Inhalt

LG Hof, Beschluss v. 09.10.2025 – 3 Qs 82/25
Titel:

Strafbefehl, Zustellungsvollmacht, Aufenthaltsermittlung, Einspruchsfrist, Akteneinsicht, Verfristung, Wiedereinsetzung

Leitsätze:
1. Wesentliche Voraussetzung einer Anordnung nach § 132 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO ist, dass der Beschuldigte im Geltungsbereich der Strafprozessordnung keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Fehlen eines festen Wohnsitzes oder Aufenthalts ist nach dem Ermittlungsstand positiv festzustellen. Es genügt nicht, wenn lediglich der Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt ist.
2. Zustellungsmängel können gemäß § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 189 ZPO geheilt werden. Jedoch reicht die Kenntniserlangung hinsichtlich des zuzustellenden Schriftstücks durch Akteneinsicht als Zugang i.S.v. § 189 ZPO nicht aus.
Schlagworte:
Strafbefehl, Zustellungsvollmacht, Aufenthaltsermittlung, Einspruchsfrist, Akteneinsicht, Verfristung, Wiedereinsetzung
Vorinstanz:
AG Hof, Beschluss vom 13.08.2025 – 25 Cs 2500 Js 13790/25
Fundstelle:
BeckRS 2025, 29609

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten … wird der Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 13.08.2025, Az. 25 Cs 2500 Js 13790/25, aufgehoben.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu tragen.

Gründe

I.
1
Das Amtsgericht Hof erließ am 01.02.2023 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen Fälschung beweiserheblicher Daten (Bl. 92 f. d.A.).
2
Nach mehreren gescheiterten Zustellversuchen (Bl. 96, Bl. 98, Bl. 113, nach Bl. 115) und einer zwischenzeitlichen Ausschreibung des Beschwerdeführers zur Aufenthaltsermittlung (Bl. 103 ff. d.A.) ordnete das Amtsgericht Hof mit Beschluss vom 24.04.2024 gemäß § 132 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO an, dass der Beschwerdeführer eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen bevollmächtigt (Bl. 118 f. d.A.).
3
Nach einer erneuten Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung (Bl. 121 ff. d.A.) wurde der Beschwerdeführer am 14.08.2024 von der Polizei aufgegriffen (Bl. 128 ff. d.A.). Mit eigenhändig unterschriebenem Formular vom selben Tag erteilte er den Polizeibeamte … und …, K. Straße 101, 9... H., die Vollmacht zum Empfang sämtlicher gerichtlicher und staatsanwaltschaftlicher Mitteilungen, Zustellungen und Ladungen (Bl. 135 d.A.).
4
Mit Schriftsatz vom 19.08.2024 zeigte sich Rechtsanwalt B2. für den Beschwerdeführer an und beantragte Akteneinsicht (Bl. 127 d.A.). Diese wurde ihm mit Verfügung des Amtsgerichts Hof vom 02.09.2024 für drei Tage gewährt (Bl. 142 d.A.).
5
Am 03.09.2024 wurde der Strafbefehl dem Zustellungsbevollmächtigten … zugestellt (nach Bl. 141 d.A.). Ein erneuter Zustellungsversuch beim Beschwerdeführer selbst misslang (Bl. 148 ff. d.A.).
6
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft H. vom 04.11.2024 wurde das Vollstreckungsverfahren eingeleitet (Bl. 153 d.A.).
7
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft H. vom 17.04.2025 wurde der Beschwerdeführer abermals zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Dabei wurde angeordnet, dem Beschwerdeführer die letztmalige Zahlungsaufforderung sowie den Strafbefehl vom 01.02.2023 auszuhändigen (Bl. 155 f. d.A.).
8
Der Beschwerdeführer wurde am 30.05.2025 von der Polizei aufgegriffen. Die vorgenannten Unterlagen wurden ihm am 31.05.2025 persönlich durch die Polizei übergeben (Bl. 160 f. d.A.).
9
Mit Schreiben vom 17.06.2025, eingegangen am selben Tag, legte der Beschwerdeführer „Widerspruch/Einspruch gegen diese Strafe“ ein (Bl. 164 ff. d.A.).
10
Mit Verfügung vom 20.06.2025 beantragte die Staatsanwaltschaft H., den Einspruch als unzulässig zu verwerfen (Bl. 167 d.A.).
11
Mit Verfügung vom 24.06.2025 wies das Amtsgericht Hof den Beschwerdeführer auf die Verfristung des Einspruchs und die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrags hin (Bl. 168 f. d.A.).
12
Mit beschwerdegegenständlichem Beschluss vom 13.08.2025 verwarf das Amtsgericht Hof den Einspruch des Beschwerdeführers als unzulässig (Bl. 172 f. d.A.). Der Beschluss wurde der Zustellungsbevollmächtigten … am 15.08.2025 und Rechtsanwalt B2. am 14.08.2025 zugestellt (nach Bl. 174 d.A.).
13
Mit Schriftsatz vom 21.08.2025 legte Rechtsanwalt B2. für den Beschwerdeführer sofortige Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss ein und beantragte zudem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Bl. 177 f. d.A.).
14
Mit Verfügung vom 26.08.2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Hof, den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zu verwerfen (Bl. 181 d.A.).
15
Mit Beschluss vom 26.08.2025 verwarf das Amtsgericht Hof den Wiedereinsetzungsantrag „als unzulässig sowie als unbegründet“ (Bl. 182 f. d.A.). Der Beschluss wurde Rechtsanwalt B2. am 05.09.2025 zugestellt (nach Bl. 185 d.A.).
16
Mit Verfügung vom 19.09.2025 legte die Staatsanwaltschaft Hof die Akten dem Landgericht Hof – Beschwerdekammer – vor und beantragte, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen (Bl. 188 d.A.).
17
Wegen der Einzelheiten wird auf die amtsgerichtlichen Entscheidungen, die Schriftsätze des Verteidigers sowie auf die Anträge und Verfügungen der Staatsanwaltschaft Hof und den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.
II.
18
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 13.08.2025 ist zulässig (§ 411 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 i.V.m. § 311 Abs. 1, Abs. 2 StPO), insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
19
Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Einspruch des Beschwerdeführers vom 17.06.2025 hätte nicht gemäß § 411 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden dürfen. Denn die zweiwöchige Einspruchsfrist (§ 410 Abs. 1 Satz 1 StPO) hatte mangels wirksamer Zustellung des Strafbefehls vom 01.02.2023 noch nicht zu laufen begonnen.
20
1. Dies hat die Beschwerdekammer eigenständig zu prüfen, ohne dabei an die vom Beschwerdeführer nicht angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts Hof vom 26.08.2025 über den – ohnehin unzulässigen – Wiedereinsetzungsantrag vom 21.08.2025 gebunden zu sein. Dieser Beschluss vom 26.08.2025 entfaltet keine materielle Rechtskraft dahingehend, dass das Beschwerdegericht an die Auffassung des Amtsgerichts zur Wirksamkeit der Zustellung gebunden wäre (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 12.02.2004 – 2 Ss 6/04, BeckRS 2004, 14198, amtlicher Leitsatz; vgl. ferner die Nachweise bei Löwe-Rosenberg/Claus/Erb/Nicknig, 28. Aufl. 2025, StPO § 46 Rn. 20).
21
2. Eine wirksame Zustellung des Strafbefehls vom 01.02.2023 ist bislang nicht erfolgt.
22
a) Die Zustellung vom 03.09.2024 gegenüber dem Zustellungsbevollmächtigten H. ist unwirksam. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO lagen nicht vor, was die Unwirksamkeit der vom Beschwerdeführer erteilten Zustellungsvollmacht vom 14.08.2024 nach sich zieht.
23
aa) Der Beschluss vom 24.04.2024 ist zu Unrecht ergangen.
24
Wesentliche Voraussetzung einer Anordnung nach § 132 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO ist, dass der Beschuldigte im Geltungsbereich der Strafprozessordnung keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Der Inhalt des Begriffs Wohnsitz richtet sich dabei nach den §§ 7 ff. BGB. Ein Wohnsitz ist dadurch gekennzeichnet, dass sich eine Person an einem Ort ständig niederlässt. Er wird nach § 7 Abs. 3 BGB dadurch aufgehoben, dass die Niederlassung mit dem entsprechenden Willen aufgegeben wird. Der Begriff des (gewöhnlichen) Aufenthalts wird in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I und § 9 Satz 1 AO übereinstimmend definiert als der Ort, an dem sich eine Person unter solchen Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Er beschreibt daher das rein tatsächliche Verhältnis einer Person zu einem bestimmten Ort oder einer Region (vgl. MüKo-StPO/Gerhold, 2. Aufl. 2023, StPO § 132 Rn. 5, m.w.N.).
25
Das Fehlen eines festen Wohnsitzes oder Aufenthalts ist nach dem Ermittlungsstand positiv festzustellen. Es genügt hingegen nicht, wenn lediglich der Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.01.2020 – 1 Ws 255/19, BeckRS 2020, 9982, Rn. 11; LG Hamburg, Beschl. v. 25.04.2025 – 615 Qs 37/25, BeckRS 2025, 13183, Rn. 27; LG Dresden, Beschl. v. 23.01.2015 – 3 Qs 7/15, BeckRS 2015, 132781, Rn. 11; LG Magdeburg, Beschl. v. 30.01.2007 – 26 Qs 14/07, BeckRS 2007, 3178; Gercke/Temming/Zöller/Ahlbrecht, StPO, 7. Aufl. 2023, § 132 StPO Rn. 4; MüKoStPO/Gerhold, 2. Aufl. 2023, StPO § 132 Rn. 5; BeckOK-StPO/Niesler, 56. Ed. 1.7.2025, StPO § 132 Rn. 2).
26
Nach diesen Maßstäben hätte der Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 24.04.2024 nicht ergehen dürfen. Insoweit stößt es bereits auf durchgreifende Bedenken, dass in den Gründen des Beschlusses maßgeblich darauf abgestellt wird, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sei (Bl. 118 d.A.). Wie oben ausgeführt, kann dies den Erlass einer Anordnung gemäß § 132 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO gerade nicht rechtfertigen. Überdies gibt auch die Aktenlage zum damaligen Zeitpunkt keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme her, der Beschwerdeführer sei dauerhaft im Ausland ansässig oder es handle sich bei ihm um eine „durch das Staatsgebiet vagabundierende Person“ (so die Formulierung bei MüKo-StPO/Gerhold, 2. Aufl. 2023, StPO § 132 Rn. 5). Vielmehr war zum damaligen Zeitpunkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Zimmer in H., … hatte (vgl. insbesondere die Mitteilung der Pl W. vom 24.03.2024, Bl. 107 d.A.).
27
Auf die melderechtlichen Verhältnisse kann es dabei nicht ankommen, da – wie ausgeführt – die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich sind. Dass der Strafbefehl postalisch nicht an der Anschrift zugestellt werden konnte (Bl. 113 d.A.) und der Beschwerdeführer dort durch die Polizei nicht ermittelt werden konnte (Bl. 115 d.A.), mag allenfalls darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer sich verborgen hielt. Dann wäre indes eine (erneute) Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung (vgl. MüKo-StPO/Gerhold, 2. Aufl. 2023, StPO § 132 Rn. 5) oder gegebenenfalls der Erlass eines Haftbefehls (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO) angezeigt gewesen, nicht jedoch eine Anordnung nach § 132 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO.
28
Ohne dass es noch darauf ankäme, zeigt sich das Vorhandensein eines gewöhnlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers an der vorgenannten Adresse auch darin, dass er beim Vollzug der Anordnung am 14.08.2024 an ebendieser Anschrift angetroffen wurde und ausweislich der Mitteilung der Polizei zum damaligen Zeitpunkt dort auch noch lebte (Bl. 130 d.A.).
29
bb) Die Fehlerhaftigkeit der Anordnung führt zur Unwirksamkeit der Zustellungsvollmacht.
30
Dabei kann offenbleiben, ob jeglicher Fehler bei der Anordnung die Unwirksamkeit der Vollmacht herbeiführt. Jedenfalls bei besonders qualifizierten Fehlern ist dies aufgrund der für den Beschuldigten unter Umständen weitreichenden Folgen einer erteilten Zustellungsvollmacht aus rechtsstaatlichen Gründen anzunehmen (vgl. zur Umgehung des Richtervorbehalts: LG Hamburg, Beschl. v. 25.04.2025 – 615 Qs 37/25, BeckRS 2025, 13183, Rn. 29; LG Dresden, Beschl. v. 23.01.2013 – 5 Qs 149/13, BeckRS 2013, 204710; KK-StPO/Glaser, 9. Aufl. 2023, StPO § 132 Rn. 7). Vorliegend handelt es sich um einen derart qualifizierten Fehler, da das Amtsgericht ausweislich der Begründung des Beschlusses vom 24.04.2024 von einem unzutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen ist, indem es alleine auf den – für die Anordnung nicht maßgeblichen – unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers abgestellt hat, ohne die eigentlichen gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen.
31
Anhaltspunkte dafür, dass eine freiwillige rechtsgeschäftliche Zustellungsbevollmächtigung gemäß § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 171 ZPO beabsichtigt gewesen sein könnte, bestehen nicht. Insoweit dürfte zumindest zu fordern sein, dass der Beschuldigte zuvor auf die Freiwilligkeit der Vollmachtserteilung hingewiesen wurde (vgl. LG Freiburg, Beschl. v. 06.09.2021 – 16 Qs 27/21, BeckRS 2021, 29664, Rn. 8; vgl. ferner Mayer, NStZ 2016, 76, 82, m.w.N.). Hierzu lässt sich der Akte nichts entnehmen.
32
b) Eine Zustellung des Strafbefehls vom 01.02.2023 kann auch nicht darin erblickt werden, dass dem Verteidiger des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 02.09.2024 Akteneinsicht gewährt wurde. Zwar können Zustellungsmängel gemäß § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 189 ZPO geheilt werden. Jedoch reicht die Kenntniserlangung hinsichtlich des zuzustellenden Schriftstücks durch Akteneinsicht als Zugang i.S.v. § 189 ZPO nicht aus (vgl. BayObLG, Beschl. v. 16.06.2004 – 2Z BR 253/03, BeckRS 2004, 7235, m.w.N.). Hinzukommt, dass der Verteidiger mangels nachgewiesener Bevollmächtigung (vgl. § 145 a Abs. 1 Satz 2 StPO) nicht gemäß § 145 a Abs. 1 Satz 1 StPO als ermächtigt gelten konnte, Zustellungen für den Beschwerdeführer in Empfang zu nehmen.
33
c) Eine Zustellung ist schließlich auch nicht dadurch erfolgt, dass dem Beschwerdeführer am 31.05.2025 der Strafbefehl durch die Polizei persönlich übergeben wurde. Hier fehlte es jedenfalls am Zustellungswillen. Die Heilung eines Zustellungsmangels gemäß § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 189 ZPO setzt nämlich voraus, dass eine förmliche Zustellung von dem für das Verfahren zuständigen Organ – im Fall des § 36 Abs. 1 StPO also vom Vorsitzenden – beabsichtigt war (vgl. BGH, Beschl. v. 06.03.2014 – 4 StR 553/13, BeckRS 2014, 8141, Rn. 7, m.w.N.). Dafür reicht jedoch eine formlose Übergabe durch die Polizei auf Veranlassung der für die Zustellung jenes Strafbefehls nicht zuständigen Rechtspflegerin der Staatsanwaltschaft (Bl. 155 f. d.A.) nicht aus, weil das so übersandte, lediglich inhaltsgleiche Schriftstück nicht mit Zustellungswillen des Gerichtes zugeht (vgl. KG, Beschl. v. 12.10.2010 – 2 Ws 521/10, BeckRS 2010, 29601).
34
3. Nach alldem ist der Einspruch gegen den Strafbefehl zulässig, insbesondere wurde er form- und fristgerecht eingelegt (§ 410 Abs. 1 Satz 1, § 411 Abs. 1 Satz 2 StPO). Auf unionsrechtliche Vorgaben, die ggf. eine Modifikation der Wiedereinsetzungsfrist erfordern (grundlegend: EuGH Urt. v. 15.10.2015 – C-216/14, BeckRS 2015, 81354; vgl. dazu MüKoStPO/Eckstein, 2. Aufl. 2024, StPO § 409 Rn. 42, m.w.N.), kommt es dabei nicht an. Die fehlende Zustellung steht der Zulässigkeit des Einspruchs nicht entgegen, da gegen einen bereits erlassenen Strafbefehl auch vor seiner Zustellung wirksam Einspruch eingelegt werden kann (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 14.03.2024 – 12 Qs 7/24, BeckRS 2024, 4640, Rn. 12, m.w.N.).
III.
35
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO analog.