Titel:
Erfolglose baurechtliche Nachbarklage gegen eine den Beigeladenen erteilte bauaufsichtliche Genehmigung für den Abriss eines Nebengebäudes und den Neubau eines Folierbetriebs
Normenketten:
BauGB § 34
BauNVO § 5, § 15 Abs. 1
BayBO Art. 59
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Ein Abwehrrecht und damit ein Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung stehen einem Nachbarn nicht schon dann zu, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr müssen durch den Rechtsverstoß zugleich nachbarliche Rechte verletzt werden. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Gebot der Rücksichtnahme wird zu Lasten des Nachbarn verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird, also unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen überschritten wird, was der Nachbar billigerweise hinnehmen muss. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Drittanfechtungsklage, Gebietserhaltungsanspruch, Gebot der Rücksichtnahme, Immissionen, Nachbarrechte, Rücksichtnahmegebot, Baugenehmigung, Drittschutz, Gerichtsbescheid, Nachbar, Neubau
Fundstelle:
BeckRS 2025, 30904
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen
III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläge kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich als Nachbar gegen eine vom beklagten Landratsamt Rhön-Grabfeld den Beigeladenen erteilte bauaufsichtliche Genehmigung für den Abriss eines Nebengebäudes und den Neubau eines Folierbetriebs auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. … der Gemarkung … Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens mit der Fl.Nr. …1 der Gemarkung … Sein Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung …, das westlich an das Grundstück des Klägers anschließt.
2
Unter dem 25. August 2024 reichten die Beigeladenen einen Bauantrag für den Abriss eines Nebengebäudes und den Neubau eines Folierbetriebs bei der Verwaltungsgemeinschaft … ein. Die Gemeinde erteilte das gemeindliche Einvernehmen und leitete die Bauunterlagen an das Landratsamt weiter.
3
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2024 erteilte der Beklagte die beantragte Baugenehmigung. Von der Vorschrift des Art. 6 BayBO (Einhaltung von Abstandsflächen) wurde nach Art. 63 Abs. 1 BayBO eine Abweichung zugelassen. Diese beziehe sich auf die fehlende Abstandsfläche zur nördlichen und westlichen Grundstücksgrenze.
4
Unter dem 13. Januar 2025 ließ der Kläger Klage erheben und beantragte die Baugenehmigung des Beklagten aufzuheben.
5
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die beteiligten Grundstücke in einem reinen Dorfgebiet ohne gewerblich genutzte Bauten und noch bestehende landwirtschaftliche Strukturen lägen. Die beantragte Halle sei daher nicht mehr ortsüblich und entspräche nicht dem faktischen Bebauungsplan. Bei einer geplanten Höhe von 7,50 m würde die Halle die Gebäude der Nachbarschaft deutlich überragen und sei auch aus diesem Grund nicht genehmigungsfähig. Von besonderer Bedeutung sei auch, dass das Baugrundstück seit unvordenklicher Zeit als Gartengrundstück genutzt werde. Auf dem Baugrundstück befänden sich auch keine Stellplätze. Von Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen könne die Halle nicht angefahren werden.
6
Der Beklagte beantragte
mit Schreiben vom 7. Februar 2025 die Klage abzuweisen.
7
Das Vorhaben sei nach § 34 BauGB zulässig. Bei einem Folierbetrieb für Autos, Möbel, Küchen und Fenster sowie der Softwareoptimierung von Fahrzeugen handele es sich um einen sonstigen, nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb, welcher im faktischen Dorfgebiet allgemein zulässig sei. Die Halle füge sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Zum Grundstück mit der Fl.Nr. …1 seien die Abstandsflächen eingehalten. Brandschutzanforderungen und Prüfung der Stellplätze gehörten nicht zum Prüfungsumfang des Art. 59 BayBO.
8
Die Beigeladenen erklärten mit Schreiben vom 9. Mai 2025, dass zum Grundstück des Klägers die Abstandsflächen eingehalten würden und eine Reduzierung der Hallenhöhe aufgrund des Einbaus einer Scherenhebebühne nicht möglich sei.
9
Am 29. April 2025 hat die Kammer einen Augenschein durchgeführt. Im Rahmen dessen haben die Parteien erklärt, dass eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Würzburg nicht notwendig sei. Außerdem wurden die Parteien mit Verfügung vom 24. Juli 2025 zum Erlass eines Gerichtsbescheids gehört.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakte Bezug genommen, ebenso auf das im Rahmen des Augenscheins gefertigte Protokoll.
Entscheidungsgründe
11
Über die Klage entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein Einverständnis der Parteien ist nicht erforderlich.
12
1. Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 12. Dezember 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13
2. Ein Abwehrrecht und damit ein Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung stehen einem Nachbarn nicht schon dann zu, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr müssen durch den Rechtsverstoß zugleich nachbarliche Rechte verletzt werden. Das ist dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, mithin drittschützende Wirkung hat. Eine Baugenehmigung ist demnach im Rahmen einer Anfechtungsklage des Nachbarn nur daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.1994 – 4 B 94/94 – juris; BVerwG, B.v. 19.9.1986 – 4 C 8.84 – juris). Gegen solche nachbarschützenden Normen verstößt die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 12. Dezember 2024 allerdings nicht.
14
3. Da es sich vorliegend um keinen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, prüft die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 59 BayBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach §§ 29 ff. BauGB, den Vorschriften über die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO, beantragte Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder ausgeschlossen wird.
15
Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts liegt nicht vor. Insbesondere verstößt das Vorhaben nicht gegen das Gebot des Einfügens im Sinne von § 34 BauGB hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Der von den Beigeladenen geplante Neubau eines Folierbetriebs auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … befindet sich in einem im Zusammenhang bebauten Gebiet, für das kein Bebauungsplan existiert. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich demnach nach § 34 BauGB.
16
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB müssen die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben, das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, so beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre.
17
Die in § 34 Abs. 2 BauGB angesprochene „Art der baulichen Nutzung“ vermittelt betroffenen Nachbarn Drittschutz; diese haben einen Anspruch darauf, dass die Art der baulichen Nutzung der näheren Umgebung nicht verletzt wird (sog. „Gebietserhaltungsanspruch“).
18
Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet wird, dass also ein wechselseitiges Austauschverhältnis besteht (stRspr., u.a. BVerwG, B.v. 18.12.2007 – 4 B 55.07 – juris m.w.N.). Der Gebietserhaltungsanspruch gibt aber nicht nur den Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet liegen, sondern auch den Eigentümern von Grundstücken, die in einem faktischen Baugebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 ff. BauNVO) liegen, ein Abwehrrecht. § 34 Abs. 2 BauGB besitzt hierbei grundsätzlich nachbarschützende Qualität. Der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht. Der Abwehranspruch des Nachbarn wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit einer Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird. Diesen Anspruch auf Bewahrung einer Gebietsart hat der Nachbar unabhängig davon, ob das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – juris m.w.N.).
19
Nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Anlagen im unbeplanten Innenbereich nach dem sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstab. Die nähere Umgebung bestimmt sich dabei nach den umliegenden Grundstücken, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägen oder beeinflussen.
20
4. Wie das Gericht im Rahmen des Ortsaugenscheins festgestellt hat, was aber auch zwischen den Parteien offensichtlich unstreitig ist, entspricht die Eigenart der näheren Umgebung der geplanten Halle einem Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO (§ 34 Abs. 2 BauGB).
21
Dieser Annahme steht auch der Vortrag des Klägervertreters nicht entgegen, es gebe in dem Gebiet keine gewerblich genutzten Bauten und im Übrigen würden bestehende landwirtschaftliche Strukturen nicht mehr genutzt. Nicht berücksichtigt hat der Klägervertreter allerdings im Rahmen seines Vortrags, dass sich in der …straße 11 auch eine Spenglerwerkstatt mit Lagerräumen befindet und in der …straße 3 eine Getreidesowie Kartoffelsortieranlage betrieben wird. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass ein Gebiet seine Eigenschaft als Dorfgebiet nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung so lange nicht verliert, als dort noch zumindest eine Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs vorhanden ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2009 – 4 CN 5.07 – juris; BayVGH, B.v. 16.10.2013 – 15 CS 13.1646 – juris).
22
In einem faktischen Dorfgebiet beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach § 5 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig wäre. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO sind Gewerbebetriebe, von denen keine wesentliche, das im Dorfgebiet typische Maß übersteigende Störungen ausgehen, ohne Weiteres zulässige Vorhaben. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, der dorfgebietstypisch ist oder zur Zweckbestimmung des Dorfgebiets einen funktionellen Zusammenhang aufweist (vgl. BVerwG, B.v. 7.9.1995 – 4 B 200.95 – juris).
23
Ausgehend von der bei den Bauakten befindlichen Betriebsbeschreibung und der dort umrissenen kleinen Betriebsgröße, die auch in der relativ kleinen Halle zum Ausdruck kommt, kann für den Gesamtbetrieb der Beigeladenen nicht von einem mit einem Dorfgebiet unverträglichen, „wesentlichen“ Störpotential ausgegangen werden. Dies wird vom Kläger auch nicht substantiiert in Frage gestellt.
24
Nach alldem kann sich der Kläger nicht unter Berufung auf den Gebietserhaltungsanspruch gegen das verfahrensgegenständliche Vorhaben zur Wehr setzen.
25
5. Das Vorhaben verstößt auch nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB genannte Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung.
26
Die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen, das verkennt der Klägervertreter offensichtlich, sind grundsätzlich nicht geeignet, Drittschutz zu verleihen (vgl. schon BVerwG, B.v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – juris; BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2327 – juris). Anhaltspunkte dafür, dass sich die verfahrensgegenständliche Nutzung nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise oder der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, sind zudem vom Klägervertreter weder substantiiert vorgetragen worden, noch wurden solche im Rahmen des Augenscheins ersichtlich. Zu Recht weist der Beklagte in seinem Klageerwiderungsschriftsatz darauf hin, dass aufgrund der vorliegenden Hanglage das Wohngebäude des Klägers auf dem Grundstück Fl.Nr. …1 der Gemarkung … in der Höhe durch die geplante Halle bei Weitem nicht überschritten wird. Die Halle überrage auch mit Abstand höhenmäßig nicht die auf dem Grundstück Fl.Nr. … befindlichen Scheunen.
27
6. Das genehmigte Bauvorhaben verstößt auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.
28
Dem Gebot der Rücksichtnahme, das als nachbarschützender bauplanungsrechtlicher Genehmigungsmaßstab im vorliegenden Fall bei Annahme eines faktischen Dorfgebiets in § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthalten ist, kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – juris m.w.N.).
29
Das Gebot der Rücksichtnahme wird zu Lasten des Nachbarn verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird, also unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen überschritten wird, was der Nachbar billigerweise hinnehmen muss (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2013 – 4 B 48.12 – juris). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründen, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris). Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls somit wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei kann bei einem Vorhaben, das sich innerhalb des durch die nähere Umgebung definierten Rahmenfeldes und in dieses einfügt, nur ausnahmsweise das Rücksichtnahmegebot verletzt sein (so bereits BVerwG, U.v. 28.10.1994, NVwZ 1994, S. 868 ff.).
30
Die danach erforderliche Interessenabwägung ergibt vorliegend, dass die Interessen der Beigeladenen an der Errichtung und Nutzung der geplanten Halle das Interesse des Klägers an der Beibehaltung des Status quo überwiegen. Der durchgeführte Ortsaugenschein des Gerichts hat, wie bereits dargelegt, ergeben, dass die Eigenart der näheren Umgebung hier einem Dorfgebiet im Sinne von § 5 Abs. 1 BauNVO entspricht. Gemessen hieran verstößt das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber dem Wohngrundstück des Klägers. Das Grundstück des Klägers ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls auch keinen unzumutbaren Immissionen ausgesetzt. Bei den vom Klägervertreter vorgetragenen und zu erwartenden Ein- und Ausfahrten in die Halle handelt es sich um typischerweise von Gewerbetrieben ausgehenden Emissionen, die im Dorfgebiet hinzunehmen sind.
31
7. Das streitgegenständliche Bauvorhaben verletzt auch nicht aus anderen Gründen ausnahmsweise das Rücksichtnahmegebot. Entgegen der Auffassung des Klägervertreters entfaltet das Bauvorhaben keine erdrückende oder einmauernde Wirkung auf dem Grundstück Fl.Nr. …1 der Gemarkung … Nach der Rechtsprechung kann von erdrückender Wirkung eines Bauwerks nur dann die Rede sein, wenn ein durch seine Ausmaße (Breite und/oder Höhe) und Gestaltung als außergewöhnlich zu qualifizierender Baukörper den Bewohnern eines Nachbargrundstücks den Eindruck des „Eingemauertseins“ vermittelt (vgl. dazu BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris). Abzustellen ist insoweit auf die konkrete städtebauliche Situation in Folge derer ein Nachbargrundstück durch das Bauvorhaben wegen seines Volumens, Standorts oder seiner Gestaltung unzumutbar beeinträchtigt wird. Maßgeblich ist, ob die baulichen Dimensionen des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend, wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, mithin dort ein Gefühl des „Eingemauertseins“ oder einer „Gefängnishofsituation“ hervorruft.
32
Derart schwerwiegende Auswirkungen auf das Grundstück des Klägers hat die geplante Halle, wie auch der Augenscheintermin ergeben hat, zweifellos nicht. Zu Recht weist der Beklagte, was vom Kläger auch nicht bestritten wird, in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Wohngebäude des Klägers in der Höhe durch die geplante Halle bei Weitem nicht überschritten wird. Die Halle überrage auch mit Abstand höhenmäßig nicht die bereits auf dem Grundstück Fl.Nr. … befindlichen Scheunen. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die vom Kläger ebenfalls vorgetragene, ungehinderte Aussicht von seinem Grundstück aus per se kein baurechtlich relevanter Belang ist. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Abstandsflächen zum klägerischen Grundstück eingehalten sind. Von einem Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme kann nach alldem und unter Berücksichtigung des Eindrucks, den die Kammer im Rahmen des Augenscheins gewonnen hat, keine Rede sein.
33
8. Auch ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ist nicht erkennbar, zumal die von den Beigeladenen geplante Halle zur Grundstücksgrenze des Klägers hin die Abstandsflächen einhält.
34
9. Soweit der Klägervertreter rügt, dass auch der Brandschutz nicht ausreichend geprüft worden sei, führt auch dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung, denn die Prüfung des Brandschutzes gehört nicht zum Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 59 Satz 1 BayBO.
35
10. Nachdem weitere substantiierte Einwendungen seitens des Klägervertreters nicht vorgetragen wurden, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
36
Die Beigeladenen haben keinen eigenen Klagabweisungsantrag gestellt und sich insofern keinem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO unterworfen. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
37
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.