Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 20.10.2025 – 203 StRR 383/25
Titel:

Revisionsbegründung, Entscheidung des Revisionsgerichts, Antrag auf Wiedereinsetzung, Begründungsfrist, Entscheidung des Amtsgerichts, Kostenentscheidung, Versäumung der Frist, Darlegungslast, Zustellung des Urteils, Hauptverhandlungsprotokoll, Unzulässigkeit, Aufhebung, Amtsgerichte, Vorrangigkeit, Revisionsanträge, Zulässiges Rechtsmittel, Anforderungen, Beschlüsse des Amtsgerichts, Angefochtenes Urteil, Verwerfung

Normenketten:
StPO § 45 Abs. 2 S. 2
StPO § 346
Leitsätze:
1. Gegenüber dem Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 StPO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision vorrangig.
2. Versäumt es der Beschwerdeführer, eine den Anforderungen von § 345 Abs. 2 StPO genügende Revisionsbegründung innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachzuholen, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig.
Schlagworte:
Wiedereinsetzung, Revisionsbegründung, Fristversäumnis, Rechtsmittelbelehrung, Hauptverhandlungsprotokoll, Antrag auf Entscheidung, Unzulässigkeit
Vorinstanz:
AG Fürth, Urteil vom 11.04.2025 – 421 Cs 955 Js 160336/25
Fundstelle:
BeckRS 2025, 31233

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 11. April 2025 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 17. Juni 2025 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Mit seinem Schreiben vom 23. Juni 2025, beim Amtsgericht am selben Tag eingegangen, wendet sich der Angeklagte gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Fürth vom 17. Juni 2025, zugestellt am 20. Juni 2025, in der die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 11. April 2025 als unzulässig verworfen worden ist. Er begehrt eine Aufhebung der Entscheidung und eine Wiedereinsetzung, da er vom Gericht über die Anforderungen der Revisionsbegründung nicht aufgeklärt worden sei. Der Angeklagte hatte zuvor mit eigenverfasstem Schreiben vom 11. April 2025, beim Amtsgericht am selben Tag eingegangen, eine Revision gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 11. April 2025 eingelegt und begründet. Nach der Zustellung des Urteils am 13. Mai 2025 hat er innerhalb der Begründungsfrist von § 345 Abs. 1 StPO keine den Anforderungen von § 345 Abs. 2 StPO genügende Revisionsbegründung nachgereicht.
II.
2
Der gegenüber dem Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts vorrangige (vgl. Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 346 Rn. 17; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, 2. Aufl. 2024, StPO § 346 Rn. 35) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 11. April 2025 erweist sich als unzulässig. Denn der Antragsteller hat versäumt, eine den Anforderungen von § 345 Abs. 2 StPO genügende Revisionsbegründung innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachzuholen (§ 45 Abs. 2 S. 2 StPO; vgl. Schmitt a.a.O. § 45 Rn. 11 m.w.N.; Susanne Claus/Volker Erb/Bernhard Nicknig in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Auflage 2025, § 45 StPO Rn. 31). Damit ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig (Schmitt a.a.O.; BeckOK StPO/Cirener, 56. Ed. 1.7.2025, StPO § 45 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 − 3 StR 423/20-, juris). Ein Ausnahmefall, dass der Angeklagte schuldlos gehindert gewesen wäre, die Revisionsbegründung innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 S. 1 StPO anzubringen, weil er nicht ordnungsgemäß belehrt worden wäre (vgl. Schmitt a.a.O. § 45 Rn. 11; KK-StPO/Schneider-Glockzin, 9. Aufl. 2023, StPO § 45 Rn. 9), liegt nicht vor. Die Erleichterung der Darlegungslast gemäß § 44 Satz 2 StPO kommt dem Angeklagten nicht zugute, da ihm ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls die nach § 35a Satz 1 StPO gesetzlich vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrungerteilt worden ist. Damit steht fest (§ 274 StPO), dass der Angeklagte nach Erlass des amtsgerichtlichen Urteils mündlich und schriftlich unter Aushändigung des Vordrucks StP 132 über die zulässigen Rechtsmittel unterrichtet worden ist. Vom Angeklagten kann erwartet werden, dass er den Inhalt des Merkblatts zur Kenntnis nimmt.
III.
3
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts entspricht der Rechtslage (§ 346 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte hatte die Revisionsanträge nicht in der nach § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht. Er hatte zwar mit eigenverfasstem Schreiben vom 11. April 2025 rechtzeitig eine Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 11. April 2025 eingelegt. Er hat nach der Zustellung des Urteils am 13. Mai 2025 jedoch versäumt, innerhalb der Begründungsfrist von § 345 Abs. 1 StPO eine den Anforderungen von § 345 Abs. 2 StPO genügende Revisionsbegründung nachzureichen. Die Begründung des Rechtsmittels in seinem Schreiben vom 11. April 2025 entspricht nicht den zwingenden Vorgaben von § 345 Abs. 2 StPO. Nach § 346 Abs. 1 StPO war die Revision daher vom Amtsgericht als unzulässig zu verwerfen. Dies hat zur Folge, dass der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ohne Prüfung des nicht zulässig angefochtenen Urteils als unbegründet zu verwerfen ist. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.