Inhalt

VG München, Urteil v. 22.05.2025 – M 12 K 24.5887
Titel:

Rechtmäßige Ausweisung ua wegen Drohungen mit Selbstjustiz 

Normenkette:
AufenthG § 11, § 53 Abs. 1, Abs. 2, § 54 Abs. 2 Nr. 10, § 55
Leitsatz:
Wer gegenüber Behörden und Institutionen eine Drohkulisse aufbaut, um Einfluss auf strafrechtliche Ermittlungen zu nehmen und zudem mit Selbstjustiz droht, verwirklicht eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ausweisung, Nicht vertyptes Ausweisungsinteresse, Gefährdungsprognose, vertyptes Bleibeinteresse, Bedrohung, Gefährderanprache, Albanien, Selbstjustiz
Fundstelle:
BeckRS 2025, 31781

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung und begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.
2
Er ist ein am … … … geborener albanischer Staatsangehöriger.
3
Am … … 20** erlitt der Bruder des Klägers in … Messerstichverletzungen, an denen er verstarb. Ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren wegen eines Tötungsdelikts gegen vier beteiligte Personen wurde durch die Staatsanwaltschaft … nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da eine Notwehrhandlung nicht ausgeschlossen werden könne.
4
Der Kläger reiste spätestens im November 2022 erstmals ohne gültiges Visum ins Bundesgebiet ein und übersandte der damals zuständigen Ausländerbehörde am 29. November 2022 einen Arbeitsvertrag als … sowie eine Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis. Hieraufhin teilte die Ausländerbehörde mit E-Mail vom 7. Dezember 2022 mit, dass für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Einreise mit einem entsprechenden Visum notwendig sei.
5
Der Kläger reiste in der Folge aus und beantragte am 6. Januar 2023 ein Visum zu Arbeitszwecken nach § 19c AufenthG bei der Deutschen Botschaft in Tirana, welches ihm am 1. Februar 2023, gültig bis 1. August 2023, erteilt wurde.
6
Der Kläger reiste daraufhin zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt erneut ins Bundesgebiet ein und beantragte am 15. März 2023 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, welche ihm befristet bis zum 31. Januar 2024 erteilt wurde.
7
Am … April 2023 wandten sich der Kläger und sein Vater aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich des Todes des Bruders des Klägers wohl an das Bundesministerium für Justiz, welches mit E-Mail vom 25. Mai 2023 mitteilte, dass kein Einfluss auf Ermittlungsverfahren genommen und keine inhaltliche Äußerung zu dem Vorfall erfolgen werde.
8
Mit Bescheid vom 14. Juni 2023 wurde der Kläger zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet. Er absolvierte im September und Oktober 2023 entsprechende Module mit insgesamt 200 Unterrichtseinheiten.
9
Am … August 2023 schrieb der Kläger den Bundeskanzler sowie weitere Personen an. In diesem Schreiben wandte er sich gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen die am Tod seines Bruders beteiligten vier Personen. Es wurde mitgeteilt, dass die beteiligten Personen einen Mord begangen hätten. Durch Videos dieser Personen in sozialen Netzwerken werde das Image der Familie des Klägers beschädigt, was in Albanien strafbar sei. Insbesondere hinsichtlich der Person I. fordere man lebenslange Haft. Ein Mitglied der Familie sei Chef einer … und werde Gerechtigkeit mit aller Macht der … finanzieren. Der Kläger habe ein Video von I. aus November 2022, auf welchem dieser mit seinen Händen arbeite, obwohl diese mit dem Blut des Bruders beschmiert seien. Es werde um Maßnahmen des Generalstaatsanwalts und der Staatsanwaltschaft München gebeten. Der Vater des Klägers habe Aggressionen und die Ankunft von weiteren Familienmitgliedern vorübergehend gestoppt und diesen verboten, etwas zu unternehmen. Das Schreiben war neben den Namen des Klägers und seines Vaters mit „3000 Mitglieder der …-Familie“ unterschrieben.
10
Gegen die Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich des Todes des Bruders des Klägers wurde von dessen Familie durch eine Bevollmächtigte am 19. Oktober 2023 Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft … erhoben.
11
Am 15. November 2023 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, welcher am 1. Dezember 2023 auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis geändert wurde.
12
Am 16. November 2023 fand eine Gefährderansprache des Klägers durch das Polizeipräsidium München statt. Ausweislich des Protokolls war Anlass der Ansprache, dass der Kläger und sein Vater seit der Einstellung des Strafverfahrens wiederholt Vorwürfe gegen die Staatsanwaltschaft … erhoben hätten. Dort sei der Kläger bei persönlichen Vorsprachen aggressiv und verhaltensauffällig aufgetreten. Er habe unter anderem auf einem Briefumschlag in englischer Sprache vermerkt, dass er für Gerechtigkeit sorgen werde, sollte dies nicht durch die Behörden erfolgen. Der Kläger habe das Gespräch sehr auf das Strafverfahren gelenkt und die Namen der bei dem Vorfall mit seinem Bruder beteiligten vier Personen auf einen Zettel geschrieben. Nach Auffassung des Klägers seien diese verantwortlich und zur Rechenschaft zu ziehen. Auskünfte zu seiner Person habe er weitgehend verweigert, da nur Gerechtigkeit zähle. Die Einstellung des Strafverfahrens liege an der Korruption der Behörden in … Er suche derzeit einen besseren Anwalt, um die Täter lebenslang ins Gefängnis zu bringen. Andernfalls werde es von seiner Seite eine „Antwort“ geben, was auf Nachfrage nicht näher ausgeführt worden sei. Der Kläger habe angegeben, den Arbeitsort von I. zu kennen, und ein Video gezeigt, welches diesen mutmaßlich bei der Arbeit zeige und am ... November 2022 aufgenommen worden sei. Man habe den Kläger auf mögliche Konsequenzen einer Straffälligkeit hinsichtlich seines Aufenthaltsstatus hingewiesen. Nach einer Risikoanalyse der Polizei sei der Tod seines Bruders und die aus seiner Sicht mangelnde Gerechtigkeit für den Kläger aktuell lebensbestimmend. Mögliche aufenthaltsrechtliche Konsequenzen einer Strafbarkeit hätten diesen nicht beeindruckt. Racheaktionen durch den Kläger könnten aus Sicht der Polizeibeamten nicht ausgeschlossen werden, wenn das derzeitige anwaltliche Vorgehen ins Leere laufe. Besonders alarmierend sei, dass der Kläger den Aufenthaltsort von I. kenne und diesen bereits unmittelbar aufgesucht habe. Zielgerichtete Vergeltungsmaßnahmen im Sinne eines letzten Auswegs seien nach Einschätzung der Beamten nicht unmittelbar zu erwarten, da mit der Inanspruchnahme anwaltlicher Unterstützung derzeit für den Kläger noch eine andere Handlungsalternative bestehe. Eine Belehrbarkeit des Klägers im Zusammenhang mit der erfolgten Ansprache sei nicht erkennbar und weitere präventive Maßnahmen seien angesichts des erkennbaren Risikopotenzials zu prüfen.
13
Mit E-Mail vom 20. Dezember 2023 setzte das Landeskriminalamt … die damals zuständige Ausländerbehörde über den Tod des Bruders des Klägers sowie über das Verhalten des Klägers gegenüber den … Behörden seit dem Vorkommnis in Kenntnis.
14
Mit E-Mail vom 19. Januar 2024 teilte die Kriminalpolizei … der damals zuständigen Ausländerbehörde weiter mit, dass der Kläger und sein Vater mehrfach die Polizei sowie die Staatsanwaltschaft … aufgesucht und mehrere Konvolute von Dokumenten übersandt hätten. Hierbei habe der Kläger u.a. geäußert „No one jokes about our blood, no one!“ und er könne problemlos 200 Familienmitglieder rufen, welche bei der Polizei auftauchen würden. Bei den übersandten Unterlagen seien Lichtbilder enthalten gewesen, welche tatbeteiligte Personen zeigen sollen und auf denen „if you don’t do justice, the family will do justice“ geschrieben sei. Auf einem der Umschläge mit solchen Bildern sei ein Visier aufgemalt worden. Im Rahmen einer telefonischen Gefährderansprache durch die Polizei … habe der Kläger die lebenslange Haft für die vermeintlichen Täter gefordert. Andernfalls werde die Familie für Gerechtigkeit sorgen. Soweit die Situation nicht über Gesetze geregelt werde, würden die Polizei und die Justiz eines Tages dafür bezahlen. Die Familie des Klägers bestehe aus 3.000 Mitgliedern. In der Folge sei die weitere persönliche Gefährderansprache vom 16. November 2023 durch die Polizei München erfolgt, deren Ergebnis ebenfalls mitgeteilt wurde.
15
Am 20. Februar 2024 fand eine Sicherheitsbefragung des Klägers durch die damals zuständige Ausländerbehörde statt. Hierbei gab der Kläger an, sich vor seiner letzten Einreise nicht in Deutschland aufgehalten zu haben. Er habe sich weder in noch außerhalb Deutschlands jemals an Gewalttaten beteiligt oder zu solchen aufgerufen. Er sei im Juni oder Juli 2022 zu Erwerbszwecken ins Bundesgebiet eingereist. Auf Nachfrage zum Tod seines Bruders und dem Gang des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens habe er erklärt, dass es ein Problem in … gebe und sich ein Rechtsanwalt in … der Sache annehme. Der Kläger habe per E-Mail mehrere Unterlagen zu den Todesumständen seines Bruders an die befragende Mitarbeiterin der Ausländerbehörde gesendet. Hierbei befand sich auch ein Bild eines bis 16. April 2018 gültigen Visums des I., der nach Ansicht des Klägers der Mörder seines Bruders sei. Der Kläger habe Rechtsanwälte eingeschaltet, da die Personen, welche er für den Tod seines Bruders verantwortlich mache, in Freiheit seien. Er sei bemüht, die beteiligten Personen in lebenslange Haft zu bringen. Er habe ein Video gezeigt, welches nach Angaben des Klägers einen der Beteiligten hinter dem Tresen eines Lokals zeige. Es sei nicht gerecht, dass sein Bruder tot sei, während die Person in Freiheit weiterleben könne. Die Polizei und Justiz in … seien korrupt. Der Kläger habe weiter angegeben, er sei in Deutschland, um eine Lösung („solution“) zu finden und Gerechtigkeit zu bekommen („to get justice“). Die Täter müssten lebenslang in Haft. Auf Nachfrage was geschehe, wenn dies nicht der Fall sei, habe der Kläger gegrinst. Später habe er auf die gleiche Frage gesagt, er selbst werde nichts tun, da er kein Krimineller, sondern … sei. Der Kläger habe weiter die unzureichenden Ermittlungen der Umstände und die Darstellungen in der Presse kritisiert. Die Familie habe ihn nach Deutschland geschickt, um eine Lösung zu finden („to find a solution“). Die Ausländerbehörde habe den Kläger zu den Unterlagen befragt, welche bei der Polizei … eingegangen seien. Hierbei habe man ihm einen Zettel mit einem Fadenkreuz gezeigt und gefragt, ob ein solches auf einem der Umschläge gewesen sei. Nach Eindruck der Befragenden habe der Kläger durch ein Lächeln zu erkennen gegeben, dass er wisse, worum es gehe, jedoch zunächst nicht geantwortet und auf weitere Nachfrage gesagt, er habe einen Anwalt, um eine Lösung zu finden. Auf Nachfrage, ob das Fadenkreuz als Drohung zu verstehen sei und er auch Gewaltanwendung in Betracht ziehe, habe der Kläger gesagt, er sei kein Krimineller. Er habe eine große Familie mit 3.000 Mitgliedern. Sein Vater sorge dafür, dass nichts geschehe. Er selbst tue nichts. Er sei von der Familie nach Deutschland geschickt worden. Auf erneute Nachfrage was geschehe, wenn der Anwalt nicht den gewünschten Erfolg erreiche, habe der Kläger gesagt „you better don’t know“, was er später wiederholt habe, sowie „you will pay for it, one day“. Auf Nachfrage habe er mitgeteilt, dass er mit „you“ die Polizei und die Justiz meine. Auf den Hinweis, dass die Androhung von Selbstjustiz eine Aufenthaltsbeendigung zur Folge haben könne, habe der Kläger mitgeteilt, dies sei ihm egal und er könne überall leben. Weiter habe er geäußert, dass es in Albanien viele Waffen und überall Mafia gebe. Er habe in diesem Zusammenhang weiter geäußert „I’m good in use arms.“ Hierbei habe er mit ausgestreckten Zeigefinger schräg auf die Tischplatte gedeutet. Außerdem habe er gesagt: „It’s easy to kill someone on the street, so easy. They cannot protect them, not with new names, pass. It’s so easy to kill someone on the street. They cannot do anything“. Auf die Frage, ob er angesichts dieser Äußerungen doch Gewalt in Betracht ziehe, habe er wiederholt, dass er nichts tue und er kein Krimineller sei. Er wolle nicht, dass seine Mutter ihn im Gefängnis sehen müsse. Er wolle selbst nichts machen, aber „my family, I don’t know, what they…“. Auf Nachfrage was die Absichten der Familie seien, habe er wiederum gesagt „you better not know“. Weiter habe er geäußert, dass bei einer Tötung die Täter ins Gefängnis müssten. Die Justiz und die Polizei müssten die Täter einsperren und „if they don’t, they will pay for it, one day, when they don’t think about it“. Diesen Satz habe der Kläger mehrfach wiederholt und zum Abschluss mehrfach betont, dass ihm sein Aufenthalt egal sei und dass er alles für seinen Bruder tun werde („for my brother, I will do everthing“).
16
Ausweislich eines Aktenvermerks vom 18. April 2024 hat eine telefonische Nachfrage der Ausländerbehörde bei der Polizei München hinsichtlich der Auswertung der Sicherheitsbefragung ergeben, dass sich nach Ansicht der Polizei die Gefährdungseinschätzung auf Grundlage der Gefährderansprache vom 16. November 2023 bestätigt habe.
17
Am 3. Mai 2024 wurde der Kläger bei der damals zuständigen Ausländerbehörde vorstellig. Hierbei habe sich der Kläger aufgrund seines nicht bearbeiteten Antrags auf Aufenthaltserlaubnis wütend und aggressiv gegenüber der früheren Bearbeiterin seines Antrags gezeigt. Nach dem Hinweis, dass diese nicht mehr für die Bearbeitung des Antrags zuständig sei und nicht sagen könne, ob und wann der Aufenthaltstitel erteilt werde, habe der Kläger der Mitarbeiterin wütend und immer lauter werdend mitgeteilt, dass diese nicht gut sei und ihn hinsichtlich der Bearbeitungsdauer angelogen habe. Er habe damit gedroht, zur Polizei im Bundestag zu gehen und schließlich mit drohendem Gesichtsausdruck ein Bild eines dem Anschein nach asservierten und mit Blut beschmierten Messers auf seinem Handy gezeigt. Auf die Frage, was mit dem Messer sei, habe der Kläger geantwortet, er habe alles. Danach sei er auf Aufforderung einer Kollegin in deren Begleitung wütend gegangen. Aufgrund dieses Vorfalls wurde Strafanzeige wegen Bedrohung gestellt.
18
Mit E-Mail vom ... Mai 2024 bat der Kläger um Ausstellung seines Personalausweises (gemeint wohl Aufenthaltserlaubnis). Soweit Ermittlungen gegen ihn laufen würden, sei dies falsch. Das Problem liege bei der Staatsanwaltschaft … Er arbeite nur in Deutschland und verstoße nicht gegen das Grundgesetz. Er wolle in Deutschland eine Karriere beginnen. Soweit Deutschland kein Land mit demokratischen Grundsätzen sei, verlasse er das Land.
19
Am 23. Mai 2024 erhielt der Kläger bei der Landeshauptstadt München Hausverbot.
20
Mit Schreiben vom 23. Mai 2024 wurde der Kläger zur beabsichtigten Ausweisung und Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis angehört. Hierzu nahm er durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom ... Juni 2024 Stellung. Der Kläger sei tief betroffen, dass sich die Sachbearbeiterin der Ausländerbehörde bedroht gefühlt habe. Er habe mit seinen bescheidenen Sprachkenntnissen nur versucht, diese zur Bearbeitung seines Antrags zu bewegen.
21
Mit E-Mail vom 1. Juli 2024 übersandte die Polizei … auf Anfrage Kopien der Unterlagen, welche an die Polizeiliche Kriminalistik …, die Generalstaatsanwaltschaft sowie das Bundesministerium der Justiz adressiert gewesen sind. Hierbei war auf einem Umschlag ein Fadenkreuz zu sehen, auf einem weiteren Umschlag der Name des verstorbenen Bruders des Klägers sowie eine Unterschrift, welche der Unterschrift des Klägers gleicht. Auf einem Umschlag stand „If you don’t do justice, the family will do justice“. Beigefügt waren Bilder. Eines zeigt ein Bild des Visums des I., welches durchgestrichen wurde.
22
Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 wurde der Kläger erneut zur beabsichtigten Ausweisung und Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis angehört. Hierzu nahm er durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom … August 2024 Stellung. Es sei hinsichtlich des Klägers kein Ausweisungsinteresse ersichtlich. Die Sachbearbeiterin sei bemüht, in Bezug auf Aussagen und Angaben des Klägers ohne nähere Prüfung immer die Lesart zugrunde zu legen, welche am ehesten nach Drohungen, Beleidigungen oder aggressivem Verhalten klinge. Insbesondere könne der Vorwurf gravierender Drohungen nicht mit einem angedeuteten Lachen oder Grinsen begründet werden, zumal der Kläger bei den Vorsprachen jeweils gefühlsmäßig stark involviert und belastet gewesen sei. Eine Gefahrenprognose verlange, dass Anhaltspunkte richtig verstanden und eingeordnet werden. Hierbei müsse die Gefühlslage des Klägers berücksichtigt werden, der gegen die aus seiner Sicht falsche Entscheidung deutscher Behörden ankämpfe, jedoch hierbei niemanden bedrohe. Selbstverständlich müsse die Sicherheit der Behördenmitarbeiter geschützt werden. Das Hausverbot sei insoweit die richtige Antwort auf das Verhalten des Klägers und werde daher nicht angegriffen.
23
Mit Bescheid vom 16. September 2024 wurde der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Ziffer 1). Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wurde abgelehnt (Ziffer 2). Es wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf die Dauer von 6 Jahren beginnend mit der Ausreise oder Abschiebung befristet (Ziffer 3). Der Kläger wurde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu verlassen (Ziffer 4) und andernfalls die Abschiebung zuvorderst nach Albanien angedroht (Ziffer 5). Für den Fall, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht auf richterliche Anordnung in Haft befindet, wurde die Abschiebung nach Albanien nach erfülltem Strafanspruch angekündigt (Ziffer 6). Für den Fall, dass sich zum Zeitpunkt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht der Kläger auf richterliche Anordnung in Haft oder in Unterbringung befindet und aus der Haft oder Unterbringung entlassen werden sollte, bevor eine Abschiebung durchgeführt worden ist, wurde er verpflichtet, das Bundesgebiet bis spätestens 30 Tage nach Entlassung aus der Haftunterbringung zu verlassen (Ziffer 7). Der Kläger wurde verpflichtet, sich bis zur Ausreise mindestens einmal wöchentlich bei der für den Aufenthaltsort zuständigen Polizeidienststelle unter Vorlage eines amtlichen Identifikationspapiers zu melden (Ziffer 8). Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheids wurde angeordnet (Ziffer 9). Für den Fall, dass gegen die Meldeverpflichtungen gemäß Ziffer 8 des Bescheids verstoßen wird, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 50 EUR angedroht (Ziffer 10). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ausweisung beruhe auf § 53 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG sowie auf generalpräventiven Erwägungen. Der Aufenthalt des Klägers gefährde die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Es liege ein nicht typisiertes Ausweisungsinteresse vor. Die Kataloge in den §§ 54 und 55 AufenthG seien nicht abschließend. Hinsichtlich der Gewichtung eines solchen Ausweisungsinteresses könne von Bedeutung sein, ob das jeweilige Verhalten im Einzelfall einem der dort genannten Tatbestände nahekomme. Es komme zudem nicht darauf an, dass einer der in § 54 AufenthG genannten Tatbestände bereits verwirklicht sei, sondern ob zum Entscheidungszeitpunkt eine relevante Gefahr vorliege. Zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung gehöre unter anderem die Gesamtheit der geschriebenen Rechtsordnung des Staates und seiner Institutionen und der individuellen Rechtsgüter der Bürger. Bei Würdigung aller vorliegenden Erkenntnisse komme die Behörde zum Ergebnis, dass der Kläger fest vorhabe, selbst eine angemessene Bestrafung der aus seiner Sicht für den Tod seines Bruders Verantwortlichen vorzunehmen, sofern durch die Justiz keine langjährige Inhaftierung der Personen erfolge. Die Bestrafung könne in einer Tötung oder zumindest dauerhaften und gravierenden Beschädigung der körperlichen Unversehrtheit der vermeintlichen Mörder des Bruders bestehen. Dies ergebe sich aus den unterschiedlichen Aussagen sowie ihm zuzuordnenden Briefumschlägen. Dies wurde im Einzelnen genauer dargestellt. Auch wenn der Kläger niemals Gewalthandlungen konkret angekündigt habe, so seien sie den Aussagen im jeweiligen Kontext sowie dem hierbei gezeigten Verhalten zu entnehmen. Trotz des engagierten Bemühens, die Ermittlungsbehörden davon zu überzeugen, die aus seiner Sicht verantwortlichen Täter strafrechtlich zur Rechenschaft zu ziehen, werde aus der Gesamtschau der Aussagen deutlich, dass der Gedanke an Vergeltung für ein vermeintliches Unrecht das Leben des Klägers beherrsche und eine Trauerbewältigung noch nicht stattgefunden habe. Der Kläger habe eine der beteiligten Personen an ihrer Arbeitsstelle aufgesucht und heimlich gefilmt. Dieses Video habe er wiederholt bei der Polizei und der Ausländerbehörde vorgezeigt, um auf die vermeintliche Ungerechtigkeit hinzuweisen. Dieses Verhalten weise darauf hin, dass die Bemühungen um Gerechtigkeit nicht enden, wenn die Staatsanwaltschaft endgültig von der Verfolgung absehe. Vielmehr habe der Kläger wiederholt geäußert, selbst für Gerechtigkeit zu sorgen. Der Umstand, dass er sich Zugang zu einer Passkopie eines der Täter beschafft und dies gegenüber der Polizei offengelegt habe, beweise die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit, mit der er sein Bemühen um Gerechtigkeit verfolge, und bestätige die Prognose, dass auch Selbstjustiz in Betracht komme. Aus dem Verhalten werde deutlich, dass er die Gerechtigkeit zunächst mit rechtsstaatlichen Mitteln erreichen wolle, jedoch als letzte Maßnahme entschlossen sei, auch zu nicht rechtsstaatlichen Mitteln zu greifen. Auf Nachfragen zu einer möglichen Selbstjustiz habe der Kläger nur ausweichend geantwortet und entsprechende Pläne pauschal abgestritten. Hierbei handele es sich um bloße Lippenbekenntnisse ohne Glaubwürdigkeit. Auch nach Auffassung der Polizei habe sich der Kläger trotz zweifacher Gefährderansprache zu keinem Zeitpunkt für die Hinweise und Appelle empfänglich gezeigt. Vielmehr sei diese zu dem Ergebnis gekommen, dass vom Kläger ein Gefährdungspotenzial von gleichbleibender Qualität ausgehe. Durch Selbstjustiz würden bedeutende Individualrechtsgüter wie Menschenwürde, Leben und körperliche Unversehrtheit sowie das Recht des Einzelnen auf ein faires Verfahren, welches ein hochrangiges Rechtsgut darstelle, verletzt. Das Verhalten weise insgesamt in den entscheidenden Tatbestandsmerkmalen eine Nähe zum besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG auf. Die Möglichkeit von Selbstjustizhandlungen sei hinsichtlich der Eintrittswahrscheinlichkeit auch hinreichend konkret, um eine gegenwärtige Gefährdung darzustellen. Der Kläger habe überdies durch sein Verhalten am 3. Mai 2024 den Tatbestand der versuchten Nötigung sowie Bedrohung, insbesondere durch Zeigen des Fotos eines blutverschmierten Messers, erfüllt. Eine Verurteilung sei für die Annahme eines Ausweisungsinteresses nicht erforderlich. Da es sich hierbei um eine vorsätzliche Straftat handele, sei diese nicht geringfügig. Vertypte Bleibeinteressen bestünden nicht. Die anzustellende Abwägung zwischen Ausweisungs- und Bleibeinteressen gehe zulasten des Klägers aus. Auch generalpräventive Aspekte würden besonders schwer wiegen. Der Kläger sei erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet. Er habe zwar in relativ kurzer Zeit die Sprache erlernt und seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert. Er sei jedoch erst als erwachsener Mann nach Deutschland gekommen und damit mit der Sprache und Kultur seines Heimatlandes vertraut. Eine nachhaltige wirtschaftliche Integration ins Bundesgebiet sei nicht gelungen. Dies werde dadurch deutlich, dass er derzeit auf eine Obdachlosenunterbringung angewiesen sei. Die Verlagerung seines Lebensmittelpunkts nach Deutschland sei auch nicht Ausdruck eines entsprechenden Lebensentwurfes, sondern stehe ausschließlich im Zusammenhang mit dem Tod seines Bruders. Die Ausweisung sei überdies verhältnismäßig. Der Verlängerung des Aufenthaltstitels stehe die Titelerteilungssperre entgegen und die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, da ein Ausweisungsinteresse bestehe. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot sei ermessensgerecht. Die Meldeverpflichtung beruhe auf § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und erfolge aufgrund der vom Kläger ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls rechtmäßig.
24
Hiergegen hat der Kläger am … September 2024 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,
25
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 16. September 2024 zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
26
Eine Begründung erfolgte nicht.
27
Mit gleichem Schriftsatz wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (M 12 S 24.5888).
28
Die Landeshauptstadt München hat mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2024 beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde weitgehend die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids wiederholt.
29
Der Kläger kam in der Folgezeit der Meldeverpflichtung aus Ziffer 8 des streitgegenständlichen Bescheids überwiegend nach. 
30
Am … … 2024 wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft München I in einem Verfahren wegen Erschleichens von Leistungen nach § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung abgesehen.
31
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts … vom … Dezember 2024 wurde der Kläger wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt.
32
Mit Schreiben vom … Januar 2025 bat der Kläger die Ausländerbehörde darum in Deutschland bleiben zu dürfen und u.a. für seinen Bruder in … vor Gericht um Gerechtigkeit kämpfen zu können.
33
Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Januar 2025 wurde der Eilantrag des Klägers (M 12 S 24.5888) abgelehnt.
34
Am 6. Februar 2025 übernahm der Beklagte die ausländerrechtliche Zuständigkeit von der Landeshauptstadt München.
35
Der Kläger wurde am 12. März 2025 nach Albanien abgeschoben.
36
Mit Schriftsatz vom 31. März 2025 hat der Beklagte beantragt,
37
die Klage abzuweisen.
38
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Behördenakte sowie Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie im Verfahren M 12 S 24.5888 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

39
Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
I.
40
Die Klage ist, soweit sie auf die Aufhebung der Ziffern 6, 7, 8 und 10 des streitgegenständlichen Bescheids gerichtet ist, bereits unzulässig, da sich der Bescheid insoweit infolge der Abschiebung des Klägers am 12. März 2025 erledigt hat.
41
1. In den Ziffern 8 und 10 des streitgegenständlichen Bescheids wurde der Kläger unter Zwangsgeldandrohung bis zur Ausreise zu regelmäßigen Meldungen bei einer Polizeidienststelle verpflichtet. Mit der Abschiebung des Klägers hat dieser das Bundesgebiet verlassen und die Meldeverpflichtung ist damit erloschen. Insoweit geht von dieser und der zugehörigen Zwangsgeldandrohung zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts keine rechtliche Wirkung mehr aus. Die Klage ist damit diesbezüglich nicht mehr geeignet, eine Verbesserung der Rechtsstellung des Klägers zu bewirken. Die Klage ist damit insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
42
2. Auch die (bedingte) Ankündigung bzw. Androhung der Abschiebung für den Fall einer Inhaftierung des Klägers (Ziffern 6 und 7) haben sich mit dem Vollzug der Abschiebung erledigt. Sie sind gegenstandslos geworden, da diese keine Rechtswirkung mehr entfalten. Durch den Vollzug der Abschiebung auf Grundlage von Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids ist die Ausreisepflicht des Klägers erfüllt. Eine vorherige Inhaftierung des Klägers ist nicht mehr möglich, so dass deshalb und aufgrund der zudem nunmehr erfüllten Ausreisepflicht von der vorsorglich bedingten Androhung bzw. Ankündigung der Abschiebung für den Fall der Inhaftierung des Klägers in den Ziffern 6 und 7 nunmehr keine Rechtswirkung mehr ausgeht und diese gegenstandslos sind. Auch insoweit ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.
43
3. Die Klage ist im Übrigen zulässig. Dies gilt auch hinsichtlich der mittlerweile vollzogenen Abschiebungsandrohung (Ziffern 4 und 5 des streitgegenständlichen Bescheids).
44
Die Abschiebungsandrohung hat sich durch ihren Vollzug nicht erledigt. Allein der Vollzug führt nicht zwingend zur Erledigung eines Verwaltungsakts und zwar auch dann nicht, wenn hiermit irreversible Tatsachen geschaffen werden. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt vielmehr erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. Insbesondere gehen von einem Verwaltungsakt, mit dem Handlungspflichten auferlegt werden, die im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt wurden, auch weiterhin rechtliche Wirkungen für das Vollstreckungsverfahren aus. Denn der Grundverwaltungsakt bildet zugleich die Grundlage für den Kostenbescheid. Diese Titelfunktion des Grundverwaltungsaktes dauert auch nach der Vollzugsmaßnahme an (BVerwG, U.v. 25.9.2008 – 7 C 5/08 – juris Rn. 13). Dies gilt im vorliegenden Fall mit Blick auf die Kosten der Abschiebung.
II.
45
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat überdies keinen Anspruch auf die begehrte Titelverlängerung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
46
1. Die in Ziff. 1 des angegriffenen Bescheids verfügte Ausweisung erweist sich als rechtmäßig.
47
Nach der Grundsatznorm des § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dies ist vorliegend der Fall.
48
1.1 Dem Kläger kommt zunächst ein erhöhter Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 und 3a AufenthG nicht zu, da er keiner der dort genannten Personengruppen angehört.
49
1.2 Von dem Kläger geht weiter eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Die Tatbestandsmerkmale der „öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ im ausweisungsrechtlichen Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG sind im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts zu verstehen. Auch die Beurteilung der Gefährdung dieser Schutzgüter bemisst sich nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen (BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3/16 – juris Rn. 23). Hiernach umfasst die öffentliche Sicherheit die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen, die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen und die öffentliche Ordnung die Gesamtheit der ungeschriebenen Rechtsordnung, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung für ein gedeihliches Zusammenleben innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird (Fleuß in BeckOk AuslR, Stand: 1.7.2024, AufenthG § 53 Rn. 12 f. m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose hinsichtlich der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu treffen, ohne dass sie an etwaige Feststellungen der Strafgerichte rechtlich gebunden sind (vgl. zum Erfordernis etwa BVerwG, U.v. 26.2.2002 – 1 C 21/00 – juris Rn. 22). Eine Gefahr kann auch durch ein Verhalten begründet werden, welches nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt hat und keinen der Tatbestände des § 54 AufenthG erfüllt. Die Vorschrift des § 54 AufenthG nennt die Umstände, die ein Ausweisungsinteresse begründen können, nicht abschließend. Ein Ausweisungsinteresse als Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG kann vielmehr auch bestehen, wenn keiner der in § 54 AufenthG normierten Tatbestände erfüllt ist. Entscheidend ist allein, ob zum Entscheidungszeitpunkt eine relevante Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt (VGH BW, B.v. 21.6.2021 – 11 S 19/21 – juris Rn. 12 f.). Bei der Prognose, ob eine Gefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe einer gegebenenfalls verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Tat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Ausländers, unter Beachtung seiner Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Für die Feststellung der entscheidungserheblichen Gefahr gilt ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wonach an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18). Der Rang des bedrohten Rechtsguts bestimmt dabei die mögliche Schadenshöhe, wobei keine zu geringen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden dürfen (BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19/11 – juris Rn. 16).
50
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe geht von dem Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Es besteht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger bei einem Verbleib im Bundesgebiet weitere Straftaten begeht oder durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung beeinträchtigt.
51
Seine Einreise steht in enger Verbindung mit dem Tod seines Bruders sowie des in diesem Zusammenhang eingestellten Strafverfahrens. Der Kläger versucht, mit rechtsstaatlichen Mitteln durch Inanspruchnahme eines Bevollmächtigten eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu erreichen. Neben diesem nicht zu beanstandenden Vorgehen hat er jedoch gleichzeitig gegenüber verschiedenen Behörden und Institutionen eine Drohkulisse aufgebaut, um so Einfluss auf strafrechtliche Ermittlungen zu nehmen und die Verurteilung von Personen zu erreichen, welche nach seiner Auffassung für den Tod seines Bruders verantwortlich sind. So hat er für den Fall einer ausbleibenden Verurteilung eine Bestrafung der vermeintlichen Täter – ggf. auch durch Familienmitglieder – in Aussicht gestellt und damit mit Selbstjustiz gedroht. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten ergibt sich dies nicht nur aus der Interpretation von Gesichtsregungen des Klägers sowie der Auslegung von Äußerungen durch die damals zuständige Ausländerbehörde. Vielmehr hat er gegenüber mehreren Behörden wiederholt Aussagen getätigt und Andeutungen gemacht, welche nur in diese Richtung verstanden werden können. Nach den aktenkundigen Mitteilungen der Polizei … hat der Kläger nach Einstellung des dortigen Ermittlungsverfahrens gegenüber der Staatsanwaltschaft … sowie den dortigen Polizeibehörden u.a. geäußert, dass die Familie es regeln werde, wenn die Täter nicht inhaftiert würden und problemlos 200 Mitglieder der Familie bei der Polizei auftauchen könnten. Zudem wurden an die dortigen Behörden Unterlagen übersandt, welche aufgrund einer auf den Unterlagen befindlichen Unterschrift zumindest teilweise dem Kläger zuzuordnen sind. Hierbei handelt es sich unter anderem um Kopien von persönlichen Unterlagen eines der vermeintlichen Täter. In der Folge dieses Verhaltens kam es zu einer ersten Gefährderansprache durch die Polizei … Auch hierbei äußerte der Kläger, dass die Familie derzeit auf Gerechtigkeit durch die Justiz warte und ansonsten anders handeln werde. Diese Gefährderansprache führte zu keiner Verhaltensänderung des Klägers. Am 16. November 2023 kam es daher zu einer persönlichen Gefährderansprache durch die Polizei München. Hierbei gab der Kläger u.a. wiederum an, dass es eine Antwort der Familie geben werde, wenn keine Verurteilung der vermeintlichen Täter erfolge. In diesem Zusammenhang zeigte er zudem eine Videoaufzeichnung einer Person, welche für den Tod des Bruders verantwortlich sein soll. Der Kläger hat demnach bereits eigene Maßnahmen ergriffen, um den Aufenthaltsort der aus seiner Sicht verantwortlichen Personen ausfindig zu machen. Nach Einschätzung des Polizeipräsidiums München besteht nach Auswertung der Einlassungen des Klägers bei der Ansprache ein Risikopotenzial für Racheaktionen, falls der anwaltliche Versuch, eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu erreichen, scheitert. Aus Sicht der Polizei ist besonders alarmierend, dass der Kläger wohl den Aufenthaltsort einer der Personen kennt und diese bereits aufgesucht hat. Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht an. Auch im Rahmen einer Sicherheitsbefragung durch die Ausländerbehörde am 20. Februar 2024 machte der Kläger mehrfach deutlich, dass aus seiner Sicht eine Bestrafung der vermeintlichen Täter erfolgen muss. Zwar hat er in diesem Gespräch mehrfach angegeben, dass er zur Erreichung des Ziels einen Anwalt beauftragt habe und er selbst kein Krimineller sei. Allerdings hat er zudem mehrfach geäußert, dass er Gerechtigkeit erreichen und eine Lösung finden werde. Dabei hat er auf Nachfrage, wie er dies erreichen will, mehrfach geäußert: „you better don’t know“. Im Gespräch gab er zudem an, dass die Polizei dafür bezahlen werde, wenn die Täter nicht eingesperrt werden. Zudem äußerte er, dass es leicht sei, einen Menschen zu erschießen, und es in Albanien viele Waffen und die Mafia gebe. In der Gesamtschau ergibt sich, dass es für den Kläger unabdingbar ist, dass die vermeintlichen Täter zur Rechenschaft gezogen werden. Dabei hat er mehrfach geäußert und gutgeheißen, dass dieses Ziel notfalls auch außerhalb der staatlichen Strukturen verfolgt wird. Zwar handelt es sich bei den diesbezüglichen Einlassungen nicht um die Ankündigung konkreter Schritte oder Maßnahmen, sondern um eher vage Formulierungen. Allerdings lässt sich aus den Gesamtumständen nicht ableiten, dass es sich hierbei nur um nicht ernst gemeinte Äußerungen handelt. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass der Kläger die Namen der vermeintlichen Täter kennt und wohl in einem Fall diesen bereits persönlich aufgesucht hat, zumindest aber im Besitz eines Videos ist, welches diesen bei der Arbeit zeigt. Ferner ist der Kläger im Besitz einer Kopie des Visums im Reisepass dieser Person. Hieraus wird deutlich, dass er in der Lage war, sich Informationen über die näheren Lebensumstände der Betroffenen sowie Zugang zu deren persönlichen Daten zu verschaffen. Gerade aus diesem Verhalten ergibt sich auch nach Einschätzung der Polizei, der sich das Gericht anschließt, eine erhebliche Gefahr dafür, dass etwaige Vergeltungshandlungen durchgeführt werden. Beachtlich ist hierbei auch, dass der Kläger an seinem Verhalten trotz mehrfacher Ansprachen der Behörden und auch trotz des Hinweises auf die möglichen Folgen für seinen Aufenthaltsstatus festgehalten hat. Zuletzt hat er überdies am 3. Mai 2024 auch gegenüber einer Mitarbeiterin der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt München ein Bild eines blutigen Messers gezeigt, um eine schnellere Bearbeitung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu erreichen. Dies kann nach Auffassung des Gerichts nur als Versuch der Einschüchterung verstanden werden. Der Kläger wurde hierfür wegen Bedrohung auch zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Der Kläger bringt durch sein gesamtes Verhalten zum Ausdruck, dass es ihm an der erforderlichen Akzeptanz des staatlichen Gewaltmonopols fehlt. Auch wenn er derzeit noch die Möglichkeiten des Rechtsstaats nutzt, hat er mehrfach und ernsthaft das Gewaltmonopol des Staates in Frage gestellt und auch durch den Aufbau einer Drohkulisse versucht, auf Behördenentscheidungen Einfluss zu nehmen und hierbei in einem Fall sogar bereits die Schwelle zur Strafbarkeit überschritten. Unter Berücksichtigung der Informationen, die sich der Kläger bereits zur Person des vermeintlichen Haupttäters beschafft hat sowie der bewussten Gefährdung seines Aufenthaltsstatus durch die fortdauernd getätigten Äußerungen, wird deutlich, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, dass er eine endgültige negative Entscheidung der Strafverfolgungsbehörden nicht akzeptieren, sondern selbst Maßnahmen zur Bestrafung der Täter ergreifen oder ermöglichen wird. Damit besteht zur Überzeugung des Gerichts eine hinreichende Gefahr für die Verübung von Selbstjustiz und damit auch für die körperliche Unversehrtheit der vermeintlichen Täter. Aus dem Aufenthalt und bisher gezeigten Verhalten des Klägers ergibt sich damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Bundesgebiet. Bei den bedrohten Schutzgütern des staatlichen Gewaltmonopols und der körperlichen Unversehrtheit handelt es sich überdies um Schutzgüter von besonders hohem Gewicht, so dass an die Feststellung einer Gefährdungslage überdies keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind.
52
1.3 Bei der nach § 53 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Abwägung zwischen Ausweisungs- und Bleibeinteresse überwiegt bei Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien sowie aller sonstigen Umstände im Fall des Klägers das öffentliche Interesse an der Ausreise. Die Ausweisung ist angesichts der Gesamtumstände und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht unverhältnismäßig.
53
§ 53 AufenthG gestaltet die Ausweisung als Ergebnis einer umfassenden, ergebnisoffenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus. Sofern das öffentliche Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, ist die Ausweisung rechtmäßig. In die Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind die in §§ 54, 55 AufenthG vorgesehenen Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgenommenen grundsätzlichen Gewichtung einzubeziehen. Neben den dort explizit aufgeführten Interessen sind aber noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar. Die Katalogisierung in den §§ 54, 55 AufenthG schließt die Berücksichtigung weiterer Umstände – wie bereits dargestellt – nicht aus (BT-Drs. 18/4097, S. 49). Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind bei der Abwägung nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Auch die Aufzählung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien ist dabei nicht abschließend (BT-Drs. 18/4097, S. 50). Es sind für die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung maßgeblich auch die Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzuziehen (vgl. nur EGMR, U.v. 18.10.2006 – Üner, Nr. 46410/99 – juris; EGMR, U.v. 2.8.2001 – Boultif, Nr. 54273/00 – InfAuslR 2001, 476-481). Hiernach sind vor allem die Art und die Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, die Dauer des Aufenthaltes in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit der Begehung der Straftat verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten des Ausländers, die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, die familiäre Situation des Ausländers, ob zu der Familie Kinder gehören und welches Alter diese haben, sowie die Ernsthaftigkeit der Schwierigkeiten, welche die Familienangehörigen voraussichtlich in dem Staat ausgesetzt wären, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll, die Belange und das Wohl der Kinder und die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland zu berücksichtigen (VG Oldenburg, U.v. 11.1.2016 – 11 A 892/15 – juris Rn. 24).
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Der Kläger hält sich erst seit dem Frühjahr 2023 dauerhaft im Bundesgebiet auf und war bis zum 31. Januar 2024 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Eine eigene Familie hat er bislang nicht gegründet. Ein vertyptes Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG liegt beim Kläger nicht vor. Er hat während seines Aufenthalts im Bundesgebiet jedoch gearbeitet und einen Integrationskurs besucht und damit trotz seines relativ kurzen Aufenthalts eine gewisse Integration im Bundesgebiet erreicht. Allerdings zeigt sein Verhalten deutlich, dass er nicht im Rechts- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik angekommen ist. Das Strafmonopol des Staates ist ein Grundpfeiler der Bundesrepublik Deutschland. Dass der Kläger dieses nicht respektiert, wird durch die dargestellten und ernst zu nehmenden Drohungen mit Selbstjustiz gegenüber den Behörden deutlich. Sowohl das Strafmonopol als auch im vorliegenden Fall die körperliche Unversehrtheit Dritter sind dabei Rechtsgüter von hohem Wert, welche vorliegend durch den Kläger gefährdet sind. Zudem besteht vorliegend auch ein vertyptes schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG, da der Kläger wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt worden ist und in einem Fall ein Ermittlungsverfahren wegen Erschleichen von Leistungen nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt wurde. Der Kläger hat damit nicht nur vereinzelt und geringfügig gegen Rechtsvorschriften verstoßen. Der Kläger hat sich ungeachtet davon überdies während seines vergleichsweise kurzen Aufenthalts nicht derart irreversibel in die deutschen Lebensverhältnisse eingefügt, dass ihm ein Leben in Albanien unzumutbar wäre. Er ist dort aufgewachsen und hat bis zu seinem Umzug dort gelebt. Seine Familie lebt auch weiterhin dort. Für den Kläger bestehen im Falle einer Rückkehr damit weder unüberwindbare kulturelle noch sprachliche Hürden, sodass ihm dort eine Integration möglich sein wird. Als junger Mann ist der Kläger in der Lage, sich in Albanien eine Existenzgrundlage aufzubauen und seinen Lebensunterhalt mit Arbeit selbst zu bestreiten. Dies gilt insbesondere, da er dort offensichtlich auf ein breites Netzwerk familiärer Unterstützung zurückgreifen kann.
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Unter Berücksichtigung der Rechtsgüter, die durch das Verhalten des Klägers bedroht sind, fällt nach alledem die nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG zu treffende Gesamtabwägung zulasten des Klägers aus. Das Ausweisungsinteresse überwiegt das Bleibeinteresse. Die Folgen der Ausweisung treffen ihn zwar schwer, sind aber nicht unzumutbar. Die Ausweisung steht auch mit Art. 8 EMRK im Einklang, da sie gesetzlich vorgesehen ist (§ 53 Abs. 1 AufenthG) und einen in dieser Bestimmung aufgeführten legitimen Zweck, nämlich die Verteidigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Verhinderung von Straftaten, verfolgt. Die Ausweisung ist die geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme, um den beabsichtigten Zweck durchzusetzen. Durch ein anderes, milderes Mittel kann der mit ihr verfolgte Zweck vorliegend nicht erreicht werden. Im Ergebnis ist die Ausweisung des Klägers daher verhältnismäßig und rechtmäßig und zur Wahrung des mit ihr verfolgten Interesses unerlässlich.
56
2. Auch die in Ziff. 3 des angegriffenen Bescheids getroffene Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots mit einer Dauer von 6 Jahren ab der Ausreise/ Abschiebung erweist sich als rechtmäßig.
57
Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots beruht auf § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Es ist nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG von Amts wegen zu befristen. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist über die Länge der Frist nach Ermessen zu entscheiden. Sie darf gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 AufenthG fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Frist soll in diesem Fall zehn Jahre nicht überschreiten. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen; es bedarf einer prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. In einem zweiten Schritt ist die so ermittelte Frist an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK, zu überprüfen und gegebenenfalls zu verkürzen; dieses normative Korrektiv bietet den Ausländerbehörden und den Gerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (vgl. BayVGH, U.v. 25.8.2015 – 10 B 13.715 – juris Rn. 56). Diese vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze (BVerwG, U.v. 14.5.2013 – 1 C 13.12- juris Rn. 32; U.v. 13.12.2012 – 1 C 14/12 – InfAuslR 2013, 141 Rn. 13 ff.; U.v. 14.5.2013 – 1 C 13/12 – NVwZ-RR 2013, 778 Rn. 32 f.) gelten auch im Rahmen der geänderten Fassung des § 11 AufenthG fort (BayVGH, B.v. 13.5.2016 – 10 ZB 15.492 – juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 28.6.2016 – 10 B 15.1854 – Rn. 50).
58
Das Verwaltungsgericht hat innerhalb der Grenzen des § 114 VwGO nur zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde.
59
Ausgehend davon ist die Befristung nicht zu beanstanden. Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO sind nicht ersichtlich. Die in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannte Höchstfrist ist vorliegend bedeutungslos, weil von dem Kläger eine schwerwiegende Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. o.). Die behördliche Entscheidung hält sich in dem von § 11 Abs. 5 AufenthG festgelegten Rahmen. Die Ausländerbehörde hat zutreffend das Gewicht des Ausweisungsgrundes und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck sowie die Bindungen des Klägers berücksichtigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur weiteren Begründung auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid, denen das Gericht folgt, verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Angesichts des Rangs der gefährdeten Rechtsgüter und der erheblichen Gefahr ist auch unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts, d.h. der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen der Art. 6 GG und der Vorgaben des Art. 8 EMRK, die festgesetzte Frist in Höhe von 6 Jahren rechtlich nicht zu beanstanden.
60
3. Der Kläger hat zudem keinen Anspruch auf die beantragte Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids).
61
Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht bereits die Sperrwirkung des infolge der verfügten Ausweisung erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. o.) entgegen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 1 AufenthG). Einem ausgewiesenen Ausländer kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Seit Inkrafttreten der Neufassung des § 11 AufenthG ist diese Sperre unmittelbare Folge des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das als eigenständiger Verwaltungsakt erlassen wird. Der Eintritt der Sperre setzt nur voraus, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbots wirksam erlassen worden ist, was vorliegend der Fall ist.
62
Überdies erfüllt der Kläger jedenfalls nicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, da ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG vorliegt (vgl.o.).
63
4. Die Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung und die Androhung der Abschiebung nach Albanien (Ziffern 4 und 5 des angegriffenen Bescheids) beruhen auf § 59 AufenthG und sind rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
III.
64
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
IV.
65
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).