Titel:
Nachlass, Ehefrau, Erben, Quote, Rechtspflegerin, Angelegenheiten, Erbin, regeln, Uneinigkeit, Miterbin, Verstorbenen, Kindern, Erblassers
Schlagworte:
Nachlass, Ehefrau, Erben, Quote, Rechtspflegerin, Angelegenheiten, Erbin, regeln, Uneinigkeit, Miterbin, Verstorbenen, Kindern, Erblassers
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 27.10.2025 – 33 Wx 219/25 e
Fundstelle:
BeckRS 2025, 29402
Tenor
Für den Nachlass von ... wird Nachlasspflegschaft angeordnet.
Als Nachlasspfleger wird bestellt:
Der Wirkungskreis des Nachlasspflegers umfasst:
- Sicherung und Verwaltung des Nachlasses
Der Nachlasspfleger führt die Pflegschaft berufsmäßig.
Der Nachlasspfleger ist zur alleinigen Vertretung berechtigt.
Gründe
1
Zwischen der Ehefrau und den Kindern des Erblassers besteht Uneinigkeit darüber, ob die Ehefrau des Verstorbenen überhaupt Miterbin geworden ist und wenn ja, zu welcher Quote.
2
Eine Erbenfeststellungsklage zum Landgericht München II wurde erhoben, die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft ist noch ungewiss.
3
Des Weiteren wurde angegeben, dass drei der Erben die Angelegenheiten den Nachlass betreffend „unter sich“ regeln und der (potentiellen) Erbin keinerlei Verfügungsmacht über den Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände zusteht.
4
Da hier Verfügungen über den Gesamtnachlass durch einen oder mehrere Miterben im Raum stehen, wurde die Nachlasspflegschaft für die Sicherung und Verwaltung des kompletten Nachlasses angeordnet.