Titel:
Widerruf des § 60 Abs. 5 AufenthG bei einem syrischen Staatsangehörigen, Zuerkennung des § 60 Abs. 7 AufenthG (verneint), Widerruf des Abschiebungsverbots, erniedrigende Behandlung, Gesamtfreiheitsstrafe, Syrien, Herkunftsland, terroristische Vereinigung, Widerruf, Rückkehrprogramme, Sicherheitslage, wirtschaftliche Lage, Ausreise, Asylantrag, Versorgung
Normenketten:
AsylG § 73 Abs. 6
AufenthG § 60 Abs. 5, 7
AsylG § 73b Abs. 1
EMRK Art. 3
Schlagworte:
Widerruf des § 60 Abs. 5 AufenthG bei einem syrischen Staatsangehörigen, Zuerkennung des § 60 Abs. 7 AufenthG (verneint), Widerruf des Abschiebungsverbots, erniedrigende Behandlung, Gesamtfreiheitsstrafe, Syrien, Herkunftsland, terroristische Vereinigung, Widerruf, Rückkehrprogramme, Sicherheitslage, wirtschaftliche Lage, Ausreise, Asylantrag, Versorgung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 28984
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf des Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes und die Feststellung, dass das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegt.
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Der Kläger gibt an, syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit sunnitischer Konfession zu sein. Nach seinen Angaben reiste er am 8. April 2012 in Deutschland ein. Er ist in Deutschland wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
- Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 16. April 2016 (Az. …*) wegen versuchter Nötigung, Beleidigung und Bedrohung.
- Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts … vom 10. August 2016 (Az. …*) wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung.
- Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten mit rechtskräftigem Urteil des Staatsschutzsenats des OLG München vom 2. August 2018 (Az. …*) wegen Werbens um Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland in zwei Fällen und der versuchten Anstiftung zum Verbrechen des Totschlags sowie der vorsätzlichen Körperverletzung. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 7. August 2019 (Az. …*) als unbegründet.
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Der Kläger stellte am 5. Februar 2018 einen ersten Asylantrag, den er am 15. Februar 2018 zurücknahm. Das Bundesamt stellte dieses Verfahren mit Bescheid vom 15. Februar 2018 (Az. …*) ein. Einen weiteren Asylantrag stellte der Kläger am 5. Oktober 2018. Das Bundesamt lehnte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) mit Bescheid vom 29. Juli 2019 (Az. …*) als offensichtlich unbegründet ab. Ferner lehnte es den Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 3) und stellte fest, dass das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt (Nr. 4).
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Hinsichtlich der Nr. 4 begründete die Beklagte die Entscheidung u.a. damit, dass vorliegend nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien tatsächlich die Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Syrien führten jedoch zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Angesichts der desolaten wirtschaftlichen Lage bestünden wenige Möglichkeiten zur Schaffung einer ausreichenden Lebensgrundlage bzw. der Sicherung des Existenzminimums. Eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung sei nicht in allen Landesteilen gegeben. In Gebieten im Nordwesten und Nordosten Syriens sowie Landesteilen mit einem hohen Anteil an Binnenvertriebenen sei die humanitäre Lage besonders angespannt. Die Trinkwasser- und Elektrizitätsversorgung sei infolge gezielter Zerstörung vor allem in umkämpften Gebieten eingeschränkt. Besonders akut sei die Lage in ehemaligen urbanen Ballungszentren, die durch den Konflikt teils massiv zerstört worden seien (z.B. Homs, Ost-Aleppo, Raqqa, Vororte von Damaskus, Deir ez-Zor, Daraa, Idlib). Erhebliche Teile dieser Städte seien auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Am wenigsten vom Konflikt betroffen seien neben der Hauptstadt Damaskus (Stadtzentrum) die Hafenstädte Tartous und Latakia sowie Suweida und Hasaka. Im Übrigen wird auf die Begründung dieses Bescheids Bezug genommen.
5
Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 26. Juli 2021 ab (Az. W 2 K 21.30396). Einen Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Oktober 2021 ab (Az. 21 ZB 21.31449).
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Der Kläger stellte am 31. Oktober 2023 einen weiteren Asylantrag. Das Bundesamt lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 31. Januar 2024 als unzulässig ab. Der Kläger erhob am 26. März 2024 hiergegen Klage (Az. RO 11 K 24.30763) und stellte einen Eilantrag, den das Gericht mit Beschluss vom 25. April 2024 ablehnte (Az. RO 11 S 24.30777). Die Klage nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 24. März 2025 zurück.
7
Das Bundesamt leitete am 17. April 2025 ein Widerrufsverfahren ein und gab dem Kläger Gelegenheit sich hierzu zu äußern. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 1. Juli 2025 wurde das mit Bescheid vom 29.07.2019, Az.: …, festgestellte Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes widerrufen (Nr. 1) und festgestellt, dass das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegt (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 3).
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Die Beklagte begründete die Entscheidung u.a. damit, dass die im Anerkennungsverfahren angenommene desolate wirtschaftliche Situation auf den vom Bürgerkrieg verursachten Verhältnissen in Syrien basiert habe. Durch die Absetzung des Assad-Regimes sei dieser Konflikt beendet worden. Die (ehemalige) Bundesaußenministerin habe in Saudi-Arabien mit ihren Kollegen aus mehreren westlichen und arabischen Staaten über die Lage beraten. Am 15. Januar 2025 sei die (damalige) Entwicklungsministerin nach Syrien gereist und habe dort Hilfe beim Wiederaufbau des Gesundheitssystems versprochen. Aus den Rückkehrprogrammen REAG/GARP sei eine entsprechende Rückkehrunterstützung wieder möglich (siehe https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/reag-garp/). Darüber hinaus sei zur Unterstützung freiwilliger Ausreisen nach Syrien das Nationale Reintegrationsprogramm Syrien (NRP SYR) zum 1. Januar 2025 gestartet worden (siehe https://reintegration-assistancetool.ec.europa.eu/). Hieraus könne der Kläger zumindest Sachleistungen beziehen.
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Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK nicht beachtlich. Der Kläger sei jung, gesund, arbeitsfähig und habe sich als willensstark sowie durchsetzungsfähig gezeigt. Bei seiner Anhörung im Anerkennungsverfahren am 5. Juni 2019 habe er erklärt, dass er in Syrien zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern (9 Brüder und 3 Schwestern) gelebt habe. Er habe die Abitur-Prüfung zweimal abgelegt, um seine Note zu verbessern. Er habe dann „Mathe“ studiert und nebenbei nach Bedarf als Lehrer gearbeitet. Er habe ein Praktikum am medizinischen Institut in Aleppo absolviert. Er beherrsche die deutsche Sprache und habe diverse Studiengänge in Deutschland begonnen. Es stehe zu erwarten, dass er mit seinen Fähigkeiten in der Lage sein werde, seinen erforderlichen Lebensunterhalt zu erlangen. Auch sei davon auszugehen, dass er Unterstützung durch seine Großfamilie erhalten werde. Auch die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- und Ausland sei in die Prognose einzubeziehen, ob eine Gefahr für Leib und Leben bestehe.
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Zudem sei seit Januar 2025 das Programm zur Rückkehrförderung der IOM wieder aufgelegt worden. Damit stünden Hilfen zur Verfügung, um die schlechten humanitären Bedingungen vor Ort zu kompensieren. Der Kläger könne im Falle einer freiwilligen Rückkehr Leistungen aus dem REAG/GARP Programm beantragen. Diese würden neben dem Transfer zum Flughafen, Kostenübernahme und Buchung des Fluges auch ein Reisegeld von 200 € sowie eine Starthilfe von 1.000 € umfassen. Daneben gebe es seit 10. Januar 2025 das nationale Reintegrationsprogramm Syrien, das sowohl kurzfristige als auch langfristige Hilfe vor Ort vorsehe. Die Kurzzeit-Unterstützung („Post Arrival Package“) in Höhe von 615 € pro Person für freiwillig Rückkehrende sei innerhalb von 14 Werktagen nach der Ankunft direkt beim Reintegrationspartner abrufbar. Flughafenabholung, Weitertransport zum Zielort, notwendige Übernachtungen vor der Zielorterreichung, medizinischer Zusatzbedarf, Familienzusammenführung für unbegleitete Minderjährige müssten mindestens fünf Werktage vor der Ausreise beantragt werden. Die Langzeit-Unterstützung („Post Return Package“) werde bis zu zwölf Monate nach der Ausreise in Form von Wohnungsunterstützung, medizinischem Bedarf bei schweren Erkrankungen, schulischen und beruflichen Bildungsmaßnahmen, Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes, Familienzusammenführung, rechtlicher Beratung und administrativer Unterstützung sowie psychosozialer Unterstützung gewährt. Diese Förderung werde ausschließlich in Form von Sachleistungen gewährt. Auf die weitere Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
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Der Kläger erhob am 8. Juli 2025 Klage und stellte einen einstweiligen Rechtsschutzantrag (Az. RO 11 S 25.32524). In diesem Verfahren stellte das Gericht mit Beschluss vom 1. August 2025 die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her. Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Kläger vor Erlass des Bescheids nicht angehört worden sei. Er habe in Syrien zwar Mathematik studiert, aber keinen Abschluss erlangt und in Aleppo als Praktikant unterrichtet. Seine Familie könne ihn bei einer Rückkehr nicht unterstützen. Sein Vater sei 2021 gestorben und seine Mutter sehr alt sowie krank. Seine Brüder … und … seien verstorben und sein Bruder … seit 2015 verschollen. Die Brüder … und … seien von Kurdenmilizen verhaftet und zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Die Schwestern … und … seien verheiratet, hätten mehrere Kinder und seien selbst auf Hilfe angewiesen. Der Bruder … lebe seit 2023 in Deutschland und der Bruder … habe im Jahr 2016 bei einem Angriff ein Bein verloren. Der Kläger selbst überweise Geld nach Syrien. Das Haus der Familie in Aleppo sei durch eine Fassbombe und ein Erdbeben teilweise zerstört worden. Der Bezirk Safa in Ost-Aleppo sei fast vollständig zerstört. Daher liege ein Abschiebungsverbot wegen schlechter humanitärer Verhältnisse vor. Personen aus Syrien und Kurden in Deutschland hätten dem Kläger mit der Tötung durch Erschießen, Aufhängen, Verbrennen, Zerstückeln etc. gedroht. Ein Drittel Syriens stehe unter Kontrolle kurdischer Milizen. Das Urteil vom 2. August 2018 sei manipuliert. Er habe die Wiederaufnahme hiergegen beantragt.
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Der Kläger beantragt zuletzt,
- 1.
-
Der Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2025 wird aufgehoben.
- 2.
-
Hilfsweise: Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nr. 2 des Bescheides vom 1. Juli 2025 verpflichtet festzustellen, dass das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes bei dem Kläger vorliegt.
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Die Beklagte beantragt,
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Der Kläger verkenne die Rechtslage des § 73b Abs. 6 AsylG. Ihm sei nach § 73b Abs. 6 Satz 2 AsylG aufgegeben worden, sich schriftlich zu äußern. Dies habe er nicht ausreichend getan, daher habe die Beklagte gemäß § 73b Abs. 6 Satz 3 AsylG rechtmäßig nach Aktenlage entschieden. Darüber sei er auch belehrt worden.
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Die Vereinigten Staaten hätten einen Teil der Syrien-Sanktionen aufgehoben und darüber hinaus habe das US-Außenministerium verkündet, weitere Sanktionen unter dem sog. Caesar Act für sechs Monate suspendieren zu wollen. Auch die EU habe angekündigt, alle Sanktionen gegen die syrische Wirtschaft aufzuheben. Es sei davon auszugehen, dass sich die wirtschaftliche Lage langsam verbessern werde. Der Kläger bestreite nicht, dass er gesund und arbeitsfähig sei. Er habe die Schule mit dem Abitur abgeschlossen und ein Studium begonnen. Im Vergleich zu vielen Landsleuten verfüge er somit über Vorteile auf dem Arbeitsmarkt. Ein insgesamt belastbares oder durchsetzungsfähiges Persönlichkeitsbild sei bei der Rückkehrprognose zu berücksichtigen. Dabei könne ggf. auch eine besondere Robustheit im Umgang mit Gewalt berücksichtigt werden. Eine solche Durchsetzungsfähigkeit ergebe sich aus dem Inhalt der Akten. Es werde beispielhaft auf eine Stellungnahme der JVA … vom 29. Juni 2021 verwiesen, wonach der Kläger nicht bereit sei, sich an die Regeln zu halten und sogar versucht habe, Fluchtmöglichkeiten auszukundschaften, weswegen er wieder in den Untersuchungshaftbereich verlegt habe werden müssen. Dies zeige, dass er in der Lage sei, sich seiner Lage in verschiedenen Situationen bewusst zu werden und Mittel und Wege zu finden, diese zu seinen Gunsten zu verbessern. Solche Charaktereigenschaften würden ihm auch in Syrien helfen. Der Kläger werde keinesfalls hilflos und auf sich allein gestellt sein. Es sei davon auszugehen, dass er trotz der aktuell herausfordernden Lage einen Weg finden werde, sich zumindest im Bereich der Schattenwirtschaft eine Möglichkeit zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu sichern. Es sei auch die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- und Ausland mit einzubeziehen. Ein familiäres Netzwerk sei in Syrien und im Ausland vorhanden. So habe der Kläger selbst angegeben, seine Mutter und Schwestern würden noch in Syrien leben. Zudem habe er noch einen Bruder in Deutschland und andere Verwandte in der Türkei. Es sei davon auszugehen, dass sich der Familienverband gegenseitig unterstützen werde, auch wenn nicht verkannt werde, dass er Herausforderungen meistern müsse. Es lägen beträchtliche positive Voraussetzungen für eine Eingliederung in die künftige syrische Gesellschaft vor. In Anbetracht der Gesamtumstände sei somit nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er in absehbarer Zeit in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Dabei werde nicht verkannt, dass er zunächst besonders schwierigen Bedingungen ausgesetzt sein dürfte. Diese werde er indes aufgrund der für ihn überwiegend günstigen Umstände und unter Berücksichtigung kontinuierlicher internationaler Hilfeleistungen bewältigen können.
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Soweit der Kläger darauf verweise, dass sein Wohnhaus nicht mehr bewohnbar sei, führe das zu keiner anderen Bewertung. Gemäß den Bildern, aus denen nicht ohne Weiteres hervorgehe, dass er oder die Familie tatsächlich in dem Haus gewohnt hätte, sei das abgebildete Wohnhaus unbewohnt. Mutter und eine Schwester würden sich nach seinen Angaben noch in Syrien aufhalten. Diese müssten also an einem anderen Ort eine Wohnung bzw. eine Unterkunft haben. Der Kläger könne dort eine Anlaufstelle oder sogar einen dauerhaften Aufenthaltsort finden, sodass nicht davon auszugehen sei, dass er von Obdachlosigkeit betroffen sein könnte. Es sei bereits nicht davon auszugehen, dass er tatsächlich in das leerstehende Haus in Aleppo zurückkehren müsse.
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Aleppo werde von der aktuellen Regierung kontrolliert. Die Konflikte und Auseinandersetzungen schienen abgenommen zu haben bzw. beendet zu sein. Bei einer am 24. Juli 2025 durchgeführten Recherche auf „https://syria.liveuamap.com/en/time“ hätten für die Monate Mai, Juni und Juli 2025 vier sicherheitsrelevante Vorfälle in Aleppo erkannt werden können. Diese würden zeigen, dass die Lage weiterhin volatil sei. Sie würden aber nicht darauf hindeuten, dass allein die Anwesenheit in Aleppo zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führe. Das OVG NRW sei schon im Juli 2024 zu der Einschätzung gekommen, dass für Zivilpersonen jedenfalls in der Provinz Aleppo keine ernsthafte, individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit mehr bestehe. Es sei davon auszugehen, dass sich die dort aufgezeigte Entwicklung seitdem deutlich verbessert und stabilisiert habe.
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Die nunmehr führenden Oppositionskräfte hätten für alle Wehrpflichtigen eine Generalamnestie erlassen und Übergriffe untersagt. In den von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Gebieten sei der verpflichtende Wehrdienst abgeschafft. Ende des Jahres 2024 habe Präsident Al-Sharaa bestätigt, dass man zu einer Freiwilligenarmee übergehen wolle. Seitdem habe es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen gegeben. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten würden von entsprechenden Amnestien profitieren und könnten ohne Verhängung einer Strafe zurückkehren bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren. Eine Verfolgung in Zusammenhang mit einer Ausreise und einem Wehrdienstentzug während des Assad-Regimes sei nach dessen Sturz nicht beachtlich wahrscheinlich. Die Entwicklungen in Syrien würden sich als insgesamt nachhaltig und dauerhaft darstellen.
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Dem Kläger drohe auch aus sonstigen Gründen keine Verletzung des Art. 3 EMRK. Soweit er zu belegen versuche, dass ihm durch diverse Personen in Syrien und in Deutschland mit dem Tod gedroht worden sei, lasse sich daraus noch keine konkret individuelle Bedrohungslage in Syrien ableiten. Es sei nicht ersichtlich, wie die dort Genannten überhaupt erfahren sollten, dass er wieder in Syrien sei. Den kurdischen Behörden könne er entgehen, indem er sich außerhalb der Gebiete der demokratischen Selbstverwaltungsbehörden aufhalte. Es stelle sich zudem die Frage, ob der Kläger die Drohungen tatsächlich ernst nehme. So gebe er an, dass auch Personen aus Deutschland seinen Tod gefordert hätten. Ihm hätte es jederzeit freigestanden, sich diesbezüglich an die Sicherheitsbehörden zu wenden.
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Soweit der Kläger von einem „manipulierten Urteil“ des OLG München spreche, deute das darauf hin, dass er das begangene Unrecht nicht einsehe und nicht bereit sei, sich in die hiesige Rechtsordnung einzufügen. Er stelle weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Es sei die besondere Aufgabe des Rechtsstaates, den Aufenthalt von Personen, die als Terroristen Straftaten begangen hätten, konsequent zu beenden. Eine sofortige Aufenthaltsbeendigung diene auch als Präventivmaßnahme. Die Verwaltung und Überwachung ehemaliger Terroristen würden erhebliche Ressourcen beanspruchen, die besser in Präventions- und Integrationsmaßnahmen investiert werden könnten. Diesen Erwägungen stünden keine persönlichen, gewichtigen Interessen des Klägers entgegen.
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Ergänzend gehe das Bundesamt aktuell von folgender Erkenntnislage aus: Die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien sei weiterhin desolat. Auch der Bedarf an humanitären Hilfen sei sehr hoch. Trotz der noch bestehenden Herausforderungen seien zuletzt, insbesondere nach Aufhebung westlicher Sanktionen, Schritte in Richtung eines wirtschaftlichen Aufschwungs zu beobachten gewesen. Der historische Deal eines Energiekonsortiums (Beteiligung von Unternehmen aus Katar, Türkei und USA) in Höhe von 7 Mrd. USD zur Wiederherstellung landesweiter Stromversorgung habe die Hoffnung auf weitere Investitionen im Land befeuert. China habe mit Syrien über die Firma F. ein 20-jähriges Investitionsabkommen für Freihandelszonen in Damaskus und Homs geschlossen. Die Firma DP World der Vereinten Arabischen Emirate habe ein Abkommen in Höhe von 800 Mio. USD zur Entwicklung des Hafens von Tartus unterzeichnet. Die Zahl der den Flughafen Damaskus anfliegenden Airlines wachse stetig. Im Mai sei die Weltbank erstmals seit 30 Jahren wieder in Syrien gewesen, Anfang Juni der Internationale Währungsfonds. Insgesamt zeichne sich ein wirtschaftlicher Aufschwung ab, von dem auch zurückkehrende Personen profitieren könnten. Die Situation am Arbeitsmarkt sei weiterhin angespannt. Aufgrund der niedrigen Einkommen sowie der wenigen Arbeitsmöglichkeiten sei ein Großteil der Bevölkerung immer noch von Zahlungen aus dem Ausland abhängig. Was die Einkommensstruktur betreffe, hätten die Gehälter unter der Assad-Regierung nicht ausgereicht, um die Lebenshaltungskosten einer Familie zu decken. Die Übergangsregierung sei jedoch um eine Angleichung der Einkommen bemüht. Durch Unterstützung Katars sei eine Erhöhung der zivilen Gehälter begrenzt auf drei Monate erfolgt. Zudem sei eine Ankündigung des Übergangspräsidenten im Juni 2025 über eine Erhöhung der militärischen und zivilen öffentlichen Gehälter um 200% ab Juli erfolgt. Das neue Mindestgehalt im öffentlichen Sektor läge demnach bei ungefähr 75 USD, eine Zunahme von etwa 50 USD monatlich. Auch Pensionärinnen und Pensionäre sollten von einer Erhöhung von 200% profitieren. Gehälter im privaten Sektor seien hiervon jedoch nicht betroffen.
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Darüber hinaus stelle die mangelnde Verfügbarkeit von Wohnraum eine Herausforderung dar. Wohneigentum sei in vielen Gegenden beschädigt bzw. zerstört oder von Binnenvertriebenen besetzt worden. Gleichzeitig seien die Mieten insbesondere in größeren Städten deutlich angestiegen. Im April 2025 habe die monatliche Miete für Gebiete in Damaskus mit informeller Bebauung beispielsweise zwischen 70 und 169 € betragen. Die Preise für Wohnungen würden rasant steigen und die Mieten seien um ein Vielfaches höher als die Gehälter in Damaskus. Auch diesbezüglich gebe es jedoch Anzeichen für eine positive Entwicklung. So habe die Baumesse Buildex Ende Mai 2025 wieder stattgefunden, mit über 740 Firmen und bis zu 100.000 Besuchern täglich aus ganz Syrien. Im Rahmen einer von der EU organisierten internationalen Geberkonferenz seien am 17. März 2025 Hilfsgelder von mehr als 5,8 Mrd. € in humanitären und Sicherheitsangelegenheiten zugesagt worden. 2,5 Mrd. € sollten in den Jahren 2025 und 2026 von der EU bereitgestellt werden. Deutschland wolle zusätzlich 300 Mio. € durch die UN und Partnerorganisationen beisteuern. Auch syrische Geflüchtete in Jordanien, Libanon, Irak und der Türkei sollten durch diese Gelder unterstützt werden. Die USA hätten am 23. Mai 2025 einen Teil der Sanktionen gegen Syrien aufgehoben, die für US-Staatsangehörige und Unternehmen Transaktionen mit u.a. der Zentralbank, Behörden, aber auch Einzelpersonen verboten hätten. Weitere Sanktionen sollten für sechs Monate suspendiert werden. Der Wechselkurs der syrischen Lira gegenüber dem USD habe daraufhin sprunghaft zugenommen. Die EU habe am 20. Mai 2025 die Aufhebung aller Sanktionen gegen die syrische Wirtschaft angekündigt, während jene, die auf das Assad-Regime abzielten, bestehen bleiben sollten. Die Aufhebung der Wirtschaftssanktionen hätte in Damaskus eine wirtschaftliche Aufbruchsstimmung bewirkt. Laut dem syrischen Wirtschafts- und Industrieminister sei das Exportvolumen um zehn Prozent gestiegen. Anfang Juni 2025 habe die Börse in Damaskus wieder eröffnet. Außerdem sei ebenfalls im Juni 2025 die erste internationale SWIFT-Überweisung aus Syrien an eine europäische Bank erfolgt. Der Zugang zu internationalen Geldtransfers solle in den folgenden Monaten großflächig erschlossen werden. Saudi-Arabien und Katar hätten sich bereit erklärt, die Schulden Syriens bei der Weltbank in Höhe von 15,5 Mio. USD zu begleichen. Dies eröffne die Möglichkeit, erneut Unterstützung zu erhalten, die beim Wiederaufbau des öffentlichen Sektors und der Wirtschaft helfen könne. Im Juni 2025 sei die Zusage der Weltbank über eine Finanzierungshilfe von 146 Mio. USD erfolgt, um Stromkapazitäten in dem Land zu erhöhen und die wirtschaftliche Erholung zu befördern.
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Obgleich Berichte über Fälle von Mangelernährung in den vergangenen Jahren zugenommen hätten, könnten große Teile der Bevölkerung einen ausreichenden Zugang zu Lebensmitteln sichern. Es lägen keine Berichte über Hungertote vor. Bei einer Umfrage innerhalb Syriens im Januar 2025 hätten 36% der Befragten angegeben, einen „hohen“ Bedarf an humanitärer Hilfe zu benötigen; im Vergleich zu 49%, die von „schwerwiegenden“ Bedarfen berichtet hätten. Dies lasse die Urheber der Umfrage darauf schließen, dass die genannten 36% zumindest in der Lage gewesen seien, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Ferner hätten im Rahmen von Telefoninterviews Befragte aus den Städten Aleppo, Homs und Damaskus den Zugang zu Lebensmitteln, Wasser, grundlegenden Konsumgütern und zum Arbeitsmarkt als „just about sustainable“ eingestuft („gerade noch tragbar“, zweite von vier Stufen). Unterkunft und die Gesundheitsversorgung würden durch die Befragten als „hardly sustainable“ („kaum tragbar“, dritte von vier Stufen) bewertet. Insgesamt bestehe keine existenzielle Notlage. Obgleich humanitäre Hilfsgelder deutlich zurückgegangen seien und zum Juli 2025 nur 15,8% der benötigten UN-Hilfsgelder für das Jahr 2025 vorgelegen hätten, seien mehr als 600.000 Personen aus dem Ausland bereits nach Syrien zurückgekehrt. Weiterhin fänden Unterstützungsprogramme durch eine Vielzahl humanitärer Organisationen und der UN statt.
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Darüber hinaus würden soziale Netzwerke eine wichtige wirtschaftliche Rolle spielen. Insbesondere Geldüberweisungen aus dem Ausland würden vielen die Deckung ihrer Grundbedürfnisse ermöglichen. Seit dem Sturz der Assad-Regierung sollten diese Überweisungen Berichten zufolge einfacher durchzuführen sein. Obgleich ein Wertverlust für die informellen Überweisungen zu verzeichnen sei, hätten die Geldtransfers zugenommen. Es werde nicht verkannt, dass angesichts der sehr schlechten wirtschaftlichen Lage für zurückkehrende Personen wenige Möglichkeiten zur Schaffung einer ausreichenden Lebensgrundlage bzw. der Sicherung des Existenzminimums bestünden. In Syrien bestehe zwar eine humanitäre Situation, die für eine beachtliche Zahl der dort lebenden Menschen das nach Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erreiche. Andererseits stelle sich die Lage nicht schon so dar, dass die Befriedigung der elementaren Grundbedürfnisse nach Nahrung, Unterkunft und Gesundheit für die syrische Bevölkerung regelmäßig oder auch nur in der überwiegenden Anzahl der Fälle nicht zu erwarten wäre. Für Rückkehrende sei es zwar schwer, sich das zum Überleben notwendige Existenzminimum zu erwirtschaften. Anzeichen, dass der Kläger bei einer Rückkehr auf so schlechte humanitäre Bedingungen treffen werde, dass Art. 3 EMRK verletzt würde, seien jedoch nicht gegeben, denn die allgemeine Gefahr durch schlechte humanitäre Bedingungen führe nur im Ausnahmefall zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Maßstab für die anzustellende Gefahrenprognose sei grundsätzlich, ob der Ausländer nach seiner Rückkehr in der Lage sei, seine elementarsten Bedürfnisse („Bett, Seife, Brot“) über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend sei hingegen, ob das Existenzminimum im Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt sei. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sei eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zu befürchten.
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Der Kläger habe gegenüber Polizeibediensteten in zwei Gesprächen mitgeteilt, dass er unter Umständen bereit sei, freiwillig aus Deutschland auszureisen. Diesbezüglich werde das weitere Rechtsschutzbedürfnis angezweifelt. Es werde darauf hingewiesen, dass sich mit dem Verwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 25. Juli 2025 erstmals ein Verwaltungsgericht ausführlich zur abschiebungsrelevanten Lage geäußert und die Bewertung des Bundesamtes zur humanitären Lage unter Berücksichtigung des Einzelfalls uneingeschränkt bestätigt habe.
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Der aus der Stadt Aleppo stammende Kläger könne seinen Heimatort nach Einreise über den internationalen Flughafen Damaskus oder über den Landweg aus dem Libanon, Jordanien oder der Türkei erreichen. Zu Beginn des Monats August habe UNHCR davon berichtet, dass über sieben syrisch-türkische Grenzübergänge freiwillige Rückkehr möglich sei. Namentlich seien dies unter anderem drei im Gouvernement Aleppo liegende Grenzübergänge. Außerdem würden mehrere Airlines, darunter Royal Jordanian Airlines, Turkish Airlines und Ajet, den Internationalen Flughafen Aleppo wieder anfliegen. Zu einer ähnlichen Bewertung der Erreichbarkeit und der Sicherheit bei Reisen innerhalb Syriens komme die dänische Asyl- und Ausländerbehörde in einem Bericht zur Sicherheitslage vom Juni 2025. Im Fall des Klägers, dessen Familie weiterhin vor Ort lebe, sei mangels stichhaltiger dagegensprechender Anhaltspunkte grundsätzlich davon auszugehen, dass er keinen Einreise- bzw. Niederlassungsbeschränkungen unterliege.
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In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung habe die Länderanalyse des Bundesamtes eine Auswertung des ACLED-Datensatzes für Syrien vorgenommen. Diese umfasse den Zeitraum von Januar 2024 bis Juli 2025. Im Jahr 2024 seien von ACLED 4064 Konfliktvorfälle im Gouvernement Aleppo erfasst worden. Von Januar 2025 bis 31. Juli 2025 seien „nur“ noch 1148 Konfliktvorfälle erfasst worden, 673 davon im Januar und Februar 2025. Es sei somit ein abnehmender Trend erkennbar. In den Monaten April, Mai, Juni und Juli seien jeweils „nur“ noch unter 100 Vorfälle im Gouvernement Aleppo erfasst worden. Ein solcher Wert sei im Jahr 2024 nie erreicht worden. Im Februar 2024 sei mit 207 die geringste Zahl an Konfliktvorfällen im Jahr 2024 erfasst worden. Es werde nicht verkannt, dass die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle und ziviler Todesopfer im Vergleich zu anderen Gouvernements hoch liege. Das OVG NRW habe unter Berücksichtigung der Daten aus ACLED bereits festgestellt, dass das allgemeine Niveau der Gewalt keine Gefahrendichte darstelle, bei der praktisch jede Zivilperson ernsthaft damit zu rechnen habe, getötet oder verletzt zu werden. Für die Provinz Aleppo sei das OVG zu dem Ergebnis gekommen, dass sich dort, bei ca. 4,2 Mio. Einwohnern auf einer Fläche von ca. 18.500 km², pro Tag ca. 8 bis 9 bis neun sicherheitsrelevante Vorfälle ereignet hätten und deshalb auch die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz verneint.
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Für das Jahr 2025 ließen die Zahlen von ACLED erneut keine andere Bewertung zu. Die Zahl der gemeldeten Konfliktvorfälle und konfliktbedingten Todesopfer im Zeitraum Januar 2025 bis Juli 2025 in dem Gouvernement Aleppo lägen bei ca. 5 bis 6 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Tag (1.148 Vorfälle bei 211 Tagen). Es sei somit eine rückläufige Tendenz zu erkennen. Die für die Jahre 2024 und 2025 von ACLED erfassten Vorfälle würden sich auf eine Zahl von ca. 4,2 Mio. Einwohner verteilen. Nach diesen Schätzungen sei Aleppo das bevölkerungsreichste Gouvernement in Syrien, wodurch sich die Opferzahlen relativieren würden. Zudem fänden die Vorfälle überwiegend zwischen den beteiligten Akteuren statt und würden sich auf die Distrikte konzentrieren, in denen die Konfliktlinien zwischen diesen verlaufen würden. So seien zwar sicherheitsrelevante Vorfälle in allen acht Distrikten festgestellt worden, die höchste Anzahl der 261 Vorfälle aus März bis Mai 2025 allerdings in Ain Al-Arab/Kobane (101 Vorfälle), Jebel Saman/Mount Simeon (54 Vorfälle) und Menbij (35 Vorfälle). Damit würden sich die Vorfälle in erster Linie auf den Osten und den Westen des Gouvernements konzentrieren. Die Stadt Aleppo sei verhältnismäßig gering betroffen.
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Der Beklagten liege ein aktuelles Bulletin des World-Food-Programmes vor, dem eine Stabilisierung und leichte Verbesserung der Wirtschafts- und Versorgungslage zu entnehmen sei. Der Hafen von Tartus habe mit dem Transport seiner zweiten Weizenlieferung (30.300 Tonnen) per Bahn in verschiedene syrische Provinzen begonnen. Dies sei ein Schritt zur Verbesserung der internen Logistik und zur Senkung der Transportkosten. Nach Angaben der Eisenbahndirektion von Tartus habe die Lieferung 2.200 Tonnen zu den Silos in Jableh, jeweils 900 Tonnen nach Shinshar und Homs sowie 1.800 Tonnen zu den Silos in Sbeineh im ländlichen Damaskus umfasst. Syrien habe nach 14 Jahren den Betrieb einer wichtigen 6-Zoll-Ölpipeline zwischen Homs und Hama mit einer täglichen Kapazität von 2.600 Kubikmetern wieder aufgenommen. Die Maßnahme verbessere die Stabilität der Kraftstoffversorgung und reduziere die Abhängigkeit von Tanklastwagen, was zu niedrigeren Transportkosten führe. Die Pipeline sei Teil eines umfassenderen Plans zur Ausweitung der Versorgung nach Aleppo und Idlib. Zwischen Mitte Dezember 2024 und Anfang Juli 2025 habe der Handel zwischen Jordanien und Syrien deutliche Anzeichen einer Erholung gezeigt. Über 31.000 jordanische Lastwagen seien nach Syrien – hauptsächlich mit Baumaterialien, gefolgt von landwirtschaftlichen, industriellen und Lebensmittelprodukten – gefahren. Im gleichen Zeitraum seien 83.222 jordanische Lastwagen über die Grenze nach Syrien gefahren, während 77.632 syrische Lastwagen nach Jordanien gefahren seien. Im Juni 2025 habe die Weltbank einen Zuschuss von 146 Millionen US-Dollar zur Unterstützung des syrischen Stromsektors gewährt, um die Sanierung der Infrastruktur und die wirtschaftliche Erholung voranzutreiben. Diese positiven Entwicklungen hätten gemäß dem WFP nun messbare Auswirkungen auf die Lebenshaltungskosten, die im Juni zurückgegangen seien. Im Juni 2025 sei der MEB nach einem Rückgang von 10% zum Vormonat bei 2.001.953 SYP für eine fünfköpfige Familie gelegen (ca. 181 USD nach offiziellem Wechselkurs). In Aleppo sei er bei 1.838.760 SYP gelegen. Der monatliche Mindestlohn im öffentlichen Sektor sei durch die Übergangsregierung ab Juli deutlich erhöht worden und betrage nun 750.000 SYP. Damit decke der Mindestlohn im öffentlichen Dienst ca. 37% des MEB einer fünfköpfigen Familie bzw. 59% der Lebensmittelkomponente des MEB. Das tägliche Gehalt einer ungelernten Arbeitskraft liege bei durchschnittlich 47.222 SYP und könnte damit bei 20 Tagen im Monat eine Gesamtsumme von 944.440 SYP erreichen.
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Seit dem 8. Dezember 2024 sollten Schätzungen des UNHCR zufolge mehr als 821.586 Syrerinnen und Syrer aus/über die Nachbarstaaten zurückgekehrt sein. Im selben Zeitraum seien ähnlichen Schätzungen zufolge 1.736.381 Binnenflüchtlinge in ihre Heimatorte zurückgekehrt. Seit Beginn des Jahres 2024 seien etwa 1.182.426 Personen nach Syrien zurückgekehrt. Zu beachten sei bei diesen Angaben, dass in diesen Zeitraum der Krieg im Libanon gefallen sei, welcher Fluchtbewegungen aus dem Libanon nach Syrien ausgelöst habe.
31
Seit dem 13. Januar 2025 habe das BAMF im Rahmen des Bund-Länder-Programms REAG/GARP (Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme) wieder freiwillige Ausreisen organisiert. Unter Inanspruchnahme der Förderleistungen seien seit Wiederaufnahme des Ziellandes in REAG/GARP 1.337 Personen freiwillig über dieses Rückkehrprogramm zurückgekehrt. Es seien außerdem 216 weitere Personen ausgereist, die analoge Förderungen der Bundesländer in Anspruch genommen hätten. Seit Januar 2025 seien 1.981 Anträge für 3.632 Personen im Programm REAG/GARP gestellt worden, wovon 1.073 Anträge für 1.775 Personen mit Stand Juni 2025 bewilligt worden seien. Basierend auf dem bisherigen Jahresverlauf sei auch in Zukunft davon auszugehen, dass diese Zahl weiter ansteigen werde. Hinzu kämen 1.696 Personen, die Anträge im Rahmen der Reintegrationsprogramme NRP SYR und EURP SYR gestellt hätten. Davon seien für 1.521 Personen die Anträge bereits bewilligt worden. Diese Zahlen ließen den Schluss zu, dass die Lage von zahlreichen Syrerinnen und Syrern so bewertet werde, dass eine Rückkehr, trotz der herausfordernden Situation, zumutbar und sicher erscheine.
32
Es werde ein Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 16. September 2025 übermittelt. Dem Kläger würden demnach wegen des Strafverfahrens in Deutschland keine Rückkehrgefahren aufgrund etwaiger Nachfluchtgründe drohen. Aktuelle Rechtsprechung bestätige die Rechtsauffassung der Beklagten. Das bayerische Staatsministerium des Inneren habe mit Schreiben vom 4. September 2025 mitgeteilt, dass dem Kläger bei nachgewiesener Mittellosigkeit bei Rückkehr ein Handgeld von 50 €, höchstens jedoch 100 € gewährt werden könne, wenn er im Falle einer Rückkehr nicht über ausreichend Barmittel verfüge, um im Zielstaat die Weiterreise an den endgültigen Zielort sicherzustellen und elementare Grundbedürfnisse unmittelbar nach Ankunft im Zielland auf dem Weg bis zum Zielort zu befriedigen. Zur Vervollständigung werde der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 17. Mai 2022 zur Festsetzung der Führungsaufsicht auf fünf Jahre übermittelt. Dieser enthalte Ausführungen zum Haftverhalten, zu einer gewaltfördernden Einstellung als Risikofaktor sowie zu verwandtschaftlichen Beziehungen des Klägers, welche die bisherige Einschätzung bestätigen würden, dass er aufgrund seiner durchsetzungsfähigen Persönlichkeit das Existenzminimum im Falle einer Rückkehr sichern werde können. Diesbezüglich werde auch darauf verwiesen, dass der Kläger ein Medizinstudium in Deutschland an der Universität Würzburg begonnen und eine dreimonatige Ausbildung als Krankenpflege-Assistent absolviert habe. Mit den dort erworbenen Kenntnissen werde er sich auch ohne Abschluss am Wiederaufbau Syriens beteiligen können, da es in Syrien gerade in diesem Bereich einen großen Personalbedarf gebe.
33
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Akten, die Angaben des Klägers und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Gerichtsakten in den Verfahren Az. RO 11 S 24.30777, RO 11 K 24.30763 und RO 11 S 25.32524 wurden beigezogen.
Entscheidungsgründe
34
Die zulässige Klage ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist nämlich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Widerruf des mit Bescheid vom 29. Juli 2019 festgestellten Abschiebungsverbots gemäß 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtmäßig. Der Kläger hat im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG. Das Gericht folgt zunächst der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und nimmt hierauf Bezug, § 77 Abs. 3 AsylG. Im Übrigen wird noch auf folgendes hingewiesen:
35
Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
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Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf zwei Aktenvermerke der Kriminalpolizeiinspektion mit Zentralaufgaben Oberpfalz vom 13. Dezember 2024 bzw. 14. August 2025 zunächst davon ausging, dass der Kläger unter Umständen bereit sei, freiwillig aus Deutschland auszureisen und das Rechtschutzbedürfnis anzuzweifeln sei, wurde dieses Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht aufrecht erhalten. Ergänzend weist das Gericht auf den Aktenvermerk vom 13. Dezember 2024 hin, nach dem der Kläger u.a. angegeben habe, dass er noch abwarten wolle, bis die politischen Strukturen gefestigt seien und er eine Gefahr für sich ausschließen könne. Im Übrigen machte er eine freiwillige Rückkehr von unrealistischen Forderungen (u.a. Zahlung von 144.000 €, 10.000 Bücher in deutscher Sprache und Freispruch im Strafverfahren) abhängig. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Kläger nach wie vor ein Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung hat.
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Der Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2025 ist formell rechtmäßig. Es war nicht erforderlich, den Kläger vor seinem Erlass persönlich anzuhören.
38
Gemäß § 73b Abs. 6 Satz 1 AsylG ist dem Ausländer die beabsichtigte Entscheidung über einen Widerruf oder eine Rücknahme nach dieser Vorschrift oder nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen und ihm ist Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben. Ihm kann aufgegeben werden, sich innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern, § 73b Abs. 6 Satz 2 AsylG. Hat er sich innerhalb dieser Frist nicht geäußert, ist nach Aktenlage zu entscheiden; der Ausländer ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen, § 73b Abs. 6 Satz 2 AsylG.
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Diesen rechtlichen Anforderungen hat das Bundesamt genügt. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 22. April 2025 über den beabsichtigten Widerruf des § 60 Abs. 5 AufenthG und die Feststellung, dass kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt, informiert und ihm Gelegenheit gegeben, sich innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens inhaltlich zu äußern. Er wurde in diesem Schreiben ferner darauf hingewiesen, dass nach bisheriger Aktenlage entschieden wird, wenn er sich nicht innerhalb der angegebenen Frist äußert. Hierauf reagierte der Kläger mit Schreiben vom 23. Mai 2025 und stellte einen Antrag auf Durchführung eines Anhörungstermins. Inhaltlich nahm er zu dem Schreiben des Bundesamts nicht Stellung. Wie sich § 73b Abs. 6 AsylG entnehmen lässt, ist dem Ausländer die Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben. Eine persönliche Anhörung setzt die Vorschrift nicht voraus, so dass nach Aktenlage entschieden werden durfte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz vom 18.4.2024 Az. 13 A 10157/24.OVG).
40
Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet, da der Widerruf des Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG materiell rechtmäßig ist.
41
Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Nach dem Wortlaut der Norm ist der Beklagten bei der Entscheidung über den Widerruf kein Ermessen eingeräumt. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine rechtlich gebundene Entscheidung.
42
I. Es liegt eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in Syrien vor, die den Widerruf des festgestellten Abschiebungsverbots rechtfertigt.
43
Die materielle Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Nr. 4 des Bescheids vom 29. Juli 2019 erfordert die Feststellung einer derartigen Veränderung der Sachlage, dass die Voraussetzungen für das festgestellte Abschiebungsverbot entfallen sind. § 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG setzt eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Bei dem Vergleich der tatsächlichen Lage in Syrien am 29. Juli 2019 und der für den Widerruf gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung muss sich durch neue Tatsachen die angenommene Gefährdungslage beachtlich geändert haben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen vom 3.3.2016 Az. 13 A 1828/09.A). Diese Veränderung darf nicht nur vorübergehend sein. Vielmehr muss diese dauerhaft sein (vgl. z.B. Hailbronner, Ausländerrecht, § 73 AsylG, Rdnr. 90).
44
Eine solche dauerhafte Veränderung ist zu bejahen, da im Falle des Klägers kein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG aus wirtschaftlichen Gründen vorliegt. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685; EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen bei dem Kläger nach der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse durch den Sturz des Assad-Regimes und der Wiederaufnahme der unten angesprochenen Rückkehrförderungsprogramme nicht – mehr – vor.
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1. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kommt eine Verletzung des Art. 3 EMRK nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. Es muss eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht werden. Zu den Anforderungen hieran hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 19. März 2019 (Az. C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17) wie folgt geäußert:
„Insoweit ist festzustellen, dass die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Schwachstellen nur dann unter Art. 4 der Charta, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, fallen, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 93).“
46
Die humanitären Bedingungen im Zielstaat – hier Syrien – können daher nur in ganz besonderen außergewöhnlichen Ausnahmefällen eine Verletzung des Art. 3 EMRK begründen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn humanitäre Gründe zwingend gegen eine Beendigung des Aufenthalts sprechen (vgl. EGMR vom 27.5.2008 Az. 26565/05 in Bezug auf Krankheiten). Ein Abschiebungsverbot im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation bei einer Rückkehr in das Heimatland käme nur dann in Betracht, wenn sich der Rückkehrer alsbald nach seiner Rückkehr in einer Situation extremer materieller Not befinden würde (s.o.). Eine solche Situation liegt schon dann nicht vor, wenn der Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten im Zielstaat ein kümmerliches Einkommen erzielen und sich damit ein Leben auch am Rande des Existenzminimums finanzieren kann (vgl. z.B. BVerwG vom 31.1.2013 Az. 10 C 15.12). Ergänzend weist das Gericht auf die folgenden Ausführungen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2025 (Az. 1 C 14.24) hin und schließt sich ihnen an:
„Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts. Die ernsthafte Gefahr eines Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung des Art. 4 GRC anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. zu Rückkehrhilfen bei Rückkehr nach Afghanistan: BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 – BVerwGE 175, 227 Rn. 21 ff.). Diese Maßstäbe hat der Senat im Zusammenhang mit der Anwendung des Art. 3 EMRK bei Abschiebungen in Drittstaaten entwickelt; sie gelten aber ohne Weiteres auch für die Auslegung des Art. 4 GRC bei der Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 26).“
47
2. Die tatsächlichen Verhältnisse in Syrien führen trotz aller Defizite für sich noch nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wird im Falle des Klägers nicht erreicht. Wie bereits dargelegt wäre dies nur dann der Fall, wenn die Rückkehr zur Folge hätte, dass er sich in einer Situation extremer materieller Not befinden würde, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen (vgl. auch BVerwG vom 17.6.2020 Az. 1 C 35/19). Hier geht es um die elementaren Grundbedürfnisse wie Ernährung, Hygiene und Unterbringung, was man mit den Schlagworten „Brot, Seife und Bett“ umschreiben kann. Die Situation darf außerdem nicht dazu führen, dass die physische oder psychische Gesundheit der Person beeinträchtigt wird und sie in einen Zustand der Verelendung versetzt wird, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH vom 19.3.2019 a.a.O.). Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person führen jedoch noch zu keinem Verstoß gegen Art. 3 EMRK, sofern die Situation nicht mit der ernsthaften Gefahr extremer materieller Not verbunden ist. Die betreffende Person muss sich in einer derart schwerwiegenden Situation befinden, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird, die sie nicht aus eigener Kraft wieder abwenden kann (vgl. EuGH vom 19.3.2019 a.a.O.). Ein Anspruch auf vergleichbare Verhältnisse und Rechte wie in Deutschland besteht nicht. Vor diesem Hintergrund ist die konkrete Situation jedes Ausländers – insbesondere im Hinblick auf dessen individuelle Vulnerabilität – für sich zu bewerten.
48
a. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Syrien nach wie angespannt (vgl. hierzu u.a. AA, Lagebericht vom 30.5.2025, S. 10 f. und BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, Version 12, 8.5.2025, S. 258 ff.). Vor diesem Hintergrund erscheint es als fraglich, ob die von der Beklagten gehegte Erwartung, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse (kurz- oder mittelfristig) nachhaltig bessern werden, realistisch ist (vgl. hierzu BFA vom 8.5.2025 a.a.O., S. 267 ff.). Darauf kommt es hier jedoch nicht entscheidend an, da im Fall des Klägers trotz der schlechten wirtschaftlichen Lage bei einer Rückkehr nicht mit hinreichend beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK besteht.
49
b. Zunächst spricht die Persönlichkeit des Klägers dagegen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr extremer Armut ausgesetzt wäre. Es handelt sich bei ihm um einen gesunden …-jährigen Mann, der in Syrien Mathematik studiert hat und nach seinen Angaben dort auch als Praktikant tätig war. Er hat Syrien im Jahr 2012 und damit erst als bereits Erwachsener verlassen und spricht die Landessprache Arabisch. Er hat nach wie vor Kontakte nach Syrien, insbesondere zu seiner Mutter, und ist mit den Zuständen und tatsächlichen Verhältnissen in Syrien vertraut. Er hat in Deutschland ein Medizinstudium begonnen, dieses jedoch nicht abgeschlossen. Ebenfalls nicht abgeschlossen hat er ein Studium der Rechtswissenschaften an der Fernuniversität Hagen. Wie dem Gericht auch aus anderen Verfahren bekannt ist, ist es ihm möglich, seine rechtlichen Interessen bei den Behörden und vor Gericht in deutscher Sprache, die er nahezu perfekt beherrscht, sachgerecht zu vertreten. Sein Verhalten ist selbstbewusst und, wie auch bereits in dem Urteil OLG München vom 2. August 2018 festgestellt, „mitunter manipulativ“. Er entspricht aufgrund seiner Vorbildung, seiner Sprachkenntnisse und seines durchsetzungsfähigen Auftretens nicht dem dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren bekannten „typischen“ Asylbewerber aus Syrien, sondern ragt aus dieser Gruppe heraus. Hinzu kommt, dass er nach seinen Angaben keine relevanten Erkrankungen aufweist, die ihn daran hindern könnten, auch unter seinem intellektuellen Niveau liegende Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Außerdem ist er nicht verheiratet und hat keine eigenen Kinder, so dass es ihm ohne entsprechende Verpflichtungen möglich ist, sich ein wirtschaftliches Existenzminimum in Syrien zu schaffen. Dementsprechend geht er auch selbst davon aus, dass er sein Land wieder aufbauen möchte und die Qualifikation dafür hätte (vgl. Aktenvermerk vom 13.12.2024 a.a.O.).
50
Ferner ist auch eine mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- und Ausland in die gerichtliche Prognose miteinzubeziehen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum des Klägers bei einer Rückkehr gefährdet ist (vgl. BVerwG vom 1.10.2001 Az. 1 B 185/01). Nach den Angaben des Klägers sei seine Mutter sehr alt sowie krank. Die Schwestern … und … seien verheiratet, hätten mehrere Kinder und seien selbst auf Hilfe angewiesen. Der Bruder … lebe seit 2023 in Deutschland und der Bruder … habe im Jahr 2016 bei einem Angriff ein Bein verloren. Selbst wenn diese Personen den Kläger wirtschaftlich nicht unterstützen könnten, ist zu erwarten, dass sie ihm – soweit sie sich in Syrien aufhalten – zumindest für eine Übergangszeit eine Anlaufstelle bieten und damit zumindest vorübergehend eine Obdachlosigkeit vermieden werden kann. Das gilt insbesondere bezüglich seiner Mutter, zu der er nach seinen Angaben ein besonders enges Verhältnis hat und mit der er nahezu täglich telefoniert. Dabei ist davon auszugehen, dass dem Kläger auch eine Rückkehr in ein teilweise zerstörtes Haus zugemutet werden kann. Es ist angesichts der engen Beziehungen syrischer Familien auch zu erwarten, dass ihm der seit dem Jahr 2023 in Deutschland lebende Bruder … finanzielle Hilfe zukommen lässt. Dies gilt auch in Bezug auf seine in Kanada lebende Tante, zumal er auch erwogen hat, nach Kanada auszuwandern.
51
Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass Rückkehrer aus Deutschland verschiedene Rückkehrprogramme in Anspruch nehmen können, die es ihnen ermöglichen, für einen absehbaren Übergangszeitraum einer extremen materiellen Not zu entgehen.
52
Bund und Länder unterstützen mit dem humanitären Förderprogramm REAG/GARP (Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme; vgl. https://www.bamf.de/DE/Themen/Rueckkehr/FoerderprogrammREAGGARP/reaggarp-node.html und https://iom-p-we-webapp-ger-rfg-002.azurewebsites.net/programmes/reag-garp/) Personen bei der freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland oder bei der Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Staat. Das Programm unterstützt Ausländer bei der Organisation der Reise und übernimmt die Kosten für das Reiseticket. Es umfasst folgende Unterstützungsleistungen: Flug- oder Busticket, Fahrtkosten vom Wohnort zum Flughafen oder (Bus-)Bahnhof, Geld für die Reise (Reisebeihilfe) in Höhe von 200 € pro Person (100 € pro Person unter 18 Jahren), medizinische Unterstützung während der Reise (zum Beispiel Rollstuhlservice, medizinische Begleitperson) und im Zielland (maximal 2.000 € für bis zu drei Monate nach Ankunft) sowie eine einmalige Förderung in Höhe von 1.000 € pro Person (500 € pro Person unter 18 Jahren, pro Familie maximal 4.000 €).
53
Ferner gibt es das Programm EURP (European Reintegration Programme; vgl. https://www.returningfromgermany.de/programmes/european-reintegration-programme-eurp/), das die Reintegration im Heimatland erleichtern soll und zwischen Kurzzeit- und Langzeitunterstützung (Post Arrival Package/Post Return Package) unterscheidet. Im Rahmen der Kurzzeit-Unterstützung erfolgen in einem Zeitrahmen von bis zu 14 Werktagen nach der Ankunft eine Flughafenabholung, der Weitertransport zum Zielort, notwendige Übernachtungen vor der Zielorterreichung, die Übernahme medizinischen Zusatzbedarfs sowie die Familienzusammenführung für unbegleitete Minderjährige. Die Kurzzeit-Unterstützung kann als Sachleistung gewährt und/oder in bar ausgezahlt werden. Die Höhe der Leistungen beträgt bei einer freiwilligen Rückkehr 615 € pro Person und bei rückgeführten Personen 205 €.
54
Die Langzeit-Unterstützung erfolgt bis zu zwölf Monate nach der Ausreise und wird grundsätzlich nur als Sachleistung gewährt. Sie beinhaltet die Wohnungsunterstützung, den medizinischen Bedarf bei schweren Erkrankungen, schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen, die Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, die Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes, die Familienzusammenführung, die rechtliche Beratung und administrative Unterstützung sowie die psychosoziale Unterstützung. Ihre Höhe orientiert sich bei einer freiwilligen Rückkehr für den Hauptantragsteller an einem Betrag in Höhe von 2.000 €, für jedes weitere Familienmitglied an 1.000 € und für rückgeführte Personen an 1.000 €.
55
Vor diesem Hintergrund ist eine Verelendung des Klägers – selbst eine Mittellosigkeit im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unterstellt – alsbald nach seiner Rückkehr nach Syrien nicht zu erwarten. Nach dem Förderprogramm REAG/GARP kann er neben den Fahrt- und Flugkosten eine Reisebeihilfe in Höhe von 200 € und eine einmalige Förderung von 1.000 € erwarten. Nach dem Programm EURP kann er neben Sachleistungen bei einer freiwilligen Rückkehr, die ihm zugemutet werden kann, 615 € als Kurzzeit-Unterstützung erwarten, also insgesamt 1.815 € und damit ca. 2.100 US-Dollar.
56
Die Lebenshaltungskosten für eine fünfköpfige Familie sollen in Damaskus, der teuersten Stadt Syriens, ca. 666 US-Dollar pro Monat betragen (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 66). Von niedrigeren Kosten für den „Minimum Expenditure Basket (MEB)“ geht das „Monthly Market Price Bulletin“ des World Food Programme für den Juni 2025 aus. Danach ist der nationale durchschnittliche MEB für eine fünfköpfige Familie im Jahr 2025 von ca. 2,5 Millionen syrischen Lira im Januar auf ca. 2 Millionen Lira (ca. 155 US-Dollar) im Juni zurückgegangen. In Aleppo beträgt der MEB bei einem Rückgang von ca. 10% im Vergleich zum Mai 2025 ca. 1,8 Millionen Lira (ca. 140 US-Dollar, jeweils pro Monat).
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Da der Kläger unverheiratet ist, keine Kinder hat und auch nicht in Damaskus leben muss, geht das Gericht davon aus, dass er mit 200 US-Dollar im Monat seine notwendigsten Bedürfnisse („Brot, Seife und Bett“) befriedigen kann, ohne dass er in die außergewöhnliche Situation extremer materieller Not geraten würde. Damit hat er mindestens zehn Monate Zeit, sich um ein Auskommen zu bemühen, das ihm ein Leben auch am Rande des Existenzminimums ermöglicht. Angesichts seiner Persönlichkeit spricht nichts dafür, dass nach dem Verbrauch der oben dargestellten Unterstützungsleistungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verelendung drohen würde. Hinzu kommt, dass er in Syrien neben den oben angesprochenen finanziellen Leistungen im Rahmen der Langzeit-Unterstützung Sachleistungen in Anspruch nehmen kann, die ihm die Reintegration in die syrische Gesellschaft erleichtern können. Insoweit ist insbesondere auf die Wohnungsunterstützung, die Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, die Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes, die Familienzusammenführung und die rechtliche Beratung hinzuweisen. Auch dies spricht unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Klägers dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien nicht alsbald in eine Situation extremer Armut geraten wird.
58
II. Es liegt auch aus anderen Gründen kein nationales zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Relevante Übergriffe hat der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten.
59
Zunächst ist weder erkennbar noch nachvollziehbar vorgebracht, dass ihm entsprechende Maßnahmen durch die syrische Regierung drohen würden. Eine relevante Verfolgung durch das Assad-Regime droht dem Kläger bereits deshalb nicht, weil sich durch dessen Sturz die politische Lage in Syrien grundlegend geändert hat. Bis auf das verbleibende Gebiet der sogenannten Demokratischen Selbstverwaltungsbehörden in Nord- und Ostsyrien (DAANES) werden nun, zumindest formal, alle Gebiete des Landes von der neuen Syrischen Regierung verwaltet (vgl. AA, Lagebericht vom 30.5.2025, S. 4). In den Küstengebieten (Gouvernements Latakia und Tartous) sowie im westlichen Teil des Gouvernements Homs sind zwar nach wie vor Anhänger des gestürzten Assad-Regimes präsent (vgl. AA, Lagebericht a.a.O.). Da eine hypothetische Rückführung nur in die von der neuen syrischen Regierung beherrschten Gebiete erfolgen könnte, insbesondere nach dem Flughafen Damaskus, scheidet bereits deshalb eine mögliche Verfolgung des Klägers durch Anhänger des Assad-Regimes aus.
60
Ihm drohen bei einer Rückkehr auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgungsmaßnahmen, weil er sich durch seinen Auslandsaufenthalt dem Militärdienst entzogen hat. Ende des Jahres 2024 bestätigte Syriens Präsident Al-Sharaa, dass man zu einer Freiwilligenarmee übergehen wolle. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen mehr. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren. Rekrutierungen neuer Armeeangehöriger erfolgen nun auf freiwilliger Basis (vgl. AA, Lagebericht a.a.O.). Die Übergangsregierung hat eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 12, S. 141).
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Konkrete Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass dem Kläger bei einer Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohen, nannte er auch in der mündlichen Verhandlung nicht. Vielmehr gab er selbst an, dass er nicht wisse, ob ihm solche Gefahren von der neuen Regierung drohen und er wisse nicht, wie sich diese verhalten werde. Soweit er behauptete, dass sich die neue Regierung mit einer Verfolgung seiner Person bei den USA und dem Westen beliebt mache wolle, geht dies über reine Mutmaßungen nicht hinaus. Hinzu kommt, dass der Kläger als Araber und Sunnit der jetzt herrschenden Volksgruppe angehört (vgl. VG Bremen vom 25.7.2025 Az. 3 V 1569/25). Ferner ist er nicht als Anhänger des Assad-Regimes, sondern als dessen Gegner hervorgetreten und teilt mit der die neue Regierung dominierenden Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) die islamistische Gesinnung, wenn er diese auch als Verräter bezeichnet, da er der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) zuneigt.
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Auch die von dem Kläger vermutete Tötung eines aus Deutschland zurückgekehrten Islamisten nach dem Besuch der Umayyaden-Moschee ist nicht geeignet, die hinreichende Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen gegenüber dem Kläger zu belegen. Zum einen sind die genauen Umstände des Todes in diesem und einen weiteren Fall ungeklärt (vgl. Bundesamt, Briefing Notes vom 4. August 2025). Zum anderen würde die geringe Zahl solcher Vorfälle nicht für die erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit einer entsprechenden Gefahr bei dem Kläger sprechen.
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Soweit der Kläger angibt, dass er auf der Plattform TikTok bedroht wurde, lässt sich dem mit Erhebung der Klage vorgelegten Chatverlauf entnehmen, dass u.a. Privatpersonen eine „Forderung“ des Klägers von 144.000 € spöttisch und negativ kommentiert haben. Ferner werden Drohungen gegen den Kläger ausgesprochen. Es lässt sich dem jedoch nicht entnehmen, ob diese Personen diese Drohungen ernst meinen und sie tatsächlich dazu in der Lage sind, relevante Übergriffe in Syrien zu verüben. Hinzu kommt, dass dieses Vorbringen jeglichen Beleg dafür vermissen lässt, wie diese und/oder andere ihm feindlich gesinnte Personen von seinem konkreten Aufenthaltsort in Syrien erfahren sollten. Soweit der Kläger Verfolgungsmaßnahmen der kurdischen Selbstverwaltungsbehörden befürchtet, ist darauf hinzuweisen, dass er sich nicht in das Gebiet der Demokratischen Selbstverwaltungsbehörden in Nord- und Ostsyrien (DAANES) begeben muss. Der größte Teil Syriens befindet sich unter der Kontrolle der Regierung und es ist nicht erkennbar, dass er von dieser Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten hätte (s.o.).
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Die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Klägers ergibt sich auch nicht aus der Sicherheitslage in Syrien. Dabei ist Bezugspunkt für eine Gefahrenprognose in der Regel die Region, in die der Kläger voraussichtlich zurückkehren wird (vgl. BVerwG vom 20.5.2020 Az. 1 C 11.19). Nach den von Armed Conflict Location & Event Data (ACLED) berichteten Vorfällen wurden in Aleppo im 1. Quartal 2025 844 Vorfälle mit 883 Toten und im 2. Quartal 249 Vorfälle mit 129 Toten erfasst (vgl. Accord, Kurzübersichten über von ACLED berichteten Vorfällen, jeweils vom 7.8.2025). Zwischen 9. Dezember 2024 und 31. Mai 2025 erfasste ACLED 1.048 Zwischenfälle (vgl. EUAA a.a.O., S. 106 f.). Dies war die höchste Zahl aller Gouvernements in Syrien. Von März bis Mai 2025 wurden 94 Todesfälle von Zivilisten in Aleppo verzeichnet (vgl. EUAA a.a.O. S. 108). Diese Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle und ziviler Todesopfer verteilt sich auf eine Einwohnerzahl von ca. 4,2 Millionen Einwohner (vgl. https://euaa.europa.eu/country-guidance-syria/aleppo-0), so dass das Risiko, Opfer eines solchen Zwischenfalls zu werden, prozentual verschwindend gering ist. Hinzu kommt, dass sicherheitsrelevante Vorfälle überwiegend zwischen den beteiligten Akteuren stattfinden und Zivilisten weniger hiervon betroffen sind. Da es sich um die höchste Zahl von Vorfällen in allen Gouvernements handelt, läge das Risiko des Klägers in anderen Gouvernements noch niedriger.
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Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Aufenthalt des Klägers in Deutschland nicht dazu dient, den Lebensunterhalt der in Syrien verbliebenen Familie zu unterstützen oder zu sichern.
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Die Klage hat auch in ihrem Hilfsantrag keinen Erfolg, da dem Kläger kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zusteht. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vor. Vom Kläger wurden keine solchen schwerwiegenden Erkrankungen oder sonstige relevanten Gründe vorgebracht, die zu einer erheblichen Gefahr im Sinne dieser Vorschrift führen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
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Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.
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Die Höhe des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 30 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).