Titel:
Richtige Sachbehandlung einer Strafanzeige durch die Staatsanwalt nicht mit Antrag auf gerichtlicher Entscheidung überprüfbar
Normenketten:
EGGVG § 23 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 28 Abs. 1 S. 4
StPO § 152 Abs. 2, § 158 Abs. 1
Leitsätze:
Die Sachbehandlung eines Schreibens an die Ermittlungsbehörde unterfällt den verfahrensgestaltenden Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, die der Kontrolle nach §§ 23 ff. EGGVG entzogen sind. (Rn. 6)
1. Verfahrensgestaltende Maßnahmen der Staatsanwaltschaft im Ermittlungs- und Strafverfahren, also solche, die auf die Einleitung, Durchführung, Gestaltung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gerichtet sind und damit der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten dienen, sind funktionell nicht dem Bereich der Verwaltung, sondern der Rechtspflege zuzuordnen. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Frage der richtigen Sachbehandlung einer Strafanzeige ist der Kontrolle nach §§ 23 ff. EGGVG entzogen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Staatsanwaltschaft, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Anfangsverdacht, Ermittlungsverfahren, Strafanzeige, Justizverwaltungsakt, Unzulässigkeit
Fundstelle:
BeckRS 2025, 31236
Tenor
1. Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung werden als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des ursprünglich vor dem Verwaltungsgericht München geführten Verfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
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Der Antragsteller hatte sich mit Schreiben vom 12. Februar 2023 an den Polizeipräsidenten in München gewandt und unter Verweis auf den Ausgang eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens angekündigt, die Möglichkeit der Rechtsbeugung, des Amtsmissbrauchs, der Anstiftung zu Straftaten, der Verfolgung von Unschuldigen und weiter in Betracht kommenden Straftaten der Verfahrensbeteiligten der Stadt M. von geeigneter Stelle überprüfen zu lassen. Die Staatsanwaltschaft München I hat daraufhin in einem Vorermittlungsverfahren – 120 AR 1668/23 – wegen „Anzeige KVR M.“ einen möglichen Anfangsverdacht geprüft und mit Verfügung vom 3. März 2023, dem Antragsteller mitgeteilt mit Schreiben vom 10. März 2023, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 152 Abs. 2 StPO abgesehen. Der Antragsteller hat dagegen eine förmliche Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft München erhoben und diese mit dem Fehlen einer förmlichen Anzeigeerstattung und einer unzureichenden Ermittlungsarbeit begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Bescheid vom 3. April 2023 der Beschwerde keine Folge gegeben. Die dagegen gerichtete Klage zum Verwaltungsgericht München hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Mai 2025 an das Bayerische Oberste Landesgericht verwiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft München hat in ihrer Stellungnahme vom 28. August 2025 beantragt, die Anträge als unzulässig zu verwerfen. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 23. September 2025 erwidert und zuletzt die Anträge gestellt, festzustellen, dass er keine Anzeige gestellt habe und es unzulässig sei, dass die Staatsanwaltschaft München I in seinem Namen ein (Vor-) Ermittlungsverfahren geführt hätte.
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Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung sind allesamt unzulässig. Für die Begehren ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG nicht eröffnet.
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1. Der Senat versteht den Vortrag des Antragsstellers zusammenfassend dahingehend, dass er die Feststellung einer unrichtigen Sachbehandlung der Staatsanwaltschaft München I in deren Verfügung vom 3. März 2023, dem Antragsteller mitgeteilt mit Schreiben vom 10. März 2023, in dem von ihr geführten Vorermittlungsverfahren 120 AR 1668/23 begehrt, möglicherweise auch die Richtigstellung der Mitteilung der Staatsanwaltschaft, sowie die Feststellung einer unrichtigen Sachbehandlung der Generalstaatsanwaltschaft München in deren auf seine förmliche Beschwerde mit Beanstandungen des Fehlens einer förmlichen Anzeigeerstattung und einer unzureichenden Ermittlungsarbeit hin ergangenen Bescheid vom 3. April 2023 nebst dessen Aufhebung.
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2. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG entscheiden die ordentlichen Gerichte auf Antrag über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten unter anderem der Strafrechtspflege getroffen werden. Nach § 23 Abs. 2 EGGVG kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch die Verpflichtung der Justizbehörde zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG kann das Gericht auf Antrag aussprechen, dass die Maßnahme der Justizbehörde rechtswidrig gewesen ist, wenn sich diese vor der Entscheidung durch Zurücknahme oder anders erledigt hat.
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3. Verfahrensgestaltende Maßnahmen der Staatsanwaltschaft im Ermittlungs- und Strafverfahren, also solche, die auf die Einleitung, Durchführung, Gestaltung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gerichtet sind und damit der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten dienen, sind funktionell nicht dem Bereich der Verwaltung, sondern der Rechtspflege zuzuordnen. Sie stellen nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur keine den Einzelfall regelnden Justizverwaltungsakte dar, sondern Verfahrens- oder Prozesshandlungen, die nach dem System der Strafprozessordnung nur mit den hierfür darin abschließend geregelten Rechtsbehelfen und damit nicht nach § 23 EGGVG anfechtbar sind (BayObLG, Beschluss vom 27. März 2025 – 204 VAs 569/24 –, juris Rn. 28 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 14. April 2020 – 203 VAs 42/20 –, juris Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Juni 2022 – III-1 VAs 57/22 –, juris; zu den verfassungsrechtlichen Aspekten BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Oktober 2007 – 2 BvR 2066/07 –, juris).
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4. Damit ist die vom Antragsteller aufgeworfene Frage der richtigen Sachbehandlung einer Strafanzeige der Kontrolle nach §§ 23 ff. EGGVG entzogen (vgl. Gerson in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 23 GVGEG Rn. 80; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 170 Rn. 13 und § 23 EGGVG Rn. 9; Erb in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 158 StPO Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 23. September 1982 – 7 VAs 68/82 –, juris und OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. Februar 1987 – 4 VAs 4/87 –, juris jeweils zum Vorwurf einer zögerlichen Behandlung einer Anzeige). Der Rechtsauffassung des Antragstellers, sein Schreiben vom 12. Februar 2023 durfte von den Ermittlungsbehörden nicht als Anzeige zur Prüfung eines Anfangsverdacht einer Straftat gewertet werden, folgt der Senat nicht. Als Strafanzeige im Sinne von § 158 Abs. 1 StPO wird jedes Verhalten benannt, das die Strafverfolgungsinstitutionen über einen möglicherweise strafbaren Sachverhalt informiert (MüKoStPO/Kölbel/Ibold, 2. Aufl. 2024, StPO § 158 Rn. 9; Weingarten in KK-StPO, 9. Aufl., § 158 Rn. 2). Danach reicht eine Wissensmitteilung über das Vorliegen eines möglicherweise strafbaren Sachverhalts (Erb a.a.O. § 158 StPO Rn. 9). Ob der Bürger über die Information hinaus ausdrücklich eine Strafverfolgung verlangt, ist insoweit unbeachtlich (Erb a.a.O. § 158 StPO Rn. 9, 10). Mit seinen Erwägungen zu möglichen Straftaten in seinem Schreiben an das Polizeipräsidium hat der Antragsteller nach § 152 Abs. 2 StPO die Verpflichtung ausgelöst, den dargestellten Sachverhalt auf seine strafrechtliche Relevanz hin zu überprüfen. Die Erforschungspflicht der Staatsanwaltschaft wird durch jede dienstlich erlangte Kenntnis über das Vorliegen von tatsächlichen Umständen begründet, aus denen sich ein Anfangsverdacht ergeben kann; dazu können bereits allgemein verbreitete Gerüchte gehören (Erb a.a.O. § 160 Rn. 17). Die Übermittlung des Schreibens an die Ermittlungsbehörde und die Sachbehandlung der Staatsanwaltschaft, nämlich den Anfangsverdacht einer Straftat zu prüfen und dem Verfasser des Schreibens das Ergebnis der Prüfung anschließend in einem Bescheid mitzuteilen (zur Unbedenklichkeit dieser Vorgehensweise MüKoStPO/Peters, 2. Aufl. 2024, StPO § 152 Rn. 60), unterfallen somit den verfahrensgestaltenden Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, die der Kontrolle nach §§ 23 ff. EGGVG entzogen sind. Entsprechendes gilt für den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft.
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1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 19, 22 Abs. 1 GNotKG; die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Nach § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG werden die im Verwaltungsgerichtsweg entstandenen Kosten als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde.
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2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen (§ 29 Abs. 2 EGGVG), da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.