Inhalt

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 03.11.2025 – 12 Qs 38/25
Titel:

Provisionsansprüche, Gesamtschuldnerische Haftung, Gesamtschuldnerschaft, Vermögensarrest, Abtretungsvereinbarung, Mitbeschuldigten, Beschuldigter, Sicherungsbedürfnis, Vermögensabschöpfung, Anfangsverdacht, Provisionsabrechnung, Wertersatz, Arrestschuldner, Einziehungsrecht, Gewerbsmäßiger Bandenbetrug, Beschwerde des Beschuldigten, Kostenentscheidung, Ermittlungsverfahren, Verfügungsgewalt, Ausschlusstatbestand

Normenketten:
StPO § 111e
BGB § 421
Leitsatz:
Nur soweit mehrere Tatbeteiligte jeweils die (Mit-)Verfügungsgewalt über den Tatertrag in gleichem Umfang erlangt haben, können sie im Rahmen der Vermögensabschöpfung auch Gesamtschuldner sein.
Schlagworte:
Vermögensarrest, Anfangsverdacht, Einziehung, Gesamtschuldner, Provisionsansprüche, Betrug, Verhältnismäßigkeit
Vorinstanz:
AG Fürth, Beschluss vom 03.06.2025 – 473 Gs 490/25
Fundstelle:
BeckRS 2025, 29349

Tenor

Auf Beschwerde des Beschuldigten B hin wird der Vermögensarrest gegen ihn (AG Fürth, Beschluss vom 03.06.2025 – 473 Gs 490/25) auf 21.879,54 € herabgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Beschuldigte trägt die Kosten der Beschwerde, wobei die Gebühr auf die Hälfte ermäßigt wird.

Gründe

I.
1
Die StA Nürnberg-Fürth führt gegen den Beschuldigten B und zwei Mitbeschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs. In diesem Zusammenhang erließ das Amtsgericht Fürth am 03.06.2025 gegen alle drei Beschuldigte als Gesamtschuldner einen Vermögensarrest über 90.172,71 € zur Sicherung der Einziehung von Taterträgen. Hiergegen erhob der Beschuldigte B die Beschwerde, der das Amtsgericht Fürth nicht abgeholfen hat.
II.
2
Die statthafte Beschwerde (§ 304 Abs. 1 StPO) ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache war sie nur im tenorierten Umfang begründet; im Übrigen wurde sie als unbegründet verworfen.
3
1. Die Anordnung eines Arrestes setzt gem. § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO lediglich den Anfangsverdacht einer rechtswidrigen Straftat i.S.d. § 152 Abs. 2 StPO voraus, mit der Folge, dass die Voraussetzungen der Einziehung (von Wertersatz) bejaht werden können (OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.12.2018 – 2 Ws 627/18, juris Rn. 14; OLG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2018 – 2 Ws 183/18, juris Rn. 29 m.w.N.; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 111e Rn. 4). Es müssen also konkrete Tatsachen vorliegen, die in Verbindung mit kriminalistischer Erfahrung den Schluss zulassen, dass später eine Einziehung erfolgen kann. Diese Voraussetzungen liegen im die tenorierte Entscheidung rechtfertigenden Umfang vor.
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a) Nach Aktenlage ist vorläufig von folgendem Tatverdacht gegen den Beschuldigten B auszugehen:
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aa) Die V GmbH ist ein Energieversorger für Geschäftskunden. Die entsprechenden Versorgungsverträge wurden über Kooperationspartner oder über eine andere Tochter der V-Gruppe, die VN GmbH, vermittelt. Bei letzterer war seit dem 01.04.2022 der Mitbeschuldigte S als Junior Sales Manager gegen festes Gehalt eingestellt. Bei Vertragsabschluss über einen Kooperationspartner zahlte die V GmbH an diesen – anders als an S selbst – die vereinbarten Provisionen aus.
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Unter dem 10.03.2023 schloss S namens der V GmbH mit dem Beschuldigten B einen Kooperationsvertrag. Aufgrund dessen verpflichtete sich B, Geschäftskunden aus der Wohnungswirtschaft zum Zwecke der Energieversorgung durch V zu akquirieren (§ 1 Nr. 1.1). Im Gegenzug verdiente der Beschuldigte B für jeden durch seine Vermittlungstätigkeit zwischen V und einem Kunden abgeschlossenen Vertrag eine Provision (§ 3 Nr. 1), wobei in § 3 Nr. 2 ausdrücklich klargestellt war, dass ein Provisionsanspruch für Verträge nicht besteht, die V ohne Vermittlungstätigkeit direkt mit dem Kunden verhandelt und abschließt. Einen gleichlautenden Vertrag hatte der Mitbeschuldigte S für die V GmbH am 30.06.2022 bereits mit dem Mitbeschuldigten D abgeschlossen.
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Am 25.03.2024 schloss S für die V GmbH einen weiteren Kooperationsvertrag ab, der mit vorstehend zitierten Vertragsbestimmungen gleichlautende Regelungen enthielt, diesmal mit der E GmbH, diese vertreten durch den Zeugen K. Bei der E GmbH handelte es sich um eine Gesellschaft mit einem Stammkapital von 25.000 €, die von K am 08.02.2024 als Alleingesellschafter gegründet und von ihm als Alleingeschäftsführer geleitet wurde. Am 06.11.2024 trat K sämtliche Gesellschaftsanteile an den Mitbeschuldigten S ab – mutmaßlich für 5.100 € –, der sich seinerseits zum neuen Alleingeschäftsführer bestellte.
8
Mit Vertrag vom 29.02.2024 trat der Mitbeschuldigte D seine Provisionsansprüche gegen einzeln benannte Kunden an die E GmbH ab, wobei die Abtretungsvereinbarung – aufseiten der E GmbH durch den Zeugen K unterschrieben – keine Regelung zu etwaigen Gegenansprüchen, namentlich zu einem Vergütungsanspruch D´s enthielt. Eine wortgleiche Vereinbarung schloss auch der Beschuldigte B am 03.07.2024 mit der E GmbH, vertreten durch K ab.
9
Der Geschäftsführer der E GmbH, der Zeuge K, reichte bei der V GmbH unter den angegebenen Daten folgende Provisionsabrechnungen für das Jahr 2023 ein:

Fall

Abrechnungsdatum

Abgerechnete Provisionen in €

(brutto)

1

16.05.2024

32.572,23

2

29.07.2024

52.937,43

3

29.07.2024

4.663,05

Summe: 90.172,71

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Auf allen drei Abrechnungen war angegeben, dass die Zahlung der V GmbH auf das Konto der E GmbH bei der Sparkasse … mit der IBAN DE… erfolgen sollte. Für dieses Konto war bis 14.02.2025 der Zeuge K, ab dem 14.02.2025 der Mitbeschuldigte S allein verfügungsbefugt. V GmbH überwies die abgerechneten Beträge – was den Betrugsschaden darstellen soll – auf das genannte Konto.
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bb) Die StA sieht, vom Ermittlungsrichter im Arrestbeschluss bestätigt, in dieser Konstellation und Abfolge der Ereignisse einen Anfangsverdacht dahingehend, dass der Mitbeschuldigte S, zusammen mit D und B, die V GmbH betrogen habe, indem er tatsächlich nicht durch diese Kooperationspartner verdiente Provisionen ihnen zuschrieb und die V GmbH damit zur Auszahlung nicht geschuldeter Gelder veranlasste. Diese Lesart ist möglich. Bei der Beurteilung des Anfangsverdachts als gerichtlich überprüfbarem Rechtsbegriff steht der StA ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Eine danach als vertretbar zu wertende Einschätzung des Sachverhalts durch die StA ist deshalb vom Gericht hinzunehmen (Kammer, Beschluss vom 27.05.2022 – 12 Qs 24/22, juris Rn. 20 m.w.N.). So liegen die Dinge hier.
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Die geschilderten objektiven Gegebenheiten sind durch die oben in Verweis genommenen Aktenteile hinreichend belegt. Für deren Interpretation im Sinne des Betrugstatbestandes sprechen insbesondere in ihrer Zusammenschau: Das Motiv und die Möglichkeit für den Mitbeschuldigten S, durch die Zwischenschaltung von Kooperationspartnern zusätzliche Provisionen zu generieren; die familiäre Verbundenheit des Beschuldigten zum Mitbeschuldigten D (der sein Schwager ist und mehrfach wegen Betrugs verurteilt wurde, zu insgesamt sechs Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe seit 2009); die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse bei der E GmbH; die – was völlig lebensfremd anmutet – angeblich fehlende Gegenleistung für die Abtretung beim Beschuldigten B und die Mitteilungen zweier Kunden, den Beschuldigten B gar nicht zu kennen, obwohl er – mutmaßlich durch den Mitbeschuldigten S – als Vermittler im EDV-System der V GmbH eingetragen war. Ob es sich demgegenüber bei der Unterschrift B´s auf dem Kooperationsvertrag um eine Fälschung handelt, wie die Verteidigung meint, wird zu prüfen sein.
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Hinsichtlich des möglichen Tatbeitrags des Beschuldigten B ist jedoch in den Blick nehmen, dass seine Abtretung etwaiger vorgetäuschter Provisionsansprüche sich nicht vollständig im mutmaßlichen Betrug zum Nachteil der V GmbH materialisiert hat, sondern – soweit derzeit ersichtlich – im folgenden Umfang der Abtretung an die E GmbH:
(folgende Tabelle enthält Provisionsansprüche des Beschuldigten B, die an die E GmbH abgetreten und gegenüber der V GmbH abgerechnet wurden)

identische Vertrags-ID bei Abtretung und Abrechnung

Provision in € netto

A-…

Summe netto

18.386,17

Summe brutto (incl. 19% USt)

21.879,54

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Die weiteren von der E GmbH abgerechneten Provisionen sind demgegenüber nicht auf die Abtretung B´s zurückzuführen.
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b) Ein Vermögensarrest setzt neben dem Anfangsverdacht einer Straftat voraus, dass beim Beschuldigten infolgedessen eine Einziehung stattfinden kann. Einziehung (auch die von Wertersatz) kann gegen den erfolgen, der durch oder für die Straftat etwas erlangt hat (§ 73 Abs. 1, § 73c StGB).
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aa) Durch die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist ein Vermögenswert, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er dessen faktischer Verfügungsgewalt unterliegt, unabhängig davon, ob das Erlangte beim Täter verbleibt (BGH, Urteil vom 26.03.2025 – 5 StR 436/24, juris Rn. 15). Demgegenüber gilt das als für die Tat erlangt, was der Täter insbesondere als Tatlohn für seinen Tatbeitrag erhält (BGH, Urteil vom 24.07.2025 – 3 StR 382/24, juris Rn. 18), wozu namentlich Provisionen aus betrügerischen Geschäften zählen (Fischer/Lutz, StGB, 72. Aufl., § 73 Rn. 24a).
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bb) Die 90.172,71 € flossen auf das Konto der E GmbH, auf das allein der frühere und der aktuelle Geschäftsführer Zugriff hatten. Bei diesen beiden war insoweit die faktische Verfügungsgewalt über das Geld möglich, beim Beschuldigten B dagegen nicht. Ob von diesem Konto anschließend deliktisch kontaminierte Zahlungen an den Beschuldigten B geflossen sind, ist derzeit unklar. Nicht als solche zu qualifizieren wäre jedenfalls die Provision für den Vertragsschluss mit dem Kunden N. Diese Provision von 6.521,38 €, zu der die Beschwerde vorträgt, hat mit dem von der StA dem Beschuldigten B vorgeworfenen Sachverhalt nichts zu tun. Sie wäre nämlich von seiner Abtretung an die E GmbH nicht umfasst (Vertrags-ID: A-…). Für eine sonstige deliktische Mitwirkung B´s in diesem Kontext ist nichts ersichtlich. Daher muss die Kammer die entsprechende Bestätigung des Mitbeschuldigten S, die dieser am 26.06.2025 – einen Tag nach den Durchsuchungen im hiesigen Verfahren – für B ausgestellt haben will, ebenso wenig erörtern wie die gleichsinnige Bestätigung des Mitbeschuldigten D vom 29.06/01.07.2025. Nach kriminalistischer Erfahrung kann aber ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte B die Abtretung der Provisionsansprüche im Vertrag vom 03.07.2024 unentgeltlich vorgenommen haben kann. Es muss vielmehr für die Zwecke des Arrestes von der Vereinnahmung eines Geldbetrags in derzeit unbekannter Höhe durch den Beschuldigten ausgegangen werden. Dieser Anteil wird – wiederum nach kriminalistischer Erfahrung – das nicht übersteigen, was er an mutmaßlich betrügerischem Umsatz zum Gesamtergebnis beigetragen hat. Der beim Beschuldigten einzuziehende Betrag ist demnach auf 21.879,54 € begrenzt; eine darüber hinaus gehende Einziehung ist unwahrscheinlich und daher kann entsprechender Arrest nicht angeordnet werden. Im genannten Umfang ist der Beschuldigte auch zumindest mit dem Mitbeschuldigten S Gesamtschuldner.
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Die Gesamtschuldnerschaft als solche begründet keinen höheren Arrestbetrag. Soweit der Rechtssatz aufgestellt wird, dass bei Gesamtschuldnern gegen jeden einzelnen von ihnen der Vermögensarrest in voller Höhe des Wertes des Tatertrages angeordnet werden kann (Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 111e Rn. 4 m.w.N.), darf das nicht missverstanden werden. Im Deliktsrecht haftet zwar jeder mitbeteiligte Schädiger ungeachtet des Gewichts seines Tatbeitrags im Außenverhältnis auf den vollen Schadenersatz als Gesamtschuldner (§§ 830, 840 Abs. 1 BGB). Um Schadenersatz geht es im Einziehungsrecht aber nicht, sondern darum, unrechtmäßigen Vermögenszuwachs bei demjenigen abzuschöpfen, bei dem er sich materialisiert hat (vgl. Köhler, NStZ 2017, 497, 498; Barreto da Rosa, NJW 2009, 1702, 1703). Nur soweit mehrere Tatbeteiligte jeweils die Verfügungsgewalt über den Tatertrag in gleichem Umfang erlangt haben, können sie auch Gesamtschuldner sein. Hat ein Beteiligter darüber hinaus einen individuellen Sondervorteil erlangt, auf den die anderen Beteiligten nicht zugreifen können, ist insoweit eine Gesamtschuldnerschaft mit ihnen ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat den nämlichen Gedanken so formuliert, dass einem Tatbeteiligten die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung nur dann zugerechnet werden kann, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte (BGH, Beschluss vom 22.04.2025 – 5 StR 27/25, juris Rn. 11; Beschluss vom 13.12.2006 – 4 StR 421/06, juris Rn. 6). Dem Beschuldigten B kann daher nach Lage der Dinge nicht die Schuldnerschaft hinsichtlich der insgesamt von der V GmbH bezahlten Gelder zugeschrieben werden, weil hinreichend wahrscheinlich ist, dass er sie nicht voll erlangt hat.
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2. Das für die Arrestanordnung notwendige Sicherungsbedürfnis besteht. Der Ausgang des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten und die beiden Mitbeschuldigten ist derzeit nicht sicher absehbar. Da im Falle einer Einstellung des Verfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO oder eines späteren Freispruchs betreffend einen der mehreren Arrestschuldner der bei ihm gesicherte Betrag wieder auszukehren ist, ohne dass zugleich auch das Verfahren hinsichtlich des anderen gesamtschuldnerischen Arrestschuldners eingestellt oder dieser freigesprochen werden muss, wäre ansonsten ein ersatzloser Wegfall zumindest eines Teils der vorläufigen Sicherung möglich. Eine bei einem Arrestschuldner erfolgte Sicherung ist bei dem anderen Arrestschuldner grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 16.12.2020 – 514 Qs 29/20, juris Rn. 17; Kammer, Beschluss vom 23.10.2025 – 12 KLs 42 Js 10018/21, juris Rn. 12)
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3. Der Arrest ist auch im Übrigen verhältnismäßig. Bei der Anordnung eines Arrestes ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, bei der das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit gegen das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 14 Abs. 1 GG abzuwägen ist. Dabei wachsen mit der den Eigentumseingriff intensivierenden Fortdauer der Maßnahme die Anforderungen an die Rechtfertigung der Anspruchssicherung (OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.12.2018 – 2 Ws 627/18, juris Rn. 107 m.w.N.). Derzeit fällt die Abwägung zugunsten des staatlichen Sicherungsbedürfnisses aus.
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Bedenken gegen die Dauer des Arrestes bestehen nicht, nachdem er erst seit wenigen Monaten vollstreckt wird. Inwieweit der Arrest die Lebensführung des Beschuldigten beschränkt, vermag die Kammer nach gegebenem Aktenstand nicht zu sagen; die Ausführungen der Beschwerde dazu sind reichlich unbestimmt. Aber selbst wenn der Arrest in wirtschaftlicher Hinsicht zur Folge haben sollte, dass dadurch nahezu das gesamte Vermögen des Beschuldigten dessen Verfügungsbefugnis entzogen wurde (dazu vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.2015 – 2 BvR 1986/14, juris), hinderte das die Anordnung des Arrestes nicht. Denn sind die Voraussetzungen der Einziehung nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB erfüllt, sieht die gesetzliche Regelung die Anordnung der entsprechenden Vermögensabschöpfung zwingend vor, sofern, wofür es keine tatsächlichen Anhaltspunkte gibt, kein Ausschlusstatbestand des § 73e StGB gegeben ist. Eine Abhilfe zugunsten des Beschuldigten ist mit der Regelung des § 459g Abs. 5 StPO eröffnet, die eine entsprechende Verhältnismäßigkeitsprüfung im Vollstreckungsverfahren vorsieht (BGH, Urteil vom 27.09.2018 – 4 StR 78/18, juris Rn. 11). Dazu kann bei der StA näher vorgetragen werden.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, 4 StPO.