Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 03.03.2025 – 206 StRR 35/25
Titel:

Voraussetzungen eines Abwesenheitsurteils nach § 349 Abs. 2 StPO

Normenkette:
StPO § 329 Abs. 2
Leitsatz:
Das Berufungsgericht hat, wenn es eine Entscheidung nach Maßgabe des § 329 Abs. 2 StPO fällt, Feststellungen zu den von ihm bejahten Voraussetzungen der Norm zu treffen. Es kann dahinstehen, ob eine fehlende Begründung bereits für sich zur Aufhebung des Berufungsurteils führen muss, oder ob zusätzlich zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Abwesenheitsverhandlung tatsächlich nicht vorlagen. Geht es inhaltlich um die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung, kommt eine Abwesenheitsverhandlung in der Regel nicht in Betracht, weil dem persönlichen Eindruck maßgebliche Bedeutung zukommt. (Rn. 16 – 22) (red. LS Alexander Kalomiris)
Schlagworte:
Abwesenheitsurteil, Begründungsmangel, Darlegungsmangel, Strafaussetzung zur Bewährung, persönlicher Eindruck
Vorinstanzen:
LG München I, Urteil vom 10.09.2024 – 25 NBs 439 Js 146528/23
AG München, Urteil vom 11.08.2023 – 963 Ds 439 Js 146528/23
Fundstelle:
BeckRS 2025, 3118

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 10. September 2024 mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.

Gründe

I.
1
Der Angeklagte ist mit Urteil des Amtsgerichts München vom 11. August 2023 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Amtsgericht hat zudem eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestimmt und einen Bußgeldbescheid wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit aufgehoben.
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Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt mit der Begründung, es hätte gegen den Angeklagten eine Vollzugsstrafe verhängt werden müssen; der Verhängung einer isolierten Sperrfrist bedürfe es nicht.
3
In der Berufungshauptverhandlung ist der Angeklagte nicht erschienen. Mit Urteil vom 10. September 2024 hat das Landgericht München I auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass die Strafaussetzung zur Bewährung sowie die Verhängung der isolierten Sperrfrist in Wegfall gekommen sind.
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Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision, wobei er neben der Verletzung materiellen Rechts mit der ausgeführten Verfahrensrüge einen Verstoß gemäß § 338 Nr. 5 StPO geltend macht.
5
Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragt mit Stellungnahme vom 8. Dezember 2024, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
II.
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Die Revision hat hinsichtlich der Entscheidung über die Nichtaussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung Erfolg.
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1. Der Schuldspruch wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, die verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie die Aufhebung des Bußgeldbescheids vom 17. Mai 2023 sind in Teilrechtskraft erwachsen. Die durch das Berufungsgericht erfolgte Aufhebung der Anordnung einer isolierten Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beschwert den Angeklagten nicht.
8
Im Hinblick auf die vom Revisionsgericht lediglich noch zu überprüfende Entscheidung über die Nichtgewährung der Strafaussetzung leidet das angegriffene Urteil unter durchgreifenden Verfahrens- und Sachmängeln, die zur Aufhebung des Urteils führen.
9
2. Das Landgericht hat auf die Berufung der Staatsanwaltschaft die vom Erstgericht getroffene Rechtsfolgenentscheidung dahin abgeändert, dass es die bezüglich der festgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten gewährte Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben hat. Der Angeklagte war in der Berufungshauptverhandlung nicht anwesend. Darin liegt ein der Revision zum Erfolg verhelfender Verstoß gegen § 329 Abs. 2 StPO.
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a) Die Voraussetzungen, unter welchen eine Berufungshauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten stattfinden darf, sind in § 329 Abs. 2 StPO, der insoweit eine Ausnahme vom grundsätzlichen Erfordernis der Anwesenheit des Angeklagten, § 230 Abs. 1 StPO, vorsieht, geregelt. Die Abwesenheitsverhandlung ist zulässig, wenn der Angeklagte entweder durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten wird oder wenn – wie hier – auf die Berufung der Staatsanwaltschaft verhandelt wird und seine Abwesenheit nicht genügend entschuldigt ist. In beiden Alternativen gilt kumulativ, dass die Anwesenheit des Angeklagten „nicht erforderlich“ sein darf.
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b) Die Urteilsgründe verhalten sich zu keiner der angeführten Voraussetzungen. Das Urteil stellt lediglich die Vorstrafen des Angeklagten, die infolge der Beschränkung der Berufung bindend festgestellten Tastsachen sowie den rechtskräftigen Schuldspruch dar, bevor es unmittelbar zu Erörterungen betreffend die Strafaussetzung übergeht (UA S. 10).
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c) Ob der in der Hauptverhandlung anwesende Verteidiger über eine ausreichende Vertretungsvollmacht im Sinne des § 329 Abs. 2 StPO verfügte – die Revision behauptet das Vorliegen einer solchen selbst nicht –, ob die Abwesenheit des Angeklagten genügend entschuldigt war – worauf sich die Revision beruft –, und ob die diesbezüglich erforderliche Verfahrensrüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO entspricht, kann der Senat, weil das Urteil jedenfalls aus nachfolgenden Gründen der Aufhebung unterliegt, offenlassen.
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d) Das Urteil erweist bereits deshalb als durchgreifend rechtsfehlerhaft, weil das Urteil die Voraussetzungen verkannt hat, unter welchen die Anwesenheit des Angeklagten in der Berufungsverhandlung erforderlich ist. Das Landgericht hat dazu weder Feststellungen getroffen noch überhaupt die maßgebliche Rechtsfrage erörtert, ob im Hinblick auf das Ziel der Berufung der Staatsanwaltschaft – Wegfall der erstinstanzlich gewährten Strafaussetzung – die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung erforderlich gewesen wäre.
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aa) Bei einem Urteil gemäß § 329 Abs. 2 StPO handelt es sich um ein Sachurteil (BeckOK StPO/Eschelbach, 54. Ed. Stand 01.01.2025, § 329 Rn. 72); im Hinblick auf die Voraussetzungen der Abwesenheitsverhandlung nach allgemeiner Auffassung auch um ein Prozessurteil (vgl. BayObLG, Beschluss vom 20. März 2024, 204 StRR 77/24, BeckRS 2024, 5361 Rn. 20). Zur Frage, ob defizitäre Urteilsgründe zur Erforderlichkeit der Anwesenheit des Angeklagten vom Revisionsgericht lediglich auf eine zulässige Verfahrensrüge hin zu berücksichtigen sind, oder ob diese nach den allgemeinen Regeln auf die Sachrüge hin als Darstellungsmangel beanstandet werden können, wird überwiegend vertreten, dass es einer Verfahrensrüge gemäß § 344 Abs. 2 StPO bedarf (BayObLG a.a.O. Rn. 10; BeckOK StPO/Eschelbach a.a.O. Rn. 72; OLG Jena, Beschluss vom 1. Oktober 2019, 1 OLG 161 Ss 83/19, BeckRS 2019, 45911 Rn. 7; OLG Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2019, (1) 53 Ss 108/19 (63/19), BeckRS 2019, 21703 Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 17. August 1995, 2 Ss 810/95, BeckRS 1995, 5846: Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO; ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. November 2002, 2 Ss 64/02, NStZ-RR 2004, 21, 22; unklar BeckOK StPO/Eschelbach a.a.O. Rn. 50).
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Die Revision hat eine Verfahrensrüge erhoben (sie macht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geltend), deren Begründung den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO standhält. § 340 StPO steht der Rüge nicht entgegen, denn das Urteil ist nicht auf eine Berufung des Angeklagten, sondern der Staatsanwaltschaft hin ergangen.
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bb) Das Berufungsgericht hat, wenn es eine Entscheidung nach Maßgabe des § 329 Abs. 2 StPO fällt, Feststellungen zu den von ihm bejahten Voraussetzungen der Norm zu treffen. Diese Anforderung verfehlt das Urteil des Landgerichts.
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(1) Die Urteilsfeststellungen müssen den Anforderungen an die Abfassung von Urteilsgründen gemäß § 267 StPO genügen (BayObLG a.a.O. Rn. 20 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 329 Rn. 33; KK-StPO/Paul, 9. Aufl. 2023, Rn. 19). Diese Anforderungen gelten in gleichem Maße für die Erwägungen hinsichtlich des Erfordernisses der persönlichen Anwesenheit des Angeklagten (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.; BeckOK StPO/Eschelbach a.a.O. Rn. 50; KK-StPO/Paul a.a.O.). Die Urteilsgründe zu den Voraussetzungen des § 329 Abs. 2 StPO, hier zur Frage der Nichterforderlichkeit der persönlichen Anwesenheit des Angeklagten, müssen so beschaffen sein, dass der Angeklagte die maßgebenden Erwägungen erkennen und das Revisionsgericht sie prüfen kann (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.; BayObLG a.a.O. Rn. 22; OLG Jena a.a.O. Rn. 17).
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(2) Das angegriffene Urteil enthält keine Begründung dazu, dass und warum die Anwesenheit des Angeklagten vom Landgericht nicht als erforderlich angesehen wurde. Auch unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Urteilsgründe ergibt sich hierfür kein Hinweis. Das Landgericht hat erkennbar übersehen, dass die Frage überhaupt einer Prüfung bedurfte.
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(3) Eine Entbehrlichkeit der Anwesenheit des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung drängt sich für den Senat auch nicht aus den festgestellten Gesamtumständen auf. Vielmehr verhält es sich im Gegenteil so, dass bei einem Erkenntnis auf eine bedingte Freiheitsstrafe in erster Instanz die Verurteilung zu einer unbedingten Strafe durch das Berufungsgericht regelmäßig nur auf der Grundlage eines persönlichen Eindrucks des Gerichts vom Angeklagten erfolgen kann (allgemeine Meinung; so bereits die Begründung des Gesetzentwurfs zur aktuellen Fassung des § 329 Abs. 2 StPO, BT-Drs. 18/3562 S. 47, S. 73; s. auch Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Rn. 36; BeckOK StPO/Eschelbach a.a.O. § 329 Rn. 48; KK-StPO/Paul a.a.O. Rn. 11b; BayObLG a.a.O., BeckRS 2024, 5361 Rn. 34; OLG Karlsruhe a.a.O., NStZ-RR 2004, 21, 22; OLG Hamm a.a.O., BeckRS 1995, 5846).
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cc) Das Berufungsurteil leidet aus den dargestellten Gründen unter einem erheblichen Begründungsdefizit.
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(1) Es kann dahinstehen, ob der Begründungsmangel für sich bereits zur Aufhebung des Berufungsurteils führen muss (so die, soweit ersichtlich, einhellige Rspr., vgl. nur OLG Jena a.a.O. Rn. 8; OLG Brandenburg a.a.O. Rn. 12), oder ob zusätzlich zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Abwesenheitsverhandlung tatsächlich nicht vorlagen (offenlassend BayObLG a.a.O. Rn. 22). Für Ersteres streitet, dass bei lückenhaften, und um so mehr bei wie hier gänzlich fehlenden Feststellungen dem Revisionsgericht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise nach § 329 Abs, 2 Satz 1 StPO gar nicht möglich ist (OLG Brandenburg a.a.O.). Der Senat kann jedenfalls selbst darüber befinden, dass unter den konkreten Umständen, die sich aus der angefochtenen Entscheidung selbst ergeben, diese nicht auf der Grundlage einer Hauptverhandlung ohne den Angeklagten ergehen durfte.
22
(2) Die Berufung der Staatsanwaltschaft war auf die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe gerichtet. Es war mithin vom Berufungsgericht aufzuklären und zu entscheiden, ob dem Angeklagten eine positive Sozial- bzw. Legalprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB gestellt werden konnte. Bei der Frage einer Strafaussetzung ist dem persönlichen Eindruck besondere Bedeutung beizumessen, denn der Berücksichtigung der Persönlichkeit kommt bei der Beurteilung maßgebliche Bedeutung zu (allgemeine Meinung; vgl. nur BT-Drs. 18/3562, S. 47, S. 72; OLG Hamm a.a.O., BeckRS 1995, 5846; OLG Karlsruhe a.a.O., NStZ-RR 2004, 21, 22, sowie vorstehend zu bb) (3). Das Landgericht hat dies selbst zutreffend erkannt, indem es ausführt, es wäre erforderlich gewesen, „die aktuelle Lebenssituation“ des Angeklagten zu erforschen (UA S. 10), dies sei jedoch wegen des Nichterscheinens des Angeklagten „nicht möglich“ gewesen. Gerade die frühere positive Prognose des erstinstanzlichen Urteils – welches mehr als ein Jahr vor dem Berufungsurteil ergangen ist – hätte das Berufungsgericht aber dazu drängen müssen, sich einen persönlichen Eindruck vom Angeklagten zu verschaffen. Das Urteil lässt auch nicht erkennen, dass das Gericht nicht andere Erkenntnisquellen nutzen konnte, um sich über die „aktuelle Lebenssituation“ des Angeklagten, insbesondere aber seine Persönlichkeit, umfassend und sachgerecht ins Bild zu setzen. Soweit es andeutet, in der Hauptverhandlung sei ein „Bericht der aktuellen Bewährungshelferin“ des Angeklagten sowie „ein Schreiben der Strafvollstreckungskammer“ (zu einem anderen Verfahren) verlesen worden (UA S. 5), teilt es nichts über deren Inhalt mit. Der – nicht näher ausgeführte – Hinweis darauf, dass der Angeklagte „mehrfacher Bewährungsversager“ sei (UA S. 11), genügt gerade im Hinblick auf die durch das Erstgericht, das sich bereits mit derselben Vorstrafensituation auseinandergesetzt hat und sich in der Hauptverhandlung ein persönliches Bild vom Angeklagten gemacht hat, nicht, um die dort bejahte günstige Sozial- und Legalprognose, ohne des Angeklagten ansichtig zu werden, gegenteilig zu beurteilen. Schließlich spricht im Hinblick auf die erhebliche Verschlechterung des Ersturteils durch das Berufungsgericht zum Nachteil des Angeklagten, die nicht nur zu einen Freiheitsentzug von sechs Monaten im gegenständlichen Verfahren führt, sondern auch zum Widerruf noch offener Reststrafenbewährungen führen kann, nichts dafür, dass Maßnahmen nach § 329 Abs. 3 StPO (Vorführung oder Verhaftung) zur Herbeiführung der Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hätten.
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e) Die Revision hat daher mit der erhobenen Verfahrensrüge Erfolg. Die Hauptverhandlung hätte aus den aufgezeigten Gründen nicht ohne den Angeklagten stattfinden dürfen. Dieses Vorgehen des Gerichts stellt einen durchgreifenden Verstoß gegen § 329 Abs. 2 StPO dar mit der Folge, dass der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben ist.
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3. Lediglich noch ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Urteilsausführungen, soweit sie den Entfall der Strafaussetzung begründen, auch einer sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Sie genügen nicht den Anforderungen, die gemäß § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO zu stellen sind.
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Soweit das Landgericht ausführt, aus der (verlesenen) Stellungnahme seiner Bewährungshelferin ergebe sich „alles andere als eine günstige Sozialprognose“ (UA S. 11), ist dies weder hinreichend konkret ausgeführt noch belegt. Der Inhalt des Schreibens wird im Urteil nicht mitgeteilt. Die Darlegungen, der Angeklagte unterhalte „von sich aus keinen Kontakt“ zur Bewährungshelferin, er verhalte sich ihr gegenüber „aggressiv und beleidigend“, entbehren jeder konkreten tatsächlichen Grundlage, die einer Überprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich wäre. Es fehlen jegliche Feststellungen zum Bestand eines etwaigen Arbeitsverhältnisses und zu etwaigen sozialen Bindungen.
III.
26
Auf die Revision des Angeklagten hin wird daher das angefochtene Urteil in dem noch zur Entscheidung stehenden Umfang (Versagung der Strafaussetzung) mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, §§ 349 Abs. 4, 353 Abs. 1, Abs. 2 StPO). In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I, zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).