Titel:
Darlegungs- und Beweislast, Glücksspielstaatsvertrag, Informatorische Anhörung, Spielvertrag, Rahmenvertrag, Berufungsinstanz, Prozessuale Hinweise, Rückforderungsansprüche, Gesetzliches Verbot, Rückerstattungsansprüche, Landgerichte, Dauerschuldverhältnisse, Räumlicher Anwendungsbereich, Schriftsätze, Öffentliche Glücksspiele, Glücksspielvertrag, Online-Glücksspiel, Glücksspielwesen, Entscheidung des Landgerichts, Individualabrede
Schlagworte:
Berufungsaussichtslosigkeit, Spielverlustausgleich, Online-Glücksspiel, Lizenzpflicht, Anwendungsbereich, Darlegungs- und Beweislast, Rückzahlungsanspruch
Vorinstanz:
LG Augsburg, Endurteil vom 24.06.2025 – 124 O 3064/23
Fundstelle:
BeckRS 2025, 31118
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24.06.2025, Az. 124 O 3064/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 27.823,25 € festzusetzen.
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11.11.2025.
Gründe
I. Offensichtliche Aussichtslosigkeit der Berufung, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
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Die Berufung hat nach Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts ist richtig. Das Ersturteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Vielmehr rechtfertigen die Tatsachen, die der Senat im Rahmen des durch § 529 ZPO festgelegten Prüfungsumfangs der Beurteilung des Streitstoffes zugrunde zu legen hat, keine andere Entscheidung.
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Der Kläger begehrt von der Beklagten den Ausgleich von Spielverlusten aus der Teilnahme an von der Beklagten angebotenen Glückspielen. Die Beklagte bietet auf der deutschsprachigen Website Online Casinosspiele (Online-Poker) für jedermann in Deutschland an, ohne eine von einer deutschen Behörde erteilte Konzession zu haben. Sie verfügt nur über eine Konzession für Malta.
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Im Zeitraum vom 08.04.2015 – 11.01.2023 nahm der Kläger am angebotenen Online-Poker teil. Da der Kläger als Pilot viel unterwegs ist, spielte er sowohl im Ausland als auch von Deutschland aus. Der Kläger behauptet, dass er insgesamt einen Verlust in Höhe von 250,00 € und 30.363,66 USD gemacht habe, deren Rückzahlung er mit seiner Klage von der Beklagten verlangt.
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Er ist der Ansicht, dass die Beklagte, die über keine deutsche Lizenz verfügt habe, gegen den GlüStV 2012 verstoßen habe, worin ein gesetzliches Verbot liege. Sie sei daher zur Rückerstattung seiner Verluste aufgrund der Nichtigkeit der Spielverträge sowohl gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB als auch gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 134 BGB verpflichtet. Auf die Frage, welche der einzelnen Spiele der Kläger aus dem Ausland heraus gespielt habe, komme es nicht an, da bereits die Registrierung des Klägers auf der Plattform der Beklagten von seinem Wohnsitz aus erfolgte, und damit jedenfalls der Rahmenvertrag der einzelnen Glücksspiele gegen den GlüStV verstoße und damit nichtig sei.
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Die Beklagte wendet gegen die Forderung des Klägers ein, dass die abgeschlossenen Spielverträge nicht nichtig seien und die Beklagte nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe. Jedenfalls sei der GlüStV 2012 auf die Spielteilnahmen des Klägers, die er aus dem Ausland vorgenommen habe, nicht anwendbar. Hierzu legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.02.2024 eine Auflistung vor, aus denen sich die Login-Daten des Klägers, die teilweise auch von ausländischen IP-Adressen erfolgten, vor (Anlage B9). Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsache, welche der Spiele des Klägers im Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages 2012 erfolgten, läge beim Kläger.
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Hierzu ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 16.09.2024 vortragen, dass diese Auflistung aus sich heraus logisch nicht verständlich sei. Der Datensatz lasse keinen Schluss auf den Aufenthaltsort des Klägers zu. Der Kläger sei Verbraucher, sodass sich die Frage, welches Recht anwendbar sei, nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17.06.2008 (Rom I VO) nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt richte, also nach seinem Wohnsitz. Kurzfristige Auslandsaufenthalte würden daran nichts ändern. Jedenfalls obläge es in diesem Fall der Beklagten, die unproblematisch über die Daten verfügen würde, darzulegen und zu beweisen, an welchen der Spielteilnahmen der Kläger sich nicht in Deutschland aufgehalten hätte.
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Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
2. Entscheidung des Landgerichts
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Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.06.2025 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Zahlungen des Klägers an die Beklagte nicht ohne Rechtsgrund erfolgten. Denn § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012, der zur Nichtigkeit der Spielverträge gem. § 134 BGB führt, greife nur im räumlichen Anwendungsbereich des GlüStV 2012. Auf Glücksspiele aus dem Ausland finde er hingegen keine Anwendung. Dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger sei es nicht gelungen nachzuweisen, dass sämtliche Spiele, die zu den geltend gemachten Verlusten geführt haben sollen, im Inland durchgeführt wurden.
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Mit der Berufungsbegründung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Ziel, die Beklagte zur Rückzahlung aller erlittenen Verluste zu verurteilen, weiter.
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Zur Begründung führt er insbesondere aus, dass das Landgericht fehlerhaft den klägerischen Vortrag zur von der Beklagten vorgelegten Anlage B9 im Schriftsatz vom 16.09.2024, dort Seite 13 bis 15 nicht berücksichtigt habe, wo dieser zu den von der Beklagten behaupteten Auslandsspielen Stellung genommen habe. Hierzu legt er in der Berufungsinstanz die komplette Spielhistorie des Klägers vor (Anlage BB1). Die Beklagte könne sich nicht darauf beschränken, die vom Kläger behaupteten Verluste pauschal zu bestreiten. Dem Vortrag des Klägers zu seinen Gewinnen und Verlusten, auch zu den von der Beklagten behaupteten Auslands-Logins, sei die Beklagte nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten. Die Beklagte würde über die notwendigen Informationen verfügen, sodass jedenfalls die sekundäre Darlegungs- und Beweislast bei der Beklagten liegen würde. Das Landgericht hätte die Darlegungs- und Beweislast verkannt bzw. zu Lasten des Klägers überspannt.
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Darüber hinaus wiederholt der Kläger seinen bereits erstinstanzlich erhobenen Einwand, dass auch für die Spiele, die der Kläger aus dem Ausland vorgenommen habe, ein Anspruch gegen die Beklagte bestünde, da zumindest der Rahmenvertrag mit der Beklagten gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstoßen habe und somit nichtig sei bzw. ein Verstoß der Beklagten gegen ein gesetzliches Verbot vorliegen würde.
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Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die sorgfältigen und in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts Bezug und führt ergänzend aus:
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Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der geleisteten Einsätze verneint.
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a) Entscheidend für einen Rückzahlungsanspruch nach § 812 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB ist ein Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV. Der Glücksspielstaatsvertrag findet jedoch nur auf Spiele Anwendung, die aus Deutschland heraus vorgenommen werden, nicht auf solche, bei denen sich der Spieler im Ausland aufhält.
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aa) Der Titel des Staatsvertrages lautet „Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland“. Bereits daraus ergibt sich, dass er nur Anwendung findet auf das Glücksspielwesen in Deutschland und nicht außerhalb des Bundesgebiets. Der Anwendungsbereich wird sodann in § 2 Abs. 1 GlüStV 2012 wie folgt definiert: Die Länder regeln mit diesem Staatsvertrag die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen. Es geht mithin um den Spielbetrieb in Deutschland. Dieser soll durch den Glücksspielstaatsvertrag in geordnete, legale Bahnen gelenkt werden. Unabhängig davon, ob § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 auch ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellt und auch das Vermögen des jeweiligen Spielers schützen soll, ist jedenfalls der Belegort des für das Spiel verwendeten Giro- oder Kreditkartenkontos, oder auch die Frage, von wo aus der Kläger sich erstmalig bei der Beklagten angemeldet hat, nicht maßgeblich für den Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages. Dieser knüpft allein an den Austragungsort des Spiels an. Es ist also entscheidend, wo der Spieler spielt, nicht von welchem Konto er seine Einsätze tätigt. Andernfalls könnten die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages etwa durch ein Konto im Ausland umgangen werden (OLG München, Beschluss vom 25.10.2024, 24 U 2080/24; OLG Bamberg, Beschluss vom 16.04.2025, 4 U 145/24 und vom 09.09.2024, 9 U 72/23, OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.04.2025, 14 U 151/24, mit weiteren Nachweisen).
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§ 4 Abs. 5 GlüStV findet mithin nur bei Spielen von Deutschland aus Anwendung. Bei einem Spiel im Ausland ist bereits der Anwendungsbereich nicht eröffnet, so dass sich ein Anspruch aus den §§ 812, 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 5 GlüStV oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 5 GlüStV schon denknotwendig nicht ergeben kann.
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bb) Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es dabei für die Anwendung des GlüStV nicht auf die Nichtigkeit des in Deutschland erfolgten Abschlusses des Rahmenvertrages bei erstmaliger Registrierung des Klägers auf der Plattform der Beklagten, sondern allein auf den Aufenthaltsort des Klägers bei Abschluss der einzelnen Spielverträge an.
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Zwar wird – wie der Kläger ausführt – im Eröffnen eines Spieleraccounts (Spielerkonto) auf der Website eines Anbieters bzw. bei Nutzung einer vom Anbieter angebotenen Software durch einen Spieler der Abschluss eines Rahmenvertrags liegen, unter dessen Regelungssystem die einzelnen Spiele durchgeführt und verbucht werden. Auch das Vorliegen eines Rahmenvertrags ändert aber nichts daran, dass erst mit jedem Spieleinsatz ein Spielvertrag zustande kommt. Die jeweiligen Glücksspielverträge werden erst mit dem Einloggen auf der Website des Spieleanbieters zum Zweck der Spielteilnahme geschlossen. Ein Rahmenvertrag zeichnet sich nämlich dadurch aus, dass er ein Dauerschuldverhältnis eigener Art begründet (vgl. § 311 Abs. 1 BGB), gerichtet auf Festlegung eines Vertragsrahmens für künftig zwischen den Parteien abzuschließende Einzelgeschäfte. Dabei bleiben die Parteien in der Entscheidung darüber frei, ob sie später derartige Einzelverträge abschließen wollen; kommt es aber zum Abschluss solcher Verträge, richtet sich deren Durchführung vorbehaltlich abweichender Individualabreden nach der in der Rahmenvereinbarung festgelegten Vertragsordnung (vgl. BGH, Urteil vom 09.04.2000, VIII ZR 404/12, Rn. 46).
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Im Fall des Online-Glückspiels führt erst jeder Spieleinsatz oder jede abgegebene Online-Wette zu einem eigenen Spielvertrag. Erst dann nimmt der jeweilige Spieler auch tatsächlich an einem Glücksspiel teil. Erst dann kann sich für ihn ein zufallsbedingtes Risiko realisieren, wovor der GlüStV ihn schützen will. Für die Frage, ob diese einzelnen Spielverträge wegen Verstoßes gegen den GlüStV 2012 oder 2021 nichtig sind, kommt es daher darauf an, ob sich der Spieler zum Zeitpunkt seines konkreten Spieleinsatzes im Geltungsbereich des GlüStV aufhält (OLG Stuttgart, Urteil vom 23.05.2025, 5 U 201/24 und vom 07.10.2024, 5 U 59/24; OLG München, Urteil vom 11.07.2024, 24 U 4050/23; OLG Dresden, Urteil vom 19.12.2024, 10 U 436/24). Auf die Frage, wo der Spieler sich zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Registrierung beim jeweiligen Anbieter aufgehalten hat, kommt es danach nicht an.
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Ebenfalls unerheblich ist, von wo der jeweilige Spieler (oft zeitlich deutlich nach Registrierung bzw. Anlegen des Kundenkontos) seine Einzahlungen auf sein Spielerkonto vornimmt. Auch auf diese Zeitpunkte und Aufenthaltsorte kommt es für den Rückerstattungsanspruch des Spielers gegen den Anbieter nicht an. Denn erst mit der (vergeblichen) Platzierung des Einsatzes und nicht bereits in den jeweils vorgelagerten Zeitpunkten des „Aufladens von Guthaben“ durch den Kläger kann die Beklagte ungerechtfertigt bereichert im Sinne von § 812 Abs. 1 BGB worden und dem Kläger zugleich ein entsprechender Vermögensschaden im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB entstanden sein. Für die rechtliche Beurteilung ist mithin jeweils allein auf diese späteren Zeitpunkte, also auf den konkreten Aufenthaltsort des Klägers zum Zeitpunkt, an dem er am Glücksspiel teilnimmt (also z.B. einen Spieleinsatz tätigt oder eine Sportwette abgibt und damit von seinen Kundenkonto einen Einsatz abruft) abzustellen (OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2024, 21 U 69/24).
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b) Das Landgericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, und damit vorliegend die Tatsache, dass der Kläger seine Spiele im Raum des Anwendungsbereiches des Glücksspielstaatsvertrages 2012, also in Deutschland (außer Schleswig-Holstein) vornahm, beim Kläger liegt, und die Klage, da ihm dieser Nachweis nicht gelungen ist, im Ergebnis abgewiesen.
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Die Darlegungs- und Beweislast für anspruchsbegründende Tatsachen trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Anspruchsteller. Dies gilt in Bezug auf bereicherungsrechtliche Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auch für das Fehlen eines Rechtsgrundes (vgl. BGH Urteil vom 18. Februar 2009, XII ZR 163/07, Rn. 19; Buck-Heeb in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 812 BGB Rn. 90, jeweils mit weiteren Nachweisen) und in Bezug auf deliktsrechtliche Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB für den Verstoß gegen das Schutzgesetz (vgl. BGH Urteil vom 03.05.2016, II ZR 311/14, Rn. 15; BeckOGK BGB/T. Voigt Stand 1. Februar 2025, § 823 Rn. 277 mit weiteren Nachweisen). Hiernach hat der Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen, dass er die von ihm mit der Klage herausverlangten Spieleinsätze auf solche Online-Spiele geleistet hat, die wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012, im Internet öffentlich Glücksspiele zu veranstalten, gemäß § 134 BGB unwirksam und im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB rechtswidrig waren. Hierzu muss er substantiiert vortragen und unter Beweis stellen, dass er sich jeweils von Deutschland (mit Ausnahme des Landes Schleswig-Holstein) aus an den Online-Spielen beteiligt hat (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.04.2025, 14 U 151/24; OLG München, Beschluss vom 19. Februar 2024, 24 U 4050/23 und Beschluss vom 17.07.2024, 24 U 1393/24; OLG Hamm, Beschluss vom 04.07.2024, 21 U 69/24, OLG Bamberg, Beschluss vom 09.09.2024, 9 U 72/23; OLG Stuttgart, Urteil vom 23.05.2025, 5 U 201/24). c)
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Eben dieser Nachweis ist dem Kläger nicht gelungen, wie das Landgericht ausgeführt hat. Das Landgericht hat insoweit die Klage nicht aufgrund mangelnder Substantiierung der Klageforderung abgewiesen, sondern aufgrund der Tatsache, dass dem Kläger der Nachweis seiner einzelnen Spiele im Geltungsbereich des GlüStV im Ergebnis nicht zur Überzeugung des Gerichts gelungen ist.
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Insoweit kann auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen werden. Gemäß § 529 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Derartige Anhaltspunkte liegen nicht vor und ergeben sich auch nicht aus der Berufungsbegründung. Der Senat würde nicht anders entscheiden, als das Landgericht.
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aa) Insbesondere hat das Landgericht nicht, wie der Kläger in der Berufungsinstanz vorträgt, den Sachvortrag des Klägers im Schriftsatz vom 16.09.2024 (Bl 74 d.A. erster Instanz) nicht berücksichtigt. Denn das Landgericht hat im Tatbestand des Urteils am Ende (S. 3) und ein den Entscheidungsgründen (S. 4 unten) ausdrücklich die Stellungnahme des Klägers zu der von der Beklagten vorgelegten Anlage B9 zusammengefasst, nämlich dass zu den dort aufgeführten Daten keine Einzahlungen des Klägers vorgenommen worden seien, sondern der Kläger Geld verloren habe. Zudem ergeben sich aus den vom Kläger im Schriftsatz vom 16.09.2024 ab Seite 13 aufgelisteten Zeiträumen keine Angaben, ob er an diesen Tagen in Deutschland oder im Ausland gespielt hat. Die vom Kläger zu den dort genannten Zeitpunkten gemachten Ausführungen beschränken sich darauf, ob Einzahlungen erfolgten und auf die Auflistung eventueller Gewinne und Verluste. Für die maßgebliche Frage, ob und inwieweit der Kläger in Deutschland spielte, gibt dieser Sachvortrag keine Auskunft.
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bb) Auch im Übrigen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat sich in den Urteilsgründen insbesondere mit den Angaben des Klägers in seiner informatorischen Anhörung auseinandergesetzt, der angegeben hat, dass er beruflich sehr viel im Ausland war, und dass er sicher auch im Ausland gespielt habe. Er habe nahezu alle Länder der Welt auch beruflich besucht, wo genau er im einzelnen gespielt habe, konnte er jedoch nicht mehr angeben, zumal das Spielen teilweise auch nicht möglich gewesen sei, da es lokale Beschränkungen gegeben habe. Teilweise sei er auch über einen VPN-Client eingeloggt gewesen, sodass dann möglicherweise eine z.B. kroatische IP-Adresse generiert worden sei, obwohl er sich zum Beispiel in Indien aufgehalten habe. Generell wisse er nicht mehr genau, wo er gespielt habe.
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Vor dem Hintergrund dieser Angaben des Klägers in seiner informatorischen Anhörung ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht sich keine ausreichende Überzeugung bilden konnte, dass der Kläger seine Spiele von Deutschland aus vorgenommen hat, was aber Voraussetzung für seinen Anspruch gegen die Beklagte wäre. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst der von der Beklagten vorgelegten Anlage B9 die Richtigkeit abspricht, da er teilweise einen VPN-Client benutzt habe, was zu einer falschen IP-Adresse führen können (z.B. Kroatien bei Aufenthalt in Indien).
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Auch aus dem Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz, insbesondere nicht aus Anlage BB1, lässt sich – unabhängig von der Frage, ob dieser Vortrag verspätet ist – nicht entnehmen, dass der Kläger seine Spiele, deren Verluste er mit der Kläger geltend macht, von Deutschland aus vorgenommen hat.
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d) Es ist schließlich auch nicht Aufgabe des Gerichts, aus den im Verfahren vorgelegten verschiedenen Auflistungen des Klägers Anlage K1 und Anlage BB1 mit hunderten von einzelnen Spielen durch Gegenüberstellung mit den von der Beklagtenseite vorgelegten Auslandslogins gem. Anlage B9, deren Richtigkeit der Kläger selbst bestreitet, diejenigen Beträge herauszusuchen, die vermeintlich unstreitig aus Deutschland vorgenommen wurden. Es obliegt dem Kläger, die Berechung seiner Klageforderung, die sich nur aus in Deutschland vorgenommenen Spielen ergeben kann, schlüssig darzutun (vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 09.09.2024, 9 U 72/23).
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Weitere Voraussetzungen von § 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, § 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil, § 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO.
III. Prozessuale Hinweise
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Aufgrund obiger Ausführungen regt der Senat aus Kostengründen – eine Rücknahme der Berufung würde zu einer Kostenersparnis in Höhe von zwei Gerichtsgebühren führen, Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses – an, die Berufung zurückzunehmen. gez.