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OLG München, Beschluss v. 03.02.2025 – 14 U 4036/24 e
Titel:

Unzulässige sofortige Beschwerde gegen Hinweisbeschluss

Normenkette:
ZPO § 522
Leitsatz:
Eine sofortige Beschwerde gegen einen Hinweis die Berufung zurückzuweisen ist unstatthaft, daher ist sie als Stellungnahme auf den Hinweis auszulegen. (Rn. 3 – 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
unzulässige sofortige Beschwerde, Hinweis, Auslegung, Berufung
Vorinstanz:
LG Kempten, Endurteil vom 28.10.2024 – 64 O 232/24
Fundstelle:
BeckRS 2025, 2924

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 28.10.2024, Az.: 64 O 232/24, wird verworfen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 28.10.2024 Bezug genommen.
2
Die dagegen eingelegte Berufung ist unzulässig. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 11.12.2024 Bezug genommen.
3
Auch die handschriftlichen Ausführungen des Beklagten vom 10.01.2025, die als „sofortige Beschwerde“ überschrieben sind, aber keine Auseinandersetzung mit dem o.g. Hinweis erkennen lassen, veranlassen keine andere Entscheidung.
4
Eine sofortige Beschwerde wäre als solche unzulässig, nämlich bereits nicht statthaft. Sie ist zum einen nicht gesetzlich vorgesehen (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zum anderen richtete sie sich nicht gegen eine Entscheidung, durch die ein „das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen“ worden wäre (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), sondern gegen den Hinweis vom 11.12.2024.
5
Damit ist die Äußerung des Beklagten auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Meistbegünstigung nicht als sofortige Beschwerde – die lediglich weitere vom Beklagten zu tragende Kosten verursachen würde –, sondern als Stellungnahme zum o.g. Hinweis (vgl. BeckOK ZPO/ Wulf, 55. Ed., 01.12.2024, § 522 ZPO, Rdnr. 5) auszulegen.
6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
7
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO bestimmt. Dem Ansatz des Landgerichts konnte gefolgt werden.