Titel:
Widerruf von Waffenbesitzkarten, Widerruf eines Europäischen Feuerwaffenpasses, Zuverlässigkeit, Aufbewahrungsverstöße, Jagdvorbereitung, Zurücklassen von Waffen und Munition zum Öffnen der Haustür, Zurechnung des Vorbringens des Prozessbevollmächtigten, fehlende Einsicht, Bagatellisierung
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 5
WaffG § 32 Abs. 6
WaffG § 36
WaffG § 45
WaffG § 46
AWaffV § 13
Schlagworte:
Widerruf von Waffenbesitzkarten, Widerruf eines Europäischen Feuerwaffenpasses, Zuverlässigkeit, Aufbewahrungsverstöße, Jagdvorbereitung, Zurücklassen von Waffen und Munition zum Öffnen der Haustür, Zurechnung des Vorbringens des Prozessbevollmächtigten, fehlende Einsicht, Bagatellisierung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 29987
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz in Bezug auf den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und damit verbundene Nebenentscheidungen.
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Am 16. Mai 2025 führte das Landratsamt W. (im Folgenden: Landratsamt) beim Antragsteller eine unangekündigte waffenrechtliche Aufbewahrungskontrolle durch. Ausweislich des Protokolls über die Kontrolle lag eine Waffe des Antragstellers mit Schalldämpfer und Munition in einem verschlossenen Futteral vor dem Waffenschrank und wurde Munition gemeinsam mit Waffen im Waffenschrank aufgefunden. Das Landratsamt hörte den Antragsteller daraufhin schriftlich zum Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und zur Entziehung seines Jagdscheins an. Nach einem Aktenvermerk des Landratsamts nahm der Antragsteller hierzu zunächst am 21. Mai 2025 telefonisch Stellung. Anschließend äußerte er sich mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 29. Mai 2025 auch schriftlich; auf den Aktenvermerk und den anwaltlichen Schriftsatz wird Bezug genommen.
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Mit Bescheid vom 3. Juni 2025 widerrief das Landratsamt die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers (Ziffer 1 des Bescheids). Der Antragsteller habe die Waffenbesitzkarten (grün) mit den Nrn. … und … sowie den Europäischen Feuerwaffenpass mit der Nr. … (gültig bis zum 6. November 2028) an das Landratsamt – Untere Waffenbehörde – zurückzugeben (Ziffer 2). Ferner wurde der Antragsteller verpflichtet, seine Waffen und Munition dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und dem Landratsamt Nachweis hierüber zu führen. Alternativ könne der Antragsteller seine Waffen am Landratsamt oder bei der Polizei abgeben (Ziffer 3). Für den Fall, dass der Antragsteller den unter Ziffer 2 genannten Verpflichtungen nicht nachkomme, werde bezüglich der Nichtabgabe der Waffenbesitzkarten jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 EUR und bezüglich der Nichtabgabe des Europäischen Feuerwaffenpasses ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 EUR zur Zahlung fällig. Die Zwangsgelder würden hiermit angedroht (Ziffer 7). Für den Fall, dass der Antragsteller der unter Ziffer 3 genannten Verpflichtung nicht oder nicht vollständig innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides nachkomme, würden dessen Waffen und Munition sichergestellt. Die Sicherstellung werde hiermit angedroht (Ziffer 8). Außerdem wurden dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt (Ziffern 10 und 11 – Gebühr: 200,00 EUR). Die Ziffern 4 bis 6 und 9 des Bescheids enthalten jagdrechtliche Anordnungen bzw. hierauf bezogene Nebenentscheidungen und sind Gegenstand der zugehörigen Verfahren W 9 S 25.947 und W 9 K 25.949.
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Zur Begründung wurde in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Landratsamt zur Waffenaufbewahrung am Wohnort des Antragstellers Nachweise über das Vorhandensein eines A-Waffenschranks mit nicht klassifiziertem Innentresor und eines B-Waffenschranks ab 200 kg oder Verankerung mit Innentresor vorlägen. Nach Angaben des Bevollmächtigten des Antragstellers werde der A-Waffenschrank nur noch für die Aufbewahrung von Munition verwendet. Am 16. Mai 2025 habe das Landratsamt beim Antragsteller eine unangekündigte Aufbewahrungskontrolle durchgeführt. Der Antragsteller habe den Kontrolleuren die Haustüre geöffnet. Diese liege im Erdgeschoss des Hauses. Anschließend sei er zusammen mit den Kontrolleuren in den Keller gegangen, wo sich seine Waffenschränke befänden. Er habe angegeben, er habe gerade zur Jagd gewollt. Bei der Kontrolle sei festgestellt worden, dass sich die Langwaffe Mauser, Seriennummer …, mit Schalldämpfer, Seriennummer …, lediglich in einem Futteral am Boden vor dem verschlossenen Waffenschrank befunden habe. Des Weiteren sei Munition gemeinsam mit dazugehörigen Waffen im B-Waffenschrank aufbewahrt worden.
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In rechtlicher Hinsicht führte das Landratsamt im Wesentlichen aus, dass es gemäß §§ 48 Abs. 1, 49 WaffG, § 1 Abs. 1 AVWaffBeschR, Art. 30 Abs. 1 Satz 1, 20 Nrn. 1 und 2 VwZVG und Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BayVwVfG sachlich und örtlich zuständig sei.
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Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse stütze sich auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach seien Erlaubnisse zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten würden, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies sei hier der Fall. Der Antragsteller besitze nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG, da Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde. Die Anforderungen, die für die sorgfältige Verwahrung von Waffen zu erfüllen seien, folgten aus § 36 WaffG und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). Bereits ein einmaliger Verstoß hiergegen rechtfertige die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Dies treffe auf den Antragsteller zu. Bei der Aufbewahrungskontrolle sei festgestellt worden, dass sich die erlaubnispflichtige Repetierbüchse (Mauser) lediglich in einem verschlossenen Futteral auf dem Boden vor dem Waffenschrank im Kellerraum befunden habe. Die erlaubnispflichtige Langwaffe, die der Antragsteller, während er zur Haustüre gegangen sei, um diese zu öffnen und mit den Kontrolleuren zu sprechen, unbeaufsichtigt im verschlossenen Futteral im Keller habe liegen lassen, hätte mindestens im vorhandenen B-Waffenschrank aufbewahrt werden müssen. Die Munition hätte getrennt von den dazugehörigen Waffen, das heißt mindestens im Innenfach des B-Waffenschranks oder im A-Waffenschrank aufbewahrt werden müssen. Dies gelte auch, wenn der Antragsteller unmittelbar zur Jagd habe gehen wollen, da er hierbei durch das Türklingeln und das anschließende vorbereitende Gespräch mit den Kontrolleurinnen unterbrochen worden sei. Der Antragsteller habe, als er bei seinen Vorbereitungen, auf Jagd zu gehen, durch die Ankunft der Kontrolleurinnen unterbrochen worden sei und daher die Vorbereitungen und den anschließenden Transport nicht habe fortsetzen können, bevor er den Raum verlassen habe, um sich zur Haustüre zu begeben und anschließend mit den Kontrolleurinnen zunächst zum Waffenschrank, der sich im Keller des Hauses befinde, zu gehen, nicht mehr die tatsächliche Kontrolle über die Waffe und die Munition gehabt. Damit habe er wieder den Aufbewahrungspflichten des § 36 WaffG unterlegen. Somit habe für die Dauer der Unterbrechung die Vorgabe des Gesetzgebers, die Waffe wieder in einem den Anforderungen des § 13 AWaffV entsprechenden Behältnis einzuschließen und die Munition den Vorgaben der Altregelung entsprechend von den dazugehörigen Waffen getrennt aufzubewahren, gegolten. Dies gelte umso mehr, als dass er sich zum Zeitpunkt der Unterbrechung nach eigenen Angaben in unmittelbarer Nähe des Waffen- und Munitionsschranks befunden habe und nicht habe absehen können, wer an der Türe klingele und wie lange er sich außerhalb des Raumes befinden würde. Ob der Waffenschrank beim Klingeln der Türe bereits verschlossen gewesen sei und dafür wieder hätte aufgesperrt werden müssen, wie der Antragsteller angegeben, oder, wie sein Bevollmächtigter schreibe, noch offen gestanden habe, spiele hierbei keine Rolle.
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Die Aufbewahrung einer erlaubnispflichtigen Waffe und erlaubnispflichtiger Munition außerhalb eines dafür vorgeschriebenen Sicherheitsbehältnisses rechtfertige die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG. Es handele sich vorliegend auch nicht um einen sogenannten Bagatellverstoß, bei dem trotz des präventiven Regelungskonzepts des Waffengesetzes die Prognose der Unzuverlässigkeit nicht gerechtfertigt wäre. Für den Antragsteller spreche, dass er bislang waffen- und jagdrechtlich nicht auffällig geworden sei und auch bei der Zuverlässigkeitsprüfung bislang keine Auffälligkeiten aus anderen Rechtsgebieten bekannt geworden seien. Das gesetzeskonforme Verhalten stelle allerdings den Zustand dar, den der Gesetzgeber und somit die Allgemeinheit von jedem Bürger erwarteten. Diese Punkte könnten angesichts der Gefahren, die sich aus den vorliegenden Aufbewahrungsfehlern für die Allgemeinheit ergeben könnten, nicht so weit ins Gewicht fallen, dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte. Die bei der Kontrolle vorgefundene Aufbewahrungssituation spreche bei lebensnaher Betrachtung auch gegen eine nicht repräsentative Momentaufnahme. Der Antragsteller habe selbst angegeben, dass er gedachte habe, dass der Postbote geklingelt habe und er, da seine Frau sich im Bad befunden habe, dann die Türe geöffnet habe. In der Kontrollsituation habe er angegeben, dass die Waffe außerhalb vom Schrank liege, weil er gerade zur Jagd habe gehen wollen. In der Stellungnahme des Bevollmächtigten werde klargestellt, dass der Antragsteller das Gewehr ebenfalls außerhalb des Waffenschranks liegen gelassen hätte, wenn es an der Türe erst nach der Rückkehr von der Jagd geklingelt hätte. In der Gesamtschau lasse sich daraus erkennen, dass es aus Sicht des Antragstellers selbstverständlich sei, die Türe zu öffnen, obwohl die Waffe sich nicht im Waffenschrank befinde. Dass der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten angeben lasse, dass er kein größeres Problem darin erkennen könne, die erlaubnispflichtige Waffe unbeaufsichtigt im Keller liegen zu lassen und die Munition nicht ins richtige Behältnis einzuräumen, um an die Türe zu gehen, und dass er diese auch nach Rückkehr von der Jagd nicht in den Schrank eingeschlossen hätte, um die Türe zu öffnen, lasse ebenfalls den Schluss zu, dass der Antragsteller sich nicht darüber im Klaren sei, dass die Aufbewahrungsvorschriften immer dann gelten würden, wenn er Waffen oder Munition nicht unter seiner tatsächlichen Kontrolle habe. Auch die angeführten fiktiven Beispiele, in denen ein Jäger seine Waffe unbeaufsichtigt lasse, zeigten das völlige Unverständnis dafür, dass eine Waffe immer unter der Kontrolle des Waffenbesitzers sein müsse. Das in der Anhörung vom Antragsteller angeführte Urteil vom 11. Juni 2024 des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (24 B 23.2009) sei nicht mit der hier vorgefundenen Situation vergleichbar. Die Waffe des Betroffenen habe sich im dort entschiedenen Fall im Flur befunden, mithin in unmittelbarer Nähe der Wohnungstüre, und der Betroffene habe durch den Türspion vor Öffnen der Türe erkennen können, dass es Polizisten gewesen seien, die geklingelt hätten, und er habe sich alleine in der Wohnung befunden. Dass Waffen und Munition stets verschlossen aufzubewahren seien, sei auch als wesentlicher Grundsatz Teil der Jagdausbildung. Waffen oder Munition dürften auch bei der Jagdausübung nicht unbeaufsichtigt außerhalb der Kontrolle des Jägers aufbewahrt werden. Diese Sicherheitsvorkehrungen habe der Antragsteller offensichtlich nicht berücksichtigt, und aus dem Vortrag seines Bevollmächtigten könne man entnehmen, dass er seine Vorgehensweise richtig finde und keine daraus resultierenden Gefahren erkennen könne.
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Im Übrigen wird auf den Bescheid Bezug genommen, der dem Antragsteller am 3. Juni 2025 zugestellt wurde.
9
Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Juni 2025 teilte der Antragsteller dem Landratsamt mit, dass er gegen diesen Bescheid gerichtlich vorgehen werde. Unabhängig davon habe er mit seinem Sohn eine Überlassungsvereinbarung getroffen und an diesen die dort aufgeführte Munition sowie seine Waffen an den Inhaber des Waffengeschäfts … … e.K. in W … abgegeben. Er gehe davon aus, dass damit dem Vollzugsinteresse bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung genüge getan sei, das Landratsamt mit dieser Vorgehensweise einverstanden sei und die Frist zur Rückgabe der Erlaubnisdokumente dementsprechend bis eine Woche nach dem Ergehen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den „Antrag auf Aussetzung der Vollziehung“ verlängert werde. Um klarstellende Rückmeldung werde gebeten.
10
Das Landratsamt erwiderte hierauf mit gebührenpflichtigem Bescheid vom 11. Juni 2025, dass dem Antrag auf Fristverlängerung nicht entsprochen werden könne. Bei der Pflicht zur Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisdokumente handele es sich um eine zwingende und kraft Gesetzes sofort vollziehbare Folge des Widerrufs. Die im Gesetz vorgesehene „unverzügliche“ Rückgabe werde durch das Landratsamt mit einer Frist von einem Monat bereits großzügig gehandhabt.
11
Am 23. Juni 2025 hat der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten Klagen sowohl gegen die jagdrechtlichen als auch die waffenrechtlichen Bestandteile des Bescheids vom 3. Juni 2025 erheben lassen, die unter den Aktenzeichen W 9 K 25.949 und W 9 K 25.950 des erkennenden Gerichts anhängig sind. Zugleich ist jeweils um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht worden (W S 25.947 und – hier – W 9 S 25.948).
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Zur Begründung des vorliegenden, auf die waffenrechtlichen Bestandteile des Bescheids vom 3. Juni 2025 bezogenen, Eilantrags wird in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen vorgetragen, dass eine frühere Kontrolle am 29. Juni 2022 ohne Beanstandungen geblieben sei. Bei der Kontrolle am 16. Mai 2025 sei der Antragsteller im Begriff gewesen, auf die Jagd zu gehen. Er habe sich kurz vor der durchgeführten Kontrolle in den Keller begeben, wo sich seine Jagdutensilien und die Kleidung befänden. Der Antragsteller sei zunächst zum grünen Waffenschrank mit der Sicherheitsstufe B gegangen, in dem sich die Waffen befunden hätten, und habe diesen geöffnet. Sodann habe er auch den zweiten Waffentresor der Sicherheitsstufe A, in dem sich die gesamte Munition befände, geöffnet. Anschließend habe er gedanklich ausgewählt, welche Waffe er zu dem Mittagspirschgang ins Revier mitnehmen wolle. Er habe sich für die Mauser mit Schalldämpfer entschieden. Sodann habe er mehrere angebrochene Munitionspackungen (bleifrei und bleihaltig sowie unterschiedliche Geschossgewichte) aus dem A-Waffenschrank genommen und diese zur kurzzeitigen Zwischenlagerung für den Entscheidungsprozess unmittelbar in das Fach vor ihm auf Bauch-/Brusthöhe des B-Waffenschranks gelegt. Bezüglich der Auswahl der Munition sei er noch nicht schlüssig gewesen, in welchem Revierteil er jagen gehen wollte. Er habe sich entschlossen, in dem Revierteil zu jagen, wo auch Schwarzwild vorkommen könne. Er habe daher unterschiedliche Patronen aus den Schachteln genommen. Der Antragsteller habe dann das Futteral genommen, es auf den Boden gelegt und die Mauser aus dem B-Waffenschrank geholt sowie die Waffe mit Schalldämpfer im Waffenfach des Futterals verstaut und dieses verschlossen. Er habe sich sodann aus einer Munitionspackung mehrere Patronen mit unterschiedlich schwerem Geschoss für Schwarz- und Rehwild herausgenommen. Exakt in diesem Moment, in dem noch nicht abgeschlossenen Entscheidungsprozess, der zu verwendenden und mitzunehmenden Munition, habe es an der Haustür geklingelt. Der Antragsteller habe die zu diesem Zeitpunkt noch in der Hand befindliche Munitionspackung kurzerhand genommen und schnell ins Seitenfach des Futterals gesteckt und auch dieses verschlossen. Die einzelnen Patronen, die er noch offen in der Hand gehalten habe, habe er geschwind in das Fach des B-Waffenschranks neben die andere Munition gelegt und den B-Waffenschrank sowie den daneben stehenden A-Waffenschrank schnell verschlossen. Er sei anschließend schnellen Schrittes zur Haustüre gegangen, weil er gedacht habe, dass es sich beim Klingeln um einen Postzusteller handele, da er ein Päckchen erwartet habe. Die Ehefrau des Antragstellers habe sich ein Stockwerk höher im Wohnbereich befunden. Im unteren Bereich, also zwischen Haustüre und Keller, sei keine Person gewesen und es hätte auch keine Person an dem Antragsteller vorbei gelangen können. Die Person hätte an dem Antragsteller vorbeigehen müssen. Unstreitig sei, dass er im Begriff gewesen sei, auf die Jagd zu gehen. Er habe sich in unmittelbarer Vorbereitungshandlung und hätte sich ohne die Kontrolle in den nächsten zehn bis fünfzehn Minuten auf dem Weg zur Jagd befunden. Da diese Vorbereitungshandlung noch nicht abgeschlossen gewesen sei, werde der zeitliche Rahmen einer bloßen Aufbewahrung von Waffen und Munition verlassen. Auf dem vorgelegten Lichtbild sei zudem zu erkennen, dass das Fenster im Keller mit einem Einbruchsschutz versehen sei. Ein Zugang in diesen Raum sei nur über die Garage und drei Hindernisse (zwei Türen und ein Tor) möglich. So befinde sich eine weitere verschlossene Brandschutzstahltüre innerhalb der Garage. Ferner befinde sich eine weitere verschlossene Aluminiumtüre zwischen dem Treppenabgang von der Garage zum Kellerraum, in welchem sich die Tresore befänden. Alle Türen seien stets abgeschlossen. Ein Zutritt einer unbefugten Person in den Kellerraum zu den Waffenschränken sei daher nur über den Eingangsbereich möglich gewesen, in dem sich aber der Antragsteller befunden habe. Der Antragsteller habe somit noch die unmittelbare Sachherrschaft und Zugriff auf die Waffe und Munition gehabt, auch wenn er sie nicht in der Hand gehalten habe. Es müsse sich gefragt werden, wie die Würdigung ausgefallen wäre, wenn die Ehefrau des Antragstellers die Tür geöffnet hätte, die beiden Waffenschränke offen gewesen wären, die Waffe im Futteral auf dem Boden und die Munition abgelegt im B-Waffenschrank wie vorgefunden gewesen wären, wobei der Antragsteller sich gerade 2 m neben den Waffen und der Munition beim Anziehen befunden hätte. Zur Person des Antragstellers und dem persönlichen Eindruck, der grundsätzlich von einem Betroffenen bei der Entscheidung zu berücksichtigen sei, sei Folgendes auszuführen: Der Antragsteller sei … geboren und deutscher Staatsangehöriger, der seit 1994 im Besitz eines Jagdscheins sei. Er gehe seitdem regelmäßig mit Begehungsscheinen der Jagd nach, ohne dass es diesbezüglich zu Beanstandungen gekommen sei. Der Antragsteller sei im Übrigen 35 Jahre Geschäftsführer der Firma … … gewesen. Er habe sich weder strafrechtlich noch verkehrsrechtlich noch in sonstiger Weise etwas zu Schulden kommen lassen, habe mithin einen integren Lebenslauf. Er sei in den Revieren, in denen er der Jagd nachgehe, als gewissenhafte, pünktliche, korrekte und zuverlässige Person bekannt und geschätzt.
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In rechtlicher Hinsicht wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Pflicht des Antragstellers zur Zurückstellung der Waffe in den Waffenschrank – wie sie das Landratsamt annehme – nicht bestehen könne. Hierzu führt der Prozessbevollmächtigte verschiedene Fallvarianten und Szenarien an, die die vorliegende Absurdität deutlich machten, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Waffe nicht im Auto, sondern noch im eigenen Haus und damit in einer weiterhin deutlich geschützten Privatsphäre kurzzeitig abgelegt gewesen sei. Nach den waffenrechtlichen Bestimmungen sei das kurzzeitige, nicht sichtbare Belassen einer Waffe im Fahrzeug, etwa beim Tanken oder sonstigen Verrichtungen zulässig, wie dies gemäß § 36 WaffG i.V.m. Nr. 36.2.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) geregelt sei. Das Ablegen der Waffe im Futteral vor dem Waffenschrank im Haus, ohne dass eine Zwischenperson vorliege oder andere Personen schneller Zugriff auf die Waffe hätten nehmen können, stelle daher keinen Verstoß gegen waffenrechtliche Bestimmungen dar. Eine andere Verhaltenspflicht wäre praktisch kaum umsetzbar. Auch die nicht getrennte Aufbewahrung von Waffen und Munition, die dem Antragsteller vorgeworfen werde, stelle bei genauerer Prüfung keinen Aufbewahrungsverstoß dar. Es gehe vorliegend nicht um eine Aufbewahrung (die auf Dauer angelegt sein müsse), sondern um eine kurzzeitige Verwahrung oder Zwischenlagerung, da es an dem Zeitmoment fehle. Feststehe, dass der Antragsteller seine Munition ausnahmslos im A-Waffenschrank verwahre. Es sei bereits darauf hingewiesen worden, dass der Vorfindeort der Munition im B-Waffenschrank nicht der Aufbewahrungsort gewesen sei, sondern der kurzzeitige Ablageort, sodass die vorgefundene Situation letztendlich das Produkt der Unterbrechung der Vorbereitungshandlung für die Jagd aufgrund der plötzlichen und unerwarteten Überprüfung und Kontrolle durch das Landratsamt gewesen sei. Der Vorwurf, dass in der Eile die Munition nicht in den getrennten A-Waffenschrank zurückgelegt worden sei, stehe zwar im Raum, müsse aber in diesem Kontext gesehen werden. Auch der Vorhalt, wonach der Antragsteller telefonisch erklärt habe, dass es ihm in dem Moment zu umständlich gewesen wäre, den Schrank mit dem Zahlenschloss vorher zu öffnen, sei so nicht richtig und aus dem Kontext gerissen. Es liege keine dem Schutzzweck der Norm vorwerfbare Pflichtverletzung vor. Jeder wisse aus seiner Lebenserfahrung, wie schnell Paketzusteller verschwinden und eine Abholkarte in den Briefkasten werfen würden, mit dem dann sich ergebenden ärgerlichen Mehraufwand für den Zustellungsempfänger. Die Eile des Antragstellers sei daher sachlich begründet gewesen. Der Prozessbevollmächtigte führt weitere Fallvarianten an, die deutlich machten, dass in der konkreten Situation keine Aufbewahrungspflichtverletzung vorgelegen habe. Aber selbst, wenn man eine Aufbewahrungspflichtverletzung unterstellen würde, läge ein derart geringer Verstoß vor, der keine Zuverlässigkeit im waffenrechtlichen Kontext in Frage stelle. Das Waffenrecht diene dem Schutz der Allgemeinheit und habe nicht den Zweck, legale Waffenbesitzer zu kriminalisieren (mit Verweis auf eine Stellungnahme des FDP-Landesvorsitzenden in Niedersachsen Konstantin Kuhle zum Waffenrecht). Außerdem könne zwar je nach Art eines Verstoßes ein einmaliges Fehlverhalten zur Unzuverlässigkeit führen, jedoch nicht zwangsläufig. Von dieser Zwangsläufigkeit, dass ein einmaliges Fehlverhalten ausreiche, gehe aber das Landratsamt generell aus. Sodann führt der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers weitere Fallvariante an, die seine Auffassung bestätigten. „Salopp gesagt“ müsse man bei derartigen Sachverhalten, „vielleicht auch in dem ein oder anderen Fall, die Kirche im Dorf lassen‘“.
14
Es werde ferner auf die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Würzburg W 9 K 24.1198 und W 9 K 24.1199 sowie die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in jenen Verfahren mit dem Aktenzeichen 24 CS 24.1306 verwiesen. Letzterer stelle auch auf den persönlichen Eindruck des Betroffenen ab, insbesondere, wenn es um einen Vorgang von untergeordneter Bedeutung gehe. Zudem sei der vorliegende Fall auch vergleichbar mit dem Fall, den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Juni 2024 im Verfahren 24 B 23.2009 entschieden habe.
15
Zusammenfassend könne der Argumentation des Landratsamts nicht gefolgt werden. Zum einen hätte die Waffe mit Futteral nicht in den Waffenschrank gepasst, die Waffe hätte aus dem Futteral heraus genommen werden müssen. Im Futteral wäre auch noch Munition gewesen, die dann wiederum getrennt hätte aufbewahrt werden müssen, obgleich Vorbereitung zur Jagd unstreitig vorgelegen habe. Der gesamte Vorgang hätte daher rückabgewickelt werden müssen. Die Sach- und Rechtsauffassung des Landratsamts sei mit der Lebenswirklichkeit nicht mehr vereinbar und drifte in das Groteske, mithin Willkürliche ab. Der Antragsteller habe vorliegend durchgehend ausschließliche und alleinige und vorrangige Sachherrschaft über die Situation gehabt. Ein Zur-Türe-Gehen, um ein Päckchen vom Paketzusteller in Empfang zu nehmen, stelle keine dauerhafte Unterbrechung der Sachherrschaft dar, andernfalls würde es von Zufälligkeiten abhängen, bei denen jeder Jäger in einer solchen Situation und Vorbereitungshandlung gehalten wäre, das Risiko einzugehen, seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu verlieren, wenn er sich 1 m oder 5 m kurzzeitig aus dem Raum weg von den Waffen bewege und sonst niemand zwischen ihm und den Waffen sei. Der Prozessbevollmächtigte führt insoweit weitere Fallvarianten an. Dem Antragsteller sei bewusst, dass die Prognoseentscheidungen in der Regel in Eilverfahren zuungunsten des Betreffenden ausgingen. Vorliegend sei der Sachverhalt aber „derart krass gestaltet“, dass auch im Rahmen einer vorläufigen Prüfung das Vollzugsinteresse des Staates hinter den Rechten des Antragstellers zurücktrete, weil in der Hauptsache von einer klagestattgebenden Entscheidung sehr wahrscheinlich auszugehen sei. Der Antragsteller verweist insoweit auf weitere Gerichtsentscheidungen. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides liege daher auch nicht vor. Die Umstände und vermeintlichen Vorwürfe, wenn sie sich nicht als begründet erwiesen, würden zu erheblichen Nachteilen beim Antragsteller führen. Es bestehe auch keine Wiederholungsgefahr.
16
Zur Glaubhaftmachung legt der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung seiner Person vom 23. Juni 2025 vor. Darin heißt es insbesondere, dass der „vorstehende Sachverhalt mit [dem Antragsteller] auf Punkt und Komma erarbeitet [wurde] und der Wahrheit [entspricht], wie [der Antragsteller] dies aus [s]einer Erinnerung wiedergeben kann“.
17
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts W. vom 3. Juni 2025 bezüglich der Ziffern 1 bis 3, 7 und 8 wiederherzustellen.
18
Das Landratsamt beantragt für den Antragsgegner,
19
Hierzu nimmt es Bezug auf den streitgegenständlichen Bescheid und ergänzt im Wesentlichen, dass sich aus der Antragschrift – wie auch schon dem Protokoll über die Aufbewahrungskontrolle – ergebe, dass sich nicht nur eine Waffe, sondern sich auch erlaubnispflichtige Munition außerhalb des Waffenschranks befunden habe. Der Antragsteller habe davon abgesehen, die vorgegebenen einfachen Regeln zu befolgen – nach seiner eigenen Einlassung in der eidesstattlichen Versicherung, weil er den Postzusteller erwartet habe. Aus den „seitenweisen Ausführungen in der Antragsschrift“ lasse sich entnehmen, dass es über die bei der Kontrolle vorgefundene Situation hinaus zahllose weitere Umstände gebe, unter denen der Antragsteller es für gerechtfertigt halte, die gesetzlichen Vorgaben zur sicheren Aufbewahrung bzw. Verwahrung von Waffen und Munition nicht einzuhalten. Dies bestätige die vorgenommene negative Prognose. Der Antragsteller habe die Pflichten aus dem Bescheid inzwischen zum Teil erfüllt. Waffen und Munition seien an Berechtigte überlassen worden. Bei dem mit Bescheid vom 11. Juni 2025 entschiedenen Sachverhalt habe es sich nicht um einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO, sondern um einen Antrag auf Verlängerung der Frist für die Erfüllung der Pflichten aus Ziffern 2 und 5 des Bescheids gehandelt. Es werde zugesichert, dass vor der Entscheidung des Gerichts über den Antrag keine Vollzugsmaßnahmen getroffen würden.
20
Der Antragsteller hat hierauf mit Schriftsatz vom 2. Juli 2025 durch seinen Prozessbevollmächtigten replizieren und dabei insbesondere erneut auf Nr. 36.2.15 WaffVwV verweisen lassen. Wenn danach eine vorübergehende Aufbewahrung während der Vorbereitung zur Jagd unstreitig vorgelegen habe und der Antragsteller sich in diesem Stadium befinde und mit einer Kontrolle konfrontiert werde, hätte er nach der Leseart und Auffassung des Antragsgegners die Vorbereitungshandlung zur Jagd nicht nur ruhen lassen müssen, sondern sei sogar verpflichtet gewesen, diese abzubrechen und rückgängig zu machen, mithin die Waffe aus dem Futteral in den B-Waffenschrank und die Munition in den A-Waffenschrank oder im B-Waffenschrank in das Innenfach zu verschließen, um an die Haustüre zu gehen. Eine solche Anforderung sei lebensfremd und widerspreche auch der eindeutigen Formulierung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift, wonach beispielsweise bei Einnahmen zum Mittagessen, Tanken, Schüsseltreiben und Einkäufen Waffen und Munition in einem verschlossenen Fahrzeug aufbewahrt werden dürften, soweit keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Art des Inhalts erkennbar seien. Erst recht müsse dies auch zwingend für die Vorbereitungshandlung zur Jagd gelten. Es habe sich alles (Waffe und Munition) verschlossen in entsprechenden Behältnissen befunden, mit Ausnahme der Munition, die durch das schnelle Verschließen des B-Waffenschranks im offenen Fach, und nicht im A-Waffenschrank oder in dem Innenfach verstaut worden sei. Es sei daran erinnert, dass das Innenfach wieder aufgeschlossen hätte werden müssen, und dies vor dem Hintergrund der zeitlichen Komponente (Klingel an der Haustüre). Also bestünde tagtäglich das Risiko, bei dem auf die Jagd gehenden Jäger, wenn er sich in dieser Vorbereitungshandlung befinde, in dem Dilemma, den Zustand der vorübergehenden Aufbewahrung zu verlassen und wieder auf die Aufbewahrung zurückzugehen. Das bedeute, er müsste die Waffe und Munition wieder so zurückstellen, wo sie vor der Vorbereitungshandlung gewesen seien. Dies sei paradox. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers führt sodann erneut verschiedene Fallvarianten an, in denen das Landratsamt eine ordnungsgemäße Aufbewahrung annehmen würde oder gerade nicht. Diese Varianten machten die paradoxe Situation und Würdigung im vorliegenden Fall deutlich. Es sei zudem unrichtig und unzulässig, wenn man den Vortrag in den anwaltlichen Schriftsätzen für eine negative Prognose betreffend den Antragsteller heranziehen wolle. Es gehe um lebensnahe Beispiele, die der Prozessbevollmächtigte beschrieben habe, und nicht um tatsächlich vorgefundene Fakten oder Verhalten des Antragstellers.
21
Das Landratsamt hat – zum zugehörigen Verfahren W 9 S 25.947 – mit Schreiben vom 14. Juli 2025 mitgeteilt, dass seit dem Erlass des Bescheids weitere Verstöße gegen Vorgaben des Waffengesetzes durch den Antragsteller begangen worden seien. Er habe seine Waffenbesitzkarten und seinen Europäischen Feuerwaffenpass nicht gemäß §§ 37a Satz 1 Nr. 1, 37g Abs. 1 WaffG zur Eintragung der angezeigten Überlassung der erlaubnispflichtigen Schusswaffen vorgelegt. Dies stelle nach § 53 Abs. 1 Nr. 19 WaffG eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Vorgaben des Bescheids seien unabhängig vom Vollstreckungsverzicht wirksam und damit umzusetzen.
22
Mit der Klageerwiderung vom 23. Juli 2025 im zugehörigen Hauptsacheverfahren (W 9 K 25.950) hat das Landratsamt sodann mitgeteilt, dass der Antragsteller am 18. Juli 2025 auch die Waffenbesitzkarten und den Europäischen Feuerwaffenpass vorgelegt habe. In der Sache führt das Landratsamt im Wesentlichen aus, dass sich aus dem Vortrag des Antragstellers erkennen lasse, dass er generell kein Problem darin sehe, Waffe und Munition nur im Futteral zu verwahren, während er die Türe öffne. Daraus lasse sich schließen, dass es sich bei dem bei er Aufbewahrungskontrolle festgestellten Verhalten nicht um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe. Es sei zwar zu berücksichtigen, dass Waffe und Munition nicht vollkommen ungesichert einem Zugriff durch beliebige Dritte ausgesetzt gewesen seien. Allerdings könne bereits eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen oder Munition ausreichen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen. Der Antragsteller habe insoweit eine nicht hinzunehmende Sorglosigkeit bezüglich der zentralen waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften offenbart. Bis zur Abfahrt zur Jagd hätte er die Waffe ordnungsgemäß verwahren müssen. Es könne auch nicht von einer nur geringfügigen Gewahrsamslockerung ausgegangen werden. Nach den gesetzgeberischen Vorgaben müsste die Waffe für den Zeitraum, in dem der Waffeninhaber keine tatsächliche Kontrolle über sie habe, (wieder) in einen Waffenschrank bzw. in einem den Anforderungen des § 13 AWaffV entsprechenden Behältnis eingeschlossen werden. Die Ausführungen seines Bevollmächtigten, dessen Aufgabe es sei, den Antragsteller im Verfahren zu vertreten und für ihn vorzutragen, müsse sich Letzterer zurechnen lassen. Ergänzend werde vorgetragen, dass der Antragsgegner auch von einer Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ausgehe. Die festgestellten Verstöße stellten Ordnungswidrigkeiten nach § 34 Nr. 12 AWaffV dar.
23
Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2025 hat der Antragsteller ausgeführt, dass der Verweis des Landratsamts auf die §§ 37a ff. WaffG angesichts der Zusicherung, keine Vollzugsmaßnahmen wegen der Nichtrückgabe der Erlaubnisdokumente zu treffen, nicht nachvollziehbar sei. Den Jagdschein habe er nicht abgegeben.
24
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorliegende Behördenakte, auch in den Verfahren W 9 K 25.950, W 9 S 25.947 und W 9 K 25.949, Bezug genommen.
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Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zum Teil bereits unzulässig (1.) und im Übrigen unbegründet (2.).
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1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur überwiegend zulässig.
27
Soweit sich der Antrag gegen die in Ziffer 8 des verfahrensgegenständlichen Bescheids für den Fall der Nichtbeachtung der Verpflichtung in dessen Ziffer 3 angeordnete Sicherstellung der Waffen und Munition richtet, ist er mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers unzulässig. Der Vollzug der Sicherstellungsanordnung für Waffen ist eine bundesrechtlich angeordnete Art des unmittelbaren Zwangs im Sinne von Art. 34 VwZVG. Nach der hier bereits erfolgten Überlassung der Waffen und der Munition an Berechtigte ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller dieser Vollzug noch droht. So geht auch das Landratsamt davon aus, dass der Antragsteller die Verpflichtung aus Ziffer 3 des Bescheids erfüllt hat.
28
Im Übrigen ist der bei der gebotenen sachgerechten Auslegung (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu verstehende Antrag dagegen zulässig, namentlich nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Der in der Hauptsache statthaften Anfechtungsklage kommt vorliegend kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5 WaffG (Ziffer 1 des Bescheids) bzw. § 46 Abs. 6 WaffG (Ziffern 2 und 3) bzw. Art. 21a VwZVG (Ziffer 7) keine aufschiebende Wirkung zu.
29
Insbesondere kann im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch nicht festgestellt werden, dass dem Antragsteller hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 7 des angegriffenen Bescheids ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis fehlte, weil er zwischenzeitlich die betreffenden waffenrechtlichen Erlaubnisdokumente beim Landratsamt abgegeben hat. Denn der Antragsteller ist damit zwar der Verpflichtung, auf die sich die Zwangsgeldandrohungen beziehen, nachgekommen. Jedoch ist dies erst am 18. Juli 2025 und damit nach Ablauf der ihm hierfür nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG gesetzten Frist (ein Monat nach Zustellung – hier am 3. Juni 2025 – des Bescheids) erfolgt. Die Bedingungen der Zwangsgeldandrohungen waren damit bereits eingetreten und die Zwangsgelder wurden ohne Weiteres fällig. Die Zwangsgeldandrohungen haben sich demnach gerade nicht durch fristgerechte Befolgung erledigt (vgl. dazu: BayVGH, B.v. 26.4.2012 – 11 CS 12.650 – juris Rn. 13; B.v. 20.1.2006 – 11 CS 05.1584 – juris Rn. 3). Auch hat das Landratsamt nicht etwa mitgeteilt, auf die Beitreibung der Zwangsgelder trotz Fälligkeit (endgültig) zu verzichten.
30
2. Im Umfang seiner Zulässigkeit ist der Antrag unbegründet.
31
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft insoweit eine eigene Abwägungsentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – juris Rn. 15 ff.; BayVGH, B.v. 23.6.2025 – 10 CS 25.483 – juris Rn. 18). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2020 – 7 VR 5.20 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.6.2025 – 10 CS 25.483 – juris Rn. 18).
32
In Anwendung dieser Maßstäbe war die aufschiebende Wirkung der Klage vorliegend nicht anzuordnen. Die vom Gericht vorzunehmende Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse fällt zu Lasten des Antragstellers aus, sowohl im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache (a) als auch unabhängig davon bei einer reinen Interessenabwägung (b).
33
a) Nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, aber auch ausreichenden, summarischen Prüfung wird die Klage des Antragstellers in der Hauptsache keinen Erfolg haben. Der Bescheid des Landratsamts vom 3. Juni 2025, gegen den in formeller Hinsicht insgesamt keine rechtlichen Bedenken bestehen, ist, soweit vorliegend Gegenstand, voraussichtlich auch materiell rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34
aa) Der Widerruf der dem Antragsteller erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse (Waffenbesitzkarten und Europäischer Feuerwaffenpass) in Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts vom 3. Juni 2025 erweist sich in dem für das Gericht maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Bescheiderlasses (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2022 – 24 ZB 22.319 – juris Rn. 20 m.w.N.) voraussichtlich als rechtmäßig.
35
Der Widerruf beruht auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 332). Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist hier der Fall.
36
Die Waffenbesitzkarten des Antragstellers sind Erlaubnisse nach dem Waffengesetz (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Ihre Erteilung setzt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG unter anderem voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG besitzt. Hier ist die Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht (mehr) gegeben (1). Infolgedessen sind auch die Voraussetzungen zur Erteilung eines Europäischen Feuerwaffenpass (vgl. § 32 Abs. 6 WaffG) entfallen (2).
37
(1) Der Antragsteller weist die für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte erforderliche Zuverlässigkeit nicht (mehr) auf. Er ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG (a) sowie überdies nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG (b) unzuverlässig.
38
(a) Der Antragsteller ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG unzuverlässig.
39
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Dies trifft auf den Antragsteller zu.
40
(aa) Vorsichtig und sachgemäß im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG ist der Umgang mit Waffen und Munition nur dann, wenn alle Sicherungsmöglichkeiten ausgenutzt werden. Die Anforderungen, die für die sorgfältige Verwahrung von Waffen zu erfüllen sind, folgen aus § 36 WaffG. Nach § 36 Abs. 1 WaffG hat ein Waffenbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen oder Munition abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Dies wird in (§ 36 Abs. 1, Abs. 5 WaffG i.V.m.) § 13 Abs. 1 Satz 1 AWaffV in der hier grundsätzlich maßgeblichen Fassung, die zuletzt durch Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977) geändert worden ist, dahingehend näher konkretisiert, dass erlaubnispflichtige Schusswaffen in einem Behältnis aufzubewahren sind, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019) mit dem in § 36 Abs. 2 WaffG geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß § 36 Abs. 10 WaffG verfügt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 WaffG gelten die in der AWaffV festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition aber nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 WaffG in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), das zuletzt durch Gesetz vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist (im Folgenden: WaffG a.F.), entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 und 2 WaffG a.F. sowie des § 13 AWaffV in der zuletzt durch Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geänderten Fassung (im Folgenden: AWaffV a.F.) vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden. Die Übergangsvorschrift gilt für bis zum 6. Juli 2017 genutzte Behältnisse der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 WaffG a.F. Nach § 13 Abs. 4 Satz 2 AWaffV a.F. ist es im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden.
41
Der Antragsteller, der über einen solchen Waffenschrank der Sicherheitsstufe A mit nicht klassifiziertem Innentresor und einen Waffenschrank der Sicherheitsstufe B ab 200 kg oder Verankerung mit Innentresor verfügt und diese nach Maßgabe der vorstehend geschilderten Übergangsregelungen weiterhin zur Aufbewahrung seiner Waffen und Munition benutzen darf, hat die für ihn geltenden Aufbewahrungsvorschriften mehrfach verletzt. Unstreitig – und wie bei der Aufbewahrungskontrolle vom 16. Mai 2025 – festgestellt, befand sich zum Kontrollzeitpunkt seine Langwaffe (Mauser, Seriennummer …, mit Schalldämpfer, Seriennummer …) außerhalb des Waffenschranks in einem verschlossenen Futteral und dabei zudem nebst der zugehörigen Munition. Außerdem befanden sich ferner seine weiteren Waffen im B-Waffenschrank ebenso gemeinsam mit dazugehöriger Munition, ohne dass diese gesondert in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung gelagert war.
42
Das Vorbringen des Antragstellers, dass darin keine Aufbewahrungsverstöße zu sehen seien, da es am Zeitmoment fehle, es sich also nicht um eine Aufbewahrung, sondern nur eine vorübergehende Zwischenlagerung im Zuge der Unterbrechung seiner Vorbereitungshandlungen für die Jagd gehandelt habe, die unmittelbar im Anschluss hätte erfolgen sollen, verfängt nicht.
43
Der Antragsteller verkennt, dass das Waffenrecht strikt zwischen der Aufbewahrung von Waffen und Munition innerhalb und außerhalb der Wohnung des Waffenbesitzers unterscheidet. So gelten zwar für Inhaber eines gültigen Jagdscheins – wie den Antragsteller – besondere Vorschriften bezüglich der Aufbewahrung von Waffen und Munition, die auf ihre Bedürfnisse im Zusammenhang mit der Jagd zugeschnitten sind und sie insoweit gegenüber anderen Waffenbesitzern privilegieren. Dies betrifft jedoch nur den Bereich außerhalb der eigenen Wohnung. So dürfen Jäger nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG dürfen sie diese auch nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit befördern, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt. Auch ist in § 13 Abs. 9 AWaffV (vormals § 13 Abs. 11 AWaffV a.F.) eine besondere Form der Aufbewahrung von Waffen oder Munition im Zusammenhang mit der Jagdausübung vorgesehen, wenn die vom Grundsatz her vorgeschriebene Aufbewahrung in einem sicheren Behältnis in der Wohnung nicht möglich ist. In diesem Fall haben die Waffenbesitzer Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern. Diese eng auszulegenden Ausnahmevorschriften tragen dem Umstand Rechnung, dass die strengen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition in der Wohnung ausnahmsweise vorübergehend nicht eingehalten werden können, weil die Waffen zur Ausübung der Jagd im Revier benötigt werden und deshalb von dem sicheren Aufbewahrungsort in der Wohnung in eine weniger sichere Aufbewahrungssituation verbracht werden müssen. Diese Notwendigkeit kann sich etwa bei einer weiter entfernten Jagd während eines Hotelaufenthalts, am Ort der Jagdausübung oder in Jagdpausen ergeben. Aber auch während des Transports der Waffe zur Jagd kann es erforderlich sein, diese kurzfristig im Fahrzeug zurückzulassen, zum Beispiel bei einem Tankstopp, einem Halt vor einem Geldinstitut oder auch zur Einnahme eines Mittagessens. Entsprechendes findet sich auch in Nr. 12.3.3.2 sowie in – der vom Antragsteller wiederholt angeführten – Nr. 36.2.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012 wieder. Erforderlich ist jedoch in all diesen Fällen, dass der Transport der Waffe und die weniger gesicherte Aufbewahrung der Waffe einem jagdrechtlichen Bedürfnis entsprechen. Dies setzt voraus, dass ein unmittelbarer, auch zeitlicher Zusammenhang mit der privilegierten Jagdausübung besteht, dass der Transport und die Aufbewahrung diesem Zweck dienen und der Zusammenhang hiermit auch nicht unterbrochen worden ist (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 22.3.2016 – 11 ME 35/16 – juris Rn. 7 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 30.3.2010 – 21 CS 10.392 – juris Rn. 3).
44
Eine solche oder hiermit vergleichbare Konstellation, die eine – auch nur entsprechende – Anwendung der vorgenannten, restriktiv zu handhabenden Ausnahmevorschriften zur Aufbewahrung rechtfertigen würde, ist hier nicht gegeben. Der Antragsteller befand sich zum Zeitpunkt der Kontrolle gerade (noch) nicht auf dem Weg zur Jagdausübung, das heißt außerhalb der Wohnung. Die Aufbewahrung von Waffen und Munition im Waffenschrank war also nicht unmöglich. Der Antragsteller hätte nach eigenen Angaben außerdem noch etwa zehn bis fünfzehn Minuten benötigt, um die Vorbereitungshandlungen abzuschließen und sich auf dem Weg zur Jagdausübung zu machen, sodass auch insoweit noch nicht von einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Jagdausübung gesprochen werden kann. Hinsichtlich der unzulässigen Aufbewahrung von Munition und Waffen im B-Waffenschrank kommt hinzu, dass es bereits nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Antragsteller die Munition überhaupt zur Jagdvorbereitung vom A-Waffenschrank in den B-Waffenschrank umlagern musste. Den geltend gemachten Entscheidungsprozess hätte er ohne Weiteres am A-Waffenschrank beenden und nur die unmittelbar für die Jagd bestimmte Munition herausnehmen können. Daher zeigt dieser Umstand auch nochmals, dass ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zur Jagdausübung nicht gegeben war. Überdies bewirkte das Klingeln an der Wohnungstür eine – für den Antragsteller hinsichtlich der Dauer auch nicht absehbare – Unterbrechung seiner Vorbereitungshandlungen und damit eine Zäsur. Für die Aufbewahrung innerhalb der Wohnung sieht das Waffenrecht indes für Jäger keine Besonderheiten vor. Namentlich § 13 Abs. 9 AWaffV regelt – wie ausgeführt – nur die Sicherheitspflichten bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd, und vermag daher keine Einschränkung der allgemeinen Pflichten bei der Aufbewahrung von Waffen innerhalb der Wohnung zu bewirken. Insoweit gilt, dass ein sorgfältiger Waffenbesitzer eine Waffe erst dann dem Waffenschrank entnimmt, wenn er unmittelbar zum Schießen aufbrechen will (vgl. BayVGH, B.v. 23.12.2015 – 21 ZB 15.2419 – juris Rn. 16; VG Regensburg, B.v. 18.10.2024 – RO 4 S 24.2079 – juris Rn. 41).
45
Der Antragsteller wäre daher in dem Zeitpunkt, als er entschloss, zur Wohnungstür zu gehen und seine Vorbereitungshandlungen dafür zu unterbrechen, gehalten gewesen, zunächst Waffen und Munition wieder gemäß den Anforderungen des § 13 Abs. 1 und 2 AWaffV zu verstauen. Dass damit ein unzumutbarer Aufwand verbunden gewesen wäre, der eine effektive Jagdausübung verhindert hätte, ist nicht festzustellen (vgl. auch in ähnlicher Konstellation: VG Regensburg, B.v. 18.10.2024 – RO 4 S 24.2079 – juris Rn. 41). Der bloße Umstand einer zeitlichen Verzögerung der Jagdausübung genügt nicht. Gründe der Bequemlichkeit und der Praktikabilität stehen einer Unmöglichkeit der sicheren Verwahrung ebenso wenig gleich wie terminliche Zwänge (vgl. VG Schwerin, B.v. 21.4.2023 – 3 B 510/23 SN – juris Rn. 34 m.w.N.). Erst recht gilt dies, soweit der Antragsteller anführt, er habe gedacht, der Postbote klingele, da er ein Paket erwartet habe, und es sei bekannt, dass ein verzögertes Antworten auf das Klingeln regelmäßig dazu führe, dass ein Paket nicht zugestellt werde. Es handelt sich insoweit um Priorisierungen des eigenen Lebensbereichs, die ausschließlich in die Sphäre des Waffenbesitzers fallen und diesen nicht von seinen waffenrechtlichen Pflichten entbinden oder diese einschränken. Alternativ hätte der Antragsteller ferner seine Ehefrau davon in Kenntnis setzen können, dass er nunmehr mit der Vorbereitung der Jagd beschäftigt sei und daher den Keller einstweilen nicht verlassen könne, und sie darum bitten, auf die Haustür zu achten und diese gegebenenfalls zu öffnen. Demnach gehen auch die Verweise des Antragstellers auf die von ihm gebildeten Fallvarianten und Beispiele, bei denen er sich auf dem Weg zur Jagd, bei dieser, oder auf dem Weg von der Jagd zurück nach Hause befindet, fehl.
46
Nur der Vollständigkeit halber weist die Kammer auch daraufhin, dass das Vorbringen des Antragstellers nicht frei von Widersprüchen ist. So hat er seinen Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Anhörung vortragen lassen, er habe nach dem Klingeln an der Haustür „trotz der Eile […] auch das am Boden liegende Futteral, in dem sich die Waffe und die Munition befanden, verschlossen“, und weiter, dass durch die Kontrolle und das Klingeln an der Haustüre der Waffenschrank sowie der Munitionsschrank nebst Futteral schnell verschlossen worden seien. Ausweislich der Antragsschrift hingegen hatte der Antragsteller das Waffenfach des Futterals bereits unmittelbar nach Verstauung der Waffe darin und damit noch vor der Auswahl der Munition und dem Klingeln verschlossen.
47
Der Verweis des Antragstellers auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 11. Juni 2024 – 24 B 23.2009 – gebietet keine andere Bewertung. Diesem Urteil lag – wie das Landratsamt zutreffend ausgeführt hat – ein mit dem vorliegenden nicht vergleichbarer Geschehensablauf zugrunde. Der dortige Waffenbesitzer war alleine in seiner Wohnung und hatte seine Waffe in unmittelbarer Nähe in einem Futteral im Flur abgelegt, als er zur Wohnungstür ging, und diese sodann für Polizisten öffnete. Er entfernte sich nicht von der Tür (vgl. BayVGH, B.v. 11.6.2024 – 24 B 23.2009 – juris Rn. 22). Im Gegensatz zum vorliegenden Fall befand sich die betreffende Waffe also jederzeit weiterhin hinreichend in der räumlichen Sphäre und damit in der tatsächlichen Kontrolle des Waffenbesitzers (vgl. ähnlich auch VG Regensburg, B.v.5.8.2024 – RN 4 S 24.1384 – juris Rn. 39). Eine solche Zugriffsmöglichkeit hatte der Antragsteller hier über die sich im Keller befindliche Waffe und Munition nicht mehr (vgl. insoweit auch OVG SH, B.v. 27.3.2025 – 4 MB 25/24 – juris Rn. 13; VG Regensburg, B.v. 18.10.2024 – RO 4 S 24.2079 – juris Rn. 40 f.). Die Gefahren, die mit einer für Nichtberechtigte zugänglichen Verwahrung von Schusswaffen und Munition verbunden sind, bestehen aber nicht nur bei einer nicht sorgfältigen Unterbringung auf Dauer. Bereits eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen kann genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen (vgl. VGH BW, B.v. 3.8.2011 – 1 S 1391/11 – juris Rn. 6; NdsOVG, U.v. 27.5.2024 – 11 LB 508/23 – juris Rn. 59). Insoweit bleiben auch die vom Antragsteller vorgetragenen Fallvarianten, in denen er mit dem Futteral in der Hand die Tür öffnet (sowie ähnliche Szenarien) und die er zur Bekräftigung seiner Argumentation vorträgt, ohne Relevanz.
48
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ändert also der Umstand, dass es sich nach seinem – nicht bestrittenen – Vorbringen nicht um eine dauerhafte Aufbewahrung, sondern um ein vorübergehendes Abstellen bzw. Belassen gehandelt habe, nichts an der rechtlichen Bewertung, dass die Aufbewahrung in diesem Zeitraum nicht vorschriftsgemäß gewesen ist (vgl. auch in ähnlicher Konstellation: VG Regensburg, B.v. 18.10.2024 – RO 4 S 24.2079 – juris Rn. 39).
49
Ebenso wenig ist der Einwand des Antragstellers, dass nur seine – waffenrechtlich nichtberechtigte – Ehefrau außer ihm im Haus gewesen sei und diese an ihm vorbei gemusst hätte, um an die Waffen zu gelangen, sowie der Raum mit den Waffenschränken verschlossen gewesen sei, geeignet, einen Verstoß gegen die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung auszuräumen. Die vom Gesetzgeber als besonders wichtig eingestufte sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition soll nicht nur dazu dienen, unbefugt in der Wohnung befindlichen Personen den Zugriff zu erschweren, sondern sie soll darüber hinaus sicherstellen, dass Personen bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Wohnung, also Familienangehörige und Besucher, nicht unkontrolliert Zugriff auf Waffen haben, was schon im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck kommt, die beim unbefugten Ansichnehmen durch Dritte nicht nach dem Personenkreis differenziert (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 73; VGH BW, B.v. 3.8.2011 – 1 S 1391/11 – juris Rn. 6; NdsOVG, U.v. 27.5.2024 – 11 LB 508/23 – juris Rn. 59). Überdies sollen die an Waffenbesitzer gestellten Anforderungen im Hinblick auf die sorgfältige Verwahrung auch den Waffenbesitzer selbst vor den Gefahren, die mit einer Waffe verbunden sind, schützen (vgl. BVerwG, B.v. 3.3.2014 – 6 B 36.13 – juris Rn. 4 f.; VG Hamburg, U.v. 9.2.2016 – 4 K 2176/15 – juris Rn. 23; VG München, U.v. 29.7.2020 – M 7 K 18.4259 – juris Rn. 42). Es kommt auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch den Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Der Schutz der Allgemeinheit vor von Waffen und Munition ausgehenden Gefahren soll gerade durch die geltenden Aufbewahrungsvorschriften erreicht werden. Dementsprechend berührt jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinne einer abstrakten Gefährdung (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2013 – 21 CS 13.1564 – juris Rn. 12; B.v. 6.7.2022 – 24 ZB 22.319 – juris Rn. 19). Außerdem war vorliegend jedenfalls nicht auszuschließen, dass sich die Ehefrau des Antragstellers als Nichtberechtigte oder aber Dritte sich unbefugt Zugang zu dem Kellerraum und damit den Waffen verschaffen (vgl. auch VG Regensburg, B.v. 18.10.2024 – RO 4 S 24.2079 – juris Rn. 40), gerade auch angesichts dessen, dass der Antragsteller durch das Klingeln und die Eröffnung der unangekündigten Aufbewahrungskontrolle abgelenkt war.
50
Soweit der Antragsteller weitere Fallvarianten und Beispiele anführt, um aufzuzeigen, dass ein „Zugriff durch einen kriminellen Akt der klingelnden Person auch in anderer Weise nicht vermeidbar gewesen [wäre]“, bleibt dieses hypothetische Vorbringen wiederum ohne erkennbare Relevanz für den vorliegenden Fall und stützt zum Teil sogar noch die vorstehenden Erwägungen. So lässt der Antragsteller ausführen, dass dann, wenn ein Straftäter geklingelt und ihn an der Türe überwältigt hätte, mit Messer oder sonstiger Waffengewalt, sich der Täter „relativ einfach in den Besitz der Waffe im Futteral [hätte] bringen können“. Dem ist aus Sicht der Kammer nichts hinzuzufügen, außer, dass der Antragsteller damit offenbar auch die grundlegende Anforderung einer Aufbewahrung von Waffen und Munition in entsprechenden Waffenschränken infrage stellen will. Die weitere fiktive Abwandlung, dass der Antragsteller von dem Täter unter Bedrohung für das Leben gezwungen wird, den Waffenschrank zu öffnen, und seine daran anknüpfende Frage der Bewertung der Zuverlässigkeit lassen ersichtlich keinerlei Rückschlüsse auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt zu.
51
Nach alledem gehen auch die übrigen von der Antragstellerseite zahlreich angeführten Fallvarianten und Beispiele zur vorübergehenden Aufbewahrung im Zusammenhang mit der Jagdausübung sowohl bei einer Unterbrechung von Vorbereitungshandlungen innerhalb der eigenen Wohnung als auch bei der Jagdausübung selbst einschließlich der Wege dorthin fehl. Sie zeigen vielmehr – wie das Landratsamt zurecht anmerkt – eine weitreichendes Fehlverständnis des Antragstellers der waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten und verstärken daher noch die Unzuverlässigkeitsprognose (hierzu näher im Folgenden). Die Kammer vermag im Übrigen auch keine Paradoxie, Willkürlichkeit, Zufälligkeit, Absurdität oder Groteskes in den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften bzw. deren vorliegende Anwendung zu erblicken.
52
(bb) Diese Aufbewahrungsverstöße rechtfertigen als „Tatsachen“ die Annahme, dass der Antragsteller im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird.
53
Die auf Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellende Prognose der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit hat den allgemeinen Zweck des Waffengesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 51). Sie hat sich ferner an dem Zweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2014 – 6 C 30.13 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 2.10.2013 – 21 CS 13.1564 – juris Rn. 14).
54
Bei einem Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften – wie hier – ist zu beachten, dass es sich dabei um zentrale waffenrechtliche Vorschriften handelt, welche der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes dienen, nämlich das Abhandenkommen sowie das unbefugte Ansichnehmen von Waffen und Munition durch unbefugte Dritte zu verhindern (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2013 – 21 CS 13.1564 – juris Rn. 14; B.v. 14.10.2020 – 24 ZB 20.1648 – juris Rn. 9 m.w.N.). Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinn bereits einmal versagt, ist schon allein dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder aber ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose angestellt werden kann, existiert nicht (vgl. etwa BayVGH, B.v. 2.10.2013 – 21 CS 13.1564 – juris Rn. 14; B.v. 31.7.2015 – 21 CS 15.1156 – juris Rn. 12). In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2013 – 21 CS 13.1564 – juris Rn. 14; B.v. 9.1.2008 – 21 C 07.3232 – juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 19.4.2010 – 11 LA 389/09 – juris Rn. 3). Die Annahme der Wiederholung ist dabei umso mehr gerechtfertigt, je mehr in dem nachgewiesenen Verhalten eine allgemeine Distanz des Betroffenen zu den gesetzlich, insbesondere waffenrechtlich begründeten (Sorgfalts-)Pflichten zum Ausdruck kommt; je geringfügiger der Verstoß ist, umso eher kann die schlichte Annahme einer Wiederholung verneint werden (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 CS 23.495 – juris Rn. 25 m.w.N.; B.v. 15.7.2025 – 24 CS 25.556 u.a. – juris Rn. 31). Daher kann bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten grundsätzlich die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit – in Gestalt zu erwartender Verwahrungsverstöße im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG – rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 CS 23.495 – juris Rn. 24 m.w.N.; B.v. 15.7.2025 – 24 CS 25.556 u.a. – juris Rn. 31). Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn es sich um eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts handelt, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden könnte (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2014 – 6 C 30.13 – juris Rn. 19; HmbOVG, B.v. 7.8.2015 – 5 Bs 135/15 – juris Rn. 19 f.; BayVGH, B.v. 20.5.2015 – 21 ZB 14.2236 – juris Rn. 15); eine solche kann insbesondere bei einer brenzligen, hektischen oder sonst ungewöhnlichen Situation anzunehmen sein, die das (einmalige) Fehlverhalten des Betroffenen in einem erheblich milderen Licht erscheinen lässt (vgl. dazu HmbOVG, B.v. 7.8.2015 – 5 Bs 135/15 – juris Rn. 20).
55
Dabei sind die Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Verwahrungsverstoßes wegen des mit jedem Waffenbesitz verbundenen Sicherheitsrisikos, das möglichst gering gehalten werden soll, und der von Waffen und Munition ausgehenden Gefahren für besonders hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit nicht hoch. Es bedarf nicht etwa einer mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller in Zukunft die waffenrechtlichen Vorschriften nicht einhalten wird; vielmehr genügt es, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 CS 23.495 – juris Rn. 23 m.w.N.).
56
Gemessen daran ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Antragsteller auch künftig mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird.
57
Insoweit hat das Landratsamt hier zutreffend darauf abgestellt, dass die Aufbewahrung einer Schusswaffe außerhalb des Waffenschranks, und zumal zusammen mit zugehöriger Munition, sowie die weitere gemeinsame Aufbewahrung von Schusswaffen mit zugehöriger Munition in unzureichender Form im Waffenschrank nicht bloß eine geringfügige Nachlässigkeit, sondern vielmehr ein schwerwiegender Rechtsverstoß ist (vgl. hierzu auch nachfolgend zu § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG), der den – klaren und einfach zu befolgenden – Grundlagen der sicheren Waffenhandhabung widerspricht. Hieraus ergibt sich ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Antragsteller das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient.
58
Es bestand auch keine hektische oder brenzlige Situation. Vielmehr kommt vorliegend erschwerend hinzu, dass der Antragsteller bewusst seine Schusswaffen und Munition nicht hinreichend sorgfältig aufbewahrt zurückgelassen hat, um nach eigenen Angaben einer noch unbekannten Person – er vermutete lediglich den Postboten – die Haustür zu öffnen, ohne dass er wissen konnte, wer, weshalb und wie lange ihn an der Haustür in Anspruch nehmen und ob er der Person gegebenenfalls Zutritt zur Wohnung gewähren würde, weil ihm die Herstellung der ordnungsgemäße Aufbewahrung schlicht zu aufwändig gewesen wäre und zu Verzögerungen bei der Jagdvorbereitung geführt hätte. Dies lässt ebenfalls auf ein mangelndes Problembewusstsein im Hinblick auf die sichere Aufbewahrung der Waffen schließen (vgl. VGH BW, B.v. 3.8.2011 – 1 S 1391/11 – juris Rn. 6; VG Regensburg, B.v. 18.10.2024 – RO 4 S 24.2079 – juris Rn. 41). Verstärkt wird dies noch dadurch, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben die für ihn geltenden waffenrechtlichen (Sorgfalts-)Pflichten missachtet hat, weil er ein Paket erwartete und befürchtete, der Postbote werde dieses wieder mitnehmen, wenn er nicht schnell genug die Haustür öffne. Der Antragsteller hat also seinen privaten Interessen, die zumal nicht Ausdruck einer besonders geschützten Rechtsposition sind und hier nur sehr geringfügig beeinträchtigt gewesen wären, wenn er das Paket zu einem späteren Zeitpunkt bei einer Abholstation hätte abholen müssen, über seine grundlegenden waffenrechtlichen (Sorgfalts-)Pflichten, die dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter dienen, gestellt. Das Antragsvorbringen selbst spricht insoweit von einem „ärgerlichen Mehraufwand“ und betont an anderer Stelle, dass der Antragsteller, „um heil aus der Situation zu gelangen, die Waffe aus dem Futteral in den B-Schrank und die Munition in den A-Schrank oder Innentresor des B-Schrankes [hätte] verräumen“ müssen. Dann „[wäre] der Paketdienst zwar weg, aber die Kontrolleure wären zufrieden“. Wenn der Antragsteller daher auch noch ausdrücklich betont, seine „Eile“ sei aus diesem Grund „sachlich begründet“ gewesen, offenbart dies seine grundlegend falsche Auffassung und Einstellung zu den von Waffen ausgehenden Gefahren und den damit einhergehenden Pflichten. Es bleibt auch unklar, weshalb nicht seine Ehefrau das erwartete Paket hätte entgegennehmen können. Dass der Antragsteller hingegen gerade zur Untermauerung seiner Argumentation die Frage aufwirft, wie die Würdigung ausgefallen wäre, wenn seine Ehefrau die Tür geöffnet hätte, die beiden Waffenschränke offen gewesen wären, die Waffe im Futteral auf dem Boden und die Munition abgelegt im B-Waffenschrank wie vorgefunden gewesen wären, wobei der Antragsteller sich gerade 2 m neben den Waffen und der Munition beim Anziehen befunden hätte, belegt wiederum seine fehlende Kenntnis der waffenrechtlichen Anforderungen und die fehlende Einsicht in den begangenen Aufbewahrungsverstoß (vgl. hierzu auch bereits vorstehend unter [aa]).
59
Im Verhalten des Antragstellers kommt somit dessen allgemeine Distanz zu den waffenrechtlich begründeten (Sorgfalts-)Pflichten im besondere Maße zum Ausdruck, was insbesondere die Annahme rechtfertigt und zur Sorge berechtigt, dass er auch künftig seinen privaten Interessen den Vorrang vor den für ihn als Waffenbesitzer geltenden Regelungen einräumt oder diese bereits nicht hinreichend zur Kenntnis nimmt. Für Letzteres spricht im Übrigen auch, worauf das Landratsamt zurecht hinweist, dass der Antragsteller seinen Prozessbevollmächtigten zahlreiche weitere Fallvarianten und Beispiele aufzählen lässt, in denen er eine kurzfristige Aufbewahrung von Waffen und Munition in der eigenen Wohnung außerhalb der entsprechenden Waffenschränke und ohne unmittelbaren Gewahrsam durch ihn für problemlos erachtet (zum Beispiel: Zurücklassen der Waffe während eines Reinigungs- oder Trocknungsvorgangs in der Wohnung; Abstellen der Waffen bei der Jagdausübung „in Sichtweite“ zum Urinieren „einige Meter“ weiter im „Gebüsch“) und mit denen er die nach seiner Auffassung paradoxe, willkürliche, zufällige und/oder absurde der hier vom Landratsamt getroffenen Unzuverlässigkeitsprognose aufzeigen will. Das in seinem Namen und Auftrag von seinem Prozessbevollmächtigten getätigte Vorbringen muss sich der Antragsteller auch zuzurechnen lassen.
60
Das weitere Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt ebenfalls keine andere Bewertung. Seine Ausführungen dazu, dass es sich – wenn überhaupt – nur um geringfügige Aufbewahrungsverstöße handele, da nur ein kurzfristiger Zeitraum betroffen sei, er unmittelbar zur Jagd habe aufbrechen wollen und auch keinerlei Gefährdung bestanden habe, gebieten aus den vorstehenden Gründen – unter (aa) – keine abweichende Beurteilung. Vielmehr bestätigt dieses erheblich bagatellisierende und verharmlosende Vorbringen neuerlich die Sorglosigkeit des Antragstellers und seine fehlende Einsicht, was wiederum die Prognose der Unzuverlässigkeit stützt (vgl. insoweit auch VG Würzburg, U.v. 28.4.2025 – W 9 K 24.1146 – juris Rn. 35 f.).
61
Soweit der Antragsteller ferner darauf verweist, dass er sich im Übrigen seit vielen Jahren als Jäger und Waffenbesitzer untadelig verhalten habe, eine frühere Aufbewahrungskontrolle beanstandungsfrei gewesen sei und auch ansonsten kein weiteres Fehlverhalten von ihm zu verzeichnen sei, begründet dies angesichts der vorstehenden Ausführungen auch keinen Ausnahmefall. Vielmehr sieht der Gesetzgeber ansonsten beanstandungsfreies Verhalten als Regelfall an (vgl. auch BayVGH, B.v. 23.9.2021 – 24 CS 21.2151 – juris Rn. 14; VG Würzburg, U.v. 28.4.2025 – W 9 K 24.1146 – juris Rn. 36). Auch ist die Zuverlässigkeit keine dem Waffenbesitzer dauerhaft anhaftende Eigenschaft (vgl. VG Würzburg, U.v. 28.4.2025 – W 9 K 24.1146 – juris Rn. 36).
62
Sonstige Gründe dafür, gleichwohl von dem Fortbestand der Zuverlässigkeit des Antragstellers auszugehen, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.
63
Nach alledem kann die anzustellende konkrete verhaltensbezogene Prognose hier bereits im Eilverfahren und damit ohne persönlichen Eindruck der Kammer vom Antragsteller in dem Sinne getroffen werden, dass der angegriffene Bescheid voraussichtlich rechtmäßig und die Erfolgsaussichten der Klage daher nicht nur offen, sondern gering sind. Um einen Grenzfall, in dem eine solche Bewertung im Eilverfahren kaum möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2024 – 24 CS 24.1306 – juris Rn. 26; B.v. 15.7.2025 – 24 CS 25.556 – juris Rn. 30) handelt es sich vorliegend gerade nicht. Der Verweis des Antragstellers auf die Verfahren W 9 K 24.1198 und W 9 K 24.1199 vor dem erkennenden Gericht sowie die hierzu im Eilverfahren ergangene Beschwerdeentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 5.11.2024 – 24 CS 24.1306 – juris) verfängt nicht, da auch der dort zugrundeliegende Fall nicht mit dem hiesigen vergleichbar ist. In diesen Verfahren ging es um zwei Aufbewahrungsverstöße allein bezüglich erlaubnisfreier Waffen bei gleichzeitiger beanstandungsfreier Aufbewahrung sämtlicher erlaubnispflichtiger Waffen des Waffenbesitzers, wobei überdies die beiden betroffenen erlaubnisfreien Schusswaffen zumindest gesetzeskonform in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt wurden. Insbesondere kann vorliegend von „Verstößen von untergeordneter Bedeutung“, wie es der Bayerische Verwaltungsgerichtshof seinerzeit als mögliche Bewertung der im dortigen Fall gegenständlichen Aufbewahrungsverstöße in den Raum gestellt hat, keine Rede sein.
64
(b) Der Antragsteller ist überdies auch gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG als unzuverlässig anzusehen.
65
(aa) Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ist unzuverlässig, wer wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften – unter anderem – des Waffengesetzes verstoßen hat. Anders als für § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG kommt es zunächst auf die Feststellung eines bereits begangenen Verstoßes und dessen Gewichtung an. Hieran anknüpfend hat sodann der Gesetzgeber die gebotene Prognose über das künftige Verhalten des Erlaubnisinhabers zur Erleichterung für Behörden und Gerichte dahingehend vorgezeichnet, dass sie im Regelfall gegen den Betroffenen ausfällt und nur ausnahmsweise trotz der Verstöße das Fehlen der Zuverlässigkeit verneint werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2025 – 24 CS 24.2004 – juris Rn. 18; B.v. 15.7.2025 – 24 CS 25.556 u.a. – juris Rn. 32).
66
Wiederholte Verstöße sind mindestens zwei. Das Gesetz verlangt weder, dass der Verstoß gegen das Waffengesetz in irgendeiner Art und Weise weiter qualifiziert sein, noch, dass zwischen den wiederholten Verstößen ein engerer zeitlicher Zusammenhang bestehen muss (vgl. BayVGH, B.v. 13.4.2021 – 24 B 20.2220 – juris Rn. 16). Es ist dabei auch unerheblich, ob es sich um Verstöße gegen dieselbe Vorschrift oder unterschiedliche Vorschriften handelt (vgl. Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 31a). So ist auch in Nr. 5.4 WaffVwV ausgeführt, dass für das Tatbestandsmerkmal „wiederholt“ eine einmalige Wiederholung ausreicht, sodass schon der zweite Verstoß die Zuverlässigkeit ernstlich in Frage stellt.
67
Gröblich ist ein Verstoß, wenn er nach seinem objektiven Gewicht und dem Grad der Vorwerfbarkeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellt Maßgeblich ist insoweit eine wertende Gesamtbetrachtung (vgl. Nr. 5.4 WaffVwV; BayVGH, B.v. 15.7.2025 – 24 CS 25.556 u.a. – juris Rn. 46 m.w.N.).
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(bb) Hiernach ist sowohl ein wiederholter als auch ein gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz anzunehmen.
69
Es liegt ein wiederholter Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften vor. Der Antragsteller hat diese – wie ausgeführt – mehrfach verletzt, indem er, erstens, eine erlaubnispflichtige Waffe außerhalb des Waffenschranks, und zwar, zweitens, zusammen mit der zugehörigen Munition, sowie, drittens, seine weiteren Schusswaffen mit der zugehörigen Munition aufbewahrt hat.
70
Hierin liegt bei wertender Gesamtbetrachtung zugleich ein gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz. Die vorgenannten Aufbewahrungsverstöße stellen im Hinblick auf den Schutzzweck der Aufbewahrungsvorschriften und auch angesichts ihrer Anzahl eine schwerwiegende Zuwiderhandlung dar (vgl. auch BayVGH, B.v. 7.1.2025 – 24 CS 24.1690 – juris Rn. 18), die entsprechend vom Gesetzgeber – unabhängig davon, ob vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt – als Ordnungswidrigkeiten gemäß § 34 Nr. 12 AWaffV in Verbindung mit § 13 Abs. 2 AWaffV und § 53 Abs. 1 Nr. 23 WaffG qualifiziert wurden (vgl. insoweit auch BayVGH, B.v. 28.9.2023 – 24 CS 23.1196 – juris Rn. 13). Dem steht auch das Vorbringen des Antragstellers nicht entgegen. Insbesondere führt dieses nicht zu einer (weitgehenden) Minderung des hier hohen Grads der Vorwerfbarkeit. Der Antragsteller hat schlicht unter Verkennung der eindeutigen Rechtslage gehandelt und dabei ein fehlendes Bewusstsein für grundlegende waffenrechtliche Sorgfaltspflichten offenbart. Seine Einwände, namentlich betreffend die Vorbereitung der Jagdausübung, gehen fehl. Auf die vorstehenden Ausführungen zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG wird insoweit verwiesen.
71
Gründe, die ein Abweichen von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Ein solches Abweichen kommt nur dann in Betracht, wenn die Umstände des Verhaltens beziehungsweise Verstoßes die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Verfehlung begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2008 – 3 B 12.08 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 18.4.2011 – 21 CS 11.373 – juris Rn. 8). Dies ist hier nicht der Fall. Auf die vorstehenden Gründe – unter (a) – kann insoweit verwiesen werden, die auch im Rahmen des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG der Annahme eines Ausnahmefalls vorliegend entgegenstehen, zumal dieser Unzuverlässigkeitstatbestand in beiden seiner Alternativen verwirklicht ist.
72
(2) Infolge dessen ist auch der gleichzeitige Widerruf des Europäische Feuerwaffenpasses nicht zu beanstanden. Der Europäische Feuerwaffenpass setzt eine Berechtigung zum Besitz der darin eingetragenen Waffen voraus (§ 32 Abs. 6 WaffG). Da der Antragsteller bei einem Widerruf der Waffenbesitzkarten keinen berechtigten Besitz im Sinne von § 32 Abs. 6 WaffG mehr hat und daher nachträgliche Versagungstatsachen für die Erteilung des Europäische Feuerwaffenpasses eingetreten sind, konnte das Landratsamt nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gleichzeitig die Erlaubnis in Form des Feuerwaffenpasses widerrufen. Beim Widerruf der in den Waffenbesitzkarten verkörperten Erlaubnisse handelt es sich um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt. Bei ihm tritt die Rechtsänderung bereits mit der Äußerung des behördlichen Willensaktes ein. Dies bedeutet, dass bereits mit der Bekanntgabe des angegriffenen Verwaltungsakts an den Antragsteller eine Erlaubnis für einen Waffenbesitz entfallen war, womit ab diesem Zeitpunkt auch die Voraussetzungen des § 32 Abs. 6 WaffG für einen Feuerwaffenpass nicht mehr vorlagen und dieser mit demselben Bescheid widerrufen werden konnte. Die Klage gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarten hat – wie ausgeführt – auch keine aufschiebende Wirkung (vgl. VG Ansbach, U.v. 24.7.2008 – AN 15 K 08.00693 – juris Rn. 25; VG Sigmaringen, B.v. 24.102019 – 8 K 3941/19 – juris Rn. 29; VG München, GB v. 13.7.2021 – M 7 K 20.3073 – juris Rn. 25 und 35). Überdies gilt die Voraussetzung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, § 5 WaffG auch für die Erteilung eines Europäischen Feuerwaffenpasses, der ebenfalls eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz darstellt (vgl. der Sache nach etwa BayVGH, B.v. 26.5.2025 – 24 CS 24.2030 – juris Rn. 15 und 41). Auf die vorstehenden Ausführungen unter (1) wird insoweit verwiesen.
73
bb) Vor diesem Hintergrund begegnen auch die mit dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse verbundenen notwendigen Anordnungen in Ziffer 2 des Bescheids vom 3. Juni 2025 nach § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 WaffG (Verpflichtung zur Rückgabe der noch beim Antragsteller befindlichen waffenrechtlichen Erlaubnisdokumente im Original) und in dessen Ziffer 3 gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG (Verpflichtung zur Überlassung der Waffen und Munition) keinen rechtlichen Bedenken (vgl. auch BayVGH, B.v. 4.4.2025 – 24 CS 25.365 – juris Rn. 21).
74
cc) Nichts anderes gilt für die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 7 des streitgegenständlichen Bescheids. Der Antragsteller hat insoweit auch bereits keine Einwände vorgebracht.
75
b) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen – unter a) – würde selbst bei der Annahme offener Erfolgsaussichten der Klage eine reine Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausgehen, weil insoweit die differenzierte gesetzgeberische Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5 WaffG einerseits und § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO andererseits zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, B.v. 17.1.2017 – 2 BvR 2013/16 – Rn. 17; BayVGH, B.v. 15.4.2025 – 24 CS 25.26 – juris Rn. 10). Aus diesem Grund überwiegt vorliegend das Vollzugsinteresse der Behörde das Suspensivinteresse des Antragstellers. Vom Antragsteller sind keine Gründe vorgetragen, die über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hinausreichen. Inmitten steht ausschließlich das Interesse am weiteren Waffenbesitz und der Möglichkeit der entsprechenden Weiternutzung, namentlich als Jäger, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens (vgl. BayVGH, B.v. 28.9.2023 – 24 CS 23.1196 – Rn. 17; B.v. 16.5.2022 – 24 CS 22.737 – juris Rn. 18; B.v. 15.4.2025 – 24 CS 25.26 – juris Rn. 12; B.v. 15.7.2025 – 24 CS 25.556 u.a. – juris Rn. 50). Dieses öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug besteht auch für die nach § 46 Abs. 6 WaffG nunmehr ebenfalls vom gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug erfassten und mit der Widerrufsentscheidung verbundenen Nebenanordnungen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG und § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2025 – 24 CS 25.365 – juris Rn. 24; B.v. 15.7.2025 – 24 CS 25.556 u.a. – juris Rn. 51; B.v. 2.12.2020 – 24 CS 20.2211 – juris Rn. 29 m.w.N.). Entsprechendes gilt für die Zwangsgeldandrohung (vgl. Art. 21a VwZVG).
76
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
77
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei an Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2025) und der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Danach ist – unabhängig von der Anzahl der im Streit befindlichen Waffenbesitzkarten – für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe von einem Wert von 5.000,00 EUR auszugehen, zuzüglich 1.500,00 EUR für jede weitere eingetragene Waffe (vgl. auch BayVGH, B.v. 15.7.2025 – 24 CS 25.556 u.a. – juris Rn. 55 m.w.N.). Nach der neueren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich die Kammer vorliegend anschließt, bleiben dabei in Waffenbesitzkarten eingetragene Schalldämpfer und wesentliche Teile von Schusswaffen grundsätzlich außer Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2025 – 24 CS 25.818 – juris Rn. 25 ff. m.w.N. auch zur Gegenauffassung; BayVGH, B.v. 15.7.2025 – 24 CS 25.556 u.a. – juris Rn. 55; B.v. 26.5.2025 – 24 CS 24.2030 – juris Rn. 41; vgl. auch bereits für Wechselsysteme BayVGH, B.v. 29.1.2025 – 24 CS 24.1884 – juris Rn. 37, 40). Daher ergibt sich hier aufgrund der zwei streitgegenständlichen zwei Waffenbesitzkarten und der insgesamt fünf registrierten Waffen in der Hauptsache ein Streitwert von 5.000,00 EUR zuzüglich 6.000,00 EUR (4 x 1.500,00 EUR). Der Schalldämpfer des Antragstellers bleibt bei der Streitwertfestsetzung ebenso unberücksichtigt wie dessen Europäischer Feuerwaffenpass (vgl. BayVGH, B.v. 26.5.2025 – 24 CS 24.2030 – juris Rn. 41) und die waffenrechtlichen Nebenentscheidungen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 15.7.2025 – 24 CS 25.556 u.a. – juris Rn. 55). Der Streitwert in der Hauptsache beträgt damit 11.000,00 EUR und ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2025 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – wie hier – auf 5.500,00 EUR zu halbieren (vgl. auch etwa BayVGH, B.v. 15.7.2025 – 24 CS 25.556 u.a. – juris Rn. 56).