Titel:
Überleitungsanzeige wegen eines Schenkungsrückforderungsanspruchs des Ehegattens eines Leistungsberechtigten
Normenketten:
SGB XII § 93 Abs. 1 S. 1
BGB § 528, § 529
Leitsatz:
§ 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass es sich um Ansprüche der genannten Angehörigen für die leistungsberechtigte Person handeln muss. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Bezirk Oberbayern, Sozialhilfeverwaltung, vertreten durch den Bezirkstagspräsidenten, Prinzregentenstraße 14, 80538 München, Überleitungsanzeige, Rückforderung einer Schenkung, Anspruch des Ehegatten, Anspruch für den Leistungsberechtigten, teleologische Reduktion, einschränkende Auslegung des Wortlauts, Gleichlauf mit den Einkommens- und Vermögensvorschriften, Unterhaltspflicht
Fundstelle:
BeckRS 2025, 29070
Tenor
I. Der Bescheid des Beklagten vom 25.02.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2023 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige nach § 93 SGB XII.
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Der 1963 geborene Ehemann der Klägerin, der in einem Pflegeheim lebte und im Dezember 2020 verstorben ist, beantragte im August 2019 Leistungen der Hilfe zur Pflege beim Beklagten. Der Beklagte bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 09.11.2020 für den Zeitraum vom 26.07.20219 bis auf weiteres die in der Einrichtung in der er sich befand notwendigen Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII (Hilfe zur Pflege, Barbetrag, Bekleidungsbeihilfe, Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen), soweit sie nicht durch Leistungen der Pflegeversicherung und Eigenbeteiligungen gedeckt sind.
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Die Klägerin hatte auf eine Rückfrage des Beklagten hin bereits mit Schreiben vom 25.06.2020 angegeben, Versicherungsnehmerin eines im Eigentum der Beigeladenen, ihrer Tochter stehenden Autos zu sein und im Jahr 2019 Steuern und Versicherung als Geschenk für ihre Tochter bezahlt zu haben. Mit einem weiteren Schreiben vom 19.11.2022 gab sie an, für das Auto ihrer Tochter ab 03.08.2018 bis 2021 insgesamt 4.417,20 Euro an Steuern und Versicherung gezahlt zu haben. Im Einzelnen gab die Klägerin an, für den Zeitraum 18/19 insgesamt 1.511,85 Euro bezahlt zu haben, für 19/20 habe sie 1.505,93 Euro gezahlt. Aus den in der Beklagtenakte enthaltenen Kontoauszügen der Klägerin geht insoweit hervor, dass die Überweisungen für 19/20 am 05.08.2019 getätigt wurden. Auf den Zeitraum 21/21 entfielen nach den Angaben der Klägerin insgesamt 1.400,27 Euro.
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Der Beklagte hörte die Klägerin mit zwei Schreiben von 26.11.2020 und 07.12.2020 an. Der durchschnittliche Sozialhilfenettoaufwand für deren Ehemann betrage derzeit monatlich 1.326,25 Euro. Es werde davon ausgegangen, dass die von der Klägerin übernommenen Kosten des Fahrzeugs ihrer Tochter von 2018 bis 2020 eine Schenkung darstellten. Der Beklagte verwies auf § 528 BGB und kündigte an, da Sozialhilfe zur Begleichung der ungedeckten Kosten der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin und ihres Ehemannes gewährt werden müsse, sei beabsichtigt, den Anspruch der Klägerin auf Schenkungsrückforderung gegen die Tochter gemäß § 93 SGB XII auf den Beklagten als Kostenträger überzuleiten. Die Klägerin erhielt die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer vom Beklagten gesetzten Frist. Auch die Beigeladene wurde mit Schreiben vom 07.12.2020 angehört.
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Mit Bescheid vom 25.02.2021 leitete der Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Rückforderung einer Schenkung gegen die Beigeladene gemäß §§ 528,812 ff. BGB in Höhe von 4.418,05 Euro sozialhilferechtlicher Aufwendungen auf sich über. Zur Begründung verwies er darauf, dass für den Ehemann der Klägerin im Zeitraum vom 26.07.2019 bis zu seinem Ableben am 07.12.2020 Nettoaufwendungen in Höhe von 17.745,23 Euro entstanden seien. Nach den vorliegenden Unterlagen habe die Klägerin von 2018 bis 2020 Kosten in Höhe von insg. 4.418.05 Euro das Kraftfahrzeug der Beigeladenen übernommen. Insoweit liege eine Schenkung vor, die nach § 528 BGB zurückgefordert werden könne. Bei dem in § 93 Abs. 1 SGB XII enthaltenen Recht zur Überleitung handele es sich um eine Kannbestimmung. Der Beklagte übe sein Ermessen in der Frage, ob ein Anspruch übergeleitet werde dahingehend aus, dass die Überleitung regelmäßig erfolge, wenn nicht besondere Gründe eine Ausnahme von dieser Regel rechtfertigten. Der Beklagte verwies auf den in § 2 SGB XII festgelegten Nachrang der Sozialhilfe als Grundprinzip des Sozialhilferechts und den Gleichheitsgrundsatz. Diese Belange seien mit den Interessen der Klägerin abzuwägen. Bis heute habe der Beklagte keine Stellungnahme zu seiner Anhörung vom 07.12.2020 erhalten. Unter Berücksichtigung aller Umstände seien keine Gründe ersichtlich, welche eine Ausnahme von der grundsätzlichen Überleitung ermöglichten. Insbesondere das Grundprinzip des Sozialhilferechts (Nachrang der Sozialhilfe) sowie die Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes überwiegten die Interessen der Klägerin. Der Überleitung stehe auch nicht entgegen, dass der Ehemann der Klägerin bereits verstorben sei.
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Dagegen legte der Klägerbevollmächtigte am 25.02.2021 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde auf das Schreiben der Klägerin vom 22.06.2020 hingewiesen, wonach es bei der Zuwendung an die Tochter gerade um keine Schenkung im klassischen Sinn gehe, weil das Fahrzeug auch überwiegend für den Bedarf der Klägerin und des zwischenzeitlich verstorbenen Ehemannes eingesetzt worden sei. Die Klägerin habe diese Zahlungen in Unkenntnis der Umstände, was eine Schenkung ausmache, als Schenkung bezeichnet, weil sie davon ausgegangen sei, dass sie damit ihrer Tochter helfe, wenn Sie diese Beträge bezahle. Nachdem aber diesbezüglich Gegenleistungen durchaus vorhanden seien, werde eine Reduzierung des Überleitungsbetrages für angemessen gehalten.
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Ausweislich der Akten wurde am 22.10.2021 auf Antrag des Beklagten ein Vollstreckungsbescheid über 4.418,05 Euro zuzüglich Zinsen gegenüber der Beigeladenen erlassen, am 29.03.2022 wurde die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Nach Angaben der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung ist ein Großteil der Summe noch offen.
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Die Regierung von Oberbayern wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 25.09.2023 als unbegründet zurück. Die Tatbestandvoraussetzungen nach § 93 SGB XII für eine Überleitung des der Klägerin zustehenden Anspruch aus § 528 BSG lägen vor. Die Rechtmäßigkeit des Überleitungsbescheides hänge grundsätzlich nicht vom Bestehen und dem Umfang des übergeleiteten Anspruchs ab. Eine Situation, in welcher das Bestehen des übergeleiteten Anspruchs offensichtlich ausgeschlossen war, was letztlich auch zur Rechtswidrigkeit der Überleitung selbst führen würde (Negativevidenz) sei vorliegend nicht gegeben. Soweit im Widerspruch angegeben v, dass es sich nicht um eine Schenkung gehandelt habe, da das Fahrzeug auch überwiegend für den Bedarf der Klägerin und ihres Ehemannes eingesetzt worden sei gehe aus den Akten hervor, dass die Klägerin auch über ein Kfz verfügte und die Kosten für dieses bei der Berechnung der Eigenbeteiligung berücksichtigt worden seien. Damit sei der Rückforderungsanspruch nicht offensichtlich ausgeschlossen. Da zwischen Eintritt der Bedürftigkeit und der Schenkung keine zehn Jahre lägen, finde die Vorschrift des § 529 BGB keine Anwendung. Der Beklagte habe den Anspruch bis zur Höhe von 4.418,05 Euro sozialhilferechtliche Aufwendungen auf sich übergeleitet. Bei rechtzeitiger Erfüllung des Anspruchs wäre die Hilfe in dieser Höhe nicht gewährt worden. Der Beklagte habe das ihm eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
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Dagegen richtet sich die am 29.10.2023 erhobene Klage. Der Bescheid des Beklagten sei rechtswidrig. Die Zahlung der Klägerin an die eigene Tochter sei vor allem deshalb erfolgt, weil diese aufgrund ihrer finanziellen Situation auf Unterstützung angewiesen gewesen sei. Schon aus dem bestehenden Familienverhältnis und der Verpflichtung zur gegenseitigen Unterstützung sei es gerechtfertigt und verpflichtend, dass die Klägerin ihre Tochter unterstützt habe. Da es hierfür rechtliche Ansprüche der Tochter gegeben habe, könne schon gar nicht von einer Schenkung im Sinne des BGB ausgegangen werden, die zurückgefordert werden könne. Des Weiteren seien die notwendigen Unterlagen, auch Bankunterlagen übermittelt worden, aus denen die jeweiligen Zahlungen hätten nachvollzogen werden können. Wenn diese nicht ausdrücklich geprüft, gefordert und sodann berücksichtigt würden, könne sich der Beklagte nicht im Nachhinein darauf berufen, dass er eine Schenkungsrückforderung nun zurückverlange. In dem Wissen über die Umstände sei seitens des Beklagten mit Datum vom 09.11.2020 ein Bescheid erlassen worden, wonach für den Ehemann der Klägerin ab 26.07.2019 bis auf weiteres Sozialhilfeleistungen gewährt worden seien. In der Vergangenheit seien diese Zahlungen abgelehnt worden, wenn weitere Ansprüche möglich oder gesichert gewesen seien. In diesem Zusammenhang dürfe auf die Versicherungen verwiesen werden, die die Klägerin habe kündigen müssen. Auch hier sei keine vorläufige oder weitere Gewährung erfolgt. Mit der erst danach erfolgten Überleitung und Rückforderung der Schenkung verhalte sich der Beklagte widersprüchlich. Durch den Bescheid vom 09.11. 2020 habe er zu verstehen gegeben, dass er selbst in Kenntnis der Zahlungen und Umstände von einer Bedürftigkeit ausgehe. Darauf habe die Klägerin vertrauen dürfen.
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Der Klägerbevollmächtigte beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 25.02.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2023 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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Der Beklagte vertrat die Auffassung, die Klage sei unbegründet. Die Leistungserbringung an den Ehemann der Klägerin sei rechtmäßig erfolgt. Die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige hänge nicht davon ab, ob und in welcher Höhe der übergeleitete Anspruch tatsächlich bestehe. Eine Überleitung sei nur dann rechtswidrig, wenn das Bestehen des übergeleiteten Anspruchs nach materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen und damit die Überleitung selbst erkennbar sinnlos sei (Grundsatz der Negativevidenz), was vorliegend nicht gegeben sei. Die Kosten für die Beigeladene seien unstreitig übernommen worden. In welchem Umfang dieser Rückforderungsanspruch durchsetzbar sei, prüften die Zivilgerichte. Vorliegend sei gegen die Beigeladene ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid erlassen worden, was lediglich aufgrund der erfolgten Anspruchsüberleitung möglich gewesen sei.
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Auf die vom Gericht beigezogene und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Beklagtenakte und deren Inhalt wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
14
Die Klage ist zulässig. Sie wurde statthaft als Anfechtungsklage nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens fristgemäß erhoben. Die notwendige Klagebefugnis liegt vor. Die Klägerin hat durch die mit dem streitgegenständlichen Bescheid bewirkte Überleitung eines etwaigen Rückforderungsanspruchs ihre Gläubigerstellung verloren. Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ist auch nicht dadurch entfallen, dass der Beklagte gegenüber der Beigeladenen die Zwangsvollstreckung eingeleitet hat.
15
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25.02.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2023 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
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Nach § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII kann der Träger der Sozialhilfe, wenn eine leistungsberechtigte Person oder bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII auch ihre Eltern, ihr nicht getrenntlebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 SGB I ist, hat, durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht.
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Die vorliegend von der Klägerin angegriffene Überleitungsanzeige ist formell rechtmäßig, insbesondere ist sie hinreichend bestimmt gem. § 33 Abs. 1 SGB X.
18
Materiell rechtlich ist die Überleitungsanzeige allerdings rechtswidrig. Nach dem Wortlaut des § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII, der auf den im Zusammenhang mit der in § 19 Abs. 3 SGB XII geregelten Beistandsgemeinschaft genannten Personenkreis abstellt, können zwar Ansprüche einer nicht getrenntlebenden Ehefrau eines Leistungsempfängers, der wie der Ehemann der Klägerin Leistungen nach dem Neunten Kapitel des SGB XII erhält bzw. erhalten hat übergeleitet werden. Dabei muss es sich nach herrschender Meinung, der die Kammer folgt allerdings um Ansprüche handeln, die auf die Bedarfssituation des Hilfeempfängers bezogen sind, wie beispielsweise Ansprüche aus einer zugunsten des Leistungsempfängers abgeschlossenen privaten Krankenversicherung (so z. B. Giere in Grube/Warendorf/Flint, SGB XII, 8. Aufl., § 93 Rn. 12; Conradis in Bieritz-Harder/Conradis/ Palsherm, SGB XII, 13. Aufl., § 93 Rn. 25). Diese einschränkende Auslegung des Wortlauts des § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII ist systematisch-teleogisch geboten, weil andernfalls die spezifischen Regelungen über den Einkommens- und Vermögenseinsatz in §§ 19, 82 und 90 SGB XII übergangen bzw. ausgedehnt würden. Dem Sinn und Zweck des § 93 SGB XII, den Nachrang der Sozialhilfe sicherzustellen, widerspricht diese teleologische Reduktion des Wortlauts nicht, vielmehr wird dadurch ein Gleichlauf mit den Einkommens- und Vermögensvorschriften im SGB XII sichergestellt (so Armbruster in juris-PK SGB XII, 4. Aufl., Rn. 62). Dies zeigt sich auch darin, dass die Überleitung von Ansprüchen der Angehörigen nur bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ermöglich wird und nicht für die Hilfen nach dem Dritten und Vierten Kapitel, was naheliegend wäre, wenn dem Gesetzgeber daran gelegen gewesen wäre, dass die Ansprüche als vereinfachter Einsatz im Rahmen der Einsatzgemeinschaft oder einer Unterhaltspflicht geltend gemacht werden. Eine Überleitung von Unterhaltsansprüchen ist dagegen in § 94 SGB XII speziell geregelt. § 93 Abs. 1 S.1 SGB XII kann also nicht den Zweck haben, Ansprüche überzuleiten, die im Rahmen der Unterhaltspflicht ohnehin einzusetzen wären (so Luthe in Hauck/Noftz SGB XII, Stand 2025, § 93 Rn. 50). Auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Überleitung der Eingliederungshilfe ins SGB IX eine dem § 93 SGB XII gleichlautende Regelung in § 141 SGB IX geschaffen hat und in der Begründung dazu ausführt, dass hierzu auch Ansprüche gehörten, „die der nicht getrenntlebende Ehegatte oder Lebenspartner für die antragstellende Person geltend machen kann, wie z. B. Beihilfeansprüche des Ehegatten/Partners für den Menschen mit Behinderungen“ (BT-Drs. 18/10523, S. 63) zeigt, dass diese Auslegung dem Willen des Gesetzgebers entspricht und insoweit, als die hier vorgenommene Einschränkung im Wortlaut nicht enthalten ist, eine planwidrige Regelungslücke vorliegt.
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Vor diesem Hintergrund konnte der Beklagte einen der Klägerin zustehenden Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB für eine Schenkung, die diese von ihrem Konto zugunsten ihrer Tochter getätigt hat, von vorneherein nicht überleiten. Der vom Beklagten übergeleitete Anspruch steht allein der Klägerin persönlich zu und steht ihr nicht „für“ ihren Ehemann, den Leistungsempfänger zu.
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Nach dem Ausgeführten kann dahingestellt bleiben, ob nach der vom Gericht allein vorzunehmenden Prüfung des Vorliegens einer Negativevidenz der übergeleitete Anspruch denknotwendig überhaupt vollständig besteht. Dies in Ansehung dessen, dass die Klägerin einen Großteil der Summe erst nach Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit ab 26.07.2019 und damit nach ihrer „Verarmung“ an ihre Tochter überwiesen hat. Selbiges gilt für die Frage, ob die in § 93 Abs. 1 S.3 SGB XII geforderte Kausalität der nicht rechtzeitigen Leistung des Verpflichteten für die Erbringung der Sozialhilfeleistungen vorliegt. Da ein Großteil der Summe von der Klägerin erst nach Bewilligung der Leistungen durch den Beklagten und damit aus dem nicht in die Unterhalts- bzw. Einstandspflicht fallenden Einkommen und Vermögen der Klägerin geleistet wurde, bestehen auch insoweit Zweifel bzw. würden durch eine Überleitung wie oben ausgeführt die speziellen Regelungen zum Einkommens- und Vermögenseinsatz umgangen werden.
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Die Entscheidung über die Kosten basiert auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.