Inhalt

VG Würzburg, Gerichtsbescheid v. 08.07.2025 – W 8 K 25.44
Titel:

unzulässige Klage, keine Klagebefugnis, entgegenstehende Rechtskraft, landwirtschaftliche Subventionen, begehrte Übertragung von Zahlungsansprüchen ab 2015, behauptete Pflichtverletzung seitens des AELF im Zusammenhang mit begehrten landwirtschaftlichen Zahlungsansprüchen und einer beabsichtigten Mehrfachantragstellung im Jahr 2015

Normenketten:
VwGO § 42 Abs. 2
VwGO § 84 Abs. 1
VwGO § 121
Schlagworte:
unzulässige Klage, keine Klagebefugnis, entgegenstehende Rechtskraft, landwirtschaftliche Subventionen, begehrte Übertragung von Zahlungsansprüchen ab 2015, behauptete Pflichtverletzung seitens des AELF im Zusammenhang mit begehrten landwirtschaftlichen Zahlungsansprüchen und einer beabsichtigten Mehrfachantragstellung im Jahr 2015
Fundstelle:
BeckRS 2025, 30913

Tenor

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.
1
Die Kläger, ein Ehepaar, begehren vom Beklagten (vertreten durch die Staatliche F. für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – FüAk) die Übertragung von Zahlungsansprüchen.
2
Die Kläger berufen sich auf das von ihnen behauptete Fehlverhalten, unter anderem mangelnde Beratung, Nichtannahme des Antrags und persönliche Abweisung, von Mitarbeitern des Amtes für Ernährung Landwirtschaft und Forsten (AELF) K … im Zusammenhang mit begehrten landwirtschaftlichen Zahlungsansprüchen und einer beabsichtigten Mehrfachantragstellung im Mai 2015.
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Die erhobenen Vorwürfe waren schon Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Verfahren (unter anderem auch für die Jahre 2016 und 2017).
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Mehrfachanträge für 2015 wurden mit Bescheid des AELF K … vom 21. Januar 2016 abgelehnt. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2016 wies die FüAk den betreffenden Widerspruch zurück. Mit Beschluss (nicht: Urteil) vom 27. Juli 2016 lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg im Verfahren W 3 K 16. … den Antrag auf Gewährung der Prozesskostenhilfe ab, wobei es neben dem fehlenden Nachweis der Bedürftigkeit auch auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage hinwies. Weiter teilte das Verwaltungsgericht mit Schreiben an die Beteiligten vom 24. August 2016 mit, dass die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags rechtskräftig sei. Das Verfahren sei abgeschlossen. Es habe sich um eine bedingt erhobene Klage gehandelt.
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Dem schlossen sich zahlreiche weitere Gerichtsverfahren in den Folgejahren an.
6
Zuletzt wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 21. März 2022 im Verfahren W 8 K 21. … die Klage des Klägers zu 1), mit der er mit Hinweis auf Vorkommnisse im Rahmen der Antragstellung im Mai 2015 die Übertragung von Zahlungsansprüchen beantragt hatte, ab.
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Des Weiteren wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Gerichtsbescheid vom 12. Juli 2024 im Verfahren W 8 K 23. … die Klage der Klägerin zu 2), mit der sie die Übertragung von Zahlungsansprüchen auf sich beantragt hatte, ab.
II.
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1. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2024, gefaxt am 9. Januar 2025, erhoben die Kläger im Verfahren W 8 K 25. … unter Wiederholung ihres früheren Vorbringens erneut Klage und beantragten,
die Zahlungsansprüche ab 2015 zu übertragen.
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Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus: Aufgrund von Vorfällen vor dem 15. Mai 2015 sei ein Termin mit dem Amtsleiter vereinbart worden. Dieser habe nur geraten, sie müssten Zahlungsansprüche kaufen. Eine Übertragung der verlangten und vorhandenen Zahlungsansprüche habe er nicht vorgenommen.
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Mit gefaxtem Schreiben vom 19. Februar 2025 brachten die Kläger im Wesentlichen weiter vor: Das Ministerium habe darauf hingewiesen, dass bis Mitte Mai 2015 der Mehrfachantrag gestellt werden müsse. Er, der Kläger zu 1), sei rechtzeitig im Amt gewesen. Der zuständige Sachbearbeiter habe die Bearbeitung abgelehnt. Er sei dessen Vorgesetzten vorgeführt worden. Dieser habe vorgegeben, keine Anträge zu haben. Er habe eine Bestätigung verweigert. Der Kläger zu 1) habe einen unvollständigen Antrag gehabt; dieser sei in der Diele auf den Tisch geworfen worden. Der Kläger zu 1) sei wieder in das Zimmer zwecks Beratung und habe verlangt, den Antrag zu vervollständigen. Es sei angepöbelt worden. Eine Beratung sei nicht erbracht worden. Ein Eingangsstempel sei zunächst nicht aufgebracht worden, da die dortigen Mitarbeiter den Stempel verweigert hätten. Er sei nach kurzer Zeit wieder ins Amt, allerdings in ein anderes Zimmer, und habe einen Eingangsstempel auf den unvollständigen Antrag machen lassen. Er habe mit dem Amtsleiter einen Termin vereinbart. Obwohl Zahlungsansprüche zu übernehmen gewesen wären und anstatt eigene Auszahlungsansprüche übertragen zu bekommen, sei geraten worden, Zahlungsansprüche zu kaufen. Das sei eine Falschberatung gewesen.
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2. Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2025 beantragte die FüAk für den Beklagten:
12
Die Klage wird abgewiesen.
13
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Ausgehend von der Klagebegründung beziehe sich die Klage auf den Mehrfachantrag für das Jahr 2015. Letztlich seien alle im Jahr 2015 gestellten Anträge aufgrund eines unvollständigen Antrags bzw. wegen fehlender Antragsberechtigung und fehlender Nachweise rechtskräftig abgelehnt worden. Die Übertragung von Zahlungsansprüchen aus der Förderperiode vor 2015 in die nachfolgende Periode sei nicht möglich. Es gebe keine vorhandenen Zahlungsansprüche, die übertragen werden könnten. Wie bereits mit Gerichtsbescheid vom 12. Juli 2024 erneut ausgeführt worden sei, führe das Monieren einer Falschberatung nicht dazu, dass eine Übertragung der Zahlungsansprüche als Folgenbeseitigung trotz Nichtbestehens der Zahlungsansprüche gleichwohl beansprucht werden könnte. Denn eine etwaige Verletzung der behördlichen Beratungspflicht könne sich als solche nicht anspruchsbegründend auswirken.
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Im beigefügten Schreiben des AELF K … ist weiter vorgebracht: Der Sachverhalt sei bereits wiederholt erörtert und vor dem Verwaltungsgericht Würzburg verhandelt worden. Der Gerichtsbescheid vom 12 Juli 2024 fasse die Vorgänge abschließend zusammen, mit dem Ergebnis, es existierten ab 2015 keine Zahlungsansprüche, die übertragen werden könnten.
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3. Mit Beschluss vom 21. Mai 2025 trennte das Gericht vom Verfahren W 8 K 25. … das Klagebegehren ab, soweit es sich auf die Geltendmachung von Schadensersatz bezieht und führte es unter dem Aktenzeichen W 8 K 25. … fort, um es an das zuständige Landgericht Würzburg zu verweisen (siehe dazu den betreffenden Verweisungsbeschluss vom 8.7.2025).
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Mit Beschluss vom 27. Juni 2025 übertrug die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.
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Mit Schreiben vom 27. Juni 2025 hörte das Gericht die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid an.
18
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte einschließlich der Akte des abgetrennten Verfahrens W 8 K 25. … sowie auf die Akten der bisherigen Gerichtsverfahren W 3 K 16. …, W 8 K 17. …, W 8 E 17. …, W 8 K 17. …, W 8 K 18. …, W 8 K 18. …, W 8 K 18. …, W 8 K 18. …, W 8 K 19. …, W 8 K 21. … und W 8 K 23. … Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die gemäß § 84 Abs. 1 VwGO nach erfolgter Anhörung durch Gerichtsbescheid entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg.
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Die statthafte Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist unzulässig.
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Der Klage steht schon die Rechtskraft (§ 121 VwGO) früherer Entscheidungen entgegen, mit denen explizit betreffende Klagen, mit denen der Kläger zu 1) bzw. die Klägerin zu 2) die Übertragung angeblich aus dem Jahr 2015 vorhandener Zahlungsansprüche begehrt hatten, abgewiesen wurden.
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Denn ein Kläger ist bei gleichbleibender Rechts- und Sachlage gehindert, in einem erneuten Antragsverfahren mit Erfolg geltend zu machen, dass er – entgegen der vorangegangenen rechtskräftigen Entscheidung – doch materiell einen Anspruch auf die begehrte Leistung (hier: Übertragung der Zahlungsansprüche) hat (vgl. BVerwG, U.v. 6.6.1975 – IV C 15.73 – BVerwGE 48, 271 – juris Rn. 16).
23
Zuletzt wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 21. März 2022 im Verfahren W 8 K 21. … die Klage des Klägers zu 1), mit der er mit Hinweis auf Vorkommnisse im Rahmen der Antragstellung im Mai 2015 die Übertragung von Zahlungsansprüchen beantragt hatte, mit Rechtskraftwirkung ab. Auf die betreffenden Ausführungen im Urteil vom 21. März 2022, S. 19-24 (= VG Würzburg, U.v. 21.3.2022 – W 8 K 21. … – juris Rn. 60-79) wird verwiesen. Dort ist ausgeführt:
„Der Kläger hat bislang keine Belege/Nachweise (vgl. § 21 Abs. 3 InVeKoSV) vorgelegt, dass ihm Zahlungsansprüche zustehen, die nunmehr für den Mehrfachantrag 2019 übertragen oder dafür aktiviert werden könnten.
Betreffend die Jahre vor 2015 haben alle Zahlungsansprüche kraft gesetzlicher Regelung ihre Gültigkeit verloren.
Ab dem Jahre 2015 sind Zahlungsansprüche nach Beantragung und Bewilligung per Bescheid durch die Ämter für Ernährung Landwirtschaft und Forsten (AELF) zunächst gemäß Art. 24 bzw. 30 VO (EU) 1307/2013 zugewiesen worden. Daraufhin wurde und wird gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 eine Stützung gewährt, sofern und soweit Zahlungsansprüche für Direktzahlungen mit beihilfefähiger Fläche aktiviert wurden. Diese dienen dann jährlich als Grundlage für die weitere Gewährung einer Stütze.
Gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 i.V.m. § 21 InVeKoSV sind entsprechende Zahlungsansprüche Voraussetzung für den Erhalt der Basisprämie. Die Gewährung der Greeningprämie, der Umverteilungsprämie sowie die Zahlung für Junglandwirte setzen nach Art. 41 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 ein Anrecht auf die Basisprämie voraus. Der Kläger verfügt jedoch über keine entsprechenden Zahlungsansprüche (ZA) und hat auch keinen Anspruch auf eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen.
Der Kläger begehrt, die angeblich „vorhandenen“ Zahlungsansprüche für den eingereichten Mehrfachantrag für 2019 zu übertragen bzw. zu aktivieren. Der Kläger, der kein Junglandwirt ist, begehrt damit die nachträgliche Zuweisung von Zahlungsansprüchen für einen Mehrfachantrag sowie in der Folge die Auszahlung von Direktzahlungen für das Jahr 2019. Der Kläger geht davon aus, dass ihm Zahlungsansprüche aus den Jahren vor 2015 oder Zahlungsansprüche, die von ihm im Jahr 2015 beantragt worden seien, als Grundlage für eine Auszahlung des Förderjahres 2019 zur Verfügung stünden bzw. dass er diese infolge einer unzureichenden bzw. verweigerten Beratung nicht ordnungsgemäß habe beantragen können.
Das klägerische Vorbringen beschränkt sich allein auf den Vorfall aus dem Jahr 2015 mit den – aus früheren Verfahren gerichtsbekannten – Problemen bei der Antragstellung. Letztlich wurden alle im Jahr 2015 gestellten Anträge aufgrund eines unvollständigen Antrags bzw. fehlender Antragsberechtigung und fehlender Nachweise (rechtskräftig) abgelehnt (vgl. U.v. 12.3.2018 – W 8 K 17. … – juris Rn. 18; B.v. 27.7.2016 – W 3 K 16. … PKH).
Abgesehen davon wäre auch in der Sache eine andere Beurteilung nicht gerechtfertigt.
Im Februar und Mai des Jahres 2015 ist der Kläger offenbar unter bewusster Nichtnennung seiner ihm zugeteilten Betriebsnummer und unter bewusster Angabe eines anderen Antragstellers gerade nicht selbst als Antragsteller aufgetreten, sondern die E …-Urprodukte. Für die E …-Urprodukte wurde zudem im Februar ausdrücklich die Vergabe einer neuen Betriebsnummer beantragt.
Laut einem Aktenvermerk der FüAk vom 24. März 2016 erklärte der Kläger telefonisch, dass es sich bei E …-Urprodukte um eine Privatperson („türkischer Händler“) handele. Er, der Kläger, habe seine schlechten und somit nicht marktfähigen Flächen nur deshalb damals an die E …-Urprodukte übergeben, damit er Rente erhalte. Er, der Kläger, selbst bewirtschafte aber die Flächen weiter bzw. er selbst engagiere dafür Helfer.
Der Kläger hat weiter am 15. Juni 2021 gegenüber der FüAK zur angekündigten Zurückweisung des streitgegenständlichen Widerspruchs telefonisch Stellung genommen. Dabei habe er vorgetragen, dass der Mehrfachantrag 2015 im Namen der E …-Urprodukte nur erfolgt sei, um nachweisen zu können, dass er, der Kläger am AELF K … vorstellig gewesen sei. Bei dem Namen „E …“ würde es sich um einen türkischen Bekannten handeln, der ihm Schafe abgekauft habe. Er, der Kläger, selbst habe Schulden und die Fördergelder kämen wegen verschiedener Pfändungsbeschlüsse nicht bei ihm an (vgl. Widerspruchsbescheid vom 26.7.2021, S. 4).
Im Widerspruchsbescheid ist weiter plausibel ausgeführt:
Vermutlich wegen finanzieller Erwägungen habe der Kläger versucht, über einen von ihm fingierten (anderen) Antragsteller mit seiner (des Klägers) Wohnanschrift an die Fördergelder zu kommen. Im Nachhinein sei die Antragstellung unter „E …-Urprodukte“ vom Kläger nur als Nachweis für seine fristgerechte Anwesenheit am AELF dargestellt worden. Tatsächlich habe der Kläger bereits am 27. Februar 2015 beim AELF K … im Namen von „E …-Urprodukte“ einen Antrag auf Zuteilung einer Betriebsnummer gestellt. In Nr. 1 des Antrags sei als Rechtsform „Privatunternehmen“ angegeben worden. Zugleich habe der Kläger am 27. Februar 2015 beim AELF K … im Namen von „E …-Urprodukte“ die Förderung von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen nach dem Kulturlandschaftsprogramm beantragt. Entsprechend sei das weitere Antragsverfahren abgelaufen. Auch bei dem anschließenden Widerspruchsverfahren sei die E …-Urprodukte mit dem Geschäftsführer R … T … als Widerspruchsführer aufgetreten. Der Kläger selbst habe auf dem Widerspruchsschreiben vom 8. Februar 2016 angegeben „E …-Urprodukte/Gf. R … T …“ (vgl. Widerspruchsbescheid vom 26.7.2021, S. 6). Der Kläger habe im Jahr 2015 (auch schon zeitlich vor der Mehrfachantragstellung 2015) nicht selbst als Antragsteller in Erscheinung treten wollen und habe daher bewusst unter dem Kunstnamen „E …-Urprodukte/Gf. R … T …“ verschiedene Anträge gestellt bzw. nach deren Ablehnung auch Widerspruch erhoben (vgl. Widerspruchsbescheid vom 26.7.2021, S. 7).
Dass die Befürchtungen des Klägers berechtigt waren, dass Fördergelder nicht bei ihm ankommen würden, zeigt auch ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Würzburg (siehe VG Würzburg, U.v. 3.12.2018 – W 8 K 18. … – juris), in dem das Gericht eine Klage des Klägers auf Auszahlung von ihm bescheidsmäßig gewährten landwirtschaftlichen Fördergeldern abwies, weil das AELF die klägerischen Forderungen zulässiger Weise mit Gegenforderungen (bestandskräftig festgesetzten Rückforderungsbeträgen) aufgerechnet hatte.
Auch die weiteren Behörden- und Gerichtsverfahren, die teilweise unter dem Namen „A … S …“ – möglicherweise der Name des vom Kläger erwähnten türkischen Staatsangehörigen –, vertreten durch den Kläger, geführt wurden, belegen, dass der Kläger bewusst nicht unter eigenen Namen auf- und in Erscheinung treten, aber gleichwohl die landwirtschaftlichen Subventionen erhalten wollte. Das Gleiche gilt, für entsprechende Anträge des Klägers im Namen seiner Ehefrau.
Selbst wenn es dem Kläger im Jahr 2015 darum gegangen sein sollte (wie er in früheren Gerichtsverfahren angedeutet hat), eine Beratung des AELF dahingehend erhalten zu wollen, unter welchem rechtlichen Konstrukt unter Beteiligung einer oder mehrerer anderer Personen ein neuer landwirtschaftlicher Betrieb hätte gegründet und mit eigener neuer Betriebsnummer hätte versehen werden sollen, ist eine solche Betriebsgründung unter offener oder stiller Beteiligung mehrerer Personen jedenfalls nicht rechtsgültig erfolgt. Aus diesem fehlgeschlagenen Vorhaben lässt sich aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt herleiten, dass dem Kläger nun als Einzelperson unter seiner eigenen (alten) Betriebsnummer landwirtschaftliche Zahlungsansprüche und Direktzahlungen zustünden, weil er als Einzelperson unter seiner Betriebsnummer gerade keinen Antrag stellen wollte und auch keinen gestellt hat.
Jedenfalls sind alle im Jahr 2015 gestellten Anträge, einschließlich des Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen, aufgrund unvollständiger Anträge bzw. fehlender Antragsberechtigung und fehlender Nachweise – vgl. zu diesem Erfordernis § 21 Abs. 3 InVeKoSV („unter Beifügen geeigneter Nachweise“) – bestandskräftig abgelehnt worden, nachdem auch der Kläger trotz entsprechender Hinweise des Beklagten nicht zu einer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Aufklärung der näheren Umstände im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, auch zur eigenen Legitimation, beigetragen hatte (vgl. U.v. 12.3.2018 – W 8 K 17. … – juris Rn. 18 u. 20; B.v. 27.7.2016 – W 3 K 16. … PKH).
Seine Betriebsnummer …1 verwendete der dann auch im eigenen Namen auftretende Kläger zwar wieder bei der streitgegenständlichen Online-Antragstellung für das Jahr 2019. Letztlich sind aber aus den Jahren 2015 bis 2018 und aus den Jahren davor keine Zahlungsansprüche vorhanden, auf Basis derer Direktzahlungen gewährt werden könnten. Von Rechts wegen können den Kläger bei der vorliegenden Fallkonstellation (z.B. kein Junglandwirt, kein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände) auch nicht rückwirkend die Zahlungsansprüche auf seine Betriebsnummer übertragen werden. Der Kläger hat auch trotz entsprechenden behördlichen Hinweises bewusst keine Zahlungsansprüche nachträglich gekauft.
So wie sich der gesamte Sachverhalt darstellt, ist nicht dem Beklagten, sondern dem Kläger mangels ordnungsgemäßer Antragstellung anzulasten, dass er im Jahr 2015 für sich auf seine eigene Betriebsnummer keine Zahlungsansprüche zugewiesen bekommen und in der Folge auch keine Direktzahlungen erhalten hat.
Auch aus europarechtlicher Sicht rechtfertigt sich keine andere Beurteilung. Soweit der Kläger in der Sache ein rechtswidriges Verhalten des Mitarbeiters Büchner im Jahr 2015 moniert, aufgrund dessen ihm keine Zahlungsansprüche zugeteilt worden sind, sodass er solche nunmehr auch nicht als Voraussetzung für Direktzahlungen aktivieren kann, führt dies nicht dazu, dass er diese Ansprüche quasi als Folgenbeseitigung trotz Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen gleichwohl beanspruchen könnte. Vielmehr wäre er insoweit auf einen Amtshaftungsanspruch zu verweisen, den er vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend machen müsste (vgl. schon VG Würzburg, U.v. 12.3.2018 – W 8 K 17. … – juris Rn. 14 – BA S. 5 mit Verweis auf den Verweisungsbeschluss im Verfahren W 8 K 18. …). Grundsätzlich sind Schadensersatzansprüche infolge unrichtiger behördlicher Informationen aus europarechtlicher Sicht möglich (vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin beim EuGH vom 24.2.2022 – C-36/21 – juris Rn. 31 ff.). Allerdings kann eine Schadensersatzklage weder zur (nachträglichen) Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach der VO (EU) 1307/2013 noch zur Gewährung von Zahlungen nach dieser Verordnung führen (Schlussanträge der Generalanwältin beim EuGH vom 24.2.2022 – C-36/21 – juris Rn. 39).
Auf die sich mit den Jahren 2015 bis 2018 befassenden Beschlüsse und Urteile des VG Würzburg wird ergänzend Bezug genommen (vgl. W 3 K 16 …, W 8 K 17. …, W 8 E 17. …, W 8 K 18. …, W 8 K 17. …, W 8 K 18. …, W 8 K 18. … und W 8 K 19. …).“
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Vor diesem Hintergrund fehlt dem Kläger zu 1) – über die entgegenstehende Rechtskraft des vorstehenden Urteils hinaus – zudem die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, weil nicht ersichtlich ist, dass er möglicherweise einen subjektiv-rechtlichen Anspruch auf die begehrte Übertragung der Zahlungsansprüche gegen den Beklagten haben könnte, wenn bereits überhaupt keine übertragbaren Zahlungsansprüche, die seiner Betriebsnummer zugordnet werden können, existieren (siehe auch die nachfolgenden Ausführungen zur Klägerin zu 2), der Ehefrau).
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Des Weiteren wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Gerichtsbescheid vom 12. Juli 2024 im Verfahren W 8 K 23. … die Klage der Klägerin zu 2), mit der sie die Übertragung von Zahlungsansprüchen auf sich beantragt hatte, mit Rechtskraftwirkung ab (vgl. auch schon VG Würzburg, U.v. 3.12.2018 – W 8 K 18. … – juris, Klageabweisung zu selber Thematik)). In dem Gerichtsbescheid ist das vorstehenden Zitat aus dem Urteil vom 21. März 2022 ebenfalls wörtlich zitiert.
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Die Klage der Klägerin zu 2) ist – ebenso wie bei ihrem Ehemann, dem Kläger zu 1) – auch aus weiteren Gründen unzulässig. Dazu ist im Gerichtsbescheid vom 12. Juli 2024 (W 8 K 23. …*) auf S. 7 f. ausgeführt:
„Abgesehen davon fehlt es aber jedenfalls an der, für eine zulässige Klage erforderlichen, Klagebefugnis der Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO.
Die Befugnis, die Übertragung der Zahlungsansprüche der Betriebsnummer …1, klageweise geltend zu machen, ist nur dann gegeben, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Klägerin einen Anspruch auf das begehrte Behördenhandeln hat. Das ist nicht der Fall, wenn durch die Ablehnung des begehrten behördlichen Handelns offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 9.1.1991 – 1 BvR 207/87 – BVerfGE 83, 182/196; BVerwG, U.v. 17.6.1993 – 3 C 3/89 – BVerwGE 92, 313/316; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 42 Rn. 65).
Dass die Klägerin möglicherweise einen subjektiv-rechtlichen Anspruch auf die begehrte Übertragung der Zahlungsansprüche im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO gegen den Beklagten haben könnte, ist nicht ersichtlich. Es bestehen bereits keine Zahlungsansprüche, die der Betriebsnummer … … …1 zugordnet werden können und die überhaupt auf die Klägerin übertragen werden könnten.
Dass solche Zahlungsansprüche nicht bestehen, hat das Gericht bereits in seinem Urteil vom 21. März 2022 im Verfahren W 8 K 21. …, in dem der Ehemann der Klägerin geklagt hatte, ausführlich erörtert.“
27
Die Klägerin zu 2) behauptet im Übrigen nicht einmal selbst, in der Vergangenheit tatsächlich eigene Zahlungsansprüche beantragt, geschweige erhalten zu haben (vgl. VG Würzburg, U.v. 3.12.2018 – W 8 K 18. … – juris), erst recht nicht im Jahr 2015.
28
Die Kläger haben im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine weiteren Gesichtspunkte vorgebracht, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Eine geänderte Sach- und Rechtslage ist nicht ansatzweise erkennbar; ebenso wenig sind Umstände vorgebracht oder erkennbar, die eine Neubewertung veranlassen könnten. Die Kläger haben lediglich mit Hinweis auf den Vorfall im Mai 2015 und auf die daraus resultierenden Konsequenzen in den Folgejahren erneut die Übertragung von nicht vorhandenen Zahlungsansprüchen beantragt. Auch sonst ist nichts ersichtlich, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.
29
Soweit die Kläger darüber hinaus eine Weigerung, ihnen Anträge auszuhändigen und ihnen bei der Vervollständigung behilflich zu sein, sowie eine Falschberatung monieren, führt dies – wie auch schon in den früheren Gerichtsentscheidungen wiederholt ausgeführt – nicht dazu, dass sie eine Übertragung der Zahlungsansprüche quasi als Folgenbeseitigung trotz Nicht-Bestehens der Zahlungsansprüche gleichwohl beanspruchen könnten. Denn eine etwaige Verletzung der behördlichen Beratungspflicht kann sich als solche nicht anspruchsbegründend auswirken (BayVGH, B.v. 4.12.2023 – 22 ZB.2621 – juris Rn. 19; OVG NRW, B.v. 22.11.2023 – 4 A 109/20 – juris Rn. 18). Vielmehr sind sie insoweit auf einen Amtshaftungsanspruch zu verweisen, den sie vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend machen müssen (vgl. dazu den Verweisungsbeschluss VG Würzburg, B.v. 8.7.2025 – W 8 K 25. … sowie schon VG Würzburg, U.v. 12.3.2018 – W 8 K 17. … – juris Rn. 14 – BA S. 5 mit Verweis auf den Verweisungsbeschluss im Verfahren W 8 K 18. … und U.v. 21.3.2022 – W 8 K 21. … – juris Rn. 78).
30
Da eine Übertragung von nicht bestehenden Zahlungsansprüchen unmöglich ist, ist ein Anspruch der Kläger auf die begehrte Übertragung unter keinerlei Gesichtspunkten denkbar.
31
Nach alledem ist die Klage wegen entgegenstehender Rechtskraft sowie mangels Klagebefugnis unzulässig und hat keinen Erfolg.
32
Abgesehen wäre die Klage – wie ausgeführt – mangels einen Anspruchs auf Übertragung von nicht vorhandenen Zahlungsansprüchen auch in der Sache unbegründet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.