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VG Würzburg, Beschluss v. 20.10.2025 – W 8 S 25.35054
Titel:

Iran, Frau, Konversion zum Christentum, Homosexualität, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, zulässiges vermeintliches Folgeverfahren, Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet, ernstliche Zweifel an Rechtmäßigkeit, keine unanfechtbare Ablehnung des ersten Asylantrages, sondern Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nicht mit Antragsablehnung vergleichbar, Erlöschen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreichend, inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen minderjährigem Sohn

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 30 Abs. 1 Nr. 8
AsylG § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
AsylG § 71
AsylG § 72
AsylG § 73
Schlagworte:
Iran, Frau, Konversion zum Christentum, Homosexualität, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, zulässiges vermeintliches Folgeverfahren, Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet, ernstliche Zweifel an Rechtmäßigkeit, keine unanfechtbare Ablehnung des ersten Asylantrages, sondern Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nicht mit Antragsablehnung vergleichbar, Erlöschen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreichend, inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen minderjährigem Sohn
Fundstelle:
BeckRS 2025, 30916

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage W 8 K 25.35053 gegen die unter Nr. 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Oktober 2025 verfügte Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Sofortvollzug der Androhung der Abschiebung in den Iran infolge der Ablehnung ihres (vermeintlichen) Asylfolgeantrages durch die Antragsgegnerin als offensichtlich unbegründet.
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Die Antragstellerin ist iranische Staatsangehörige. Laut Antragsgegnerin wurde der Antragstellerin am 30. Juli 1997 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Laut Ausländerakte wurde mit Bescheid vom 14. November 2006 der Widerruf eingeleitet. Am 19. Februar 2009 wurde der Antragstellerin ein iranischer Nationalpass ausgestellt. Ausweislich der Angaben im streitgegenständlichen Bescheid wurde am 3. August 2010 die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen eines Widerrufsverfahrens rechtskräftig mit Urteil des VG K … vom … … 2008 widerrufen, Abschiebungsverbote seien nicht festgestellt worden. Der Antrag auf Zulassung einer Berufung wurde durch Beschluss des OVG N …-W … vom … … 2010 zurückgewiesen, weil durch die Annahme des Nationalpasses die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes erloschen sei.
3
Laut Ausländerakte reiste die Antragstellerin zwischen August und Oktober 2010 wieder in den Iran zurück. Sie reiste dann im Dezember 2023 wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein.
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Am 11. Januar 2024 stellte der Antragsteller einen weiteren Asylantrag, den die Antragsgegnerin als Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag) behandelte. Zur Begründung gab die Antragstellerin im Wesentlichen an: Sie sei im Iran vom Islam abgefallen und zum Christentum konvertiert. Sie sei verraten worden. In Deutschland sei sie am … … 2025 in der E …-L … E … B. K … getauft worden. Im Alter von 19 Jahren sei sie von ihrer Familie und ihrer Großmutter zur Heirat gezwungen worden, obwohl sie von der sexuellen Orientierung her überhaupt nicht habe heiraten wollen. Sie sei lesbisch. Ihr Ehemann und sie seien Freunde. Mir ihrem Ehemann habe sei keine sexuelle Beziehung. Sie wohnten nur zusammen. Sie hätten ein Kind adoptiert. Das Kind sei kein biologisches Kind.
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Mit Bescheid vom 6. Oktober 2025 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) für die Antragsgegnerin den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab. Weiter stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Die Abschiebung in den Iran oder einen anderen Staat, in den der Antragsteller einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, wurde angedroht. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der Klagefrist und im Falle der fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens seien gegeben. Die Antragstellerin habe aber eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Konversion zum Christentum nicht glaubhaft gemacht. Sie sei legal ausgereist und habe sich zuvor ein Visum sowie Flugtickets besorgt. Auch das Ausleben ihres Glaubens in Deutschland zeuge von keiner besonders starken Hinwendung zum Christentum. Auch der Vortrag der Antragstellerin, sie sei lesbisch und befürchte aus dem Grund eine Rückkehr in den Iran, bleibe arm an Details, vage und oberflächlich. Auf den Asylerstantrag und dem erfolgten Widerruf sei zu verweisen. Die Antragsteller habe ihren Asylantrag mit ihrer sexuellen Orientierung begründet, was aufgrund des ehelichen Lebens mit dem Ehemann widerrufen worden sei. Die Antragsteller habe die ihr damals gegebene Möglichkeit, in Deutschland ihre vorgetragene gleichgeschlechtliche sexuelle Orientierung auszuleben, nicht nachgekommen. Der Umstand, dass sie in ehelicher Gemeinschaft gelebt habe und auch gemeinsam ein Kind adoptiert habe, zeuge nicht davon, dass die Antragstellerin gleichgeschlechtlich gelebt habe. Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG sei ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer einen Folgeantrag (§ 71 Abs. 1 AsylG) gestellt habe und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt worden sei. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Nach der Erkenntnislage lägen keine kindlichen und/oder familiären Belange als inlandsbezogene Abschiebungshindernisse gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG vor.
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Am 14. Oktober 2025 ließ der Antragsteller im Verfahren W 8 K 25.35053 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und im vorliegenden Sofortverfahren – neben Prozesskostenhilfe – beantragen,
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 14. Oktober 2025 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Oktober 2025 wird angeordnet.
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Zur Begründung ließ sie durch ihren Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen ausführen: Die Antragstellerin habe sich vom Islam abgewandt und dem christlichen Glauben zugewandt. Sie wäre auch bei einer Abschiebung in den Iran nicht bereit, ihren Glauben zu leugnen bzw. zu widerrufen. Sie würde auch ihren Glauben öffentlich praktizieren und nicht davor zurückschrecken, mit anderen Personen über ihre Religion zu sprechen. Zudem sei sie homosexuell und lebe ihre sexuelle Orientierung im Bundesgebiet frei aus. Im September 2022 seien erstmals zwei Frauen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung im Iran zum Tode verurteilt worden.
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Die Antragsgegnerin teilte am 15. Oktober 2025 mit, dass die Behördenakten zum ersten Asylverfahren sowie zum Widerrufsverfahren nicht mehr übersandt werden könnten, weil die Verfahren 1997 bzw. 2010 rechtskräftig abgeschlossen worden seien.
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Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2025,
den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung wurde auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte W 8 K 25.35126 des Sohnes der Antragstellerin) sowie die beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
II.
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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage W 8 K 25.35053 gegen die unter Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides vom 6. Oktober 2025 verfügte Abschiebungsandrohung hat Erfolg.
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Der Antrag ist zulässig.
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Der Antrag ist gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 8, § 36 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO statthaft, soweit er sich gegen die gemäß § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung wendet. Des Weiteren wurden Sofortantrag und Klage innerhalb der Wochenfrist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG bei Gericht gestellt.
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Der Antrag ist begründet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Folgeantrags und damit der Abschiebungsandrohung bestehen.
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Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Dabei darf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes erfolgen. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne der genannten Vorschrift liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166, 189 ff. – juris Rn. 99).
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Das Gericht darf sich dabei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht auf eine summarische Prüfung beschränken, wenn der Antragstellerin im Falle der Versagung einstweiligen Rechtsschutzes bereits eine endgültige Verletzung seiner Rechte droht und insoweit auch Grundrechtspositionen von Gewicht in Rede stehen (BVerfG, B.v. 23.7.2020 – 2 BvR 939/20 – juris m.w.N.). Insoweit fordert der effektive Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen darf, sondern die Frage der Offensichtlichkeit – wenn es sie bejahen will – erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine summarische Prüfung hinausgehen muss (BVerfG, B.v. 23.7.2020 – 2 BvR 939/20 – juris; B.v. 25.2.2019 – 2 BvR 1193/18 – juris Rn. 21). Das Verwaltungsgericht muss dabei überprüfen, ob das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, ferner, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B.v. 25.2.2019 – 2 BvR 1193/18 – juris Rn. 21 m.w.N.). Des Weiteren darf die Verneinung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sowie relevanter inlandsbezogener Abschiebungshindernisse gemäß § 34 Abs. 1 Satz. 1 AsylG keinen ernstlichen Zweifeln unterliegen.
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Bei der Prüfung bleiben von den Beteiligten nicht angegebene und nicht gerichtsbekannte Tatsachen und Beweismittel gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG unberücksichtigt (BVerfG, B.v. 23.7.2020 – 2 BvR 939/20 – juris). Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 AsylG im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie dort nicht angegebene Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2 AsylG kann das Gericht gemäß § 36 Abs. 4 Satz 3 AsylG unberücksichtigt lassen, wenn anderenfalls die Entscheidung verzögert würde.
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Gemessen an diesem Maßstab begegnet die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Asylantrag gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, ernstlichen Zweifeln.
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§ 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG setzt explizit einen Folgeantrag gemäß § 71 Abs. 1 AsylG voraus. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG seinerseits setzt für einen Folgeantrag voraus, dass ein früherer Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist.
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Diesbezüglich bestehe ernstliche Zweifel, weil der erste Asylantrag der Antragstellerin – soweit aus der dürftigen bzw. nicht vorhandenen Aktenlage zu entnehmen ist – positiv verbeschieden, ihr 1997 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und gerade nicht abgelehnt wurde.
22
Teilweise wird die zwar die Auffassung vertreten, dass ein Widerruf gemäß § 73 AsylG einer Ablehnung des Asylantrags gleichzusetzen sei, weil mit dem Widerruf zugleich auch ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt werde. Denn mit dem Widerruf werde zugleich dessen Versagung verbunden, somit seine Ablehnung. Dabei gehe es logisch um die Verneinung der Anspruchsvoraussetzungen für eine zuerkennende Entscheidung. Widerruf oder Rücknahme setzten immer voraus, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung zum einen Gründe, die zur Anerkennung bzw. zur Zuerkennung geführt hätten, entfallen seien und zum anderen auch keine Asylberechtigung oder sonstige Schutzbedürftigkeit aus anderen Gründen bestehe. Sinn und Zweck sowie dieser strukturelle Grund sprächen für eine Gleichbehandlung (so insbesondere Vormeier in Funke-Kaiser/Fritz, GK-AsylG, Lfg.147, 1.7.2024, § 71 Rn. 92; vgl. auch VG Bremen, U.v. 3.2.2025 – 2 K 1426/22 – juris Rn. 23 f. zu einer Rücknahme; jeweils m.w.N.).
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Dagegen sprechen aber gewichtige Gründe. So spricht schon der eindeutige Wortlaut des § 71 AsylG gegen die gegenteilige Rechtsauffassung, weil strukturell primär das Vorliegen von Widerrufsgründen geprüft wird, auch wenn eine Aussage getroffen wird, ob der oder die Betreffende nicht aus anderen Gründen anerkannt werden kann. Eine durch einen Widerruf aufgehobene Statusentscheidung ist begrifflich keine Ablehnung des Asylantrags, weil damit gerades nicht der ursprüngliche Antrag abgelehnt wird. Das Widerrufsverfahren ist von Struktur und Verfahrensgegenstand ein anderes Verfahren als das ursprüngliche Asylverfahren und auch nicht dessen Fortsetzung (VG Bremen, U.v. 25.1.1022 – 1 K 27/20 – juris Rn. 11 ff.; Camerer in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, 22. Ed. Stand: 1.8.2025, § 71 AsylG Rn. 4; Dickten/Rosarius in BeckOK AuslR, Kluth/Heusch, 45. Ed. Stand: 1.7.2025, § 71 AsylG Rn. 5a.1; Müller in Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 71 AsylG Rn. 13; jeweils m.w.N. auch zur Gegenmeinung).
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Dieser Auffassung ist zu folgen. Denn ein Widerruf ist von seiner Struktur und Systematik gerade etwas anderes als ein unanfechtbar abgelehnter Asylantrag, da ein Widerrufsverfahren kein Antragsverfahren darstellt und auch nicht mit diesem vergleichbar ist, weil es von Amts wegen durchgeführt wird. Der ursprüngliche Antrag der Antragstellerin lebt nicht wieder auf und ist auch nicht Verfahrensgegenstand, über den entschieden wird, sondern die frühere zuerkennende Asylentscheidung der Antragsgegnerin wird aufgehoben. Ein Folgeantragsverfahren knüpft hingegen nach dem Willen des Gesetzgebers an eine frühere Antragstellung durch den Asylbewerber und deren Ablehnung an und beschränkt in der Folge den Prüfungsinhalt und -umfang eines nachfolgenden Asylantrages desselben Antragstellers. Der Gesetzgeber hat trotz zahlreicher Änderungen des Asylgesetzes seine Regelung zum Folgeantrag beibehalten und nicht auf den Widerruf erweitert.
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Hinzu kommt, dass das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seiner von der Antragsgegnerin angeführten Entscheidung betreffend die Antragstellerin zum Widerruf ausdrücklich eine Aussage zur Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Widerrufsbescheides des VG K … vom … … 2008 – …  … – hat dahingestellt sein lassen, weil die Annahme des Nationalpasses durch die Antragstellerin zum Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes geführt habe (vgl. OVG NW, B.v. 3.8.2010 – 13 A 3084/08.A – juris Rn. 3). Damit ist noch vor Rechtskraft bzw. Bestandskraft des Widerrufsbescheides der Antragsgegnerin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erloschen gewesen, sodass der Widerruf konsequenter Weise ins Leere ging.
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Bei einem Erlöschen gemäß § 72 AsylG ist indes eine nachfolgende Asylantragstellung erst recht kein Folgenantrag, weil eine Gleichstellung nicht gerechtfertigt und ohne tragfähige normative Grundlage wäre, weil es an einer negativen Entscheidung fehlt, selbst wenn das Bundesamt eine Feststellung des Verwaltungsakts erlassen hätte (so ausdrücklich auch Vormeier in Funke-Kaiser/Fritz, GK-AsylG, Lfg.147, 1.7.2024, § 71 Rn. 94; anderer Ansicht Bergmann/Keller in Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 71 AsylG Rn. 7 – „zumindest analog“ wegen Wegfalls der Verfolgungsgefahr). Dagegen spricht jedoch auch hier der eindeutige Wortlaut des § 71 AsylG sowie der Umstand, dass auch ein Erlöschen einer positiven Asylentscheidung aus verfahrensrechtlicher Sicht sowie nach Sinn und Zweck des § 71 AsylG nicht mit der unanfechtbaren Ablehnung eines Asylantrages gleichgestellt werden kann, weil es sich beim Erlöschen vielmehr um einen Tatbestand handelt, der nach der gesetzlichen Regelung den Fortfall der Verfolgungsgefahr zwingend zur Folge hat. Für eine Analogie besteht kein entscheidender Grund. Hat eine Asylantragstellerin erneut Asylgründe geltend gemacht, handelt sich um einen Asylantrag, der nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen ist (Hailbronner, AuslR, 140. AL 1.8.2021, § 71 AsylG Rn. 31; Camerer in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, 22. Ed. Stand: 1.8.2025, § 71 AsylG Rn. 4; Dickten/Rosarius in BeckOK AuslR, Kluth/Heusch, 45. Ed. Stand: 1.7.2025, § 71 AsylG Rn. 5a.1; Müller in Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 71 AsylG Rn. 13).
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Vorliegend fällt erschwerend ins Gewicht, dass die Antragsgegnerin am 15. Oktober 2025 ausdrücklich mitgeteilt hat, dass sowohl das Verfahren betreffend die frühere Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für die Antragsellerin als auch das nachfolgende Widerrufsverfahren im Jahr 1997 bzw. im Jahr 2010 rechtskräftig abgeschlossen worden seien und Akten dazu nicht mehr übersandt werden könnten. In Folge dessen fehlt dem Gericht auch die erforderliche Tatsachenbasis, um das Vorliegen eines unanfechtbaren negativen Asylantrags oder einer dieser gleichzustellenden Entscheidung der Antragsgegnerin feststellen und prüfen zu können. Damit lässt sich im Ergebnis der Ausspruch einer Offensichtlichkeit gestützt auf § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG nicht aufrechterhalten.
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Unabhängig davon stehen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) familiäre Bindungen der Antragstellerin gemäß 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegen. Denn die Antragsgegnerin hat bei dieser Entscheidung das Wohl des minderjährigen Sohnes der Antragstellerin – dem Kläger des Verfahrens W 8 K 24.35126 – nicht in gebührender Weise berücksichtigt.
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Denn durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21.2.2024 – BGBl. I Nr. 54) hat der Gesetzgeber § 34 AsylG geändert. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 des AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Mit dieser Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union reagiert, wonach die bisherigen Regelungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung teilweise nicht den Anforderungen der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) genügten (EuGH, B.v. 15.2.2023 – C-484/22 – juris Rn. 23 ff.). Mit § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG werden die Anforderungen des Art. 5 Rückführungsrichtlinie in das nationale Recht übernommen, der verlangt, dass bei Erlass einer Rückkehrentscheidung die dort genannten Belange gebührend berücksichtigt werden (EuGH, U.v. 14.1.2021 – 4 C-441/19 – juris Rn. 60; EuGH, U.v. 8.5.2018 – C-82/16 – juris Rn. 102; EuGH, U.v. 11.12.2014 – C-249/13 – juris Rn. 48).
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Damit hat das Bundesamt als die für die Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG zuständige Behörde die in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG genannten Belange und ihr Gewicht bei Erlass der Androhung zu prüfen. Im Rahmen der Kontrolle haben die Verwaltungsgerichte im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Entscheidung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG das Vorliegen von (möglicherweise auch erst nach Erlass der Androhung entstandenen) Belangen zu prüfen und eine eigene Abwägung vorzunehmen. In diesem Rahmen sind daher das Wohl des Kindes bzw. der Kinder und die familiären Bindungen gebührend zu berücksichtigen. Die familiären Bindungen sind im Rahmen der Abschiebungsandrohung auch dann zu berücksichtigen, wenn Adressat der Entscheidung nicht der Minderjährige, sondern ein Elternteil des Minderjährigen ist, soweit die Minderjährige über ein Aufenthaltsrecht im betreffenden Mitgliedstaat verfügt. Es kommt also nicht darauf an, ob die Rückkehrentscheidung gegen einen Minderjährigen oder gegen einen Elternteil ergeht (EuGH, U.v. 11.3.2021 – C-112/20 – juris Rn. 33; VG Berlin, U.v. 6.4.2023 – 34 K 21/22 A – juris Rn. 23; VG Köln, U.v. 22.2.2024 – 8 K 206/19.A – juris Rn. 164).
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Danach resultieren ernsthafte rechtliche Zweifel auch daraus daraus, dass die Antragsgegnerin in der vorliegenden Konstellation überhaupt eine sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung erlassen hat, obwohl der am 23. Dezember 2012 geborene knapp dreizehnjährige Sohn der Antragstellerin offenkundig auf die Unterstützung seiner Mutter angewiesen ist.
32
Die Antragsgegnerin hat den Sohn der Antragstellerin im streitgegenständlichen Bescheid nicht erwähnt, sondern nur allgemein auf § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG verwiesen. Wenn aber über den Aufenthalt des Antragstellerin in der Bundesrepublik die sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung schwebt, während im Klageverfahren ihres Sohnes, der über eine im vorliegenden Zusammenhang ausreichende Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG verfügt und sich damit nicht illegal in Deutschland aufhält (vgl. OVG Bln-Bbg, B.v. 23.1.2025 – OVG 12 N 23/24 – juris Rn. 8 ff. mit Bezug auf die Rspr. des EuGHs), die aufschiebende Wirkung womöglich noch über Jahre andauert, ist es rechtlich nicht zumutbar, die Antragstellerin lediglich gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG auf die Möglichkeit einer Aussetzung der Vollziehung durch die Ausländerbehörde in einem nachfolgenden Verfahrensstadium zu verweisen. Vielmehr sind die Belange des minderjährigen Sohnes in allen Stadien des Verfahrens und damit schon von der Antragsgegnerin selbst im streitgegenständlichen Asylerfahren der Antragstellerin im Rahmen der Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen (vgl. Pietzsch in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 45. Ed. Stand 1.10.2024, § 34 AsylG Rn. 24a).
33
Angesichts der vorliegenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides und gerade seines Offensichtlichkeitsausspruchs überwiegt das Interesse der Antragstellerin, jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von einer Abschiebung in den Iran verschont zu bleiben.
34
Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Antragstellerin mangels Vorlage einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihre Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht hat.