Titel:
Erfolgloser Antrag auf gerichtliche Entscheidung betreffend die (zivilgerichtliche) Aktenübersendung an die Staatsanwaltschaft
Normenketten:
EGGVG § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 28 Abs. 1 , § 29 Abs. 2 S. 1, § 30 S. 1
BayDSG Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 4
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1
StPO § 160 Abs. 1
ZPO § 278 Abs. 6, § 299 Abs. 2
Leitsätze:
1. Das an das Zivilgericht gerichtete Ersuchen der Staatsanwaltschaft, ihr zu einem bei ihm anhängigen Ermittlungsverfahren die gerichtlichen Akten eines Zivilverfahrens zu übersenden, ist kein Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht, sondern ein Amtshilfeersuchen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Aktenübermittlung stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Verfahrensbeteiligten auch dann dar, wenn eine zivilgerichtliche Akte betroffen ist, die lediglich Unterlagen zu geschäftlichen Vorgängen und keine besonders sensiblen Daten enthält (ebenso BGH BeckRS 2017, 109045). (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an einer Aufhebung der Maßnahme besteht nicht soweit davon ausgegangen werden muss, dass die Daten der Zivilakte bei der Staatsanwaltschaft am Tag der Bereitstellung auf dem Justizportal entsprechend abgerufen worden sind, weil die Kenntnis der Staatsanwaltschaft vom Akteninhalt nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (ebenso BayObLG BeckRS 2023, 8850). (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit kann durch Auslegung von Verfahrenserklärungen angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Vorbringen des Betroffenen konkludent das Begehren ergibt, die Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahme überprüfen zu lassen (ebenso BGH BeckRS 2019, 20985). (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Akteneinsicht, Amtshilfeersuchen, gerichtliche Entscheidung, informationelle Selbstbestimmung, Staatsanwaltschaft, Rechtsschutzbedürfnis, Ermittlungsverfahren, Feststellungsantrag, Justizportal, Aktenübermittlung
Vorinstanz:
LG Augsburg vom -- – 091 O 1640/24
Fundstelle:
BeckRS 2025, 30490
Tenor
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Antragsteller gegen eine Entscheidung des Landgerichts Augsburg, mit der einem Ersuchen der Staatsanwaltschaft A. um Aktenübersendung entsprochen wurde.
2
In dem beim Landgericht Augsburg geführten Rechtsstreit, Az. 091 O 1640/24, forderte der Antragsteller als Kläger von dem beklagten Unternehmen Zahlung in Höhe von 16.660,00 € mit der Begründung, er habe im Jahr 2023 im Rahmen eines Gemeinschaftsprojekts mit der Beklagten IT-Leistungen an eine gemeinsame Endkundin erbracht und gemäß seinem Aufwand mit 14.000,00 € netto abgerechnet. Konkret sei es um die Integration von Kundendaten in „…“, einem Software-Produkt der beklagten Partei, gegangen. Die Beklagte leugnete eine Zahlungsverpflichtung. Mit Beschluss vom 31. März 2025 wurde gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen den Parteien des Rechtsstreits ein Vergleich zustande gekommen ist.
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Am 27. März 2025 bat die Staatsanwaltschaft A. um die kurzfristige Übersendung der zu diesem Verfahren geführten Akte. Das bei ihr anhängige Ermittlungsverfahren wegen „Vorenthaltens/Veruntreuens von Arbeitsentgelt“ richte sich unter anderem gegen J. P. (den Kläger) und R. R. (den Geschäftsführer der beklagten Partei). Im Nachgang teilte die Staatsanwaltschaft mit, dem Ermittlungsverfahren liege die Anzeige einer Gerüstbaufirma zugrunde, in der der Vorwurf der Untreue im Zusammenhang mit einer Softwareentwicklung dieser Firma erhoben werde. Nach den Angaben der Anzeigeerstatterin werde die Werthaltigkeit dieser Softwareentwicklung durch das Verfahren des Landgerichts Augsburg belegt.
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Die Parteien des Zivilprozesses wurden zu dem Ersuchen angehört. Der Kläger sprach sich gegen eine Übersendung der Akte aus. Ihm sei von einem Ermittlungsverfahren nichts bekannt gewesen. Der Gegenstand des Zivilverfahrens könne unter keinem Aspekt mit dem Vorwurf des Vorenthaltens/Veruntreuens von Arbeitsentgelt in Zusammenhang stehen; er, der Kläger, sei bereits seit Februar 2023 nicht mehr Geschäftsführer der Anzeigeerstatterin. Diese habe zudem mit Schreiben vom 25. März 2025 gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärt, dass sie hinsichtlich seiner Person kein Strafverfolgungsinteresse mehr habe. Die Beklagte widersprach einer Einsicht der Staatsanwaltschaft in die Akten des Zivilverfahrens. Ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht sei weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Um die Wertigkeit einer Softwarelösung sei es im Verfahren nicht gegangen. Zwischen der Anzeigeerstatterin, ihren Gesellschaftern und Geschäftsführern einerseits und dem Geschäftsführer der Beklagten andererseits habe es umfangreiche rechtliche Auseinandersetzungen gegeben, die mittlerweile abgeschlossen seien. Dem Einsichtsgesuch stehe das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Prozessparteien entgegen.
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Mit Beschluss vom 6. Juni 2025 entsprach das Landgericht Augsburg dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft. Zur Begründung bezog es sich auf Art. 35 Abs. 1 GG i. V. m. § 299 Abs. 2 ZPO. Das rechtliche Interesse an der Akteneinsicht ergebe sich aus der Strafanzeige der Gerüstbaufirma, die jedenfalls teilweise mit dem Gegenstand des geführten Rechtsstreits in Verbindung gebracht werden könne. Die Staatsanwaltschaft sei gemäß § 160 Abs. 1 StPO zur Erforschung des Sachverhalts verpflichtet. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung überwiege nicht das öffentliche Interesse an einer Aufklärung des hinter der Strafanzeige vom 31. Januar 2024 stehenden Sachverhalts.
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Gegen die ihm am 17. Juni 2025 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27. Juni 2025, eingegangen am 30. Juni 2025, bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er meint, durch die angefochtene Entscheidung in eigenen Rechten, insbesondere seinem Recht auf „Waffengleichheit“, verletzt zu sein. Solange er nicht erkennen könne, wegen welchen konkreten Sachverhalts gegen ihn ermittelt werde, könne er die möglichen Folgen einer Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft nicht beurteilen. Die Strafanzeige der Gerüstbaufirma genüge zur Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses an der Akteneinsicht nicht. Zudem habe das Landgericht das Interesse der Parteien an der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie an der Vertraulichkeit persönlicher Daten nicht ordnungsgemäß gegen das Strafverfolgungsinteresse abgewogen, zumal es weder die Schwere der aufzuklärenden Straftat noch die Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung oder die Folgen der Tat in den Blick genommen habe. Der Gegenstand des zivilrechtlichen Verfahrens habe außerdem keinen Bezug zu einer Veruntreuung oder einem Vorenthalten von Arbeitsentgelt.
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Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen. Der Antragsteller habe eine Verletzung in eigenen Rechten nicht hinreichend dargelegt. Ungeachtet dessen könne der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg haben, weil die Voraussetzungen für die Übermittlung der Zivilakten an die Staatsanwaltschaft vorgelegen hätten. Dem Amtshilfeersuchen sei gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 4 Sätze 1 und 2 BayDSG zu entsprechen gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe im Rahmen ihrer Ermittlungsbefugnisse gemäß § 160 Abs. 1 StPO gehandelt. Die um Amtshilfe ersuchte Stelle habe nach den genannten Vorschriften nur zu prüfen, ob das Ersuchen im Rahmen der behördlichen Aufgaben des Empfängers liege. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung liege bei der Staatsanwaltschaft und sei von der ersuchten Stelle nicht in eigener Verantwortlichkeit zu prüfen gewesen, weil keine besonders sensiblen Daten betroffen seien. Auch Art. 5 Abs. 2 BayDSG stehe einer Übermittlung nicht entgegen. Dass die stattgebende Entscheidung auf der Basis einer nicht einschlägigen Rechtsgrundlage getroffen worden sei, sei unerheblich.
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Bereits am 17. Juni 2025 hat das Landgericht die Aktenübersendung an die Staatsanwaltschaft A. vollzogen, indem es die elektronisch geführte Akte auf dem Justizportal zum Abruf bereitgestellt und der Staatsanwaltschaft das für den Abruf erforderliche Passwort übermittelt hat. Der Antragsteller ist am 18. September 2025 darauf hingewiesen worden, dass er sein Rechtsschutzziel aufgrund der bereits vollzogenen Aktenübermittlung nicht mehr erreichen könne und dass ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme nur Erfolg haben könne, wenn ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung dargelegt werde. Das bisherige Vorbringen zeige keinen tiefgreifenden Grundrechtseingriff auf.
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Der Antragsteller hat sich dazu nicht geäußert.
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil die angefochtene Maßnahme bereits vollzogen ist und nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Aus diesen Gründen fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für einen Anfechtungsantrag nach § 23 Abs. 1 EGGVG.
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1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist allerdings statthaft (§ 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG).
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Bei dem angegriffenen Beschluss vom 6. Juni 2025, mit dem dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft um Aktenübermittlung stattgegeben worden ist, handelt es sich nicht um eine in richterlicher Unabhängigkeit getroffene Entscheidung, sondern um eine Maßnahme der Justizbehörde auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts im Sinn des § 23 Abs. 1 EGGVG (vgl. BayObLG, Beschluss vom 2. Juni 2022, 102 VA 7/22, FamRZ 2022, 1732 [juris Rn. 33]; Beschluss vom 6. August 2020, 1 VA 33/20, FamRZ 2020, 1942 [juris Rn. 14]); Lückemann in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 23 EGGVG Rn. 4 m. w. N.).
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2. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt.
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Sein Vorbringen lässt hinreichend erkennen, dass er sich zumindest auch auf die Vertraulichkeit seiner persönlichen Daten und somit auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) beruft. Er macht deshalb geltend, dass er durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt werde (§ 24 Abs. 1 EGGVG). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gibt dem Einzelnen die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2006, 2 BvR 67/06, NJW 2007, 1052 [juris Rn. 9]; BGH, Urt. v. 29. April 2014, VI ZR 137/13, NJW 2014, 2276 Rn. 6). Die Aktenübermittlung stellt daher einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Verfahrensbeteiligten auch dann dar, wenn eine zivilgerichtliche Akte betroffen ist, die lediglich Unterlagen zu geschäftlichen Vorgängen und keine besonders sensiblen Daten enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2017, IV AR [VZ] 2/16, NJW 2017, 1819 Rn. 14 f.; BayObLG, Beschluss vom 6. Dezember 2024, 101 VA 129/24, juris Rn. 20; OLG Brandenburg, Beschluss vom 4. August 2025, 11 VA 6/25, juris Rn. 11).
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3. Da die angefochtene Maßnahme bereits am Tag des Eingangs der Antragsschrift bei Gericht durch eine tatsächliche, als solche nicht wieder rückgängig zu machende Vollziehung der Anordnung ihre Erledigung gefunden hat, fehlt dem Antragsteller jedoch das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
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Grundsätzlich haben Rechtssuchende allerdings einen Anspruch darauf, dass die staatlichen Gerichte ihr Anliegen sachlich prüfen und darüber entscheiden. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt jedoch, wenn ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Antragsteller unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2024, I ZB 22/24, juris Rn. 17 f.).
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Das ist hier der Fall.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG hebt das Gericht die mit dem Antrag nach § 23 Abs. 1 EGGVG angefochtene Maßnahme der Justizverwaltung auf, sofern sie rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Eine solche Anordnung ginge in der vorliegenden Sache ins Leere, weil die Zivilakte bereits am 17. Juni 2025 auf dem Justizportal zum Abruf durch die Staatsanwaltschaft A. bereitgestellt, das Passwort für den Abruf noch an diesem Tag der Staatsanwaltschaft bekannt gegeben worden ist und davon ausgegangen werden muss, dass die Daten bei der Staatsanwaltschaft entsprechend abgerufen worden sind. Die dadurch bewirkte Kenntnis der Staatsanwaltschaft A. vom Akteninhalt kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Damit kann der Rechtsbehelf auch nicht mehr dazu dienen, gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 EGGVG eine Anordnung gegenüber der Justizbehörde dahingehend zu erwirken, dass und wie die Vollziehung rückgängig zu machen sei. Denn gemäß 28 Abs. 1 Satz 3 EGGVG kann das Gericht eine solche Anordnung – auf Antrag – nur unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Behörde dazu in der Lage ist.
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Ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an einer Aufhebung der Maßnahme besteht in dieser Situation nicht (vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 28. April 2023, 101 VA 162/22, ZIP 2023, 1091 [juris Rn. 33]; KG, Beschluss vom 8. Mai 1990, 1 VA 7/89, NJW-RR 1991, 1085 [juris Rn. 5]; Pabst in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 28 EGGVG Rn. 9 f.).
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4. Das prozessuale Verhalten des Antragstellers und sein Vorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nunmehr gemäß oder entsprechend § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG eine Feststellung dahingehend begehrt, die Maßnahme der Justizbehörde sei rechtswidrig gewesen.
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Zwar kann ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit durch Auslegung von Verfahrenserklärungen angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Vorbringen des Betroffenen konkludent das Begehren ergibt, die Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahme überprüfen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2019, XII ZB 29/19, NJW 2019, 3384 Rn. 11).
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Diese Voraussetzung ist aber nicht erfüllt. Denn der anwaltlich vertretene Antragsteller hat keinerlei Erklärungen mehr abgegeben, nachdem er über den Vollzug der Maßnahme, auf den dadurch bedingten Wegfall des Rechtsschutzinteresses und auf das Erfordernis eines Feststellungsinteresses für einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit hingewiesen worden ist.
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Für die Entscheidung kommt es daher nicht mehr darauf an, dass ein entsprechender Feststellungsantrag auf der Zulässigkeitsebene die Darlegung eines berechtigten Interesses an einer solchen Feststellung voraussetzt (vgl. zu § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG: BVerfG, Beschluss vom 13. März 2017, 1 BvR 563/12, NJW 2017, 1939 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012, IV AR [VZ] 2/12, NJW-RR 2012, 1363 Rn. 15; BayObLG, Beschluss vom 5. März 2020, 1 VA 63/19, juris Rn. 24 ff.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2021, 11 VA 2/21, juris Rn. 10; Pabst in Münchener Kommentar zur ZPO, EGGVG § 28 Rn. 11) und das Vorbringen keinen tiefgreifenden Grundrechtseingriff oder einen sonstigen Aspekt aufzeigt, der ein berechtigtes Interesse rechtfertigen könnte.
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5. Als nicht mehr entscheidungserheblich erweist sich somit auch der Umstand, dass der Antrag aus den vom Antragsgegner ausgeführten Gründen in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte (vgl. BayObLG, Beschluss vom 17. Oktober 2024, 102 VA 81/24, GesR 2024, 734 [juris Rn. 16 ff.]; Beschluss vom 6. Dezember 2024, 101 VA 129/24, juris Rn. 23 ff.).
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Ein Ausspruch zur Kostentragung ist nicht veranlasst, weil der Antragsteller bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 1 Abs. 1 und 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1 GNotKG) verpflichtet ist, die gerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 30 Satz 1 EGGVG ist kein Raum, da der Antrag kein Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung war.
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Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 EGGVG die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, liegen nicht vor. Die Entscheidung hat weder über den Streitfall hinausgehende und damit grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
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Die nach § 3 Abs. 1 und 2 GNotKG i. V. m. Nr. 15301 KV GNotKG erforderliche Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 3, § 79 Abs. 1 GNotKG.