Inhalt

VG Regensburg, Urteil v. 01.09.2025 – RN 5 K 23.2029
Titel:

Erfolglose Klage gegen gaststättenrechtliches Beschäftigungs- und Betretungsverbot

Normenkette:
GastG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1
Leitsätze:
1. Der Zuverlässigkeitsbegriff des § 21 Abs. 1 GastG entspricht grundsätzlich dem Begriff der Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GastG. Hiernach ist eine Unzuverlässigkeit insbesondere dann anzunehmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die beschäftigte Person Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten, der Unsittlichkeit Vorschub leisten oder auch die Vorschriften des Jugendschutzes nicht einhalten wird. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Allerdings ist zu beachten, dass sich im Rahmen des § 21 Abs. 1 GastG der Begriff der Zuverlässigkeit nicht auf die ordnungsgemäße Ausübung eines Gewerbes, sondern auf die ordnungsgemäße Ausübung einer Tätigkeit im Betrieb bezieht. Abzustellen ist somit auf die Erfordernisse der konkreten Tätigkeit im konkreten Betrieb. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3. Unzuverlässig ist eine Person mithin dann, wenn sie nach dem Gesamteindruck ihres Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, die Tätigkeit im Betrieb des Gewerbetreibenden künftig ordnungsgemäß auszuüben. Dabei müssen konkrete Tatsachen die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen; bloße Vermutungen oder Verdächtigungen reichen nicht aus. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
4. Zwar braucht die Unzuverlässigkeit nicht absolut festzustehen; sie muss aber aufgrund einer prognostischen Wertung zu bejahen sein. Eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern kann dazu führen, dass der Täter für Tätigkeiten in der Gastronomie als unzuverlässig einzustufen ist, bei denen ein Kontakt zu Minderjährigen entstehen kann. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gaststättenrechtliches Beschäftigungsverbot in einem Kiosk, der sich in unmittelbarer Nähe zu einem Abenteuerspielplatz befindet, für einen unter anderem wegen sexueller Misshandlung von Kindern verurteilten Mann., Gaststättenrechtliche Auflage zur Erteilung eines Betretungsverbots, gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit, Beschäftigungs- und Betretungsverbot, Sexualstraftaten, alkoholabhängige Person, Prognose, Bewährungsauflagen, präventives Einschreiten, Zwangsgeldandrohung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 30210

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich gegen ein gaststättenrechtliches Beschäftigungs- und Betretungsverbot.
2
Mit Bescheid des Landratsamts A … (im Folgenden: Landratsamt) vom 31.3.2008 wurde der Klägerin die gaststättenrechtliche Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes (GastG) für den Betrieb der Schank- und Imbisswirtschaft „Kiosk …“ in der …, … erteilt. Die Verkaufsfläche des Kiosks mit Sitzmöglichkeiten ist in Richtung eines Abenteuerspielplatzes ausgerichtet und befindet sich räumlich genau gegenüber von diesem.
3
Laut Aktenvermerk des Landratsamts meldete sich am 7.6.2023 ein Polizeibeamter per Telefon und gab an, dass der Kiosk am Tag des Anrufs von der Polizei kontrolliert worden sei. Es habe sich ergeben, dass der dort beschäftigte Beigeladene von 2018 bis zum Jahr 2022 wegen verschiedener Sexual- und Körperverletzungsdelikte inhaftiert gewesen sei. Laut Bewährungsauflage dürfe er keinen Kontakt von sich aus mit minderjährigen Kindern aufnehmen. Der Beigeladene sei aufgrund seiner Vergangenheit und seiner Bewährungsauflage „nicht am richtigen Arbeitsort“. Er erfülle nicht die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 21 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG.
4
Am 15.6.2023 fand eine gemeinsame Kontrolle des Kiosks durch die Polizeiinspektion (PI) B … und eine Mitarbeiterin des Landratsamts statt. Laut einer sich in der Behördenakte befindlichen Kurzmitteilung der PI B … konnte der Beigeladene bei der Kontrolle gegen 14:00 Uhr erneut dort angetroffen werden. Der Kiosk sei von Herrn C …, dem Lebensgefährten der Klägerin, betrieben worden. Bei diesem habe enormer Alkoholgeruch festgestellt werden können. Im Kiosk sei ein weiterer Gast festgestellt worden, der sich aufgrund seines Alkoholkonsums bereits eingenässt gehabt habe. Herr C … habe angegeben, dass der Beigeladene niemals Alkohol trinke. Der Beigeladene habe erklärt, vor allem zur Mittagszeit im Kiosk zu arbeiten. Er sei mit dem Zubereiten von Speisen für die Kunden betraut und gebe auch ab und an alkoholische Getränke an Kunden aus. Er arbeite auf 200,00 EUR-Basis für etwa 30 bis 60 Minuten täglich zur Mittagszeit. Auf seine Bewährungsauflagen angesprochen (kein Kontakt mit Minderjährigen) habe er sich entrüstet und uneinsichtig gezeigt. Er habe keinen Kontakt zu den Kunden und er habe „das alles bereits mit seiner Psychologin während des Aufenthalts in der JVA besprochen“. Durch Mitteilungen aus dem Bereich der Jugendarbeit in B … sei der Polizei weiterhin bekannt, dass der Beigeladene entgegen seiner Angaben auch Kinder bediene und diese konkret anspreche, was er ihnen denn bringen dürfe.
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Die weiteren Ermittlungen des Landratsamts ergaben, dass der Beigeladene mit Urteil des Landgerichts D … vom 13.10.2017 (Az. …) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 207 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit einem Fall der Vergewaltigung in Tatmehrheit mit Bedrohung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in drei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist. Das Urteil ist seit dem 22.2.2018 rechtskräftig. Auf den Inhalt des Urteils wird Bezug genommen (Behördenakte „laufendes Verfahren“, Bl. 62 ff.).
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Mit Beschluss des Landgerichts E … – auswärtige Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht F … – vom 5.8.2022 ( …), rechtskräftig seit 17.8.2022, wurde die weitere Vollstreckung der Strafe nach der Verbüßung von 2/3 der Strafe mit Ablauf des 27.8.2022 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf fünf Jahre festgelegt. Der Beigeladene wurde für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnsitz zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt. Der Beigeladene wurde unter anderem angewiesen, sich jeglichen Konsums von nicht verordneten Medikamenten mit Rauschwirkung […] sowie Alkohol und Substanzen nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) strikt zu enthalten und sich Suchtmittelkontrollen nach näherer Weisung des Bewährungshelfers, mindestens ein Mal und höchstens drei Mal innerhalb eines Quartals […] zu unterziehen sowie die Befundergebnisse anschließend jeweils unverzüglich dem Bewährungshelfer zur Kenntnis zu bringen. Ferner wurde er angewiesen, mit unbegleiteten minderjährigen Kindern von sich aus keinen Kontakt aufzunehmen, nicht mit ihnen zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen.
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Mit Schreiben vom 16.6.2023, der Klägerin zugestellt am 20.6.2023, hörte das Landratsamt die Klägerin zur beabsichtigten Untersagung der Beschäftigung des Beigeladenen wegen Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit gemäß den §§ 21 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG an.
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Am 7.8.2023 äußerte sich die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten zum geplanten Vorgehen des Landratsamts. Nach Rücksprache mit der Bewährungshelferin des Beigeladenen habe sich ergeben, dass sich der Beigeladene im Rahmen der Bewährungsauflagen ohne jede Beanstandung führe. Er nehme zuverlässig Besprechungstermine wahr und konsumiere keinen Alkohol. Aufgrund der starken körperlichen Beeinträchtigungen sei er wohl nicht imstande, sich außerhalb des Kiosks zu bewegen. Er nutze einen Krankenfahrstuhl zur Fortbewegung. Nach den Auflagen des Bewährungsbeschlusses sei er lediglich verpflichtet, mit unbegleiteten minderjährigen Kindern von sich aus keinen Kontakt aufzunehmen. An diese Auflage halte er sich. Die Auflage bedeute nicht, dass er sich beim Zusammentreffen mit Kindern auf die andere Straßenseite begeben müsse. Im täglichen Leben würden sich eine Fülle von zufälligen Begegnungen ergeben, zum Beispiel beim Einkaufen. Diese stellten keinen Verstoß gegen die Bewährungsauflage dar.
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Am 14.9.2023 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen Bericht der Bewährungshelferin über den Bewährungsverlauf des Beigeladenen vor. Danach sei der Bewährungsverlauf vorbildlich. Die Arbeit im Kiosk sei für die Resozialisierung nach der langen Strafhaft sehr wichtig. Vor diesem Hintergrund seien Maßnahmen nach dem Gaststättengesetz nicht veranlasst.
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Aus einem Aktenvermerk vom 25.9.2023 ergibt sich, dass eine Mitarbeiterin des Landratsamts und zwei Polizeibeamte den Kiosk an diesem Tag erneut aufsuchten. Anwesend war nur Herr C … Die Klägerin sei nach dessen Angeben nur manchmal sonntags im Kiosk und sie mache Putzarbeiten. Der Beigeladene war nicht vor Ort. Dieser helfe nur bei Bedarf in der Mittagszeit, meistens von 11:30 Uhr bis 12:00 Uhr. Er bereite dann Schnitzel und Currywürste für Mitarbeiter des Bauhofs und andere Abholer vor. Der Beigeladene sei nicht mehr so gut zu Fuß. Im Kiosk könne er sich bei der Arbeit abstützen. Die Fritteuse könne er im Sitzen bedienen. Der Beigeladene konsumiere Kaffee und Bier.
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Mit Bescheid vom 4.10.2023 untersagte das Landratsamt der Klägerin, den Beigeladenen ab dem dritten Tag nach der Zustellung des Bescheids im Kiosk der Klägerin zu beschäftigen (Nr. 1). Ihr wurde die Auflage erteilt, gegenüber dem Beigeladenen für den Kiosk samt Terrasse und Biergarten am Abenteuerspielplatz ab dem dritten Tag nach Zustellung des Bescheids ein Betretungsverbot auszusprechen (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 wurde angeordnet (Nr. 3). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Nrn. 1 und 2 genannten Auflagen wurde ein Zwangsgeld von je 1.000,00 EUR angedroht (Nr. 4). Die Kosten des Verfahrens habe die Klägerin zu tragen, wobei für den Bescheid eine Gebühr in Höhe von 200,00 EUR festgesetzt wurde und Auslagen in Höhe von 3,50 EUR gefordert wurden (Nrn. 5 und 6).
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Der Beigeladene besitze als Beschäftigter der Klägerin aufgrund seiner Vorgeschichte die erforderliche gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit nicht. Gemäß § 21 Abs. 1 GastG könne daher ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Darüber hinaus gestatte § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG die jederzeitige Erteilung von Auflagen zum Schutz der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sicherheit. Die Vorschrift ermächtigte somit zum Erlass von Auflagen, die geeignet seien, Gäste und Beschäftigte vor Gefahren zu schützen, die von der gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit einer im Betrieb beschäftigten Person ausgehen könnten. Nach Bekundung von Herrn C … konsumiere der Beigeladene im Kiosk Bier. Aus dem Urteil des Landgerichts D … ergebe sich, dass der Beigeladene seit Jahrzehnten alkoholabhängig sei. Die vom Beigeladenen begangenen Straftaten hätten im Zusammenhang mit seiner Suchtproblematik gestanden, weshalb es der Verhängung einer Abstinenzweisung bedurft habe, um Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern vorzubeugen. Seit dem Jahr 2016 bestehe auch eine iatrogenbedingte Opiatabhängigkeit. Die Opiate würden der Linderung von Entzugssymptomen im Rahmen des Alkoholgebrauchs dienen und umgekehrt lindere der Beigeladene die Symptome des Opiatentzugs durch den Gebrauch von Alkohol. Schließlich könne auch aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung ein sexueller Missbrauch nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der ständigen Konfrontation mit Minderjährigen am Spielplatz bestehe die konkrete Gefahr, dass es zu einer Wiederholungstat kommen könne. Die Anordnungen des Betretungs- und Beschäftigungsverbots gegenüber dem Beigeladenen seien angemessen, da Interessen der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Gäste gegen Gefahren für die Unsittlichkeit und des Alkoholmissbrauchs gewahrt werden müssten. Aufgrund der Gesamtumstände seien die Verpflichtungen auch notwendig. Weniger einschneidende Maßnahmen seien nicht möglich. Zwar greife das Beschäftigungs- und Betretungsverbot in die Gewerbefreiheit der Klägerin und in die Rechte des Beigeladenen ein. Dies sei jedoch angesichts der ansonsten bestehenden Gefahren vertretbar. Das öffentliche Interesse überwiege hier die Interessen der Klägerin und des Beigeladenen. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf den Inhalt des Bescheids verwiesen.
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Am 3.11.2023 ließ die Klägerin Anfechtungsklage erheben. Der Beigeladene schlage einen vorbildlichen Bewährungsverlauf ein, was sich aus der Sozialprognose der Bewährungshelferin vom 9.8.2023 ergebe. Aus Sicht der Bewährungshilfe sei die Arbeit im Kiosk für die Kontaktpflege des Beigeladenen wichtig. Etwaige Verstöße gegen Weisungen im Bewährungsbeschluss lägen nicht vor. Dass ein jahrzehntelanges Alkoholproblem bestehe, müsse bestritten werden. Schon aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit des Beigeladenen scheide die Begehung weiterer Straftaten aus. Im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Beigeladenen dürfe auch nicht außer Acht gelassen werden, dass er seine Haftstrafe nicht vollständig habe verbüßen müssen, weil der Strafrest aufgrund einer positiver Prognose zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Die Untersagung der Beschäftigung des Beigeladenen verstoße daher gegen das Übermaßverbot.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Landratsamts A … vom 4.10.2023 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
16
Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf den Inhalt des angegriffenen Bescheids. Insbesondere sei davon auszugehen, dass der Beigeladene im Rahmen seiner Tätigkeit im Kiosk laut der Aussage von Herrn C … Bier getrunken habe. Von Herrn C … selbst sei bei der Kontrolle vom 15.6.2023 ein nicht unerheblicher Alkoholgeruch ausgegangen. Der Beigeladene befinde sich daher in einem Umfeld, das einen Alkoholkonsum bzw. eine Rückfälligkeit begünstige. Trotz der körperlichen Behinderung des Beigeladenen könne die Gefahr eines sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht ausgeschlossen werden, zumal viele sich auf dem Spielplatz befindliche Kinder unbeaufsichtigt seien.
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In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten ausführlich erörtert. Die Klägerseite führte aus, dass der Beigeladene aufgrund gesundheitlicher Beschwerden ohnehin nicht mehr im Kiosk arbeiten könne. Der Beigeladene gab dazu an, eine Lungenembolie sowie eine Lungenentzündung gehabt zu haben. Er könne auch nicht schwer heben, da er Kreuzschmerzen habe. Aus Sicht der Klägerseite sei daher nur noch das Betretungsverbot problematisch. Dieses sei zu unbestimmt, weil nicht klar sei, auf welche Bereiche es sich erstrecke. Es sei schon nicht klar, wie weit die Terrasse reiche, auf der sich der Beigeladene nicht aufhalten dürfe.
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Der Beklagte führte diesbezüglich aus, dass der Beigeladene erst bei einer polizeilichen Kontrolle am 20.8.2025 im Kiosk angetroffen worden sei. Laut polizeilicher Mitteilung habe er sich mehrere Minuten im Kiosk und um den Kiosk herum aufgehalten. Bereits am 7.8.2024 sei der Beigeladene von der Polizei in seinem Krankenfahrstuhl angetroffen worden, wobei bei ihm ein Blutalkoholgehalt von 0,5 Promille festgestellt worden sei.
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Der Beigeladene gab dazu an, am 20.8.2025 beim Kiosk gewesen zu sein, weil er mit Herrn C … befreundet sei. Herr C … mache Erledigungen für ihn und kaufe zum Teil auch für ihn ein. Der Kläger könne viele Sachen krankheitsbedingt nicht mehr selbst tragen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, sowie auf die Akten des Landratsamts, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 4.10.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
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1. Rechtsgrundlage für das Beschäftigungsverbot in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist § 21 Abs. 1 GastG. Danach kann dem Gewerbetreibenden die Beschäftigung einer Person in einem Gaststättenbetrieb untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
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a) Der Beigeladene ist unzuverlässig im Sinne der zitierten Vorschrift.
24
Der Zuverlässigkeitsbegriff entspricht grundsätzlich dem Begriff der Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 22.7.2010 – 22 ZB 10.1305 – juris Rn. 2 m.w.N.). Hiernach ist eine Unzuverlässigkeit insbesondere dann anzunehmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die beschäftigte Person Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten, der Unsittlichkeit Vorschub leisten oder auch die Vorschriften des Jugendschutzes nicht einhalten wird. Allerdings ist zu beachten, dass sich im Rahmen des § 21 Abs. 1 GastG der Begriff der Zuverlässigkeit nicht auf die ordnungsgemäße Ausübung eines Gewerbes, sondern auf die ordnungsgemäße Ausübung einer Tätigkeit im Betrieb bezieht. Abzustellen ist somit auf die Erfordernisse der konkreten Tätigkeit im konkreten Betrieb. Unzuverlässig ist eine Person mithin dann, wenn sie nach dem Gesamteindruck ihres Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, die Tätigkeit im Betrieb des Gewerbetreibenden künftig ordnungsgemäß auszuüben. Dabei müssen konkrete Tatsachen die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen; bloße Vermutungen oder Verdächtigungen reichen nicht aus. Zwar braucht die Unzuverlässigkeit nicht absolut festzustehen; sie muss aber aufgrund einer prognostischen Wertung zu bejahen sein (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2012 – 22 CS 11.3014 – juris Rn. 8, Metzner/Thiel, Gaststättenrecht, 7. Aufl. 2023, § 21 GastG Rn. 4). Nach der Rechtsprechung kann eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern dazu führen, dass der Täter für Tätigkeiten in der Gastronomie als unzuverlässig einzustufen ist, bei denen ein Kontakt zu Minderjährigen entstehen kann (BayVGH, B.v. 21.1.2003 – 22 CS 03.48 – juris; VG Augsburg, B.v. 18.12.2002 – Au 4 S 02.1556 – juris Rn. 14 ff.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des streitgegenständlichen Bescheids des Landratsamts vom 4.10.2023 (VGH BW, U.v. 25.6.1993 – 14 S 2576/92 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 18.7.2006 – 22 CS 06.1723 – juris Rn. 6; B.v. 17.2.2012 – 22 CS 11.3014 – juris Rn. 10).
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Anknüpfungstatsachen, aufgrund derer sich die Unzuverlässigkeit des Beigeladenen für eine Tätigkeit im Kiosk der Klägerin ergibt, sind die massiven Sexualstraftaten, die der Beigeladene begangen hat und derentwegen er zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Ausweislich des Urteils des Landgerichts D … vom 13.10.2017 (Az. …) kam es bereits ab dem Jahr 1996 zu sexuellen Übergriffen des Beigeladenen gegenüber seiner damals sechs oder sieben Jahre alten Tochter. Bis zum Jahr 2000 waren laut dem Urteil mindestens 200 Vorfälle zu verzeichnen, bei denen die Tochter den Beigeladenen manuell befriedigen musste oder bei denen der Beigeladene die Geschädigte an der Scheide anfasste oder leckte. In mindestens drei weiteren Fällen versuchte der Beigeladene mit seinem Glied von hinten vaginal in die Geschädigte einzudringen. Ferner nahm der Beigeladene in den Jahren 1996 bis 1998 sexuelle Handlungen an zwei weiteren minderjährigen Mädchen vor, die nur ca. zwei bzw. vier Jahre älter als seine Tochter waren. Die Einzelheiten dazu ergeben sich aus dem Urteil des Landgerichts D … vom 13.10.2017 (Behördenakte „laufendes Verfahren“, Bl. 62 ff., insb. 72 ff.).
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Ferner vollzog der Beigeladene am 26.4.2006 im angetrunkenen Zustand den vaginalen Geschlechtsverkehr mit seiner damaligen Ehefrau, und zwar gewaltsam und gegen deren Willen. Darüber hinaus kam es zu drei tatmehrheitlichen Fällen der Körperverletzung gegenüber seiner damaligen Ehefrau. Bei diesen Taten stand der Beigeladene jeweils unter erheblichem Alkoholeinfluss. Nach der Überzeugung der Strafkammer waren die Einsichts- und Steuerungsfähigkeiten des Beigeladenen nicht ausschließbar erheblich eingeschränkt im Sinne des § 21 des Strafgesetzbuches (StGB). So habe die geschädigte damalige Ehefrau eindrücklich geschildert, dass es in allen Streitigkeiten um Alkohol und Eifersucht gegangen sei. Der Beigeladene habe jeden Tag getrunken. Manchmal habe er 10 bis 15 Bier am Tag getrunken. Eine Jägermeisterflasche habe nur etwa zwei Tage vorgehalten. Die zu ihrem Nachteil abgeurteilten Vorfälle hätten immer im Zusammenhang mit einer erheblichen Alkoholisierung gestanden. So habe auch der Landgerichtsarzt in einem Gutachten vom 12.1.2012 dargelegt, dass beim Beigeladenen während des Tatzeitraums ein massives Alkoholproblem vorgelegen habe bzw. noch immer vorliege.
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Aufgrund dieses Verhaltens des Beigeladenen in der Vergangenheit ist für die Zukunft die Prognose zu stellen, dass er nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für die Tätigkeit im Kiosk der Klägerin bietet. Die Tätigkeit des Beigeladenen war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses geprägt durch den Umgang mit Kioskbesuchern. Den Kiosk der Klägerin frequentieren regelmäßig auch Kinder und Jugendliche, was in der unmittelbaren Nähe zum Abenteuerspielplatz begründet liegt. Diese sind besonders schutzbedürftig und müssen vor möglichen sexuellen Übergriffen bewahrt werden. Aus den Behördenakten ergibt sich, dass der Beigeladene in der Vergangenheit auch Kinder bedient hat und nicht ausschließlich mit der Zubereitung von Speisen ohne Kundenkontakt betraut war (vgl. zu einem ähnlichen Fall: VG Augsburg, B.v. 18.12.2002 – Au 4 S 02.1556 – juris).
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Keine Rolle spielt es für die vorzunehmende Prognose, dass der Beigeladene – wie er in der mündlichen Verhandlung betont hat – nicht mehr richtig laufen, aufgrund von Kreuzschmerzen auch nicht mehr schwer heben könne und Lungenprobleme habe. Deshalb könne er ohnehin nicht mehr im Kiosk tätig sein. Trotz dieser Angaben führte die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung unbestritten aus, der Beigeladene habe sich noch am 20.8.2025 im Kiosk aufgehalten. Auch wenn nicht hinreichend nachgewiesen sein sollte, dass der Beigeladene zu diesem Zeitpunkt einer Beschäftigung im Kiosk nachgegangen ist, so ist doch das Beschäftigungsverbot aus präventiven Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses war der Beigeladene nämlich im Kiosk beschäftigt und es ist aus Sicht der entscheidenden Kammer auch nicht auszuschließen, dass er in der Zukunft ohne das Verbot leichtere Tätigkeiten im Kiosk übernehmen wird und im Rahmen einer Beschäftigung im Kiosk weiterhin mit Kindern in Kontakt kommt. Das Gericht erkennt dabei durchaus an, dass der Beigeladene in seiner Bewegungsfähigkeit stark eingeschränkt ist. Andererseits war es ihm ohne weiteres möglich, ohne fremde Hilfe in die mündliche Verhandlung zu kommen. Er gab an, den Weg von B … nach Regensburg mit seinem mofa-ähnlichen Krankenfahrstuhl zurückgelegt zu haben. Insbesondere im Hinblick auf die hochrangigen geschützten Rechtsgüter – nämlich die körperliche und sexuelle Unversehrtheit Minderjähriger – ist die vom Landratsamt gestellte Prognose daher nicht zu beanstanden, zumal der gesundheitliche Zustand des Beigeladenen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses – also vor knapp zwei Jahren – noch besser gewesen sein muss; denn schließlich arbeitete er zu diesem Zeitpunkt regelmäßig im Kiosk.
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Die zur Unzuverlässigkeit führende Prognose wird zudem noch dadurch verstärkt, dass der Beigeladene auch nach seiner Haftentlassung noch Alkohol konsumierte, was seine Hemmschwelle für die Begehung von Straftaten der genannten Art nach den Feststellungen der Strafgerichte herabsinken lässt. Dass der Beigeladene Alkohol konsumiert, ergibt sich aus einem Aktenvermerk des zuständigen Sachbearbeiters beim Landratsamt. Danach habe am 25.9.2023 eine Kontrolle des Kiosks zusammen mit der Polizei B … stattgefunden. Herr C …, der den Kiosk weitestgehend betreibt, gab dabei an, der Beigeladene trinke Kaffee und Bier. Bestätigt wird dies durch die unwidersprochenen Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, wonach der Beigeladene am 7.8.2024 von der Polizei mit seinem Krankenfahrstuhl angetroffen worden sei, wobei er einen Blutalkoholgehalt von 0,5 Promille aufgewiesen habe.
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Aufgrund der geschilderten Umstände ist die vom Landratsamt angestellte Prognose nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. Auch wenn sich die Gefahr sexueller Übergriffe auf Kinder durch den Beigeladenen seit der Begehung seiner Taten verringert haben mag, so ist dem jedoch der hohe Wert der zu schützenden Rechtsgüter - die sexuelle Unversehrtheit Minderjähriger und deren körperliche Unversehrtheit – gegenüberzustellen.
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Der Prognose der Unzuverlässigkeit steht auch nicht entgegen, dass die vom Beigeladenen begangenen Sexualstraftaten bereits viele Jahre zurückliegen, er nur 2/3 der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe verbüßen musste und der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der mit Urteil des Landgerichts D … im Oktober 2017 verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung durch die auswärtige Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht F … des Landgerichts E … mit Beschluss vom 5.8.2022 ( …, Bl. 56 ff. der Behördenakte „laufendes Verfahren“) stellt keinen zwingenden Anhaltspunkt dafür dar, dass der Beigeladene wieder als gaststättenrechtlich zuverlässig anzusehen ist. Allerdings ist das Wohlverhalten, das ein Vorbestrafter während der Bewährungszeit an den Tag legt, auch nicht von vornherein bedeutungslos. Bei seiner Gewichtung ist zu berücksichtigen, dass das Wohlverhalten durch den Druck des Strafverfahrens bzw. der ausgesetzten Strafvollstreckung bedingt sein kann. Dieser Gesichtspunkt tritt freilich desto mehr zurück, je länger eine solche Drucksituation, während der der Betroffene sein Wohlverhalten durchhält, andauert. Außerdem kann sich ein – vom Zeitablauf unabhängiger – Anhalt für eine dem Betroffenen günstige Prognose gerade aus der strafgerichtlichen Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Strafgesetzbuch – StGB) oder der Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung (§§ 57 Abs. 1, Abs. 3, 56a StGB, 454, 462a Strafprozessordnung – StPO) ergeben. Diese Entscheidung ist für die Verwaltungsbehörde oder das Verwaltungsgericht zwar nicht bindend. Doch ist eine näher begründete Prognose des Strafrichters für die Verwaltungsbehörde und für die Verwaltungsgerichte von tatsächlichem Gewicht (BVerwG, B.v. 16.6.1987 – 1 B 93/86 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 15.7.2004 – 22 CS 03.2151 – juris Rn. 8).
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Hiervon ausgehend kann nicht angenommen werden, dass der Beigeladene nicht mehr als gaststättenrechtlich unzuverlässig angesehen werden könnte. Zwar wurde von der Strafvollstreckungskammer ein Sachverständigengutachten zur Frage der weiteren Gefährlichkeit des Beigeladenen erholt. Nach den Entscheidungsgründen sah der Sachverständige lediglich eine geringe Wahrscheinlichkeit beim Beigeladenen für die Begehung von Sexualstraftaten und Gewaltstraftaten im Falle einer bedingten Haftentlassung. Bei den Anlasstaten hätten situative Faktoren eine wesentliche Rolle gespielt und eine sexuelle Deviation sei nicht zu bejahen. Der Beigeladene habe bei der Exploration strafbedroht gewirkt, was sich auch im nicht zu beanstandenden Vollzugsverlauf zeige. Die Strafvollstreckungskammer hat daher die Gefahr, dass der Beigeladene erneut – insbesondere einschlägig – straffällig wird, als gering eingestuft. Allerdings ist im zitierten Beschluss auch ausdrücklich festgestellt, dass die Erteilung von Weisungen nach den §§ 57 Abs. 3, 56c StGB erforderlich ist, um die soziale Integration zu fördern, weitere Straftaten zu verhindern und eine effektive Überwachung zu ermöglichen, damit etwaigen gefährlichen Entwicklungen nach Möglichkeit rechtzeitig gegengesteuert werden kann. Aus Sicht der entscheidenden Kammer des Verwaltungsgerichts kommt im vorliegenden Fall den Weisungen unter den Nrn. 4 e) sowie 4 f) eine entscheidende Bedeutung zu. Danach hat sich der Beigeladene unter anderem jeglichen Konsums von Alkohol zu enthalten und er darf von sich aus mit unbegleiteten minderjährigen Kindern keinen Kontakt aufnehmen, nicht mit ihnen verkehren, sie nicht beschäftigen, ausbilden oder beherbergen. Hier wird deutlich, dass auch die Strafvollstreckungskammer eine Einschränkung des Kontakts mit Minderjährigen für unbedingt erforderlich hielt, um weitere Sexualstraftaten des Beigeladenen mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können. Dementsprechend ist auch die Strafvollstreckungskammer davon ausgegangen, dass eine gewisse – wenn auch geringe – Grundgefährlichkeit des Beigeladenen in Bezug auf die Begehung von Sexualdelikten nach wie vor fortbesteht. Hinzu kommt, dass die Bewährungszeit von der Strafvollstreckungskammer auf fünf Jahre festgesetzt worden ist. Dementsprechend ging die Kammer davon aus, dass die latente Gefährlichkeit des Beigeladenen noch über einen längeren Zeitraum fortbesteht; denn fünf Jahre stellt die maximale Dauer der Bewährungszeit dar (vgl. § 56a Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Gefahr der Begehung von Sexualstraftaten durch den Beigeladenen wird nach den gesamten Umständen des Falles durch den Konsum von Alkohol gesteigert, was sich aus den Gründen des Landgerichtsurteils aus dem Jahr 2017 sowie aus der Bewährungsauflage der Strafvollstreckungskammer, keinen Alkohol zu konsumieren zu dürfen, ergibt.
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Nach alledem hat die entscheidende Kammer des Verwaltungsgerichts keine Veranlassung, die vom Landratsamt getroffene Prognoseentscheidung in Zweifel zu ziehen. Das gesamte Umfeld im Kiosk birgt für den Beigeladenen nämlich in zweierlei Hinsicht Gefahren, die aus präventiven Gründen ausgeschlossen werden müssen. Einerseits ist das Umfeld des Kiosks offenbar geprägt von Personen, die regelmäßig und viel Alkohol trinken. Dies trifft auf den Freund der Klägerin – Herrn C … – zu, der den Kiosk betreibt. Ausweislich der Akten war dieser bei den Kontrollen des Landratsamts und der Polizei stets beim Trinken von Bier angetroffen worden. Bei einer Kontrolle am 15.6.2023 wurde ausweislich einer Kurzmitteilung der PI B … „enormer Alkoholgeruch“ bei ihm festgestellt. Bei dieser Kontrolle wurde weiterhin ein Gast festgestellt, der sich aufgrund seines Alkoholkonsums bereits eingenässt hatte. Es liegt auf der Hand, dass dieses Umfeld für den Beigeladenen, der nach den Feststellungen der Strafgerichte ein enormes Alkoholproblem hat, eine große Gefahr in sich birgt, selbst wieder Alkohol in unkontrollierten Mengen zu konsumieren, sodass seine Hemmschwelle erheblich herabgesetzt wird. Andererseits kommt die unmittelbare Nähe zum Abenteuerspielplatz hinzu, durch die der Kontakt mit Kindern und Jugendlichen geradezu provoziert wird. Es besteht hier somit eine ganz erhebliche Gefahr, dass diese beiden Faktoren das „geringe“ Gefahrenpotenzial des Beigeladenen erheblich ansteigen lassen.
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Dieses Umfeld ist auch nicht zu vergleichen mit Einkäufen im Supermarkt oder anderen Lebenssituationen, bei denen es zu zufälligen Kontakten mit Minderjährigen kommen kann, wie dies die Klägerseite vortragen lässt. Es steht außer Zweifel, dass in allen Lebenslagen Kontakte mit Kindern und Jugendlichen vorkommen können. Mit dem besonderen Umfeld des Kiosks und der dortigen Tätigkeit des Klägers, die zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses gerade auf den Kontakt mit Kunden – also vor allem auch mit Kindern und Jugendlichen – ausgerichtet war, ist dies nicht zu vergleichen. Dabei spielt es auch eine Rolle, dass die Minderjährigen im Kiosk auf den Beigeladenen zukommen müssen, wenn er im Verkauf tätig ist, was in der Vergangenheit nach Aktenlage regelmäßig der Fall war. Ein näherer Kontakt im Bereich des Kiosks mit Jugendlichen ist für den Beigeladenen damit unausweichlich, während Kontakte im „normalen“ Tagesablauf wesentlich distanzierter stattfinden.
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Keine Rolle spielt es in diesem Zusammenhang nach Auffassung der entscheidenden Kammer, ob der Beigeladene durch sein Verhalten gegen Bewährungsauflagen verstoßen hat. Diese Frage obliegt der Beurteilung der Strafgerichte. Im vorliegenden Verfahren kommt es ausschließlich darauf an, ob dem Beigeladenen für die konkrete Tätigkeit im Kiosk die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt, was nach dem eben Ausgeführten der Fall ist.
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b) Auch die Ermessensausübung durch das Landratsamt, die das Gericht ohnehin nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO überprüfen kann, ist nicht zu beanstanden. Im Bescheid wird zutreffend ausgeführt, dass das Verbot in die Gewerbefreiheit der Klägerin eingreift und auch in die Rechte des Beigeladenen, insbesondere in dessen Grundrecht auf Berufswahlfreiheit. Diesen Interessen hat das Landratsamt das öffentliche Interesse, Gäste zu schützen und weitere Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu verhindern, gegenübergestellt und diese höher bewertet als die Interessen der Klägerin und des Beigeladenen. Ferner wurde ausgeführt, dass der Widerruf der Gaststättenerlaubnis als weitere Maßnahme gegenüber der Klägerin schwerer wiegen würde als das ausgesprochene Beschäftigungs- und Betretungsverbot. Ferner würden sich auch bei einer zeitlich beschränkten Tätigkeit des Beigeladenen Anknüpfungspunkte für die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen aufgrund der Nähe des Spielplatzes ergeben.
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2. Die gegenüber der Klägerin in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochene Verpflichtung, ein Betretungsverbot gegenüber dem Beigeladenen auszusprechen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Verpflichtung konnte als Auflage nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG erteilt werden. Danach können Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Auflagen zum Schutze der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leib, Gesundheit oder Sittlichkeit erteilt werden. Insoweit gelten letztendlich die gleichen Erwägungen wie beim Beschäftigungsverbot. Zwar ist der Kontakt mit Kindern und Jugendlichen nicht derart zwingend, wenn sich der Beigeladene im Bereich des Kiosks und der Terrasse lediglich als Gast aufhält und mit den Verkaufsvorgängen im und am Kiosk nichts zu tun hat. Gleichwohl ist die Situation aufgrund der räumlichen Nähe zum Spielplatz und zum Betreiber des Kiosks vergleichbar. Der Beigeladene kommt zwangsläufig mit Minderjährigen, die im Kiosk einkaufen, in Kontakt. Die Gefährdung durch den im und am Kiosk stattfindenden Alkoholgenuss ist mindestens gleich groß, wenn nicht gar größer, da der Beigeladene in diesem Fall keiner Beschäftigung nachgehen muss. Insgesamt gelten damit die gleichen Erwägungen wie beim Beschäftigungsverbot.
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Das Gericht hat auch keine Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit der Verpflichtung, die darauf gerichtet ist, gegenüber dem Beigeladenen ein Betretungsverbot für den Kiosk samt Terrasse und Biergarten am Abenteuerspielplatz auszusprechen. Für die Klägerin als Adressaten ist ohne weiteres erkennbar, dass die Formulierung im Bescheid ein Betretungsverbot für den gesamten Bereich des genehmigten Gaststättenbetriebs fordert. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GastG wird die Gaststättenerlaubnis für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume erteilt. Deswegen muss dem Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis ein Lageplan beigefügt werden, aus dem sich der Zuschnitt und die räumliche Ausbreitung der Gaststätte ergibt. Hier hat die Klägerin in ihrem Antrag vom 29.2.2008 angegeben, dass die Schank- und Speiseräume aus dem Kiosk (20 m²), einer Terrasse und einen Biergarten (60 m²) sowie einem Lagerraum (6 m²) bestehen. Auch die vorhandene Toilettenanlage war angegeben. Außerdem war der Pachtvertrag mit Grundrissplan und Übersichtsplan beigegeben (Behördenakte „Antragsverfahren“, Bl. 1 ff.). Aus diesen von der Klägerin selbst gemachten Angaben ist für diese ohne weiteres erkennbar, auf welche Bereiche sich das von ihr auszusprechende Betretungsverbot erstrecken muss. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass sie für außerhalb des Pachtvertrages liegende Flächen kein derartiges Verbot aussprechen kann, weil sie über diese keine Verfügungsbefugnis hat.
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Schließlich sind auch die vom Beklagten angestellten Ermessenserwägungen zur Verpflichtung in Nr. 2 des Bescheids vom 4.10.2023 nicht zu beanstanden. Das Landratsamt hat erkannt, dass ihm ein Ermessen zusteht und hat dieses sachgerecht ausgeübt. Es hat insoweit die gleichen Erwägungen wie beim Beschäftigungsverbot angestellt, sodass auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden kann.
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Ergänzend wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Erwägungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.
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3. Die Androhung des Zwangsgeldes von je 1.000,00 EUR für Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen in Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids in Nr. 4 des Bescheids vom 4.10.2023 findet ihre Rechtsgrundlage in den Art. 18, 19, 29, 30, 31 und 36 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Sie ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Die Androhung ist insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG. Das dort geregelte Erfordernis der Bestimmtheit des angedrohten Zwangsmittels bezieht sich nicht nur auf den Typus des Zwangsmittels, sondern auch auf die Eindeutigkeit, unter welchen Voraussetzungen das Zwangsmittel zur Anwendung kommt (BayVGH, B.v. 3.8.2009 – 20 ZB 09.1332 – juris Rn. 2). Dementsprechend muss in der Anordnung das in Aussicht genommene Zwangsmittel einer bestimmten Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht konkret zugeordnet sein, was vorliegend durch die Verwendung des Wortes „je“ in der Zwangsgeldandrohung der Fall ist.
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4. Zuletzt bestehen auch keine Bedenken gegen die Kostenentscheidung in den Nrn. 5 und 6 des Bescheids. Sie beruht auf den Art. 5, 6, 10, 11 und 15 des Kostengesetzes (KG) i.V.m. Tarifnummer 5.III.7/9.1 und 5 III.7/11 des zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses geltenden Kostenverzeichnisses (KVz). Danach bestand ein Gebührenrahmen zwischen 50,00 EUR und 00,00 EUR (nicht 25,00 EUR und 500,00 EUR). Die erhobene Gebühr in Höhe von 200,00 EUR liegt in der unteren Hälfte dieses Gebührenrahmens und ist nicht zu beanstanden.
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Die Kostenentscheidung des Gerichts folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. 708 ff. ZPO.