Inhalt

LG Augsburg, Endurteil v. 24.06.2025 – 124 O 3064/23
Titel:

Klageabweisung, Zuständigkeit, Rückzahlungsanspruch, Beweislast, Spielverluste, Auslandsspiele, Darlegungspflicht

Schlagworte:
Klageabweisung, Zuständigkeit, Rückzahlungsanspruch, Beweislast, Spielverluste, Auslandsspiele, Darlegungspflicht
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 28.10.2025 – 37 U 2541/25 e
Fundstelle:
BeckRS 2025, 31119

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden
Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 27.823,25 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt die Rückzahlung von Verlusten aus Online-Glücksspiel von der Beklagten.
2
Die Beklagte ist ein OnlineGlückspielanbieter und veranstaltete im streitgegenständlichen Zeitraum auf der von ihr betriebenen Homepage Online-Casinospiele, Online-Poker und Sportwetten. Im streitgegenständlichen Zeitraum verfügte sie über eine Glücksspiellizenz der Glücksspielbehörde von Malta. Der Kläger hat von der Beklagten im Internet angebotene Online-Glücksspiele auf der Seite „gespielt. Er war bei der Beklagten mit dem Kontonamen “ und seiner persönlichen E-Mail Adresse „“ registriert. Im Zuge der Registrierung des Spieler-Accounts hat der Kläger das Angebot der Beklagten, auf ihren Internetseiten Glücksspiele zu spielen, angenommen. Die Beklagte hat für den Kläger ein Spielerkonto eingerichtet über das er seine Spieleinsätze tätigen konnte. Die Einsätze des Klägers hat die Beklagte auf Grundlage des von ihr angebotenen Spielvertrags vereinnahmt.
3
Im Rahmen der Eröffnung und Registrierung am 13.05.2007 akzeptierte die Klagepartei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Die Klagepartei zahlte dabei auch erstmals am 13.05.2007 Echtgeld auf ihr Spielerkonto ein und nahm an diesem Tag zum ersten Mal das Dienstleistungsangebot der Beklagten in Anspruch.
4
Der Kläger behauptet, im Zuge der Teilnahme am Glücksspielangebot der Beklagten, Online-Poker, habe er in der Zeit vom 08.04.2015 bis 11.01.2023 folgende Beträge auf sein Spielerkonto bei der Beklagten eingezahlt und erhalten: 250,00 EUR Einzahlungen, denen keine Auszahlungen in Euro gegenüber stehen sowie 43.539,66 US-Dollar Einzahlungen, welchen 13.176,00 US-Dollar Auszahlungen gegenüberstehen, also 30.363,66 US-Dollar. Hinsichtlich der Details wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Der Kläger behauptete zunächst, er habe ausschließlich in Deutschland gespielt. Später erklärte er, dass er im Wesentlichen von zuhause aus gespielt habe, aber auch im Ausland gespielt habe. Er habe beruflich als Pilot nahezu alle Länder der Welt bereist und zumindest in Indien, USA, Mexico und China gespielt. Wann er genau, wo gewesen sei, könne er nur durch Recherche in seinem Flugbuch sagen. Bei denen von der beklagten in Anlage B9 aufgeführten Daten seien keine Einzahlungen vom Kläger vorgenommen worden, sondern er habe Geld beim Spielen verloren. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass Online-Glückspiel in Deutschland gesetzlich verboten waren. Er habe erst im Frühjahr 2023 durch das Internet erfahren, dass das Glückspielangebot der Beklagten illegal gewesen sei.
5
Der Kläger ist der Ansicht, dass es auf einzelne Spiele aus dem Ausland nicht maßgeblich an käme, da mit der Registrierung der Glücksspielvertrag im Inland abgeschlossen wurde und einzelne vorübergehende Auslandsaufenthalte daran nichts ändern würden. Der Kläger ist weiters der Ansicht, das Angebot der Beklagten verstoße gegen den GlüStV 2012. Aufgrund des Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz bestehe ein Rückzahlungsanspruch.
6
Der Kläger beantragt zuletzt die Beklagte zu verurteilen,
1.
an den Kläger 250,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2.
an den Kläger 30.363,66 US-Dollar nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 26.826,60 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
7
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
8
Die Beklagte behauptet, dass die Auswertung der IP-Daten des Klägers zahlreiche Auslandsaktivitäten des Klägers ergeben hätte. Für die Einzelheiten wird auf Anlage B 9 verwiesen. Aufgrund der Prozessfinanzierung sei der Kläger nicht mehr aktivlegitimiert.
9
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der klägerische Vortrag unsubstantiiert ist. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Jedenfalls sei der Anspruch gem. § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen.
10
Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2025 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11
Die zulässige Klage ist unbegründet.
A.
12
Die Zuständigkeit des Landgerichts Augsburg ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 VO (EU) 1215/2012 (Brüssel Ia-VO), 71 Abs. 1, 23 GVG.
B.
13
Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Verluste aus den getätigten Online-Glücksspielen.
14
I. Es besteht kein Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB (Leistungskondiktion).
15
1. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 VO (EG) 593/2008 (Rom I-)VO. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Sicherungsabtretung und der Prozessfinanzierung.
16
2. Die Zahlungen erfolgten allerdings nicht ohne Rechtsgrund. § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012, der zur Nichtigkeit der Spielverträge gem. § 134 BGB führt, greift nur im räumlichen Anwendungsbereich des GlüStV 2012. Auf Glücksspiele aus dem Ausland findet er hingegen keine Anwendung.
17
Dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger ist es nicht gelungen nachzuweisen, dass sämtliche Spiele, die zu den geltend gemachten Verlusten geführt haben sollen, im Inland durchgeführt wurden.
18
a.) Der Kläger hat auf die von der Beklagten vorgelegte Übersicht Anlage B9 über Auslandslogins erwidert, dass an den dort genannten Daten entweder keine Einzahlungen vorgenommen worden seien, oder er gar nicht gespielt habe. Es seien jedoch zu den dort genannten Zeitpunkten auch Spiele vom Kläger getätigt worden, bei denen er Geld verloren habe. Diese verlorenen Summen sind jedoch in der Klageforderung nicht herausgerechnet.
19
Vor dem Hintergrund der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung ist dieser Vortrag jedoch nicht ausreichend, um das Gericht davon zu überzeugen, dass die geltend gemachten Spielverluste aus dem räumlichen Anwendungsbereich der GlüStV 2012 stammen. Der Kläger hat in der Anhörung angegeben, dass er sich beruflich als Pilot viel im Ausland aufhält. Er hat eingeräumt auch im Ausland, so in Indien, China, USA und Mexico gespielt zu haben. In weiteren Ländern habe er versucht zu spielen, aber keine Erinnerung mehr daran, ob dies möglich war oder aufgrund lokaler Regelungen eine Spielteilnahme nicht möglich war. Es ist daher in dieser konkreten Sachverhaltsgestaltung auf das ausreichende Bestreiten der Beklagten erforderlich, für den Kläger konkret vorzutragen, dass die streitgegenständlichen Verluste aus Spielen im räumlichen Anwendungsbereich fallen. Das pauschale Absprechen der Aussagekraft der LoginTabelle der Beklagten genügt nicht.
20
b.) Eine sekundäre Behauptungslast besteht nicht.
21
Die Rechtsprechung legt dem Gegner der primär behauptungs- und beweisbelasteten Partei dann eine sekundäre Behauptungslast auf, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht, keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, sich diese auch nicht verschaffen kann und daher pauschal behaupten darf, während der Prozessgegner die Kenntnis hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (MüKoZPO/Fritsche, 7. Aufl. 2025, ZPO § 138 Rn. 24, beck-online). Die Spielteilnahmen liegen jedoch nicht außerhalb des darzulegenden Geschehnisablaufes. Die Spielteilnahme erfolgte gerade durch den Kläger. Dass es ihm mit zumutbaren Anstrengungen grundsätzlich möglich ist, diese nachzuvollziehen ergibt sich bereits aus seinem Hinweis, er müsse für die genauen Daten sein Flugbuch zu Rate ziehen. Das ist jedoch nicht erfolgt.
22
c.) Da damit für die einzelnen in Anlage K1 erfassten Transaktionen nicht festgestellt werden kann, ob sie in Deutschland oder im Ausland erfolgten, kann die Klage insoweit, unabhängig von der Frage der Aktivlegitimation des Klägers keinen Erfolg haben.
23
d.) Insbesondere kommt es auch nicht maßgeblich auf die unstreitig in Deutschland erfolgte Einrichtung des Rahmenvertrag nicht maßgeblich an. § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV i. V. m. § 134 BGB sanktionieren nicht die Einrichtung des Spielerkontos, sondern die Durchführung des Online-Glücksspiels. Darüber hinaus ist mit dem deutschen Konto offensichtlich auch die Spielteilnahme aus dem Ausland vorbehaltlich lokale Beschränkungen möglich.
24
3. Aus diesen Gründen kommen auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 GlüStV und § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 284 StGB nicht in Betracht.
25
4. Mangels Hauptanspruchs sind auch Zinsen nicht zuzusprechen.
C.
26
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.