Titel:
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Antragsgegner, Grundbuchberichtigung, Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung, Zuständigkeitsbestimmungsverfahren, Streitgenossenschaft, Erbvertrag, Allgemeiner Gerichtsstand, Gemeinsamer besonderer Gerichtsstand, Klageantrag, Gerichtsstandsbestimmung, Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers, Örtlich zuständiges Gericht, Berichtigung des Grundbuchs, Eigentumswohnung, Ausschließlicher Gerichtsstand, Bestimmung des zuständigen Gerichts, Prozessökonomie, Gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand, Besonderer Gerichtsstand
Schlagworte:
Erbvertrag, Nichtigkeit, Geschäftsunfähigkeit, Testamentsvollstrecker, Vermächtnis, Grundbuchberichtigung, Zuständigkeitsbestimmung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 30226
Tenor
Als gemeinschaftlich örtlich zuständiges Gericht wird das Landgericht München I bestimmt.
Gründe
1
Die Parteien sind Geschwister. Nach dem Versterben ihrer Eltern H. und B. W. (im Folgenden: Erblasser), die ihren letzten Wohnsitz jeweils in W. hatten, möchte die Antragstellerin die Antragsgegner auf Feststellung verklagen, dass ein am 17. Juli 2015 zwischen den Erblassern geschlossener Erbvertrag nichtig sei; die Antragsgegnerin zu 1) soll darüber hinaus darauf verklagt werden, die Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des Eigentums an einer in M. belegenen Eigentumswohnung nebst Garage, die Gegenstand eines Vermächtnisses in dem genannten und einem vorangegangenen Erbvertrag vom 11. September 2008 war, zu bewilligen.
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Mit Schriftsatz vom 23. September 2025 beantragte die Antragstellerin beim Oberlandesgericht München die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO für eine im Entwurf beigefügte Klage gegen die Antragsgegner mit den Anträgen:
1. Gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) wird festgestellt, dass der Erbvertrag vom 17.07.2015 nichtig ist.
2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Berichtigung des Grundbuchs von O. Band 324 Blatt 10718 und Band 324 Blatt 10741 dahin zu bewilligen, dass die Parteien Eigentümer in Erbengemeinschaft sind.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Erblasser zunächst am 11. September 2008 durch Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben und die Parteien zu je ein Drittel als Schlusserben eingesetzt hätten, während die genannte streitgegenständliche Eigentumswohnung des Erblassers H. W. den Parteien zu je ein Drittel als Vermächtnis zugewiesen worden sei. Die zuletzt genannte Verfügung wurde jedoch durch einen weiteren Erbvertrag vom 17. Juli 2015 dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegnerin zu 1) die alleinige Vermächtnisnehmerin sein solle. Die Antragstellerin macht geltend, beide Erblasser seien im Zeitpunkt des Abschlusses des zweiten Erbvertrags geschäftsunfähig gewesen. Mit notariellem Vermächtniserfüllungsvertrag vom 7. Juni 2022 habe der in beiden Erbverträgen als Testamentsvollstrecker eingesetzte Antragsgegner zu 2) der Antragsgegnerin zu 1) die genannte Eigentumswohnung nebst Garage zu Alleineigentum übertragen, woraufhin die Antragsgegnerin zu 1) am 22. September 2022 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden sei.
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Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Erbvertrag vom 17. Juli 2015 sei wegen Geschäftsunfähigkeit beider Erblasser nichtig. Nichtig sei auch die Übereignung der Eigentumswohnung an die Antragsgegnerin zu 1), da der Antragsgegner zu 2) die Übertragung ohne die dafür erforderliche Rechtsmacht vorgenommen habe. Zwar sei er auch nach dem Erbvertrag vom 11. September 2008 Testamentsvollstrecker; jedoch habe er gemäß § 2205 Satz 3 BGB nicht unentgeltlich über die Eigentumswohnung verfügen dürfen. Da der Vermächtnisanspruch aus dem Erbvertrag vom 17. Juli 2015 nicht bestanden habe, habe es keine Rechtsgrundlage für eine Übertragung an die Antragsgegnerin zu 1) und damit auch keine Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers gegeben.
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Mit Beschluss vom 29. September 2025 hat das Oberlandesgericht München das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren auf Antrag der Antragstellerin an das Bayerische Oberste Landesgericht abgegeben, das den Antragsgegnern Gelegenheit gegeben hat, sich zum Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung zu äußern. Während der Antragsgegner zu 2) vorgetragen hat, es bestehe der besondere Gerichtsstand der Erbschaft gemäß § 27 ZPO in Wuppertal, ist eine Äußerung der Antragsgegnerin zu 1) nicht eingegangen. Die Antragstellerin hat sich in einem weiteren Schriftsatz gegen die Bestimmung des Landgerichts Wuppertal als zuständiges Gericht ausgesprochen.
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Auf den zulässigen Antrag bestimmt der Senat das Landgericht München I als das für den Rechtsstreit örtlich zuständige Gericht.
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1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist nach § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO für die Entscheidung über den Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung zuständig, weil die Antragsgegnerinnen ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken haben und daher im vorliegenden Fall das gemeinschaftliche im Rechtszug zunächst höhere Gericht der Bundesgerichtshof ist. An dessen Stelle entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht, weil ein bayerisches Gericht bei noch nicht anhängigem Rechtsstreit zuerst um die Bestimmung des zuständigen Gerichts ersucht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2008, X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789 Rn. 10; BayObLG, Beschluss vom 23. Juni 2025, 102 AR 55/25 e, juris Rn. 28 m. w. N.).
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2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.
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a) Den nach § 37 Abs. 1 ZPO nötigen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts hat die Antragstellerin in ihrem an das Oberlandesgericht München adressierten Schriftsatz vom 23. September 2025 gestellt. Soweit die Antragstellerin eine Bestimmung des Landgerichts München I als örtlich zuständiges Gericht beantragt, wird dies nur als Anregung verstanden, denn die Auswahl im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO obliegt dem bestimmenden Gericht, das seine Entscheidung nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Prozessökonomie trifft; zu berücksichtigen ist, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urt. v. 16. Mai 2017, XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 11; BayObLG, Beschluss vom 3. Juli 2025, 102 AR 11/25 e, WM 2025, 1553 [juris Rn. 30]; Beschluss vom 14. April 2025, 102 AR 20/25 e, juris Rn. 19 m. w. N.).
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b) Nach dem insoweit allein maßgeblichen (vgl. BayObLG WM 2025, 1553 [juris Rn. 33 m. w. N.]; Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 10/2025, § 36 Rn. 28) Vorbringen der Antragstellerin sollen die Antragsgegner, die ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten haben, als Streitgenossen im Sinne der §§ 59, 60 ZPO in Anspruch genommen werden.
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aa) Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass sich aus dem Vortrag der Antragstellerin in tatsächlicher Hinsicht nachvollziehbar ableiten lässt, dass die behaupteten Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt; Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der gegen die Streitgenossen erhobenen Ansprüche ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, MDR 2018, 951 Rn. 12; BayObLG, Beschluss vom 12. August 2025, 102 AR 64/25 e, juris Rn. 16 m. w. N.; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 28). Darauf, ob das tatsächliche Vorbringen zutrifft, kommt es im Verfahren auf Zuständigkeitsbestimmung ebenso wenig an wie auf die Schlüssigkeit der Klage im Übrigen (BayObLG, Beschluss vom 12. August 2025, 102 AR 64/25 e, juris Rn. 16 m. w. N.).
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bb) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
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(1) Hinsichtlich des Klageantrags zu 1 besteht zwischen den Antragsgegnern Streitgenossenschaft im Sinne des § 59 Alt. 2 ZPO, da die geltend gemachte (rechtliche) Nichtigkeit ein und desselben Erbvertrags vom 17. Juli 2015 mit Blick auf beide Beklagte nur auf denselben tatsächlichen Umständen beruhen kann.
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(2) Dass der Klageantrag zu 2 nur gegen die Antragsgegnerin zu 1) gerichtet ist, steht einer Bestimmungsentscheidung vorliegend nicht entgegen. § 60 ZPO setzt nicht voraus, dass sämtliche Streitgenossen auf dieselbe Rechtsfolge in Anspruch genommen werden sollen (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, juris Rn. 1 und 13; Bendtsen in Saenger, ZPO, 10. Aufl. 2023, § 60 Rn. 5). Vielmehr genügt, dass die Klageansprüche, auch soweit sie nur gegenüber einzelnen Antragsgegnern geltend gemacht werden, in einem hinreichenden inneren sachlichen Zusammenhang mit den übrigen Klageansprüchen stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 24. April 2024, 101 AR 15/24 e, juris Rn. 23 und 28). Dies ist hier der Fall. Sämtliche Anträge sind darauf gerichtet, die Antragstellerin von den Folgen des nach ihrer Ansicht nichtigen Erbvertrags zu befreien. Dabei steht und fällt der gegen die Antragsgegnerin zu 1) gerichtete Antrag auf Grundbuchberichtigung auf der Grundlage des § 894 BGB nach dem Vortrag der Antragstellerin mit dem Erfolg des gegen beide Antragsgegner gerichteten Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit des Erbvertrags vom 17. Juli 2015: Wäre dieser Erbvertrag wirksam, könnte in der aufgrund des Vermächtniserfüllungsvertrags vom 7. Juni 2022 bewirkten Eigentumsübertragung der ordnungsgemäße Vollzug einer letztwilligen Verfügung des Erblassers (Vermächtnis) und damit keine unentgeltliche Verfügung im Sinne des § 2205 Satz 3 BGB liegen, da der Nachlass von einer bestehenden Verbindlichkeit befreit worden wäre (vgl. nur Zimmermann in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 2205 Rn. 77 und 80 m. w. N.). Da die dingliche Verfügung in diesem Fall mangels Verstoßes gegen ein Verfügungsverbot wirksam wäre, hätte der Antrag auf Grundbuchberichtigung keine Aussicht auf Erfolg. Wäre der Erbvertrag vom 17. Juli 2015 hingegen nichtig, läge kein wirksames Vermächtnis (allein) zugunsten der Antragsgegnerin zu 1) und damit keine entsprechende Beschwerung des Nachlasses vor, so dass die Eigentumsübertragung gegen das Verbot unentgeltlicher Verfügungen nach § 2205 Satz 3 BGB verstieße mit der Folge, dass die Verfügung ‒ vorbehaltlich einer Genehmigung durch die vom Verfügungsverbot des § 2205 Satz 3 BGB geschützten Personen ‒ unwirksam wäre (Zimmermann, a. a. O., § 2205 Rn. 82 bis 84; Weidlich in Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 2205 Rn. 30; jeweils m. w. N.). Da diese Unwirksamkeit nicht nur das schuldrechtliche Geschäft, sondern auch das dingliche Vollzugsgeschäft beträfe (Weidlich, a. a. O.), wäre das aus dem Grundbuch ersichtliche Eigentum der Antragsgegnerin zu 1) unrichtig und der Antrag auf Grundbuchberichtigung hätte Aussicht auf Erfolg.
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c) Es besteht kein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand für die mit dem Rechtsstreit beabsichtigten Klageansprüche. Selbst wenn für den Klageantrag zu 1 ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand nach § 27 Abs. 1 ZPO in Wuppertal gegeben sein sollte, steht dies einer Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht entgegen, denn die Regelung in § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stellt darauf ab, dass für „den Rechtsstreit“, mithin für die Klage in ihrem gesamten Umfang ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Daraus folgt, dass der Prüfung sämtliche prozessuale Ansprüche zugrunde gelegt werden müssen, die Streitgegenstand des jeweiligen Rechtsstreits sind, sofern zwischen ihnen ‒ wie vorliegend der Fall ‒ ein Zusammenhang im Sinne von § 60 ZPO oder § 260 ZPO besteht (BGH, Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 21; Beschluss vom 24. Juni 2008, X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516 [juris Rn. 13]; BayObLG WM 2025, 1553 [juris Rn. 46 m. w. N.]). Hinsichtlich des Klageantrags zu 2 (Grundbuchberichtigung auf der Grundlage des § 894 BGB) ist aber nicht der besondere Gerichtsstand des § 27 Abs. 1 ZPO, sondern der ausschließliche Gerichtsstand des § 24 Abs. 1 ZPO in München gegeben, worauf die Antragstellerin zutreffend hingewiesen hat (vgl. nur Metz in BeckOGK, 15. September 2025, ZPO § 24 Rn. 26 und 26.1 m. w. N.).
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d) Dass für die Antragsgegnerin zu 1) hinsichtlich des Klageantrags zu 2 ein ausschließlicher Gerichtsstand in München besteht, hindert die Zuständigkeitsbestimmung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 1984, I ARZ 395/83, BGHZ 90, 155 [juris Rn. 9 m. w. N.]).
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3. Der Senat bestimmt als gemeinsam örtlich zuständiges Gericht das Landgericht München I.
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Die Auswahl unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und der Prozessökonomie, wobei das bestimmende Gericht ein Auswahlermessen hat; auszuwählen ist grundsätzlich eines der Gerichte, an dem einer der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BayObLG, Beschluss vom 12. August 2025, 102 AR 64/25 e, juris Rn. 27 m. w. N.). Ausgehend hiervon bestimmt der Senat das Landgericht München I, in dessen Bezirk die von beiden Klageanträgen betroffene Antragsgegnerin zu 1) ihren Wohnsitz hat und das darüber hinaus für den Antrag auf Grundbuchberichtigung allein gemäß § 24 Abs. 1 ZPO ausschließlich zuständig wäre.
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4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. Juni 2019, 1 AR 12/18, NJW-RR 2019, 957 Rn. 5).