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LG Coburg, Endurteil v. 27.03.2025 – 22 O 72/24
Titel:

Unschlüssiger Sachverhalt, Forderungshöhe, Passivlegitimation, Glücksspiel, Verbraucher, Transaktionsliste, Kostenentscheidung

Schlagworte:
Unschlüssiger Sachverhalt, Forderungshöhe, Passivlegitimation, Glücksspiel, Verbraucher, Transaktionsliste, Kostenentscheidung
Rechtsmittelinstanz:
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 20.10.2025 – 12 U 49/25 e
Fundstelle:
BeckRS 2025, 31124

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 28.845,33 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit der Teilnahme an Online-Glücksspielen geltend.
2
Die in Malta ansässige Beklagte ist ein Online-Glücksspiel-Anbieter, welcher u. a. die Online-Casino-Seite „betrieb und über eine Glücksspiellizenz der Glücksspielbehörde von Malta, Nr. MGA/B2C/213/2011, verfügte.
3
Der Kläger nahm im Zeitraum vom 02.02.2014 – 15.01.2023 an Online-Glücksspielen auf der genannten Internetseite teil. Das Spielerkonto war mit der Emailadresse verknüpft, Spielername des Klägers „geführt.
4
Über eine entsprechende Glücksspiellizenz für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele in Deutschland oder für das Bundesland Bayern verfügte die Beklagte im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Spieleinsätze nicht. Das Angebot au ist in Deutschland mittlerweile nicht mehr verfügbar.
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Zudem spielte der Kläger auf der Seite Diese Seite übernahm die Beklagte spätestens im Jahr 2016 und schloss diese; das Angebot ist in Deutschland mittlerweile nicht mehr verfügbar. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte schon vor 2016 die Plattform “ übernommen hat.
6
Der Kläger behauptet, dass er im Zeitraum vom 02.02.2024 – 15.01.2023 34.247,99 € an die Beklagte gezahlt habe und Auszahlungen in Höhe von 183,31 Euro erhalten habe. Sie habe somit mindestens einen Gesamtbetrag in Höhe von mehr als 28.845,33 Euro verspielt (S.8 d.A).
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In US – Dollar gerechnet läge die Forderung bei 37.906,28 USD, die Einzahlungen bei betrügen 38.013,28 die Auszahlungen 107 USD und die Einzahlungen bei 749,70 €, die Auszahlungen 0 Euro.
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Die Transaktionsübersicht habe die Beklagte selbst erstellt und der Klagepartei zur Verfügung gestellt; er selbst habe sich zur Berechnung seiner Verluste eines spezialisierten Dienstleisters bedient. Soweit die Beklagte zu etwaigen Gewinn oder Gewinngutschriften vorträgt, die sich nicht aus der Transaktionsübersicht ergeben, wird bestritten, dass die Klagepartei über die in der Transaktionsübersicht aufgeführten Zahlungen hinaus weitere Zahlungen der Beklagten erhalten habe.
9
Die Beklagte sei bezüglich der Forderungen bezüglich Spielen auf der Seite seit 2012, jedenfalls nach durch Übernahme des Rahmenvertrags passivlegitmiert
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Der Kläger beantragt
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 28.845,33 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 30.01.2024 zu zahlen.
Hilfsweise
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei USD 37.906,28 und EUR 749,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 30.01.2024 zu zahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.046,61 freizustellen.
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Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
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Die Beklagte meint, Rückzahlungsansprüche des Klägers bestünden nicht.
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Die Beklagte behauptet, der Kläger habe im streitgegenständlichen Zeitraum Kenntnis von den rechtlichen Rahmenbedingungen des Online-Glücksspiels gehabt oder zumindest sich der Kenntnis aus besonderem Leichtsinn oder Gleichgültigkeit versperrt Die Verträge seien nicht nach § 134 BGB nichtig, da das Online-Glücksspielverbot aus § 4 Abs. 4GlüStV 2012 unionsrechtswidrig sei und daher keine Anwendung finde. Überdies sei der geltend gemachte Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB nach § 762 Abs. 1 S. 2, § 817 S. 2 sowie nach § 814 Alt. 1 BGB und nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ausgeschlossen. Auch für die Zeit ab dem Inkrafttreten des GlüStV 2021, also ab dem 01.07.2021, scheide ein Anspruch aus § 812 BGB aus, da eine Anwendung des § 134 BGB auf die zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte wiederum an der mangelnden Anwendbarkeit eines Verbotsgesetzesscheitere. Im Vorgriff auf die spätere Erlaubniserteilung könne das fragliche Online-Glücksspiel-Angebot nicht als „unerlaubt“ im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV 2021 eingestuft werden.
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Überdies habe der Kläger vorliegend sein Nutzerkonto wiederholt für Spielteilnahmen aus dem Ausland genutzt. Für Spielvorgänge aus dem Ausland finde der Glücksspielstaatsvertrag indes keine Anwendung. Auch scheide eine Nichtigkeit nach § 134 BGB i.V.m. § 284 StGB aus, da deutsches Strafrecht vorliegend nicht anwendbar sei. Für Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB fehlte es an der Verletzung eines Schutzgesetzes und dem Vorliegen eines kausalen Schadens.
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Auch die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung i.S.d. § 826 BGB seien nicht erfüllt.
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Die Beklagte meint ferner, die Anspruchshöhe sei nicht ausreichend dargetan. Zudem lägen Berechnungsfehler vor. Die Klage sei unschlüssig, da der Kläger für die Berechnung seiner behaupteten Verluste nicht auf seine Einzahlungen, sondern stattdessen auf die Gutschriften auf seinem Nutzerkonto abstellt. Die Verlusthöhe sei unzutreffend, die Schadensberechnung erfolge ausschließlich durch Abzug der Auszahlung von den getätigten Einzahlungen und eben nicht nach den einzelnen Spieleinnahmen der jeweiligen Ergebnisse der Spiele. Eine Differenzierung zwischen den beiden Plattformen habe der Kläger nicht vorgenommen.
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Es werde bestritten, dass die Partei im streitgegenständlichen Zeitraum Verluste in Höhe von 28.845,33 € erlitten habe, ebenso werde bestritten, dass die Klagepartei streitgegenständlichen Zeitraum Einzahlung in Höhe von 34.247,99 € leistete und Auszahlung in Höhe von 183,31 € erhielt. Der Kläger habe zwar Einzahlungen in Euro getätigt und auch nur Beträge in Euro ausgezahlt bekommen, zum Spielen seien die Beträge jedoch in US D umgerechnet worden. Es werde bestritten, dass der von der Klagepartei verwendete Umrechnungskurs zutreffend ist.
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Hinsichtlich der Teilnahme des Klägers an Online-Casinospielen fehle es großteils im Übrigen bereits an einer entsprechenden Bereicherung der Beklagten, da die von den Spielern gemachten Einsätze nicht an die Beklagte, sondern großteils an die übrigen Mitspieler verloren und ausgezahlt würden.
19
Seit März 23 besitze die Internetseite eine Erlaubnis der gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder, dies zeige dass sich die Beklagte und ihrer Holding bemüht haben, den deutschen Regelungen einzuhalten und unmittelbar, nachdem es möglich war auch ein Antrag zu Lizenzerteilung gestellt haben.
20
Für die angeblichen Verluste auf der Internetseite Fulltilt sei die Beklagte zum großen Teil nicht passivlegitimiert. Die Beklagte habe erst 2016 die Internetseite übernommen.
21
Im Übrigen werde die Einrede der Verjährung erhoben.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
23
Das Landgericht Coburg ist nach § 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich sowie nach Art. 18 Abs. 1  Brüssel-Ia-Verordnung international und örtlich zuständig. Der Kläger handelte – zwischen denParteien unstreitig – als Verbraucher im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-Ia-Verordnung. Er hat seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Coburg
II.
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Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder den Sachverhalt noch die Höhe der geltend gemachten Forderung schlüssig dargelegt.
1. Unschlüssiger Sachverhalt
25
Der Kläger hat den Sachverhalt nicht schlüssig vorgetragen. In der Klageschrift vom 01.02.2024 (S. 1 d.A.) wird nur auf die Teilnahme an Glücksspielangeboten auf der Seite abgestellt. Die Spieleplattform „“ wird nicht erwähnt. In der Replik vom 14.08.2024 (S.126 a.A.) erwähnt der Kläger erstmals wie folgt: „Die Forderung in USD setzt sich zusammen aus den Verlusten bei und bei Auf fällt ein Betrag von USD 37.344,88 und auf ein Betrag in Höhe von USD 561,40. wurde bereits im Jahr 2012 von aufgekauft, sodass die Beklagte auch für diesen Betrag passivlegitimiert ist.
26
Ausführungen dazu, von wann bis wann unter welchem Anmeldeaccount der Kläger auf der Seite „“ welche Spiele gespielt haben will, folgen nicht.
27
Bereits insoweit ist der Sachverhalt bereits nicht schlüssig.
28
Ein richterlicher Hinweis war nicht erforderlich, da die Beklagte bereits in ihrem Schriftsatz vom 05.02.2025 auf die Unschlüssigkeit hingewiesen hat und der Kläger auch in der Folge den Sachverhalt nicht schlüssig dargestellt hat.
2. Unschlüssiger Vortrag zur Höhe
29
Dem Gericht erschließt sich nicht, wie der Kläger bei vorgebrachten Einzahlungen in Höhe von 34.247,99 € und Verlusten in Höhe von 181,31 Euro zu einer Forderungssumme „von mehr als 28.845,33 €“ gelangt. Etwaige Abschläge, die das „reine“ Rechenergebnis nachvollziehen lassen, wurden nicht schlüssig dargelegt.
30
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12.07.2024 (S. 77 ff) gerügt, dass die Forderung nicht schlüssig sei, die Berechnung des Verlustes nicht nachvollzogen werden kann und sich auch diese nicht aus der klägerseits vorgelegten Anlage K 1 ergäbe. Ein weiterer richterlicher Hinweis war daher auch hier nicht erforderlich Auch in der Folge hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, welche Einzahlungen der Kläger auf welcher Plattform getätigt hat, welche Verluste er auf welcher Plattform erlitten hat und welche Forderungen er bezüglich welcher Plattform erhebt.
31
Die Zusammensetzung der Forderungen lässt sich auch nicht unter Hinzuziehung der Anlagen nicht erschließen. Im Schriftsatz vom 10.02.2025 (S. 227 d.A.) behauptet der Kläger die erlittenen Verluste auf den verschiedenen Plattformen hinreichend abgegrenzt zu haben und nimmt erneut auf die Anlagen K 1, K 8 – 10 Bezug. Bereits in der Klageschrift wurde bezüglich der Forderungshöhe auf die Transaktionsliste K 1 Bezug genommen, zu einem Zeitpunkt, zu dem die Spielteilnahme auf „“ noch unerwähnt war. Der Kläger will die Forderungen bezüglich “ jedoch bereits in der Klageforderung eingerechnet haben. Bei einem Abgleich der Anlage K 1 mit der Anlage K 11 (Transaktionsliste) fällt jedoch beispielhaft auf, dass beispielsweise Zahlungen am 20.01.2014 oder 19.03.2013, die auf der Transaktionsliste K 11 enthalten sind, nicht in der Liste K1 vorhanden sind. Die Berechnungen der Klageforderung ist nicht nachvollziehbar.
3. Teilweise fehlende Passivlegitmation
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Im Übrigen hat der der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte vor 2016 passivlegitimiert bezüglich der Plattform “ gewesen ist. Die Beklagt hat dies bestritten. Insofern ist die Beklagte nicht passivlegitimiert, soweit sich die Forderungen des Klägers auf Teilnahmen an Glücksspiel vor 2016 beziehen. Die Beklagte mag zwar den Rahmenvertrag der vorherigen Betreiberin mit dem Kläger in Form des Spieleraccounts übernommen haben, § 414 BGB. Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Beklagte neben Forderungen aus dem Vertrag, auch für Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung oder aus deliktischen Ansprüchen eintrittspflichtig geworden ist, wie hier – bei der Annahme der Nichtigkeit der einzelnen Glücksspielverträge wegen Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag 2012 im Raum stünden.
III.
33
Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet.
34
1. Der Sachverhalt ist – wie bereits dargelegt – nicht schlüssig, da bei dem klägerischen Vortrag nicht hinreichend zwischen den beiden Gesellschaften getrennt wurde (s.o.).
35
2. Der Vortrag zur Höhe bleibt ebenfalls unschlüssig. Im Schriftsatz vom 14.08.2024 schreibt der Kläger auf S. 1 (S.121 d.A.): „Der Hilfsantrag wurde insoweit angepasst, dass die tagesaktuell umgerechneten Verluste der Klagepartei in EUR (Klageantrag zu I.) unter Zugrundelegung der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Transaktionsübersicht (Anlage K 1) neu berechnet wurden. Die Verluste belaufen sich danach auf einen Betrag von USD 37.906,28 und EUR 749,70.“ Auf S. 6 (S. 126 d.A.) schreibt er dann: „Die Forderung in USD setzt sich zusammen aus den Verlusten bei und Auf s fällt ein Betrag von USD 37.344,88 und auf ein Betrag in Höhe von USD 561,40.“ (S. 126 d.A.)
36
Die Zahlen des Klägers sind widersprüchlich, das Wechseln zwischen den Währungen nicht nachvollziehbar. Die Bezugnahme auf K 1 kann auch nicht zur Erhellung beitragen, da diese wie bereits erwähnt – Zahlungen, die in K11 berücksichtigt wurden, zumindest teilweise nicht enthalten.
37
Ein richterlicher Hinweis war diesbezüglich nicht erforderlich, da die Beklagtenseite bereits auf die Unschlüssigkeit des Hilfsantrags hingewiesen hat (S. 196 ff d.A.)
IV.
38
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.