Inhalt

OLG München, Hinweisbeschluss v. 15.09.2025 – 4 U 2137/25 e
Titel:

Rückzahlungsansprüche, Online-Glücksspiel, Verlustfeststellung, Prozessführungsbefugnis, internationale Zuständigkeit, Beweiswürdigung, Berufung

Schlagworte:
Rückzahlungsansprüche, Online-Glücksspiel, Verlustfeststellung, Prozessführungsbefugnis, internationale Zuständigkeit, Beweiswürdigung, Berufung
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 05.06.2025 – 30 O 9871/23
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 28.10.2025 – 8 U 2137/25 e
Fundstelle:
BeckRS 2025, 31274

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 05.06.2025, Az. 30 O 9871/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Die Klagepartei erhält Gelegenheit, sich zu 1. bis zum 29.09.2025 zu äußern.
3. Binnen derselben Frist können alle Beteiligten auch zum Streitwert des Berufungsverfahrens Stellung nehmen, den der Senat beabsichtigt, auf bis zu 13.000,00 € festzusetzen.

Entscheidungsgründe

A.
1
Der in München wohnhafte Kläger macht Rückzahlungsansprüche im Zusammenhang mit Verlusten durch die Teilnahme an Online-Glücksspiel im Zeitraum vom 09.08.2013 bis zum 26.03.2023 auf der zum damaligen Zeitpunkt von der Beklagten betriebenen Webseite geltend.
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Die Beklagte mit Sitz in Malta veranstaltete auf dieser Seite öffentlich Online-Glücksspiele einschließlich Online-Casinospiele sowie virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Sportwetten. Die Holdinggesellschaft der Beklagten verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum über eine maltesische Glücksspiellizenz, nicht aber über eine Erlaubnis im Sinne des § 4 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV). Der Kläger nahm nach seiner Registrierung, die allen Volljährigen mit Wohnsitz in Deutschland möglich war, ausschließlich privat auf der Internetdomain der Beklagten an Online-Glücksspielen teil und tätigte vom 09.08.2014 bis 26.03.2023 unter dem Kontonamen "..." und seiner persönlichen E-Mail-Adresse „..." zahlreiche Transaktionen. Der Kläger nahm sowohl an Online-Casinospielen als auch am Online-Poker teil.
3
Der Kläger behauptet, zu den im Schriftsatz vom 18.12.2024 genannten Zeiträumen aus den jeweils dort genannten Ländern vom Ausland aus am Online-Glücksspiel der Beklagten teilgenommen und die dort genannten Verluste erlitten zu haben.
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Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei mangels Aktivlegitimation bzw. Prozessführungsbefugnis des Klägers unzulässig. Ungeachtet dessen sei die Klagesumme wegen Spielteilnahme vom Ausland aus, d.h. außerhalb des Geltungsbereichs des Glücksspielstaatsvertrags, unschlüssig. Der Umfang der Teilnahme des Klägers an Online-Glücksspielen der Beklagten im Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags könne nicht festgestellt werden. Die diesbezüglich erfolgten Darlegungen des Klägers seien erkennbar nicht vollständig. Die Klageforderung sei unsubstantiiert und widersprüchlich. Darüber hinaus erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 35.746,29 US-Dollar abzüglich 20.113,00 EUR nebst näher bezeichneter Zinsen zu zahlen, hilfsweise 10.325,73 EUR nebst näher bezeichneter Zinsen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
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Das Landgericht hat nach informatorischer Anhörung des Klägers in den mündlichen Verhandlungen vom 23.05.2024 sowie vom 20.03.2025 die Klage abgewiesen und hierzu insbesondere ausgeführt, das Gericht erachte sich als international zuständig gemäß Art. 18 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 c VO (EU) 1215/2012 (Brüssel Ia-VO/EuGVVO). Ungeachtet der Abtretung an einen Prozessfinanzierer sei der Kläger als Verbraucher nach Art. 18 EuGVVO persönlich Partei in dem Rechtsstreit. Die örtliche Zuständigkeit ergebe sich aus Art. 7 Nr. 1 a) und b) EuGVVO. Veranstaltet und vermittelt werde ein Glücksspiel dort, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet werde, hier eben auch am Wohnsitz des Klägers. Auch erachte das Gericht Anlage K9 als hinreichenden Beleg für die klägerische Prozessführungsbefugnis.
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Jedoch sei die Klage bereits deshalb unbegründet, weil das Gericht letztlich auch nach Offenlegung diverser Auslandsaufenthalte seitens des Klägers und dessen Anhörung nicht feststellen könne, in welcher Höhe der Kläger tatsächlich Verluste aufgrund von Spielteilnahmen im Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags erlitten habe, ungeachtet eines Rückerstattungsanspruchs auch nach österreichischem Recht für Spielteilnahmen von Österreich aus. Die Angaben des Klägers zu einer Teilnahme am Glücksspiel-Angebot der Beklagten vom Ausland aus und zu den damit verbundenen Spieleinsätzen und erlittenen Verlusten erschienen unvollständig und nicht verlässlich, so dass das Gericht sich nicht in der Lage sehe, auch nur einen Mindestsaldo zur Verlustfeststellung auf der Grundlage der klägerseits vorgelegten Unterlagen und Erklärungen des Klägers zu bilden.
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Das Gericht könne dem Kläger kein Vertrauen dahingehend entgegenbringen, dass er seine Spielteilnahmen vom Ausland aus vollständig offenbart habe und überhaupt zu einer solchen Offenlegung imstande gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2024 habe Kläger hierzu mitgeteilt, er könne sich nicht bewusst an Glücksspiele aus dem Ausland erinnern. In der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2025 habe er zu seinen Auslandsspielteilnahmen im zwischenzeitlich eingereichten Schriftsatz vom 18.12.2024 erklärt, er habe die Zeit- und Ortsangaben dadurch rekonstruiert, dass er auf seinem Mobiltelefon seine Urlaubsfotos durchgegangen sei, woraus das Land und die Region, wo er sich aufgehalten habe, ersichtlich gewesen seien. So habe er die Daten aus Anlage B9 (neu) mit den aus der Bildauswertung gewonnenen Daten zusammenführen können. Eine Gewähr für die Lückenlosigkeit seiner Darlegungen habe er mit Verweis darauf, dass die Vorgänge bis in das Jahr 2013 zurückreichten, nicht übernehmen wollen, was objektiv nachvollziehbar sei. Der methodische Ansatz des Klägers sei äußerst problembehaftet, da die Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Daten von der Zufälligkeit abhänge, ob er an dem betreffenden Tag bzw. in dem betreffenden Zeitraum und über den jeweiligen gesamten betreffenden Zeitraum im Ausland an jedem betroffenen Tag ein digitales Lichtbild gefertigt habe und dieses noch vorhanden sei. Diese von Grund auf bestehenden Bedenken hinsichtlich des vom Kläger verfolgten Ansatzes würden dadurch bestätigt, dass sich aus Anlage B 9 (neu) herauslesen lasse, dass der Kläger sich im Dezember 2014 in der Schweiz aufgehalten habe, woran er selbst sich aber nicht mehr erinnert habe und augenscheinlich auch nicht durch digitale Lichtbilder daran erinnert worden sei. Auch der generelle Ausschluss seitens des Klägers hinsichtlich eines Spieleinsatzes bei erfassten Login-Zeiten von 15 Sekunden vermöge dem Gericht nicht eine Überzeugung dahingehend zu vermitteln, dass er in diesen Zeiten tatsächlich nicht zumindest gelegentlich einen Spieleinsatz platziert haben könne. Alles in allem erachte es das Gericht damit als nicht mehr nachvollziehbar, welche Spieleinsätze in welchem Umfang bzw. in welcher Höhe vom Ausland aus getätigt worden seien. Es gebe auch keinen allgemeingültigen Erfahrungssatz hinsichtlich der Höhe von im Ausland erbrachten Spieleinsätzen; die Höhe eines Spieleinsatzes im Ausland könne vielmehr im Einzelfall äußerst stark variieren.
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Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er unter Aufrechterhaltung seiner Anträge aus erster Instanz die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils begehrt.
B.
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Die Berufung ist offensichtlich unbegründet. Das angegriffene Urteil hält den von der Berufung erhobenen Einwendungen vollumfänglich stand. Die Berufung konnte nicht aufzeigen, dass die Entscheidung des Landgerichts auf einer entscheidungserheblichen Rechtsverletzung gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO beruht oder dass nach § 529 ZPO zugrunde zulegende Tatsachen im Ergebnis eine andere Entscheidung rechtfertigen würden.
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I. Zutreffend hat das Landgericht die Klage bereits deshalb als unbegründet erachtet, da es auch nach zweifacher Anhörung des Klägers nicht feststellen konnte, in welcher Höhe der Kläger tatsächliche Verluste aufgrund von Spielteilnahmen gerade im Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages erlitten hat.
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1. Sofern die Berufung ausführt, dass es aufgrund des aus ihrer Sicht bestehenden, mit der Einrichtung des Spielerkontos abgeschlossen Rahmenvertrages unerheblich sei, ob, wann und mit welchen Verlusten die Klageseite an Online-Spielen im Ausland teilgenommen habe, da kurzfristige Auslandsaufenthalte die mit Abschluss dieses Rahmenvertrages in Gang gesetzte Kausalkette nicht unterbrechen würden, so geht diese Argumentation bereits fehl, da der bei Einrichtung des Spielerkontos abgeschlossene Vertrag nicht die Grundlage der in der Folge klägerseits getätigten Spiele ist. Einer solchen Auffassung steht bereits entgegen, dass bei Einrichtung des Spielerkontos noch nicht die gegenseitig jeweils zu erbringende Leistung abzusehen war und damit auch nicht bindend festgelegt werden konnte (vgl. OLG Brandenburg Urt. v. 13.1.2025 – 2 U 27/24, BeckRS 2025, 1193 Rn. 21). In dem Hinweisbeschluss vom 25.07.2024 hat das Landgericht in diesem Zusammenhang auch bereits umfassend darauf hingewiesen, dass die einzelnen Verträge maßgeblich sind.
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Die Berufung lässt außer Acht, dass der GlüStV 2012 bzw. 2021 nur Anwendung findet auf Spiele, die in Deutschland angeboten werden. Veranstaltet und vermittelt wird ein Glücksspiel dort, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird, § 3 Abs. 4 GlüStV 2012. Erfasst werden sollen insoweit Glücksspiele, die unter Zuhilfenahme der technischen Möglichkeiten unmittelbar vom „inländischen Aufenthaltsort“ des Spielteilnehmers aus abgewickelt werden können (vgl. OLG Stuttgart BeckRS 2025, 11913; so auch bereits BGH NJW 2002, 2175). Der Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages ist damit auf das Bundesgebiet (ausgenommen Schleswig-Holstein) beschränkt. Etwaige im Ausland geltende Bestimmungen sind weder Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB noch Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Der Staatsvertrag kann für Glücksspiele, die im Ausland von ausländischen Anbietern veranstaltet werden, keine Geltung beanspruchen. Die Nichtigkeit der im Ausland veranstalteten Glücksspiele kann daher mit nicht aus dem GlüStV folgen (vgl. OLG Bamberg, BeckRS 2025, 11853).
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Daran vermag auch nichts zu ändern, dass nach Auffassung der Berufung ein Kausalzusammenhang zwischen dem gegen § 4 GlüStV verstoßenden Kontoführungsvertrag und den späteren aus dem Ausland getätigten Spieleinsätzen bestehe, da jedenfalls der Schutzzweck des GlüStV keine Schadensersatzansprüche für solche Glücksspiele umfasst, die nicht dem Anwendungsbereich des GlüStV unterfallen (vgl. so bereits OLG Stuttgart Urt. v. 28.4.2025 – 5 U 201/24, BeckRS 2025).
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2. Maßgeblich für einen Rückforderungsanspruch des Klägers ist daher, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, dass die zurückgeforderten Verluste aus Spielen stammen, die von Deutschland aus getätigt wurden und damit auf das Rechtsverhältnis der Glücksspielstaatsvertrag mit dem darin beinhalteten Verbot Anwendung findet.
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Für diesen Umstand ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet (vgl. so auch OLG Bamberg BeckRS 2025, 11853). Dieser hat die Nichtigkeit der Glücksspiele dazulegen, an denen er teilgenommen hat und aus denen er die Rückzahlung von Verlusten verlangt.
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Es begegnet keinen Bedenken, dass das Landgericht sich aufgrund einer sorgfältigen und umfassenden Beweiswürdigung nachvollziehbar nicht die danach nötige Überzeugung bilden konnte.
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2.1. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszugs gebunden. Diese Bindung entfällt nur, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 HS. 2 ZPO). Die Berufung muss also konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an den getroffenen Feststellungen aufzeigen (vgl. BGH NJW-RR 2014, 760), d.h. objektivierbare rechtliche und tatsächliche Einwände (vgl. BGH NJW-RR 2018, 1343).
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Derartige konkrete Anhaltspunkte können sich unter anderem aus dem Vortrag der Parteien ergeben. Sie können auf Irritationen beim herangezogenen Beweismaß und Widersprüchen zwischen einer protokollierten Aussage und der Darstellung in den Urteilsgründen gründen (vgl. KG NJOZ, 2018, 1803). Aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht muss danach eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (BGH, NJW-RR 2018, 651). Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszugs bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (vgl. BGH, Urteil v. 09.03.2005 – VII ZR 266/03, NJW 2005, 1583).
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§ 286 ZPO fordert dabei das Gericht auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Demgemäß unterliegt es, außer im Falle gesetzlicher Vermutung und Beweisregeln, bei seiner Beweiswürdigung keiner Bindung. § 286 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden und in dem Urteil die Gründe anzugeben hat, die für die Überzeugungsbildung leitend waren. Es muss dabei einerseits erkennbar werden, dass der Parteivortrag erfasst und in Betracht gezogen wurde und eine individuelle und argumentative Auseinandersetzung mit dem Beweiswert eines Beweismittels erfolgt ist (BGH NJW 1988, 566; Zöller – Greger, § 286 ZPO, Rn. 21). Weil in der Regel eine Gewissheit der Richtigkeit einer Tatsache nicht zu erreichen ist, reicht dabei ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit (vgl. BGH NJW 1993, 935), der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH NJW 2000, 953). Fehler der von § 286 Abs. 1 ZPO geforderten Beweiswürdigung sind Widersprüche, Lückenhaftigkeit der Würdigung, ein Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, sonstige Widersprüchlichkeiten sowie die Verkennung des Beweismaßes (BGH NJW-RR 2009,1193).
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2.2. Daran gemessen lässt die Beweiswürdigung des Landgerichts Fehler nicht erkennen, sondern überzeugt vielmehr auch den Senat.
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Die Berufung erschöpft sich darin, die Beweiswürdigung des Landgerichts als fehlerhaft zu rügen, indem sie vorträgt, das Landgericht hätte verkannt, dass der Kläger zu seinen Spielaktivitäten im Ausland vorgetragen habe, was das Landgericht nicht hinreichend berücksichtigt habe.
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Das Landgericht hat jedoch den Vortrag der Klageseite zu Auslandsspielaktivitäten umfassend gewürdigt, insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers in seinen beiden informatorischen Anhörungen im Rahmen der mündlichen Verhandlungen. So hat das Landgericht widerspruchsfrei ausgeführt, weshalb es sich keine Überzeugung dahingehend bilden konnte, dass der Kläger seine Spielteilnahmen vom Ausland vollständig offenbart habe bzw. zu einer solchen Offenbarung überhaupt imstande war, indem es die Widersprüche zwischen den beiden Anhörungen und die Unzulänglichkeiten der klägerseits vorgenommenen Rekonstruktion von Auslandsspielen aufgezeigt hat.
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Dies überzeugt den Senat, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger erstinstanzlich noch mit Schriftsatz vom 24.01.2024 dargelegt hat, er habe ausschließlich in Deutschland, nicht aber im Ausland am Online-Glücksspiel teilgenommen, obwohl die Beklagtenseite zuvor bereits, nicht nur eine klägerische Teilnahme auch aus dem Ausland vorgetragen, sondern hierzu explizit ausgeführt hatte, aus welchen Ländern sich der Kläger eingeloggt und hierzu zum Beweis die Anlage B9 vorgelegt hat. Diesen Vortrag bezeichnete die Klageseite zunächst noch als Vortrag ins Blaue hinein und nicht einlassungsfähig (vgl. Schriftsatz vom 24.01.24), was in Anbetracht des substantiierten Bestreitens unter Vorlage einer Login-Übersicht aus dem Ausland nicht nachvollziehbar ist. Ferner trug die Klageseite in diesem Schriftsatz noch vor, die Beklagte versuche, das Gericht mit falschen und unvollständigen Daten in die Irre zu führen. Daraufhin legte die Beklagte zur Vervollständigung mit Schriftsatz vom 15.05.2024 die IP-Adressen-Auswertung Anlage B9 (neu) vor. Mit Schriftsatz vom 17.05.2024 bestritt die Klageseite, dass sich die Angaben auf den streitgegenständlichen Zeitraum beziehen. In der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2024 gab der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung trotz der vorgelegten Anlagen B9 und B9 sowie des substantiierten Vortrags der Beklagten mit Log-Ins aus dem Ausland und Auflistung der Länder, von denen aus der Kläger gespielt haben soll, an, er könne sich nicht an Glücksspiele aus dem Ausland erinnern. Erst auf den Hinweis des Gerichts vom 25.07.2024 auf die diesbezügliche Unschlüssigkeit der Klage trug die Klageseite mit Schriftsatz vom 18.12.2024 umfangreiche, über Jahre hinweg dauernde Teilnahmen am Online-Glücksspiel der Beklagten aus dem Ausland vor, an die sich der Kläger augenscheinlich zuvor nicht erinnern konnte. Auf das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten hörte das Landgericht den Kläger folgerichtig in der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2205 erneut an, wobei dieser ausführte, dass die Angaben im Schriftsatz vom 18.12.2024 von ihm dadurch rekonstruiert wurden, dass er auf dem Mobiltelefon seine Urlaubsfotos durchgegangen sei, woraus sich Land und Region sowie Zeitpunkt ergebe. Die Transaktionen habe er sodann den Datensätzen der Beklagten entnommen, welche die IP-Adressen und die jeweiligen Zeitpunkte im Ausland aufgezeigt hätten. Diese habe er sodann mit den aus der Bildauswertung gewonnen Daten zusammengeführt.
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Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Kläger zunächst weit über ein Jahr überhaupt nicht an eine Spielteilnahme aus dem Ausland zu erinnern vermochte, woran auch der beklagtenseitige Vortrag hierzu nichts ändern konnte, dann jedoch umfangreiche Auslandsspielteilnahmen aus acht Ländern in einem Zeitraum von 2014 bis 2023 eingeräumt hat, wobei er keine Gewähr für die Lückenlosigkeit geben wollte, erscheint es dem Senat nachvollziehbar und zutreffend, sich – wie das Landgericht – keine Überzeugung von einer vollständigen Auflistung der Auslandsspieleinsätze bilden zu können. Dass sich die klägerische Vorgehensweise bei der Rekonstruktion der Auslandsspieleinsätze tatsächlich als lückenhaft erweist, legt das Landgericht zudem überzeugend dar. So hängt die Vollständigkeit der Daten bereits davon ab, dass der Kläger an dem jeweiligen betreffenden Tag/Zeitraum überhaupt ein Urlaubsfoto gefertigt hat und dieses dann auch nach über 10 Jahren noch auf seinem Mobiltelefon vorhanden ist. Offenkundig war der Kläger demgemäß außerstande, die Auslandsaufenthalte und damit Spieleinsätze von Österreich aus zu rekonstruieren. So ließ er hierzu im Schriftsatz vom 18.12.2024 ausführen, dass sich die jeweiligen Zeiten nicht näher verifizieren ließen, konnte klägerseits also diesbezüglich keine Zuordnung zu vorgenommenen Online-Glücksspielen und entsprechenden Einsätzen wegen augenscheinlich fehlender Urlaubsfotos erfolgen. Dass die klägerseits vorgenommene Rekonstruktion der Teilnahme am Glücksspiel aus dem Ausland nicht vollständig ist, bestätigte sich auch bereits in der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2025, in welcher die Beklagtenseite – was unbestritten blieb – ausführte, es fehlten bereits die ersten drei Positionen der Anlage B9. Danach war der Kläger im Dezember 2014 in der Schweiz und hat an Spielen teilgenommen, was jedoch seiner Auflistung im Schriftsatz vom 18.12.2024 nicht zu entnehmen war. Die Defizite der klägerseits vorgenommenen Rekonstruktion sind damit offensichtlich und stehen auch nach Ansicht des Senats einer entsprechenden Überzeugungsbildung entgegen, zumal die Berufung selbst einschränkend ausführt, der Kläger habe für die Aufzählung im Schriftsatz vom 18.12.2024 sämtliche Daten ausgewertet, soweit es ihm möglich gewesen sei. Der Kläger habe aus eigener Erinnerung heraus nicht sämtliche Auslandsspielaktivitäten nachvollziehen können.
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2.3 Sofern die Berufung vorträgt, die Anlage B9 müsse als abschließende Aufzählung der Logins des Klägers betrachtet werden, so erschließt sich dies dem Senat bereits deshalb nicht, weil dort keine Zeiten des Logins aus dem Ausland genannt sind. In Anbetracht der Vorlage der Anlage B9 und B9 neu durch die Beklagte ist auch der Vorwurf der Berufung, die Beklagte halte bewusst Logins mit ausländischen IP-Adressen zurück, nicht nachvollziehbar. Die Klageseite verkennt hierbei im Übrigen die Darlegungs- und Beweislast. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der unschlüssigen Klage durch ihr vorliegende Daten zur Schlüssigkeit zu verhelfen. Dies widerspricht auch nicht den gesetzgeberischen Zielen, die dem Glücksspielstaatsvertrag zu Grunde liegen, sondern ergibt sich aus den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln (siehe hierzu bereits oben).
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Dass dem Kläger nach österreichischem Recht Ansprüche gemäß der Rechtsprechung des OGH für die Spielteilnahme aus Österreich zustehen mögen, vermag an der Unschlüssigkeit der Klage nichts ändern. Fest steht, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, im Einzelnen für den gesamten eingeklagten Zeitraum, eine vollständige Aufstellung vorzunehmen, aus der sich schlüssig ergibt, wann der Kläger von welchem Land aus, in welchem Zeitraum mit welchem Verlust aus dem Ausland an Online-Glücksspielen der Beklagten teilgenommen hat. Dies ist jedoch – wie bereits ausgeführt – für die Schlüssigkeit der Klage zwingend notwendig, da der Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist, woran auch die seitens der Berufung angeführten Schlussanträge des Generalanwalts am EuGH in der Rechtssache C-77/24 nichts ändern.
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II. Auch § 287 ZPO vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.
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Unabhängig von der Frage, ob diese Norm vorliegend Anwendung finden kann, sind für eine Schätzung gemäß § 287 ZPO nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Anknüpfungstatsachen erforderlich (vgl. hierzu nur BGH NJW 1988, 3016). Für die Schadensschätzung nach dieser Vorschrift benötigt der Tatrichter greifbare Tatsachen, die der Geschädigte im Regelfall im Einzelnen darlegen und beweisen muss. Eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in der Form der Schätzung eines „Mindestschadens“, lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu (vgl. BGH NJW 2020, 393 Rn. 8 m.w.N.). Aufgrund der unschlüssigen Klage und der nicht möglichen Herausrechnung der Spielteilnahmen im Ausland ist auf der vorliegenden Tatsachengrundlage eine richterliche Schadensschätzung unzulässig, da sie aus Mangel an Anhaltspunkten keinen ausreichenden Realitätsbezug hätte, im Ergebnis mangels greifbarer Anhaltspunkte also völlig in der Luft hängen würde.
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III. Auch ist der Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages für den Anspruch des Klägers maßgeblich. Für einen erstmals in der Berufung angeführten Anspruch des Klägers aus § 826 BGB fehlt jeglicher Tatsachenvortrag in objektiver sowie subjektiver Hinsicht.
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Auch die Ausführungen der Berufung zu einem vorvertraglichen Aufklärungsverschulden ändern nichts an der aufgezeigten Unschlüssigkeit der Klage.
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Sofern die Berufung sich darauf beruft, die Beklagte könne erlaubtes Glücksspiel nur auf Malta betreiben und sie habe als Bereicherungsschuldnerin, die sich auf einen Rechtsgrund im Sinne des § 812 BGB berufe, diesen schlüssig darzulegen, wobei zu beachten sei, dass das Anbieten von Online-Glücksspiel in keinem einzigen Land auf der Welt erlaubnisfrei möglich sei, geht dies am konkreten Fall vorbei. Das Landgericht hat zutreffend – wie bereits ausgeführt – die Klage wegen Unschlüssigkeit der nicht unter den Glücksspielstaatsvertrag fallenden Online-Glücksspielteilnahmen aus dem Ausland abgelehnt und nicht deswegen, weil die Beklagte erlaubnisfrei überall auf der Welt Glücksspiel online hätte anbieten dürfen.
33
IV. Das Ausgeführte gilt gleichermaßen für den Hilfsantrag. V.
34
Sofern die Berufung die Gehörsrüge erhebt und eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör geltend macht, geht dies geht bereits deshalb ins Leere, weil in der Berufungsbegründung nicht ansatzweise dargetan ist, womit das rechtliche Gehör verletzt worden sein soll, was für den Senat auch insbesondere vor dem Hintergrund des umfangreichen Hinweisbeschlusses des Landgerichts vom 25.07.2024 nicht ersichtlich ist.
C.
35
I. Bei dieser Sachlage wird schon aus Kostengründen empfohlen, die Berufung zurückzunehmen, zumal angesichts des relativ geringen Streitwerts ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft sein dürfte. Im Fall der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren vorliegend von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
36
II. Zu diesen Hinweisen kann die Klageseite und Berufungsführerin binnen der oben gesetzten Frist Stellung nehmen. Der Senat soll nach der gesetzlichen Regelung die Berufung unverzüglich durch Beschluss zurückweisen, wenn sich Änderungen nicht ergeben. Mit einer einmaligen Verlängerung dieser Frist um maximal 3 Wochen ist daher nur bei Glaubhaftmachung konkreter, triftiger Gründe zu rechnen (vgl. OLG Rostock, OLGR 2004, 127 ff.).
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III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend dem bezifferten Klageantrag Ziffer I. unter Berücksichtigung des aktuellen EZB-Referenzkurses auf bis zu 13.000 € festzusetzen sein. gez.