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AG Fürstenfeldbruck, Beschluss v. 05.08.2025 – 5 VI 531/25
Titel:

Anordnung einer Nachlasspflegschaft zur Sicherung und Verwaltung des kompletten Nachlasses

Normenkette:
BGB § 1960
Leitsatz:
Besteht zwischen der Ehefrau und den Kindern des Erblassers Uneinigkeit darüber, ob die Ehefrau des Verstorbenen Miterbin geworden ist, was im Rahmen einer parallel anhängigen Feststellungsklage geklärt werden soll, und stehen Verfügungen über den Gesamtnachlass durch einen oder mehrere Miterben im Raum, kann eine Nachlasspflegschaft für die Sicherung und Verwaltung des kompletten Nachlasses angeordnet werden (anders nachfolgend OLG München BeckRS 2025, 29401). (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Nachlasspflegschaft, Ehefrau, Miterbin, Erben, Erblasser, Erbenfeststellungsklage, Erbquote, Nachlassverwaltung
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 27.10.2025 – 33 Wx 219/25 e
Fundstelle:
BeckRS 2025, 29402

Tenor

Für den Nachlass von ...  wird Nachlasspflegschaft angeordnet.
Als Nachlasspfleger wird bestellt:
Der Wirkungskreis des Nachlasspflegers umfasst:
- Sicherung und Verwaltung des Nachlasses
Der Nachlasspfleger führt die Pflegschaft berufsmäßig.
Der Nachlasspfleger ist zur alleinigen Vertretung berechtigt.

Gründe

1
Zwischen der Ehefrau und den Kindern des Erblassers besteht Uneinigkeit darüber, ob die Ehefrau des Verstorbenen überhaupt Miterbin geworden ist und wenn ja, zu welcher Quote.
2
Eine Erbenfeststellungsklage zum Landgericht München II wurde erhoben, die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft ist noch ungewiss.
3
Des Weiteren wurde angegeben, dass drei der Erben die Angelegenheiten den Nachlass betreffend „unter sich“ regeln und der (potentiellen) Erbin keinerlei Verfügungsmacht über den Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände zusteht.
4
Da hier Verfügungen über den Gesamtnachlass durch einen oder mehrere Miterben im Raum stehen, wurde die Nachlasspflegschaft für die Sicherung und Verwaltung des kompletten Nachlasses angeordnet.