Inhalt

VG München, Beschluss v. 10.10.2025 – M 26a S 25.33538
Titel:

Asyl, Marokko, Unzulässiger Zweitantrag, Der Abschiebung entgegenstehender Gesundheitszustand, Paranoide Schizophrenie, Verschlechterung durch Abschiebung, Fehlende Vorkehrungen

Normenketten:
AsylG § 71a
AsylG § 36 Abs. 4
VwGO § 80 Abs. 5
Schlagworte:
Asyl, Marokko, Unzulässiger Zweitantrag, Der Abschiebung entgegenstehender Gesundheitszustand, Paranoide Schizophrenie, Verschlechterung durch Abschiebung, Fehlende Vorkehrungen
Fundstelle:
BeckRS 2025, 29088

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 23. Juli 2025 gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 27. Juni 2025 wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Abschiebungsandrohung in einem Bescheid, mit dem sein Asylantrag im Bundesgebiet als unzulässiger Zweitantrag abgelehnt wurde.
2
Der minderjährige Antragsteller, marokkanischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit, hatte bereits am 29. Dezember 2022 in Spanien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag wurde am 18. März 2023 abgelehnt.
3
Mit Schreiben vom 5. Februar 2025 stellte die Stadt …, Amt für Jugend und Familie, als gesetzlicher Vertreter des Antragstellers für diesen einen Asylantrag. Die Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erfolgte am 12. Mai 2025. Dabei gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er Marokko im Januar 2023 verlassen habe und vor seiner Einreise nach Deutschland im Juni 2023 schon in Spanien, Frankreich und in der Schweiz gewesen sei. Er habe Marokko verlassen, weil es dort keine Arbeit für ihn gegeben habe. Außerdem habe er ein Problem mit seinem Vater. Der Vater würde sich nicht um ihn kümmern und sei immer unterwegs gewesen. Der Vater habe in der Vergangenheit auch physische Gewalt angewendet. Bei einer Rückkehr würde aber keine erneute Gewalt vom Vater drohen, weil der Valter ein alter Mann geworden sei. Sonstige schutzbedürftige Belange wurden vom Antragsteller nicht angegeben.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 27. Juni 2025 (Gesch.-Z. …*), zugestellt am 17. Juli 2025, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 2). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Marokko oder in einen anderen Staat abgeschoben, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Nr. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig sei, weil es sich um einen Zweitantrag nach § 71a AsylG handele und ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen sei. Die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe seien nicht neu und hätten bereits in Spanien im Rahmen des dortigen Asylverfahrens geltend gemacht werden können. Auf die Begründung des Bescheids wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug genommen.
5
Mit Schreiben der Stadt …, Amt für Jugend und Familie, vom 23. Juli 2025, eingegangen am gleichen Tag, ließ diese für den Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 27. Juni 2025 erheben (Aktenzeichen M 26a K 25.33533). Außerdem wird beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
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Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass der Antragsteller an äußerst intensiven manischen Phasen leide und sich seit dem 20. Mai 2025 ununterbrochen in der geschlossenen Station in der Kinder- und Jugendpsychiatrie aufhalte. Die geschlossene Unterbringung werde ab dem 8. August 2025 ohne Unterbrechung um weitere 12 Wochen verlängert werden. Es sei auch ein Betreuungsverfahren angeregt worden, da der Antragsteller Ende des Jahres volljährig werde.
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Mit Schreiben vom 28. Juli 2025 übermittelte die Antragsgegnerin die Behördenakte, stellt jedoch keinen Antrag.
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Mit weiterem Schreiben übermittelte die Stadt …, Amt für Jugend und Familie, vom 8. August 2025 einen Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 6. August 2025, in welchem die geschlossene Unterbringung des Antragstellers um weitere 12 Wochen verlängert wurde, sowie ein Kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten vom 28. Juli 2025. Nach dem Gutachten leide der Antragsteller an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Das Krankheitsbild des Antragstellers sei geprägt durch wiederholte und länger andauernde Halluzinationen und Wahnphänomene mit gesteigerter Aktivität und Hyperaktivität mit Impulsdurchbrüchen. Der Antragsteller habe dabei zum Eigenschutz sowie zum Schutz Dritter wiederholt fixiert werden müssen. Der Antragsteller verkenne Situationen, habe Verfolgungsideen, höre Stimmen und habe formale Gedankenstörungen. Die notwendige Heilbehandlung könne ohne Unterbringung nicht durchgeführt werden. Zwar habe zuletzt eine Zustandsverbesserung erreicht werden können, jedoch bedürfe der Antragsteller noch einer komplexen Vierfachmedikation, die mit starken Nebenwirkungen einhergehe, so dass als sicher anzusehen sei, dass der Antragsteller diese im Falle einer Entlassung zum gegenwärtigen Zeitpunkt absetzen würde und wieder in die akute Krankheitsphase gerate, die mit akuter Fremd- und Eigengefährdung verbunden sei. Im Zeitraum der Gutachtenerstellung sei der Antragsteller häufig motorisch unruhig, distanzgemindert, gereizt und angespannt gewesen. Von Verfolgungsideen habe er sich distanziert, sei aber noch sehr misstrauisch. Es bestehe daher die akute Gefahr, dass der Antragsteller sich oder anderen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge. Es handle sich aktuell mindestens um die vierte Krankheitsepisode des Antragstellers, ein vorzeitiges Absetzen der Medikamente sei unbedingt zu verhindern. Nach einem Absetzen der Medikamente würden diese beim Neuansetzen nicht mehr ausreichend wirken bzw. es würden höhere Dosierungen benötigt. Die aktuelle Medikation des Antragstellers sei: Quetiapin retard mg 300-0-900, Olanzain mg 5-0-10, Diazepam mg 4-0-8, Chlorprothixen 15-0-15. Minimalziel der Behandlung sei, dass der Antragsteller zumindest nicht mehr die stark sedierenden Medikamente benötige, sondern lediglich mit der auf die Kernsymptome der Schizophrenie abzielenden neuroleptischen Medikationen behandelt werde. Das Diazepam werde aktuell bereits ausgeschlichen und perspektivisch müsste auch, falls der Antragsteller stabil sei, das Chlorprothixen reduziert oder am besten ganz ausgeschlichen werden. Eine ambulante oder teilstationäre Behandlung sei aktuell nicht möglich ohne eine mittelbare Eigen- und Fremdgefährdung zu riskieren.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, auch im Verfahren M 26a K 25.33533, und auf die vorgelegte Behördenakte des Bundesamtes Bezug genommen.
II.
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1. Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 1 AsylG) sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG).
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Zur Entscheidung berufen über diesen Antrag ist der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
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2. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt worden. Er hat auch in der Sache Erfolg, da ernstliche Zweifel im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes bestehen.
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Gemäß §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, wobei Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt bleiben, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 97 ff.). Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber durch den gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 AsylG ein grundsätzlich vorrangiges Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin anerkannt hat. Diese von dem allgemeinen Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO abweichende Regelung bringt den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass ein Asylsuchender, gegen den eine Abschiebungsandrohung des Bundesamts nach §§ 34, 36 AsylG ergangen ist, sich grundsätzlich nicht bis zur Entscheidung über die Klage im Inland aufhalten darf. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kommt nur in Betracht, wenn ein besonderes Interesse des betreffenden Asylbewerbers anzuerkennen ist, trotz des erklärten Willens des Gesetzgebers den Ausgang des Gerichtsverfahrens im Inland abzuwarten. Prüfungsgegenstand für das Vorliegen ernstlicher Zweifel sind die in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 5 AsylG geregelten Voraussetzungen für eine Abschiebungsandrohung, insbesondere also die Fragen der Asylanerkennung, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung subsidiären Schutzes, das Vorliegen der Voraussetzungen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sowie die Frage, ob der Abschiebung Kindeswohlgründe oder familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG).
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Vorliegend kann offen bleiben, ob die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig oder die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, sich als rechtmäßig erweisen werden. Jedenfalls hätte zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG nicht erlassen werden dürfen, weil der Abschiebung der Gesundheitszustand des Antragstellers entgegensteht.
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Nach der Neufassung von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. AsylG können der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes auch familiäre und gesundheitliche Belange entgegenstehen, die sich nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung, sondern allein als Folge der Abschiebung bzw. des Abschiebungsvorgangs ergeben. Diese Belange dürfen aber nicht nur vorübergehender Art sein, sondern müssen der Abschiebung auf unabsehbare Zeit entgegenstehen (BeckOK AuslR/Pietzsch, 45. Ed. 1.10.2024, AsylG § 34 Rn. 24a m.w.N.; BeckOK MigR/Faßbender, 22. Ed. 1.8.2025, AsylG § 34 Rn. 12a).
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Die Abschiebung eines Ausländers ist gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) rechtlich unmöglich, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche – außerhalb des Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer. Besondere Bedeutung kommt sodann denjenigen Verfahrensabschnitten zu, in denen der Ausländer dem tatsächlichen Zugriff und damit auch der Obhut staatlicher deutscher Stellen unterliegt. Hierzu gehören das Aufsuchen und Abholen in der Wohnung, das Verbringen zum Abschiebeort sowie eine etwaige Abschiebungshaft ebenso wie der Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats. In dem genannten Zeitraum haben die zuständigen deutschen Behörden von Amts wegen in jedem Stadium der Abschiebung etwaige Gesundheitsgefahren zu beachten. Diese Gefahren müssen sie entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung mittels einer Duldung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren. Die der zuständigen Behörde obliegende Pflicht, gegebenenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, kann es in Einzelfällen gebieten, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer regelmäßig auf den dort allgemein üblichen Standard zu verweisen ist (BVerfG, B. v. 17.9.2014 – 2 BvR 1795/14 – beckonline Rn. 11 f. m.w.N.).
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Nach diesem Maßstab ist die Abschiebung des Antragstellers im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aus gesundheitlichen Gründen rechtlich unmöglich. Der Antragsteller leidet nach dem ausführlichen Kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten, vom 28. Juli 2025 an paranoider Schizophrenie (ICD-10: F20.0) und ist seit dem 20. Mai 2025 bis auf Weiteres in einer geschlossenen Station in der Kinder- und Jugendpsychiatrie untergebracht. Eine Entlassung zur ambulanten oder teilstationären Behandlung ist ohne die Inkaufnahme der Gefahr einer mittelbaren Eigen- oder Fremdgefährdung nicht möglich. Hinzu kommt, dass die derzeitige 4fach-Medikation des Antragstellers mit starken Nebenwirkungen einhergeht, so dass ohne eine Unterbringung als sicher anzusehen ist, dass der Antragsteller diese im Fall einer Entlassung absetzen und wieder in die akute Krankheitsphase geraten würde. Vor diesem Hintergrund besteht ein erhebliches Risiko, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers im gegenwärtig nicht näher bestimmten Zeitpunkt seiner Abschiebung nach Marokko infolge einer Nichteinnahme der verschriebenen Medikamente erheblich verschlechtern wird. In diesem Fall wäre mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Antragsteller erneut zu einem selbst- oder fremdschädigendem Verhalten bewegt werden könnte. Es kann auch nicht damit gerechnet werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Marokko ohne erhebliche zeitliche Verzögerung bzw. ohne Unterbrechung eine geeignete psychiatrische Behandlung bzw. Unterbringung und medikamentöse Behandlung erhält. Daher wäre es zwingend geboten, dass die Antragsgegnerin bzw. die für die Abschiebung des Antragstellers zuständige Ausländerbehörde sicherstellt, dass der Antragsteller nach seiner Ankunft in Marokko in eine vertrauenswürdige Obhut übergeben wird, durch die insbesondere gewährleistet ist, dass er unverzüglich eine weitere geeignete psychiatrische Behandlung erhält. Es ist weder vorgetragen, noch sonst für das Gericht ersichtlich, dass derartige Vorkehrungen bereits getroffen wurden. Die psychische Erkrankung des Antragstellers und die damit einhergehende Gefahr einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes infolge der Abschiebung sind schließlich ihrer Natur nach auch nicht nur vorübergehend, so dass eine Abschiebungsandrohung auch ohne die in Rede stehenden Vorkehrungen erlassen werden dürfte und lediglich ihr Vollzug auszusetzen bzw. von entsprechenden Vorkehrungen abhängig zu machen wäre (vgl. BayVGH, U.v. 21.3.2024 – 24 B 23.30860 – beckonline Rn. 70; VGH Kassel, B. v. 18.3.2024 – 3 B 1784/23 – beckonline Rn. 28 f.).
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Ob sich aus dem oben Stehenden ergibt, dass der Abschiebung zusätzlich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG auch noch das Kindeswohl des minderjährigen Antragstellers entgegensteht, ist nicht mehr streitentscheidend und kann damit offen bleiben.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).