Inhalt

VG München, Urteil v. 02.10.2025 – M 5 K 23.30137
Titel:

Asylklage, Uganda, Inländische Fluchtalternative, Abschiebungsverbot (abgelehnt), PTBS, Mittelgradige depressive Episode

Normenketten:
AsylG § 3, 3e, 4
AufenthG § 60 Abs. 5 und 7
Schlagworte:
Asylklage, Uganda, Inländische Fluchtalternative, Abschiebungsverbot (abgelehnt), PTBS, Mittelgradige depressive Episode
Fundstelle:
BeckRS 2025, 29101

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin ist ugandischer Staatsangehörige. Sie reiste am … Dezember 2021 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am … Januar 2022 einen unbeschränkten Asylantrag.
2
Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am … September 2022 gab sie an, dass sie in Uganda Probleme mit ihrem ältesten Bruder und ihrem Mann gehabt habe. Ihr Bruder R … habe sie missbraucht und würde ihr Gewalt antun, wenn sie zurück nach Uganda ginge. R … wolle sie nicht bei ihrer Mutter leben lassen, damit sie nicht das Geheimnis zwischen ihnen verraten würde. Ihr Mann habe ihr ihre Kinder weggenommen und seine Familie würde sie verfolgen, da ihr vorgeworfen werde sie hätte 60 Millionen Uganda Schilling, die ihr Mann veruntreut habe, noch im Besitz habe. Weiter habe ihr Mann wegen der Veruntreuung Probleme mit der Polizei und die Familie ihres Mannes werfe ihr vor, dass sie ihren Mann nicht gegen Kaution aus dem Polizeigewahrsam befreit habe und dass sie ihn verleitet habe dieses Gelder zu unterschlagen.
3
Im Verwaltungsverfahren legte die Klägerin eine Ärztliche Stellungnahme vom … Mai 2022 sowie vom … Februar 2022 vor, in welchen bei der Klägerin eine Mittelgradige depressive Episode und eine PTBS diagnostiziert worden sind.
4
Mit Bescheid vom … Januar 2023 erkannte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Nr.1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Nr. 2) und erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3). Zudem stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4) und forderte die Klagepartei auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls wurde der Klagepartei die Abschiebung nach Uganda oder in einen anderen Staat, in den die Klagepartei einreisen darf oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
5
Am 24. Januar 2023 hat die Klagepartei Klage erhoben und beantragt,
6
I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom … Januar 2025 wird in Ziffer 1) und Ziffer 3) bis 6) aufgehoben.
7
II. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen.
8
III. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen
9
IV. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes bestehen.
10
Die Beklagte hat die Akten vorgelegt, ohne sich in der Sache zu äußern.
11
Mit Beschluss vom 3. Juli 2025 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen, § 76 Abs. 1 AsylG.
12
Die Klägerin ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23. September 2025 informatorisch angehört worden.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte sowie das Protokoll vom 23. September 2025 verwiesen.

Entscheidungsgründe

14
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines der Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen worden sind und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
15
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
16
Der streitgegenständliche Bescheid stellt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Asylgesetz/AsylG) als rechtmäßig dar und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG). Ebenso wenig liegen Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG) vor. Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes erweist sich als rechtmäßig (§ 11 AufenthG). Die Klage war daher im Haupt- und in den Hilfsanträgen abzuweisen.
17
1. Die Klägerin hat kein Verfolgungs- oder Lebensschicksal geschildert, das die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG rechtfertigen würde. Das Gericht nimmt auf die zutreffende Begründung des Bundesamtes Bezug, der es folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG) und führt lediglich ergänzend aus:
18
a) Nach § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich
19
a) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
20
b) außerhalb des Landes befindet
21
aa) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder
22
bb) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
23
Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln die §§ 3 a bis d AsylG.
24
Nach 3 e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er
25
1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3 d hat und 
26
2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
27
Für die Beurteilung dieser Frage gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser setzt voraus, dass bei zusammenfassender Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – juris Rn. 24; B.v. 7.2.2008 – 10 C 33/07 – juris Rn. 37). Der Vorverfolgte wird dabei nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 337 S. 9) [Qualifikations-RL] privilegiert durch die – durch stichhaltige Gründe widerlegbare – Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 23).
28
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Gericht auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, B.v. 29.11.1990 – 2 BvR 1095/90 – juris Rn. 14; BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – juris Rn. 3).
29
b) Gemessen an diesen Kriterien liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor, da der Klägerin zumindest eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht.
30
Nach den von der Klägerin vorgetragenen Gründen geht das Gericht nicht davon aus, dass sie ihr Heimatland wegen einer asyl- oder flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung oder Gefährdung verlassen hat. Die vorgetragene Bedrohung durch den Mann bzw. der Familie des Mannes sowie durch ihren Bruder R … erfolgte nicht wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Das von der Klägerin geschilderte Verfolgungsschicksal, stellt (lediglich) kriminelles Unrecht dar, ohne an ein asylerhebliches Merkmal anzuknüpfen.
31
Individuelle Probleme mit staatlichen Behörden oder deren Vertretern hat die Klägerin nicht glaubhaft vorgetragen. Zwar kann eine relevante Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die staatlichen Strukturen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 4 Abs. 3 Satz 1, § 3c Nr. 3 AsylG). Hierfür sind vorliegend jedoch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Die Klägerin führt lediglich an, dass sie bei zwei Behörden u.a. einer Polizeistation keine Hilfe erhalten habe, da die Beamten auf der Seite ihres Mannes gewesen seien und eine andre Sprache gesprochen hätten. Der ugandische Staat ist grundsätzlich schutzbereit und -fähig (Länderinformationsblatt Uganda des Österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Juli 2017, S, 7 ff. – trotz Korruption). Nach dem Länderinformationsblatt Uganda des Österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Juli 2017 (S. 6 f.) kann die politische Lage in Uganda als relativ stabil bezeichnet werden. Die pauschale Aussage, ihr die Polizei habe ihr nicht geholfen und sei auf der Seite ihres Mannes, ist nicht geeignet, der Polizei in Uganda die Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit per se abzusprechen.
32
Unabhängig davon steht der Klägerin eine inländische Fluchtalternative in Uganda zu. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind bereits deshalb nicht erfüllt, weil sie sich auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen müssen, § 3e AsylG. Nach dieser Vorschrift wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
33
Die Klägerin konnte nicht glaubhaft machen, dass ihr bei einer Rückkehr nach Uganda im gesamten Land die Gefahr durch die Familie des Ehemannes bzw. dem Ehemann oder ihrem Bruder R … mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Es ist bereits weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, wie die Familie des Ehemannes oder ihr Bruder R … von einer Rückkehr der Klägerin erfahren sollte bzw. wie der Familie des Ehemannes oder ihr Bruder R … dazu in der Lage sein sollte, die Klägerin in Uganda zu finden. Die Klägerin hat ausgeführt, dass ihr Bruder R … mehrere Firmen besitze und Einflussreich sei. Dass er die Klägerin in Uganda ausfindig machen könnte – sofern sie nicht zu ihrer Familie zurückkehrt – ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Zumal Uganda eine Größe von gut 240.000 km² und eine Bevölkerungszahl von etwa 45 Millionen Menschen aufweist. Ein landesweites Verfolgungsinteresse ist nicht dargelegt und auch nicht anderweitig erkennbar. Insbesondere da in Uganda kein landesweites Meldesystem existiert und auch zur Anmietung von Wohnraum nicht immer die Angabe von personenbezogenen Daten erforderlich ist (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11.10.2024).
34
Auch wenn es in den letzten Jahren Rückschläge gab, steht Uganda in vielerlei Hinsicht besser da als die meisten Nachbarländer. Es hat sich in den vergangenen Jahren zu einer stabilisierenden politischen Kraft in der Region entwickelt und gilt als friedliches und relativ sicheres Land, auch wenn sich Unruhen in den Nachbarstaaten immer wieder auf angrenzende Regionen auswirken (vgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im Folgenden: BMZ), Uganda – erneuerbare Energien, Klimaschutz und Wirtschaftspotential in Ostafrika, Abruf am 24.1.2023, https://www.bmz.de/de/laender/uganda; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Uganda vom 27.9.2017, Stand: 11.11.2019 (im Folgenden: Länderinformationsblatt), S. 13, 25). Die Verfassung und das Gesetz gewährleisten die uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr nach Uganda (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, a.a.O., S. 24). Auch die wirtschaftliche Lage ist solide – trotz großer Herausforderungen wie der weit verbreiteten Korruption und dem hohen Bevölkerungswachstum (vgl. BMZ, a.a.O.).
35
Der Klägerin ist es auch im Hinblick auf ihre individuellen Umstände zuzumuten, sich in einem sicheren Landesteil Ugandas niederzulassen. Es ist anzunehmen, dass die junge, arbeitsfähige Klägerin, die in Deutschland als Köchin in Vollzeit arbeitet, in der Lage sein wird, den Lebensunterhalt für sich zu erwirtschaften. Dass ihre Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre, wurde weder geltend gemacht noch durch ärztliche Atteste o.Ä. belegt. Die Klägerin ist gut ausgebildet. Sie hat in Uganda Sozialwissenschaften studiert.
36
Selbst nicht oder schlecht ausgebildete Erwachsene, die in Uganda zudem als Eltern oft mehrerer Kinder ihren Unterhalt bestreiten, sind kein Einzelfall. Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung in Uganda hat keinen Schulabschluss bzw. keine Berufsausbildung. Ein volljähriger ugandischer Staatsangehöriger kann – selbst ohne Schul- und Ausbildung – einen, wenn auch möglicherweise minimalen, Lebensunterhalt sicherstellen. Es ist dabei möglich, auch ohne Schulabschluss gewisse Hilfstätigkeiten auszuführen. Dies gilt selbst dann, wenn Angehörige der Familie oder Bekannte, die einen Rückhalt gewährleisten könnten, nicht mehr vorhanden sein sollten. Selbst für eine alleinerziehende Mutter ist es ohne familiären Rückhalt möglich, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. VG Regensburg, U.v. 11.10.2013 – RN 3 K 13.30143 – juris unter Verweis auf Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Darmstadt vom 23.5.2007; VG Hannover, U.v. 9.2.2010 – 4 A 3834/08 – juris unter Verweis auf German Institute of Global and Area Studies vom 25.4.2007 an das VG Darmstadt).
37
Aus alledem ist zu schließen, dass die Klägerin mit ihrer Bildung und unter Berücksichtigung der bereits erworbenen Berufserfahrung in der Lage sein wird, den Lebensunterhalt für sich sicherzustellen. Denn Uganda verfügt über eine rege Zivilgesellschaft mit einem großen Selbsthilfepotenzial und einer Vielzahl von Nichtregierungsorganisationen. Überdies steht es der Klägerin frei, ihre finanzielle Situation in Uganda aus eigener Kraft zu verbessern und Rückkehrhilfen in Anspruch zu nehmen oder sich an karitative Einrichtungen vor Ort zu wenden, um Unterstützung und Starthilfe zu erhalten und erste Anfangsschwierigkeiten gut überbrücken zu können. So können ugandische ausreisewillige Personen etwa Leistungen aus dem REAG-Programm, dem GARP-Programm, sowie dem „Bayerischen Rückkehrprogramm“ erhalten (https://www.returningfromgermany.de/de/countries/uganda; https://www.lfar.bayern.de/mam/ueber_das_lfar/freiwilligerueckkehr/bayerische_richtlinie_zur_förderung_der_freiwilligen_rückkehr_-_bayerisches_rückkehrprogramm_-_vom_30.08.2019.pdf).
38
2. Zudem liegen keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG vor. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Im Übrigen besteht für die Klägerin jedenfalls interner Schutz gemäß §§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG (siehe bereits oben Rn. 32 ff.).
39
3. Auch Abschiebungsverbote liegen nicht vor.
40
a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Folter in diesem Sinne ist jede absichtliche unmenschliche Behandlung, die sehr schweres und grausames Leid verursacht. Strafen sind Maßnahmen mit Sanktionscharakter. Sie sind unmenschlich oder erniedrigend, wenn die mit ihnen verbundenen Leiden oder Erniedrigungen über das in rechtmäßigen Bestrafungsmethoden enthaltene unausweichliche Leidens- oder Erniedrigungselement hinausgeht. Eine Behandlung ist unmenschlich im Sinne des Art. 3 EMRK, wenn absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden, und erniedrigend, wenn sie in den Opfern Gefühle der Angst, der Schmerzen und der Unterlegenheit wecken, die geeignet sind, die Opfer in den eigenen Augen zu demütigen und ihren körperlichen und moralischen Widerstand zu brechen (vgl. Möller/Stiegeler in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 60 AufenthG Rn. 25 f. m.w.N.). Da der Verweis auf die EMRK lediglich zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse umfasst (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – NVwZ 2013, 1167, beck-online Rn. 35), kann sich ein Abschiebungsverbot nur aus einer dem widersprechenden Behandlung im Zielstaat ergeben. Voraussetzung für ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist, dass dem Betroffenen im Falle einer Abschiebung im Zielgebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung droht (BVerwG, B.v. 17.04.2008 – 10 B 28/08 – juris Rn. 6). Es bedarf somit einer tatsächlichen Gefahr („real risk“, EGMR, Große Kammer, U. v. 28.02.2008 – 37201/06 – juris). Eine solche kann auch von nichtstaatlichen Akteuren oder von den allgemeinen Lebensumständen ausgehen (vgl. Möller/Stiegeler in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 60 AufenthG Rn. 21 m.w.N.).
41
Daran gemessen ergibt sich für die Kläger kein Abschiebungsverbot aus den allgemeinen Lebensumständen in Uganda. Insbesondere ist auch, wie bereits ausgeführt (s.o. Rn. 35) davon auszugehen, dass die Klägerin in der Lage sein wird, den Lebensunterhalt für sich zu erwirtschaften.
42
Auch ein erkrankungsbedingtes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Abs. 2 AufenthG liegt bei der Klägerin nicht vor.
43
Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erkrankungsbedingtes Abschiebungshindernis nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Die Gefahr muss zudem konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland eintreten würde (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2012 – 1 C 3.11 – BVerwGE 142, 179, juris Rn. 34 m.w.N.; U.v. 25.11.1997 – 9 C 58/96 – juris). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegt nicht schon dann vor, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, die Erkrankung sich aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht. Das Abschiebungsverbot dient nämlich nicht dazu, dem ausreisepflichtigen erkrankten Ausländer die Heilung seiner Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen; vielmehr stellt es alleine den Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung von Leib und Leben im Zielland einer Abschiebung oder Rückkehr sicher. Der Ausländer muss sich grundsätzlich auf den Behandlungsstandard, der in seinem Herkunftsland für die von ihm geltend gemachten Erkrankungen allgemein besteht, verweisen lassen, wenn damit keine grundlegende Gefährdung verbunden ist (OVG NRW, B.v. 15.9.2003 – 13 A 3253/03.A – juris). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat gleichwertig ist mit derjenigen in der Bundesrepublik Deutschland (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Rechtlich ausschlaggebend ist, ob eine Behandlungsmöglichkeit im Grundsatz besteht.
44
Soweit die Klägerin vorgetragen hat, an einer mittelgradig depressiven Episode sowie an einer PTBS zu leiden, wahren die hierzu vorgelegten Atteste – auch nicht in einer Gesamtschau – die Anforderungen des §§ 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG, insbesondere, da die Folgen der Erkrankung und die Folgen eines Behandlungsabbruches im Falle einer Rückkehr nach Uganda nicht (hinreichend) dargestellt sind. Auch sind diese aus dem Jahr 2022 datierten Atteste nicht mehr hinreichend aktuell (vgl. BayVGH, U.v. 14.11.2019 – 13a B 19.31153 – juris Rn. 53 zur Aussagekraft in zeitlicher Hinsicht).
45
Im Übrigen bestünde in Uganda im Grundsatz auch eine Behandlungsmöglichkeit für psychische Erkrankungen. In Uganda wird ein großer Teil der psychiatrischen Versorgung durch die beiden Referenzkliniken in K … gewährleistet. Im Universitätskrankenhaus M … (50 Betten) und im psychiatrischen Krankenhaus B … (550 Betten) werden Patienten ambulant und stationär versorgt. Des Weiteren gibt es 13 regionale Referenzkrankenhäuser mit einer Kapazität von 337 Betten für die psychiatrische Versorgung. Daneben gibt es eine Reihe ambulanter Behandlungseinrichtungen. Die Abgabe von Medikamenten ist seit 2001 im staatlichen Gesundheitssystem kostenfrei. Allerdings werden Medikamente häufig im Krankenhaus „unter der Hand“ an Patienten verkauft. In kirchlichen Einrichtungen sind Medikamente weiterhin kostenpflichtig. Patienten kaufen Medikamente auch privat in Apotheken (vgl. zum Ganzen: Rukat, Diagnostische Praxis und Verschreibungsmuster in psychiatrischen Kliniken in Uganda, Dissertation, Berlin 2015, S. 6 – 11, im Internet allgemein verfügbar unter: https. …d-nb.info/1075493366/34).
46
cc) Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin auftretende Kosten für eine Behandlung in Uganda aufbringen könnte (siehe oben Rn. 35). Eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung im Sinne existenzieller Gesundheitsgefahren ist aus Sicht eines vernünftigen und besonnenen Menschen nicht ernstlich zu befürchten und damit nicht überwiegend wahrscheinlich. Es ist nicht dargelegt, dass ein Rückkehr nach Uganda alsbald, d.h. innerhalb von sechs Monaten zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin führen würde (vgl. zum Maßstab vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2012 – 1 C 3.11 – BVerwGE 142, 179, juris Rn. 34 m.w.N.; U.v. 25.11.1997 – 9 C 58/96 – juris).
47
4. Gegen die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG bestehen keine Bedenken.
48
5. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
49
Nach § 83 b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei