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LG München I, Berichtigungsbeschluss v. 11.08.2025 – 4 HK O 13097/24
Titel:

Berichtigungsbeschluss

Normenkette:
ZPO § 319 Abs. 1
Schlagworte:
Diktatversehen, Schreibversehen, offensichtlicher Fehler, Vorsitzende Richterin, Landgericht, Zivilprozessordnung, Berichtigung
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 30.06.2025 – 4 HK O 13097/24
Fundstelle:
BeckRS 2025, 31584

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts München I – 4. Kammer für Handelssachen – vom 30.06.2025 wird
im Tatbestand wie folgt berichtigt:
1.) Auf Seite 6, zweiter Absatz muss es heißen:
„Dadurch, dass in der Vergangenheit auf der streitgegenständlichen Homepage im Impressum Angaben …“
2. Auf Seite 6, vorletzter Absatz, beginnende in der 6. Zeile muss es heißen:
„Die von dem Kläger im anschließenden schrifltichen Verfahren vorgetragene Zusammenarbeit, die im übrigen von der Beklagten im schrifltichen Verfahren auch nicht mehr bestritten wurde, muss daher bestanden haben, …“

Entscheidungsgründe

1
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.