Titel:
Verwaltungsgerichte, Gesamtergebnis des Verfahrens, Prüfung der Erfolgsaussicht, Kostenentscheidung, Maßgeblicher Zeitpunkt, Billiges Ermessen, Ausweisungsinteresse, Kosten des Verfahrens, Wiederholungsgefahr, Bisheriger Sach- und Streitstand, Beweiswürdigung, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Erfolgsaussichten der Klage, Überzeugungsbildung, Kosten des Rechtsstreits, Festsetzung des Streitwerts, Sach- und Rechtslage, Generalpräventiver Grund, Streitwertkatalog, Unwirksamkeit
Schlagworte:
Rechtsstreit, Erledigungserklärung, Kostenentscheidung, Billiges Ermessen, Erfolgsaussichten, Streitwertfestsetzung, Unanfechtbarkeit
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 30.03.2023 – M 12 K 22.457
Fundstelle:
BeckRS 2025, 29163
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. März 2023 ist unwirksam.
III. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.
IV. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 30. März 2023 wird der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2025 übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren war daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil unwirksam ist (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).
2
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil die Erfolgsaussichten der Klage vor Eintritt der Erledigung offen waren. Zwar dürfte die Ausweisung des Klägers bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 12. Januar 2022 sowohl aus spezialwie auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt gewesen sein. Bis zum für die Bewertung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsvorhandlung hat sich jedoch der entscheidungserhebliche Sachverhalt aufgrund unstreitig positiver Entwicklungen in der Person des Klägers verändert. Die gerichtliche Überzeugungsbildung aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zur Frage, ob die Ausweisung auch zu diesem Zeitpunkt noch rechtmäßig war, hätte vorliegend insbesondere noch eine umfangreiche Beweiswürdigung und schwierige rechtliche Einschätzungen zur Frage der Wiederholungsgefahr sowie zur Bewertung und Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses einerseits und der Interessen des Klägers andererseits erfordert. Da jedoch nicht mehr über die Hauptsache, sondern nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden ist, darf die Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nicht zu einer derart eingehenden Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage führen (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 161 Rn. 16 m.w.N.).
3
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 1 i.V.m. Nr. 8.1.1 und 8.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 21. Februar 2025.
4
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).