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LG Augsburg, Urteil v. 24.06.2025 – 2 NBs 306 Js 139935/23
Titel:

Urkundenfälschung durch Herstellen eines Anwaltsschriftsatzes ohne Unterschrift

Normenkette:
StGB § 267 Abs. I
Leitsatz:
Das unbefugte Herstellen eines anwaltlichen Schriftsatzes stellt auch dann eine Urkundenfälschung dar, wenn er keine gefälschte handschriftliche Unterschrift enthält. (Rn. 32 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Urkundenfälschung, Urkunde, Entwurf, Anwaltsschriftsatz, Unterschrift
Vorinstanz:
AG Augsburg, Urteil vom 15.10.2024 – 8 Ds 306 Js 139935/23
Rechtsmittelinstanz:
BayObLG, Beschluss vom 14.11.2025 – 206 StRR 368/25
Weiterführende Hinweise:
Red. LS. 1.: Aufgehoben durch BayObLG BeckRS 2025, 31145
Fundstelle:
BeckRS 2025, 31149

Tenor

1. Die Berufung der Angeklagten H..., J. ..., geb. ....1989, gegen das Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – Augsburg vom 15.10.2024 wird mit der Maßgabe kostenpflichtig verworfen, dass die Angeklagte der Urkundenfälschung schuldig ist und deshalb zu einer
Freiheitsstrafe von 8 Monaten
verurteilt wird.
2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
3. Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Berufungsgebühr wird um 1/2 ermäßigt. Die durch die Berufung der Staatsanwaltschaft A. entstandenen ausscheidbaren Kosten des Verfahrens einschließlich der ausscheidbaren notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Entscheidungsgründe

I.
Einleitende Feststellungen
1
Die Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – Augsburg vom 15.10.2024 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 8 Monaten verurteilt.
2
Gegen das Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – Augsburg vom 15.10.2024 haben sowohl die Angeklagte durch Schriftsatz ihres Verteidigers vom 16.10.2024, eingegangen am 17.10.2024, als auch die Staatsanwaltschaft A. mit Faxschreiben vom 17.10.2024, eingegangen am 18.10.2024, form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
3
Auf die Berufung der Angeklagten kam die Verurteilung wegen versuchten Betrugs in Wegfall, d.h. die Tat wurde nach entsprechendem Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO lediglich als Urkundenfälschung gewertet.
4
Die Berufung der Staatsanwaltschaft blieb erfolglos.
5
Dem Urteil liegt keine Verständigung i.S. d. § 257c StPO zugrunde.
II.
Persönliche Verhältnisse
...
III.
Festgestellter Sachverhalt
1. Vorgeschehen
6
Die Angeklagte und ihr damaliger und auch jetziger Lebensgefährte C. B... planten den Erwerb des Anwesens ... P., in dem sie zusammen mit den Kindern der Angeklagten zur Miete lebten. Um ein hierzu benötigtes Darlehen in Höhe von 520.000,– EUR zu erlangen, welches von der Angeklagten und ihrem Lebensgefährten gemeinschaftlich aufgenommen werden sollte, schalteten sie den Zeugen A... ein. Dieser vermittelte der Angeklagten und ihrem Lebensgefährten den Kontakt zur S..., konkret zum Zeugen T..., einem dort angestellten Bankkaufmann, der der Angeklagten und ihrem Lebensgefährten die Gewährung eines Darlehens in der vorgenannten Höhe in Aussicht stellte.
7
Die finanziellen Rahmenbedingungen stellten sich zum damaligen Zeitpunkt wie folgt dar:
-
die monatlichen Kreditraten hätten 2.327,50 EUR betragen,
-
die Angeklagte verdiente 3.000,– EUR netto monatlich,
-
ihr Lebensgefährte C. B... verdiente 2.500,– EUR netto monatlich,
-
Eigenkapital war in Höhe von 30.000,– EUR vorhanden und
-
zusätzlich sollten bereits am Anwesen ausgeführte Verbesserungen/Umbauten mit 50.000,– EUR (als zusätzliches Eigenkapital) berücksichtigt werden.
8
Zudem sollte im Grundbuch des Anwesens ... P., eine Grundschuld in Höhe von 520.000,– EUR zugunsten der Darlehensgeberin eingetragen werden.
9
In zeitlichem Zusammenhang zum geplanten Eigentumserwerb kam es bei der Angeklagten zu einer Pfändung über ca. 1.500,– EUR, der eine Verbindlichkeit aus ihrer geschiedenen Ehe zugrunde lag und von ihr sofort beglichen wurde. Hiervon erlangte der Zeuge T... aufgrund einer Schufa-Auskunft Kenntnis und forderte von der Angeklagten über den Zeugen A... einen Nachweis, dass dies ihre Bonität nicht belaste. Letzterer regte an, dass dieser Nachweis beispielsweise durch Vorlage eines anwaltlichen Schreibens erbracht werden könnte.
2. Tatgeschehen
10
Um diesen Nachweis zu erbringen, fertigte die Angeklagte am 04.10.2023 unter Verwendung eines an sie gerichteten Schreibens der Kanzlei ..., auf ihrem PC ein neues Schreiben mit dem Layout des Kanzleischreibens. Der Inhalt dieses von ihr auf den 29.09.2023 datierten Schreibens lautet (einschließlich Rechtschreibfehlern) wie folgt:
„Unser Zeichen:
Z21161/03 H.../H...
Der meiner Mandantin durch ihren geschiedenen Ehemann
immer wiederkehrende wirtschafliche Schaden wird von uns gerichtlich geklärt.
Die gegenüber meiner Mandantin erhobenen Mahn- und Pfändungsbeschlüsse
von Gläubigern ihres geschiedenen Ehemannes, entsprechen nicht
der gesetzlichen Rechtsgültigkeit. Dies werden an die fordernden Parteien
zurück verwiesen, um sie beim eigentlichen Schuldner einzufordern.
Meine Mandantin kann für diese nicht Haftbar gemacht werden.
S. M...
Rechtsanwalt“
11
Das Schreiben weist die Angeklagte als Adressatin aus und enthält weder eine Anrede noch eine Grußformel. Eine Unterschrift über den den Text abschließenden Worten „S. M... Rechtsanwalt“ befindet sich auf dem Schreiben nicht. Jedoch befinden sich auf dem Schreiben oben rechts die Worte „... & kollegen“ und darunter das Wort „Rechtsanwälte“. Wiederum darunter sind seitlich rechts auf dem Schreiben die sieben Rechtsanwälte der Kanzlei, zu denen auch der Zeuge S. M... gehört, namentlich und mit ihrer Berufsbezeichnung aufgeführt.
12
Dieses Schreiben druckte die Angeklagte aus, fotografierte es und übermittelte die Bilddatei am 05.10.2023 zunächst per W...App und sodann per E-Mail an den Zeugen A... zur Weiterleitung an den Zeugen T ...
3. Nachtatgeschehen
13
Der Zeuge A... der das Schreiben als vom Zeugen M..., Rechtsanwalt in der Kanzlei ..., stammend einstufte, leitete es weisungsgemäß an den Zeugen T... weiter. Eine Nachfrage des Zeugen T... beim Zeugen M... ergab jedoch, dass dieser das Schreiben nicht erstellt hatte.
14
Aufgrund der Täuschung der Angeklagten nahm die S... von einer Darlehensgewährung an sie und ihren Lebensgefährten Abstand.
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Im Rahmen der Berufungshauptverhandlung hat sich die Angeklagte – wie schon in erster Instanz – beim Zeugen S. M... entschuldigt. Dieser hat die Entschuldigung angenommen, aber auch erklärt, aufgrund des erheblichen Vertrauensbruchs keinesfalls mehr ein Mandat für die Angeklagte zu übernehmen.
IV.
Beweiswürdigung
1. Beweiswürdigung zu den persönlichen Verhältnissen
16
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf ihren glaubhaften Angaben, wobei sie insbesondere auch erklärt hat, ihr sei die Fahrerlaubnis wegen „zu vieler Punkte“ entzogen worden. Ihre Vorahndungen, aus denen sich vor diesem Hintergrund keine Hinweise auf ein Alkohol- oder BtM-Problem der Angeklagten ergeben, hat die Berufungskammer dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 09.04.2025 entnommen. Dieser wurde ebenso verlesen wie die Sachverhaltsfeststellung der Entscheidung des Amtsgerichts – Schöffengericht – Neuburg/Donau vom 27.05.2020 1 Ls 22 Js 16410/19 (Ziffer 7 des BZR).
2. Einlassung der Angeklagten und Beweiswürdigung zum festgestellten Sachverhalt
a. Einlassung der Angeklagten zum festgestellten Sachverhalt
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Die Angeklagte hat die Fälschung und Übermittlung des Schreibens an den Zeugen A... zur Weiterleitung an Zeugen T... zunächst – wie schon in erster Instanz – eingeräumt. Sie hat hierzu weiter angegeben, sie habe das auf den 29.09.2023 datierte Schreiben mit dem Briefkopf der Kanzlei „...“ am Tag vor der Übermittlung an den Zeugen A... gefertigt. Zu ihren damaligen Vermögensverhältnissen hat sie sodann erklärt, sie habe damals zwischen 3.500,- und 4.500,– Euro netto bei der A... GmbH und ihr Lebensgefährte zwischen 2.000,- und 4.000,– Euro netto im Straßenbau verdient. Dieser hätte auch das für die Immobilienfinanzierung vorgesehene Eigenkapital in Höhe von ca. 60.000,– Euro zur Verfügung gestellt. Bei einem Kaufpreis des Anwesens von knapp 500.000,– Euro hätte sich die Kreditsumme auf 520.000,– Euro belaufen, wobei die monatlichen Raten um die 2.200,– Euro betragen hätten. Sie und ihr Lebensgefährte seien beide davon ausgegangen, diese auch leisten zu können, auch unter Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen für ihre Kinder, die damals beide bei ihr gelebt hätten.
18
Weiter hat die Angeklagte erklärt, es sei dann bei ihr in zeitlichem Zusammenhang zum geplanten Eigentumserwerb zu einer Lohnpfändung über ca. 1.500,– EUR gekommen, der eine Verbindlichkeit aus ihrer geschiedenen Ehe zugrunde gelegen habe und die von ihr sofort beglichen worden sei. Hiervon habe die S... erfahren und einen Nachweis verlangt, „wie das mit den Schulden aus ihrer Ehe sei“. So sei es zur Fälschung und Übermittlung des Schreibens an den Zeugen A... gekommen.
19
Sonstige Verbindlichkeiten aus ihrer geschiedenen Ehe bestünden nur noch im maximal vierstelligen Eurobereich.
20
Beim Zeugen S. M... entschuldigte sich die Angeklagte im Rahmen der Berufungshauptverhandlung und fügte an, sie wisse, dass sie sich nicht korrekt gehandelt habe. Ihr Verhalten tue ihr vor dem Hintergrund, dass sie immer Unterstützung aus der Kanzlei des Zeugen gehabt habe, leid.
b. Beweiswürdigung zum festgestellten Sachverhalt
aa) Beweiswürdigung zum Vorgeschehen
(1) Angaben des Zeugen T...
21
Die Feststellungen zum Vorgeschehen beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Zeugen T..., Baufinanzierungsberater bei der S.... Dieser gab zum generellen Prozedere an, dass es zu seinem Aufgabenbereich gehöre über die Vergabe von Immobilienkrediten zu entscheiden. Gelegentlich erhalte er vom Zeugen A... Kreditanfragen mit entsprechenden Unterlagen potentieller Darlehensnehmer, wie bspw. Gehaltsnachweisen, Selbstauskunft und Schufaauskunft, die er auf ihre Plausibilität prüfe.
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Zur beabsichtigten Ausgestaltung des Darlehensvertrages mit der Angeklagten und ihrem Lebensgefährten C. B... erklärte der Zeuge T..., dass beide Kreditnehmer gewesen wären. Aus den ihm vom Zeugen A... übermittelten Gehaltsnachweisen und der Selbstauskunft hätten sich für die Angeklagte ein monatlicher Verdienst von 3.000,– Euro netto und für ihren Lebensgefährten ein monatlicher Verdienst von 2.500,– Euro netto ergeben. Das Eigenkapital habe um die 30.000,– Euro betragen, zudem wären bereits am Anwesen ausgeführte Verbesserungen/Umbauten mit 50.000,– Euro berücksichtigt worden. Als Sicherheit wäre eine Grundschuld in Höhe von 100 % der Kreditsumme von 520.000,– Euro bestellt worden und die monatlichen Raten hätten 2.327,50 Euro betragen.
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Vom Zeugen A... sei ihm dann noch ein Schreiben von einem Rechtsanwalt übermittelt worden, das „unprofessionell“ ausgesehen habe. Er habe deshalb Rücksprache mit dem betreffenden Anwalt gehalten. Dieser habe ihm bestätigt, dass er das Schreiben nicht verfasst habe. Die Kreditanfrage habe er allein aufgrund der Vorlage des gefälschten Schreibens und des dadurch gestörten Vertrauensverhältnisses abgelehnt.
24
Die Angaben des Zeugen T... der sich anhand der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen auf seine Einvernahme vorbereitet hatte, waren in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Zeuge, der zur Angeklagten oder ihrem Lebensgefährten im Vorfeld der angedachten Darlehensgewährung keinerlei persönlichen Kontakt hatte, tätigte seine Aussage zudem ruhig und ohne jeglichen Belastungseifer, sodass die Berufungskammer seine Angaben als vollumfänglich glaubhaft eingestuft hat. Aus diesem Grund hat sie den Feststellungen zu dem damaligen monatlichen Nettoeinkommen der Angeklagten und ihres Lebensgefährten, dem zur Verfügung stehenden Eigenkapital und den monatlichen Kreditraten dessen Angaben und nicht die hiervon abweichenden Angaben der Angeklagten zugrunde gelegt.
(2) Angaben des Zeugen A...
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Anders als dem Zeugen T... waren dem Zeugen A..., der als selbständiger Finanzierungsberater tätig ist, konkrete Zahlen im Zusammenhang mit dem von der Angeklagten und ihrem Lebensgefährten geplanten Immobilienkauf nicht erinnerlich. Jedoch erklärte der Zeuge A... ergänzend zu den Angaben des Zeugen T..., dass mit der Schufaauskunft für die Angeklagte „irgendetwas nicht in Ordnung“ gewesen sei. Darauf angesprochen, habe ihm die Angeklagte erklärt, dass die Verbindlichkeit, um die es gegangen sei, aus ihrer geschiedenen Ehe stamme und sie damit nichts zu tun habe. Der Zeuge A... berichtete weiter, der Zeuge T... habe einen Nachweis verlangt, dass durch die Pfändung ihre Bonität nicht belastet werde. Das habe er so an die Angeklagte weitergegeben und vorgeschlagen, dass dies bspw. in Form eines Anwaltsschreibens geschehen könne. Die Angeklagte habe ihm daraufhin am 05.10.2023 besagtes Schreiben zuerst als Foto per WhatsApp und dann als E-Mailanhang übermittelt. Die Bilddatei habe er dann an den Zeugen T... weitergeleitet. Er selbst habe das Schreiben (bzw. das Foto hiervon) zuvor angeschaut, ohne dass ihm dabei etwas aufgefallen sei. Der Zeuge T... jedoch habe dann Kontakt mit dem Anwalt aufgenommen, der aus dem Schreiben als Ersteller hervorgegangen sei. So habe es sich herausgestellt, dass dieser das Schreiben nicht verfasst habe. Damit sei die Finanzierungsanfrage für die Bank erledigt gewesen.
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Zwar hatte der Zeuge A... keine Erinnerung an die genauen Einkommensverhältnisse, die sich aus den von der Angeklagten bzw. ihrem Lebensgefährten vorgelegten Unterlagen ergaben. Dies ist jedoch angesichts des Zeitablaufs auch nicht verwunderlich. Die Berufungskammer hat jedoch keinen Zweifel, dass der Zeuge A... die Umstände, die ihm noch erinnerlich waren, zutreffend geschildert hat. So passen bspw. seine Angaben, es habe Probleme mit der Schufaauskunft der Angeklagten gegeben, sehr gut zu deren Einlassung, wonach es im Vorfeld der Darlehensgewährung zu einer Lohnpfändung gekommen sei. Irgendeinen Belastungseifer konnte die Berufungskammer beim Zeugen A... nicht feststellen – dieser hat vielmehr freimütig eingeräumt, dass er selbst der Angeklagten vorgeschlagen habe, sie solle ein anwaltliches Schreiben vorlegen. Schließlich bestätigten sich die Schilderungen des Zeugen A... anhand seines E-Mails- und W...App-Verkehrs mit der Angeklagten, den die Berufungskammer verlesen und in Augenschein genommen hat. Hieraus ergibt sich, dass die Angeklagte das auf den 29.09.2023 datierte, vermeintlich von Rechtsanwalt S. M... stammende Schreiben mit dem Briefkopf der Kanzlei „...“ ... ... dem Zeugen A... am 05.10.2023 übermittelt hat.
bb) Beweiswürdigung zum Tatgeschehen
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Den Feststellungen zur Herstellung des verfahrensgegenständlichen Schreibens, welches verlesen und in Augenschein genommen wurde, liegt in erster Linie das Geständnis der Angeklagten zugrunde, die als Zeitpunkt der Anfertigung des Schreibens glaubhaft den Vortag der Übermittlung angegeben hat. Die Angeklagte hat auch die Übermittlung der Bilddatei an den Zeugen A... zur Weiterleitung an den Zeugen T... eingeräumt.
28
Das Geständnis der Angeklagten hat die Berufungskammer anhand der bereits dargestellten Aussagen der Zeugen A... und T... verifiziert. Ergänzend hierzu wurde der Zeuge S. M... gehört, der bestätigte, dass das von der Angeklagten an den Zeugen A... und von diesem an den Zeugen T... übermittelte Schreiben nicht von ihm stamme. Der Zeuge S. M... wies in diesem Zusammenhang jedoch auch darauf hin, dass alle Schreiben, die per Post aus der Kanzlei gingen, seine Unterschrift trügen. Zudem enthielten sämtliche von ihm gefertigte Schreiben jeweils Anrede und Grußformel.
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Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen M... bestehen nicht, auch wenn dieser für die Angeklagte nicht mehr tätig werden will. So erklärte der Zeuge M... auf ihre Entschuldigung, diese nehme er an, werde aber aufgrund des erheblichen Vertrauensbruchs keinesfalls mehr ein Mandat für sie übernehmen.
cc) Beweiswürdigung zum Nachtatgeschehen
30
Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf den bereits dargestellten, glaubhaften Angaben der Zeugen T... und M...
V.
Schuldfähigkeit des Angeklagten
31
Anhaltspunkte, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Angeklagten bei der verfahrensgegenständlichen Tat in irgendeiner Weise tangiert gewesen sein könnten, ergaben sich nicht.
VI.
Rechtliche Würdigung
1. Urkundenfälschung
32
Aufgrund des unter Ziffer III. 2. festgestellten Sachverhalts hat sich die Angeklagte der Urkundenfälschung strafbar gemacht, § 267 Abs. 1 StGB.
33
Sie hat das von ihr auf ihrem PC hergestellte Schreiben mit dem Layout eines Kanzleischreibens der Kanzlei ... ausgedruckt und damit eine verkörperte Gedankenerklärung geschaffen, die trotz Fehlens einer handschriftlichen Unterzeichnung eindeutig den Zeugen M... (in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt dieser Kanzlei) als Ersteller des Schreibens auswies. Diese von ihr hergestellte unechte Urkunde hat die Angeklagte sodann gebraucht, indem sie sie fotografierte und an den Zeugen A... als Bilddatei zur Übermittlung an den Zeugen T... weiterleitete.
34
Hierbei handelte sie vorsätzlich sowie „zur Täuschung im Rechtsverkehr“, weil sie damit die S... zur Gewährung eines Darlehens an sie und ihren Lebensgefährten veranlassen wollte.
2. Keine Verurteilung wegen versuchten Betrugs
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Eine Verurteilung wegen versuchten Betrugs schied dagegen aus.
36
Angesichts der vorstehend dargestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Angeklagten und ihres Lebensgefährten C. B... einerseits sowie des geplanten Kreditvolumens und der Grundschuld, die zugunsten der S... in Höhe des geplanten Kreditvolumens bestellt worden wäre, andererseits, hätte die Berufungskammer den Eintritt eines Vermögenschadens auch dann nicht sicher feststellen können, wenn die Täuschung der Angeklagten Erfolg gehabt hätte.
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So hat die Rechtsprechung schon immer einen Vermögensschaden dann verneint, wenn der Rückzahlungsanspruch bei einem Darlehen – welches immer ein Risikogeschäft darstellt – aufgrund der Vermögenslage des Darlehensnehmers oder sonstiger Umstände, die den Gläubiger vor einem Verlust seines Geldes sichern, wirtschaftlich gesichert ist. Der im Sinne des § 263 StGB relevante Vermögensschaden liegt bei diesen Fallgestaltungen immer in der Bewertung des täuschungsbedingten Risikoungleichgewichts. Für dessen Berechnung ist maßgeblich, ob und in welchem Umfang die das Darlehen ausreichende Bank ein höheres Ausfallrisiko trifft, als es bestanden hätte, wenn die risikobestimmenden Faktoren bekannt gewesen wären. Dieses höhere Ausfallrisiko darf allerdings nicht so diffus sein oder sich in so geringen Bereichen bewegen, dass der Eintritt eines realen Schadens letztlich ungewiss bleibt, vgl. hierzu insgesamt BGH, B. v. 13.04.2012, 5 StR 442/11 mit einer Vielzahl weiterer Nennungen.
38
So hätte der Fall hier gelegen.
39
Ob die Verbindlichkeiten der Angeklagten aus ihrer bereits 2017 geschiedenen Ehe ihre Bonität tatsächlich so belasteten, dass im Falle einer Kreditgewährung die Rückführung des Darlehens gefährdet gewesen wäre, konnte nicht festgestellt werden. Vielmehr konnte nach den getroffenen Feststellungen angesichts des vorhandenen Eigenkapitals bzw. der als Eigenkapital zu berücksichtigenden Eigenleistungen der (potentiellen) Kreditnehmer bereits nicht ausgeschlossen werden, dass der im Falle der Ausreichung des Darlehens bestehende Rückzahlungsanspruch der S... in Höhe der Kreditsumme vollständig durch die zu bestellende Grundschuld abgesichert gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht relevant, dass der Angeklagten der drohende Strafantritt, welcher drei Wochen später erfolgte, bekannt gewesen sein muss, und damit ihr regelmäßiges monatliches Einkommen in Wegfall kam.
40
Da sich ein Vermögensschaden nicht sicher hätte feststellen lassen, wenn die Täuschung der Angeklagten Erfolg gehabt hätte, fehlt es an dem für die Annahme einer Versuchsstrafbarkeit erforderlichen Tatentschluss.
41
Es liegt auch kein untauglicher Versuch vor. Ein hierauf gerichteter Tatentschluss i.S.d. § 263 Abs. 1, Abs. 2 StGB müsste beinhalten, dass sich die Angeklagte vorgestellt hätte, im Falle der Gewährung des Darlehens durch die S... sei dessen Rückführung gefährdet.
42
Ein derartiger Nachweis war nicht zu führen.
VII.
Strafzumessung
1. Wahl des Strafrahmens
43
Die Strafe für die unter Ziffer III. 2. geschilderte Tat hat die Berufungskammer dem Strafrahmen des § 267 Abs. 1 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
44
Eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB war trotz der Entschuldigung der Angeklagten beim Zeugen M... nicht vorzunehmen. So ist schon fraglich, ob die von der Angeklagten verwirklichte Urkundenfälschung einem Täter-Opfer-Ausgleich zugänglich ist, weil geschütztes Rechtsgut dieses Delikts vor allem die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs ist. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein individuelles Rechtsgut, dessen Beeinträchtigung durch einen „Ausgleich mit dem Verletzten“ gemildert werden könnte.
45
Jedenfalls stellt aber vorliegend die bloße Entschuldigung der Angeklagten beim Zeugen M...kein ausreichendes Bemühen dar, einen Ausgleich mit ihm zu erreichen und der Angeklagten ist es auch nicht gelungen, allein dadurch ihre Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gutzumachen. So hat der Zeuge M... zwar die Entschuldigung der Angeklagten angenommen, bewertet aber die von ihr verwirklichte Tat zu Recht nach wie vor als erheblichen Vertrauensbruch und will daher auf keinen Fall mehr für sie tätig werden.
2. Strafzumessung im engeren Sinn
46
a. Bei der Strafzumessung im engeren Sinn hat die Berufungskammer zunächst das vollumfängliche Geständnis der Angeklagten zu ihren Gunsten berücksichtigt, wie sie es bereits in erster Instanz abgegeben hat. Die Angeklagte hat zudem glaubhaft zum Ausdruck gebracht, dass sie die Tat bereut, was auch in ihrer Entschuldigung beim Zeugen M... zum Ausdruck kommt. Schließlich blieb die von ihr mit der Herstellung und Übermittlung des Schreibens beabsichtigte Täuschung, die zudem nicht sonderlich professionell war, nicht nur erfolglos, sondern führte im Gegenteil dazu, dass sich der geplante Immobilienerwerb vollständig zerschlug.
47
Zulasten der Angeklagten mussten sich dagegen ihre Vorahndungen und von diesen insbesondere die letzte (Ziffer 7 des BZR) auswirken. So hat die Angeklagte nur etwas mehr als 1,5 Jahre nachdem das Urteil des Amtsgerichts Neuburg a.d. Donau vom 27.05.2020 wegen einer Tat, bei der sie ebenfalls ein gefälschtes Schreiben verwendete, am 10.02.2021 rechtskräftig geworden war, erneut ein solches Schreiben gefertigt und zur Verwirklichung ihrer Ziele eingesetzt. Auch hat die Angeklagte vor der hiesigen Tat bereits mehrfach Strafhaft verbüßt, wobei ihre letzte Entlassung aus Strafhaft am 10.02.2021 und somit (wiederum) nur etwas mehr als 1,5 Jahre vor der Fertigung des vermeintlich vom Zeugen M... stammenden Schreibens am 04.10.2023 erfolgte. Schließlich hat die Angeklagte die hiesige Tat zwar nicht in offener Bewährung, jedoch über ein Jahr nach dem Bewährungswiderruf im Verfahren 1 Ls 22 Js 16410/19 sowie drei Wochen vor dem hieraus resultierenden Haftantritt begangen, was zumindest von ihrer fortbestehenden Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung zeugt.
48
b. Sodann hat die Berufungskammer eine umfassende Gesamtabwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechender Umstände, die im Rahmen der Strafzumessung zu gewichten sind, vorgenommen, um zu überprüfen, ob statt einer nur unwesentlich über sechs Monaten liegenden Freiheitsstrafe auch die Verhängung einer Geldstrafe in Betracht käme.
49
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass die begangene Tat, auch wenn die Verurteilung wegen versuchten Betrugs in Wegfall kam, jedenfalls keinen Bagatellcharakter aufweist. Ungeachtet dessen hat die Berufungskammer diese Abwägung vorgenommen, ist jedoch zu dem Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für die Verhängung einer Freiheitsstrafe vorliegen, da eine solche unerlässlich ist, § 47 Abs. 1 StGB.
50
Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnender Umstände als unverzichtbar erweist, weil im konkreten Fall jedes andere zulässige Reaktionsmittel die erforderliche Spezialprävention nicht gewährleistet. Hierbei ist der Blick auch darauf zu richten, dass mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe ein gewichtigeres Unwerturteil verbunden ist als bei einer Geldstrafe. Es müssen deswegen bestimmte Tatsachen die konkrete Tat in einer bestimmten Beziehung aus dem Durchschnitt der praktisch vorkommenden Taten dieser Art herausheben oder bestimmte Eigenschaften und Verhältnisse beim Täter diesen vom durchschnittlichen Täter solcher Taten unterscheiden (so etwa: BayObLG, Beschluss vom 31.03.2003, Az. 4St RR 18/2003; OLG München, Urteil vom 09.06.2009, Az. 5St RR 128/09).
51
Im Rahmen dieser umfassenden Gesamtabwägung hat die Berufungskammer nicht außer Acht gelassen, dass sich die Verhältnisse der Angeklagten derzeit als geordnet präsentieren. Sie lebt zusammen mit ihrem Lebensgefährten C. B... und ihrer Tochter in ihrem Haushalt, wobei nach ihrem Wunsch auch ihr Sohn in Kürze zu ihr zurückkehren soll. Sie würde auch ihren gut bezahlten Arbeitsplatz bei der A... GmbH wieder bekommen und ist zudem seit dem 17.04.2025 an die Schuldnerberatung der C... angebunden. Jedoch war auch zu sehen, dass die Angeklagte bei Begehung der hiesigen Tat bereits hafterfahren war und diese nur etwas mehr als 1,5 Jahre nach ihrer letzten Entlassung aus Strafhaft sowie über ein Jahr nach dem Bewährungswiderruf im Verfahren 1 Ls 22 Js 16410/19 und drei Wochen vor dem hieraus resultierenden Haftantritt wegen einer Tat, bei der sie ebenfalls ein gefälschtes Schreiben einsetzte, begangen.
52
Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung war die Berufungskammer somit der Auffassung, dass eine Geldstrafe zur Einwirkung auf die Angeklagte nicht ausreichend war, sondern der Strafzweck nur durch eine kürzere Freiheitsstrafe erreicht werden konnte.
53
Die Verhängung einer Freiheitsstrafe war zudem auch zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich. Dies ist dann der Fall, wenn die Verhängung einer Geldstrafe allein aus Sicht der Allgemeinheit völlig unverständlich und nicht nachvollziehbar wäre. Vorliegend wäre der Allgemeinheit die Verhängung einer Geldstrafe trotz des umfassenden Geständnisses der Angeklagten und ihrer Reue aufgrund ihrer Hafterfahrung, des erneuten Fertigens und Verwendens eines gefälschten Schreibens nur etwas mehr als 1,5 Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft wegen einer ähnlichen Tat und nach ihrer letzten Haftentlassung sowie der Tatbegehung im Zeitraum zwischen dem Widerruf der ihr zuletzt gewährten Bewährung und dem Haftantritt nicht vermittelbar.
54
Damit war die Verhängung einer Freiheitsstrafe sowohl aus spezialpräventiven wie auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten geboten.
55
Nach ausführlicher, nochmaliger Abwägung sämtlicher bestimmender, bereits dargestellter Strafzumessungsgesichtspunkte ist das Gericht deswegen zu dem Schluss gelangt, dass im vorliegenden Falle für die unter Ziffer III. 2. dargestellte Tat die Verhängung einer Freiheitsstrafe unerlässlich ist. Dabei hatte die Kammer auch im Blick, dass die erstinstanzliche Verurteilung wegen versuchten Betrugs in Wegfall kam. Im Ergebnis sah die Kammer aber trotz des umfassenden Geständnisses und der Reue der Angeklagten sowie ihrer geordneten Verhältnisse aufgrund des Gewichts der zu ihren Lasten zu berücksichtigenden Umstände eine
Freiheitsstrafe von 8 Monaten
als tat- und schuldangemessen an.
VIII.
Keine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung
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Die gegen die Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe von 8 Monaten konnte keinesfalls zur Bewährung ausgesetzt werden, weil eine positive Sozialprognose für den Angeklagten nicht zu treffen ist, vgl. § 56 Abs. 1 StGB.
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Die Berufungskammer hat bei der Prüfung der Sozialprognose nicht außer Acht gelassen, dass die Angeklagte derzeit in geordneten Verhältnissen lebt und die hiesige Straftat zeitlich kurz vor ihrem erneuten Haftantritt nach dem Widerruf der ihr zunächst eingeräumten Bewährung im Verfahren 1 Ls 22 Js 16410/19 des AG Neuburg/Donau begangen hat. Wäre dies der erste Aufenthalt der Angeklagten in Strafhaft gewesen, hätte eine Vermutung dahingehend bestanden, dass der nach der hiesigen Tat verbüßte Vollzug bereits ausreichend zur Einwirkung auf die Angeklagte gewesen sei. Auch hat die Berufungskammer ihr vollumfängliches Geständnis, ihre Reue und ihre Entschuldigung beim Zeugen M... als Ausdruck ihrer Bereitschaft gewertet, sich in Zukunft rechtstreu zu verhalten und zukünftig auch ohne weitere Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen.
58
Hier ist aber zu sehen, dass sich die soziale Situation, in der sich die Angeklagte bei Begehung der hiesigen Tat befand, noch besser darstellte als dies aktuell der Fall ist, ohne dass sie dies gehindert hätte, erneut straffällig zu werden. Damals lebte sie nicht nur mit ihrem Lebensgefährten C. B..., sondern auch mit ihren beiden Kindern zusammen und ging zudem einer gut bezahlten Beschäftigung bei der A... GmbH nach. Damit ist belegt, dass das Bestehen einer Beziehung, das Zusammenleben mit ihren Kindern oder ein regelmäßiges Einkommen die Angeklagte nicht von der Begehung von Straftaten abhält.
59
Zudem handelt es sich bei der Angeklagten um eine mehrfache Bewährungsversagerin. So musste bereits die Bewährung der ersten gegen sie verhängten Freiheitsstrafe (Urteil vom 05.09.2021 des AG Pfaffenhofen, 2 Ds 22 Js 8261/12, Ziffer 3. des BZR) widerrufen werden. Auch die in Folge gewährten Reststrafenbewährungen aus den Verurteilungen, die den Eintragungen Ziffer 3., 4. und 5. des Bundeszentralregisters zugrunde liegen, hat die Angeklagte ebenso wenig durchgestanden wie die ihr mit der letzten Verurteilung (BZR Ziffer 7.) eingeräumte Bewährung.
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Unter Abwägung und Gewichtung der vorgenannten Umstände vermochte das Berufungsgericht damit eine begründete Erwartung des Inhalts, dass sich die Angeklagte die Verurteilung allein hinreichend zur Warnung dienen lassen würde und auch ohne Einwirkung (weiteren) Strafvollzugs keine neuen Straftaten begehen wird, nicht anzunehmen. Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass es nicht auf eine schlichte Hoffnung künftigen straffreien Verhaltens ankommt, sondern eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit straffreier Führung zu verlangen ist. Eine solche ist jedoch angesichts der vorstehend dargestellten sozialen und beruflichen aktuellen Lebenssituation der Angeklagten, die vor ihrem letzten Haftantritt – ihrem dritten – wieder ein gefälschtes Schreiben gefertigt und eingesetzt hat, trotz ihres umfassenden Geständnisses, ihrer Reue und ihrer Entschuldigung beim Zeugen M... jedoch nicht festzustellen.
IX.
Kosten
61
Die Kostenfolge ergibt sich aus dem Gesetz, § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO.