Titel:
Zulassungsausschuß, Vertragsarztsitz, Praxisräume, Beiladung, vertragsärztliche Versorgung, Beschlüsse, Fachgruppendurchschnitt, Deklaratorische Feststellung, Ärztlicher Bereitschaftsdienst, Zulassungsbeschränkungen, Dreimonatsfrist, Rechtswirksamkeit, Postzustellungsurkunde, Tätigkeit, Aufhebung, SGB V, Maßgeblicher Zeitpunkt, Bestandskräftiger Bescheid, Bestandskraft, Entziehung der Zulassung
Schlagworte:
Anfechtungsklage, Bescheid, Rechtmäßigkeit, Zulassung, Vertragsärztliche Tätigkeit, Dreimonatsfrist, Rechtsfolge
Fundstelle:
BeckRS 2025, 29376
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert beträgt 60.000 Euro.
Tatbestand
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Streitig ist, ob die Klägerin noch über eine Zulassung verfügt.
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Mit Bescheid des Beklagten vom 22.02.2021 wurde die Klägerin, eine Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, nach partieller Entsperrung des Planungsbereichs E-Stadt mit einem vollen Versorgungsauftrag zur vertragsärztlichen Versorgung in V-Stadt zugelassen. Mit Schreiben vom 04.05.2021 beantragte sie das Ruhen ihrer Zulassung vom 23.05.2021 bis 01.10.2021. Zur Begründung führte sie an, dass die Aufnahme ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit aufgrund des gegen ihre Zulassung erhobenen Widerspruchs nunmehr erst mit deutlicher Verzögerung möglich wäre und verschiedene angebotene Flächen zur Praxisnutzung nun nicht mehr verfügbar seien. Der Zulassungsausschuss gab dem Antrag mit Beschluss vom 09.06.2021 statt. Mit Schreiben vom 27.09.2021 stellte die Klägerin einen erneuten Antrag auf Ruhen der Zulassung für die Zeit vom 01.10.2021 bis 31.12.2021, da sie noch keine Praxisräume gefunden habe. Der Zulassungsausschuss genehmigte mit Beschluss vom 13.10.2021 das Ruhen der Zulassung bis zum 31.12.2021. Ein weiterer Antrag der Klägerin vom 28.12.2021 auf Ruhen der Zulassung bis zum 30.06.2022 wurde vom Zulassungsausschuss mit Beschluss vom 02.02.2022 abgelehnt. Im Tenor seines Bescheids führte der Zulassungsausschuss aus, dass die Zulassung gemäß § 95 Abs. 7 SGB V ende, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieses Bescheids aufgenommen werde. Dieser Bescheid, der Klägerin ausweislich der in der Akte enthaltenen Postzustellungsurkunde am 08.02.202 zugestellt, wurde bestandskräftig.
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Mit Schreiben vom 01.04.2022 stellte die Klägerin einen Antrag auf Verlegung ihres Vertragsarztsitzes ab dem 01.05.2022 in die K-Straße, ebenfalls in V-Stadt. Mit Schreiben vom 04.04.2022 zeigte sie außerdem die Aufnahme ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit zum 01.05.2022 an. Der Zulassungsausschuss genehmigte mit Beschluss vom 18.05.2022 die Verlegung des Praxissitzes ab 19.05.2022.
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Im Quartal 2/2022 rechnete die Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 1) lediglich zwei Scheine im Ärztlichen Bereitschaftsdienst ab. Im Quartal 3/2022 brachte sie 173 Fälle zur Abrechnung, im Quartal 4/2022 318 Fälle. Der Fachgruppendurchschnitt lag in diesen Quartalen bei ca. 1.000 Fällen im Quartal.
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Mit Beschluss vom 14.09.2022 (Bescheid vom 20.09.2022) entzog der Zulassungsausschuss der Klägerin die Zulassung wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit. Die Klägerin habe vorgetragen, dass es ihr seit Juli 2020 nicht möglich gewesen sei, geeignete Praxisräume in V-Stadt zu finden. Daher habe sie auch ihre vertragsärztliche Tätigkeit ruhen lassen. Erst Ende Februar/Anfang März 2022 habe sie geeignete Räumlichkeiten gefunden. Es handele sich um ehemalige Räume einer Bäckerei, die erheblichen Umbaumaßnahmen hätten unterzogen werden müssen. Die Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit sei außerdem aufgrund eines massiven Befalls der neuen Praxisräume durch Silberfische verzögert worden. Aufgrund der fehlenden Internetseite und Problemen mit der Praxisinformatik habe eine vertragsärztliche Tätigkeit schließlich erst zum 01.07.2022 aufgenommen werden können. Im Juli 2022 seien 42 Patienten unter vier Jahren und im August 2022 72 Patienten unter vier Jahren behandelt worden. Aktuell behandle sie über 200 Patienten. Außerdem sei insbesondere im Juli 2022 eine umfangreiche Vertretung für andere Ärzte übernommen worden. Festangestelltes Praxispersonal sei aktuell nicht vorhanden, sie bemühe sich aber, geeignetes Personal zu finden. Der Zulassungsausschuss ging vor diesem Hintergrund davon aus, dass die Klägerin ihre Tätigkeit zu dem von ihr angegebenen Zeitpunkt am 01.05.2022 nicht aufgenommen habe. Ob eine vertragsärztliche Tätigkeit zum 01.07.2022 aufgenommen wurde, sei nicht eindeutig erkennbar. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die Klägerin auch zukünftig ihre Tätigkeit aufnehmen werde.
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Dagegen erhob die Klägerin am 21.10.2022 Widerspruch. So bedauerlich sie es finde, dass sich die Aufnahme ihrer kinderärztlichen Tätigkeit in den Wochen im Mai und Juni dieses Jahrs verzögert habe und sie letztlich keine Patienten zur Abrechnung habe einreichen können, so wenig habe sie für die Umstände gekonnt, die dies verursacht hätten. Sie könne inzwischen kontinuierlich steigende Patientenzahlen vorweisen und stehe mit einem umfangreichen Sprechzeitangebot für die kinderärztliche Versorgung zur Verfügung.
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Ausweislich eines in der Beklagtenakte enthaltenen Protokolls mit angefügten Fotos fand am 18.02.2023 eine Begehung der von der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt angemieteten Praxisräume durch Mitarbeiter der beigeladenen KV statt.
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Mit Bescheid vom 31.05.2023 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Beklagte stellte fest, dass die Zulassung der Klägerin mit Ablauf des 09.05.2022 geendet habe. Hilfsweise werde die Zulassung der Klägerin vollständig entzogen. Zur Begründung verwies der Beklagte auf die Regelung in § 95 Abs. 7 S.1 SGB V, die auch im Beschluss des Beklagten vom 10.12.2020 aufgeführt worden sei. Hiernach hätte die Klägerin ihre vertragsärztliche Tätigkeit bereits bis zum 24.05.2021 hätte aufnehmen müssen. Dieser Zeitraum sei aufgrund der Entscheidungen des Zulassungsausschusses bis insgesamt zum 09.05.2022 verlängert worden. Eine weitere Verlängerung der Frist zur Aufnahme der Tätigkeit sei nicht etwa dadurch erfolgt, dass der Zulassungsausschuss der Klägerin auf deren am 04.04.2022 eingegangenem Formblattantrag auf Verlegung ihres Praxissitzes zum 19.05.2022 stattgegeben habe. Der Zulassungsausschuss habe dort das von ihm selbst im Beschluss vom 02.02.2022 angekündigte Ende der Zulassung kraft Gesetzes so wenig realisiert wie in der vorliegend angegriffenen Entziehungsentscheidung vom 14.09.2022 und allenfalls das Bestehen einer Zulassung als notwendige Voraussetzung einer Sitzverlegung verkannt. Damit seien auch an dieser Stelle keine die Klägerin denkbar begünstigenden zusätzlichen Regelungen getroffen worden. Die Klägerin habe zum maßgeblichen 09.05.2022 ihre Tätigkeit nicht aufgenommen. Für die im Zulassungsbeschluss angegebene Praxisanschrift in V-Stadt habe die Klägerin bereits selbst zu keinem Zeitpunkt die Aufnahme ihrer Tätigkeit behauptet. Ein nach ihren Angaben gegenüber dem Zulassungsausschuss ab Ende März allenfalls vorhandenes Praxisschild und die eingereichte Mobilfunknummer reichten hierfür bei aufgrund von Umbauarbeiten offensichtlich durchgehend fehlender Nutzbarkeit der dortigen Räumlichkeiten vor Ort ersichtlich nicht ansatzweise aus. Zudem sei ausweislich der Ankündigung der Klägerin vom 31.03.2022 gegenüber dem Zulassungsausschuss, ihre Tätigkeit erst unter der neuen Anschrift zum 01.05.2022 aufnehmen zu wollen und ihres Antrages auf Praxisverlegung vom 01.04.2022 mit Wirkung zum 01.05.2022 offensichtlich, dass es jedenfalls unter der früheren Anschrift nicht mehr zu einer Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit kommen würde. Entgegen der Ankündigung der Klägerin gegenüber dem Zulassungsausschuss vom 31.03.2022 sei eine Aufnahme der Tätigkeit auch unter der neuen Anschrift weder zum ersten noch zu einem späteren Zeitpunkt im Monat Mai 2022 erfolgt. Selbst wenn die Behauptung, den Praxisbetrieb Ende Mai/Anfang Juni vollständig aufgenommen zu haben inhaltlich zuträfe, läge dieser Zeitpunkt auch bei großzügiger Betrachtung deutlich jenseits des rechtlich maßgeblichen 09.05.2022. Insbesondere seien jedoch vor Juli 2022 in der Praxis keine Patienten behandelt worden. Entsprechend fehle es auch an Abrechnungen und seien lediglich zwei Abrechnungsscheine aufgrund von Bereitschaftsdiensten verarbeitet worden. Hilfsweise sei der Klägerin ihre Zulassung zu entziehen. Der Beklagte sei auf der Grundlage der eigenen Einlassung der Klägerin gegenüber dem Zulassungsausschuss und des Ergebnisses der durch die beigeladene KV am 18.01.2023 durchgeführten Praxisbegehung überzeugt, dass die Klägerin auch zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Ausübung ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit nicht vollumfänglich genüge. Für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit seien die betriebsbereiten Praxisräume mit der entsprechenden Einrichtung und Infrastruktur unerlässlich. Der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung die Vertreterin der beigeladenen KV, die bei der Praxisbegehung im Januar 2023 persönlich anwesend gewesen sei, befragt. Auf Grundlage des Protokolls der Praxisbegehung einschließlich der damals aufgenommenen Lichtbilder und der glaubhaften Angaben der glaubwürdigen Vertreterin der KV stehe fest, dass insgesamt nur sehr spärlich eingerichtete Praxisräume vorhanden seien. Diese ließen auf eine entsprechend minimale Nutzung schließen. Die medizinische Ausstattung wie die hygienischen Bedingungen seien offensichtlich insuffizient. Zusätzliche Unsicherheiten ergäben sich dadurch, dass der Mietvertrag nach der Mitteilung der Klägerin zum 30.06.2023 „sowieso auslaufe“ und die Klägerin abermals nach neuen Räumlichkeiten suchen müsse. Dementsprechend war und sei die telefonische Erreichbarkeit der Klägerin vor Ort nicht vollständig gegeben, da lediglich eine Mobilfunknummer vorliege. Auf eine Tätigkeit der Klägerin im Bereitschaftbzw. Notfalldienst komme es demgegenüber insgesamt nicht an. Die Zulassung der Klägerin sei daher wegen Nichtausübung, auch unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten vollständig zu entziehen. Die insuffiziente Praxisausstattung lasse eine nur anteilige Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht zu. Die Klägerin blockiere durch ihre Nichtausübung einen ganzen Vertragsarztsitz und gefährde somit die vertragsärztliche Tätigkeit in diesem Zulassungsbereich.
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Dagegen erhob der frühere Klägerbevollmächtigte am 03.07.2023 Klage. Bei der Klägerin habe sich die Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit aus mehreren wichtigen, zum Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung noch nicht absehbaren Gründen ohne eigenes Verschulden über den 09.05.2022 hinaus, nämlich bis 01.07.2023 verzögert. Die Klägerin habe am 28.12.2021 einen dritten Antrag auf Ruhen der Zulassung vom 01.01.2022 bis 30.06.2022 gestellt, also vor Ablauf der mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 13.10.2021 verlängerten Ruhensfrist am 31.12.2021. Der Zulassungsausschuss habe das neuerliche Ruhen abgelehnt und stattdessen das Ende der Zulassung mit Beschluss vom 02.02.2022 auf den 09.05.2022 befristet. Diese Ablehnung sei rechtswidrig gewesen und verletze die Klägerin in ihren Rechten, auch wenn sie mangels Widerspruchs der Klägerin bestandskräftig geworden sei. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Verlängerung der Frist zur Aufnahme der Zulassung über den 09.05.2022 hinaus jedenfalls dadurch bewirkt worden, dass der Zulassungsausschuss der Klägerin auf deren Antrag vom 01.04.2022 auf Verlegung ihres Praxissitzes mit bestandskräftigem Beschluss vom 18.05.2022 zum 19.05.2022 stattgegeben habe. Der Antrag vom 01.04.2022 sei ebenfalls vor Ablauf der Aufnahmefrist vom 09.05.2022 gestellt worden. Bei der Verlegung des Vertragsarztsitzes handele es sich zweifelsfrei um einen Verwaltungsakt, der auch rechtswirksam sei, unabhängig davon, dass er nach Auffassung des Beklagten in Ansehung der bereits am 09.05.2022 beendeten Zulassung rechtswidrig sei. Hiergegen könne auch nicht etwa vorgebracht werden, bei dem verlegten Vertragsarztsitz handele es sich nicht um eine Vertragsarztzulassung. Zulassung und Vertragsarztsitz bildeten eine Einheit, da sie rechtlich derart eng miteinander verknüpft seien, dass der Vertragsarztsitz in seiner rechtlichen Wirkung am Statuscharakter der Zulassung teilnehme. Dass der Zulassungsausschuss das von ihm selbst im Beschluss vom 02.02.2022 angekündigte vermeintliche Ende der Zulassung am 09.05.2022 kraft Gesetzes ebenso wenig realisiert habe wie in dem Entziehungsbeschluss vom 14.09.2022 könne nicht zulasten der Klägerin gehen. Da die Klägerin durch die beiden rechtswidrigen aber gültigen Beschlüsse beschwert werde, wirkten sich diese Rechtsirrtümer sehr wohl zugunsten der Klägerin aus. Die Entziehungsentscheidungen des Zulassungsausschusses vom 14.09.2022 bzw. des Beklagten vom 23.03.2023 seien somit ebenfalls rechtswidrig, aber wegen des Widerspruchs der Klägerin nicht bestandskräftig. Gleiches gelte für die deklaratorische Feststellung des Endes der Zulassung durch den vorgenannten Beschluss des Beklagten. Was die hilfsweise Entziehung der Zulassung der Klägerin betreffe übersehe der Beklagte die Rechtstatsache, dass die Klägerin wie bei einer Praxisneugründung berechtigt gewesen sei, insbesondere wegen der Verzögerungen bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit, Anträge auf Ruhen der Zulassung zu stellen und diesen vom Zulassungsausschuss im vorliegenden Fall auch stattzugeben war. Insofern sei sehr wohl eine positive Prognoseentscheidung über die voraussichtliche Dauer der Untätigkeit anhand aller bekannten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Im vorliegenden Fall werde entgegen der Auffassung des Beklagten deutlich erkennbar, dass die Klägerin nach Bestandskraft ihrer Zulassung am 24.03.2021 aufgrund des Beschlusses des Beklagten vom 10.12.2020 nachhaltig bemüht gewesen sei, ihre vertragsärztliche Tätigkeit aufzunehmen, dies aber aufgrund verschiedener Umstände und Hindernisse nicht binnen der zunächst gesetzten Dreimonatsfrist bzw. der Ruhenszeiten habe realisieren können. Der Beklagte verkenne weiter, dass die Klägerin jedenfalls ab dem 01.07.2022 entsprechende Behandlungsleistungen erbracht habe. Dies entspreche immerhin 17,1 bzw. 31% des Fachgruppendurchschnitts. Der Beklagte liege auch daneben, wenn er die anlässlich der Praxisbegehung getroffenen Feststellungen zum Anlass für die Behauptung nehme, die Klägerin würde ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Ausübung ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit nicht vollumfänglich genügen. Auch soweit die ärztlichen Mitglieder des Beklagten die medizinische Ausstattung sowie die hygienischen Bedingungen für offensichtlich insuffizient hielten, sei dies erkennbar nicht zutreffend und beruhe auch nicht auf eigenem Augenschein. Darüber hinaus habe die Klägerin ein Existenzgründerdarlehen in Höhe von 160.000 Euro in die medizinischen Geräte, Einrichtungsgegenstände, EDV-Hard und Software investiert und einen Leasingvertrag für ein Ultraschallgerät mit fünf Jahren Laufzeit abgeschlossen. All dies zeige, dass die Klägerin offenkundig die Absicht gehabt habe und noch habe ihre Praxis zu betreiben. Der Beklagte gehe daher unzutreffender Weise von einer Blockade eines Vertragsarztsitzes durch die Klägerin aus.
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Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Beklagten vom 23.02.2023 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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Der Beklagte nahm Stellung und verwies darauf, dass der Zulassungsausschuss mit bestandskräftiger Entscheidung vom 02.02.2022 ein abermaliges Ruhen der Zulassung der Klägerin abgelehnt und darauf hingewiesen habe, dass die Zulassung nach § 95 Abs. 7 SGB V enden werde, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung aufgenommen werde. Eine konstitutive „Befristung“ der Zulassung bis zum 09.05.2022 sei hierin nicht zu erkennen. In der Genehmigung der Verlegung des Vertragsarztsitzes ab 19.05.2022 aufgrund des Beschlusses vom 18.05.2022 liege in Ermangelung eines einschlägigen Regelungsgehalts weder eine Änderung der vorher verlautbarten Ruhensablehnung noch eine Aufhebung der am 18.05.2022 bereits bestandskräftigen Entscheidung vom 02.02.2023 noch die Neubegründung der bereits zum 09.05.2022 qua lege entfallenen Zulassung. Auf die ohnehin nur hilfsweise ausgesprochene konstitutive Zulassungsentziehung komme es unter den vorliegend gegebenen Umständen nicht mehr an.
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Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte des Zulassungsausschusses sowie die Beklagtenakte. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die fristgerecht erhobene, als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig. Alleiniger Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 23.02.2023.
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In der Sache ist die Klage allerdings unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
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Die Feststellung des Beklagten, dass die Zulassung der Klägerin mit Ablauf des 09.05.2022 endete, ist rechtlich zutreffend. Nach § 95 Abs. 7 S. 1 SGB V endet die Zulassung unter anderem dann, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird. Die Zulassung endet damit bei Vorliegen der in § 95 Abs. 7 SGB V definierten Voraussetzungen kraft Gesetzes, ohne dass es dafür des Erlasses eines entsprechenden Verwaltungsaktes bedarf (BSG vom 04.11.2021, B 6 KA 13/20 R, Rn. 30). Nach ständiger Rechtsprechung hat der Beklagte allerdings die Befugnis, deklaratorische Entscheidungen über das Ende der Zulassung zu treffen, um Rechtssicherheit herzustellen (BSG vom 13.05.2015, B 6 KA 25/14 R).
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Der Beklagte hat in seinem Bescheid mit Recht darauf hingewiesen, dass die von ihm erstmals vorgenommene Feststellung des Endes der Zulassung zum 09.05.2022 vor dem Hintergrund, dass der Zulassungsausschuss am 14.09.2022 „nur“ eine erst mit Bestandskraft seines Bescheides wirksam werdende vollständige Entziehung der Zulassung der Klägerin beschlossen hat, nicht gegen das Verbot der reformatio in peius verstößt. Der Zulassungsausschuss hat in seinem Beschluss vom 14.09.2022 die Vorschrift des § 95 Abs. 7 SGB V zwar zitiert. Er hat aber nichts dazu ausgeführt, ob die Zulassung zum Zeitpunkt seiner Entscheidung überhaupt noch Bestand hatte oder diese bereits kraft Gesetzes geendet hatte. Da der Zulassungsausschuss damit keine verbindliche, die Klägerin begünstigende Entscheidung im Hinblick auf ein Ende der Zulassung kraft Gesetzes getroffen hat und deshalb auch in einem späteren Streit nicht an einer Feststellung gehindert wäre, dass die Zulassung bereits kraft Gesetzes am 09.05.2022 geendet hat, war auch der Beklagte nicht gehindert, eine entsprechende Feststellung zu treffen (so entsprechend BSG aaO, Rn. 41ff).
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Der Klägerin wurde mit am 23.02.2021 zugestellten Bescheid des Beklagten eine Zulassung im Planungsbereich E-Stadt, für den in den Jahren 2021/2022 unstreitig Zulassungsbeschränkungen bestanden, erteilt. Aufgrund der Beschlüsse des Zulassungsausschusses vom 09.06.2021 und 13.10.2021 ruhte diese Zulassung bis 31.12.2021. Der am 28.12.2021 gestellte Antrag auf erneutes Ruhen wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Zulassungsausschusses vom 02.02.2022, der der Klägerin am 08.02.2022 zugestellt wurde, abgelehnt. Die in § 95 Abs. 7 S.1 SGB V enthaltene Dreimonatsfrist für die Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit, auf die im Bescheid des Zulassungsausschusses ausdrücklich hingewiesen worden war, endete damit am 08.05.2022.
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Die Klägerin hat bis zum Ablauf dieser Frist ihre vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufgenommen. Bereits nach den Angaben der Klägerseite sowohl im Verfahren vor dem Beklagten als auch im Gerichtsverfahren erfolgte die Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit, anders als gegenüber der beigeladenen KV mit Erklärung vom 04.04.2022 angekündigt, erst zum Juli 2022. Ob die Klägerin dann im Juli 2022 ihre vertragsärztliche Tätigkeit tatsächlich aufnahm kann hier dahingestellt bleiben, da dieser von ihr selbst angegebene Zeitpunkt weit nach dem Ablauf der Frist des § 95 Abs. 7 S. 1 SGB V lag. Auch der Inhalt der Akten bestätigt die Angaben der Klägerseite. Auch nach eigenen Angaben verfügte die Klägerin bis zum 01.05.2022 über keine Praxisräume, was Voraussetzung für die Ausübung einer vertragsärztlichen Tätigkeit als Kinderärztin wäre. Auch unstreitig mussten die am 01.05.2022 übernommen Räume erst aufwändig renoviert und umgebaut werden, was bis zum 08.05.2022 nicht abgeschlossen war. Auf die anderen von der Klägerin vorgebrachten Hinderungsgründe für die Aufnahme ihrer Tätigkeit, die gerade bestätigen, dass diese nicht bis zum 08.05.2022 erfolgt ist, wird verwiesen. Schließlich hat die Klägerin bis zum 08.05.2022 auch keinerlei Patientenfälle zur Abrechnung gebracht. Die beiden im Rahmen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes abgerechneten Scheine haben insoweit außer Betracht zu bleiben, unbesehen davon, dass zwei Scheine keine vertragsärztliche Tätigkeit begründen könnten. Schließlich stellen auch der Antrag auf Verlegung des Praxissitzes sowie die Meldung der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit per se gerade keine Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit dar.
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Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, tritt die Rechtsfolge des Endes der Zulassung kraft Gesetzes ein. Dies unabhängig von den Gründen für die nicht rechtzeitige Aufnahme und vor allem unbesehen der Frage, ob die verspätete Aufnahme verschuldet war. Eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit oder die Ausübung von Ermessen, oblag insoweit weder dem Beklagten, der lediglich die deklaratorische Feststellung traf, dass eine vom Gesetz angeordnete Rechtsfolge eintraf, noch dem Gericht. Dem Gericht oblag es allein, die Entscheidung des Beklagten auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu prüfen. Auch der Beschluss des Zulassungsausschusses vom 02.02.2022, mit dem ein weiteres Ruhen der Zulassung über den 31.12.2022 hinaus abgelehnt worden war, war weder vom Beklagten noch vom Gericht auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, da er bestandskräftig ist.
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Auch im Hinblick darauf, dass sich das BVerfG in einer Entscheidung vom 26.09.2016 (Az. 1 BvR 1326/15) mit der Vorschrift des § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV, die inhaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 7 SGB V entsprach, ausführlich befasst und diese Vorschrift lediglich aufgrund fehlender Ermächtigungsgrundlage für die damalige Regelung in der Ärzte-ZV für nichtig erklärt hat, bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 95 Abs. 7 S.1 SGB V. Dies auch in Ansehung der von der Klägerin geltend gemachten persönlichen Umstände.
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Die Zulassung der Klägerin hat damit nach dem oben Ausgeführten kraft Gesetzes am 09.05.2022 geendet. Entgegen der Auffassung der Klägerseite hat auch der Beschluss des Zulassungsausschusses vom 18.05.2022, mit dem die Verlegung des Praxissitzes genehmigt wurde, trotz der Verkennung des gesetzlichen Endes der Zulassung durch den Zulassungsausschuss nicht dazu geführt, dass die Zulassung weiterbestanden hätte oder wieder „aufgelebt“ wäre oder die bereits vorher abgelaufene Frist des § 95 Abs. 7 SGB V zur Aufnahme der Tätigkeit verlängert worden wäre. Weder lässt sich die Anordnung einer entsprechenden Rechtsfolge den Ausführungen des Zulassungsausschusses entnehmen noch sieht das Gesetz eine entsprechende Rechtsfolge vor oder enthält eine rechtliche Grundlage einer solchen Entscheidung, unabhängig davon, wie eng Vertragsarztsitz und Zulassung verknüpft sind. Da die Zulassung der Klägerin am 18.05.2022 kraft Gesetzes nicht mehr existierte, ging der Beschluss des Zulassungsausschusses vom 18.05.2022 ins Leere. Der Vertragsarztsitz einer Zulassung, die nicht mehr besteht, kann nicht verlegt werden. Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin insoweit schon mangels eines entsprechenden Erklärungsgehalts des Beschlusses des Zulassungsausschusses von vorneherein nicht berufen.
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Da sich die Feststellung des Beklagten über das Ende der Zulassung zum 09.05.2022 als rechtmäßig erweist, ist auf die hilfsweise erklärte Entziehung der Zulassung nicht weiter einzugehen, da es darauf nicht mehr ankommt.
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Die Entscheidung über die Kosten basiert auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Die Höhe des Streitwerts richtet sich nach § 197a Abs. 1 1. HS SGG i. V. m. § 52 GKG. Das Gericht hat insoweit auf den bei Zulassungsentziehungen üblichen Zeitraum von 12 Quartalen und mangels näherer Anhaltspunkte auf den Regelstreitwert abgestellt.