Titel:
vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung nach Griechenland, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung für in Griechenland anerkannt schutzberechtigte Frau, die gesund und arbeitsfähig ist, auch sonst keine Vulnerabilität aufweist
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 36 Abs. 4 S. 1
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2
GRC Art. 4
Schlagworte:
vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung nach Griechenland, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung für in Griechenland anerkannt schutzberechtigte Frau, die gesund und arbeitsfähig ist, auch sonst keine Vulnerabilität aufweist
Fundstelle:
BeckRS 2025, 31797
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz, nachdem ihr Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt und ihr die Abschiebung nach Griechenland angedroht wurde.
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1. Die Antragstellerin, eine am … … 2005 geborene, afghanische Staatsangehörige, reiste am 15. April 2025 in die Bundesrepublik Deutschland ein und hat hier am 29. April 2025 einen förmlichen Asylantrag gestellt.
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Ausweislich der Eurodac-Datenbank wurde der Antragstellerin am 12. Februar 2025 bereits in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt. Die Antragstellerin hat dementsprechend einen von den griechischen Behörden ausgestellten Aufenthaltstitel vorgelegt, der für sie den Flüchtlingsstatus ausweist und der am 12. Februar 2025 ausgestellt wurde und bis 11. Februar 2028 gültig ist. Überdies wurde von ihr ein griechischer Reiseausweis vorgelegt, ausgestellt am 2. April 2025 und gültig bis 1. April 2030.
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Die Anhörung der Antragstellerin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur Zulässigkeit ihres Asylantrags fand am 15. Mai 2025 statt. Dabei gab die Antragstellerin im Wesentlichen an, dass sie in Griechenland internationalen Schutz erhalten habe. Sie habe sich dort rund zweieinhalb Monate aufgehalten. Sie sei in Griechenland in einem Camp untergebracht gewesen und sei dort auch verpflegt worden. Nach Griechenland möchte die Antragstellerin nicht wieder zurück, da sie sich dort nicht weiterbilden könne. Außerdem sei ihre Familie, Eltern und Geschwister, ebenfalls hier in Deutschland. Nach Erkrankungen befragt, gab die Antragstellerin an, dass sie an Magenproblemen leide.
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Mit Bescheid vom 10. Oktober 2025 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Antragstellerin als unzulässig ab (Ziffer 1). In Ziffer 2 des Bescheides stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. In Ziffer 3 wurde die Antragstellerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollte die Antragstellerin die Ausreisefrist nicht einhalten, werde sie nach Griechenland abgeschoben. Die Antragstellerin könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Die Antragstellerin dürfe nicht in ihr Herkunftsland abgeschoben werden. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zu Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Wegen der Begründung wird auf den vorgenannten Bescheid des Bundesamts Bezug genommen, der der Antragstellerin ausweislich der bei den Behördenakten befindlichen Empfangsbestätigung am 15. Oktober 2025 ausgehändigt wurde.
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2. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2025, eingegangen bei Gericht am selben Tag per Telefax, erhob die Antragstellerin Klage (W 1 K 25. …*) gegen den vorgenannten Bescheid des Bundesamts, über die noch nicht entschieden ist, und hat im vorliegenden Verfahren sinngemäß beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom 10. Oktober 2025 anzuordnen.
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Zur Begründung bezog sich die Antragstellerin zunächst auf ihre im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt gemachten Angaben. Ergänzend trug die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass es ihr in Griechenland mangels Griechisch-Kenntnisse nicht gelingen werde, eine Arbeitsstelle oder eine Wohnung zu finden. Hinzu komme, dass sie in Griechenland auf sich allein gestellt wäre, da ihre Eltern und Geschwister hier in Deutschland lebten. Sie sei bisher nur einmal, im Iran, für sechs Monate von ihren Eltern getrennt gewesen, sonst habe sie immer bei ihren Eltern gelebt und sei auf familiäre Unterstützung angewiesen. Schließlich könne sie auch nicht nach Griechenland zurück, da sie wegen Magenproblemen und Zahnschmerzen medizinischer Hilfe bedürfe, die sie dort nicht erhalte.
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3. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz des Bundesamts vom 21. Oktober 2025 beantragt,
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Hinsichtlich der Begründung bezog sich das Bundesamt auf die angefochtene Entscheidung.
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4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren W 1 K 25. … sowie auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. Des Weiteren wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten im Verfahren der Schwester der Antragstellerin (Frau … …, W 1 K 25. … und W 1 S 25. …*).
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Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
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1. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 AsylG bezogen auf die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamts liegen nicht vor.
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Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris).
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Anknüpfungspunkt zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs durch das Gericht muss daher die Prüfung sein, ob der Asylantrag zum hier maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) zu Recht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde, ob das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu Recht verneint wurde (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG) und ob die Abschiebungsandrohung auch im Übrigen (vgl. insb. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) rechtmäßig ergangen ist.
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Gemessen hieran fällt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn die Androhung ihrer Abschiebung nach Griechenland begegnet bei Anlegung des vorbeschriebenen rechtlichen Maßstabs keinen ernstlichen Zweifeln.
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2. Ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist gegeben. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.
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2.1. Dies ist vorliegend der Fall. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die entsprechenden Angaben der Antragstellerin im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt (vgl. Blatt 114 BA), die mit den Angaben in der Eurodac-Datenbank (vgl. Blatt 7 BA) und auf dem griechischen Aufenthaltstitel der Antragstellerin (vgl. Blatt 102 f. BA) übereinstimmen.
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2.2. Der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG steht aller Voraussicht nach auch nicht Art. 4 der Grundrechtscharta (GRC) i.V.m. Art. 3 EMRK entgegen (vgl. hierzu EuGH, B.v. 13.11.2019 – C-540/17 u.a. – juris). Eine ernsthafte Gefahr, eine gegen Art. 4 GRC verstoßende, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Griechenland zu erfahren, besteht für die Antragstellerin zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters nicht.
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2.2.1. Bei der Prüfung, ob Griechenland hinsichtlich der Behandlung von rücküberstellten Schutzberechtigten gegen Art. 4 GRC i.V.m. Art. 3 EMRK verstößt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 – juris). Denn Griechenland unterliegt als Mitgliedstaat der Europäischen Union deren Recht und ist den Grundsätzen einer gemeinsamen Asylpolitik sowie den Mindeststandards des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verpflichtet. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem fußt auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden. Daraus hat der Europäische Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (vgl. hierzu nur EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a. juris Rn. 83 f.).
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Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich. Eine Widerlegung dieser Vermutung hat der Europäische Gerichtshof aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß gegen die Verfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU), die Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) oder die Anerkennungsrichtlinie (RL 2011/95/EU) genügt, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu hindern. Denn Mängel des Asylsystems können nur dann gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstoßen, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen.
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Diese Schwelle ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK (vgl. Art. 6 Abs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 3 GRC) erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a. – juris Rn. 89 ff.; aus der Rechtsprechung des EGMR siehe etwa EGMR, U.v. 4.11.2014 – 29217/12 – NVwZ 2015, 127 ff.). Selbst große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse erreichen diese Schwelle nicht, wenn sie nicht mit extremer materieller Not verbunden ist, aufgrund derer diese Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a. – juris Rn. 89 ff.).
22
Auch der Umstand, dass der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Asylantragsteller Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränkterem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 GRC i.V.m. Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Schutzberechtigte aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a. – juris Rn. 93).
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Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC i.V.m. Art. 3 EMRK besteht auch nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur in dem Fall, in dem die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und die betroffene Person dadurch Gefahr läuft, erheblich in ihrer Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 18).
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Für die Erfüllung der Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nichtvulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, genügen, wenn die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 14).
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Ferner ist in die Gesamtwürdigung einzustellen, inwieweit Rückkehrende die Möglichkeit haben, ihren Lebensunterhalt auf einem Mindestniveau durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können, wobei zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten auch Tätigkeiten zählen, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind (vgl. BVerwG, B.v. 19.1.2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 25; BayVGH, U. v. 28.3.2024 – 24 B 22.31136 – juris Rn. 29). Dies gilt jedenfalls für Erwerbstätigkeiten, die im Prinzip auch legal ausgeübt werden können, die jedoch den öffentlichen Stellen zur Vermeidung von Steuern und Sozialbeiträgen nicht gemeldet werden, sofern dies für den Schutzberechtigten als Arbeitnehmer nicht sanktionsbewehrt ist oder Sanktionen gegen ihn jedenfalls tatsächlich nicht verhängt werden. Unter diesen Voraussetzungen ist Schutzberechtigten – zumindest für eine Übergangszeit – auch Schwarzarbeit zumutbar (BVerwG, U.v. 19.12.2024 – 1 C 3.24 – juris Rn. 105).
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Für die vorzunehmende Gesamtwürdigung ist zudem irrelevant, ob gegebenenfalls notwendige Hilfen vom Zielstaat, aus EU-Programmen, durch internationale Organisationen oder private Gruppen bereitgestellt werden, um die Situation äußerster materieller Armut, in die ein mittelloser Schutzberechtigter ohne private und familiäre Kontakte bei seiner Rückführung gelangen könnte, abzuwenden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 22.8.2018 – 3 L 50/17 – juris Rn. 17 unter Hinweis auf Thym, Rücküberstellung von Schutzberechtigten, NVwZ 2018, 609/613). Insbesondere sind Unterstützungsleistungen von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Hilfsorganisationen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 3.21 – juris Rn. 25 f.).
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Ist dagegen ernsthaft zu befürchten, dass die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bzw. anerkannte Schutzberechtigte im zuständigen Mitgliedstaat derartige Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat rücküberstellten Personen im Sinne von Art. 4 GRC i.V.m. Art. 3 EMRK zur Folge haben, ist eine Überstellung mit diesen Bestimmungen unvereinbar (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a. – juris Rn. 87; BVerwG, B.v. 19.3.2014 -10 B 6.14 – juris Rn. 6).
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Hinsichtlich der Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GRC i.V.m. Art. 3 EMRK ist auf den Maßstab des „real risk“ der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abzustellen (vgl. EGMR, Große Kammer, U.v. 28.2.2008 – Nr. 37201/06, Saadi – NVwZ 2008, 1330 Rn. 129; BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 32); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. etwa BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – BVerwGE 136/377 Rn. 22 m.w.N.).
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2.2.2. Die Lebenssituation anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland stellt sich nach der aktuellen Erkenntnislage wie folgt dar:
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Grundsätzlich sind Schutzberechtigte mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus bzw. des subsidiären Schutzes griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (vgl. AIDA, Country Report: Greece, 2023 Update, 24.6.2024; S. 269, 273, 278). Dennoch sind sie ab ihrer Ankunft in Griechenland weitestgehend auf sich allein gestellt. In den seltensten Fällen erhalten sie nach ihrer Ankunft am Flughafen Informationen zu Unterbringungsmöglichkeiten oder zur Durchsetzung ihrer Rechte in Griechenland (vgl. SFH, Griechenland als „sicherer Drittstaat, 11.8.2023, S. 6).
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Anerkannte Flüchtlinge erhalten in Griechenland eine (verlängerbare) Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine einjährige Aufenthaltserlaubnis, die um zwei Jahre verlängert werden kann. Eine zwischenzeitliche Aus- und Einreise wirkt sich nicht negativ auf die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis aus (vgl. BFA, LIS – Griechenland, 30.7.2025, S. 26 f.; AIDA, Country Report: Greece, 2023 Update, 24.6.2024, S. 246, 249).
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Nach Erhalt einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis, einer Steueridentifikationsnummer sowie einer Sozialversicherungsnummer ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, das Anmieten einer Wohnung sowie die Inanspruchnahme der Gesundheitsversorgung in Griechenland möglich. Im Zusammenhang mit der Ausstellung und Verlängerung vorgenannter Dokumente kann es in der Praxis jedoch oftmals zu bürokratischen Hürden und längeren Wartezeiten kommen (vgl. BFA, LIS – Griechenland, 30.7.2025, S. 24 ff.; AIDA, Country Report: Greece, 2023 Update, 24.6.2024, S. 246 f.).
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Für ihre Unterkunft sind nach Griechenland Zurückkehrende grundsätzlich selbst verantwortlich. Spezifische Wohnungsangebote gibt es von staatlicher Seite nicht. Eine ihnen während des laufenden Asylverfahrens zugewiesene Unterkunft müssen Personen mit Schutzstatus spätestens 30 Tage nach ihrer Anerkennung verlassen (vgl. AIDA, Country Report: Greece, 2023 Update, 24.6.2024, S. 269 ff.; BFA, LIS – Griechenland, 30.7.2025, S. 34). Das private Anmieten von Wohnraum für bzw. durch anerkannte Schutzberechtigte wird unabhängig von der Frage der Finanzierbarkeit durch bürokratische Hindernisse und bestehende Vorurteile auf Vermieterseite erheblich erschwert. Meistens erhalten nur die Personen einen Mietvertrag, die einen festen Job haben.
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Für anerkannt Schutzberechtigte existiert in Griechenland lediglich ein offizielles Integrationsprogramm mit zudem begrenzter Platzzahl („HELIOS+“, Nachfolgeprogramm des HELIOS-Projekts), das 13 regionale Projekte für alle griechischen Regionen vorsieht. Die Teilnahme ist innerhalb von 24 Monaten nach dem positiven Bescheid möglich und sieht unter anderem Unterstützung bei der Unterbringung und Mietzuschüsse für zwölf Monate vor. Bei der Anmeldung zum Programm müssen Personen mit internationalem Schutzstatus einen Nachweis über ihren Aufenthaltsstatus und ihre Ausweispapiere vorlegen (vgl. International Organization for Migration (IOM), HELIOS+, https://greece.iom.int/helios – zuletzt abgerufen am 3.11.2025; BFA, LIS – Griechenland, 17.12.2024, S. 38). Das vorgenannte Hilfsprogramm wird von NGOs aufgrund begrenzter Platzkapazitäten allerdings kritisiert, weil hierdurch nicht in größerem Maßstab Unterstützung geboten werden könne (https://www.proasyl.de/news/bamf-baut-luftschloesser-um-rueckkehr-nach-griechenland-zu-forcieren/).
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Im Jahr 2024 ist es zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem griechischen Ministerium für Migration und Asyl zudem zu einer Verständigung über die Konzeption eines aus EU-Mitteln finanzierten griechischen Überbrückungsprojekts in das Programm Helios+ gekommen, welches von der internationalen Organisation für Migration IOM umgesetzt wird (vgl. auch Bericht der EU-Kommission zum Stand des Migrationsmanagements auf dem griechischen Festland vom 4. April 2025, COM <2025> 170 final, S. 13). Das Programm soll eine Laufzeit von 12 Monaten haben und dann eigenständig von Griechenland weitergeführt werden. Ziel des Projekts ist es, Personen, die nach einer Schutzgewährung in Griechenland nach Deutschland weitergezogen sind und hier einen weiteren Asylantrag gestellt haben, bei der Rückkehr in den für sie zuständigen Mitgliedstaat Griechenland zu unterstützen und ihnen dort eine langfristige Integration zu ermöglichen. Das Gesamtfinanzvolumen des Projekts beträgt fünf Millionen Euro (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage von u.a. der Fraktion Die Linke, BT-Drs. 21/2339, S. 9).
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Zur Teilnahme an dem Unterstützungsprogramm berechtigt sind Personen, deren Schutzerteilung in Griechenland nicht länger als 20 Monate zurückliegt. Diese Frist beruht darauf, dass für den Zugang zu dem Integrationsprogramm Helios+ die Schutzerteilung nicht länger als 24 Monate zurückliegen darf und eine Teilnahme am Überbrückungsprojekt bis zu vier Monaten möglich ist. Das Überbrückungsprogramm stellt für Rückkehrende nach Abholung am vereinbarten Flughafen eine Grundversorgung (Unterkunft, Verpflegung, Sozialberatung) in den ersten bis zu vier Monaten nach der Ankunft sicher. Außerdem werden die notwendigen Unterlagen vorbereitet, um eine möglichst rasche und nahtlose Aufnahme in das griechische Integrationsprogramm Helios+ in die Wege zu leiten (vgl. auch RSA/Pro Asyl, April 2025, S. 43 ff.). Seit seinem Start sind bislang 16 Personen unter Wahrnehmung des Überbrückungsprogramms ausgereist, von denen alle die im Programm vorgesehenen Leistungen erhalten haben (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage von u.a. der Fraktion Die Linke, BT-Drs. 21/2339, S. 6 und 8). Zudem haben bisher alle diese Personen nach Ablauf des Überbrückungsprogramms im Anschluss Unterstützung durch das Helios+-Programm erhalten (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage von u.a. der Fraktion Die Linke, BT-Drs. 21/2339, S. 9).
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Erfahrungsgemäß bleiben Schutzberechtigte, die in keinem Hilfsprogramm unterkommen und über keine finanziellen Mittel verfügen, um eine Wohnung zu mieten, entweder obdachlos oder wohnen in verlassenen Häusern oder überfüllten Wohnungen in Untermiete unter prekären Verhältnissen oder sie kehren in die Lager zurück und leben dort als unregistrierte Bewohner (vgl. AIDA, Country report: Greece, 2023 Update, 24.6.2024, S. 271; BFA, LIS – Griechenland, 30.7.2025, S. 34). Außerdem können Schutzberechtigte in Obdachlosenunterkünften einen Platz beantragen. Allerdings ist die Zahl der Obdachlosenunterkünfte in Griechenland begrenzt. Neben Notfallunterkünften werden Obdachlose vor allem durch Tageszentren und mobile Teams auf der Straße unterstützt, die die Versorgung mit Kleidung, Hygieneartikel, Mahlzeiten und Kurzaufenthalten sicherstellen und bei Bedarf Kontakt zu weiteren Sozialdiensten herstellen sollen (vgl. BFA, LIS – Griechenland, 17.12.2024, S. 30; Botschaft der BRD in Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: 2/2023, S. 10).
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Trotz alledem ist Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Griechenland kein augenscheinliches Massenphänomen. Dies kann insbesondere auch auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzungen innerhalb der jeweiligen Nationalität zurückgeführt werden, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann (vgl. Botschaft der BRD in Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Februar 2023, S. 9; BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 41; BFA, LIS – Griechenland, 17.12.2024, S. 40).
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Auch im Hinblick auf Sozialleistungen sind Schutzberechtigte griechischen Bürgern gleichgestellt und können die Leistungen des garantierten Mindesteinkommens („EEE“) – der einzigen beitragsunabhängigen staatlichen Sozialleistung – in Anspruch nehmen. Bei der Beantragung der sozialen Grundsicherung sind anerkannt Schutzberechtigte allerdings mit erheblichen bürokratischen Hürden und hohen Bewilligungsvoraussetzungen konfrontiert (vgl. AIDA, Country Report: Greece, 2023 Update, 24.6.2024, S. 277), so dass es ihnen nach ihrer Rückkehr für einen nicht unerheblichen Zeitraum praktisch kaum möglich sein dürfte, die Voraussetzungen für den Erhalt des garantierten Mindesteinkommens zu erfüllen.
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Viele anerkannt Schutzberechtigte haben daher in Griechenland nach wie vor große Probleme, ihren täglichen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten (vgl. AIDA, Country Report: Greece, 24.6.2024, S. 272). Allerdings gibt es in Griechenland Angebote verschiedener Organisation für eine Grundversorgung, darunter Angebote wie kostenlose Mahlzeiten, Abgabe von Nahrungsmitteln und Kleidung, Duschmöglichkeiten, Möglichkeiten, Wäsche zu waschen, sowie beheizte Räume für Obdachlose im Winter (vgl. BFA, LIS – Griechenland, 30.7.2025, S. 43 f.; BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 u. 1 C 19.24 – juris Rn 53 ff.).
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Der Zugang zu medizinischer Versorgung und zum Gesundheitssystem ist für anerkannt Schutzberechtigte grundsätzlich zu den gleichen Bedingungen wie für griechische Staatsangehörige gegeben. Allerdings sind hinsichtlich des Zugangs zum Gesundheitssystem bürokratische Hindernisse zu überwinden. Insbesondere muss vor der Inanspruchnahme des Gesundheitssystems die Sozialversicherungsnummer (AMKA) ausgestellt sein. Wer über diese nicht verfügt, hat keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung, sondern muss diese privat bezahlen. Eine Notfallversorgung wird jedoch stets auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer gewährleistet (vgl. BFA, LIS – Griechenland, 30.7.2025, S. 53).
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Auch hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt sind Schutzberechtigte griechischen Staatsangehörigen rechtlich gleichgestellt (vgl. BFA, LIS – Griechenland, 30.7.2025, S. 44). Die griechische Wirtschaft hat sich zuletzt von den Folgen der Corona-Pandemie wieder erholt und verzeichnet weiterhin eine bessere Entwicklung als der EU-Durchschnitt (vgl. Botschaft der BRD in Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Februar 2023, S. 1). Im vergangenen Jahr wuchs die griechische Wirtschaft laut EU-Kommission viermal so schnell wie der Durchschnitt der EU-Staaten (BFA, LIS – Griechenland, 27.5.2025, S. 44). Das griechische BIP, welches nach offiziellen Daten 2020 noch um -9,32% gefallen war, ist seit 2021 beständig gestiegen, nämlich um 8,65% (2021), 5,74% (2022), 2,33% (2023) und 2,27% (2024). Für die nächsten Jahre wird ein Wachstum von 2,03% (2025) und 1,76% (2026) prognostiziert (vgl. hierzu die Angaben auf www.statista.com, zuletzt abgerufen am 3.11.2025).
43
Auch die Arbeitslosenquote entwickelt sich in Griechenland günstig. Lag sie 2020 noch bei knapp 16%, ist sie seitdem kontinuierlich gesunken, nämlich auf 14,66% in 2021, 12,43% in 2022, 11% in 2023 und 10,1% in 2024. (vgl. hierzu die Angaben auf www.statista.com, zuletzt abgerufen am 3.11.2025). Dabei handelt es sich hauptsächlich um Langzeitarbeitslose (BFA, LIS – Griechenland, 30.7.2025, S. 46). In Regionen, in denen die lokale Wirtschaft vor allem auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, herrscht oft ein Arbeitskräftemangel, sodass Schutzberechtigte gute Chancen haben, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden (BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 u. 1 C 19.24 – juris Rn. 49). Allein im Tourismus, einem starken Wachstumsmotor der griechischen Wirtschaft, fehlen nach Verbandsangaben rund 65.000 Beschäftigte. Fast jede fünfte Stelle ist nicht besetzt. Akuten Arbeitskräftemangel gibt es in Griechenland zudem in der Industrie und im Baugewerbe, im Energiesektor, in der IT- und Telekommunikationsbranche, bei Transport- und Logistikunternehmen sowie im Gesundheitswesen. Die Regierung versucht den Personalmangel in der Landwirtschaft, im Bauwesen und in der Tourismusbranche mit der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland zu mindern. Allein in diesen drei Wirtschaftsbereichen fehlen rund 180.000 Arbeitskräfte (vgl. DW, Griechenland: Harter Kurs gegen Migration trifft Tourismus, 23.7.2025), wobei die Anwerbung von Arbeitskräften aus Länder wie Armenien, der Republik Moldau, Indien, den Philippinen und Vietnam nur zögerlich vorankommt (vgl. DW, Griechenland: Harter Kurs gegen Migration trifft Tourismus, 23.7.2025). Darüber hinaus wird auch die Integration von irregulären Migranten in den griechischen Arbeitsmarkt angestrebt (vgl. zum Vorstehenden BFA, LIS – Griechenland, 30.7.2025, S. 45 f. m.w.N.; zur wirtschaftlichen Lage und Arbeitsmarktsituation in Griechenland vgl. zudem BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 u. 1 C 19.24 – juris Rn. 47 ff. m.w.N.).
44
Diese Daten belegen eine nachhaltige, allgemeine Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit einer einhergehenden größeren Chance – auch für international Schutzberechtigte – Erwerbsmöglichkeiten zu finden (BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 u. 1 C 19.24 – juris Rn. 47). Die Beschäftigungschancen hängen auch nicht primär von Qualifikationen ab, die international Schutzberechtigten ggf. fehlen. Denn zu den Branchen, in denen Arbeitskräfte fehlen, gehören vor allem die Landwirtschaft, das Bauwesen und der Tourismus, in denen sich auch Beschäftigungsmöglichkeiten für unqualifizierte Arbeitskräfte ergeben und Arbeitgeber aktiv nach Arbeitskräften auch unter Schutzberechtigten suchen (vgl. Botschaft der BRD in Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: 2/2023, S. 7; BFA, LIS – Griechenland, 30.7.2025, S. 46). Auch Tätigkeiten im Bereich der „Schattenwirtschaft“ bzw. auf dem „informellen“ Arbeitsmarkt sind zumutbar, um das wirtschaftliche Existenzminimum zu sichern, sofern dies für den Schutzberechtigten als Arbeitnehmer nicht sanktionsbewehrt ist oder Sanktionen gegen ihn jedenfalls tatsächlich nicht verhängt werden. Unter diesen Voraussetzungen ist Schutzberechtigten – zumindest für eine Übergangszeit – auch Schwarzarbeit zumutbar (vgl. BVerwG, U.v. 19.12.2024 – 1 C 3.24 – juris Rn. 105; B.v. 09.01.1998, 9 B 1130.97 – juris Rn. 5; BVerwG, B.v. 27.01.2022, 1 B 93.21 – juris Rn. 25).
45
Die heutige Situation hat sich mit Blick auf den griechischen Arbeitsmarkt also in den letzten Jahren spürbar auch zugunsten anerkannt Schutzberechtigter verbessert und ist daher nicht mehr vergleichbar mit der Situation Anfang der 2020er Jahre.
46
2.2.3. Unter Anlegung dieser Maßstäbe stellen sich die Lebensverhältnisse von zurückkehrenden anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters somit nicht schon allgemein für jedweden Personenkreis von Schutzberechtigten als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 4 GRC i.V.m. Art. 3 EMRK dar.
47
Jedenfalls bei gesunden, arbeitsfähigen und auch sonst nicht vulnerablen Schutzberechtigten – wie der Antragstellerin – besteht vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände aus Sicht des erkennenden Einzelrichters keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in Griechenland bei entsprechender Eigeninitiative ihre elementarsten Bedürfnisse nicht werden befriedigen können (so für nichtvulnerable Männer etwa: BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 u. 1 C 19.24 – juris; OVG Greifswald, U.v. 17.3.2025 – 4 LB 474/23 OVG; Hess. VGH, U.v. 06.08.2024 – 2 A 489/23.A, 2 A 1131/24.A, 2 A 1132/24.A – juris Rn. 151 ff.; ebenso für nichtvulnerable Frauen etwa: VG Würzburg, B.v. 18.8.2025 – 4 S 25.33868 – juris; a.A. z.B. VG Aachen, B.v. 8.20.2025 – 10 L 851/25.A; VG Gelsenkirchen, B.v. 27.8.2025 – 18a L 1375/25.A; VG Hamburg, B.v. 13.8.2025 – 12 AE 5505/25 – allesamt juris).
48
Die Tatsache, dass es sich bei der Antragstellerin um eine junge, alleinstehende Frau handelt, begründet für sich genommen nicht die Annahme einer Vulnerabilität. Alleinstehende Frauen sind nicht schon a priori als vulnerable Personen einzustufen. Gegen eine solche Annahme spricht bereits Art. 21 der RL 2013/33/EU, der sie in der – allerdings dem Wortlaut nach („wie“) nicht abschließenden – Aufzählung der schutzbedürftigen Personengruppen nicht nennt. Es ist auch nicht erkennbar, dass Frauen aus physiologischen Gründen von vornherein erheblich weniger mit widrigen Umständen umgehen könnten als Männer oder anders als diese wesentlich schneller unabhängig vom eigenen Willen in Situationen extremer Not geraten (ebenso: BayVGH, U.v. 4.3.2024 – 24 B 22.30376 – juris, dort zu Italien). Zudem kann auch aufgrund der spezifischen Situation in Griechenland für Frauen keine besondere Schutzbedürftigkeit angenommen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass alleinstehende Frauen in Griechenland einem besonderen Risiko von Gewalt, insbesondere sexueller Natur, ausgesetzt wären, das es rechtfertigen würde, sie generell als besonders schutzbedürftig anzusehen (AIDA, Country Report: Greece, 2024 Update; BFA LIS – Griechenland, 30.7.2025; SFH, Griechenland als „sicherer Drittstaat, 11.8.2023).
49
Eine Vulnerabilität ergibt sich hier auch nicht aus der gesundheitlichen Konstitution der Antragstellerin. Insbesondere ergibt sich aus ihrem Vorbringen beim Bundesamt, sie habe Magenprobleme, nicht, dass ihre Erwerbs- und Leistungsfähigkeit krankheitsbedingt (noch) eingeschränkt wäre. Aktuelle Atteste, die einen solchen Schluss rechtfertigen könnten, liegen jedenfalls nicht vor. Im Arztbrief des L* … K* … S* …, das bereits vom 8. Mai 2025 stammt, wurde der Antragstellerin lediglich das Vorliegen einer leichten Pangastritis (vgl. Blatt 28 GA) attestiert.
50
Die Antragstellerin ist 20 Jahre alt, gesund, arbeitsfähig und ledig. Sie muss daher nur ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten, so dass ihr ein erhöhter Grad an (auch örtlicher) Flexibilität, insbesondere mit Blick auf die Suche nach einer Unterkunft und einer Arbeitsstelle zugemutet werden kann. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass auch der Asylantrag ihrer (volljährigen) Schwester wegen vorheriger Schutzzuerkennung in Griechenland als unzulässig abgelehnt und ihr die Abschiebung nach Griechenland angedroht wurde, so dass sich die Antragstellerin und ihre Schwester in Griechenland ggf. auch gegenseitig unterstützen können (der Antrag (W 1 S 25. …*) der am 23.5.2004 geborenen Schwester auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen den entsprechenden Bescheid des Bundesamts erhobenen Klage (W 1 K 25. …*) wurde mit Beschluss des Bay. Verwaltungsgerichts Würzburg vom heutigen Tag ebenfalls abgelehnt). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin eigenen Angaben zufolge bereits rund zweieinhalb Monate in Griechenland verbracht hat, so dass für sie die Verhältnisse vor Ort nicht gänzlich unbekannt sind. Insbesondere war es ihr in dieser Zeit bereits gelungen, einen Aufenthaltstitel und einen Reisepass zu erhalten (vgl. Blatt 102 f. und 104 f. BA).
51
Zudem ist die Antragstellerin, da ihr in Griechenland erst am 12. Februar 2025 internationaler Schutz zuerkannt wurde, zur Teilnahme am Integrationsprogramm Helios+ und dem entsprechenden Überbrückungsprogramm berechtigt. Das Überbrückungsprogramm stellt für Rückkehrende nach Abholung am vereinbarten Flughafen eine Grundversorgung (Unterkunft, Verpflegung, Sozialberatung) in den ersten bis zu vier Monaten nach der Ankunft sicher. Außerdem werden die notwendigen Unterlagen vorbereitet, um eine möglichst rasche und nahtlose Aufnahme in das griechische Integrationsprogramm Helios+ in die Wege zu leiten (vgl. auch RSA/Pro Asyl, April 2025, S. 43 ff.). Da das Überbrückungsprogramm bislang von nur wenigen Ausländern in Anspruch genommen wurde und wird, sind die Chancen aktuell gut, dort einen Platz zu erhalten. So haben bisher alle, die mit dem Überbrückungsprogramm nach Griechenland ausgereist sind, entsprechende Leistungen erhalten und wurden in der Folge auch in das griechische Helios+-Programm aufgenommen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage von u.a. der Fraktion die Linke, BT-Drs. 21/2339, S. 6 und 8 f.).
52
Aufgrund des oben dargestellten, aktuell großen Bedarfs an Arbeitskräften in Griechenland ist auch nicht anzunehmen, dass es der Antragstellerin bei entsprechender Eigeninitiative nicht gelingen wird, in Griechenland einen Arbeitsplatz – ggf. zunächst in der Schattenwirtschaft – zu erlangen. Insbesondere im Tourismus, z.B. als Reinigungskraft, Kellnerin oder Köchin, und in der Landwirtschaft bestehen gute Jobmöglichkeiten (BFA, LIS – Griechenland, 30.7.2025, S. 46; DW, Griechenland: Harter Kurs gegen Migration trifft Tourismus, 23.7.2025). Zwar werden Frauen nicht alle Tätigkeiten in diesen Berufsfeldern offen stehen, da für sie körperliche Schwerstarbeit kräftebedingt regelmäßig nicht in Frage kommen dürfte. Jenseits der körperlichen Schwerstarbeit ist einer gesunden Frau aber auch körperlich fordernde Arbeit zumutbar. Daher ist nicht erkennbar, dass ein größerer Teil an offenen Arbeitsstellen in der Tourismusbranche und in der Landwirtschaft (insbesondere bei Erntearbeiten für Obst und Gemüse) für eine Frau nicht in Betracht käme, vielmehr ist bei realitätsnaher Betrachtung umgekehrt davon auszugehen, dass ein Großteil dieser Arbeiten auch für Frauen möglich und zumutbar ist (insofern ohne nähere Begründung zweifelnd VG Aachen, B.v. 8.20.2025 – 10 L 851/25.A; VG Gelsenkirchen, B.v. 27.8.2025 – 18a L 1375/25.A; VG Hamburg, B.v. 13.8.2025 – 12 AE 5505/25).
53
Dass von den offenen Arbeitsstellen in Griechenland für Frauen erheblich weniger zur Verfügung stünden, lässt sich aktuellen Erkenntnismitteln jedenfalls nicht entnehmen (vgl. hierzu etwa BFA, LIS – Griechenland, 30.7.2025, S. 44 ff.; SolidarityNow, The Reality of Employment for Migrant Women in Greece, 2024; Home for Good? Obstacles and Opportunities for Refugees and Asylum Seekers in Greece, 12/2023). Zwar ist die Arbeitslosenquote bei Frauen in Griechenland (Mai 2025: 9,8%) höher als bei Männern (Mai 2025: 6,2%), wobei diese Quote bei Asylbewerbern und anerkannt Schutzberechtigten nochmals etwas höher ausfallen dürfte (vgl. AIDA, Country Report – Greece, 9/2025, S. 202). Dabei handelt es sich allerdings hauptsächlich um Langzeitarbeitslose (BFA, LIS – Griechenland, 30.7.2025, S. 46). Zudem lässt sich dieser Unterschied wohl vor allem damit erklären, dass Frauen in weitaus größerem Umfang dem Arbeitsmarkt rein faktisch (und ohne dies stets zu kommunizieren) gar nicht zur Verfügung stehen, was in nicht unerheblichem Umfang damit zusammenhängen dürfte, dass Frauen zumeist ihre Kinder betreuen müssen oder sie in ihren Herkunftsländern noch nie in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben (vgl. hierzu Home for Good? Obstacles and Opportunities for Refugees and Asylum Seekers in Greece, 12/2023, S. 25; SolidarityNow, The Reality of Employment for Migrant Women in Greece, 2024, S. 14 f.).
54
Bei der Arbeitssuche in Griechenland sind neben den oben genannten Integrationsprogrammen insbesondere soziale Netzwerke vor Ort, z.B. die afghanische Community, hilfreich (vgl. BFA, LIS – Griechenland, 30.7.2025, S. 34 f.; vgl. hierzu auch BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 u. 1 C 19.24 – juris Rn. 41). Außerdem kann die Antragstellerin dabei auf die in Griechenland sonst noch angebotenen Hilfsangebote zurückgreifen, wie z.B. die Integrationszentren für Migranten (KEM), die nicht nur Hilfe bei der Arbeitssuche, sondern auch bei Sprachkursen und Problemen des täglichen Lebens (z.B. Verweis auf (Obdachlosen-)Unterkünfte, Suppenküchen u.a.) bieten (BFA, LIS – Griechenland, 30.7.2025, S. 46 ff.). Es existieren insoweit auch Hilfsangebote, die sich speziell an Frauen richten, so etwa das Programm „Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt“, bei dem sich ein Teilprojekt der Beschäftigung von Frauen widmet. Das Programm umfasst die Erstellung von Bildungs- und Berufsprofilen der Teilnehmer, Sprachkurse und interkulturelle Trainings, Berufsberatung, Berufsausbildung, Praktika, Zertifizierung von beruflichen Fachkompetenzen sowie Informations- und Sensibilisierungskampagnen. Darüber hinaus sind noch die Organisationen Action Aid Hellas, die sich der Bekämpfung der Armut von Flüchtlingen, darunter besonders Frauen, widmet, sowie Hidden Goddess zu nennen, die von unabhängigen Frauen aus Afghanistan und dem Iran gegründet wurde, um Frauen zu unterstützen. Letztere Organisation bietet Schulungen und Weiterbildungskurse an (vgl. BFA, LIS – Griechenland, 30.07.2025, S. 48, 80, 90).
55
Dass sich die Antragstellerin in Griechenland überhaupt ernsthaft um Arbeit bemüht hätte, ist angesichts des Umstandes, dass die Antragstellerin zeitnah nach Erhalt ihrer Reisedokumente Griechenland bereits wieder verlassen hat, nicht anzunehmen.
56
Sollte die Antragstellerin trotz der aktuell guten Teilnahmechancen keinen Platz im Überbrückungsprogramm und daran anschließend im Integrationsprogramm Helios+ bekommen, helfen auch soziale Kontakte, etwa in der afghanischen Community, bei der Suche nach einer (vorübergehenden) Unterkunft (vgl. BVerwG; BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 u. 1 C 19.24 – juris Rn. 41). Nötigenfalls kann sie aber aller Voraussicht nach zumindest in temporären Unterkünften oder Notschlafstellen mit grundlegenden sanitären Einrichtungen unterkommen, die unter anderem auf kommunaler Ebene und durch nichtstaatliche Hilfsorganisationen betrieben werden (vgl. BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 u. 1 C 19.24 – juris Rn. 41; a.A. bezogen auf Griechenland etwa VG Aachen, B.v. 8.20.2025 – 10 L 851/25.A; VG Gelsenkirchen, B.v. 27.8.2025 – 18a L 1375/25.A; VG Hamburg, B.v. 13.8.2025 – 12 AE 5505/25, allerdings ohne Angabe von belastbaren Nachweisen), zumal auch weibliche Schutzberechtigte ohne Vulnerabilität sich grundsätzlich auf derartige Unterkünfte verweisen lassen müssen (so explizit BVerwG, U.v. 21.11.2024 – 1 C 24/23 – juris Rn. 83 ff. und insb. 89 f. zur Lage in Italien). Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die letztgenannte Annahme für entsprechende Unterkünfte in Griechenland anders zu bewerten wäre, sind nicht ersichtlich.
57
Ihre weiteren Grundbedürfnisse einschließlich der Ernährung kann die Antragstellerin somit aller Voraussicht nach durch eigenes Erwerbseinkommen, anfänglich jedenfalls in der sogenannten Schattenwirtschaft, und durch Unterstützungsleistungen von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen decken, so dass auch insoweit eine Verelendung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 u. 1 C 19.24 – juris Rn. 53 ff.).
58
Eine medizinische Notfall- und Erstversorgung ist in Griechenland gewährleistet (vgl. hierzu auch BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 u. 1 C 19.24 – juris Rn. 57 ff.), unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, dass die Antragstellerin aktuell krank wäre. Das jüngste ärztliche Attest für die Antragstellerin datiert auf den 8. Mai 2025 und attestierte der Antragstellerin lediglich eine leichte Pangastritis (vgl. Blatt 28 der GA sowie Blatt 122 ff. BA).
59
Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Antragstellerin ist der erkennenden Einzelrichter daher der Überzeugung, dass es dieser bei einer Rückkehr nach Griechenland bei entsprechender Eigeninitiative gelingen wird, eine Arbeitsstelle zu finden und so ihr Existenzminimum – gegebenenfalls unter zusätzlicher Zuhilfenahme von angebotenen Unterstützungsleistungen – zu sichern, was letztlich auch die Suche nach einer dauerhaften Unterkunft erleichtern wird. Dass der Antragstellerin die hierfür erforderliche Durchsetzungsfähigkeit fehlen wird, ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht anzunehmen, zumal es der Antragstellerin nach eigenen Angaben bereits in der Vergangenheit gelungen war, sich für mehrere Monate getrennt von ihren Eltern im Iran „durchzuschlagen“ (vgl. Seite 2 des Klage- und Antragsschriftsatzes).
60
Bei der Antragstellerin handelt es sich somit nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht um eine Person, die vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig ist und die sich bei einer Rückkehr nach Griechenland unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen alsbald in einer Situation extremer materieller Not befinden wird, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. zu diesen Anforderungen nochmals EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a. – juris Rn. 89 ff.; aus der Rechtsprechung des EGMR siehe etwa EGMR, U.v. 4.11.2014 – 29217/12 – NVwZ 2015, 127 ff.).
61
Der erkennende Einzelrichter verkennt nicht, dass die Lebensbedingungen für die Antragstellerin in Griechenland voraussichtlich hart und wesentlich schlechter als in Deutschland sein werden. Die hohe Hürde für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC i.V.m. Art. 3 EMRK ist im Falle der Antragstellerin unter Berücksichtigung der aktuellen Rückkehrbedingungen in Griechenland aber nicht überschritten.
62
Demnach stehen der Ablehnung des Asylantrags der Antragstellerin als unzulässig zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung auch mit Blick auf Art. 4 GRC i.V.m. Art. 3 EMRK keine durchgreifende Einwendungen entgegen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung im streitgegenständlichen Bescheid bestehen damit zum hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht.
63
3. Belastbare Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG, aufgrund dessen in der Folge auch eine Abschiebungsandrohung nicht hätte ergehen dürfen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG), liegen ebenfalls nicht vor.
64
Auch ein Abschiebungsverbot steht der Antragstellerin somit aller Voraussicht nach nicht zu.
65
4. Schließlich ist die Abschiebungsandrohung auch im Übrigen (vgl. § 34 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 AsylG) rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen, die sich das Gericht zu eigen macht (§ 77 Abs. 3 AsylG).
66
5. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).