Titel:
Vergütung des berufsmäßig tätigen Ergänzungspflegers
Normenketten:
BGB § 1813, § 1808
VBVG § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 2
RVG § 23 Abs. 3
Leitsätze:
Der im Rahmen der Vermögenssorge tätige berufsmäßige Ergänzungspfleger ist nicht an die Wertobergrenze gem. § 46 Abs. 3 FamGKG gebunden, wenn er anwaltsspezifische Tätigkeiten nach anwaltlichen Gebühren abrechnet. (Rn. 49 – 59)
1. Die Vergütung des Ergänzungspflegers richtet sich gem. §§ 1808 Abs. 3, 1813 BGB nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz. Gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 VBVG kann der Ergänzungspfleger Vergütung und Aufwendungsersatz (nur) vom Mündel verlangen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Vergütungsanspruch des Vormunds/Ergänzungspflegers entsteht gem. § 1 Abs. 3 VBVG erst mit der Ausführung der jeweiligen Amtstätigkeit. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Vergütung des Ergänzungspflegers kann in Fällen vertraglicher Kostenübernahmeverpflichtung in entsprechender Anwendung der § 24 Nr. 2 FamGKG, § 29 Nr. 2 GKG und § 27 Nr. 2 GNotKG auch gegen denjenigen festgesetzt werden, der sich zur Übernahme dieser Kosten vertraglich verpflichtet hat. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der Gegenstandswert für den Aufwendungsersatz berechnet sich gem. §§ 1813, 1808 Abs. 3 S. 2 BGB, § 4 Abs. 2 VBVG, § 1877 Abs. 3 BGB, §§ 2, 23 Abs. 3 RVG nach dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit des Pflegers hat. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
berufsmäßige Führung, Ergänzungspfleger, Aufwendungsersatz, anwaltliche Tätigkeit, Rechtsanwalt, Vergütung, Pflegschaft, Pflegling, Festsetzung V, Wertobergrenze, Rechtsbeschwerde
Vorinstanz:
AG Nürnberg, Beschluss vom 03.12.2024 – 158 F 1305/23
Fundstelle:
BeckRS 2025, 31341
Tenor
I. Die Beschwerden gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Nürnberg vom 03.12.2024, Az. 158 F 1305/23 werden zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlussbeschwerde hin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Nürnberg vom 03.12.2024, Az. 158 F 1305/23 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Ergänzungspfleger wird für seine Tätigkeit in der Zeit vom 30.05.2023 bis 20.10.2023 eine Vergütung gegenüber dem Pflegling J… B… sowie dessen Vater R… B… in Höhe von 81.064,23 € bewilligt und festgesetzt.
Der Betrag ist mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus ab dem 22.12.2023 zu verzinsen.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer.
IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 81.064,23 € festgesetzt.
V. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
1
Die Beschwerdeführer, ein vormaliger Pflegling sowie sein Vater, wenden sich gegen die Höhe der Vergütung einer Ergänzungspflegschaft sowie gegen die Bewilligung und Festsetzung einer Kostenschuldnerschaft nicht nur des Pfleglings, sondern auch des Vaters.
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Mit seiner Anschlussbeschwerde begehrt der Ergänzungspfleger die Festsetzung seiner Vergütung in der von ihm ursprünglich beantragten Höhe.
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1. Mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 30.05.2023, Az. 158 F 1305/23, wurde der nunmehrige Anschlussbeschwerdeführer als Ergänzungspfleger für den Beschwerdeführer zu 2, den am 21.10.2005 geborenen, zu diesem Zeitpunkt also noch minderjährigen Pflegling bestellt, festgestellt, dass der Pfleger die Pflegschaft berufsmäßig führt, und wurden dem Pflegling die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Aufgaben-/Wirkungskreis umfasst nach diesem Beschluss die Vertretung des Pfleglings bei Vertragsschluss über die Geschäfts- und Kommanditanteilsabtretung mit der UVZ-Nr. …, Notar E…, … In diesem Vertrag vom 08.02.2023 sollten dem Pflegling wie seinen drei weiteren Geschwistern – vorbehaltlich der Genehmigung eines noch zu bestellenden Ergänzungspflegers und vorbehaltlich der Genehmigung durch das Familiengericht – von seinem Vater, dem jetzigen Beschwerdeführer zu 1, Kommandit- und Gesellschaftsanteile an bestimmten Gesellschaften übertragen werden. Der beurkundende Notar hatte dem Amtsgericht am 17.02.2023 beglaubigte Abschriften der am 08.02.2023 erstellten Urkunden mit dem Antrag auf Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung je Urkunde übersandt, was zur Einleitung dieses Verfahrens geführt hatte.
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In seiner Stellungnahme vom 04.08.2023 teilte der Pfleger mit, die Verträge geprüft und angeregt zu haben, eine Nachtragsvereinbarung abzuschließen, welche die mit den Geschäften verbundenen rechtlichen Risiken des Beschenkten reduziere. Weiter führt er aus:
„Auf Grundlage der Bewertung des Schenkers zum 31.03.2023 – als Anlagen 6a/6b beigefügt – sind die Immobilien der B… GmbH zu diesem Stichtag wie folgt zu bewerten: Nach dem Sachwertverfahren: EUR 38.301.760; nach dem Ertragswertverfahren: EUR 32.986.626. Die Darlehensverbindlichkeiten betragen zum Stichtag EUR 19.970.401. Selbst wenn der niedrigere Ertragswert zugrunde gelegt wird, ergibt sich hieraus ein Wert der B… GmbH iHv ca. EUR 13.016.225. […] Auf Grundlage der Bewertung des Schenkers zum 30.06.2023 – als Anlage 7 beigefügt – sind die Immobilien der B… GmbH zu diesem Stichtag mit einem Marktwert von EUR 37.168.825 zu bewerten. Es bestehen zum Stichtag nach Angabe Darlehensverbindlichkeiten iHv 21.584.572. Hieraus ergibt sich ein Wert der BLS GmbH iHv ca. EUR 15.584.253.“
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Mit Verfügung vom 17.08.2023 stellte das Familiengericht die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigungen in Aussicht, sobald die vom Pfleger vorgeschlagenen Nachtragsvereinbarungen erfolgt seien. Auf Nachfrage des Amtsgerichts teilte der Pfleger mit Schriftsatz vom 19.09.2023 mit, dass die Nachtragsvereinbarung bislang nicht habe erfolgen können. Ein ursprünglich für den 22.09.2023 anberaumter Beurkundungstermin sei am Vortag abgesagt worden.
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Am 04.10.2023 wurde sodann unter der UVZ-Nr. … der vom Pfleger angeregte Nachtrag zur Geschäftsanteils- und Kommanditanteilsabtretung (Urkunde des Notars P… E… in … vom 08.02.2023, UVZNr. …) beurkundet. In dieser Urkunde heißt es unter Punkt VII. Kosten, Abschriften: „Die Kosten dieser Urkunde, sowie die Kosten des Ergänzungspflegers sowie die Gebühren des Familiengerichts trägt der Veräußerer.“
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Die familiengerichtliche Genehmigung wurde letztlich mit Beschluss vom 11.10.2023 im Verfahren 158 F 715/23 erteilt.
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Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 30.10.2023 wurde festgestellt, dass die mit Beschluss vom 30.05.2023 angeordnete Pflegschaft seit dem 21.10.2023 beendet sei. Der Verfahrenswert wurde auf 1.000.000,00 € festgesetzt. Die gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts eingelegte Beschwerde wurde wieder zurückgenommen (Verfahren des Oberlandesgerichts mit dem Az. 11 WF 95/24).
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2. Mit Schriftsatz vom 21.12.2023 hat der Pfleger beantragt, die Festsetzung seiner Vergütung einschließlich Zinsen auf Basis eines Gegenstandswerts in Höhe von 6.792.018,00 € und damit einen Gesamtbetrag von 81.064,23 € festzusetzen. Er mache eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG (31.627,70 €) und eine 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG (36.493,50 €) zuzüglich Umsatzsteuer geltend. Der Vater des Pfleglings habe sich zur Kostenübernahme verpflichtet.
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Der Gegenstandswert ergebe sich aus dem Wert der an den Pflegling im Wege der Schenkung übertragenen Beteiligungen, ausgehend vom Umfang der übertragenen Gesellschaftsanteile wie folgt:
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5% an der R… B… V… GmbH:
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1.649.331,00 €
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31% an der B… L… GmbH:
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4.831.118,00 €
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20% an der R… B… V… GmbH:
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5.000,00 €
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20% an der R… B… I… GmbH & Co KG:
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306.569,00 €.
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Diese Werte ergäben sich gem. § 23 Abs. 3 RVG i.V.m. GNotKG, wobei Grundstücke und Gebäude nach der Bewertungsvorschrift des § 46 GNotKG zu bewerten und demnach die in der Bilanz enthaltenen Buchwerte durch die nach allgemeinen Bestimmungen zu ermittelnden Werte (Verkehrswerte) zu ersetzen seien. Sofern die betreffende Gesellschaft überwiegend vermögensverwaltend tätig sei, insbesondere als Immobilienverwaltungsgesellschaft oder als Besitzgesellschaft, sei der auf den jeweiligen Anteil der Beteiligung entfallende Wert des Vermögens der Gesellschaft maßgeblich. Maßgeblich sei bei vermögensverwaltenden Gesellschaften daher nur der Wert des Vermögens der Gesellschaft, gemäß § 38 Satz 1 GNotKG jedoch ohne Schuldenabzug (sog. Schuldenabzugsverbot). Das im Anlagevermögen verbuchte Grundvermögen sei dann mit dem Verkehrswert nach den allgemeinen Vorschriften (§ 46 GNotKG) zu bewerten. Zur Feststellung der Verkehrswerte habe er die Angaben des Vaters des Pfleglings herangezogen. Diese Werte seien gemäß einer Email vom 10.08.2023, welche er als Anlage beilege, erneut bestätigt worden.
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Die B… L… GmbH sei eine gewerbliche Immobiliengesellschaft. Die ihr gehörenden Immobilien seien ausschließlich im Umlaufvermögen der Bilanz ausgewiesen. Auf Grundlage der eigenen Bewertung des Schenkers (gemäß Anlage 7 zum Schriftsatz vom 04.08.2023) sei sie mit einem Marktwert von 37.168.825 € zu bewerten. Es bestünden zum Stichtag nach diesen Angaben Darlehensverbindlichkeiten iHv 21.584.572 €. Da die Immobilien der B… L… GmbH hier vollumfänglich im Umlaufvermögen erfasst seien, sei hier § 54 S. 2 GNotKG maßgeblich, sodass die Verbindlichkeiten anders als bei vermögensverwaltenden Gesellschaften zu berücksichtigen und in Abzug zu bringen seien.
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Mit Schriftsatz vom 05.11.2024 hat der Pfleger seine vormalige Bewertung des 5%-Anteils des Pfleglings an R… B… V… GmbH revidiert bzw. ausgehend von 38.301.760 € unter Berücksichtigung des Sachwerts des Immobilienbestands auf 1.915.088,00 € erhöht, da der Sachwert des Immobilienbestands gegenüber dem ursprünglich dargestellten Ertragswert von 32.986.626,00 € vorrangig sei.
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3. Der Bevollmächtigte des Pfleglings und des Vaters hat demgegenüber mit Schriftsatz vom 02.04.2024 erklärt, dass der Schenker bzw. Vater diese Angaben zum einen nicht selbst gemacht hat, sondern eine Mitarbeiterin. Darüber hinaus habe die Mitarbeiterin nicht gewusst, wofür diese Angaben maßgebend seien. Es seien lediglich alte Unterlagen übermittelt worden, die eine Wertermittlung gegenüber den Banken wiedergegeben habe. Diese Wertermittlung sei „natürlich positiv dargestellt und etwas veraltet“. Der Pfleger habe bei der Berger Vermögensverwaltung die Darlehenshöhe nicht berücksichtigt, welche sich auf 19.970.401,00 € belaufe. Nach § 38 GNotKG seien Verbindlichkeiten nicht abzuziehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Verbindlichkeiten werden aber von den Kindern mitübernommen, sodass etwas anderes bestimmt sei. Der Gegenstandwert richte sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Mandanten. Das wirtschaftliche Interesse des Kindes sei aber der Nettoerlös, also auf den Markt zu realisierende Wert abzüglich hierfür erforderliche Investitionen abzüglich Verbindlichkeiten. Für die B… L… GmbH legt er eine aktualisierte Wertermittlung vor. Für die Objekte, die noch nicht verkauft worden seien, sei der Grundstücksmarktbericht für das Jahr 2022 als Basis für die Wertermittlung herangezogen. Von diesem Wert werde ein Abschlag von 15% vorgenommen. Dieser Abschlag berücksichtige die Kosten, die für die Renovierung sowie die Umwandlung von Mehrfamilienhäusern in Eigentumswohnungen anfallen. Zu den relevanten Kosten zählten insbesondere Architektenkosten, die Gebühr für die Abgeschlossenheitsbescheinigung und die Teilungserklärung sowie Notarkosten.
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Im weiteren Schriftsatz vom 20.09.2024 vertieft er diese Ausführungen und trägt weiter vor, die Tätigkeit des Ergänzungspflegers sei bereits mit der 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV-RVG abgegolten. Der Auftrag des Ergänzungspflegers zur Herbeiführung der Genehmigungsfähigkeit habe sich in seiner Mitwirkung zum Vertragsschluss erschöpft. Ein Grund, dass neben der Änderung des Vertragsentwurfs noch eine Einigungsgebühr verdient sein solle, sei nicht ersichtlich. Eine Einigung habe nicht stattgefunden. Eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG setzt voraus, dass Unsicherheit oder Streit über ein bestimmtes Rechtsverhältnis durch wechselseitiges Nachgeben geklärt werde. Nicht ausreichend sei es, wenn ein Rechtsverhältnis im Rahmen einer vertraglichen Einigung überhaupt erst begründet werde.
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Vorsorglich verweise er auf folgende Maximalbewertungen für die Gesellschaften:
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R… B… V… GmbH:
(selbst wenn man Darlehen nicht abziehen würde,
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7.673.116,00 €
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ergäbe sich allenfalls ein Ertragswert von
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28.319.735,00 €)
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B… L… GmbH:
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9.830.041,00 €
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R… B… V… GmbH:
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25.000, 00 €
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R… B… I… GmbH & Co KG:
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8.437,00 €.
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Die Gebühren des Ergänzungspflegers seien zudem nach § 23 Abs. 1 RVG, § 46 Abs. 3 FamGKG entsprechend den Wertvorschriften für die gerichtliche Tätigkeit zu begrenzen.
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4. Das Amtsgericht hat rechtliche Hinweise erteilt und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Auf diese Hinweise sowie die von den Beteiligten abgegebenen Stellungnahmen wird Bezug genommen.
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5. Mit Beschluss vom 03.12.2024 hat das Amtsgericht dem Pfleger für seine Tätigkeit in der Zeit vom 30.05.2023 bis 20.10.2023 eine Vergütung gegenüber dem Pflegling J… B… sowie dessen Vater R… B… bewilligt, diese in Höhe von 62.371,71 € festgesetzt und eine Verzinsung dieses Betrags ab dem 22.12.2023 angeordnet. In den Gründen hat es ausgeführt, dass zwei Kostenschuldner nebeneinander bestünden. Entscheidungsschuldner und nach § 1 Abs. 3 VBVG Kostenschuldner sei jeweils der Pflegling. Hinzu komme der Vater des Pfleglings als Übernahmeschuldner, weil er sich in der Urkunde des Notars P… E… vom 04.10.2023 zur Übernahme der Kosten, auch der des Ergänzungspflegers, verpflichtet habe.
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Die Ergänzungspflegschaft sei berufsmäßig geführt worden. Gegenstand des Verfahrens sei die Übertragung von Anteilen mehrerer Immobiliengesellschaften von substantiellem Wert und damit einhergehend die Prüfung notarieller Urkunden, von Gesellschaftsverträgen sowie von Bilanzen/Bewertungen der Gesellschaften gewesen. Ein Laie hätte bei einer solchen Angelegenheit einen Rechtsanwalt konsultiert. Die grundsätzliche hieraus zu folgernde Abrechnung nach den Gebühren des RVG sei von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden.
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a) Strittig sei zwischen den Beteiligten, welcher Wert der Vergütung zugrunde zu legen sei, insbesondere, ob die bei der Festsetzung des Verfahrenswerts zu berücksichtigen Wertgrenze des § 46 Abs. 3 FamGKG gelte. Das Amtsgericht führt aus, dass diese Wertgrenze bei der Festsetzung der Vergütung des Pflegers keine Anwendung findet. Aufgabenkreis des Pflegers sei laut Beschluss vom 30.05.2023 die „Vertretung des Pfleglings bei Vertragsschluss über Geschäftsteilsabtretung und Kommanditanteilsabtretung, UVZ-Nr. …, Notar E…, …“ gewesen, welche rein außergerichtlich erfolgt sei. Dass für die abgegebenen Erklärungen zudem noch eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich gewesen sei, mache die Tätigkeit des Ergänzungspflegers nicht zu einer gerichtlichen. Der Aufgabenkreis bleibe vielmehr unberührt.
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b) Den Wert des Anteils des Pfleglings von 5% an der R. B… V… GmbH bemisst das Gericht dem Antrag des Pflegers im Schriftsatz vom 05.11.2024 entsprechend mit 5% von 38.301.760 €, somit ein Wert in Höhe von 1.915.088 €. Es gelte dabei das Schuldenabzugsverbot. Die Tatsache, dass Schulden mit übernommen werden, führe nicht dazu, dass sie bei der Wertberechnung abzuziehen seien.
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c) Die B… L… GmbH bewertet das Amtsgericht mit 9.830.041,00 € [anders als der Ergänzungspfleger, der einen Gesamtwert von 15.584.253,00 € angenommen hatte]. Hierbei orientiert es sich an der vom Bevollmächtigten des Pfleglings mit Schriftsatz vom 02.04.2024 vorgelegten Aufstellung zum Stand 30.06.2023. Der Anteil des Pfleglings (31%) bemisst es hieran anknüpfend mit 3.047.312,71 €.
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d) Hinsichtlich der Bewertung der R… B… V… GmbH ausgehend vom Stammkapital bestünden keine Uneinigkeiten; der Anteil des Pfleglings (20%) entspreche einem Wert von 5.000,00 €.
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e) Der auf den Pflegling entfallende Anteil von 20% an der die R… B… I… GmbH & Co. KG, welche die Anschaffungskosten der durch sie verwalteten Immobilien in Höhe von 530.032,10 € berücksichtigen müsse, entspreche dabei 106.060,42 €.
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f) Es sei nicht nur die beantragte Geschäftsgebühr, sondern auch eine Einigungsgebühr zuzüglich Umsatzsteuer entstanden und daher aus einem Gegenstandswert in Höhe von 5.073.461,13 € festsetzungsfähig. Der Pfleger habe an Vertragsverhandlungen mitgewirkt.
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6. Gegen diesen seinem Verfahrensbevollmächtigten am 04.12.2024 zugestellten Beschluss haben sowohl der Pflegling als auch sein Vater mit Schriftsatz vom 07.01.2025 Beschwerde eingelegt. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei einzig der Pflegling Kostenschuldner (I.) . Die Vergütung sei nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG iVm. § 46 Abs. 3 FamGKG allenfalls aus einem Verfahrenswert von 1.000.000,00 € zu ermitteln (II.). Das Amtsgericht verkenne, dass es am Tatbestand:der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 RVG fehle, da mit der Zustimmung des Ergänzungspflegers ein Vertragsverhältnis erst begründet, nicht aber eine Unsicherheit über ein solches beseitigt worden sei (III.). Zuletzt – obgleich es aufgrund der Deckelung des Verfahrenswerts hierauf nicht ankommen werde – habe das Amtsgericht den Anteil an der Berger Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH überhöht bewertet (IV.).
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Der Ergänzungspfleger hat auf die ihm am 11.02.2025 zugestellte Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 05.03.2025 Anschlussbeschwerde eingelegt und begehrt eine Festsetzung seiner Vergütung in der von ihm ursprünglich beantragten Höhe, namentlich im Hinblick auf seine Bewertung der B… L… GmbH.
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Die Beschwerden sind gemäß § 11 RPflG, §§ 58 ff., 168 d, 292 FamFG zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die angefochtene Kostenfestsetzung ist insoweit nicht zu beanstanden. Die Anschlussbeschwerde des Ergänzungspflegers führt zur Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
30
1. Der Pfleger hat gegen den Vater des Pfleglings einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen.
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a) Schuldner der Vergütung des Ergänzungspflegers ist grundsätzlich das Mündel, vorliegend also der Pflegling, §§ 1813, 1808 Abs. 2 S. 1 BGB, § 1 Abs. 3 S. 1 VBVG.
32
(1) Die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 30.05.2023 beruht auf § 81 FamFG. Der Beschluss regelt das Verfahren zur Bestellung des Ergänzungspflegers einschließlich zugehöriger Kosten. Denn in Familiensachen ist gem. § 81 Abs. 1 S. 3 FamFG stets [auch] über die Kosten zu entscheiden, und dies, wie § 82 FamFG klarstellt, in der [jeweiligen] Endentscheidung. Kosten sind, wie die Vorschrift selbst bereits ihrem Wortlaut nach klarstellt, die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten, § 80 S. 1 FamFG. Einem minderjährigen Beteiligten, hier dem Pflegling, könnten (Verfahrens-)Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden, § 81 Abs. 3 FamFG, wohl aber in Verfahren, die das Vermögen des Minderjährigen bzw. die elterliche Vermögenssorge betreffen (vgl. Schindler, in: Münchener Kommentar zum FamFG 4. Aufl. § 81 Rn. 62). § 81 Abs. 3 FamFG stünde daher der Inanspruchnahme des Pfleglings nicht entgegen (ebenso OLG München FamRZ 2024, 1566), wobei sich die Beschwerden hiergegen nicht richten, sondern vielmehr gegen die Inanspruchnahme des Vaters.
33
(2) Die Vergütung des Ergänzungspflegers, d.h. der nach Abschluss des unter (1) dargestellten Verfahrens entstandene Anspruch eines berufsmäßig tätigen Vormunds bzw. Ergänzungspflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz, hingegen richtet sich gemäß §§ 1808 Abs. 3, 1813 BGB nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG; vgl. Götz, in: Grüneberg BGB 84. Aufl. Anhang zu § 1881: Einführung VBVG Rn. 1). Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 VBVG kann der Vormund/Ergänzungspfleger Vergütung und Aufwendungsersatz (nur) vom Mündel verlangen.
34
Denn der Vergütungsanspruch des Vormunds/Ergänzungspflegers entsteht gemäß § 1 Abs. 3 VBVG erst mit der Ausführung der jeweiligen Amtstätigkeit (Götz, in: Grüneberg BGB 84. Aufl. Anhang zu § 1881: § 1 VBVG Rn. 6). Gegenstand der Tätigkeit als Ergänzungspfleger ist vorliegend die Vertretung des Pfleglings bei Vertragsschluss über die Geschäfts- und Kommanditanteilsabtretung mit der UVZ-Nr. …, Notar E…, …, gewesen.
35
b) Darüber hinaus hat das Amtsgericht auch einen Anspruch gegen den Vater des Pfleglings bewilligt und festgestellt und auf die in der Urkunde UVZ-Nr. … geregelte Kostenregelung, nämlich dass die Kosten dieser Urkunde, sowie die Kosten des Ergänzungspflegers sowie die Gebühren des Familiengerichts der Veräußerer trägt, verwiesen.
36
Auch nach Ansicht des Senats ist die Vergütung des Ergänzungspflegers gegen den Vater des Pfleglings festzusetzen.
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(1) Nach Ansicht der Beschwerdeführer kann dahin stehen, dass sich der Vater des Pfleglings in dieser Urkunde zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat, weil dies eine Freistellungserklärung darstelle, welche allein im Innenverhältnis zwischen Vater und Pflegling seine Wirkung entfalte und die Regelung des § 1 Abs. 3 VBVG klar und abschließend sei.
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(2) Gegen eine Kostenfestsetzung nur im Verhältnis zwischen Ergänzungspfleger und Pflegling spricht jedoch, soweit der Anspruch des berufsmäßigen Ergänzungspflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz [entgegen der unter a) dargestellten Sichtweise] als Teil der Verfahrenskosten angesehen wird, bereits die Regelung des in diesem Falle unmittelbar anwendbaren § 24 Nr. 2 FamGKG. Denn gemäß § 22 S. 1 FamGKG schuldet zwar [nur] der von der Maßnahme betroffene Minderjährige die Kosten bei einer Vormundschaft; gemäß § 24 Nr. 2 FamGKG trifft eine Kostenschuld aber auch denjenigen, der „sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind“. Diese Regelung lässt keinen Raum für die Annahme einer allein im Innenverhältnis zwischen Vater und Pflegling ihre Wirkung entfaltende Freistellungserklärung.
39
(3) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Vergütung des Ergänzungspflegers in Fällen vertraglicher Kostenübernahmeverpflichtung der Kindeseltern oder eines Elternteils in entsprechender Anwendung der § 24 Nr. 2 FamGKG, § 29 Nr. 2 GKG und § 27 Nr. 2 GNotKG auch gegen denjenigen festgesetzt werden, der sich zur Übernahme dieser Kosten vertraglich verpflichtet hat. „Bei einer vertraglichen Kostenübernahmeverpflichtung der Kindeseltern oder eines Elternteils für die von dem minderjährigen Kind zu tragenden Kosten eines Vertragsschlusses einschließlich der Vergütung des Ergänzungspflegers ist davon auszugehen, dass der Übernahmeverpflichtung Außenwirkung zukommen und sie eine Festsetzung gegen den Übernahmeschuldner ermöglichen soll […]. Denn die Übernahme der das minderjährige Kind treffenden Kosten des Vertragsschlusses – insbesondere die von ihm nach § 1915 Abs. 1 S. 1 BGB aF geschuldete Vergütung des Ergänzungspflegers – durch dessen Elternteil dient ersichtlich dem Zweck, das Kind vor einer Inanspruchnahme im Außenverhältnis zu schützen, es aus nachfolgenden Festsetzungsverfahren herauszuhalten und nicht auf die Inanspruchnahme des eigenen Elternteils auf Freistellung oder Erstattung der Kosten im Innenverhältnis zu verweisen“ (BGH FamRZ 2025, 1229 Rn 12). So ist es auch im vorliegenden Fall: Der Vater hat sich zur Kostenübernahme vertraglich verpflichtet.
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c) Ob die Festsetzung auch gegen den Pflegling nicht zu beanstanden ist, was sowohl mit Blick auf die Regelung des (möglicherweise jedenfalls entsprechend anwendbaren) § 26 Abs. 2 FamGKG, mit Blick auf den soeben genannten Zweck der Übernahme der das minderjährige Kind treffenden Kosten des Vertragsschlusses (das Kind vor einer Inanspruchnahme im Außenverhältnis zu schützen und es aus nachfolgenden Festsetzungsverfahren herauszuhalten) als auch mit Blick auf den Wortlaut der Kostenübernahmeerklärung in der Nachtragsvereinbarung durchaus zweifelhaft erscheint, kann jedoch dahin stehen, weil der Beschluss insoweit nicht angegriffen worden ist.
41
2. Der Vergütungsanspruch des Ergänzungspflegers ist nicht nur in der vom Amtsgericht festgesetzten Höhe entstanden, sondern ist entsprechend der Anschlussbeschwerde des Ergänzungspflegers gemäß der unter I. 2. dargelegten Berechnung zu erhöhen.
42
a) Das Amtsgericht hat im Beschluss vom 30.05.2023 festgestellt, dass der Pfleger die Pflegschaft berufsmäßig führt. Der Pfleger hat vorliegend im Rahmen seiner Amtsführung – wie vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung vom 03.12.2024 ausgeführt und letztlich unstreitig – anwaltsspezifische Tätigkeiten ausgeführt. Sein Wahlrecht, ob er diese im Wege des Aufwendungsersatzes nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnet, §§ 1813 Abs. 1, 1808 Abs. 3 BGB, § 4 VBVG oder eine Vergütung seiner Tätigkeit nach Stunden gemäß §§ 1813 Abs. 1, 1808 Abs. 3 BGB, § 1 Abs. 3, § 3 VBVG beansprucht, hat er ausgeübt und sich für die Abrechnung nach anwaltlichem Gebührensätzen entschieden.
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b) Angegriffen wird zum einen, dass das Amtsgericht nicht den mit Beschluss vom 30.10.2023 festgesetzten Verfahrenswert bzw. die in § 46 Abs. 3 FamGKG festgesetzte Obergrenze von 1.000.000,00 € heranzieht.
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Der Senat folgt jedoch insoweit der Ansicht des Amtsgerichts. Denn der Aufgabenkreis des Pflegers ist entsprechend dem Beschluss vom 30.05.2023 die „Vertretung des Pfleglings bei Vertragsschluss über Geschäftsteilsabtretung und Kommanditanteilsabtretung, UVZ-Nr. …, Notar E…, …“ gewesen, welche rein außergerichtlich erfolgt ist (s. obige Ausführungen unter 1. a) (2)), wohingegen der mit Beschluss vom 30.10.2023 unter Heranziehung des § 46 Abs. 3 FamGKG festgesetzte Verfahrenswert gem. § 1 Abs. 1 FamGKG für das Verfahren vor dem Familiengericht (die Bestellung des Ergänzungspflegers nebst weiterer Feststellungen; s. obige Ausführungen unter 1. a) (1)) maßgeblich ist. Hinzu kommt, dass der Begriff der Gerichtskosten nach § 1 Abs. 1 FamGKG Gebühren und Auslagen „nur nach diesem Gesetz“ umfasst. Die entsprechenden Auslagentatbestände finden sich im Teil 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG (Nr. 2000 ff KV, vgl. N. Schneider, in: Kemper/Schreiber, Familienverfahrensrecht 3. Aufl. § 80 FamFG Rn. 30). Der Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Ergänzungspflegers gehört nicht zu den hier genannten gerichtlichen Auslagen (hierauf gleichfalls verweisend OLG München FamRZ 2024, 1384).
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Der Gegenstandswert für den vorliegend geltend gemachten Aufwendungsersatz berechnet sich gemäß §§ 1813, 1808 Abs. 3 S. 2 BGB, § 4 Abs. 2 VBVG, § 1877 Abs. 3 BGB §§ 2, 23 Abs. 3 RVG nach dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit des Pflegers hat (vgl. OLG München FamRZ 2024, 1566).
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§ 23 Abs. 3 RVG verweist nicht auf die für das gerichtliche Verfahren geltenden Wertermittlungsvorschriften des FamGKG, sondern auf die Vorschriften des GNotKG. Nur § 23 Abs. 1 RVG verweist für den Wert, nach dem die Anwaltsgebühren zu berechnen sind, auf die für das gerichtliche Verfahren geltenden Wertvorschriften (hierauf verweisend auch OLG München FamRZ 2024, 1566, 1568; vgl. Toussaint, Kostenrecht 55. Aufl. § 23 RVG Rn. 18, 21 f.).
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c) Zum anderen richten sich die Beschwerden wie auch die Anschlussbeschwerde gegen die Höhe des Gegenstandswerts.
48
Die erstinstanzliche Bewertung der Anteile des Pfleglings an der R… B… V… GmbH und der R… B… I… GmbH & Co KG werden mit der Beschwerde und der Anschlussbeschwerde nicht angegriffen, wohl aber die Bewertung der Anteile an weiteren Gesellschaften.
49
Beschwerdegegenständlich sind folgende durch das Amtsgericht festgesetzte Werte:
R. B… V… GmbH: 38.301.760,00 € (5%: 1.915.088 €)
50
Die Beschwerdeführer bewerten davon abweichend Anteile des Pfleglings wie folgt:
28.319.735,00 € (5%: 1.415.986,70 €)
B… L… GmbH: 9.830.041,00 € (31%: 3.047.312,71 €)
51
Der Pfleger bewertet in der Anschlussbeschwerde davon abweichend die Anteile wie folgt:
„15.584.253,00 € (31%: 4.831.118 €)
52
(1) Den Wert des Anteils des Pfleglings von 5% an der R. B… V… GmbH bemisst der Senat wie schon das Ausgangsgericht mit 5% von einem Wert in Höhe von 38.301.760 €, also mit 1.915.088 €.
53
Den Gegenstandswert hat der Ergänzungspfleger gemäß §§ 2, 23 Abs. 3 S. 1 RVG, §§ 46, 54 S. 3 GNotKG zutreffend angesetzt; dem ist das Amtsgericht gefolgt. Er entspricht dem vom Vater als Schenker dem Ergänzungspfleger zur Kenntnis gebrachten Zahlenwerk zur Bewertung zum Stichtag 31.03.2023 (bzw. zum 14.06.2023, so jedenfalls das auf dieser Tabelle unten rechts ersichtliche Datum), welches als Anlage 6a zum Bericht des Ergänzungspflegers vom 04.08.2023 zur Akte gelangt ist. Die Abkehr vom ursprünglich als Bewertungsansatz herangezogenen Ertragswert – im Schriftsatz vom 21.12.2023 hatte der Ergänzungspfleger noch ausgeführt, dass „auch wenn die Anwendung des Sachwertverfahrens anerkannt“ sei, „hier für die Wertermittlung zunächst nur der niedrigere Ertragswert von 32.986.626 € zugrunde gelegt“ werde – begründet der Ergänzungspfleger damit, dass der Sachwert des Immobilienbestands vorrangig sei.
54
Eine überwiegend vermögensverwaltende Gesellschaften i.S.v. § 54 S. 3 GNotKG ist eine Gesellschaft, die als Immobilienverwaltungs-, Objekt-, Holding-, Besitz- oder sonstige Beteiligungsgesellschaft tätig. Hier bestimmt sich der Wert nach dem auf den jeweiligen Anteil oder die Beteiligung entfallenden Wert des Vermögens der Gesellschaft. Maßgebend ist dann der Anteil am Vermögen der Gesellschaft, gemäß § 38 GNotKG ohne Schuldenabzug. Das im Anlagevermögen verbuchte Grundvermögen ist dann mit dem Verkehrswert nach den allgemeinen Vorschriften zu bestimmen (vgl. Tiedtke, in: Korintenberg, GNotKG 22. Aufl. § 54 Rn. 9) .
55
Gemäß § 46 GNotKG wird der Wert einer Sache durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).
56
Nach § 38 GNotKG werden Verbindlichkeiten, die auf einer Sache oder auf einem Recht lasten, bei Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten eines Nachlasses, einer sonstigen Vermögensmasse und im Fall einer Beteiligung an einer Personengesellschaft auch für deren Verbindlichkeiten.
57
Für die Wertbestimmung von Grundstücken ist also der Verkehrswert maßgebend (sofern das Grundstück überhaupt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußert werden kann). Wertangaben der Beteiligten wird dabei gem. § 46 Abs. 2 GNotKG ein großes Gewicht eingeräumt. Eine Bewertung nach dem Ertragswertverfahren ist zwar grundsätzlich möglich, stellt für die Praxis aber eine unverhältnismäßige und zeitaufwändige Bewertungsmethode dar. Zudem eignet sich dieses Verfahren nur dort, wo nach den Gepflogenheiten des Immobilienmarktes der nachhaltig erzielbare Ertrag im Vordergrund steht, der Kostenschuldner sich darauf beruft und fundierte und aussagekräftige Ertragswertberechnungen vorlegt. Die in der Praxis anzutreffende vorrangige Bewertungsmethode ist diejenige zur Berechnung des Grundstückswertes nach dem Sachwertverfahren (vgl. Tiedtke, in: Korintenberg GNotKG 22. Aufl. § 46 Rn. 9 ff.).
58
Auch bei der Grundstücksbewertung gilt das sog. Bruttowertprinzip, sodass gemäß § 38 GNotKG kein Schuldenabzug erfolgt, soweit nichts Gegenteiliges konkret geregelt ist (vgl. Tiedtke, a.a.O. Rn. 80). Das Schuldenabzugsverbot des § 38 GNotKG gilt zwar – hier ist den Beschwerdeführern zuzustimmen – nur, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das GNotKG sieht zahlreiche Ausnahmen vor (vgl. Aufzählung bei Soutier, in: BeckOK Kostenrecht Stand 01.10.2024 § 38 GNotKG Rn. 4). Zum wirtschaftlichen Interesse von beschenkten Kindern, auch minderjährigen, ist jedoch (anders etwa als in § 100 GNotKG für güterrechtliche Angelegenheiten oder in § 102 GNotKG bei erbrechtlichen Angelegenheiten) keine solche Ausnahme normiert.
59
(2) Den Wert des Anteils des Pfleglings von 31% an der B… L… GmbH bemisst der Senat wie der Anschlussbeschwerdeführer mit 4.831.118,00 €. Maßgeblich sind auch hier die Angaben des Schenkers, welche er vor Beendigung der Pflegschaft anlässlich der Verhandlungen bzw. Beurkundungen gemacht hat. Insofern wird den erst mit Schriftsatz vom 02.04.2024 nach Beendigung der Pflegschaft dargelegten Bedenken gegen die zuvor selbst erteilten Auskünfte, welche gemäß der als Anlage zum Schriftsatz vom 21.12.2023 vorgelegten Email vom 10.08.2023 (nebst vorangegangener Anfrage des Pflegers vom 03.08.2023) von Seiten des Schenkers bzw. der B…-G… „nochmals geprüft“ worden sind und als „der Richtigkeit“ entsprechend bestätigt worden sind, nicht gefolgt. Diese Email stammt zwar nicht vom Schenker selbst. Indes handelt es sich nicht um irgendeine Mitarbeiterin, sondern um eine Assistentin der Geschäftsleitung. Es kann dahin stehen, ob die Mitarbeiterin gewusst hat, wofür diese Angaben maßgebend seien. Dafür, dass das Zahlenwerk „natürlich positiv dargestellt“ und „etwas veraltet“ gewesen sein soll, gibt es keine Anhaltspunkte.
60
d) Der Ansatz der Mittelgebühr nach Nr. 2300 VV RVG mit 1,3 (als dem gesetzlichen „Normalfall“) erscheint angemessen und ist auch nicht beanstandet worden.
61
e) Die von den Beschwerdeführern gegen die Festsetzung einer Einigungsgebühr vorgebrachten Bedenken greifen nicht. Denn der Ergänzungspfleger hat an Vertragsverhandlungen mitgewirkt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen. Nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum bedeutet Mitwirkung im Sinne der Nr. 1000 [Nr. 1 Abs. 2 ] VV RVG, dass der Anwalt eine auf das Zustandekommen der Einigung gerichtete Tätigkeit vornimmt und diese sich mitursächlich auf den Vertragsabschluss auswirkt. Es genügt hierfür jede Tätigkeit, die auf den Abschluss der Einigung ausgerichtet ist. Die schriftliche Niederlegung einer bereits bestehenden, vollständigen Willensübereinstimmung würde nicht genügen (vgl. BGH FamRZ 2009, 324). Der Pfleger hat auch nicht lediglich mit tatsächlichen und rechtlichen Informationen hinsichtlich einer speziellen Frage zum Abschluss eines gegenständlich bereits ausgehandelten Vergleichs beigetragen (dann keine Einigungsgebühr, vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt RVG 27. Aufl. 2025, RVG VV 1000 Rn. 300), sondern auf eine Nachtragsvereinbarung hin gewirkt, um die mit den Geschäften verbundenen rechtlichen Risiken des Pfleglings zu reduzieren.
62
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
63
Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 42 Abs. 1 FamGKG. Maßgeblich ist insoweit der festgesetzte Aufwendungsersatz (ohne Abzug des von den Beschwerdeführern als angemessen erachteten Betrags, da der Vater des Pfleglings die Kostenlast insgesamt ablehnt) zuzüglich des mit der Anschlussbeschwerde weiteren Aufwendungsersatzes. Denn der Vater des Pfleglings hat eine Entscheidung dahingehend beantragt, dass er nicht zur Kostentragung herangezogen wird; der Pflegling hat eine Kostenfestsetzung bei Wahrung der Begrenzung des Gegenstandswerts auf 1.000.000,00 € sowie ohne Berücksichtigung einer Einigungsgebühr beantragt, was zu einer Herabsetzung der Festsetzung auf 8.051.18 € geführt hätte (1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV-RVG: 6.745,70 € zzgl. Auslagenpauschale Nr. 7002 VV-RVG; 20,00 €, MwSt Nr. 7008 VV-RVG: 1.285,48 €).
64
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Es liegt noch keine obergerichtliche Rechtsprechung zu der Frage vor, ob der im Rahmen der Vermögenssorge tätige Ergänzungspfleger an die Wertobergrenze gem. § 46 Abs. 3 FamGKG, § 23 Abs. 1 RVG gebunden ist, wenn er gem. §§ 1813, 1808 BGB, 1, 4 Abs. 2 VBVG von der Möglichkeit Gebrauch macht, Aufwendungsersatz gem. § 4 Abs. 2 VBVG geltend zu machen.