Inhalt

AG München, Beschluss v. 08.07.2025 – 1509 IN 2728/23
Titel:

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters – Hinzurechnung eines mit Aus- oder Absonderungsrechten belasteten Gegenstands und weitere Zuschlagsgewährung

Normenketten:
InsVV § 11 Abs. 1
InsO § 63 Abs. 2, Abs. 3
Leitsätze:
1. Ist ein mit Aus- oder Absonderungsrechten belasteter Gegenstand nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV wegen erheblicher Befassung in die Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters aufgenommen worden, sind Umstände, die kausal auf diesen Vermögensgegenstand zurückzuführen sind, in der Regel durch die hierdurch erhöhte Vergütung abgegolten (Fortführung von BGH, Beschluss vom 10.6.2021 – IX ZB 51/19, BeckRS 2021, 18430). (Rn. 10)
2. Darüberhinausgehende Zuschlagsgewährung wegen bereits nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV einbezogener Umstände ist grundsätzlich möglich, jedoch davon abhängig, dass bei Gesamtbetrachtung auch die wegen § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV erhöhte Vergütung unangemessen niedrig erscheint. (Rn. 24)
Schlagworte:
Insolvenzverwalters aufgenommen worden, sind Umstände, die kausal auf diesen, Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen, vorläufiger Insolvenzverwalter, Vergütung, Aus- und Absonderungsrecht, Hinzurechnung, erhebliche Befassung, Abgeltung, Kausalität, weitere Zuschlagsgewährung, Gesamtbetrachtung, unangemessen niedrig
Rechtsmittelinstanz:
LG München I, Beschluss vom 10.09.2025 – 14 T 10892/25
Fundstellen:
BeckRS 2025, 31060
FDInsR 2025, 031060

Tenor

- 1. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters ., werden wie folgt festgesetzt:

Betrag in EUR

Betrag in EUR

Vergütung

… EUR

zuzüglich 19% Umsatzsteuer

… EUR

Vergütung insgesamt

… EUR

zu erstattende Auslagen

… EUR

zuzüglich 19% Umsatzsteuer

… EUR

Auslagen insgesamt

… EUR

Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen

… EUR in Worten: …

2. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag von … EUR der Insolvenzmasse zu entnehmen.
3. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Nach Eigenantrag der schuldnerischen Gesellschaft auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 18.09.2023 (Bl. 1/15 d. A.) wurde mit Beschluss vom 26.09.2023 (Bl. 25/27a d. A.) die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Diese endete mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom 01.02.2024 (Bl. 52/57 d. A.). Mit Schriftsatz vom 11.03.2025 (Bl. 145/154 d. A.), beantragt nunmehr der damalige vorläufige Insolvenzverwaltung die Festsetzung seiner Vergütung gem. § 63 Abs. 3 InsO. Die Schuldnerin erhielt über ihre Geschäftsführer mit Verfügung vom 14.03.2025 (Bl. 155 d. A.) Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig wurden die übrigen Verfahrensbeteiligten durch Veröffentlichung nach § 9 InsO gehört. Der – unzutreffende – gerichtliche Hinweis vom 17.04.2025 (Bl. 156 d. A.) ist aufgrund der Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters in seiner Stellungnahme vom 17.04.2025 (Bl. 157/159 d. A.) gegenstandslos. Mit Verfügung vom 15.05.2025 (Bl. 167 d. A.) wurde der vorläufige Insolvenzverwalter gem. § 4 InsO, § 139 InsO auf die erneut vorgenommen gerichtlichen Erwägungen hingewiesen. Hierauf hat dieser mit Schriftsatz vom 10.06.2025 erwidert (Bl. 170/174 d. A.).
II.
2
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 InsO einen gesonderten Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen Auslagen. Ihm gebühren regelmäßig 25% der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt, § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO. Zur konkreten Festsetzung ist nach § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom 19.08.1998 (InsVV) heranzuziehen. Die §§ 1 bis 9 InsVV sind gem. § 10 InsVV auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter anwendbar.
3
Die Berechnungsgrundlage ist gem. § 63 Abs. 3 InsO, § 1, 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV zu bestimmen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder das Ausscheiden des betreffenden Gegenstands aus dieser – hier durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.02.2025, § 63 Abs. 3 Satz 3 InsO. Die sich gem. § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO iVm. § 2 InsVV hieraus ergebende Vergütung ist bei Vorliegen entsprechender Tatbestände nach § 3 InsVV zu erhöhen oder zu kürzen.
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1) Die Berechnungsgrundlage wurde zutreffend bestimmt auf 7.879.949,68 EUR. Auf die Ausführungen im Vergütungsantrag wird Bezug genommen.
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Den weitaus größten Anteil bildet hierbei neben Bankguthaben und offenen Pachtforderungen das Immobiliarvermögen in E., welches mit 7.335.000,00 EUR angesetzt wurde. Dieses war in der Grundbuchabteilung III wertausschöpfend mit Grundpfandrechten i. H. v. 10.400.000,00 EUR belastet. Das besicherte Darlehen valutierte zur Zeit der Kündigung am 14.09.2023 noch in Höhe von in etwa 9.500.000,00 EUR zuzüglich Zinsen.
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Bei Verfahrenseröffnung mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände sind in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit ihnen in erheblichen Umfang befasst hat, § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV.
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Die Befassung als solche muss dabei zunächst vom gerichtlichen Auftrag an den vorläufigen Insolvenzverwalter gedeckt sein – was hier der Fall ist, da Auftragsgegenstand allgemein die Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen war, vgl. MüKoInsO/Stephan, 5. Aufl. 2025, InsVV § 11 Rn. 53.
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Die Befassung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter wird als erheblich angesehen, wenn er über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen worden ist. Entscheidend ist der real gestiegene Arbeitsaufwand, vgl. MüKoInsO/Stephan, 5. Aufl. 2025, InsVV § 11 Rn. 54.
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Das Gericht erkennt dabei insbesondere anhand der nachfolgenden Tätigkeiten eine erhebliche Befassung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV.
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Vorweg angebracht sei hierbei, dass der vorläufige Insolvenzverwalter diese Tätigkeiten nur insoweit bei der Berechnungsgrundlage aufführt, soweit sie die Grundpfandrechte betreffen. Im Übrigen benennt er sie als Zuschlagsgründe. Die Prüfung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV geht jedoch über den bloßen Bezug zum Aus-/Absonderungsrecht hinaus. Es sind die Umstände und Tätigkeiten zu beachten, die sich gerade auf den konkreten einzubeziehenden Vermögensgegenstand beziehen. Dieser wird hier durch das Immobiliarvermögen in E. gestellt. Damit sind sämtliche Tätigkeiten zu beachten, die konkret ihre Grundlage in dieser Immobilie finden, vgl. BGH, Beschluss vom 10.06.2021 – IX ZB 51/19.
11
Der vorläufige Insolvenzverwalter trat nach Sichtung der betreffenden Unterlagen und deren rechtlicher Prüfung in Verhandlungen mit den Vertretern der Grundpfandrechtsgläubiger. Gegenständlich waren zunächst die generelle Information über die ergriffenen Maßnahmen und die Abstimmung über die Fortsetzung des die Immobilie betreffenden Pachtverhältnisses sowie die Klärung der Darlehensbedienung. Die weiteren Verhandlungen konzentrierten sich anschließend auf die Abstimmung über die Veräußerung. Maßgeblicher Konfliktpunkt war dabei die Aushandlung des Massebeitrags für die Insolvenzmasse aus dem Veräußerungserlös, da die gegenseitigen Vorstellungen hierüber divergierten. Weiter standen die Kosten der Beauftragung der E. GmbH zur Debatte. Diese war zum Vertrieb der Immobilie erfolgt, da die Schuldnerin selbst – eine Tochtergesellschaft der E. GmbH – über keine eigenen Mitarbeiter verfügte. Der vorläufige Insolvenzverwalter nahm an zahlreichen Besprechungsterminen teil und entwarf Vereinbarungsvorschläge, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen. Bei Verfahrenseröffnung dauerten die Verhandlungen weiterhin an.
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Auch lag zum Amtsantritt ein Rechtsstreit der Schuldnerin mit der Pächterin der Immobilie vor. Dessen Gegenstand war einerseits eine gegen die Pächterin rechtshängigen Klage über den Bestand des Pachtverhältnisses als solches. Ferner lag ein Anerkenntnisurteil gegen die Pächterin über offene Pachtforderungen vor, die jedoch noch nicht bedient waren. Der vorläufige Insolvenzverwalter trat dabei in Verhandlungen mit der anwaltlich vertretenen Pächterin ein. Diese mündeten in einer Vereinbarung über die Fortsetzung des Pachtverhältnisses und ratenweise Abzahlung der offenen Pachtforderungen. Hierbei hatte sich der vorläufige Verwalter mit der Grundpfandrechtsgläubigerin abzustimmen.
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Daneben kam es zu Verwerfungen mit dem bisherigen Dienstleister für Hausmeistertätigkeiten über die konkreten Umstände seiner Tätigkeiten. Diese gingen so weit, dass das Auftragsverhältnis zu diesem beendet wurde und ein erneuter Dienstleister gefunden werden musste, was auch zum 01.11.2023 erfolgte. Besonders zum Tragen kam dabei ein Ausfall der Heizungsanlage nebst Wasserrohrbuch im Dezember 2023.
14
Letztlich trat der vorläufige Insolvenzverwalter in Kontakt mit der Stadt E. über die baurechtliche Entwicklung der Immobilie. Hierbei fanden ebenfalls eingehende Besprechungen statt, die jedoch nach erkannter Unvereinbarkeit der gegenseitigen Positionen abgebrochen wurden.
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Es bleibt festzustellen, dass die verschiedenen und komplexen Problemstellungen rund um die Immobilie E. den vorläufigen Insolvenzverwalter in erheblichen Maße beanspruchten und auch den Großteil der angefallenen Tätigkeiten im betreffenden Zeitraum ausmachten. Eine erhebliche Befassung der einzubeziehenden Immobilie ist zu bejahen. Der angesetzte Wert in Höhe von 7.350.000,00 EUR entspricht dabei dem in der Gläubigerversammlung vom 30.04.2024 (vgl. Bl. 132/133 d. A.) erzielten Veräußerungspreis. Ein Fall des § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV liegt nicht vor.
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Der erforderliche Abzug der auf die Immobilienverwaltung als Betriebsfortführung beruhenden Ausgaben gem. § 1 Abs. 2 Nr. 4 lit. b) InsVV i. H. v. 22.513,72 EUR wurde ordnungsgemäß vorgenommen.
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2) Aus der Berechnungsgrundlage i. H. v. 7.879.949,68 EUR folgt nach § 2 InsVV eine Regelvergütung von 213.608,89 EUR. Die regelmäßige Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt nach § 63 Abs. 3 Satz 1 InsO 25% hieraus, also 53.402,22 EUR.
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3) Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt Zuschlagsgewährung i. H. v. insgesamt 40%.
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Für die Anerkennung und Bemessung von Zu- und Abschlägen ist es maßgebend, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als im entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand. Steht eine Vergütung ohne Abschlag außer Verhältnis zu der Tätigkeit des Verwalters, ist ein Abschlag vorzunehmen, BGH v. 06.04.2017 – IX ZB 48/16. Zu- und Abschläge auf die Vergütung sind erst dann vorzunehmen, wenn die Abweichung vom Normalfall erheblich („signifikant“) ist; sie muss eine Erhöhung oder Herabsetzung der Regelvergütung von mindestens fünf Prozent rechtfertigen, Graeber/Graeber InsVV, § 3 RdNr. 8 mwN. Bei der Bemessung der Zu-/Abschlagshöhe müssen dabei alle Umstände im Einzelfall herangezogen werden. Maßstab der Erhöhung bzw. Minderung ist die Abweichung von den Kriterien des nach § 2 abgegoltenen Normalfalls, BeckOK InsR/Budnik, 38. Ed. 1.11.2024, InsVV § 3 Rn. 8). Die Zu-/Abschlagssätze sind dabei als Prozentsätze aus der Regelvergütung i. H. v. 213.608,89 EUR zu bestimmen, vgl. BGH Beschluss vom 27.9.2012 – IX ZB 243/11.
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Eine solche Abweichung wird im gegebenen Fall nicht mehr erkannt.
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Der vorläufige Insolvenzverwalter stützt sein Zuschlagsbegehren ausschließlich auf Umstände, die sich konkret auf das Vorhandensein der Immobilie E. zurückführen lassen. So nennt er Besichtigungen, Erlangung von Kenntnissen über die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Bearbeitung der Pachtverhältnisse, Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Hausverwaltung und Verhandlungen mit der Stadt E. über baurechtliche Maßnahmen als besondere
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Erschwernisse. Deshalb ist für einen Zuschlag zu prüfen, ob der festgelegte Mehraufwand für den vorläufigen Verwalter bereits aus anderen Gründen vergütet worden ist, vgl. BGH, Beschluss vom 10.6.2021 – IX ZB 51/19. Anders als der vorläufige Verwalter in seiner Stellungnahme vom 10.06.2025 ausführt, spielt es keine Rolle, ob der Mehraufwand der Geschäftsführung oder der Immobilienbewirtschaftung im engeren Sinne zuzuordnen ist oder nicht. Die Einbeziehung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV kann den Vermögensgegenstand selbst (die Immobilie) betreffen, aber auch in einer Auseinandersetzung mit dem Aus- oder Absonderungsrecht liegen. Der erhebliche Umfang der Befassung muss sich dabei gerade auf den Vermögensgegenstand richten, welcher der Berechnungsgrundlage hinzuzurechnen ist – als hier die Immobilie E., aaO. Rn. 15, 16. Sämtliche Umstände, die der vorläufige Insolvenzverwalter zur erheblichen Befassung und den Zuschlägen anführt, sind kausal auf die vollständig belastete Immobilie zurückzuführen und dementsprechend bereits im Rahmen der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen. Da nach der InsVV vergütungsrelevante Umstände nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen, können solche über die Erhöhung der Berechnungsgrundlage vergüteten Tätigkeiten nicht mehr herangezogen werden, um einen Zuschlag zu rechtfertigen, aaO. Rn. 39. Macht der vorläufige Verwalter eine erhebliche Befassung mit Aus- und Absonderungsgegenständen geltend, ist für einen Zuschlag zu prüfen, ob diese Befassung zugleich Teil der Tätigkeit zur Fortführung des Unternehmens ist. Soweit der Mehraufwand in diesem Fall bereits durch die Erhöhung der Berechnungsgrundlage um den Wert des Aus- oder Absonderungsguts vergütet ist, darf dieser Aufwand nicht mehr für die Bemessung eines Zuschlags für die Unternehmensfortführung herangezogen werden, aaO. Rn. 40.
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Dass die Erwägungen des Bundesgerichtshofs im zitierten Beschluss vom 10.06.2021 nicht auf den hiesigen Fall übertragbar sein sollen, erschließt sich nicht. Die getroffenen grundsätzlichen Ausführungen betreffen die Frage, inwieweit Erhöhung der Berechnungsgrundlage nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV und Zuschlagsgewährung wechselwirken. Besonderheiten aus dem dortigen konkreten Fall werden in der hiesigen Entscheidung auch nicht herangezogen.
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Obige Erwägungen sind jedoch nicht so zu verstehen, dass die Zuschlagsgewährung im Falle des § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV gänzlich ausgeschlossen sind, vgl. Graeber/Graeber – InsVV § 11, Rn. 61. Es bleibt jedoch zu beachten, dass die Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage und die Zuschlagsgewährung jeweils auf der Immobilie fußen und beides ohne diese entfiele. Ein Zuschlag ohne Berücksichtigung dieses Umstands führte zur unzulässigen Doppelvergütung. Eine Zuschlagsgewährung wäre jedenfalls nur dann möglich, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter darlegt, dass auch die wegen § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV erhöhte Vergütung nicht mehr dem gestiegenen Arbeitsaufwand gerecht wird. Dies vermag ihm nicht zu gelingen. Die geschilderten Tätigkeiten werden diesseits als solche angesehen, die die Erhöhung wegen erheblicher Befassung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV rechtfertigen, aber keine weitergehende Zuschlagsgewährung.
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Gleiches gilt für die Berücksichtigung der Höhe der Berechnungsgrundlage. Diese ist als Umstand des Einzelfalls zu berücksichtigen, vgl. Graeber/Graeber – InsVV, § 3 Rn. 58. Dies bedeutet nicht, dass sie grundsätzlich der Zuschlagsgewährung entgegensteht. Jedoch liegen die Hürden für das Anerkennen als signifikanter Mehraufwand in einem Verfahren mit großer Berechnungsgrundlage höher, als in einem solchen mit niedriger, das aber ansonsten keine Unterschiede aufweist, vgl. BGH, Beschluss vom 29.4.2021 – IX ZB 58/19.
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Es wird auch beachtet, dass § 3 Abs. 1 InsVV zwar als Ist-Norm zwingend die Zuschlagsgewährung fordert (vgl. Stephan/Riedel/Riedel, 2. Aufl. 2021, InsVV § 3 Rn. 3), dies jedoch die grundsätzliche Einschlägigkeit des jeweiligen Tatbestands voraussetzt. Im Falle des § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV wäre dies neben der eigentlichen Unternehmensfortführung die dem nicht entsprechende Massemehrung. Letzteres Tatbestandsmerkmal ist wegen der nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV erhöhten Berechnungsgrundlage – die dem BGH nach zu berücksichtigen ist – vorliegend zu verneinen. Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter nach zwingende Zuschlagsgewährung ist folglich nicht vorzunehmen, da hier bereits wegen § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV eine Erhöhung der Vergütung um etwa 41.000,00 EUR stattgefunden hat, die dem gestiegenen Arbeitsaufwand gerecht wird (25% der Regelvergütung ohne Immobilie: 12.633,34 EUR; mit Immobilie: 53.402,22 EUR; Differenz als Steigerung: 40.768,88 EUR). Für die geschilderten Tätigkeiten wird dies als angemessene Vergütung betrachtet.
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Zuletzt macht der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag geltend für eine Intercompany-Vereinbarung mit der E. GmbH i. L. Diese war erforderlich, da die hiesige Schuldnerin selbst über keine Angestellten verfügte, die die Abwicklung von kaufmännischen und technischen Angelegenheiten mit dem nötigen Know-How hätten vornehmen können. Hierzu zog der vorläufige Insolvenzverwalter ein Kernteam aus den bisherigen Mitarbeitern der E. GmbH heran. Zum Abschluss einer Dienstleistungsvereinbarung über die zu erbringenden Leistungen sowie die Höhe der Vergütung musste zustande gebracht werden. Der finalen Vereinbarung war ein umfangreicher Leistungskatalog enthalten, der deren wesentlichen Inhalt stellte.
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Hierin wird ebenfalls kein Zuschlagsgrund erkannt. Zum einen handelt es sich bei der hiesigen Schuldnerin um eine der zahlreichen E-Projektgesellschaften, zu denen Insolvenzverfahren anhängig sind. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist neben dem gegenständlichen Verfahren nach einer Datenbankrecherche in sechs weiteren Verfahren als solcher tätig gewesen. Die Tätigkeit in Parallelverfahren kann als zuschlagserschwerend oder gar abschlagsbegründend gewertet werden, vgl. Graeber/Graeber – InsVV § 3, Rn. 437. Unter Heranziehung der weiteren Verfahren – in denen zumindest teilweise ein gleichlautender Zuschlag beantragt und auch bewilligt wurde – geht das Gericht davon aus, dass hieraus in der Gesamtbetrachtung bereits neben bestehender Synergieeffekte eine angemessene Vergütung für diese Tätigkeiten gegeben ist. Ferner kann auch ein enger Zusammenhang mit der Immobilie hergestellt werden, womit die Auswirkungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV erneut zu berücksichtigen sind. Dies beachtet kann jedenfalls auch wegen dem Erheblichkeitserfordernis, wonach eine Zuschlag von mindestens 5% erst bei signifikanter Abweichung vom Normalfall zu gewähren ist, nicht mehr gebilligt werden, vgl. Graeber/Graeber – InsVV § 3 Rn. 8. Eine solche signifikante Abweichung ist mit Blick auf den E-Konzern in seiner Gesamtheit im konkreten Verfahren nicht mehr erkennbar.
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Zusammengefasst wird das gegebene Verfahren nicht als zuschlagfähig erachtet, da die Tätigkeiten im Wesentlichen entweder bereits durch die wegen der Einbeziehung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV und der daraus resultierenden Erhöhung der Vergütung abgegolten sind oder vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht mehr ausreichen, die Erheblichkeitsschwelle von 5% zu überschreiten.
III.
30
Aufgrund der Verweisung in § 10 InsVV hat Anspruch auf Erstattung von Auslagen und kann dabei gem. § 8 Abs. 3 InsVV eine Pauschale in voller Höhe geltend machen kann, vgl. Stephan/Riedel/Stephan, 2. Aufl. 2021, InsVV § 11 Rn. 76. Hierbei wurde jedoch die Deckelung i. H. v. 350,00 EUR je angefangenen Monat nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 InsVV erreicht. Für die Tätigkeit vom 26.09.2023 bis 01.02.2023 bedeutet dies einen Auslagenersatz von 1.750,00 EUR.
IV.
31
Die Umsatzsteuererstattung erfolgt über § 10 iVm. § 7 InsVV.