Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 03.11.2025 – 204 VAs 389/25
Titel:

Optische Überwachung eines Verteidigertelefonats in der Untersuchungshaft

Normenketten:
StPO § 119a Abs. 1
GVG § 17a Abs. 2, Abs. 6
EGGVG § 23 Abs. 1, Abs. 3
StVollzG § 109
Leitsätze:
Bei den behördlichen Entscheidungen nach § 119a Abs. 1 StPO kann es sich um Anordnungen oder Verfügungen handeln, die sich gegen einen bestimmten Betroffenen konkret richten, aber auch um generelle Regelungen mit unmittelbarer Außenwirkung, die über den individuellen Interessenbereich einzelner Inhaftierter hinausgehen und die Gesamtverhältnisse in der Justizvollzugsanstalt zur Gestaltung der Untersuchungshaft betreffen. § 119a StPO gilt damit auch für Allgemeinverfügungen, also abstrakt-generelle Regelungen mit unmittelbarer Außenwirkung. (Rn. 13)
Die §§ 17 bis 17b GVG betreffen nur den Rechtsweg, also das Verhältnis verschiedener Gerichtsbarkeiten (Arbeits-, Sozial-, Finanz-, Verwaltungs-, ordentliche Gerichtsbarkeit) zueinander. Für das Verhältnis der innerhalb einer Gerichtsbarkeit mit verschiedenen Rechtsgebieten befassten Gerichte zueinander gelten sie – außer in den Fällen des § 17a Abs. 6 GVG – nicht, so dass hier eine Abgabe an ein anderes Gericht derselben Gerichtsbarkeit zulässig ist. (Rn. 20)
Schlagworte:
Untersuchungshaft, Justizvollzugsanstalt, Verteidigertelefonate, optische Überwachung, Allgemeinverfügung, Außenwirkung, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Rechtsweg
Fundstelle:
BeckRS 2025, 31235

Tenor

Das Verfahren wird zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit an das Amtsgericht Aschaffenburg – Jugendschöffengericht – abgegeben.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller befindet sich seit 03.12.2024 in Vollzug der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt E.
2
Mit Schreiben seines Verteidigers vom 31.01.2025 beantragte der damalige Beschuldigte festzustellen, dass § 148 StPO insoweit verletzt worden sei, als dass Verteidigertelefonate optisch überwacht und visuell aufgezeichnet und gespeichert wurden. Er trug hierzu vor, dass er am 18.12.2024 ein Telefonat mit seinem Verteidiger geführt habe und hierbei der Raum, in dem er das Telefonat führte, mittels einer Kamera optisch überwacht und die visuelle Aufzeichnung gespeichert worden sei.
3
Zu dem Antrag nahm die Justizvollzugsanstalt E. mit Schreiben vom 28.02.2025 Stellung und beantragte, diesen als unzulässig, jedenfalls unbegründet zurückzuweisen. Die optische Überwachung des Telefonats vom 18.12.2024 und die vorübergehende Speicherung der Überwachungsaufnahmen erfolge zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt. Der Antragsteller sei zum damaligen Zeitpunkt auf der Station für minderjährige Untersuchungsgefangene untergebracht gewesen, auf der ein Raum für Telefonate mit mehreren Plätzen eingerichtet sei. Als Teil der Sicherheitsarchitektur befinde sich in dem entsprechenden Raum eine Kamera zum Zwecke der optischen Raumüberwachung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung. Aufzeichnungen würden automatisch nach acht Tagen gelöscht. Eine inhaltliche Überwachung der Telefonate würde nicht erfolgen.
4
Unter dem 07.03.2025 erhob die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg Anklage zum Amtsgericht Aschaffenburg – Jugendschöffengericht –, welche dort am 10.03.2025 einging.
5
Mit Schreiben seines Verteidigers vom 14.03.2025 nahm der Antragsteller nochmals Stellung.
6
Das Amtsgericht Aschaffenburg – Jugendschöffengericht – verwies das Verfahren mit Beschluss vom 26.06.2025 an das Bayerische Oberste Landesgericht. Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Aschaffenburg sei nicht gegeben, da der Anwendungsbereich des § 119a StPO nicht gegeben sei. Die Frage der generellen optischen Überwachung auch von Verteidigergesprächen sei als sogenannte Allgemeinverfügung keine Angelegenheit des Vollzugs der Untersuchungshaft und deshalb nicht nach § 119a StPO angreifbar.
7
Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragt mit Schreiben vom 25.09.2025, welches dem Antragstellervertreter übermittelt wurde, das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag des Beschuldigten vom 31.01.2025 an das Amtsgericht Aschaffenburg – Jugendschöffengericht – zurückzuverweisen.
8
Eine Stellungnahme hierzu erfolgte seitens des Antragstellers nicht mehr.
II.
9
Das Verfahren war an das Amtsgericht Aschaffenburg – Jugendschöffengericht – zurückzugeben, weil dieses für die Überprüfung der Rechtswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen optischen Überwachung des Verteidigertelefonats am 18.12.2024 gemäß § 119a Abs. 1 StPO berufen ist. Eine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts nach den §§ 23 ff. EGGVG i. V. m. Art. 12 Nr. 3 BayAGGVG ist nicht eröffnet.
10
Dem Antragsteller geht es vorliegend um die nachträgliche Überprüfung der Anordnung der Justizvollzugsanstalt E., dass auch Verteidigertelefonate zumindest optisch überwacht werden, was vorliegend am 18.12.2024 erfolgte.
11
1. Eine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist wegen der Subsidiarität des Rechtswegs nach den §§ 23 ff. EGGVG gemäß § 23 Abs. 3 EGGVG nicht gegeben.
12
a) Der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG ist zwar auch zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen der Vollzugsbehörden im Vollzug der Untersuchungshaft (sogenannte Justizverwaltungsakte) eröffnet, § 23 Abs. 1 Satz 2 EGGVG, für welchen jedoch nach § 23 Abs. 3 EGGVG der zum 01.01.2010 geschaffene (BGBl. 2009 I 2274 (2276)) Rechtsbehelf nach § 119a StPO vorrangig ist.
13
Bei den behördlichen Entscheidungen nach § 119a Abs. 1 StPO kann es sich um Anordnungen oder Verfügungen handeln, die sich gegen einen bestimmten Betroffenen konkret richten, aber auch um generelle Regelungen mit unmittelbarer Außenwirkung, die über den individuellen Interessenbereich einzelner Inhaftierter hinausgehen und die Gesamtverhältnisse in der Justizvollzugsanstalt zur Gestaltung der Untersuchungshaft betreffen, wie z. B. Besuchszeitregelungen oder Hygienevorschriften (KG Berlin, Beschluss vom 27.06.2011 – 3 Ws 136/11 –, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.11.2017 – 2 VAs 18/17 –, juris Rn. 8; OLG Hamburg BeckRS 2022, 21621; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, StPO § 119a Rn. 3, 13; Gärtner in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Auflage 2025, § 119a StPO Rn. 3; BeckOK StPO/Krauß, 56. Ed. 01.04.2025, StPO § 119a Rn. 3). § 119a StPO gilt damit auch für Allgemeinverfügungen, also abstrakt-generelle Regelungen mit unmittelbarer Außenwirkung (BeckOK StPO/Krauß, 56. Ed. 01.04.2025, StPO § 119a Rn. 3; BeckOK GVG/Köhnlein, 28. Ed. 15.08.2025, EGGVG § 23 Rn. 44; Kissel/Mayer/Mayer, 11. Aufl. 2025, EGGVG § 23 Rn. 170; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, StPO § 119a Rn. 3; Schultheis, NStZ 2013, 87; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl. 2023, StPO § 119a Rn. 10; KG Berlin, Beschluss vom 27.06.2011 – 3 Ws 136/11 –, juris).
14
b) Anders als nach früherer, bis 31.12.2009 geltender Rechtslage (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13.11.1979 – 5 ARs (VS) 18/79 –, BGHSt 29, 135-138, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.04.1997 – 2 VAs 8/97 –, juris Rn. 8) ist der subsidiäre (§ 23 Abs. 3 EGGVG) Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG nach der gesetzlichen Neuregelung in § 119a StPO auch bei den Untersuchungshaftvollzug betreffenden abstrakt-generellen Regelungen mit unmittelbarer Außenwirkung, welche über den individuellen Interessenbereich einzelner Inhaftierter hinausgehen, nicht mehr gegeben (KG, Beschluss vom 27.06.2011 – 3 Ws 136/11 –, juris Rn. 2, eine Allgemeinverfügung betreffend – indes ohne weitere Erörterung; Gärtner in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Auflage 2025, § 119a StPO Rn. 5; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl. 2023, StPO § 119a Rn. 10; Schultheis, NStZ 2013, 87, 91). Die Regelung des § 119a StPO gilt nach seiner allgemeinen Formulierung („behördliche Entscheidung oder Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug“) sowohl für die nach altem Recht von § 119 Abs. 3, 2. Alt., Abs. 6 StPO a.F. erfassten Anordnungen als auch für diejenigen Maßnahmen, die vor der Novellierung nur im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG überprüfbar waren (KG, Beschluss vom 27.06.2011 – 3 Ws 136/11 –, juris; KK-StPO/Mayer, 9. Aufl. 2023, EGGVG § 23 Rn. 111; Schultheis, NStZ 2013, 87, 91). Die Ablösung des letztgenannten, als unangemessen aufwändig erachteten Rechtswegs durch eine „praxisgerechtere“ Lösung war auch ausdrückliches Ziel der Reform (vgl. BT-Drucksache 16/11644, S. 31). Warum hier für Anordnungen in Form einer abstrakt-generellen Regelung mit unmittelbarer Außenwirkung eine Ausnahme erfolgen soll, ist nicht ersichtlich (OLG Koblenz, Beschluss vom 29.11.2017 – 2 VAs 18/17 –, juris Rn. 8).
15
Der Begriff der Maßnahme in § 119a Abs. 1 Satz 1 StPO ist auch nicht anders auszulegen als in § 109 StVollzG, für den in ständiger Rechtspraxis davon ausgegangen wird, dass Allgemeinverfügungen (abstrakt-generelle Regelungen mit unmittelbarer Außenwirkung) des Anstaltsleiters als „Maßnahmen” im Sinne der Vorschrift statthafter Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG sind (OLG Koblenz, Beschluss vom 29.11.2017 – 2 VAs 18/17 –, juris Rn. 10).
16
c) Soweit abweichend hiervon unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 04.10.2011 (OLG Hamm, Beschluss vom 04.10.2011 – III-1 VAs 42/11 –, juris) bei den Untersuchungshaftvollzug betreffenden abstrakt-generellen Regelungen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 119a StPO als unzulässig angesehen wird, da es sich bei diesen nicht um Angelegenheiten des U-Haft-Vollzuges handele (jetzt nur noch: Schmitt/Köhler/Schmitt, 68. Auflage 2025 § 119a Rn. 4), ist eine Vorlage nicht erforderlich.
17
Da das Oberlandesgericht Hamm sich in seinem Beschluss III-1 VAs 42/11 vom 04.10.2011 nicht mit der geänderten Rechtslage auseinandergesetzt hat und die Rechtsfrage dort nicht entscheidungserheblich war (der Antrag war bereits aus anderen Gründen unzulässig), ist davon auszugehen, dass das Oberlandesgericht Hamm an seiner von der herrschenden Meinung abweichenden Auffassung künftig nicht festhalten wird (so schon OLG Koblenz, Beschluss vom 29.11.2017 – 2 VAs 18/17 –, juris Rn. 12).
18
d) Das Verfahren ist demgemäß an das Amtsgericht Aschaffenburg – Jugendschöffengericht – in eigener Zuständigkeit zurückzugeben. Eines vorherigen ausdrücklichen Hinweises an den Antragsteller bedurfte es hier nicht, da der mit Gründen versehene entsprechende Antrag der Generalstaatsanwaltschaft München vom 25.09.2025 diesem bekannt gemacht wurde (BVerfG, Beschluss vom 14.06.2007 – 2 BvR 1447/05 –, BVerfGE 118, 212-244, juris Rn. 96).
19
2. Der Abgabe an das Amtsgericht Aschaffenburg steht der Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 26.06.2025 nicht entgegen.
20
Soweit in den Gründen des Beschlusses darauf verwiesen wird, dass der Verweisung § 17a Abs. 2 GVG zu Grunde liege, liegt eine unzutreffende Rechtsanwendung vor, die nicht zu einer Bindung des Senats führt. Denn eine Bindung gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG tritt nur bei einer Verweisung wegen Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs, nicht aber bei einer Abgabe des Verfahrens innerhalb desselben Rechtswegs ein (Senat, Beschluss vom 08.01.2025 – 204 VAs 418/24 –, juris Rn. 125). Die §§ 17 bis 17b GVG betreffen nur den Rechtsweg, also das Verhältnis verschiedener Gerichtsbarkeiten (Arbeits-, Sozial-, Finanz-, Verwaltungs-, ordentliche Gerichtsbarkeit) zueinander. Für das Verhältnis der innerhalb einer Gerichtsbarkeit mit verschiedenen Rechtsgebieten befassten Gerichte zueinander gelten sie – außer in den Fällen des § 17a Abs. 6 GVG – nicht (BGH, Beschluss vom 16.10.2020 – 1 ARs 3/20 –, NStZ-RR 2021, 52, juris Rn. 20). Die Sache ist daher ungeachtet des Beschlusses des Amtsgerichts Aschaffenburg, dem keine Bindungswirkung zukommt, an das Amtsgericht Aschaffenburg abzugeben. Insoweit hindert die vom Amtsgericht Aschaffenburg – Ermittlungsrichter – im „Verweisungs-“ Beschluss vom 26.06.2025 vertretene Ansicht, dass Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Aschaffenburg – Jugendschöffengericht – nach § 23 Abs. 3 EGGVG nicht bestehen würden, den Senat nicht an einer solchen Abgabe. Insoweit bedarf es innerhalb des Rechtsweges der ordentlichen Gerichtsbarkeit auch keines Verweisungsbeschlusses des Senats nach § 17a Abs. 2 GVG (Senat, Beschluss vom 08.01.2025 – 204 VAs 418/24 –, juris Rn. 126; BayObLG, Beschluss vom 29.06.2023 – 203 VAs 120/23 –, juris Rn. 3).
21
3. Das Amtsgericht wird dann auch Gelegenheit haben, über den – soweit hier ersichtlich – bislang nicht entschiedenen weiteren Antrag vom 31.01.2025 (Bl. 209 – 211 d. A. 206 Js 4647/25) zu entscheiden.