Titel:
Provisionsbetrug, Kooperationsvereinbarungen, Bandenabrede, Geschäftsführerbestellung, Provisionsabrechnungen, Vermögensarrest, Durchsuchung
Schlagworte:
Provisionsbetrug, Kooperationsvereinbarungen, Bandenabrede, Geschäftsführerbestellung, Provisionsabrechnungen, Vermögensarrest, Durchsuchung
Rechtsmittelinstanz:
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 03.11.2025 – 12 Qs 38/25
Fundstelle:
BeckRS 2025, 29350
Tenor
Nach §§ 111e Abs. 1, 111j Abs. 1 Satz 1 StPO wird gemäß § 33 Abs. 4 StPO ohne vorherige Anhörung zur Sicherung des Anspruchs auf Einziehung von Wertersatz für den
vertreten durch die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth Zweigstelle Fürth
der Vermögensarrest in Höhe von 90.172,71 EUR in das Vermögen
geboren am ... in Schwäbisch Hall,
Staatsangehörigkeit: deutsch,
Staatsangehörigkeit: deutsch,
Familienstand: geschieden,
Staatsangehörigkeit: deutsch,
Familienstand: verheiratet,
Durch Hinterlegung eines Geldbetrages oder durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts in gleicher Höhe wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und d. Schuldner berechtigt, die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes zu verlangen (§§ 111e Abs. 4, 111g Abs. 1 StPO, § 108 Abs. 1 ZPO).
Die o.g. Schuldner haften als Gesamtschuldner. Jeder Gesamtschuldner kann hinsichtlich seines eigenen Vermögens von der o.g. Abwendungsbefugnis nur Gebrauch machen, indem er den o.g. Geldbetrag in voller Höhe hinterlegt.
Nach §§ 111e Abs. 5, 102, 105 Abs. 1, 162 Abs. 1 StPO wird gemäß § 33 Abs. 4 StPO ohne vorherige Anhörung zum Zwecke der Auffindung vermögenswerter Gegenstände sowie Unterlagen zu Vermögenswerten die Durchsuchung der Person, der Wohnung mit Nebenräumen, der Geschäftsräume mit Nebenräumen und der Fahrzeuge
Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf vom Durchsuchungsobjekt räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von den durchsuchten Räumlichkeiten aus zugegriffen werden kann (§§ 111e Abs. 5, 110 Abs. 3 StPO).
Gründe
1
Aufgrund der bisherigen Ermittlungen, insbesondere den Angaben d. Strafanzeige des Rechtsanwalts ..., den dieser als Anlagen beigefügten Unterlagen (Kooperationsvereinbarungen, Vertn und ..., Handelsregisterauszug, Kundenmitteilungen, E-Mail vom ...) sowie den Angaben der sachbearbeitenden Polizeibeamtin KHKin ... besteht folgender Verdacht:
2
Der Beschuldigte ... wurde mit Wirkung zum 01.04.2022 als ... bei der Firma ... angestellt.
3
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 01.04.2022 und dem 01.11.2022 schlossen sich die Beschuldigten ... und ... zusammen, um sich durch die wiederholte Begehung von Provisionsbetrugsdelikten zu Lasten der ... eine nicht nur vorübergehende, nicht nur unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen.
4
In Ausführung der Bandenabrede schloss der Beschuldigte ... im Namen der ... mit den Beschuldigten ... und ... Kooperationsvereinbarungen am ... sowie ... und hinterlegte diese als Kooperationsparter im internen System der ...; im Nachgang ersetzte der Beschuldigte ... diese im System durch die am 08.02.2024 gegründete ..., mit der der Beschuldigte ... einen auf dem 25.03.2024 datierten Kooperationsvertrag im Namen der ... schloss. Am 13.11.2024 wurde sodann der Beschuldigte ...zum alleinigen Geschäftsführer der ... bestellt.
5
In Ausführung der Bandenabrede suggerierten die Beschuldigten sodann bewusst wahrheitswidrig durch das Einreichen von mindestens drei Provisionsabrechnungen, im Einzelnen:
- 1.
-
vom 29.07.2024 in Höhe von 52.937,43 EUR brutto,
- 2.
-
vom 16.05.2024 in Höhe von 32.572,23 EUR brutto sowie
- 3.
-
vom 29.07.2024 in Höhe von 4.663,05 EUR brutto
- jeweils vermutlich von der ... aus -
das ordnungsgemäße Zustandekommen von Verträgen über Kooperationspartner sowie das ordnungsgemäße Bestehen von Ansprüchen auf Zahlung von Provisionen der Beschuldigte ... sowie der Beschuldigte ... sowie der ... (teils auf abgetretenen Recht der Beschuldigten ... sowie ...). Tatsächlich wurden die Verträge, wie die Beschuldigten wussten, direkt von dem Beschuldigten; ... ohne Beteiligung der Beschuldigten ... und ... abgeschlossen, sodass kein Provisionsanspruch bestand.
6
Im Vertrauen auf die Angaben der Beschuldigten veranlassten die Mitarbeiter der ... die Auszahlung von Provisionszahlungen in Höhe des jeweiligen Betrages, insgesamt in Höhe von 90.172,71 EUR brutto. Die Beschuldigten handelten hierbei jeweils in der Absicht, sich um die Auszahlung zu bereichem, obwohl sie hierauf, wie sie wussten, keinen Anspruch hatten.
7
Der ... entstand hierdurch, wie von den Beschuldigten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, ein Schaden jeweils in Höhe der Auszahlung.
8
Dies ist strafbar als banden- und gewerbsmäßiger Betrug in drei tatmehrheitlichen Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 53 StGB.
9
Es sind Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen für die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß §§ 73, 73c StGB vorliegen.
10
Folgende Taterträge hat der Schuldner mindestens erlangt:
Auszahlungen in Höhe von 52.937,43 EUR, 52.937,43 EUR sowie 4.663,05 EUR
11
Nach §§ 73c, 73d StGB beträgt der Wert des Erlangten mindestens 90.172,71 EUR.
12
Der Schuldner (Beschuldigte) hat die oben genannten Taterträge durch die Tat oder für die Tat erlangt (§ 73 Abs. 1 StGB).
13
Soweit aus der Tat Ansprüche des Verletzten auf Rückgewähr oder Wertersatz erwachsen sind, sind diese nicht bzw. nicht im Umfang der o.g. Anordnung erloschen.
14
Die Einziehung der genannten Taterträge ist wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich (§ 73c Satz 1 StGB).
15
Der Vermögensarrest ist erforderlich, da sonst zu befürchten ist, dass die spätere Vollstreckung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung des Wertes von Taterträgen vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
16
Die Durchsuchung ist zum Vollzug des Vermögensarrests erforderlich und steht in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts.
17
Soweit auf Kommunikationsverbindungsdaten zugegriffen wird, gilt dies auch im Bezug auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht d. Beschuldigten.
18
Es ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zum Auffinden der Gegenstände führen wird.