Inhalt

VG München, Beschluss v. 25.09.2025 – M 27 S 24.7618
Titel:

Einstweiliger Rechtsschutz, Serbische Staatsangehörige, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Ehegattennachzug, Sprachnachweis, Unbeachtlichkeit

Normenketten:
AufenthG § 80 Abs. 5
AufenthG § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
AufenthG § 2 Abs. 9
AufenthG § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 2
Schlagworte:
Einstweiliger Rechtsschutz, Serbische Staatsangehörige, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Ehegattennachzug, Sprachnachweis, Unbeachtlichkeit
Fundstelle:
BeckRS 2025, 30027

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin begehrt mit der ihrem Antrag zugrundeliegenden Klage die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
2
Am 25. September 2025 wurde zur Klage und zum Antrag der Antragstellerin mündlich verhandelt.
3
Mit Urteil vom 25. September 2025 wurde die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheids vom 20. November 2024 verpflichtet, der Antragstellerin die am 13. Juni 2022 beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
4
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im hiesigen Verfahren und im Verfahren M 27 K 24.7616, die vorgelegte Behördenakte, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 25. September 2025 sowie auf die Entscheidungsgründe im Urteil vom 25. September 2025 im Verfahren M 27 K 24.7616 Bezug genommen.
II.
5
1. Der zulässige Antrag ist begründet.
6
Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Suspensivinteresse vorzunehmen. Dabei nimmt das Gericht eine eigene, originäre Interessensabwägung vor, für die in erster Linie die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich sind. Im Falle einer voraussichtlich aussichtslosen Klage besteht dabei kein überwiegendes Interesse an einer Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Wird dagegen der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Bei offenen Erfolgsaussichten ist eine Interessensabwägung vorzunehmen, etwa nach den durch § 80 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO getroffenen Grundsatzregeln, nach der Gewichtung und Beeinträchtigungsintensität der betroffenen Rechtsgüter sowie der Reversibilität im Falle von Fehlentscheidungen.
7
Die dem Antrag zugrundeliegende Klage ist zulässig und begründet (vgl. das Urteil vom 25. September 2025 im Verfahren M 27 K 24.7616). Daher überwiegt das Suspensivinteresse das Vollzugsinteresse. Auf die Begründung des Urteils im Verfahren M 27 K 24.7616 wird vollumfänglich verwiesen.
8
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
9
3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 8.1. und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.