Inhalt

VG Augsburg, Beschluss v. 12.08.2025 – Au 9 S 25.653
Titel:

Erneute Zwangsgeldandrohung zur Umsetzung einer Detailuntersuchung, Keine Erfüllung der Hauptforderung

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
VwZVG Art. 21a
VwZVG Art. 36 Abs. 6 S. 2
Schlagworte:
Erneute Zwangsgeldandrohung zur Umsetzung einer Detailuntersuchung, Keine Erfüllung der Hauptforderung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 30.10.2025 – 24 CS 25.1709
Fundstelle:
BeckRS 2025, 29151

Tenor

I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Au 9 K 24.2473) wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes.
2
Die Antragstellerin betreibt auf den Grundstücken Fl.Nrn. X. und X. … der Gemarkung B. eine Erddeponie. Mit Bescheid vom 20. November 2012 erteilte das Landratsamt C. (Landratsamt) der Antragstellerin die Genehmigung für einen Kies- und Sandabbau mit anschließender Rekultivierung mit Material der Güteklasse Z 0.
3
Mit Schreiben der Stadt C. vom 3. Dezember 2013 wurde das Landratsamt C. darüber informiert, dass in der Erdgrube der Antragstellerin unzulässiges Aushubmaterial aus einer Baumaßnahme der Stadtwerke C. zum Neubau einer Fernwärmeleitung der Firma F. (nach Angaben der Antragstellerin 906 m³ angeliefert durch die Firma H. GmbH) verfüllt worden sei. Außerdem sei die Antragstellerin auch im Zuge einer Altlastensanierung aktenkundig geworden. Auch hier sei Erdaushub aus einer bekannten Altlastenfläche ohne jegliche Beprobung in die Erddeponie verbracht worden. Gegen den Gesellschafter . I. wurden strafrechtliche Ermittlungen aufgenommen. Das Ingenieurbüro G. führte daraufhin auf dem Gelände vier Baggerschürfe durch. Laut dem hierzu erstellten Gutachten vom 4. Februar 2014 wurde hierbei organoleptisch auffälliges Verfüllmaterial gesichtet. Chemische Untersuchungen auf die Parameter PAK und Schwermetalle im zu Tage geförderten Material erbrachten Schadstoffgehalte zwischen Z 1.2 und > Z 2. Das untersuchte Material sei nicht homogen gewesen.
Im Mittel der erzielten Werte sei eine Z 1.2-Zuordnung festgestellt worden.
4
Das Wasserwirtschaftsamt E. führte unter dem 18. September 2019 aus, dass aus Gründen des vorsorgenden Grundwasserschutzes, die nachweislich in der Grube eingebauten schadstoffbelasteten Materialien wieder auszubauen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung/Verwertung zuzuführen seien. Der Verdacht für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung für die Grundstücke Fl.Nrn. X. und X. … der Gemarkung B. seien bestätigt.
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Die Grundstücke Fl.Nrn. X. und X. … der Gemarkung B. wurden sodann im Altlastenkataster als schädliche Bodenveränderungen (Katasternr. . ) aufgenommen.
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Das Wasserwirtschaftsamt nahm unter dem 20. Juli 2020 nochmals zum Vorgang Stellung. Die Aussagen des Gutachters im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens gegen den Gesellschafter . I. , dass von den widerrechtlichen Verfüllungen keine Grundwassergefährdung ausgehe, seien nicht durch Untersuchungsergebnisse (Eluatuntersuchungen des belasteten Materials) belegt. Es würden keine Angaben gemacht, in welchem Abstand zum Grundwasser die widerrechtlichen Verfüllungen durchgeführt worden seien. Grundwasseruntersuchungen aus dem Umfeld der Grube seien ebenfalls nicht vorgelegt worden. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sei eine orientierende Untersuchung zur Bewertung einer möglichen, von der Grube ausgehenden Grundwassergefährdung erforderlich.
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Mit Bescheid des Landratsamts C. vom 21. Januar 2021 wurde die Antragstellerin verpflichtet, eine bodenschutzrechtliche Detailuntersuchung mit Gefährdungsabschätzung im Sinne des § 9 Abs. 2 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) auf den Grundstücken Fl.Nrn. X. und X. … der Gemarkung B. durchzuführen (Nr. 1. des Bescheids). Das Untersuchungskonzept zu dieser Maßnahme ist mit dem Landratsamt C. , Fachbereich „Emissionsschutz, Abfall- und Bodenschutzrecht“ sowie dem Wasserwirtschaftsamt E. abzustimmen (Nr. 2). Nach Nr. 3 ist die erforderliche Untersuchung von einem gem. § 18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen für das Sachgebiet. „Boden-Grundwasser“ durchzuführen. Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung gegen Nr. 1 des Bescheids wurde der Antragstellerin ein Zwangsgeld i.H.v. 5.000,00 EUR angedroht (Nr. 4). Als Erfüllungsfrist wurde ein Zeitraum von spätestens sechs Monaten nach Bestandskraft des Bescheids festgesetzt.
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Die hiergegen erhobene Klage (Au 9 K 21.203) wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Juni 2022 abgewiesen. Der gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. März 2023 abgelehnt.
9
Mit Schreiben vom 7. Juni 2023 wurde die Antragstellerin aufgefordert, bis spätestens 8. September 2023 ein Gutachten über eine Detailuntersuchung vorzulegen. Mit E-Mail vom 21. Februar 2024 wurde die Frist bis 28. März 2024 verlängert.
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Am 3. April 2024 übersandte die Antragstellerin dem Landratsamt die Ergebnisse der „weiterführenden orientierenden Untersuchung“ der G. Ingenieurgesellschaft . . . vom 31. März 2024. Dem Bericht zufolge wurde die Lage der zu untersuchenden Verfüllung durch den Gesellschafter I. ausgepflockt und mittels GPS eingemessen. Der Verfüllbereich umfasse eine Fläche von ca. 200 m2 (Gesamtfläche des Grundstücks ca. 17.700 m2 (gemessen mit BayernAtlas)). Die Tiefenlage sei zwischen 1 und 4 Metern unter Gelände angegeben worden. Es seien fünf Schürfe bis in eine maximale Tiefe von vier Metern ausgeführt worden. Mit Ausnahme des Bereichs um den Schurf vier sei unter Oberboden und fremdstofffreien Kiesen und Sanden ab einem Meter Tiefe schluffige, kiessandige Auffüllungen mit bis zu 3% Bauschutt und Einzelbefunden an Störstoffen freigelegt worden. Bis auf die Probe des Schurfs vier seien die jeweils unterste Probe und jeweils eine ausgewählte darüber liegende Probe auf den Parameter PAK in der Fraktion (< 2 mm) und im 2:1 Eluat untersucht worden. Es seien vereinzelt die Z 0-Grenzwerte nach dem derzeitig gültigen Verfüllleitfaden überschritten. Die Prüfwerte aus dem aktuellen LfU-Merkblatt 3.8/1 bzw. der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser würden bei allen Proben eingehalten. Somit sei ein Gefährdungsverdacht ausgeräumt.
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Am 9. Juli 2024 nahm das Wasserwirtschaftsamt E. zum Bericht der G. Stellung. Der gutachterlichen Bewertung, dass ein Gefährdungsverdacht ausgeräumt werden konnte, schließe sich das Wasserwirtschaftsamt an. Trotzdem könne aufgrund der Aussage/Hinweise im Schreiben der Stadt C. vom 3. Dezember 2013 eine Entlassung der Fl.Nrn. X. und X. … der Gemarkung B. aus dem Altlastenkataster derzeit nicht zugestimmt werden, da das Schreiben Hinweise darauf gebe, dass in der Grube mehrfach Material > Z 0 verfüllt worden sei. Bei dem im Schreiben genannten 2. Vorgang handele es sich um Material vom Bauvorhaben „N. Weg“ in C. -D. . Es werde deshalb eine historische Erkundung der Kiesgrube I. empfohlen. Mit Schreiben vom 5. August 2024 wurde ergänzend vorgeschlagen, diese Verfüllung zu lokalisieren und auf eine mögliche Gefährdung in Bezug auf den Wirkungspfad Boden-Grundwasser zu untersuchen.
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Mit Schreiben vom 18. Juli 2024 forderte die Bevollmächtigte der Antragstellerin das Landratsamt auf, die Grundstücke aus dem Altlastenkataster zu entlassen, da sich mit den durchgeführten Untersuchungen herausgestellt habe, dass keine Gefährdung des Wirkungspfades Boden-Grundwasser bestehe.
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Mit E-Mail vom 8. August 2024 führte die Vertreterin des Wasserwirtschaftsamts aus, die nochmalige Prüfung der Unterlagen habe ergeben, dass die Lage des auffälligen Materials vom Bauvorhaben „Fernwärmeleitung F. “ im Vermerk der technischen Gewässeraufsicht zur Ortseinsicht am 19. Dezember 2013 deutlich weiter westlich im Lageplan eingezeichnet sei als der Bereich, der aktuell durch das Büro der G. beprobt worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass das auffällige Material bei der aktuellen Beprobung nicht erfasst wurde. Ein möglicher vom Material „BV Fernwärmeleitung F. “ ausgehender Gefahrenverdacht könne daher nicht durch die aktuellen Untersuchungen ausgeräumt werden.
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Mit Schreiben des Landratsamts an die Bevollmächtigte der Antragstellerin vom 20. August 2024 wird ausgeführt, dass eine Entlassung aus dem Altlastenkataster nicht möglich sei, da es sich bei dem vorgelegten Gutachten lediglich um eine „weiterführende orientierende Untersuchung“ handele. Der Untersuchung liege kein mit der Behörde abgestimmtes Konzept zu Grunde, welches die Fl.Nr. X. und X. … zu umfassen habe. Nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 8. August 2024 sei davon auszugehen, dass das Material vom BV „Fernwärmeleitung F. “ bei der Beprobung nicht erfasst worden sei. Der Verpflichtung zur Vorlage einer Detailuntersuchung sei die Antragstellerin damit nicht fristgerecht nachgekommen. Das angedrohte Zwangsgeld aus dem Bescheid vom 21. Januar 2021 sei damit fällig geworden. Die Antragstellerin werde aufgefordert, bis spätestens 9. Dezember 2024 das Untersuchungskonzept zur Abstimmung vorzulegen.
15
Dem Schreiben beigefügt war der Bescheid ebenfalls datiert auf den 20. August 2024. In diesem wurde in Nummer 1 ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR angedroht, für den Fall, dass die Antragstellerin der Verpflichtung in Nr. 1 des Bescheids vom 21. Januar 2021 bis zum 3. März 2025 nicht nachkommt. Die Androhung des weiteren Zwangsgeldes sei nach Art. 31 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) notwendig gewesen, um den Inhalt des Bescheids vom 21. Januar 2021 durchsetzen zu können. Die Androhung sei im Hinblick auf den hohen Stellenwert des Wirkungspfads Boden-Grundwasser geeignet, erforderlich und angemessen.
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Mit Schreiben vom 2. September 2024 legte die Bevollmächtigte der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 20. August 2024 Widerspruch ein.
17
Am 9. Oktober 2024 erhob die Bevollmächtigte der Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom 20. August 2024 (Au 9 K 24.2473), über die noch nicht entschieden wurde. Weiter wurde Klage erhoben gegen die Fälligstellung des Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 EUR aus dem Bescheid vom 21. Januar 2021 (Au 9 K 24.2478) sowie auf Verpflichtung des Antragsgegners auf Entlassung der streitgegenständlichen Grundstücke aus dem Altlastenverdacht (Au 9 K 24.2479).
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Am 14. März 2025 erhob die Bevollmächtigte der Antragstellerin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes folgenden, zuletzt mit Schriftsatz vom 10. April 2025 berichtigten Antrag:
19
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 9. Oktober 2024 – Az. Au 9 K 24.2473 – wird angeordnet.
20
Der Bescheid vom 20. August 2024 sei rechtswidrig, da die Antragstellerin die in Nr. 1 des Bescheids vom 21. Januar 2021 angeordnete Verpflichtung mit der Vorlage des Gutachtens der G. vom 31. März 2024 erfüllt habe. Dieses Gutachten stelle die geforderte Detailuntersuchung mit der geforderten Gefährdungsabschätzung dar. Einer Detailuntersuchung habe immer eine orientierende Untersuchung vorauszugehen. Vorliegend sei die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durchgeführte Untersuchung als orientierende Untersuchung anzusehen, nachdem sich die Anordnung aus dem Jahr 2021 auf diese Untersuchungen beziehe. Mithin habe ohne eine andere orientierende Untersuchung durch die Behörde keine andere Detailuntersuchung erfolgen können. Der vorliegenden Detailuntersuchung liege die orientierende Untersuchung der G. aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrunde. Ein anderes Konzept habe mit der Fachbehörde nicht abgestimmt werden können, da das Konzept mit dem Gutachten der G. eindeutig vorgegeben gewesen sei. Deshalb habe sich wohl auch das Wasserwirtschaftsamt zunächst der gutachterlichen Bewertung zum ausgeräumten Gefährdungsverdacht angeschlossen. Die Behauptung der Antragsgegnerin, die Lage des auffälligen Materials vom BV „Fernwärmeleitung F. “ sei deutlich weiter westlich als der Bereich, der beprobt worden sei, sei völlig abwegig. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen und Untersuchungen sei nicht davon auszugehen, dass das auffällige Material bei der aktuellen Beprobung nicht erfasst wurde. Die Behauptung des Antragsgegners, dass das Material in der verfüllten Grube aus dem „N. Weg“ stamme, sei unzutreffend. Die Antragstellerin habe die Arbeiten auf dem Grundstück K. bereits im Jahr 2010 durchgeführt und hierbei den Gartenhumus sowie die Beeteinfassung im Vorgelege abgefahren. Der Humus sei auf laufend wiederverfüllten Flächen eingebracht worden. Im Anschluss sei die Antragstellerin zum Aushub der Baugrube beauftragt worden und habe in diesem Zuge den Aushub vor Ort gelagert. Der Aushub sei auf dem Grundstück verblieben. Außerdem habe die Grube auf dem streitgegenständlichen Grundstück noch gar nicht bestanden, da die Abbaugenehmigung erst mit Bescheid vom 20. November 2012 erteilt worden sei.
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Der Antragsgegner ist dem Antrag mit Schreiben vom 27. März 2025 entgegengetreten und beantragt,
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den Abtrag abzulehnen.
23
Zur Begründung wurde auf die Klagebegründung im Verfahren Au 9 K 24.2473 Bezug genommen. In dieser wird ausgeführt, dass anhand des Gutachtens der G. vom 4. Februar 2014 festgestellt worden sei, dass ein hinreichender Verdacht schädlicher Bodenveränderungen bestehe. Ziel der Detailuntersuchung sei es, mit Hilfe vertiefter und weitergehender Untersuchungen eine abschließende Gefährdungsabschätzung zu ermöglichen, insbesondere durch Feststellung der Menge und der räumlichen Verteilung von Schadstoffen und ihrer Ausbreitungsmöglichkeiten. Das Ergebnis einer Detailuntersuchung sei jedoch bisher nicht vorgelegt worden. Bei dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten der G. vom 31. März 2024 handele es sich um eine „weiterführende orientierende Untersuchung“. Als weitere „neue“ Tatsache sei festgestellt worden, dass auch an anderen Stellen als den bisherigen Schürfen Material eingebracht worden sei, dass nicht der Genehmigung entspreche. Den Untersuchungen liege kein mit den Behörden abgestimmtes Konzept zu Grunde. Es sei davon auszugehen, dass das Material vom Bauvorhaben „Fernwärmeleitung F. “ bei der Beprobung nicht erfasst worden sei. Ein von diesem Material ausgehender Gefahrenverdacht sei somit nicht ausgeräumt worden. Es bestehe außerdem der Verdacht, dass Material vom Bauvorhaben „N. Weg“ verfüllt wurde.
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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die vom Antragsgegner vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
25
Im vorliegenden Verfahren wird nach dem Wortlaut des Antrags der anwaltlich bevollmächtigten Antragstellerin ausschließlich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die erneute Zwangsgeldandrohung im Bescheid des Antragsgegners vom 20. August 2024 (Nr. 1) im Verfahren Au 9 K 24.2473 begehrt.
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1. Der Antrag ist zulässig.
27
Die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die erneute Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 20. August 2024 hat gem. Art. 21a Satz 1 VwZVG keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Bescheid ist auch nicht bestandskräftig geworden, da er keine Rechtsbehelfsbelehrungenthielt und damit die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gilt. Die am 9. Oktober 2024 erhobene Klage ist damit fristgerecht erhoben worden. Der Antrag ist somit statthaft.
28
2. Der Antrag ist in der Sache jedoch unbegründet.
29
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs kraft Gesetzes entfällt, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Das Gericht trifft jeweils eine eigene Abwägungsentscheidung. Bei der im Rahmen dieser Entscheidung gebotenen Interessenabwägung kommt vor allem den Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache besondere Bedeutung zu. Bleibt das Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, so wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen. Hat der Rechtsbehelf in der Hauptsache hingegen voraussichtlich Erfolg, so ist dessen aufschiebende Wirkung wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Wenn sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage dagegen weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen lässt, hängt der Ausgang des Verfahrens vom Ergebnis einer vom Gericht vorzunehmenden weiteren Interessenabwägung ab (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2015 – 10 CS 14.2244 – juris).
30
Dies zur Grunde gelegt überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, da der Bescheid vom 20. August 2024 nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage wird somit voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Die erneute Zwangsgeldandrohung kann sich auf Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG, Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG stützen. Hiernach können Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
31
a) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.
32
aa) Der Grundverwaltungsakt vom 21. Januar 2021, mit dem die Antragstellerin verpflichtet wurde, eine bodenschutzrechtliche Detailuntersuchung mit Gefährdungsabschätzung im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG auf den Grundstücken Fl.Nrn. X. und X. … der Gemarkung B. durchzuführen, ist vollstreckbar, da er mittlerweile bestandskräftig ist und nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden kann (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG).
33
bb) Die Verpflichtung zur Durchführung einer bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchung wurde bislang nicht erfüllt, sodass das diesbezüglich angedrohte Zwangsgeld in Nr. 4 des Bescheids vom 21. Januar 2021 fällig geworden ist und die erneute Zwangsgeldandrohung zulässig ist (vgl. Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG).
34
Ein Zwangsgeld wird nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG fällig, wenn die Handlung, Duldung oder Unterlassung bis zum Ablauf der Frist des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG nicht erfüllt wird. Das ist hier der Fall, da die Antragstellerin keine Detailuntersuchung im Sinne der bescheidsmäßigen Anordnung vorgenommen hat, da die durchgeführten Untersuchungen der G. vom 15. März 2024 keine Detailunteruntersuchungen i.S.d. § 9 Abs. 2 BBodSchG darstellen.
35
(1) Nach § 9 Abs. 2 BBodSchG kann eine Detailuntersuchung angeordnet werden, wenn bereits ein hinreichender Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast besteht. Im Rahmen einer solchen Detailuntersuchung soll nach dem Merkblatt Nr. 3.8/1 des Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) (Stand: 5/2023, S. 12) mithilfe vertiefender und weitergehender Untersuchungen eine abschließende Gefährdungsabschätzung ermöglicht werden. Sie dient der Feststellung von Menge und räumlicher Verteilung von Schadstoffen, ihrer mobilen oder mobilisierbaren Anteile sowie ihrer Ausbreitungsmöglichkeiten in Boden und Gewässer. In der Untersuchung ist außerdem abschließend festzustellen, inwieweit Sanierungsmaßnahmen oder Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. Unter Nr. 3.1 des Merkblatts wird der wesentliche Untersuchungsumfang festgelegt. Dieser umfasst unter anderem das Erstellen eines zielführenden Untersuchungskonzepts, ein vertieftes Erkunden der hydrogeologischen und geologischen Standortbedingungen, das Lokalisieren der Belastungszentren, das Erfassen des Schadstoffinventars nach Art, Menge und räumlicher Verteilung sowie Grundwasseruntersuchungen und das Erstellen einer Sickerwasserprognose. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Gutachten dazulegen. In diesem sind unter anderem Angaben zur räumlichen Ausdehnung der Belastung zu machen und die Ergebnisse der Erkundungen von geologischen und hydrogeologischen Standortbedingungen sowie Bewertungen und Berechnungen zur Sickerwasserprognose darzustellen.
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(2) Diesen Anforderungen werden die durchgeführten Untersuchungen vom 15. März 2024 nicht gerecht, da sie nicht geeignet sind, eine abschließende Gefährdungsabschätzung für die Grundstücke Fl.Nr. X. und X. … vorzunehmen.
37
Die Beprobungen wurden nur am östlichen Rand des Grundstücks Fl.Nr. X. … durchgeführt und umfassten damit lediglich einen Verfüllbereich von ca. 200 m2. Bei einer Gesamtgröße des Grundstücks von ca. 17.700 m2 (gemessen mit BayernAtlas) wurde damit lediglich ein kleiner Teilbereich des Grundstücks untersucht, der weniger als 2% der gesamten Grundstücksfläche ausmacht. Auf dem Grundstück Fl.Nr. X. wurden gar keine Beprobungen durchgeführt, obwohl dieses von der Anordnung im Bescheid vom 21. Januar 2021 mitumfasst ist. Der beprobte Bereich wurde von dem Gesellschafter I. selbst bestimmt, ausgepflockt und mittels GPS eingemessen. Es bestehen daher begründete Zweifel daran, dass sich der Untersuchungsauftrag auf die von einer Bodenverunreinigung betroffenen Grundstücksbereiche erstreckte. Die vorgenommenen Untersuchungen sind nach Ansicht der Kammer jedenfalls nicht geeignet, umfassende Aussagen über eine mögliche Schadstoffbelastung der Gesamtfläche zu treffen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass im Gutachten vom 4. Februar 2014 weiter westlich der abgesteckten Fläche, ungefähr in der Mitte des Grundstückes Fl.Nr. X. …, belastetes Material gefunden wurde. Damit kann der Annahme des Wasserwirtschaftsamts und des Antragsgegners gefolgt werden, dass der Bereich, in dem das Material aus dem Bauvorhaben „Fernwärmeleitung F. “ verfüllt wurde, voraussichtlich von den aktuellen Beprobungen gar nicht erfasst wurde. Ziel der angeordneten Detailuntersuchung ist es jedoch, eine Gefährdungsabschätzung für die Grundstücke gerade aufgrund der Einbringung dieses Materials durchzuführen.
38
Für das Gericht ist weiter nicht ersichtlich, inwieweit sich die aktuellen Untersuchungen von denen im Jahr 2014 unterscheiden. Zwar wurden Proben an einer anderen Stelle des Grundstücks und in anderer Tiefe genommen, im Übrigen unterscheidet sich der Untersuchungsumfang der beiden Beprobungen jedoch kaum. Vom Vorliegen weiterführender und vertiefender Untersuchungen kann damit noch nicht ausgegangen werden. Die Untersuchungen sind damit nicht geeignet, das räumliche Ausmaß schädlicher Bodenveränderungen festzustellen und eine Gefährdungsbeurteilung für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser für die beiden streitgegenständlichen Grundstücke zu erstellen, so wie es im Bescheid vom 21. Januar 2021 jedoch vorgesehen ist (vgl. Seite 8 des Bescheids). Der Umfang entspricht eher dem einer orientierenden Untersuchung, die gem. § 9 Abs. 1 BBodSchG zum Zweck der Feststellung eines Verdachts einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast durchgeführt werden kann. Diese Annahme wird durch die Ausführungen des Gutachters im Gutachten vom 31. März 2024 bestätigt. Der Gutachter führt einleitend aus, dass es sich um Ergebnisse der „weiterführenden orientierenden Untersuchung“ handelt. Dies stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass es sich erneut um Untersuchungen zur Feststellung eines hinreichenden Schadensverdachts handelte und nicht um solche zur Durchführung einer abschließenden Gefährdungsabschätzung.
39
Das Vorbringen der Bevollmächtigten der Antragstellerin, dass ein anderes Konzept nicht hätte erstellt werden können, ist unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. Es erschließt sich dem Gericht nicht, wieso sich aus dem Gutachten aus dem Jahr 2014 zwingend ergeben sollte, dass lediglich im vorderen östlichen Bereich des Grundstücks Fl.Nr. X. … Beprobungen durchzuführen wären.
40
Nach Ansicht der Kammer kann außerdem dahinstehen, ob ein hinreichender Verdacht für den Einbau von Material aus dem Bauvorhaben „N. Weg“ besteht, da jedenfalls schon keine hinreichende Untersuchung des möglichen Schadensumfangs bezüglich des Materials aus dem Bauvorhaben „Fernwärmeleitung F. “ erfolgt ist.
41
b) Die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor.
42
Der Antragsgegner hat für die Erfüllung der Verpflichtungen eine angemessene Frist bestimmt (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) und für die Verpflichtung ein Zwangsgeld in bestimmter Höhe angedroht (Art. 36 Abs. 5 VwZVG). Das Zwangsgeld ist in seiner Höhe nicht zu beanstanden (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG). Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG beträgt das Zwangsgeld mindestens 15 Euro und höchstens 50.000 Euro. Das Zwangsgeld soll das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen (Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG). Eine Begründung für die geschätzte Höhe des wirtschaftlichen Interesses ist regelmäßig nicht erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2010 – 1 CS 10.1803 – juris Rn. 23). Gemessen an diesen Vorgaben ist die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 10.000 Euro nicht zu beanstanden. Das Zwangsgeld ist, insbesondere im Hinblick auf die vorangegangene ergebnislose Androhung, nicht unangemessen. Eine Verdoppelung des Betrags ist in der Verwaltungspraxis nicht unüblich (vgl. VG München, U.v. 13.5.2013 – M 8 K 12.2500 – juris Rn. 50).
43
Die erneute Zwangsgeldandrohung stellt sich somit nach summarischer Prüfung als rechtmäßig dar.
44
Auch sonst sind Anhaltspunkte für ein besonderes Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erkennbar.
45
3. Nach allem war der Antrag daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Als im Verfahren unterlegen hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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4. Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.