Inhalt

AG Erding, Endurteil v. 14.10.2025 – 104 C 2123/25
Titel:

Klagebegründung, Fluggastrechte, Annullierung, Ausgleichszahlung, Abtretung, Rechtsdienstleistung, Verbraucherschutz

Schlagworte:
Klagebegründung, Fluggastrechte, Annullierung, Ausgleichszahlung, Abtretung, Rechtsdienstleistung, Verbraucherschutz
Fundstelle:
BeckRS 2025, 28973

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 250,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.04.2025 zu bezahlen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung de Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 
IV. Die Berufung wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 250,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Klägerin, die über keine Registrierung nach §§ 10 ff. des deutschen RDG verfügt, macht aus abgetretenem Recht des Fluggastes ... (im Folgenden: Zedent) einen Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Flugannullierung nach der VO (EG) 261/2004 geltend.
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Der Zedent buchte einen Flug mit der Beklagten für den 01.06.2023 von München nach Hamburg,, mit einer Flugdistanz von 600 Kilometern und erhielt eine entsprechende Buchungsbestätigung. Der Flug wurde annulliert, worüber der Zedent weniger als 14 Tage vor dem planmäßigen Abflug informiert wurde.
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Die Kommunikation zwischen der in Litauen ansässigen Klägerin mit dem in wohnhaften Zedenten erfolgte ausschließlich elektronisch im Rahmen digitaler Dienstleistungen, die von der Klägerin ausschließlich von Litauen aus erbracht wurden. Nach litauischem Recht besteht keine Eintragungspflicht für die Klägerin in einem Rechtsdienstleistungsregister.
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Die Klägerin behauptet, der Zedent habe die streitgegenständliche Forderung mit Erklärung vom 04.06.2023 (Anlage K1) wirksam an die Klägerin abgetreten.
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Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 250,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte wendet ein, dass die Abtretung mangels Eintragung der Klägerin im deutschen Rechtsdienstleistungsregister unwirksam sei.
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Die Klägerin entgegnet, dass eine Registrierungspflicht nach dem deutschen RDG bereits aufgrund des Anwendungsvorrangs der europäischen Fluggastrechteverordnung für die Klägerin nicht Platz greifen könne, was sich auch aus Art. 15 VO (EG) 261/2004 und der Entscheidung des EuGH vom 29.02.2024 zur Unwirksamkeit von Abtretungsbeschränkungen, C-11/23, ergebe. Der internationale Anwendungsbereich des deutschen RDG sei im Übrigen gem. § 1 Abs. 2 VO (EG) 261/2004 nicht eröffnet, weil die Klägerin ihre Dienstleistungen ausschließlich aus dem Ausland heraus erbringe und die Tätigkeit der Klägerin auch kein deutsches, sondern europäisches Recht betreffe. Abgesehen davon schließe vorliegend bereits § 3 Abs. 2 DDG eine Anwendung des RDG aufgrund des dort gesetzlich vorgesehenen Herkunftsprinzips aus. Der Zedent als Rechtssuchender sei im Übrigen auch nicht schutzbedürftig, da er schon allein aufgrund des Gegenstands der Rechtsberatung erkennen könne, dass er eine Leistung eines ausländischen Anbieters in Anspruch nimmt, auf die nicht das deutsche nationale, sondern das ausländische Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe Anwendung findet (vgl. BT-Drs.18/11468, 13 f.).
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung des Fluggastes ... .Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Aussage des Zeugen vom 18.06.2025 Bezug genommen.
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Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Schriftsätze der Klägerin vom 04.03.2025, 15.05.2025, 28.07.2025 und vom 23.09.2025 sowie der Beklagten vom 29.04.2025 und vom 19.08.2025, jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
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Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Das deutsche RDG ist vorliegend nicht anwendbar.
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I. Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 € aus Art. 5 Abs. 1 lit.c, 7 Abs. 1 lit. a) der VO (EG) 261/2004 i.V.m. § 398 BGB verlangen.
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1. Der Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung ist gem. Art. 3 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit.a VO (EG) 261/2004 eröffnet. Der Zedent verfügt über eine Buchungsbestätigung und wollte den Flug im Gemeinschaftsgebiet antreten.
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2. Der Flug wurde annulliert, worüber der Zedent weniger als 14 Tage vor geplantem Abflug informiert wurde. Die Voraussetzungen für eine anspruchsbefreiende Ersatzbeförderung nach Art. 5 Abs. 1 lit.c) (iii) VO (EG) 261/2004 sind auch nicht gegeben.
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3. Die Anspruchshöhe ergibt sich vorliegend aus Art. 7 Abs. 1 S.1 lit.a) VO (EG) 261/2004 ergibt und beträgt 250,00 €.
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4. Die Klägerin ist zur Überzeugung des Gerichts auch aktiv legitimiert.
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a) Das Gericht ist aufgrund der glaubhaften Angaben des schriftlich vernommenen Zeugen vom 18.06.2025 davon überzeugt, dass dieser Fluggast seinen Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen der Annullierung des streitgegenständlichen Fluges mit Erklärung vom 04.06.2023 (Anlage K1) an die Klägerin abgetreten hat. Der Zeuge führte aus, dass er die Abtretung erklärt und die Abtretungserklärung unterschrieben habe. Ein Abgleich der Unterschriften auf der Abtretungserklärung und auf der Zeugenaussage ergibt aus Sicht des Gerichts dazu in Einklang stehend auch ein übereinstimmendes Schriftbild.
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b) Die Abtretung ist nach Auffassung des Gerichts auch wirksam und insbesondere auch nicht nach § 134 BGB i.V.m. § 10 RDG nichtig.
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aa) Die Wirksamkeit der Abtretung bestimmt sich hier zwar im Ausgangspunkt vorliegend nach deutschem Recht.
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In Rechtsprechung und Literatur ist streitig, welches Recht zur Prüfung der Wirksamkeit einer Abtretung anzuwenden ist, wenn Zessionar und Zedent wie vorliegend ihren Sitz in unterschiedlichen Staaten haben.
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(1) Nach einer Auffassung unterliegt das Verhältnis gemäß Art. 14 Rom I VO zwischen Zedent und Zessionar aus der Übertragung einer Forderung gegen eine andere Person dem Recht, welches nach der Rom I VO auf den Vertrag zwischen Zedent und Zessionar anzuwenden ist. Fehle eine Rechtswahl so bestimme sich das Recht nach dem Recht des Staates, in dem Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hätte gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom I VO (EG) 261/2004, vgl. AG Dortmund, Entscheidung vom 04.04.2023 – 413 C 765/23, AG Saarbrücken, Hinweis vom 04.05.2023 – 4 C 522/22.
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(2) Teilweise wird vertreten, dass es auf das nationale Zivilrecht des Staates ankomme, in dem der Fluggast seinen regelmäßigen Aufenthalt habe. Es sei Art. 14 Abs. 2 Rom I VO anzuwenden, wonach sich die Frage der Abtretbarkeit nach der Rechtsordnung beurteilt, die auf die abgetretene Forderung anzuwenden sei. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung sei ein vertragsähnlicher Anspruch, weshalb über Art. 5 Abs. 2 Rom I VO das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Fluggastes anzuwenden sei, vgl. AG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 15.05.2023 – 4 C 7579/22, für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 auch Grüneberg/Thorn, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Aufl. 2022, Art. 14 Rom I Rn. 5.
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(3) Weiter wird auch noch vertreten, dass zwischen einer Vollzession und einer Inkassozession zu unterscheiden sei. Bei der Vollzession sei über Art. 4 Abs. 1 Rom I VO im Regelfall das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Zedenten maßgebend, wohingegen bei einer Inkassozession ein Dienstleistungsvertrag vorliegen würde, der nach Art. 4 Abs. 1 Rom I RVO nach dem Sitz des Dienstleisters zu beurteilen sei, vgl. LG Korneuburg, Beschluss vom 09.01.2020 – 22 R 68/19h – BeckRS 2020, 1987.
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(4) Das Gericht vertritt die Auffassung, dass Art. 14 Abs. 2 Rom I VO für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts zur Beurteilung der Wirksamkeit der Abtretung einschlägig ist. Denn Art. 14 Abs. 2 Rom I VO (EG) 261/2004 regelt das Recht, dem die übertragene Forderung unterliegt und auch ihre Übertragbarkeit, worunter nach Auffassung des Gerichts auch gesetzliche Wirksamkeitshindernisse für eine Übertragung zu subsumieren sind. Demgegenüber regelt Art. 14 Abs. 1 Rom I VO hingegen erkennbar das der Abtretung zu Grunde liegende Verpflichtungsverhältnis zwischen Zedent und Zessionar. Der Wortlaut und der Inhalt der beiden Regelungen in Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Rom I VO sprechen daher aus Sicht des Gerichts dafür, dass sich das Recht zur Beurteilung der Wirksamkeit der Übertragung gemäß Art. 14 Abs. 2 Rom I VO nach dem auf die abgetretene Forderung anzuwendenden Recht richtet.
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(5) Bei der Forderung auf Ausgleichszahlung handelt es sich um einen Anspruch aus einer europäischen Verordnung. Ein eigenes europäisches Rechtsstatut für die Übertragung von Forderungen existiert nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei dem Anspruch auf Ausgleichszahlung allerdings um einen gesetzlichen Anspruch auf vertraglicher Grundlage, vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2016 – X ZR 35/15 – NJW 216, 2883 (2885). Auch der Gerichtshof der Europäischen Union ordnet grundsätzlich den Anspruch auf Ausgleichszahlung einer vertraglichen Regelung zu, vgl. EuGH, Urteil vom 07.03.2018 – C-274/16, C-447/16, C-448/16 – NJW 2018, 2105. In dieser Entscheidung hat der EuGH ausgeführt, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der VO Nr. 44/2001 dahingehend auszulegen sei, dass der Begriff „Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung auch eine von Fluggästen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 261/2004 erhobene Klage auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung umfasst, die sich gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen richtet, das nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggastes ist. Daraus ergibt sich, dass der EuGH grundsätzlich auch den Anspruch aus Art. 5, 7 VO (EG) 261/2004 einer vertraglichen Regelung zuordnet.
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(6) Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen wie vorliegend keine Rechtswahl getroffen haben, ist insoweit das anzuwendende Recht gem. Art. 5 Abs. 2 S.1 Rom I VO das Recht des Staates, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat wie vorliegend mit München und Hamburg auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet. Mithin ist die Frage der Wirksamkeit der Abtretung vorliegend nach Auffassung des Gerichts nach deutschem Recht zu prüfen.
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bb) Eine Anwendung des RDG auf die Tätigkeit der Klägerin für den Fluggast ist hier aber bereits nach § 3 Abs. 2 DDG i.d.F. ab 14.05.2024 bzw. der nahezu wortlautgleichen Vorgängervorschrift aus § 3 Abs. 2 TMG i.d.F. bis 13.05.2024 ausgeschlossen, vgl. so auch Deckenbrock/Henssler/Deckenbrock, 5. Aufl. 2021, RDG § 1 Rn. 44 und AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 19.05.2025, 155 C 15/25. Nach § 3 Abs. 2 TMG / DDG darf der freie Verkehr von digitalen Diensten, die innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinien 2000/31/EG und 2010/13/EU in Deutschland von Diensteanbietern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden, grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Im Anwendungsbereich der E-Commerce-Richtlinie verdrängt deshalb die Regelung des § 3 Abs. 2 TMG das RDG. Die EU-Richtlinie über den elektronischen Rechtsverkehr wurde in Deutschland durch die Vorschriften des TMG umgesetzt. Für Dienstleistungen, die ausschließlich über elektronische Kommunikations- und Informationsdienste, also über Internet und E-Mail, erbracht werden, gilt nach § 3 Abs. 1 und 2 TMG / DDG grundsätzlich das sog. Herkunftslandprinzip. Danach gilt für Dienstleister, die wie die Klägerin in Litauen in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind, deren Heimatrecht. Nach h.M. gilt das auch für Rechtsdienstleistungen mit der Konsequenz, dass das RDG für reine Online-Dienstleister wie die Klägerin, die in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind und aus diesem Mitgliedstaat heraus Rechtsdienstleistungen nach Deutschland hinein anbieten, nicht anwendbar ist, vgl.Krenzler/Remmertz, RDG, 3. Auflage 2023, § 104 C 2123/25 – Seite 8 – 1 Rn. 108. Denn § 3 TMG / DDG setzen fast wortlautgetreu Art. 3 der E-Commerce-RL um. Diese Richtlinie ist vollharmonisierend. Nach § 3 Abs. 2 TMG / DDG dürfen die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von digitalen Diensten aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen. Dieses Herkunftslandprinzip sieht vor, dass digital erbrachte Dienste nur im Heimatstaat reguliert werden dürfen. Ziel des Herkunftslandprinzips der E-Commerce-RL (RL2000/31/EG) ist, dass ein Anbieter sich allein an die Regelungen seines Heimatstaates halten muss und sein Geschäftsmodell EUweit ohne weitere Prüfung von rechtlichen Regelungen anbieten darf, vgl. EuGH, NJW 2024, 201 Rn. 49. Ein solcher Anwendungsvorrang des § 3 TMG / DDG ergibt sich auch aus § 1 Abs. 3 RDG, vgl. Deckenbrock/Henssler/Deckenbrock, 5. Aufl. 2021, RDG § 1 Rn. 44 f. Denn nach § 1 Abs. 3 RDG bleiben Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, unberührt. § 3 TMG / DDG ist nach Auffassung des Gerichts eine solche Regelung. Das TMG / DDG ist anwendbar, da es sich bei der Klägerin um einen Diensteanbieter im Sinne von § 1 Abs. 4 Nr. 5, 1 TMG / DDG handelt. Diese Norm setzt den Begriff des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft, definiert in Art. 2 lit. a, b RL 2000/31/EG, um. Diese Dienste der Informationsgesellschaft sind auch solche, die die Erbringung von Dienstleistungen per Internet anbieten, vgl. Spindler/Schuster/Ricke, 4. Aufl. 2019, TMG § 2 Rn. 2. Die Klägerin bietet Rechtsdienstleistungen über das Internet an. Die Zulassungsbzw. Registrierungserfordernisse des RDG unterfallen dem Anwendungsbereich der RL 2000/31/EG nach § 3 DDG. Der durch diese Richtlinie „koordinierte Bereich“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2, Art. 2 lit. h i) RL 2000/31/EG als Anwendungsbereich im Sinne von § 3 Abs. 2 DDG umfasst nach dem Wortlaut „Anforderungen betreffend Qualifikationen, Genehmigung oder Anmeldung“, also insbesondere auch Registrierungserfordernisse nach §§ 10, 15 RDG. Auch liegen hier keine Ausnahmen vor, die eine Regulierung trotz § 3 Abs. 2 DDG durch nationales Recht gesetzlich erlauben würden. Eine Regulierung ist insbesondere auch nicht nach Art. 3 Abs. 4 Nr. 2 TMG / DDG zulässig. Danach gilt das Herkunftslandprinzip nicht für die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht. Das stellt erkennbar allein auf eine anwaltliche Vertretungstätigkeit ab. Gleichzeitig spricht auch die Gesetzesbegründung davon, dass sich die Ausnahmevorschrift allein auf die Vertretung von Mandanten vor Gericht bezieht (BT-Drs 14/6098 S. 19 zum wortlautidentischen TMG). Im Umkehrschluss sind damit sonstige Vertretugnstätigkeiten, insbesondere wie hier inmitten stehende Inkassotätigkeiten als nicht von der Ausnahme umfasst. Eine Beschränkung nach § 3 Abs. 5 TMG / DDG durch Normen des RDG ist auch nicht möglich. Danach kann das Angebot von digitalen Diensten durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Mitgliedsstaat niedergelassen ist, durch Maßnahmen auf Grundlagen des deutschen Rechts eingeschränkt werden, sofern dies dazu dient, im Sinne der Nr. 1 die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die Interessen der Verbraucher vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren zu schützen und nach Nr. 2 die Maßnahmen, die auf der Grundlage des deutschen Rechts in Betracht kommen, in einem angemessenen Verhältnis zu den Schutzzielen nach Nummer 1 stehen. Maßnahmen sind nach S. 2 aber nur zulässig, wenn die gemäß Art. 3 Abs. 4 lit. b, Abs. 5 RL 2000/31/EG vorgesehenen Verfahrensschritte eingehalten worden sind. Diese umfassen eine vorherige erfolglose Aufforderung des Mitgliedstaats, Maßnahmen zu treffen und die Anzeige der geplanten Maßnahme gegenüber dem Mitgliedstaat und der EU-Kommission. Solche Verfahrensschritte sind hier im Hinblick auf litauische Rechtsdienstleister unstreitig nicht erfolgt. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich im Übrigen, dass nach den vorgenannten Normen abstrakt-generelle Regelungen zur Regulierung von Dienstleistern nicht zulässig sind, vgl. EuGH, NJW 2024, 201 Rn. 52. Bei dem RDG handelt es sich also schon deshalb nicht um eine Maßnahme im Sinne von § 3 Abs. 5 DDG, da das RDG eine abstrakt-generelle Norm ist. Darüber hinaus fehlt eine schwerwiegende Beeinträchtigung eines Schutzgutes durch die Zulassung der Abtretung an die Klägerin, vgl. zu den Anforderungen EuGH NJW 2024, 201 Rn. 32. Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des BGH (NJW 2007, 596 Rn. 13) entgegen, mit der dieser die Erlaubnis zur Regulierung auf Art. 3 Abs. 4 lit. a – RL 2000/31/EG (iii) zum Schutz der Verbraucher stützte. Aus den vorgenannten Gründen ist die Rechtsprechung des BGH durch die neuere Rechtsprechung des EuGH überholt und kann nicht mehr herangezogen werden.
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cc) Aber selbst falls man die Regelungen aus dem RDG vorliegend trotz der entgegenstehenden Bestimmung in § 3 Abs. 2 TMG / DDG i.V.m. der E-Commerce-Richtlinie grundsätzlich für anwendbar hielte, wäre auch der internationale Anwendungsbereich nach § 1 Abs. 2 RDG nicht eröffnet, weil die Rechtsdienstleistung der Klägerin zur Durchsetzung des Ausgleichszahlungsanspruchs des Zedenten aus der VO (EG) 261/2004 vorliegend zur Überzeugung des Gerichts ausschließlich aus Litauen heraus erbracht wurde und auch kein deutsches Recht, sondern europäisches Recht betrifft.
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(1) Die Rechtsdienstleistung der Klägerin wurde vorliegend ausschließlich aus Litauen heraus erbracht. Denn im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung, vgl. EuGH (4. Kammer), Urteil vom 17.12.2015 – C-342/14, NJW 2016, 857, werden Dienstleistungen aus einem anderen Mitgliedsstaat heraus erbracht, wenn ausländische Rechtsdienstleister ohne Grenzübertritt im Inland tätig sind. Die Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass nur die Rechtsdienstleistung als solche die Grenze zur Bundesrepublik Deutschland überschreitet. Klassische Anwendungsfälle sind die fernmündliche oder schriftliche Beratung im Inland ansässiger Mandanten durch ausländische Anbieter. Auch die Beratung per E-Mail, Apps oder über andere Online-Dienste fällt darunter, vgl. Krenzler/Remmertz, aaO, § 1 Rn. 98 m.w.N. Ein lediglich mittelbarer Inlandsbezug der Dienstleistung durch eine Kontaktierung im Bundesgebiet über Fernkommunikationsmittel ändert nichts daran, dass die Dienstleistung ausschließlich aus dem Ausland heraus erbracht wird.
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(2) Die Rechtsdienstleistung betrifft hier auch kein deutsches Recht i.S.v. § 1 Abs. 2 RDG.
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(a) Ob in Deutschland unmittelbar geltendes europäisches Sekundärrecht wie die VO (EG) 261/2004 unter diesen Begriff fällt, ist umstritten.
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(b) Teilweise wird dies unter Hinweis auf die unmittelbare Inlandswirkung der europäischen Verordnung zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten befürwortet, vgl. z.B. OLG Hamm, Urteil vom 24.07.2024 – I-11 U 69/23, LG Hamburg, Urteil vom 21.08.2018 – 312 O 89/18, BeckRS 2018, 41560, Rn. 20; Krenzler/Remmertz, RDG § 1 Rn. 10.
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(c) Nach anderer Ansicht ist unter deutschem Recht allerdings ausschließlich das vom deutschen Gesetzgeber beschlossene nationale Recht zu verstehen, vgl. so z.B. LG Berlin II, Urteil vom 29.04.2025, 52 O 103/25 eV, LG Dortmund, Hinweis vom 18.09.2025, 1 S 113/25, AG Dortmund, Urteil vom 08.04.2025, 423 C 8372/24, AG Köln, Urteil vom 11.04.2025, 115 C 922/24 und Urteil vom 03.06.2025, 131 C 42/25, AG Simmern/Hunsrück, Urteil vom 01.07.2025, 32 C 48/25, AG Hannover 24.06.2025, 560 C 872/25 und auch Deckenbrock/Henssler/Deckenbrock, 5. Aufl. 2021, RDG § 1 Rn. 43a.
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(d) Das Gericht hält die letztgenannte Auffassung für überzeugend.
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(aa) Schon der Wortlaut „deutsches Recht“ spricht gegen eine Einbeziehung auch unmittelbar anwendbaren europäischen Rechts, weil dann anstelle der Formulierung deutsches Recht die Formulierung in Deutschland unmittelbar geltenden nationalen oder europäischen Rechts gewählt worden wäre. Das vorrangig anzuwendende (inkorporierte) Unionsrecht ist zudem als gemeinsa104 C 2123/25 – Seite 12 – mes Recht aller Staaten der EU, wozu auch Litauen gehört, in gleicher Weise auch (inkorporiertes) Recht des Staates Litauen und unter diesem Aspekt zugleich ausländisches Recht.
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(bb) Auch die Gesetzessystematik spricht gegen die Annahme, dass auch europäisches Recht als deutsches Recht i.S.v. § 1 Abs. 2 RDG verstanden werden soll, weil der Gesetzgeber im RDG dem Begriff des deutschen Rechts vielfach den Begriff des ausländischen Rechts gegenüberstellt, vgl. §§ 10 Abs. 1 Nr. 3, 11 Abs. 3, 13c Abs. 5 und 15 Abs. 7 S. 1 RDG. Dabei regelt er beispielsweise in § 10 Abs. 1 Nr.3 RDG auch, dass die Registrierung zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde auch für das „Recht der Europäischen Union“ erteilt werden kann, wenn besondere Sachkunde in einem ausländischen Recht eines Mitgliedstaats besteht. Dieselbe Möglichkeit besteht für das Gebiet des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums. Der Gesetzgeber unterscheidet also im RDG ausdrücklich zwischen rein nationalem Recht wie dem deutschen Recht und supranationalem Recht wie dem Recht der Europäischen Union. Es erscheint abwegig, dass er diese Differenzierung gerade bei der Normierung des internationalen Anwendungsbereichs des Rechtsdienstleistungsgesetzes in § 1 Abs. 2 RDG hätte aufgeben wollen.
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(cc) Auch die mit dem RDG verfolgten Regelungszwecke sprechen gegen eine Einordnung des Europarechts als deutsches Recht. Nach § 1 Abs. 1 S. 2 RDG sollen die Rechtssuchenden, der Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen geschützt werden. Die Rechtssuchenden sollen vor Nachteilen und Schäden bewahrt werden, die ihnen durch die Beratung durch unqualifizierte oder unzuverlässige Personen drohen, die keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Erledigung der Rechtsangelegenheit in Deutschland bieten, vgl. BGH, NJW 1955, 422 (423); NJW 2014, 847 Rn. 13; BeckOK RDG / Römermann, 33. Ed. 1.7.2024, RDG § 1 Rn. 18. Ob der im Ausland sitzende Rechtsdienstleister zuverlässig ist oder nicht, ist von dem Gegenstand der Rechtsdienstleistung aber völlig unabhängig. Die Überlegung des Gesetzgebers, dass die Dienstleistungsqualität in Frage stehen kann, wenn sie aus dem Ausland heraus erbracht wird und deutsches Recht betrifft, kommt nicht zum Tragen, wenn Rechtsdienstleister aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einem europarechtlichen Gegenstand betraut werden. Es gibt bei aus dem Unionsgebiet heraus agierenden Rechtsdienstleistern keinen Grund für die Vermutung fehlender Qualifikation. Insbesondere kann eine mangelnde Qualifikation der in anderen EU-Staaten tätigen Inkassodienstleister nicht alleine deshalb angenommen werden, weil es in anderen EU Staaten nach deren Recht keine gesonderte Zulassungspflicht gibt und auch eine Zulassung in Deutschland nicht erwirkt worden ist. Der Schutz der deutschen Rechtsordnung kann durch das Rechtsdienstleistungsgesetz nicht erreicht werden, soweit es um die Anwendung von Europarecht geht. Die pauschale Anwendung des Rechtsdienstleistungsgesetzes auf sämtliche Rechtsdienstleistungen, deren Gegenstand Europarecht ist, würde außerdem zu evident ungewollten Ergebnissen führen. Dadurch würde es auch einem im europäischen Ausland sitzenden Gläubiger regelmäßig verwehrt, einen in seinem Mitgliedstaat sitzenden Rechtsdienstleister mit der Durchsetzung seiner europarechtlichen Forderung wirksam zu beauftragen, wenn der Schuldner seinen Sitz in Deutschland hat, selbst wenn durch die Rechtsdienstleistung nur ein gerichtliches Verfahren in dem anderen Mitgliedstaat vorbereitet werden soll. So wäre es beispielsweise auch Fluggästen aus anderen Mitgliedstaat nicht möglich, einen Rechtsdienstleister aus ihrem Mitgliedstaat mit der Geltendmachung ihres Ausgleichsanspruchs zu beauftragen, wenn das Luftfahrtunternehmen in Deutschland sitzt und der Dienstleister nicht im deutschen Rechtsdienstleistungsregister eingetragen ist. Dieses Ergebnis kann aufgrund der evidenten Verletzung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne des Art. 56 AEUV von Rechtsdienstleistern in anderen Mitgliedstaaten nicht gewollt sein.
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(dd) Schließlich spricht auch die Gesetzesbegründung gegen eine Erstreckung des RDG auf eine aus dem Ausland heraus erbrachte Dienstleistung, die europäisches Recht zum Gegenstand hat, vgl. BT-Drucksache 18/9521, S.203/204: „Als solche Fälle sollen nach § 1 Absatz 2 RDG-E grundsätzlich diejenigen gelten, in denen der ausländische Rechtsdienstleister allein aus dem Ausland heraus handelt, ohne selbst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu betreten (also insbesondere diejenigen, in denen ein ausländischer Rechtsdienstleister mit seiner in Deutschland ansässigen Mandantschaft schriftlich korrespon104 C 2123/25 – Seite 15 – diert). Denn in diesen Fällen wird die Leistung des Rechtsdienstleister nahezu vollständig im Ausland erbracht, was es vom Ansatz her erst einmal nahelegt, auf sie kein deutsches Recht anzuwenden. Zudem handelt es sich um die freie Entscheidung der Mandantschaft, Rechtsrat in Deutschland oder im Ausland mit den daraus jeweils folgenden Konsequenzen einzuholen. Die Mandantschaft kann in einem solchen Fall nicht darauf vertrauen, dass auf die fast ausschließlich im Ausland erbrachte Leistung des Rechtsdienstleisters deutsches Recht anwendbar ist. Denn wenn sich der Schuldner selber freiwillig entschieden hat, ein Rechtsverhältnis nach ausländischem Recht abzuschließen, kann er nicht darauf vertrauen, in der Abwicklung dieses Rechtsverhältnisses dem Schutz des deutschen RDG zu unterfallen. So liegt es auch hier. Der in Deutschland wohnhafte Fluggast hat sich freiwillig dazu entschieden, einen Rechtsdienstleister mit in der Abtretungserklärung ausdrücklich aufgeführtem Sitz in Litauen mit der Durchsetzung eines Ausgleichszahlungsanspruches aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung zu beauftragen.
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(e) Nachdem vorgerichtlich von der Klägerin keine Zinsen gefordert wurden und auch sonst keine nach nationalem (deutschen) Recht zu beurteilenden Fragen Gegenstand der vorgerichtlichen Tätigkeit der Klägerin waren, kann die internationale Anwendbarkeit des RDG vorliegend auch nicht unter diesen Gesichtspunkten begründet werden. Der Anwendungsbereich des RDG ist gem. § 1 Abs. 1 RDG ausdrücklich auf eine außergerichtliche Tätigkeit beschränkt, sodass die im Prozess mit anwaltlicher Vertretung geforderten Rechtshängigkeitszinsen und das anzuwendende deutsche Prozessrecht insoweit für die Frage einer Registrierungspflicht nach dem RDG keine Bedeutung haben können. Im Übrigen würde es sich selbst dann, wenn der ausländische Rechtsdienstleister hauptsächlich zur VO (EG) 261/2004 berät und dabei auch in Nebenpunkten Fragen des deutschen Rechts streift, nach Auffassung des Gerichts um eine zulassungsfreie Nebenleistung entsprechend § 5 RDG handeln, vgl. hierzu Deckenbrock / Henssler / Deckenbrock, 5. Aufl. 2021, RDG § 1 Rn. 43b m.w.N.
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dd) Schließlich stünde auch der Anwendungsvorrang der VO (EG) 261/2004 einer gesetzlichen Registrierungspflicht für die Klägerin als Voraussetzung für eine Wirksamkeit der Abtretung unter Beachtung des effet-utile-Grundsatzes entgegen. Nach der Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 29.2.2024 – C-11/23 (Eventmedia Soluciones SL/Air Europa Líneas Aéreas SAU, EuZW 2024, 479, sind im Hinblick auf Ziele der VO (EG) 261/2004 zur Gewährleistung der Wirksamkeit des Ausgleichsanspruchs der Fluggäste nicht nur solche Abweichungen oder Beschränkungen als unzulässig i.S.v. Art. 15 VO (EG) 261/2004 anzusehen, die sich unmittelbar auf diesen Anspruch als solchen beziehen, sondern auch solche, die zum Nachteil der Fluggäste die Modalitäten der Geltendmachung dieses Anspruchs im Verhältnis zu den anwendbaren Rechtsvorschriften beschränken. Um ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und sie in die Lage zu versetzen, ihre Rechte im Einklang mit dem Erwägungsgrund (20) zur VO Nr. 261/2004 genannten Ziel wirksam wahrzunehmen, ist dem von einer Flugannullierung betroffenen Fluggast nämlich die Freiheit zu lassen, die wirksamste Art und Weise der Geltendmachung seines Anspruchs zu wählen, indem ihm insbesondere die Entscheidung überlassen wird, ob er sich unmittelbar an das ausführende Luftfahrtunternehmen wendet, die zuständigen Gerichte anruft oder – wenn dies im einschlägigen nationalen Recht vorgesehen ist – seine Forderung an einen Dritten abtritt, um Schwierigkeiten und Kosten zu vermeiden, die ihn davon abhalten könnten, für einen begrenzten Streitwert persönlich gegen das Luftfahrtunternehmen vorzugehen. Daraus folgt nach dem EuGH, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderungsvertrags, die die Abtretung der Ansprüche des Fluggastes gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen verbietet, eine ausgeschlossene Rechtsbeschränkung iSv Art. 15 VO Nr. 261/2004 darstellt. Nach Auffassung des Gerichts folgt aus dieser Rechtsprechung aber auch, dass eine Beschränkung der Abtretbarkeit einer Forderung an einen Dienstleister mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat durch nationale Registrierungsvorschriften eine unzulässige Einschränkung der Fluggastrechte bedeuten würde. Es ergibt sich bereits aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts, dass entgegenstehendes innerstaatliches Recht keine Berücksichtigung finden darf, vgl. BeckOGK/Steinrötter/Bohlsen, 1.9.2025, Fluggastrechte-VO Art. 15 Rn. 5.2.
II.
42
Die Verurteilung zur Zahlung der Zinsen gründet sich auf §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
III.
43
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
IV.
44
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 709, 711ZPO.
V.
45
Die Zulassung der Berufung erfolgte gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung, nachdem die vorliegende Konstellation sowohl in der bundesweiten Instanzrechtsprechung als auch in den verschiedenen Abteilungen bei dem Amtsgericht Erding divergierend entschieden wird.