Titel:
Untätigkeitsklage auf Einbürgerung in einem "steckengebliebenen Verwaltungsverfahren" erfolglos
Normenketten:
VwGO § 75, § 113 Abs. 5
StAG § 10 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die Prüfung eines Antrags auf Einbürgerung erfordert regelmäßig ein umfangreiches Verwaltungshandeln der Einbürgerungsbehörden unter notwendiger Mitwirkung einer Reihe weiterer Behörden, unter anderem eine sorgfältige Überprüfung der identitätsrelevanten Personalien mit dem Ziel einer Richtigkeitsgewähr (Anschluss an VGH Kassel BeckRS 2024, 29308). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei einer Untätigkeitsklage auf Einbürgerung besteht jedenfalls im Hinblick auf das Beteiligungserfordernis der Sicherheitsbehörden im Falle des Unterbleibens dieser Drittbeteiligung im behördlichen Verfahren keine Verpflichtung des Gerichts, diese Drittbeteiligung nachzuholen und die Sache hierdurch spruchreif zu machen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einbürgerung, Untätigkeitsklage, Verpflichtungsklage, Fehlende Spruchreife, Keine Verpflichtung des Gerichts zur Herstellung der Spruchreife, Untätigkeitsklage auf Einbürgerung, Spruchreife, Identitätsprüfung, Beteiligung dritter Behörden, steckengebliebenes Verwaltungsverfahren
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 23.10.2025 – 5 B 25.1034
Fundstelle:
BeckRS 2025, 29159
Tenor
I. Soweit das Verfahren für erledigt erklärt worden ist, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des voll- streckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger, ein nach eigenen Angaben im Jahr 2000 geborener eritreischer Staatsangehöriger, begehrt mit seiner Klage die Verpflichtung der Beklagten zu seiner Einbürgerung.
2
Der Kläger reiste nach Aktenlage am … Juni 2014 in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) wurde dem Kläger nach Aktenlage der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Er ist nach Aktenlage im Besitz einer erstmals am … Januar 2017 erteilten und zuletzt am … März 2024 bis zum … März 2027 verlängerten Aufenthaltserlaubnis. Seit dem 1. August 2019 übt er eine Vollzeitbeschäftigung als …-Geselle aus.
3
Der Klägerbevollmächtigte beantragte mit Schreiben vom … November 2022, bei der Beklagten eingegangen am 9. Dezember 2022, die Einbürgerung des Klägers. Auf Anforderung der Beklagten vom 11. Januar 2023 reichte der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom ... Februar 2023 weitere Unterlagen nach. Unter anderem wurde eine am 13. November 2000 in Eritrea ausgestellte Taufurkunde vorgelegt.
4
Am … April 2023 hat der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben und zunächst beantragen lassen, die Beklagte auf Bescheidung hinsichtlich des Einbürgerungsantrags des Klägers vom 30. November 2022 zu verpflichten, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Einbürgerungsantrag positiv zu bescheiden.
5
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig. Der Kläger warte seit mittlerweile mindestens fünf Monaten auf die Entscheidung über den Antrag. Der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass die Beklagte in angemessener Zeit über seinen Antrag entscheidet. Dafür sei es irrelevant, ob diese Entscheidung für den Kläger positiv oder negativ ist, noch, ob alle Unterlagen vollständig eingereicht wurden. Eine Entscheidung sei jedenfalls möglich. Auch in der Rechtsprechung werde diese Ansicht überwiegend vertreten. Eine Pflicht zum Durchentscheiden werde verneint und es werde allein eine isolierte Klage auf „Bescheidung“, um dem Verfahren mit Durchführung der informatorischen Anhörung und Bescheidung des Antrages Fortgang zu geben, als statthaft angesehen. Die pauschal abgegebene Erklärung einer Arbeitsüberlastung und Vielzahl an Anträgen genüge dem Begründungserfordernis des § 75 VwGO nicht, um einen zureichenden Grund für die Nichtverbescheidung anzunehmen. Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass der Kläger alle Voraussetzungen erfülle, um eingebürgert zu werden.
6
Mit Schreiben vom ... Juli 2023 übermittelte der Klägerbevollmächtigte ein Schreiben der Beklagten vom 25. Mai 2023, in dem diese nochmals auf das Erfordernis der Vorlage einer Geburtsurkunde und eines Nationalpasses hinwies, sowie eine Geburtsurkunde des Klägers vom ... Februar 2023. Mit weiterem Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom … November 2023 bat er um Sachstandsmitteilung.
7
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2023, eingegangen bei Gericht am 21. Dezember 2023, die Behördenakte vorgelegt und beantragt
9
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerbevollmächtigte habe zunächst formlos einen Antrag auf Einbürgerung ohne jegliche Personaldokumente des Klägers gestellt. Aufgrund der Vielzahl der Anträge, welche nach Eingangsdatum abgearbeitet würden, sei dann bei der weiteren Bearbeitung erst Ende April 2022 aufgefallen, dass mehrere entscheidungserhebliche Dokumente, unter anderem Personaldokumente, gefehlt hätten. Eine Untätigkeit seitens der Beklagten liege nicht vor. Das Verfahren habe bisher nicht abgeschlossen werden können. Mit Schreiben vom ... Juli 2023 habe der Bevollmächtigte erstmals eine Geburtsurkunde mit Lichtbild in englischer Sprache vorgelegt und erklärt, dem Kläger sei die Beschaffung eines eritreischen Nationalpasses nicht zumutbar. Die Klärung der Identität sei eine zentrale Frage im Einbürgerungsverfahren. Erst mit dem Nachweis der Echtheit der Geburtsurkunde sei die Identität des Klägers überprüfbar.
10
Mit Schreiben vom … März 2024 bat der Klägerbevollmächtigte um Mitteilung, wann mit einer Entscheidung in der Sache zu rechnen sei. Mit weiterem Schreiben vom … Dezember 2024 übermittelte der Klägerbevollmächtigte aktuelle Unterlagen.
11
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 führte die Beklagte weiter aus, hinsichtlich des Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vom 23. Mai 2023 sei dem Kläger mit Schreiben vorn 27. November 2023 durch die Ausländerbehörde das rechtliche Gehör zur Ablehnung des Antrages versandt worden, da der Kläger dort ebenfalls seine Identität nicht habe nachweisen können und dort auch keine Erklärung über die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung vorgelegt habe. Aus Sicht der Einbürgerungsbehörde sei die Identität im Einbürgerungsverfahren nicht geklärt.
12
Mit Schriftsatz vom ... Januar 2025 hat der Klägerbevollmächtigte weiter zu der von der Beklagten angeführten Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung ausgeführt.
13
Das Gericht hat am 9. Januar 2025 mündlich zur Sache verhandelt. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten erklärt, es liege derzeit kein Ergebnis einer sicherheitsrechtlichen Anfrage vor. Ferner hat er erklärt, die Beklagte werde über den Einbürgerungsantrag des Klägers entscheiden, wenn die Prüfung zur Identität des Klägers abgeschlossen ist und das Ergebnis der sicherheitsrechtlichen Anfrage vorliegt. Die Beteiligten haben daraufhin den Hauptantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Klägerbevollmächtigte beantragt nunmehr sinngemäß hauptsächlich,
14
die Beklagte zu verpflichten, den Kläger einzubürgern.
15
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 9. Januar 2025 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
16
1. Soweit die Klage hinsichtlich des ursprünglich hauptsächlich gestellten Antrags auf Verpflichtung der Beklagten, über den Antrag des Klägers auf Einbürgerung vom 9. Dezember 2022 zu entscheiden, in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
17
2. Im Übrigen hat die Klage hinsichtlich des nunmehr hauptsächlich gestellten Antrags auf Verpflichtung der Beklagten, den Kläger einzubürgern, keinen Erfolg. Die als Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1, Satz 2 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt keinen Anspruch auf Einbürgerung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
18
2.1 Maßgeblich für die Prüfung des mit der Verpflichtungsklage verfolgten Einbürgerungsanspruchs ist die Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2017 – 1 C 16.16 – juris Rn. 9) und damit das StAG v. 22. Juli 1913 in der seit 27. Juni 2024 geltenden Fassung, geändert durch Art. 1, 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts vom 22. März 2024 (BGBl I S. 104).
19
Ein Ausländer, der seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig im Sinne des § 34 Satz 1 StAG oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er die weiteren dort genannten Voraussetzungen erfüllt, § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG. Erforderlich ist unter anderem, dass der Einbürgerungsbewerber sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine näher beschriebenen verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, verfolgt oder unterstützt hat oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG), und er weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG). Die Prüfung eines Antrags auf Einbürgerung erfordert regelmäßig ein umfangreiches Verwaltungshandeln der Einbürgerungsbehörden unter notwendiger Mitwirkung einer Reihe weiterer Behörden. Gewichtige sicherheitsrechtliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gebieten unter anderem eine sorgfältige Überprüfung der identitätsrelevanten Personalien mit dem Ziel einer Richtigkeitsgewähr (vgl. HessVGH, B.v. 20.8.2024 – 3 B 1062/24 – juris Rn. 13). Zur Prüfung dieser Einbürgerungsvoraussetzungen sind im behördlichen Verfahren mehrere Sicherheitsbehörden, insbesondere das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz und das zuständige Polizeipräsidium, zu beteiligen und eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister beim Bundesamt für Justiz einzuholen. Je nach Sachlage werden – wie vorliegend geschehen – auch die Asyl- und Ausländerbehörde beteiligt. Dass ein solches Beteiligungserfordernis auch gesetzlich vorgesehen ist, ergibt sich bereits aus der Existenz der Regelungen in § 31 Satz 2, § 32, § 32b sowie § 37 Satz 2 StAG.
20
2.2 Soweit die Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
21
Nach dieser Vorschrift hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich auch bei Verpflichtungsklagen die Sache durch eigene Aufklärungsmaßnahmen spruchreif zu machen. § 113 Abs. 5 VwGO ist Ausdruck des prozessualen Rechtsgedankens, dass gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich auf die Sachentscheidung selbst gerichtet ist und das Gericht daher auch die für die Durchsetzung des materiellen Rechts erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat. Bei materiellen Rechten, auf die bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ein rechtlich gebundener Anspruch auf behördliche Zuerkennung besteht, ist die Untätigkeitsverpflichtungsklage daher grundsätzlich auf eine konkrete behördliche Sachentscheidung zu beziehen (vgl. BVerwG, U.v. 11.7.2018 – 1 C 18.17 – juris Rn. 26, 28). Parallel hierzu besteht grundsätzlich eine Pflicht des Gerichts zum „Durchentscheiden“, d. h. die Verpflichtung der Behörde zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes auszusprechen (vgl. Riese in: Schoch/Schneider, 46. EL August 2024, VwGO, § 113 Rn. 196).
22
Ausnahmsweise wird ein davon unabhängiger, gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Bescheidung eines auf die Gewährung des vom Kläger beanspruchten Rechtes gerichteten Antrags angenommen, wenn Gründe für eine reine Bescheidungsklage vorliegen, die nach Art und Gewicht hinreichen, um ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschränkung annehmen zu können, wie dies beispielsweise im Asylverfahren aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Asylverfahrens mit der hervorgehobenen Stellung des behördlichen Verfahrens und den daran anknüpfenden Verfahrensgarantien der Fall ist (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 30 ff.).
23
Der grundsätzlichen Verpflichtung zur Herstellung der Spruchreife kann das Gericht nach der Rechtsprechung außerdem auch im Hinblick auf die Besonderheiten der Sachverhaltsermittlung ausnahmsweise enthoben sein. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass „steckengebliebene Verwaltungsverfahren“ gerade bei Komplexität der noch zu klärenden – insbesondere technisch-naturwissenschaftlichen – Fragen nicht durch das Gericht zu einem Abschluss gebracht werden sollen. Ferner können auch Fallgestaltungen, in denen gebotene besondere Verwaltungsverfahren noch nicht durchgeführt worden sind, den Erlass eines Bescheidungsurteils rechtfertigen. Zu solchen besonderen Verfahren zählen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beispielsweise dem Schutz geheimhaltungsbedürftiger Informationen dienende Drittbeteiligungsverfahren. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass das Gericht sich der Unterstützung der mitwirkungspflichtigen Behörde bedienen darf, um die Sache spruchreif zu machen (vgl. BVerwG, U.v. 28.7.2016 – 7 C 7.14 – juris Rn. 30 ff. m.w.N.).
24
In der vorliegenden Situation einer Untätigkeitsklage auf Einbürgerung besteht jedenfalls im Hinblick auf das Beteiligungserfordernis der Sicherheitsbehörden im Falle des Unterbleibens dieser Drittbeteiligung im behördlichen Verfahren keine Verpflichtung des Gerichts, diese Drittbeteiligung nachzuholen und die Sache hierdurch spruchreif zu machen. Auch im Hinblick auf den Gewaltenteilungsgrundsatz ist eine Herstellung der Spruchreife im Falle einer Untätigkeitsklage, bei der eine (abschließende) Prüfung des Einbürgerungsantrags durch die Behörde noch nicht erfolgt ist, nicht geboten. Eine Klage mit dem Verpflichtungsantrag auf Vornahme der Einbürgerung kann bereits aus diesem Grund keinen Erfolg haben.
25
Hiernach ist der Antrag des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten, den Kläger einzubürgern, unbegründet. Die Sache ist derzeit weder spruchreif noch besteht eine Pflicht des Gerichts zur Herstellung dieser Spruchreife, sodass der nunmehr hauptsächlich gestellte Vornahmeantrag des Klägers bereits aus diesem Grund nicht zugesprochen werden kann. Jedenfalls liegen zum Entscheidungszeitpunkt keine positiven Ergebnisse aktueller Sicherheitsanfragen an die zu beteiligenden Behörden vor, sodass zumindest die Einbürgerungsvoraussetzungen der § 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 StAG vom Gericht nicht abschließend geprüft werden können. Es ist daher derzeit nicht entscheidungserheblich, ob darüber hinaus die Identität und Staatsangehörigkeit des Klägers als geklärt i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG anzusehen sind.
26
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 161 Abs. 2 VwGO. Im Hinblick auf den übereinstimmend für erledigt erklärten ursprünglichen Hauptantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über den Einbürgerungsantrag des Klägers sind die Kosten der Beklagten zwar nicht bereits aufgrund der Sonderregelung des § 161 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, da der Kläger vor Klageerhebung am 28. April 2023 angesichts des komplexen Einbürgerungsverfahrens – insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Prüfung seiner Staatsangehörigkeit und Identität – nicht mit einer Entscheidung rechnen durfte. Insofern ist von einem über die Drei-Monats-Frist des § 75 Satz 3 VwGO hinausgehenden angemessenen Bearbeitungszeitraum auszugehen. Es entspricht im vorliegenden Einzelfall aber billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens insoweit der Beklagten aufzuerlegen (§ 161 Abs. 2 VwGO), da diese über den am 9. Dezember 2022 gestellten Antrag bis zum Entscheidungszeitpunkt – mithin über zwei Jahre – nicht entscheiden hat.
27
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.