Titel:
Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, Prozeßvollmacht, Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Gehörsverletzung, Vorgerichtliche Anwaltskosten, Verfassungsbeschwerdeverfahren, Geschäftsgebühr, Teilversäumnisurteil, Präklusionsvorschriften, Hemmung der Verjährung, Teilaufhebung, Parteivorbringen, Substanziierung, Verjährung des Vergütungsanspruchs, Schluss der mündlichen Verhandlung, Anhörungsrüge, Verzugsschaden, Zinsforderungen, Rechtliches Gehör
Leitsatz:
Teilaufhebung eines zivilgerichtlichen Berufungsurteils wegen Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör, weil Sachvortrag in verfassungsrechtlich nicht vertretbarer Weise als nicht berücksichtigungsfähiges neues Vorbringen (§ 529 Abs. 1, § 531 Abs. 2 ZPO) behandelt wurde.
Schlagworte:
Verfassungsbeschwerde, Honoraransprüche, Zinsforderung, Verjährung, Prozessvollmacht, Säumnisurteil, rechtliches Gehör
Vorinstanzen:
LG München I, Beschluss vom 24.02.2021 – 30 S 2797/18
LG München I vom 20.11.2020 – 30 S 2797/18
AG München, Endurteil vom 31.01.2018 – 171 C 25464/16
Fundstelle:
BeckRS 2025, 31128
Tenor
1. Das Teil-End- und Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 20. November 2020 Az. 30 S 2797/18 verstößt gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), soweit die Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich des mit dem Berufungsantrag zu II hilfsweise geltend gemachten weitergehenden Zinsanspruchs gegenüber dem Beklagten zu 1 zurückgewiesen worden ist. Das Urteil wird insoweit aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht München I zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde abgewiesen.
3. Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren verursachten notwendigen Auslagen zu einem Viertel aus der Staatskasse zu erstatten.
Entscheidungsgründe
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 31. Januar 2018 Az. 171 C 25464/16, das Teil-End- und Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 20. November 2020 Az. 30 S 2797/18 und den Beschluss des Landgerichts München I vom 24. Februar 2021 Az. 30 S 2797/18.
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1. Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, machte vor dem Amtsgericht München gegen die beiden Beklagten des Ausgangsverfahrens Honoraransprüche in Höhe von 2.895,03 € nebst Zinsen in Höhe von 12,5% seit dem 16. Juli 2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 265,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 12,5% seit dem 26. Juli 2013 geltend; zudem erhob er eine negative Feststellungsklage, gerichtet auf die Feststellung, dass den Beklagten kein Schadensersatzanspruch in dieser Höhe zustehe. Die Beklagten zu 1 und 2, ein im Immobilienbereich tätiges Ehepaar, hatten den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der beabsichtigten Auflösung mehrerer Darlehens- und Bausparverträge mandatiert. Mit der als Anlage K 3 vorgelegten Rechnung vom 4. Juli 2013 hatte der Beschwerdeführer den Beklagten unter dem Betreff „Prüfung der Bausparvertragsbedingungen für den Vertrag mit der Endziffer -01, Aufhebungsvereinbarung, Entwurf Vertragsklausel“ insgesamt 2.895,03 € in Rechnung gestellt. Er hatte aus einem Gegenstandswert von 134.000,00 € eine Geschäftsgebühr von 1,3 (Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG-VV), eine Erhöhungsgebühr um 0,3 (Nr. 1008 RVG-VV) und eine Pauschale in Höhe von 20,00 € (Nr. 7002 RVG-VV), jeweils zuzüglich 19% Umsatzsteuer, geltend gemacht. Zur Begründung des Gegenstandswerts trug er vor, maßgeblich seien die Valuten der drei Bausparsofortdarlehen, auf deren vorzeitige Auflösung sich sein Mandat bezogen habe. Seiner Ansicht nach habe er weder überhöht abgerechnet noch sei der geltend gemachte Anspruch verjährt. Mit Schriftsatz vom 26. November 2017 legte er als Anlage K 30 eine nachträglich erstellte, ebenfalls auf den 4. Juli 2013 datierte Rechnung über 2.895,03 € mit dem Betreff „Prüfung der Bausparvertragsbedingungen für den Vertrag mit der Endziffer -01, -02 und -03, Aufhebungsvereinbarung, Entwurf Vertragsklausel, Schadensersatz, Auskunft u. A.“ vor. Zur Begründung der Zinsforderung in Höhe von 12,5% p. a. seit dem 16. Juli 2013 trug er – ergänzend in einem Schriftsatz vom 4. Mai 2017 – vor, er habe Bankkredit in Anspruch genommen, der über die gemahnte Forderung hinausgehe und für den er Zinsen in Höhe von 12,5% zu zahlen habe. Wäre die Forderung rechtzeitig bezahlt worden, hätte er seinen – beruflichen Zwecken dienenden – Bankkredit getilgt. Er habe die Beklagten zweimal gemahnt und ihnen vorgerichtliche Anwaltskosten in Rechnung gestellt.
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2. Mit dem angegriffenen Endurteil vom 31. Januar 2018 verurteilte das Amtsgericht die Beklagten als Gesamtschuldner, an den Beschwerdeführer 813,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 1. Februar 2018 zu bezahlen, und wies die Klage im Übrigen ab. Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung zusammengefasst wie folgt: Der für die Gebührenberechnung maßgebliche Gegenstandswert bemesse sich nach der Höhe der streitigen Vorfälligkeitsentschädigung für den Bausparvertrag mit der Endziffer 01 und betrage daher nur 31.582,00 €. Maßgeblich sei die als Anlage K 3 vorgelegte Kostennote, mit der ausdrücklich nur Tätigkeiten in Bezug auf den Vertrag mit der Endziffer 01 abgerechnet worden seien. Hinsichtlich der weiteren, mit der Anlage K 30 abgerechneten Gebührenansprüche greife die von der beklagten Partei erhobene Einrede der Verjährung. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV sei nur in Höhe von 0,5 angemessen. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und der geltend gemachten Verzugszinsen erweise sich die Klage als unbegründet. Da die Kostennote (Anlage K 3) deutlich überhöht gewesen sei, hätten sich die Beklagten nach § 286 Abs. 4 BGB nicht im Schuldnerverzug befunden. Der zutreffende Gebührenanspruch des Beschwerdeführers sei erst in diesem Rechtsstreit durch das Urteil festgestellt worden. Entsprechend stünden dem Beschwerdeführer nur Prozesszinsen zu.
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3. a) Mit der dagegen gerichteten Berufung rügte der Beschwerdeführer insbesondere, das Amtsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass bezüglich der als Anlage K 30 vorgelegten Rechnung Verjährung eingetreten sei. Verzugszinsen seien ihm ab 16. Juli 2013 zuzusprechen, und zwar gemäß § 288 Abs. 2 ZPO mindestens in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Er habe zudem Verzugszinsen nach § 288 Abs. 3 ZPO wegen eines Kredits verlangt, den er aufgenommen habe und bei rechtzeitiger Zahlung getilgt hätte. Er habe von seiner Bank erst 2018 alle Zinsbescheinigungen für die vergangenen Jahre erhalten, aus denen sich die aus dem Antrag ersichtliche Zinsstaffel ergebe. Diese neuen Tatsachen seien nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil sich das Amtsgericht mit der Höhe der Verzugszinsen in der Urteilsbegründung nicht auseinandergesetzt und insoweit gegen das rechtliche Gehör verstoßen habe.
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b) Das Landgericht München I holte ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer zur Angemessenheit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geschäftsgebühr von 1,3 ein. In der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2020 erschien der Beklagte zu 1 nicht, für die Beklagte zu 2 Rechtsanwalt P. unter Übergabe einer Untervollmacht nach § 141 Abs. 3 ZPO. Der Beschwerdeführer rügte im Termin unter anderem die Prozessvollmachten der Beklagten. Er beantragte, das Urteil des Amtsgerichts insbesondere wie folgt abzuändern, wobei er seine ursprüngliche Forderung von weiteren 2.081,07 € bereits in der vorherigen mündlichen Verhandlung vom 22. November 2018 auf den nachfolgend unter II. genannten Betrag reduziert und die Berufung insoweit zurückgenommen hatte:
II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger wei-tere € 2.079,28 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von € 2.895,03 seit dem 16.07.2013 zu bezahlen, hilfsweise darüber hinausgehende Zinsen in Höhe von 12,25% p. a. vom 16.07.2013 bis zum 14.11.2013 aus € 2.895,03
11,9% p. a. vom 15.11.2013 bis zum 15.06.2014 aus € 2.895,03
11,8% p. a. vom 16.06.2014 bis zum 14.09.2014 aus € 2.895,03
11,7% p. a. vom 15.09.2014 bis zum 30.06.2015 aus € 2.895,03 10,95% p. a. vom 01.07.2015 bis zum 14.03.2016 aus € 2.895,03 10,9% p. a. seit dem 15.03.2016 aus € 2.895,03.
III. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger weitere € 265,70 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2013 zu bezahlen.
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Daneben verfolgte der Beschwerdeführer seine Feststellungsanträge weiter und beantragte den Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten zu 1.
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4. Mit dem angegriffenen Teil-End- und Versäumnisurteil vom 20. November 2020 verurteilte das Landgericht unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts die Beklagten als Gesamtschuldner, an den Beschwerdeführer 1.604,12 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2013 zu zahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab und die weitergehende Berufung des Beschwerdeführers zurück.
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Die zulässige Berufung habe nur zum Teil Erfolg. Soweit der Beschwerdeführer die fehlende Bevollmächtigung des Rechtsanwalts P., der bei der letzten mündlichen Verhandlung für die Beklagte zu 2 aufgetreten sei, moniere, befinde sich die entsprechende Vollmachtsurkunde längst bei der Akte. Obwohl der Beklagte zu 1 in der mündlichen (Berufungs-)Verhandlung vom 8. Oktober 2020 säumig gewesen sei, sei die Berufung nur teilweise begründet. Erfolg habe sie insbesondere hinsichtlich der Höhe der Geschäftsgebühr, die mit 1,3 anzusetzen sei. Ohne Erfolg wende sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme des Amtsgerichts, dass für den streitgegenständlichen Gebührenanspruch allein die Tätigkeiten in Verbindung mit dem Bausparvertrag mit der Endziffer 01 maßgeblich seien. Werde eine bisher nicht abgerechnete Angelegenheit erstmals im Rechtsstreit geltend gemacht, bedürfe es einer (weiteren) Abrechnung dieser Tätigkeit nach § 10 RVG, damit diese Gebührenforderung durchsetzbar sei. Das Amtsgericht sei demzufolge zutreffend von Verjährung ausgegangen. Eine Hemmung der Verjährung habe das Amtsgericht zu Recht bereits deshalb verneint, weil Gegenstand des Schlichtungsverfahrens und der Aufrechnung nur die in der Rechnung vom 4. Juli 2013 abgerechneten Tätigkeiten in Bezug auf den Vertrag mit der Endziffer 01 hätten sein können und gerade nicht die erst im Rahmen dieses Verfahrens abgerechneten Tätigkeiten in Bezug auf die Verträge mit den Endziffern 02 und 03.
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Verzugszinsen stünden dem Beschwerdeführer ab dem 16. Juli 2013 zu, aber nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Voraussetzungen des § 288 Abs. 2 BGB seien nicht gegeben. Auch wenn die Beklagten im Immobilienbereich tätig gewesen seien, ergebe sich allein daraus noch nicht deren fehlende Verbrauchereigenschaft im Hinblick auf das streitgegenständliche Mandat.
Dem Beschwerdeführer stehe kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen im Hinblick auf den von ihm aufgenommenen Kredit zu. Die Höhe des Zinssatzes habe der Beschwerdeführer bereits in der Klageschrift mit der Inanspruchnahme von Bankkredit begründet. Dieses Vorbringen sei dahin zu verstehen, dass der Beschwerdeführer während der ganzen Dauer der Zinspflicht Bankkredit in Anspruch genommen habe, der mindestens die Höhe der Klageforderung erreicht und für den er während der gesamten Zeit mindestens 12,5% Zinsen zu zahlen gehabt habe. Eine nähere Substanziierung sei allerdings dann zu verlangen, wenn die beklagte Partei die Zinsforderung anzweifle. Die Beklagtenpartei habe den Verzugsschaden in Höhe von 12,5% bereits im Rahmen der Klageerwiderung bestritten. Dennoch habe der Beschwerdeführer erst im Rahmen der Berufungsbegründung hierzu substanziiert und unter Berücksichtigung der Zinsstaffel vorgetragen. Insoweit handle es sich um neuen Sachvortrag, der in der Berufungsinstanz nicht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO berücksichtigungsfähig sei, da kein Fall des § 531 Abs. 2 ZPO vorliege. Die mit einer Geschäftsgebühr von 1,3 plus Auslagenpauschale berechneten vorgerichtlichen Anwaltskosten setzten voraus, dass ein Anwaltsvertrag bestehe. Ein Anwalt könne sich schon nicht selbst beauftragen; § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO gelte nur im gerichtlichen Verfahren. Das Einfordern der Vergütung gehöre des Weiteren nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 RVG mit zur Angelegenheit.
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5. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2020 Anhörungsrüge. Das Landgericht habe nicht alle erstinstanzlichen Akten beigezogen. Hätte es sämtliche Akten gelesen, hätte ein anderes Urteil ergehen müssen. Die beantragten Verzugszinsen sowohl nach der Zinsstaffel als auch in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz habe das Landgericht unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör abgelehnt. Die Verzugszinsen hätten weder im Teilversäumnisurteil gegen den Beklagten zu 1 (§ 539 Abs. 2 Satz 1 ZPO) gekürzt noch hätte sein Vorbringen als verspätet präkludiert werden dürfen. Die erhöhten Zinsen von 12,5% seien schon erstinstanzlich schlüssig vorgebracht und nachgewiesen worden (Anlage K 10). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei Vorbringen, das schlüssigen Vortrag aus erster Instanz lediglich konkretisiere, nicht neu im Sinn von § 529 Abs. 1 Nr. 2 und § 531 ZPO. Er habe in der ersten Instanz den Zinssatz von 12,5% schlüssig vorgetragen und dann mit der Zinsstaffel bis zum Berufungsurteil reduziert. Die Zinsen, die erst nach dem amtsgerichtlichen Urteil entstanden seien, müssten in jedem Fall Berücksichtigung finden. Das Landgericht habe auch die zweitinstanzlichen Beweisangebote übergangen, nämlich die vorgelegten Zinsbescheinigungen nicht berücksichtigt, die Sachbearbeiterin der Bank nicht als Zeugin vernommen und die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei nicht durchgeführt. Das Amtsgericht habe ohne Hinweis gemäß § 139 ZPO die Verzugsvorschriften und § 288 Abs. 2 BGB falsch angewendet; das Berufungsgericht hätte deswegen sowieso über die Verzugszinsen entscheiden müssen. Das Landgericht habe die beantragten vorgerichtlichen Anwaltskosten für die Mahnung und das Schlichtungsverfahren trotz der Möglichkeit des Anwalts, sich selbst zu vertreten, nicht zugesprochen und „die beantragte Zulassung der Revision … nicht entschieden“. Trotz der Rüge der fehlenden Prozess- und Untervollmacht des Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 habe das Landgericht dies bei seiner Berufungsentscheidung gegenüber dem Beklagten zu 1 nicht berücksichtigt. Das Landgericht habe schließlich unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör eine Hemmung der Verjährung hinsichtlich der Ansprüche im Zusammenhang mit den Bausparverträgen mit den Endziffern 02 und 03 abgelehnt. Denn es habe sein in der Berufungsbegründung nochmals dargelegtes Vorbringen zur Hemmung durch das Schlichtungsverfahren und die Prozessaufrechnung nicht berücksichtigt.
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6. Mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 24. Februar 2021, der am 1. März 2021 an die Parteien formlos hinausgegeben wurde, wies das Landgericht die Anhörungsrüge zurück. Hinsichtlich der die Prozessvollmacht des Beklagten zu 1 und die Beiziehung der Akten betreffenden Rügen sei eine Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. Auch bezüglich der Verzugszinsen sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer habe durch den Vortrag in der Berufungsinstanz bezüglich der Zinsstaffel belegt, dass sein Vortrag zur Zinshöhe in der ersten Instanz nicht zutreffend gewesen und daher zu Recht von der Beklagtenpartei bestritten worden sei. Eine Beweisaufnahme sei bereits aufgrund des verspäteten Sachvortrags nicht angezeigt gewesen. Über den Antrag auf Zulassung der Revision habe das Gericht entschieden, wenn auch nicht im Sinn des Beschwerdeführers. Entsprechendes gelte für die Frage der Verjährung.
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1. Mit der am 3. Mai 2021 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV), gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren und sein Recht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV). Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus der Anhörungsrüge. Insbesondere wiederholt und bekräftigt der Beschwerdeführer seinen Vortrag, wonach das Landgericht die von ihm beantragten Verzugszinsen unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör abgelehnt habe. Die erhöhten Zinsen von 12,5% seien schon erstinstanzlich schlüssig vorgebracht und nachgewiesen worden (Anlage K 10). Der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass solches Vorbringen nicht neu im Sinn des § 531 Abs. 2 ZPO sei, das schlüssigen Vortrag aus erster Instanz lediglich konkretisiere. Das Amtsgericht habe ohne Hinweis gemäß § 139 ZPO die Verzugsvorschriften und § 288 Abs. 2 BGB falsch angewendet. Zinsen für den Zeitraum nach der Berufungseinlegung könnten nicht präkludiert sein. Das Landgericht habe gegen das rechtliche Gehör verstoßen, weil es die schriftlichen Nachweise weder im End- noch im Teilversäumnisurteil berücksichtigt und auch die in der Berufungsbegründung angebotene Zeugenvernehmung der Sachbearbeiterin der Bank und die angebotene Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei wissentlich unterlassen habe. Das Gericht habe die erst- und zweitinstanzlich in der Berufungsbegründung beantragten Beweismittel wissentlich und willentlich nicht erhoben, die unstreitig entstandenen Zinsen nicht berücksichtigt und damit gegen die Rechte des Beschwerdeführers „aus § 286 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG“ verstoßen. Hätte das Berufungsgericht die gerügten Verstöße gegen das rechtliche Gehör und „gegen BGH XI ZR 63/97“ sowie die benannten Beweisangebote („Zinsbescheinigungen, Zeugin, Parteivernehmungen“) berücksichtigt, so hätte eine andere Berufungsentscheidung ergehen müssen.
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2. Das Bayerische Staatsministeriums der Justiz hat zu der Verfassungsbeschwerde wie folgt Stellung genommen:
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Zulässiger Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sei das Teil-End- und Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 20. November 2020. Es fehle an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Verstoßes gegen § 541 ZPO wegen Nichtbeiziehung aller erstinstanzlichen Akten. Die Rüge, dass das Landgericht den erstinstanzlichen Feststellungen zuwiderlaufend und damit unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör den erhöhten Zinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB nicht zugesprochen habe, dürfte nicht durchgreifen. Ebenso wenig könne ein relevanter Gehörsverstoß mit der Ablehnung eines erhöhten Zinssatzes von 12,5% wegen Inanspruchnahme eines Bankkredits begründet werden. Die Wertung des Landgerichts, dass es sich bei der erst in der Berufungsbegründung erfolgten Substanziierung um neuen Sachvortrag handle, sei nicht zu beanstanden. Eine Hinweispflicht des Amtsgerichts habe nicht bestanden, weil es sich bei den Zinsen nur um eine Nebenforderung handle. In der Ablehnung der Ersatzfähigkeit vorgerichtlicher Anwaltskosten und der diesbezüglichen Nichtzulassung der Revision sei kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör zu sehen. Der Beschwerdeführer begehre im Ergebnis die Korrektur einer – seiner Ansicht nach – falschen Entscheidung in der Sache. Hinsichtlich der Rüge, dass das Gericht die Mandatsniederlegung des bisherigen Anwalts des Beklagten zu 1 nicht berücksichtigt habe, fehle es an der Darlegung, worin die Verletzung rechtlichen Gehörs liegen solle, zumal das Landgericht ein Teil-End- und Versäumnisurteil erlassen habe. Ob aufgrund der Säumnis des Beklagten zu 1 einzelne Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers etwa zu den Verzugszinsen in Bezug auf den Beklagten zu 1 als unstreitig zu behandeln gewesen wären, könne dahinstehen. Eine dahingehende Überprüfung des Urteils liefe auf eine nicht zulässige Kontrolle in der Sache hinaus. Das Landgericht habe schließlich die Hemmung der Verjährung hinsichtlich der Bausparverträge mit den Endziffern 02 und 03 geprüft. Dass es insoweit der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt sei, verletze nicht dessen Anspruch auf rechtliches Gehör.
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3. Den Beklagten des Ausgangsverfahrens wurde Gelegenheit zur Stellungnahmen gegeben. Der Beklagte zu 1 hat sich nicht geäußert, die Beklagte zu 2 hält die Verfassungsbeschwerde für jedenfalls offensichtlich unbegründet.
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Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise zulässig, soweit sie sich gegen das TeilEnd- und Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 20. November 2020 (unter Einbeziehung des Endurteils des Amtsgerichts München vom 31. Januar 2018) richtet (1.); hinsichtlich des Beschlusses des Landgerichts München I vom 24. Februar 2021 ist sie unzulässig (2.).
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1. Maßgeblicher Prüfungsgegenstand ist die angegriffene Entscheidung des Berufungsgerichts vom 20. November 2020.
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a) Soweit der Beschwerdeführer sich gegen das inhaltliche Ergebnis des Ausgangsverfahrens wendet, nämlich die teilweise Abweisung seiner Klage, ist die im Instanzenzug letzte Entscheidung maßgeblich, die eine umfassende materielle Prüfung vornimmt und damit die vom Beschwerdeführer beanstandete Beschwer enthält, auch wenn die Entscheidung der vorausgegangenen Instanz in die Verfassungsbeschwerde miteinbezogen werden kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.2.2017 – Vf. 84-VI-15 – juris Rn. 21; vom 9.9.2020 – Vf. 75-VI-19 – juris Rn. 29; vom 9.11.2021 – Vf. 23-VI-21 – juris Rn. 31, jeweils m. w. N.). Zwar ist die Berufungsinstanz im Zivilprozess keine volle zweite Tatsacheninstanz (vgl. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), in materiell-rechtlicher Hinsicht findet aber (im Rahmen der gestellten Anträge) eine vollständige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung statt (vgl. § 528 Satz 2, § 529 Abs. 2 Satz 2 ZPO; VerfGH vom 7.2.2017 – Vf. 84-VI-15 – juris Rn. 21; vom 9.9.2020 – Vf. 75-VI-19 – juris Rn. 29; vom 21.12.2020 – Vf. 20-VI-18 – juris Rn. 16).
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Dementsprechend bezieht sich der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Verfassungsbeschwerde auch ausschließlich auf das Teil-End- und Versäumnisurteil vom 20. November 2020, mit dem das Endurteil des Amtsgerichts nur teilweise zu seinen Gunsten abgeändert worden ist.
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b) Dies vorausgeschickt ist die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf das Berufungsurteil vom 20. November 2020 jedenfalls insoweit zulässig, als der Beschwerdeführer geltend macht, das Berufungsgericht habe den gegen den säumigen Beklagten zu 1 geltend gemachten Zinsanspruch unter Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör teilweise abgewiesen.
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aa) Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht; es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffen oder ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt wurden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen.
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Ist die angefochtene Entscheidung – wie hier – unter Anwendung von Bundesrecht ergangen, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f.; vom 5.10.2017 BayVBl 2018, 164 Rn. 18; vom 24.8.2022 – Vf. 9-VI-21 – juris Rn. 49; vom 13.3.2024 – Vf. 37-VI-20 – juris Rn. 37). In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, bei entsprechender Rüge auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) oder der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 24.8.2022 – Vf. 9-VI-21 – juris Rn. 49; vom 4.1.2023 BayVBl 2023, 192 Rn. 28; vom 6.6.2024 – Vf. 24-VI-23 – juris Rn. 33).
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bb) Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung der Beschwerdeführer geltend macht, innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist von zwei Monaten bezeichnet wird. Dazu muss erkennbar sein, inwiefern durch die beanstandete Maßnahme oder Entscheidung ein solches Recht verletzt ist. In dieser Hinsicht ist die Darstellung des wesentlichen zugrunde liegenden Sachverhalts, die genaue Bezeichnung der beanstandeten Handlung und des durch die Handlung verletzten verfassungsmäßigen Rechts erforderlich. Die behauptete Verletzung verfassungsmäßiger Rechte muss im Einzelnen dargelegt werden. Der Beschwerdeführer darf sich nicht damit begnügen, irgendeine ein verfassungsmäßiges Recht verbürgende Norm der Bayerischen Verfassung anzuführen und als verletzt zu bezeichnen. Es muss vielmehr – mindestens in groben Umrissen – zu erkennen sein, inwiefern durch eine Maßnahme oder Entscheidung ein solches Recht verletzt sein soll. Auf der Grundlage des Vortrags in der Verfassungsbeschwerde muss die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheinen. Die bloße Behauptung, eine gerichtliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde dagegen nicht (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 19.7.1979 VerfGHE 32, 91/92 m. w. N.; vom 17.3.2010 BayVBl 2011, 283; vom 2.7.2022 – Vf. 3-VI-19 – juris Rn. 36; vom 20.8.2024 – Vf. 19-VI-23 – juris Rn. 31).
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Eine aus sich heraus verständliche und nachvollziehbare Darlegung eines Grundrechtsverstoßes setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt (vgl. VerfGH vom 24.10.2017 – Vf. 9-VI-17 – juris Rn. 40; vom 20.3.2018 BayVBl 2019, 207 Rn. 14 m. w. N.). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.2.2022 – Vf. 62-VI-20 – juris Rn. 35; vom 14.5.2024 – Vf. 81-VI-21 – juris Rn. 22; vom 6.6.2024 – Vf. 24-VI-23 – juris Rn. 35, jeweils m. w. N.).
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Die Darlegung der Erschöpfung des Rechtswegs in diesem Sinn muss in entsprechend substanziierter und nachvollziehbarer Weise erfolgen. Auch insoweit muss der Vortrag vollständig, nachvollziehbar und aus sich heraus verständlich sein und der Verfassungsgerichtshof zu einer Nachprüfung ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens in die Lage versetzt werden (VerfGH BayVBl 2023, 192 Rn. 22).
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cc) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nur teilweise.
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(1) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV) und des Rechts auf ein faires Verfahren geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da sie nicht in einer den Anforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VfGHG genügenden Weise begründet worden ist.
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Die erhobene Willkürrüge wird in der Verfassungsbeschwerde nicht einmal ansatzweise ausgeführt. Es fehlt insoweit auch an jeglicher Auseinandersetzung mit der Begründung des Berufungsurteils. Die vereinzelte, schlagwortartige Verwendung des Begriffs „willkürlich“ genügt nicht. Der Beschwerdeführer rügt zwar am Ende seiner Verfassungsbeschwerde einen Verstoß gegen „BGH XI ZR 63/97“, führt aber nicht näher aus, inwieweit die angegriffene Entscheidung deshalb willkürlich sein soll. Dies versteht sich auch nicht von selbst.
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Entsprechendes gilt für die Rüge einer Verletzung der Verfahrensfairness. Der Verfassungsgerichtshof hat bisher offengelassen, ob sich das Recht auf ein faires Verfahren, wie es in Art. 6 EMRK positivrechtlich normiert ist und wie es das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG herleitet, als ein verfassungsbeschwerdefähiger Grundrechtsanspruch auch aus Art. 101 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ergibt (vgl. nur VerfGH vom 15.9.2023 – Vf. 20-VI-21 – juris Rn. 47 m. w. N.). Diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren nur pauschal eingangs seiner Verfassungsbeschwerde, geht aber in seiner Begründung nicht mehr darauf ein. Weder setzt er sich mit dem möglichen Schutzbereich eines solchen Grundrechts noch damit auseinander, durch welche konkreten Verfahrenshandlungen die Gerichte diesen Anspruch verletzt haben sollten. Die bloße Behauptung einzelner Verfahrensverstöße, noch dazu überwiegend unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, genügt hierfür nicht. Dies gilt umso mehr, als auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren erst vorliegt, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht – auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte – ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BVerfG vom 19.3.2013 BVerfGE 133, 168 Rn. 59; vgl. auch VerfGH vom 22.9.2015 BayVBl 2016, 426 Rn. 30).
30
(2) Der Beschwerdeführer hat jedoch ausreichend substanziiert dargelegt, dass das Urteil des Landgerichts München I vom 20. November 2020 ihn in seinen verfassungsmäßigen Rechten aus Art. 91 Abs. 1 BV verletzen könnte, soweit das Landgericht sein Vorbringen zu dem ihm durch die Kreditaufnahme entstandenen Verzugsschaden nicht berücksichtigt hat.
31
Inwieweit die Verfassungsbeschwerde den Substanziierungsanforderungen genügt, soweit der Beschwerdeführer im Übrigen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, kann dahinstehen, da die Verfassungsbeschwerde insoweit jedenfalls unbegründet ist.
32
dd) Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde nach Erschöpfung des Rechtswegs fristgerecht erhoben.
33
Die erhobene Anhörungsrüge war nicht offensichtlich unzulässig, was der Verfassungsgerichtshof eigenständig und ohne Bindung an die Entscheidung des Fachgerichts prüft. Hinsichtlich der Frist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG ist somit der Beschluss vom 24. Februar 2021, der am 1. März 2021 an die Parteien hinausgegeben wurde, maßgeblich (vgl. VerfGH vom 18.7.2017 – Vf. 3-VI-16 – juris Rn. 12), weil erst mit der Entscheidung über die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO der Rechtsweg für den Beschwerdeführer erschöpft war.
34
Die Verfassungsbeschwerde wurde am Montag, dem 3. Mai 2021, und damit innerhalb von zwei Monaten ab der formlosen Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt (Art. 17 Abs. 1 VfGHG, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB).
35
2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde auch gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 24. Februar 2021 richtet, ist sie unzulässig, da die eine Nachholung rechtlichen Gehörs ablehnende Entscheidung (hier nach § 321 a ZPO) grundsätzlich keine eigenständige Beschwer schafft (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.10.2013 VerfGHE 66, 179/186; vom 27.12.2022 – Vf. 32-VI-22 – juris Rn. 16; vom 13.3.2024 – Vf. 37-VI-20 – juris Rn. 34, jeweils m. w. N.). Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
36
Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie zum Teil begründet.
37
1. Das gegen den Beklagten zu 1 ergangene Versäumnisurteil verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), soweit darin sein Vortrag zu dem von ihm behaupteten Verzugsschaden nicht berücksichtigt wurde.
38
a) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs hat eine zweifache Ausprägung: Zum einen untersagt er dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Zum anderen gibt er den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 20.4.2021 BayVBl 2021, 516 Rn. 32; vom 8.7.2021 BayVBl 2021, 658 Rn. 27; vom 6.6.2024 – Vf. 24-VI-23 – juris Rn. 60, jeweils m. w. N.).
39
Derartige verfahrensrechtliche Gründe können sich aus den Präklusionsvorschriften der Zivilprozessordnung ergeben, die im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung das rechtliche Gehör in zulässiger Weise begrenzen und einschränken, indem sie beispielsweise eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens einschließlich der darin enthaltenen Beweisanträge ermöglichen. Die Beurteilung der durch Bundesrecht geregelten Voraussetzungen für die Zurückweisung verspäteten Vorbringens ist grundsätzlich den Fachgerichten vorbehalten. Nicht jede fehlerhafte Anwendung von bundesrechtlichen Präklusionsvorschriften verletzt unter dem Blickwinkel der Bayerischen Verfassung den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser kann aber verletzt sein, wenn ein Vorbringen in nicht mehr vertretbarer Auslegung und Anwendung formellen Rechts zurückgewiesen wird. Der Verfassungsgerichtshof prüft deshalb, ob Auslegung und Anwendung des Verfahrensrechts auf einer nicht vertretbaren Anschauung von Bedeutung und Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruhen. Der Ausnahmecharakter der Präklusionsvorschriften rechtfertigt es, deren Auslegung und Anwendung einer strengeren verfassungsrechtlichen Kontrolle zu unterziehen, als dies üblicherweise bei der Nachprüfung einfachen Rechts geschieht; sie geht über eine bloße Willkürkontrolle hinaus (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.11.1991 VerfGHE 44, 140/145; vom 26.4.2005 VerfGHE 58, 108/111; vom 13.5.2013 – Vf. 8-VI-12 – juris Rn. 38; vom 10.2.2014 – Vf. 53-VI-12 – juris Rn. 22, jeweils m. w. N.).
40
Damit in Einklang steht die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Anspruch einer Prozesspartei auf rechtliches Gehör verletzt ist, wenn ein Gericht rechtlich erhebliches Vorbringen aus prozessualen Erwägungen unberücksichtigt lässt, ohne dass dies im Prozessrecht eine Stütze findet. Diese Grenze ist bei Anwendung einer Präklusionsvorschrift wie der des § 531 ZPO dann erreicht, wenn sie in offenkundig unrichtiger Weise angewandt wird (vgl. BGH vom 30.10.2013 – VII ZR 339/12 – NJW-RR 2014, 85 Rn. 8; vom 30.1.2024 – VIa ZR 1469/22 – juris Rn. 12; vom 11.7.2024 – V ZR 164/23 – juris Rn. 5, jeweils m. w. N.).
41
b) Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
42
aa) Das Landgericht führt einleitend aus, die Berufung habe gegenüber dem in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2020 säumigen Beklagten zu 1 nur zum Teil Erfolg, da das amtsgerichtliche Urteil auch bei alleiniger Zugrundelegung der Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers nur in dem tenorierten Umfang abzuändern gewesen sei. Es begründet die Klageabweisung hinsichtlich des durch den Kredit entstandenen Zinsschadens aber damit, dass die Beklagten den Verzugsschaden in Höhe von 12,5% in der Klageerwiderung bestritten hätten. Der Beschwerdeführer habe dazu erst im Rahmen der Berufungsbegründung substanziiert und unter Berücksichtigung der Zinsstaffel vorgetragen. Insoweit handle es sich um neuen Sachvortrag, der in der Berufungsinstanz nicht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO berücksichtigungsfähig sei, da kein Fall des § 531 Abs. 2 ZPO vorliege.
43
Diese Auslegung und Anwendung des § 531 Abs. 2 ZPO ist mit dem Grundrecht auf rechtliches Gehör nicht vereinbar.
44
(1) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers nach § 539 Abs. 2 Satz 1 ZPO als zugestanden anzunehmen. Ob neues Vorbringen des Berufungsklägers bei Säumnis des Berufungsbeklagten nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO beachtlich ist, obwohl unstreitiges Vorbringen grundsätzlich stets zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu BGH vom 23.6.2008 BGHZ 177, 212 Rn. 10; vom 23.8.2016 NJW-RR 2017, 72 Rn. 19; vom 31.5.2022 – X ZR 41/20 – juris Rn. 13), ist umstritten (in diesem Sinn: Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2018, § 539 Rn. 13; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 45. Aufl. 2024, § 539 Rn. 7; a. A. Wulf in BeckOK ZPO, § 539 Rn. 14; Rimmelspacher in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 539 Rn. 12). Auf diese Frage kommt es aber im Ergebnis nicht an. Denn die Annahme des Berufungsgerichts, das betreffende Vorbringen des Beschwerdeführers sei neu im Sinn des § 531 Abs. 2 ZPO, ist offenkundig nicht zutreffend.
45
(2) Neu ist ein Vorbringen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn es einen sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert und erstmals substanziiert, nicht aber dann, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (vgl. BGH vom 8.6.2004 BGHZ 159, 245/251; vom 18.10.2005 BGHZ 164, 330/333; vom 10.3.2015 BGHZ 204, 251 Rn. 16). Das Berufungsgericht stellt hier darauf ab, dass – nach dem Bestreiten der Zinsforderung durch die Beklagten – eine nähere Substanziierung erforderlich gewesen wäre. Damit hat es die Anforderungen an die Darlegungslast als Voraussetzung für die Anwendung der Präklusionsvorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO in einer Weise verkannt, die mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vereinbar ist.
46
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (BGH vom 29.1.2020 BGHZ 224, 302 Rn. 55; vom 8.12.2021 NJW 2022, 935 Rn. 17 m. w. N.). Wird der Ersatz von Kreditkosten verlangt, genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zunächst die allgemeine Behauptung, der Gläubiger habe einen mit einem bestimmten Zinssatz verzinslichen Bankkredit in Anspruch genommen. Erst auf Bestreiten des Schuldners ist eine nähere Substanziierung erforderlich: Hat der Gläubiger den Kredit vor Eintritt des Verzugs aufgenommen, hat er seine Eigenverschuldung, den dafür gezahlten Zinssatz sowie seine Absicht, bei rechtzeitiger Zahlung des Schuldners den Kredit entsprechend abzutragen, darzulegen (vgl. BGH vom 24.11.1976 – IV ZR 232/74 – juris Rn. 19, insoweit in NJW 1977, 529 nicht abgedruckt; vom 27.2.1991 NJW-RR 1991, 1406; Grüneberg in Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 288 Rn. 14; Ernst in Münchner Kommentar, BGB, 9. Aufl. 2022, § 286 Rn. 169; Lorenz in BeckOK BGB, § 288 Rn. 10). Diesen Anforderungen genügte der erstinstanzliche Vortrag des Beschwerdeführers. In seiner Klageschrift vom 9. Dezember 2016 hatte er unter Verweis auf die oben genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. November 1976 (zitiert nach der Fundstelle „DB 77, 582“) vorgetragen, Bankkredit in Höhe von 12,5% in Anspruch genommen zu haben, den er, wäre die Forderung rechtzeitig bezahlt worden, getilgt hätte. Diesen Vortrag hatten die Beklagten in ihrer Klageerwiderung vom 3. Februar 2017 pauschal bestritten. Daraufhin hat der Beschwerdeführer seinen Vortrag im Schriftsatz vom 4. Mai 2017 ergänzt und bekräftigt. Er wiederholte, dass er das Darlehen bei fristgemäßer Zahlung getilgt hätte, und trug ferner zu den Umständen des Darlehens, das beruflichen Zwecken diene, vor. Zur Untermauerung seines Vorbringens legte der Beschwerdeführer als Anlage K 10 eine das erste Quartal 2013 betreffende Bankbescheinigung vor, aus der sich unter anderem der Zinssatz in Höhe von 12,5% ergab. Im Übrigen machte er geltend, dass die Beklagten als Gewerbebetrieb aufgetreten seien, sodass mindestens der Zinssatz des § 288 Abs. 2 BGB greife. Der Vortrag des Beschwerdeführers war im Gesamtzusammenhang ohne Weiteres dahin zu verstehen, dass er für die gesamte Dauer des Verzugs einen zuvor begründeten, die Forderung übersteigenden Bankkredit in Höhe von 12,5% in Anspruch genommen habe, den er bei rechtzeitiger Zahlung abgetragen hätte. Dieses tatsächliche Vorbringen, seine Richtigkeit unterstellt, belegt die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen der Ersatz von Kreditkosten als Verzugsschaden gemäß §§ 286, 288 Abs. 4 BGB geltend gemacht werden kann. Dies genügt für die Schlüssigkeit.
47
Warum und in welchen Umfang eine darüber hinausgehende Substanziierung in erster Instanz erforderlich gewesen sein sollte, um den Vortrag schlüssig zu machen, legt das Berufungsgericht nicht dar. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit das Landgericht in seinem Beschluss vom 24. Februar 2021 ausführt, der Beschwerdeführer habe durch seinen Vortrag in der Berufungsinstanz belegt, dass sein Vortrag zur Zinshöhe in der ersten Instanz nicht zutreffend gewesen und daher zu Recht von der Beklagtenpartei bestritten worden sei, ändert dies nichts am Umfang der Substanziierungspflichten. Dass der Beschwerdeführer seine Zinsforderung nach unten korrigierte, mag zwar nachträglich Zweifel daran wecken, ob sein erstinstanzlicher Tatsachenvortrag zutreffend war; an dessen Schlüssigkeit ändert sich dadurch jedoch nichts. Der Vortrag zur Zinsstaffel in der zweiten Instanz stellte nach alledem nicht eine erstmalige Substanziierung, sondern lediglich eine Konkretisierung eines bereits schlüssigen Vortrags erster Instanz dar, auch wenn diese mit einer – zulässigen (vgl. § 525 i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO) – Ermäßigung seines Antrags verbunden war. Ob der Beschwerdeführer seine Behauptungen gegebenenfalls hätte beweisen können, ist eine andere Frage.
48
Die Zurückweisung dieses Vorbringens als neu entbehrt mithin einer nachvollziehbaren Stütze im Prozessrecht.
49
bb) Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht durch den Beschluss vom 24. Februar 2021 geheilt worden.
50
Das Landgericht geht dort zwar auf die Verzugszinsen ein, differenziert dabei aber nicht zwischen den beiden Beklagten, obwohl der Beschwerdeführer in seiner Anhörungsrüge eingewandt hat, die Verzugszinsen hätten für den säumigen Beklagten zu 1 im „Teilversäumnisurteil (!) (§ 539 Abs. 1 [Satz] 1 ZPO)“ nicht gekürzt werden dürfen.
51
cc) Das Urteil vom 20. November 2020 beruht auf der dargelegten Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht, gegebenenfalls nach Fortführung des Verfahrens aufgrund der Anhörungsrüge (§ 321 a Abs. 5 ZPO), zu einer anderen Beurteilung – nämlich zur Verurteilung des Beklagten zu 1 durch (Teil-)Versäumnisurteil zur Zahlung höherer Verzugszinsen – gelangt wäre, wenn es den Vortrag des Beschwerdeführers zur Schadenshöhe berücksichtigt hätte. Es ging davon aus, dass am 16. Juli 2013 Verzug eingetreten ist.
52
2. Unbegründet ist die Verfassungsbeschwerde hingegen, soweit der Beschwerdeführer – unterstellt zulässig – im Übrigen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der teilweisen Abweisung der Klage gegen den säumigen Beklagten zu 1 rügt. Insoweit ist kein Verstoß ersichtlich.
53
a) Da der Beklagte zu 1 in der mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2020 säumig war, kommt es auf die Frage einer wirksam erteilten Prozessvollmacht nicht an.
54
b) Unter dem Gesichtspunkt des für die Gebührenberechnung maßgeblichen Gegenstandswerts rügt der Beschwerdeführer ohne Erfolg, das Berufungsgericht hätte seinen Sachvortrag in der Berufungsbegründung zur Hemmung der Verjährung „hinsichtlich der Bausparer -02 und -03“ berücksichtigen müssen.
55
Denn nach dem Rechtsstandpunkt des Landgerichts waren die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Schlichtungsverfahren und der im Parallelprozess hilfsweise erklärten Aufrechnung unerheblich. Das Landgericht hat ausgeführt, mit der als Anlage K 3 vorgelegten Kostennote seien eindeutig nur Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Bausparvertrag mit der Endziffer 01 abgerechnet worden. Ohne Kostennote nach § 10 RVG könne eine Honorarforderung nicht durchgesetzt werden und deshalb komme eine Hemmung der Verjährung hinsichtlich weitergehender Ansprüche – vor der erst im Jahr 2017 erfolgten nachträglichen Abrechnung (Anlage K 30) – nicht in Betracht. Maßgeblich war nach Ansicht des Landgerichts somit ausschließlich die als Anlage K 3 vorgelegte Berechnung, nicht dagegen die als Anlage K 30 vorgelegte. Ist ein Vortrag nach dem insoweit maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Gerichts aber unerheblich, muss es von Verfassungs wegen grundsätzlich auch nicht weiter auf ihn eingehen; ein Schweigen der Urteilsgründe lässt dann keinen Schluss auf eine Gehörsverletzung zu (vgl. VerfGH vom 8.7.2020 – Vf. 93-VI-19 – juris Rn. 35; BayVBl 2021, 658 Rn. 27; vom 27.12.2022 – Vf. 32-VI-22 – juris Rn. 27, vom 6.6.2024 -Vf. 24-VI-23 – juris Rn. 61, jeweils m. w. N.).
56
Dass das Landgericht der u. a. auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 1998 (NJW 1998, 3486; vom Beschwerdeführer mit „BGH IX ZR 63/97“ zitiert) gestützten Ansicht des Beschwerdeführers, eine auf Zahlung der Vergütung nach der früheren Bundesrechtsanwaltsvergütungsordnung (BRAGO) gerichtete Klage unterbreche die Verjährung des Vergütungsanspruchs auch dann, wenn der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber noch keine Berechnung der Vergütung gemäß § 18 BRAGO mitgeteilt habe, nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß.
Aus Art. 91 Abs. 1 BV ergibt sich kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, also „auf ihn hört“. Die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör kann nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.7.2020 – Vf. 93-VI-19 – juris Rn. 35; vom 7.4.2022 – Vf. 66-VI-19 – juris Rn. 27; vom 23.1.2024 – Vf. 18-VI-23 – juris Rn. 17, vom 6.6.2024 – Vf. 24-VI-23 – juris Rn. 61).
57
c) Soweit der Beschwerdeführer rügt, es seien nicht alle erstinstanzlichen Akten Grundlage des Gebührengutachtens gewesen, da das Landgericht es unterlassen habe, alle Akten beizuziehen, verkennt oder übergeht er, dass das Landgericht die von ihm geltend gemachte Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 angesetzt hat. Inwiefern das Urteil zum Nachteil des Beschwerdeführers auf einem sich aus der unterlassenen Aktenbeiziehung ergebenden Gehörsverstoß beruhen sollte, ist in keiner Weise ersichtlich.
58
d) Ohne Erfolg rügt der Beschwerdeführer, das Landgericht habe trotz der Feststellung im erstinstanzlichen Urteil, dass die Beklagten im Immobiliensektor tätig seien, die Voraussetzungen des § 288 Abs. 2 BGB auch gegenüber dem Beklagten zu 1 verneint. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Das Landgericht hat diesen Vortrag zur Kenntnis genommen und auf dieser Grundlage seine rechtliche Würdigung vorgenommen. Es hat ausgeführt, dass bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verneinung der Verbrauchereigenschaft nur in Betracht komme, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinwiesen, dass eine natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt habe. Dies sei nicht „nachgewiesen“, auch wenn die Beklagten im Immobilienbereich tätig gewesen seien. Dass das Gericht der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist, begründet wie dargelegt keinen Gehörsverstoß.
59
e) Sowohl hinsichtlich der Abweisung des auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichteten Klageantrags als auch hinsichtlich der Nichtzulassung der Revision ist ein Gehörsverstoß ebenfalls nicht erkennbar. Das Landgericht hat sowohl begründet, warum dem Beschwerdeführer keine Vergütung für seine vorgerichtliche Tätigkeit zusteht, als auch, dass die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Dass es dabei der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist, begründet auch hier keinen Gehörsverstoß.
60
3. Ebenfalls unbegründet ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich wegen einer behaupteten Gehörsverletzung gegen die teilweise Abweisung der Klage in Bezug auf die gegen die Beklagte zu 2 erhobenen Ansprüche richtet.
61
a) Den mit der Aufnahme des Kredits begründeten Verzugsschaden hat das Berufungsgericht ohne Gehörsverstoß nicht zugesprochen.
62
aa) Der Beschwerdeführer, der von den „nachgewiesenen unstreitigen Verzugszinsen“ spricht, verkennt oder übergeht, dass die Beklagte zu 2 die Kreditaufnahme und die Höhe der dadurch entstandenen Verzugszinsen bestritten hat.
63
bb) Ohne Erfolg rügt der Beschwerdeführer, das Landgericht habe seine erstinstanzlichen Beweisangebote übergangen. Die mit Schriftsatz vom 4. Mai 2017 vorgelegten Anlagen K 10 und K 11 sind ohne ausreichende Beweiskraft. Die Anlage K 10 betrifft nicht den streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 16. Juli 2013, sondern das erste Quartal 2013. Diese Anlage kann nur zum Beweis dafür dienen, dass der Beschwerdeführer bereits vor Verzugseintritt einen Kontokorrentkredit in Anspruch genommen hat, aber weder dafür, dass er während des Zeitraums des Verzugs einen Kredit mindestens in Höhe der zugesprochenen Klageforderung in Anspruch genommen hat, noch für die Höhe des jeweiligen Zinssatzes. Aus der Anlage K 11 ergibt sich weder, dass der Beschwerdeführer einen Kredit aufgenommen hat, noch der Zinssatz. Diese Anlage, aus der ein Lastschrifteinzug der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberatungsversorgung ersichtlich ist, wurde zum Beweis der Behauptung vorgelegt, das Konto diene beruflichen Zwecken. Dass das Landgericht diese Unterlagen in seinem Urteil nicht erwähnt hat, begründet daher keinen Gehörsverstoß.
64
cc) Die zweitinstanzlichen Beweisangebote zur Kreditaufnahme und zur Höhe der angefallenen Sollzinsen hat das Landgericht ohne offensichtlichen Verstoß gegen § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt gelassen. Zwar ist Vorbringen, das erstinstanzlichen schlüssigen Vortrag lediglich konkretisiert, wie dargelegt nicht als neu im Sinn des § 531 Abs. 2 ZPO anzusehen. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht nur seinen Vortrag zur Zinshöhe berichtigt und konkretisiert, sondern auch neue Beweismittel für die strittige Behauptung der Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredits mindestens in Höhe der berechtigen Klageforderung und des für diesen Kredit gezahlten Zinssatzes angeboten.
65
Diese Beweisangebote (in der Berufungsinstanz vorgelegte Zinsbescheinigungen, Einvernahme der Sachbearbeiterin der Bank, Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei) stellen – im Gegensatz zu dem unter Beweis gestellten Vorbringen an sich und soweit sie die Behauptung der Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredits mindestens in Höhe der berechtigen Klageforderung betreffen – neue Angriffsmittel dar (vgl. BGH NJW-RR 2017, 72 Rn. 19 ff.; vom 11.7.2024 – V ZR 164/23 – juris Rn. 6), die das Landgericht ohne offensichtlichen Verstoß gegen § 531 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 oder 3 ZPO als präkludiert ansehen durfte. Gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsrechtszug zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszugs erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist. Ungeschriebene weitere Voraussetzung für die Zulassung neuen Vortrags nach dieser Regelung ist, dass die nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlerhafte Rechtsansicht des erstinstanzlichen Gerichts zumindest mitursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in die Berufungsinstanz verlagert hat. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs, hätte es die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts geteilt, zu einem Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO verpflichtet gewesen wäre, den jetzt – falls noch erforderlich – das Berufungsgericht nachzuholen hat, oder wenn die Partei durch die Prozessleitung des Erstrichters oder dessen sonst erkennbare rechtliche Beurteilung des Streitverhältnisses davon abgehalten worden ist, zu bestimmten Gesichtspunkten (weiter) vorzutragen (vgl. BGH vom 26.1.2021 NJW-RR 2021, 249 Rn. 11 m. w. N.). Dass diese Voraussetzungen hier vorgelegen hätten, ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, das Amtsgericht hätte „ohne Hinweis nach § 139 ZPO § 288 Abs. 2 [BGB] und die Verzugsvorschriften rechtswidrig ange[wandt]“ verkennt er, dass es sich bei derartigen Zinsforderungen, auch wenn sie unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes geltend gemacht werden, grundsätzlich um Nebenforderungen im Sinn des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO handelt (vgl. BGH vom 8.5.2012 NJW 2012, 2446 Rn. 14 m. w. N.). In Bezug auf diese besteht keine Hinweispflicht (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
66
Auch wenn das Amtsgericht die Ansicht des Berufungsgerichts geteilt hätte, dass die Beklagte zu 2 sich in Höhe der berechtigten Klageforderung ab dem 16. Juli 2013 in Verzug befand, wäre es daher nicht zu einem Hinweis verpflichtet gewesen, dass es die bisherigen Beweisangebote (Anlagen K 10 und K 11) zur Zinsforderung nicht als ausreichend erachtet. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer durch die Prozessleitung oder eine sonst erkennbare rechtliche Beurteilung des Amtsgerichts davon abgehalten worden wäre, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz weitere Beweise anzubieten. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang sein Einwand, das Berufungsgericht habe „wegen der falschen Anwendung des § 288 Abs. 2 BGB durch das Amtsgericht sowieso über die Verzugszinsen entscheiden müssen“. Denn dies umschreibt nur, dass der Beschwerdeführer die Rechtsauffassung des Amtsgerichts als falsch ansieht; zur Frage, warum diese im Urteil niedergelegte Rechtsansicht ihn davon abgehalten haben soll, schon im erstinstanzlichen Verfahren weiteren Beweis anzutreten, fehlt jegliche Aussage.
67
Aus denselben Erwägungen liegt auch kein offensichtlicher Verstoß gegen § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO vor. Diese Vorschrift betrifft insbesondere den Fall, dass nach § 139 ZPO gebotene Hinweise des Eingangsgerichts unterblieben sind, die zu entsprechendem Vorbringen in erster Instanz Anlass gegeben hätten (vgl. BGH vom 19.3.2004 BGHZ 158, 295/302). Das Amtsgericht hat jedoch, wie dargelegt, seine Hinweispflicht nicht verletzt. Auch sonst ist ein Verfahrensfehler, der dazu geführt hätte, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Beweismittel im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht hat, nicht ersichtlich.
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Schließlich liegt auch kein offensichtlicher Verstoß gegen § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO vor. Dass der Beschwerdeführer (weiteren) Beweis für seine Behauptungen erst in zweiter Instanz angeboten hat, erfolgte erkennbar nicht ohne eigene Nachlässigkeit. Sein Einwand, wonach die Zinsen berücksichtigt werden müssten, die für die Zeit nach der Berufung nachgewiesen worden und im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz noch nicht bekannt gewesen seien, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar sind Beweismittel, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz entstanden sind, nicht präkludiert (vgl. BGH vom 22.4.2010 NJW-RR 2010, 1478; Heßler in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 531 Rn. 29, jeweils m. w. N.). Dies betrifft hier jedoch allenfalls die zur Zinshöhe angebotenen Beweismittel, wobei auch die Zinsbescheinigungen nach eigenem Vortrag des Beschwerdeführers vor Erlass des amtsgerichtlichen Urteils eingingen. Für die ebenfalls strittige Behauptung, dass er ab 16. Juli 2013 einen Kredit mindestens in Höhe der Klageforderung in Anspruch genommen hat, hätte der Beschwerdeführer dagegen bereits in erster Instanz Beweis antreten können und müssen, hat dies aber unterlassen. Es ist nicht ersichtlich, warum bei einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung (§ 282 Abs. 1 ZPO) ein entsprechender Beweisantritt nicht schon in erster Instanz nach dem Bestreiten der Beklagten hätte erfolgen können. Dies gilt umso mehr, als zu diesem Thema letztlich allein die Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei und die der namentlich noch nicht benannten zuständigen Banksachbearbeiterin als Zeugin beantragt wurden. Einen Entschuldigungsgrund, der geeignet wäre, die insoweit naheliegende Fahrlässigkeit auszuräumen, hat der Beschwerdeführer weder im Ausgangs- noch im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgetragen. Der pauschale Hinweis auf einen damaligen Umzug genügt ersichtlich nicht.
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b) Zur Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der teilweisen Klageabweisung gegenüber der Beklagten zu 2 im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen zum Beklagten zu 1 (siehe unter 2. b) bis e)) Bezug genommen. Mit der Rüge, das Landgericht habe das von ihm beanstandete Fehlen einer Prozess- und Untervollmacht der Beklagten nicht berücksichtigt, hat der Beschwerdeführer nur die „Berufungsentscheidung gegenüber dem Beklagten zu 1)“ angegriffen. Ungeachtet dessen hat sich das Landgericht mit diesem Einwand ausdrücklich auseinandergesetzt.
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4. Mit der Teilaufhebung des Urteils des Landgerichts München I vom 20. November 2020 Az. 30 S 2797/18 wird der Beschluss über die Zurückweisung der Anhörungsrüge vom 24. Februar 2021 im betroffenen Umfang gegenstandslos (vgl. VerfGH vom 14.7.2014 VerfGHE 67, 175 Rn. 26; vom 5.3.2020 – Vf. 65-VI-18 – juris Rn. 32; vom 12.9.2024 BayVBl 2025, 13 Rn. 52). Eine gesonderte Aufhebung ist nicht geboten.
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Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Da der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde teilweise Erfolg hat, erscheint es angemessen, ihm die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren verursachten notwendigen Auslagen zu einem Viertel aus der Staatskasse zu erstatten (Art. 27 Abs. 4 Satz 1 VfGHG).