Hintergrund als rechtsmissbräuchlich dar und kann deshalb kein Hindernis für die Verteilung darstellen.
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Weitere Anhaltspunkte, die zu der Gefährdung des Wohles des Antragstellers aufgrund der Durchführung seiner Verteilung führen könnten, sind weder von den Beteiligten vorgetragen worden noch aufgrund der Aktenlage erkennbar.
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Nach alldem erweist sich die Zuweisungsentscheidung des Antragsgegners vom 10. September 2025 im Rahmen der summarischen Überprüfung als rechtmäßig. Sie hat sich auch nicht nach § 39 Abs. 2 SGB X durch Ablauf der Frist nach § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII erledigt und der Beigeladene zu 2) ist für die Inobhutnahme zuständig. Vor diesem Hintergrund hat die Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg, sodass das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Abwägungsentscheidung weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen wären, hat weder die Antragstellerseite vorgetragen noch ist Derartiges für das Gericht erkennbar.
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Der Antragsteller trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten nach § 163 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO selbst, da diese im vorliegenden Verfahren keine Anträge gestellt und sich somit nicht am Kostenrisiko beteiligt haben. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 S. 2 VwGO.