Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 20.10.2025 – AN 13b D 23.1971
Titel:

Disziplinarrecht, Disziplinarklage, Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis, öffentlichkeitswirksame Kritik an Coronamaßnahmen, Mäßigungspflicht, Verfassungstreuepflicht, Meinungsfreiheit

Normenkette:
BayDG Art. 11
Schlagworte:
Disziplinarrecht, Disziplinarklage, Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis, öffentlichkeitswirksame Kritik an Coronamaßnahmen, Mäßigungspflicht, Verfassungstreuepflicht, Meinungsfreiheit
Fundstelle:
BeckRS 2025, 28846

Tenor

1. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.  

Tatbestand

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Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Hintergrund ist, dass sich der Beklagte nach Wertung des Klägers seit mindestens August 2020 in einer für den Dienstherrn nicht zu tolerierenden Art und Weise gegen die staatlichen Maßnahmen im Kampf gegen Corona und die dahinterstehenden staatlichen Organisationen engagiert habe.
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1. Der Beklagte, geboren am … 1971, trat nach Erwerb des mittleren Schulabschlusses in den Dienst der Bayerischen Polizei am … ein. Am … bestand er die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst (Polizeivollzugsdienst) mit der Gesamtprüfungsnote … (Platz … von … erfolgreichen Beamten). Am … wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Am … bestand er die Laufbahnprüfung (gehobener Dienst) Polizeivollzugsdienst mit der Gesamtprüfungsnote … (Platz … von … erfolgreichen Beamten). Letztmalig erfolgte eine Beförderung zum Polizeihauptkommissar (A 12) am … Die Stammdienststelle des Beklagten ist seit dem … die PI … Von dort wurde der Beklagte am … zur VPI … abgeordnet, bei welcher er bis zum Ausspruch des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte am … tätig war. Der Beklagte ist verheiratet und hat zwei Söhne, geboren … und … Der Beklagte hat eine Nebentätigkeit als …Therapeut in der Heilpraxis seiner Ehefrau. Diese Tätigkeit wurde ihm durch das Polizeipräsidium Mittelfranken mit Schreiben vom 19. Juli 2023 unter gewissen Vorgaben und Auflagen genehmigt. Der Beklagte ist bislang weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.
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2. Durch den Kläger wird dem Beklagten in der Disziplinarklageschrift folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
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2.1. Am 8. August 2020 sei der Beklagte als Redner bei einer Corona-Demonstration in … aufgetreten, die unter dem Motto „Fest für Freiheit und Frieden“ gestanden habe. Der Beklagte habe seinen Redebeitrag mit dem Ausruf „Achtung, Achtung, hier spricht die Polizei“ eröffnet und sich zudem als Polizeibeamter und Dienstgruppenleiter (DGL) einer kleinen Polizeidienststelle in Mittelfranken vorgestellt sowie die Kollegen dazu aufgerufen, mitzuhören und sich ihm anzuschließen. In seiner Rede habe der Beklagte die von der Regierung getroffenen Maßnahmen hinsichtlich der Eindämmung des Corona-Virus als unverhältnismäßig kritisiert. Dies habe er u.a. mit der nicht vorhandenen Überlastung des deutschen Gesundheitssystems, den aktuell niedrigen Infektionszahlen sowie der mangelnden Relation der Todeszahlen aufgrund von COVID-19-Erkrankungen im Verhältnis zu den Todeszahlen in den Vorjahren begründet. Unter anderem habe der Beklagte angeprangert, dass die Maßnahmen zu einem Denunziantenstaat und zu Spaltungen im privaten und dienstlichen Bereich geführt hätten. Er habe angegeben, es als belastend zu empfinden, sich in den Dienst zu begeben. Außerdem habe er erklärt, er würde die Demokratie in Gefahr sehen, wenn auf Dauer nur von einigen wenigen durch Verordnungen regiert werde. Im Übrigen habe der Beklagte darauf hingewiesen, dass die PCR-Tests ungenau seien, die hierdurch erlangten Zahlen aber Grundlage für freiheitsentziehende Maßnahmen der Sicherheitsbehörden und der Polizei seien. Außerdem habe er bemängelt, dass die „Leitmedien“ hinsichtlich der Corona-Demonstration am 1. August 2020 in … – an der der Beklagte selbst teilgenommen hätte – nicht korrekt berichtet hätten. Er habe angegeben, es würde sich um eine sog. „Lückenpresse“ handeln, die wesentliche Informationen unterdrücke und mit zweierlei Maß messe. Auch habe er die Aussagen der SPDVorsitzenden … bezüglich der Demo in … („Covidioten“) kritisiert und ihr vorgeworfen, mit zweierlei Maß zu messen, da sie die Demonstrationen im Rahmen der „Black-LivesMatter-Bewegung“ im Gegenzug als positiv bewertet hätte, obwohl auch dort Hygienemaßnahmen missachtet worden seien. Zudem habe der Beklagte die Rückkehr zum Gesetzesstand vor dem Lockdown gefordert. Der Beklagte habe seine Rede mit dem Hinweis beendet, es handele sich um die Worte eines „kritisch denkenden Polizeibeamten“. Er habe seine Kollegen ermuntert, „aufzustehen“. Diese stünden in der Verantwortung für das, was passiere, und seien Vertreter von Recht und Gesetz. Auch habe er diese aufgefordert, bei Bedenken gegen eine auszuführende Maßnahme, diese beim nächsten Vorgesetzten anzubringen. Es bestünde eine Remonstrationspflicht, nicht nur ein Remonstrationsrecht. Zum Abschluss habe der Beklagte gesagt: „Sehr geehrter Herr …, sehr geehrter Herr …, sorry, aber das musste jetzt einfach mal raus!“. Zudem habe er darauf hingewiesen, am nächsten Tag (9.8.2020) auch in … auf einer Demonstration zu sprechen. Ein Video mit seinem Auftritt sei am 8. August 2020 von einer bislang nicht identifizierten Person auf Youtube veröffentlicht worden.
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Nach Angaben von …, Dienststellenleiter der PI …, soll der Beklagte ihn am Abend des 8. August 2020, über seinen Auftritt bei der Demonstration in … informiert und ihm auf Nachfrage das Youtube-Video zugesandt haben. … habe daraufhin am Morgen des 9. August 2020 ein persönliches Gespräch als Kollege mit dem Beklagten geführt, in dem er ihm empfohlen habe, nicht bei der Veranstaltung in … aufzutreten. Auch habe er ihn hinsichtlich seiner Stellung als Dienstgruppenleiter und Einsatzverantwortlicher zu sensibilisieren versucht. Er habe auf den entstehenden Schaden für die Polizei hingewiesen sowie darauf, dass der Beklagte als Polizeibeamter auch gegen seinen Willen immer weiter instrumentalisiert würde. In einem weiteren Gespräch kurz vor Beginn der Veranstaltung in … habe … versucht, mit einer eindringlichen „Gefährderansprache“ dem Beklagten gegenüber auf mögliche negative Folgen einer erneuten Rede mit Polizeibezug und Verletzung der Neutralität hinzuweisen. Der Beklagte soll entgegnet haben, negative Auswirkungen auf seine Person und seinen Dienst bedacht zu haben und in Kauf zu nehmen.
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2.2. Bei der Veranstaltung in … unter dem Motto „Frieden, Freiheit, Wahrheit“ am 9. August 2020 sei der Beklagte erneut als Redner aufgetreten. Auch hier habe er sich als Polizeibeamter und DGL bei der PI … vorgestellt. Inhaltlich habe es sich im Wesentlichen um die gleiche Rede gehandelt, die er bereits am Vortag in … gehalten habe. Der Beklagte habe zusätzlich darauf hingewiesen, dass es Pflicht eines Polizisten sei, die Wahrheit zu erforschen und für Transparenz zu sorgen. Als Polizist habe man ein gesundes Misstrauen und er würde sich als Polizeibeamter in der Pflicht sehen. Auch habe er erneut Kollegen aufgerufen, „kritisch zu denken und zu hinterfragen“. Das würde nicht heißen, dass man Recht breche oder Dienstvorschriften verletze. Zudem habe er auf seine Teilnahme bei der Corona-Demo in … am 1. August 2020 verwiesen, bei der er sich zum Zeitpunkt der Auflösung gegenüber einer Gruppe junger Kollegen im Einsatz als Polizeibeamter zu erkennen gegeben und seiner Einschätzung nach wahrgenommen habe, dass diese sich bei der Auflösung der Demo „nicht wohl gefühlt“ hätten. Zudem habe der Beklagte Kritik an der Masernimpfpflicht sowie dem Umgang mit der sog. Schweinegrippe durch die WHO im Jahr 2009 geübt, den er als vergleichbar mit dem jetzigen Vorgehen im Rahmen der Corona Pandemie eingeschätzt habe und darauf hinwies, dass sich auch damals die befürchteten dramatischen Auswirkungen der Pandemie nicht bewahrheitet hätten. Ein Video von diesem Auftritt sei am 10. August 2020 auf Youtube veröffentlicht.
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2.3. Der Beklagte sei am 19. September 2020 als Redner bei einer „Corona-Demonstration“ auf der … in … aufgetreten. Er habe sich eingangs namentlich und als Polizeibeamter vorgestellt.
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Am 20. September 2020 habe der Beklagte im Rahmen einer Corona-Demonstration auf dem … in … eine nahezu identische Ansprache gehalten. Er habe sich zu Beginn beider Ansprachen als aktiver Polizeibeamter vorgestellt. Sodann habe er von seinen Erfahrungen auf Demonstrationen in am 1. August 2020, am 29. August 2020 und am 30. August 2020 sowie einer Demonstration in am 12. September 2020 berichtet. Dabei habe er insbesondere Kritik am Vorgehen der Polizei geäußert. So habe er angegeben, während der Demonstration am 30. August 2020 in … wiederkehrende Polizeigewalt gegen friedliche Demonstranten beobachtet zu haben. Ferner habe er geschildert, ein Polizeibeamter habe ihm mitgeteilt, sich aufgrund des Verhaltens der Polizei im Zusammenhang mit einer Corona-Demonstration in … für seinen Berufsstand zu schämen. Ein ehemaliger Polizeibeamter habe den Beklagten wissen lassen, froh über seinen Ausstieg bei der Polizei zu sein.
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Insbesondere habe der Beklagte im Rahmen seiner Ansprachen aber davon berichtet, während einer Corona-Demonstration in … in der Nacht vom 29. August 2020 auf den 30. August 2020 auch der dritten Durchsage der Polizei, wonach die Versammlung aufgelöst sei, keine Folge geleistet zu haben. Damit habe er offen erklärt, als Polizeibeamter Anweisungen anderer Polizeibeamten nicht zu befolgen. Hinsichtlich der Demonstration in … habe er vorgetragen, die Anordnung, wonach alle Teilnehmer einen Mund-Nasen-Schutz tragen sollten, habe den Grundstein für einen nicht-störungsfreien Verlauf gelegt. Den Mund-Nasen-Schutz habe er dabei als würdelos bezeichnet. Weiterhin habe er erklärt, die Verordnungsgesetzgebung sei demokratiefeindlich und setze die Bürger der Willkür aus. Im Vorfeld zu den o.g. Reden habe der Beklagte bereits am 5. September 2020 ein etwa halbstündiges, seit dem 6. September 2020 über die Internetplattform Youtube abrufbares Interview, an dessen Beginn er sich ebenfalls als aktiver Polizeibeamter vorgestellt habe, gegeben. Seine Äußerungen hätten im Wesentlichen denjenigen der beiden Reden entsprochen. Hinsichtlich des Polizeieinsatzes in … habe er geschildert, wie sich nach seiner Beobachtung eine friedliche Menschenmenge nach Auflösung der Demonstration in Form eines „Spaziergangs“ fortbewegt habe. Mehrere Polizeibeamte seien hinter den Personen hergerannt, sodass bei dem Beklagten der Eindruck einer Verfolgung entstanden sei. Er habe es außerdem als deeskalierend bezeichnet, sich nach Auflösung einer Demonstration durch die Polizei nicht zu entfernen, sondern sich auf den Boden zu setzen.
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2.4. Am 27. September 2020 habe der Beklagte an der Versammlung „Gegen die Maskenpflicht für Kinder ab 6 Jahren“ in … teilgenommen und sei dort auch als Redner aufgetreten. Hierbei habe er Zweifel am Vorliegen einer epidemischen Lage in Deutschland geäußert und die Vorschriftenlage als „Ermächtigungsgesetzgebung“ bezeichnet. Weiterhin habe er die Regulierung der Demonstration in … durch die Polizeibehörden kritisiert, welche nur die Hauptkundgebung zugelassen hätten, nicht aber einen Versammlungsaufzug, und sich bei seiner Kritik explizit auf sein Amt als Polizeibeamter berufen. Insbesondere habe er die Begründung der behördlichen Maßnahmen als für einen Polizeibeamten nicht nachvollziehbar bezeichnet. Weiterhin habe er das Vorgehen des bei der Demonstration verantwortlichen Einsatzführers kritisiert. Dieser habe hinsichtlich angedachter Spontandemonstrationen im Anschluss an die Hauptveranstaltung in … gesagt, dass es solche am Tag der Hauptveranstaltung nicht mehr geben werde. Außerdem habe der Beklagte die Aussage eines bei der Demonstration in … eingesetzten Polizeibeamten geschildert, der ihm gegenüber geäußert habe, dass „wir“ von einer Diktatur noch sehr weit entfernt seien. Diese Aussage habe der Beklagte in seiner Ansprache stark angezweifelt. Er habe im Weiteren von angeblichen Aussagen ehemaliger DDR-Bürger erzählt, wonach der Zustand vor der Wende mit dem aktuellen Zustand vergleichbar sei. Manche dieser ehemaligen DDR-Bürger seien nun sogar bayerische Polizeibeamte, was deren Aussagen besonders besorgniserregend mache. Auch habe der Beklagte die aktuelle Vorschriftenlage als verfassungswidrig bewertet.
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2.5. Im Übrigen sei der Beklagte bei seinen Auftritten als Redner neben … aufgetreten. Dieser habe aggressiv eine negative Grundstimmung gegen Polizeibeamte verbreitet, von der sich der Beklagte nicht distanziert habe. So habe … in seiner Rede am 27. September 2020 in … mögliche Maßnahmen der Polizei zur Durchsetzung der Corona-Pandemie bedingten Regelungen als Repressalien bezeichnet. Auch habe er den bei der Versammlung anwesenden Polizeibeamten mit einer Anzeige wegen Körperverletzung im Amt und Nötigung gedroht, wenn er durch diese gezwungen werde, eine Maske zu tragen. Des Weiteren habe … bei seiner Ansprache in … am 19. September 2020 unter anderem Herrn Innenminister … als „Primaten“ bezeichnet und diesem abgesprochen, Demokrat zu sein. Als aktiver Polizeibeamter, der eine solche Schmähkritik an den Kollegen und seinem obersten Dienstvorgesetzten unkommentiert stehen habe lassen, habe der Beklagte den Anschein erweckt, diese Ansichten zu teilen.
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2.6. Der Beklagte habe zahlreiche Interviews gegeben, in denen er – in der Regel als Polizeibeamter – seine subjektive Sicht auf die Corona-Pandemie geäußert habe.
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a. Am 24. August 2020 habe der Beklagte ein Interview für den Verein „…“ gegeben, das auf Youtube zu sehen sei « …“). Eingangs sei er durch den Moderator als der erste Polizist in Deutschland vorgestellt worden, der öffentlich seine Meinung zum Corona-Virus und „den Dingen, die gerade so passieren“, kundtue. Zudem habe der Beklagte angegeben, dass er zu einer anderen Dienststelle abgeordnet worden sei und ein Disziplinarverfahren gegen ihn laufe. In diesem Interview habe der Beklagte u.a. erklärt, dass Anlass für sein öffentliches Tätigwerden die Diskrepanz zwischen dem, was seine Frau und er auf der Corona-Demonstration am 1. August 2020 in … erlebt hätten, und dem, was die Medien dann darüber berichtet hätten, gewesen sei. Er habe angegeben, weiter aktiv zu bleiben und für „Aufklärung, Transparenz und Wahrheit' zu sorgen. Der Beklagte habe gemeint, dass es momentan einen „Testwahnsinn“ gebe und dass die tägliche Berichterstattung über steigende Fallzahlen für weniger Informierte panisch und angstvoll klingen würde, er jedoch wüsste, was die Fallzahlen eigentlich bedeuteten und dass sie einfach mit den Tests im Zusammenhang stehen würden. Wenn man die Zahlen relativieren würde, hätte sich eigentlich nichts verändert.
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b. Am 29. August 2020 habe der Beklagte ein Interview für „…“ « …“) gegeben, in dem er u.a. angegeben habe, dass zwar die Mainstream Medien noch die Übermacht hätten, aber die Leute inzwischen wüssten, wie sie sich über das Internet informieren sollten. Zu Beginn des Interviews sei der Beklagte als Polizeibeamter vorgestellt worden, der sich kritisch zu den Corona-Maßnahmen geäußert habe. Zudem habe er erneut angegeben, dass er zu einer anderen Dienststelle abgeordnet worden sei und ein Disziplinarverfahren gegen ihn laufe. Der Beklagte habe weiter angegeben, dass die Sichtung einer Reichsflagge auf der letzten Demonstration eventuell fingiert gewesen sei und, dass die Veranstalter der Corona-Demonstrationen und alle, die das Thema Covid-19 in Frage stellten, ein friedliches Miteinander wollten sowie diskutieren wollen würden, um so vielleicht zur Wahrheit zu gelangen.
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c. Am 3. Oktober 2020 habe der Beklagte ein Interview gegeben, das von … (Kameramann, EB-Team (elektronische Berichterstattung), Videojournalist) aufgezeichnet worden sei und welches auf Youtube zu sehen sei « …“), in welchem er u.a. geäußert habe, nach wie vor aktiver Polizeibeamter in Mittelfranken zu sein und, dass er vorhätte, sodann eine kurze Rede auf der Corona-Demonstration in … zu halten, sowie sich aktiv an der Menschenkette zu beteiligen. Anschließend habe der Beklagte ausführlich über die disziplinarrechtlichen Maßnahmen berichtet, die er wegen seiner bisherigen Auftritte auf Corona-Demonstrationen erhalten habe und nicht nachvollziehen könne. Er habe auf Nachfrage des Interviewers angegeben, bisher eine überwiegende Zahl positiver Rückmeldungen von seinen Kollegen erhalten zu haben. Er habe erklärt, als Polizist gelernt zu haben, die Rechtsgüter abzuwägen und, dass er es nicht mehr mit seinem Gewissen vereinbaren könne, was zu dem Zeitpunkt passiert sei, als er das erste Mal auf die Bühne gegangen sei. Ferner habe der Beklagte wörtlich von „Zensur in unserem Land“ gesprochen und, dass man täglich erlebe, wie viele Videos gelöscht würden und, dass in Zeitungen nicht berichtet werde, was berichtet werden sollte. Daher würde er es für erforderlich halten, „etwas zu sagen“.
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Nach dem Interview habe der Beklagte auf der o.g. Corona-Demonstration (am 3.10.2020), eine Ansprache gehalten, in welcher er sich zuvor auch als Polizeibeamter (im aktiven Polizeivollzugsdienst) vorgestellt habe. Die Rede habe er sodann mit dem Hinweis begonnen, auf die Feiern der 30-jährigen Wiedervereinigung am damaligen Tage, und gesagt, die Menschen aus der ehemaligen DDR hätten „mit dem Mauerfall sicherlich erwartet, dass sie mehr Freiheit kriegen und auch dass für sie das Grundgesetz gilt.“ Dies habe zwar „sicherlich jahrelang auch so Bestand gehabt, aber zwischenzeitlich kann man seine Zweifel dran haben.“ Zur vermeintlichen Begründung habe der Beklagte ausgeführt, dass auf ihn schon „mehrere Kollegen“ zugekommen seien, die aus der ehemaligen DDR kämen und ihn „persönlich kontaktiert“ hätten, ebenso wie „etliche Teilnehmer auf Demonstrationen“, die „ganz offen“ gesagt hätten, „dass was jetzt aktuell stattfindet und was sie jetzt aktuell empfinden, das ist genauso wie damals vor dem Mauerfall“ und „wer soll's besser wissen als die“. In der Rede habe der Beklagte im Anschluss die Maskentragepflicht für Kinder kritisiert und in den Raum gestellt, dass es aufgrund der Maskentragepflicht schon mehrere Todesfälle gegeben habe. Teilweise würde dabei in den Schulen „blinder Aktionismus“ betrieben. Er habe begrüßt, dass vor Ort eine Menge Kameras zu sehen seien und es sehr schön sei, dass dadurch „viel in die Welt übertragen“ würde. Allerdings gebe es noch „um ein zigfaches Mehr“, die genauso denken würden und diese müssten „auch jetzt bei dem ganzen Irrsinn endlich mal in Aktion treten“ und „auch aktiv werden“. Der Beklagte habe den Zuhörern im Zusammenhang mit der Maskentragepflicht für Schüler einen Flyer von den „…“ sowie „…“ vorgestellt. Es sei dabei um den § 225 StGB, die Misshandlung von Schutzbefohlenen, welche mit Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft würde, gegangen.
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d. Am 8. November 2020 habe der Beklagte zusammen mit … ein Interview für die „…“ gegeben, welches auf Youtube zu sehen sei. Er habe ausführlich über seine Suspendierung berichtet und die Hintergründe hierzu. Zusammengefasst habe er geoffenbart, die Beurteilung seiner Auftritte und die disziplinarrechtliche Entscheidung seitens seines Dienstherren nicht nachvollziehen zu können, da er stets als Privatperson gesprochen, lediglich seinen Beruf genannt sowie seine Grundrechte wahrgenommen hätte. Er habe auch davon erzählt, dass am Morgen nach seinem ersten Auftritt sein „Chef' ihm nahegelegt hätte, künftig nicht mehr in dieser Art und Weise aufzutreten, er das aber aus Pflichtbewusstsein trotzdem gemacht hätte. Der Beklagte habe weiter über seine berufliche Laufbahn und die Struktur sowie Hierarchieebenen der Bayerischen Polizei berichte. Erneut habe der Beklagte Bezug zu seiner polizeilichen Tätigkeit genommen, indem er angegeben habe, dass er einen Eid auf das Grundgesetz und auf die Bayerische Verfassung geleistet hätte und sich daher nun für die Belange des Volkes einsetzen würde. Er sei auch der Meinung gewesen, dass Polizeibeamte und andere rechtlich geschulte Personen noch viel sensibler sein sollten und laut werden müssten. Der Beklagte habe mitgeteilt, dass sich Kollegen bei ihm melden und ihm mitteilen würden, dass sie genau so denken würden wie er, womit der Beklagte den Eindruck vermittelt habe, seine Ansichten seien in der Polizei weit verbreitet. Der Beklagte habe die aktuelle Situation im Land kritisiert, insbesondere die Gesetzgebung bezüglich des Infektionsschutzgesetzes und geäußert, dass es für ihn fast eine „Sklavenhaltung“ wäre, „wenn des soweit so weitergeht'. Er habe auch von „Verbrechen“ gesprochen, die aktuell seitens der Politiker verübt würden, und wörtlich gesagt, dass, „wenn sich die jetzt noch weiter verifizieren, dann müssen diese Leute auch zur Rechenschaft gezogen werden“. Der Beklagte habe die PCR-Tests kritisiert, wie sie in Deutschland vorgenommen würden, weil sie auf Grund zu vieler Zyklen bei der Testung in vielen Fällen zu positiven Ergebnissen kämen, obwohl man in solchen Fällen nicht mehr von einer Infizierung sprechen könne. Die PCR-Tests seien seiner Meinung nach „fehlerbehaftet“. Seiner Meinung nach sei auch die Maskenpflicht in Schulen nicht zulässig, es müssten zumindest die Arbeitsschutzrichtlinien eingehalten werden.
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e. Am 19. Dezember 2020 habe der Beklagte in einem Interview gegenüber „…“, welches auf der Internetplattform „…“ zu sehen sei (« …“), angegeben, dass es ihm zu denken gebe, wie weit man aktuell schon fortgeschritten sei, wenn er von ehemaligen DDR-Bürgern, darunter auch von Kollegen und Kolleginnen, darauf angesprochen würde, dass diese sich in ihre ehemalige Heimat zurückversetzt fühlten. Er habe sich wiederholt ausführlich zu den gegen ihn verhängten Disziplinarmaßnahmen geäußert und gezeigt, dass er kein Verständnis dafür habe, was ihm vorgeworfen werde. Der Beklagte habe angegeben, unsere Demokratie in Gefahr zu sehen und sich für deren Erhalt einzusetzen. Er habe berichtet, dass ihm bereits zu Beginn des ersten Lockdowns klar gewesen sei, dass „das ned diese Pandemie ist, was vorgegaukelt worden ist.“ Er habe als Auslöser die Wirtschaftskrise, die kommen würde, nicht die Pandemie angegeben, die dafür jetzt verantwortlich gemacht würde, sondern er habe impliziert, dass die Pandemie lediglich als Auslöser dieser Krise vorgeschoben werde. Der Beklagte habe des Weiteren gemeint, dass Corona-Hilfen – wie die Novemberhilfen für die Restaurants – Maßnahmen wären, um die Leute ruhig zu halten. Wiederum habe er die Maskenpflicht kritisiert und erneut zur Impfkampagne Stellung genommen. Dabei habe er berichtet, dass die Schweizer Zulassungsbehörde, die als unabhängig gelte, geäußert habe, dass der mRNA Impfstoff von …, der in Deutschland kurz vor der Zulassung stände, höchst bedenklich, gefährlich und unberechenbar sei. Der Beklagte würde das für ein „Menschenexperiment“ halten. Er habe kundgetan, dass die Hauptgründe dafür, dass nicht mehr Polizisten so agieren würden wie er, existentielle Ängste seien, wie die Angst vor finanziellen und vor dienstlichen Nachteilen.
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f. Am 8. Februar 2021 habe der Beklagte ein auf Youtube veröffentlichtes Interview im Rahmen einer Corona-Demonstration in … (« …“) gegeben. Er habe u.a. angegeben, dass er sich voll bestätigt fühlte, weil „jeden Tag mehr und mehr aufgedeckt“ werde und, dass er zuversichtlich sei, trotz seiner aktuellen Suspendierung seinen Beruf als Polizeibeamter behalten zu können. Auf die Frage, ob er sich als Beispiel/als Vorbild für weitere Kollegen sehen würde, die dazukämen, weil der Beklagte nach „draußen“ gegangen sei, habe er angegeben, dass das schon unmittelbar nach seinem Auftritt in … der Fall gewesen sei, als ihn sein inzwischen ebenfalls suspendierter Kollege … angesprochen habe, dass diesen das auch schon länger „drücke“. Der Beklagte habe weiter geäußert, dass sich … auch im Endeffekt nichts zu Schulden kommen habe lassen und sich auf die Meinungsfreiheit berufen habe, aber dass es anscheinend nicht gewünscht sei, die Wahrheit zu sagen. Die Suspendierungen würden mit Verstößen gegen Beamtenpflichten begründet. Der Beklagte habe angegeben, ein Dialog mit seinen Vorgesetzen habe nicht stattgefunden, man habe lediglich Kontakt zu ihm aufgenommen, um ihm die Disziplinarverfügung und die Ausdehnung derselben auszuhändigen. Der Beklagte habe die Frage bejaht, ob er es, wenn er die Wahl hätte, nochmal tun würde, und angegeben, dass er aus tiefster Überzeugung gehandelt hätte und dass er nach wie vor genauso oder noch mehr überzeugt sei, dass er das Richtige täte. Letzteres bekäme er auch von vielen Mitmenschen und auch etlichen Kollegen bestätigt, auch von Kollegen, die in der Rangfolge über ihm ständen, und von Führungskräften. Der Beklagte habe die Arbeit des „Corona-Ausschusses“ gelobt und habe das, was da zu Tage gefördert werde als „erschreckend“, aber zugleich „vernichtend für die, die regieren“ bezeichnet; von daher sei es nur noch eine „Frage der Zeit' bis „es jetzt irgendwann direkt umkippt, das Ganze“. Zuletzt habe er wiederholt auf den Verein „…“ hingewiesen und angegeben, dass der Verein, insbesondere er als Polizist, „für die Bürger in Uniform“ die „Kolleginnen und Kollegen“ weiter aufklären wollen würde.
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g. Am 25. März 2021 habe der Beklagte im Rahmen eines Interviews, das er …, einer aktiven Corona-Berichterstatterin, gegeben habe und welches auf Youtube veröffentlicht worden sei (« …“), in gewohnter Weise über den Verein „…“ berichtet, dessen 2. Vorsitzender er zu diesem Zeitpunkt (bereits) gewesen sei. Wiederholt habe er öffentlich ausgesagt, dass es die ein oder andere Führungskraft bei der Polizei gebe, mit der man reden könne und die das, also Kritik, dann mit anderen teile. Er habe ferner erneut von „Lückenpresse“ gesprochen, die Tatsachen einfach weglassen würde. Auf die Feststellung von …: „(…) wenn wir noch die Polizei an der Seite haben, ist es wunderbar“, die eindeutig auf den Beklagten und seinen Verein „…“ Bezug genommen habe, habe er zwar nichts erwidert, aber lächelnd in die Kamera geblickt. Hierdurch habe er abermals keineswegs den Eindruck vermittelt, als Privatperson aufzutreten.
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Ebenfalls am 25. März 2021 habe der Beklagte ein Interview für „…“ (« …“) gegeben, das ebenfalls auf Youtube veröffentlicht worden sei. Bei diesem habe er zu Beginn geäußert, er sei zum einen Polizist und zum anderen Bürger, der für seine Freiheitsrechte, seine Grundrechte einstehe. Er habe wie bisher über die Gründung des Vereins „…“ berichtet. Er würde weiter auf die Straße gehen und diese „Schieflage“ weiter zum Ausdruck bringen. Der Aussage seines Interviewpartners, …, während des Interviews, der von den öffentlichen Medien als „asozialen Medien“ sprach, habe der Beklagte durch Schulterzucken und Kopfnicken zugestimmt. Der Beklagte habe von „Zensierung in den freien Medien“ gesprochen und erklärt, es solle bei der Polizei „angeblich auch merklich weniger Ios sein“; dies sei ein Zeichen für einen totalitären Staat, wenn weniger Einsätze seien, weil die Bürger vielmehr eingeschränkt seien. Der Beklagte habe in dem Interview die Frage gestellt, ob die epidemische Lage jemals vorhanden gewesen sei, spätestens nach wenigen Monaten nach Ausbruch dieser Pandemie sei das sicherlich nicht mehr der Fall gewesen. Er habe berichtet von Angaben eines Rechtsanwalts, namens …, der bei Anhörungen zum Thema Corona vor Ort gewesen sei und erzählt habe, dass die Ausschussmitglieder sich während der Ausführungen der Juristen Mittagessen geholt und nicht zugehört hätten. Er sei der Meinung, dass „so ein Parlamentarier“ nichts verloren habe und eigentlich sofort weg von der Bildfläche müsse. Weiter habe der Beklagte von einer Corona-Demonstration berichtet, bei der seiner Meinung nach die beantragte Versammlungsfläche für die Teilnehmer locker ausgereicht hätte, dann sei aber nur eine viel kleinere Fläche genehmigt worden, woraufhin sich die Teilnehmer in der Stadt herumbewegt hätten. Er habe dazu wörtlich gesagt: „Was wollen die Leute dann anderes machen, wie einen Aufzug durch die Stadt zu gestalten?“. Der Beklagte habe das auch für legitim gehalten, denn wenn an dem eigentlichen Veranstaltungsort die Teilnahme nicht möglich sei, dann sei „das Recht durchaus vorhanden, dass man eben eine Spontanversammlung“ mache. Er habe es also gut geheißen bzw. es öffentlich gerechtfertigt, dass Menschen gegen Versammlungsauflagen verstoßend andernorts demonstrierten.
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h. Am 18. April 2021 hätte der Beklagte ein Interview für „…“ (« …“) gegeben. Das Video dazu sei auf Youtube unter dem Titel „Polizisten appellieren an Kollegen!“ abrufbar und beginne mit einem Blaulicht-Intro begleitet von Polizeisirenen, wobei gleichzeitig der Schriftzug „…“ und der Titel des Videos eingeblendet würden. Das ganze Interview nehme damit eindeutigen Bezug auf seine Stellung als Polizeibeamter. Der Beklagte habe eingangs angegeben, dass er hoffte, dass das heutige Video noch viel mehr Leute sehen würden, insbesondere die „Kolleginnen und Kollegen“, weil die Botschaft, die er rüberbringen wolle, von enormer Wichtigkeit sei. Der Beklagte würde sich als 2. Vorsitzender des Vereins „…“ dazu verpflichtet sehen, zu dem Festhalten oder Festnahme von … am letzten Sonntag in … Stellung zu beziehen, weil er (der Verein) der Meinung sei, dass diese Mitnahme seitens der Gruppe junger Polizisten unrechtmäßig und völlig unverhältnismäßig gewesen sei und für die Kollegen auch ein „böses Ende“ nehmen könne. Der Beklage habe den Vorgang dieser Festnahme geschildert und was dieser Festnahme vorausgegangen sei. Zusammengefasst sei … von den Polizeibeamten mitgenommen worden, ohne einen Grund zu nennen, weshalb die Maßnahme aus Sicht des Beklagten schon rechtswidrig gewesen sei. Der Beklagte sei so weit gegangen zu behaupten, dass keine Befugnisnorm vorgelegen habe, sodass die Kollegen sich strafrechtlich verantwortlich machen müssten. Er habe darüber aufgeklärt, dass so etwas bei einem jungen Kollegen, wenn er bestraft würde, mit einer Entfernung aus dem Dienst enden könne. Der Beklagte habe erklärt, dass der Kollege … ein sehr bestimmtes, sehr lautes Auftreten habe und ziemlich klar sage, was er meine, was den Grund habe, dass er schon so oft in der Art und Weise festgenommen worden sei und ihm schon sehr oft Unrecht getan worden sei und er sich dann entsprechend deutlich äußere, damit andere das mitbekämen und als Zeugen agieren könnten. Eine Betätigung von „Wortgewalt“ sei in Augen des Beklagten nicht strafrechtlich relevant oder verwerflich. Er habe angegeben, dass … sein vollstes Vertrauen genieße und der Beklagte ziemlich intensiv mit ihm zusammenarbeiten würde im Rahmen der Vereinsführung. Der Beklagte habe von … Vergangenheit als Außendienstleiter (ADL) in … berichtet, was „nicht ein jeder“ werde und von seiner Tätigkeit in seiner selbst gegründeten Gewerkschaft und als Personalrat und habe ein ausschließlich positives und professionelles Bild von … dargestellt. … sei ein „gestandener Polizist“. Ferner habe der Beklagte von seiner bisherigen Beamtenlaufbahn erzählt, u.a., dass er 15 Jahre DGL gewesen sei und davor im mittleren Dienst Praxisbegleiter und in dieser Funktion die Kollegen immer auf das weitere Berufsleben gut vorbereiten hätte wollen, auch in menschlicher Hinsicht, was ihm seiner Meinung nach auch in weiten Teilen gut gelungen sei. Er habe in diesem Zusammenhang einen „Appell an die jungen Kollegen und Kolleginnen“ gerichtet, dass sie überlegen sollten, „was sie tun“. Sie „sollten die Augen aufmachen“ und wenn ihnen eine Maßnahme, die sie ausführen sollen, „komisch vorkommt', wenn sie da meinen, „die ist nicht rechtmäßig“, dann müssten sie das auch nicht tun. Man könne „remonstrieren“ und „bei erkennbarer Unrechtmäßigkeit' bräuchten sie solche Maßnahmen auch nicht ausführen. Angeblich habe einer der Polizisten, die … festgenommen hätten, während der Fahrt in das Revier gesagt, sie hätten … halt festgenommen, weil es der Gruppenführer so gesagt hätte. Der Beklagte habe geäußert, dass wahrscheinlich … in den ganzen … Kreisen und den übrigen Kollegenkreisen als „Staatsterrorist“ und „ganz schlimmer Mensch“ angepriesen würde, anders könne man sich diese Maßnahme nicht erklären.
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Auf Grund der lückenlosen Dokumentation per Bildmaterial bestünden aus Sicht des Beklagten keinerlei Zweifel an einer Unrechtmäßigkeit und diese Kollegen würden sich „leider“ für das Ganze verantworten müssen. Der Beklagte habe davon berichtet, dass … in der Polizeiinspektion … in … in eine Zelle verbracht worden sei, wo es kalt gewesen sei und er sich bis zur Unterhose hätte entkleiden und sich eineinhalb bis zwei Stunden dort hätte aufhalten müssen, bis er letztendlich entlassen worden sei. So etwas könne man aus seiner Sicht „mit Folter gleichsetzen“. … würde nur für die Freiheit einstehen und sehen, „was Unrecht momentan in unserem Staat vorherrscht“. Der Verein „…“ und … würden das bis zum Schluss durchziehen und für das Ganze kämpfen.
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Der Beklagte habe den jungen Kolleginnen und Kollegen empfohlen, sich mit den Fakten zu befassen und sich z.B. „…“ anzuschauen. Bei „…“ handele es sich nach dem Kläger um ein Internetportal, welches von … im Jahr 2018 gegründet worden sei und dessen Internet-Präsenz auf Youtube (Stand Ende Dezember 2021) 111.000 Abonnenten zähle. In den Videos würden etwa die Migrationspolitik, die Bundesregierung und der öffentlich-rechtliche Rundfunk kritisiert. Mit dem Portal werde offenkundig die Schaffung einer Art alternativen Medienform im Sinne einer rechten Gegenbewegung bezweckt, wobei es sich scheinbar als Korrektiv verstehe, das sich zur Unterstützung rechtsalternativer Referenten / Interviewpartner bediene. Die Themen setzten sich insbesondere aus klassisch rechten sowie verschwörungsideologischen Inhalten zusammen. Der Beklagte habe weiter angekündigt, „die ganze Sache“ (Anmerkung: gemeint ist wohl nicht der Vorgang bzgl. …, sondern die Corona bedingten Maßnahmen) vor den Internationalen Gerichtshof für Menschenrechte bringen zu wollen, denn man (der Verein) würde auch „Menschenrechtsanwälte“ sein wollen. Der Beklagte habe erneut ausgeführt, dass „wir“, sollte die Änderung zum Infektionsschutzgesetz verabschiedet werden, zweifelsohne in der „Diktatur“ angelangt seien.
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i. Am 12. Mai 2021 habe der Beklagte erneut ein Interview für „…“ (« …“) gegeben. Das Video habe den Titel: „Polizei Funktionär auf dem linken Auge blind“ und starte wie beim letzten Interview für „…“ mit einem Intro, das Blaulicht zeige und Polizeisirenen abspielen lasse, wobei gleichzeitig der Schriftzug „…“ und der Titel des Videos eingeblendet würden. Bei Eingabe des Links zum Video in der Suchleiste im Internet erscheine das Video auf der Plattform Youtube, wobei unter der Videoüberschrift noch der Schriftzug „… im Gespräch mit …, Polizist und Dienstgruppenleiter“ zu finden sei, im Übrigen finde sich auch während des Videos unter dem Bild des Beklagten die Bezeichnung: „Polizist und Dienstgruppenleiter“. In der Video-Beschreibung unter dem Video sei diese Bezeichnung seitens „…“ in „… im Gespräch mit … (z.Z. suspendiert)“ korrigiert worden. Ausgangspunkt dieses Interviews sei die Aussage des Vorsitzenden der deutschen Polizeigewerkschaft, …, er wolle die Querdenkendemos bundesweit verbieten, da diese von vornherein Rechtsbruch seien, wohingegen er linke Demonstrationen nicht verbieten wolle, da diese nicht von vornherein zum Rechtsbruch angelegt seien. Der Beklagte sei von … als „erfahrener Polizist' und „Dienstgruppenleiter“ vorgestellt worden, dem er nicht widersprochen habe. Weiter sei er erneut als „Polizist mit Leib und Seele“ vorgestellt worden, wobei erwähnt worden sei, dass der Beklagte aktuell suspendiert sei. Der Beklagte habe angegeben, so eine Aussage von … für „absolut inakzeptabel“ zu halten, die „grüne Gewerkschaft“, also die GdP, würde sich ähnlich wie … äußern; … hätte sich nach … auch so geäußert und versucht, auf die Gerichte Einfluss zu nehmen, indem er gesagt habe, sie sollten verbotene Versammlungen nicht wieder erlauben, um sich nicht der Gefahr eines „juristischen Kollateralschadens“ auszusetzen, was bedenkliche Sätze seien. Der Aussage von …, dass bei den Freiheitsdemos Rechtsbrüche üblich seien, habe der Beklagte widersprochen und angegeben, es möge sein, dass dies bei großen Demonstrationen schon beobachtet werden könne, bei kleineren Demos würde sich in der Regel vorbildlich verhalten. Der Beklagte habe als Beispiel … angeführt und gemeint, dort würden auf einen Demonstranten im Schnitt zwei Polizeibeamte kommen, sodass ein Rechtsbruch gar nicht möglich sei und dass dort die Auflagen und Bestimmungen eingehalten würden. Masken- und Abstandsverstöße, die laut dem Beklagten wahrscheinlich im Nachhinein eh als verfassungswidrig festgestellt werden würden, seien Ordnungswidrigkeiten, wohingegen bei den linken Demonstrationen, wie den 1. Mai-Demos, bei denen laut des Beklagten der Rechtsbruch tatsächlich von vornherein zum Programm gehöre, Straftaten verübt würden und … diese aber trotzdem weiter erlauben wolle.
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Der Beklagte habe seine Kritik an den Äußerungen … zu den linken Demonstrationen weiter ausgeführt und davon berichtet, dass einige Kollegen deshalb aus der Gewerkschaft ausgetreten seien. Im weiteren Verlauf des Interviews habe er geäußert, dass viele Kollegen von ihren Vorgesetzen vermutlich falsch informiert würden über das tatsächliche Klientel, das sich bei solchen (Corona) Versammlungen aufhalte. Die Kollegen wüssten teilweise nicht, wen sie da vor sich hätten und wenn man sie mal darauf ansprechen würde, dann stelle man das auch fest. So hätten die Kollegen in … nicht mal gewusst, über welches Gesetz an diesem Tag abgestimmt worden sei und warum die Demonstranten auf der Straße seien. Diejenigen Kollegen, die sich informieren würden, für die sei es sicherlich problematisch, Dienst zu leisten, weil es klar erkennbar sei, dass das Meiste, was sie da machen müssten, sehr bedenklich sei.
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Der Beklagte habe auch davon gesprochen, dass wenn das Gesundheitssystem nicht gefährdet sei, dass dann solche Verstöße wie Masken- und Abstandsverstöße, die im Versammlungsraum begangen würden, „vernachlässigbar“ seien auf Grund des hohen Rechts der Versammlungsfreiheit. Und diese Verstöße seien gerade auch Meinungsäußerung. Er würde den „Führungspersonen von den Gewerkschaften doch mal im Verfassungsrecht doch ein paar Nachhilfestunden empfehlen“. Weiter habe der Beklagte empfohlen, sich die Gemeinderatssitzung der Stadt … anzusehen, die anlässlich des Karsamstag-Geschehens in … einberufen worden sei. Dabei habe er Bezug auf Aussagen des als Gutachter beauftragten … genommen und dessen Stellung als ehemaliger Polizeipräsident in … und Verfassungsrechtler betont. Im Rahmen dieser Gemeinderatssitzung habe dieser dazu Stellung genommen und klar gesagt, dass diese Verordnungsgesetzgebung oder die auf Grund dieser Verordnungen geforderten Verbote zweifelsfrei verfassungswidrig sei(en), weil das Versammlungsrecht einen so hohen Stellenwert habe. Auch die Staatsrechtstagung in Trier habe festgestellt, dass diese Corona-Verordnungen und die darauf gestützten Versammlungsverbote schlicht verfassungswidrig wären. Des Weiteren habe der Beklagte erklärt, die Medien seien mit der Regierung und der Politik verwoben und dadurch werde eine „unheimliche Macht ausgeführt“ und die Medien hätten einen „wahnsinnigen Einfluss“ auf das ganze Geschehen.
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Abermals habe der Beklagte von den Corona-Impfungen als „Menschenversuche“ gesprochen. Er habe darüber hinaus davon gesprochen, dass sich in Deutschland das „Bonussystem“, das in China bereits verwirklicht worden sei, bereits breit mache oder durchgesetzt habe, mit der Ankündigung/Belohnung, dass man seine Freiheit wieder habe, wenn man sich impfen lasse. Es sei für ihn erstaunlich, was sich die Menschen da vorgaukeln lassen würden und er müsste sich jeden Tag die Augen reiben, wie die Masse so beeinflusst werden könne, das sei in seinen Augen „reinste Propaganda“. Der Beklagte habe weiter angegeben, dass er es nicht für möglich gehalten hätte, dass „wir“ in einer solchen „geglaubten, hochentwickelten Gesellschaft“ so etwas nochmal erleben, aber es scheine sich immer wieder mal zu wiederholen in bestimmten Zeiträumen und da seien wir jetzt. Jetzt sei das Ende eines solchen Zyklus und man brauche kein Prophet zu sein, um zu sagen, dass dieser Zyklus am Ende sei und das alles jetzt dann „crashe“ in naher Zukunft. Der Beklagte hätte auch gehört, dass es im nächsten Herbst/Winter für Geimpfte richtig gefährlich werden könnte, wenn die nächste Erkältungs- oder Infektionswelle anrolle, aber die Leute hätten einen solchen Freiheitsdrang, dass sie alles dafür machen würden, auch wenn sie konkret gesagt bekommen würden, dass sie sich dabei einer erheblichen Gesundheitsgefahr aussetzen würden.
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j. Am 22. Mai 2021 habe der Beklagte in … zusammen mit … und … ein Interview für „…“, online auf Facebook abrufbar (« …“) gegeben. Er sei eingangs, zusammen mit … und …, als Urgestein des Widerstands aus der Polizeibewegung vorgestellt worden. Der Kernaufruf sei, dass die Grundrechte massivst eingeschränkt seien, und man würde diese wieder zur vollen Entfaltung bringen wollen. Zudem habe der Beklagte dem Moderator durch Kopfnicken zugestimmt, der eine gefährliche Pandemie verneint habe.
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k. Am 23. Mai 2021 habe der Beklagte dem „…“ ein Interview im Rahmen einer Corona-Demonstration in … gegeben, online auf … abrufbar (« …“). Bei … handele es sich nach dem Kläger um eine Internetpräsenz, die vornehmlich Videos mit Coronakritischen Inhalten bis hin zu Coronaleugnenden und verschwörungstheoretischen Tendenzen erstellt und geteilt habe (etwa auf Youtube, aber auch … und …) und dabei diverse Interviewpartner gezeigt habe, die sich entsprechend vor der Kamera äußerten. Dabei habe der Beklagte das massive Polizeiaufgebot, „das da jetzt für die paar tausend Leute, die ganz breit in der Innenstadt verstreut seien, aufgebracht würde“, als „erschreckend“ bezeichnet. Es hätte sich bislang nichts Bedenkliches ergeben. Es sei unglaublich, dass die Polizei da so in der Überzahl sei. Es seien Kollegen aus „sämtlichsten“ Bundesländern vertreten. Der Beklagte habe die Maßnahmen, die die Polizei im Rahmen dieser Demonstration vornehmen würde, so zum Beispiel „Platzverweise für mehrere Tage und für ganz …“ als rechtlich nicht haltbar angesehen. Er habe kritisiert, dass die Platzverweise mündlich und nicht schriftlich oder per Formular ausgesprochen würden. Gegen schriftliche Platzverweise, die inhaltlich und zeitlich bestimmt seien, könne man nämlich rechtlich vorgehen. Er würde das als unrechtmäßig ansehen, wenn er jetzt hier stünde und kontrolliert würde und dann einen Zwei-Tages-Platzverweis erhielte für ganz … Er würde die Platzverweise für unverhältnismäßig halten und auch keinen Ansatz für eine Begründung dieser Maßnahmen sehen.
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Der Beklagte habe auch angegeben, dass die Informationen für die bei den Demonstrationen eingesetzten Polizisten und Polizistinnen wohl falsch gesteuert würden, dass „wir“ (wohl die Querdenkerbewegung) in ein völlig falsches Licht gestellt würden. Von einigen Kollegen würde Hass entgegenschlagen, was bedenklich sei, und deshalb könne es nur so sein, dass die Kollegen völlig falsch informiert seien. In der Presse würde die sogenannte „Querdenkerszene“ als „Virenschleudern“ und „Gefährder für die ganze Nation“ abgestempelt. Der Beklagte habe berichtet, dass es die ersten Monate, als Corona losgegangen sei, keine Maskenpflicht bei der Polizei gegeben habe und sich da auch niemand angesteckt hätte. Er habe geäußert, dass es bedenklich sei, wenn man sein Demonstrationsrecht nicht mehr gewahrt sehe. Er habe erneut angegeben, dass die aktuelle Gesetzeslage verfassungswidrig sei. Der Beklagte sei auch der Auffassung gewesen, man müsse in Zukunft die Verfassung, insbesondere die Gewaltenteilung noch besser definieren und ein bisschen optimieren. Die Gewaltenteilung sei aktuell faktisch nicht mehr vorhanden und die Gerichte würden das ein oder andere Mal sehr seltsam und mit Sicherheit nicht auf dem Boden des Rechtstaats urteilen. Die Richterposten seien oft „politisch besetzt“, man schaue sich bloß die „erste Kammer“ des Bundesverfassungsgerichts an, „… ist/war ein … Weggefährte“ und habe Frau … schon mal im Wahlkampf unterstützt. Wie wolle man sich da ein objektives Urteil erwarten? In Zukunft müsse die Gewaltenteilung strikt beschrieben und die Judikative autark sein, nur so könne eine objektive Rechtsprechung erfolgen. Der Beklagte habe auch von einem „CO₂-Lockdown“ gesprochen, der jetzt dann käme, das sei mehr oder weniger schon angekündigt. Er habe zudem in Frage gestellt., dass die Wahl im September ordnungsgemäß ablaufen werde. Er habe geäußert, es selbst als Polizist nicht glauben zu können, wie man hier seit 15 Monaten teilweise behandelt würde, wie die Polizei da agieren würde und mit welchen nichtigen Begründungen die Versammlungen verboten würden. Es sei bedenklich, welche Ordnungen und Gesetze da beschlossen würden und wie diese durch das Parlament gewunken würden, „völlig kompetenzbefreit“ von den Abgeordneten. Der Beklagte war auch der Meinung, dass man das Unrecht, das hier im Staat passiere, als Polizist nur auch so wahrnehmen und fühlen könne, wenn man „das so“ mitmache, wenn man es also von beiden Seiten kennenlernen würde. Die Kollegen würden die Maßnahmen durchziehen und gar nicht überreißen, was da passiere.
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2.7. Der Beklagte habe zahlreiche Reden, meist auf Corona-Demonstrationen und in der Regel unter Nennung seines Berufs, in denen er seine subjektive Sicht auf die Corona-Krise verbreitet habe, gehalten.
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a. Am 24. Oktober 2020 habe der Beklagte eine Rede bei einer Corona-Demonstration der Querdenker-Bewegung in … in der Oberpfalz gehalten. Thema der Demo sei gewesen „Gegen die Maskenpflicht-Demomarsch und Menschenkette mit anschließender Kundgebung“. Ein Video der Rede sei auf Youtube zu sehen (« …“). Er habe dabei angegeben, dass er zwischenzeitlich suspendierter Polizeibeamter sei und darüber berichtet, dass sein Dienstherr ihm vorwerfe, dass er sich immer als Polizeibeamter vorstellen würde, aber er sei der Meinung, dass es zum guten Anstand gehöre, zu sagen, was man im wirklichen Leben als Beruf ausübe. Der Beklagte würde auch diese Maßnahme an sich für übertrieben halten, weil man ihm u.a. auch eine übermäßige politische Betätigung vorwerfe. Seine Äußerungen würde der Beklagte jedoch als Privatperson tätigen, nicht als Polizist. Gleichwohl habe der Beklagte gleich darauf erneut einen Bezug zu seiner Stellung als Polizeibeamter hergestellt, indem er davon gesprochen habe, dass das Grundgesetz vom Bild des aktiven Bürgers ausgehe und man als Beamter ohne Zweifel Staatsbürger sei. Er würde es gerade als Polizist als seine Verpflichtung ansehen, Missstände und Schieflagen anzusprechen, die ganz deutlich sichtbar seien. Deshalb würde er sich auch weiterhin für die Wiederherstellung der Grundrechte einsetzen. Immer mehr Richter, u.a. seit neuestem der Amtsrichter …, aber auch mehrere Bundesverfassungsrichter sowie Politiker und auch Gesundheitsamtsleiter würden sich mittlerweile laut zu Wort melden.
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Er habe kritisiert, dass Atteste von pensionierten Polizeibeamten zum „x-ten“ Mal nicht akzeptiert würden. Dabei habe er sich auf … bezogen, der eine Rauchgasvergiftung während eines Einsatzes erlitten habe, was beim Polizeipräsidium … nicht anerkannt werde, deshalb müsste der Beklagte aktiv bleiben. Später in seiner Rede habe er … als „lieben Freund“ bezeichnet. Er habe weiterhin kritisiert, dass Ärzte mehr oder weniger unter Generalverdacht ständen und sich, aus Angst, ihre Approbation zu verlieren, weigern würden, Atteste auszustellen (es wohl um Atteste gegen die Maskenpflicht gegangen). Er habe wörtlich geäußert: „Wir hatten die Zeit schon mal, wo wenige Ärzte in weißen Kitteln unser Land mehr oder weniger mitbestimmten und da wollen wir nicht mehr hin.“ Der Beklagte habe also die aktuelle Corona bedingte Situation in Deutschland mit der NS-Zeit verglichen. Der Beklagte habe außerdem erneut von „Zensur in unserem Land“ gesprochen, die ein „bedenkliches Ausmaß“ angenommen habe und gemeint, man könne keine objektive Berichterstattung mehr erwarten. Er habe dazu ausgeführt, dass …, die Tochter von … und die Ehefrau des Innenministers aus Baden-Württemberg, nun zur Programmdirektorin der ARD aufgestiegen sei. Der Beklagte habe … kritisiert und ihm vorgeworfen, diese „Testpandemie“ noch anzuheizen, obwohl dieser im Sommer noch davon gesprochen habe, dass man nicht zu viel testen dürfe, da man ansonsten Gefahr liefe, zu viele falsch Positive zu erhalten. Der Beklagte haben … zu seinem „Gesundwerden“ empfohlen, täglich in ausreichender Dosis Vitamin D und C einzunehmen, das würde ziemlich schnell zu seiner Gesundung beitragen.
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Ferner habe der Beklagte einen Appell an die Politiker gerichtet, dass diese „endlich mal mit dem Angstschüren aufhören sollten“. Man würde wissen, dass Angst krank mache. Allen, die hier stehen würden, sei das bewusst, die seien gewappnet und würden nicht krank werden. Aber es gebe noch so viele unwissende Menschen bei uns in Deutschland, die eventuell krank werden könnten oder vielleicht schon krank seien. Deshalb wollte der Beklagte nochmal das Zitat von … anklingen lassen: „Wer Menschen verwirrt, wer sie ohne Grund in Unsicherheit, Aufregung und Furcht versetzt, der betreibt das Werk des Teufels.“
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b. Am 18. Dezember 2020 habe der Beklagte eine Rede bei einer Corona-Demonstration in … gehalten. Unmittelbar zu Beginn der Rede, als er die Genehmigung einer weiteren, lauten Demonstration nebenan kritisiert habe, habe er erneut Bezug zu seiner Tätigkeit als Polizist hergestellt, indem er angegeben habe, das „so als Polizeibeamter“ nicht zu kennen. Weiter habe sich der Beklagte den Demonstrationsteilnehmern zum wiederholten Male als suspendierter Polizeibeamter und ehemaliger DGL bei der PI … vorgestellt. Er habe davon gesprochen, aktiv zu bleiben, die Menschen weiter aufzuklären und die ganze Situation, auf Fakten basierend, transparent „rüberzubringen“. Er habe des Weiteren geäußert, dass man es, insbesondere als Polizist, schon mal hinterfragen könne, dass … in einem freundschaftlichen Verhältnis … für seine führende Rolle bei der Herstellung von Impfstoffen danken würde.
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Auch habe der Beklagte kritisiert, dass alte Menschen im Supermarkt FFP2-Masken tragen müssten, da es einem Professor zu Folge ein großer Fehler gewesen sei, diese Masken zum medizinischen Einsatz zu bringen und sie kostenlos an über 60-Jährige und Vorerkrankte herauszugeben. Der Beklagte habe ausgeführt, es komme ihm manchmal so vor, als ob man Leute bewusst krank machen wolle. Er habe angegeben, das „Angstschüren“ von … sei in keinster Weise angebracht, Leute würden in Panik versetzt und dadurch krank. Der Beklagte habe in seiner Rede Bezug auf einen jungen Mann genommen, der im Fernsehformat „Bundeskanzlerin im Gespräch“ mit Frau … die sogenannten Querdenker bzw. die Verschwörungsideologien als „arme Schweine“ bezeichnet habe, und ihm geraten, sich an alternative Medien zu wenden, dann könne er „den Fakten auch mal ins Auge schauen“. Der Beklagte habe von der Gründung des Vereins „…“ vor über einer Woche berichtet, mit dem er Kollegen und andere Bürger in Uniform erreichen und unterstützen und besser mit sachlichen, objektiven Informationen versorgen habe wollen. Dabei würde der Beklagte besonders an die anstehende Impfung – explizit habe er den mRNA Impfstoff von … angesprochen – denken, da die Politiker, insbesondere die Landesinnenminister, die Impfung als erstes für Polizeibeamte einfordern würden. Er habe den Polizeibeamten ans Herz gelegt, sich mit dieser Impfung auseinanderzusetzen, diese sei überhaupt nicht ausreichend erforscht. Die „Schweizerische Zulassungsbehörde“ habe diesen Impfstoff abgelehnt, diese Behörde gelte als unabhängig und habe den Impfstoff als gefährlich abgewiesen. (Anmerkung: Aus Sicht der Dienststelle Kriminalpolizeiinspektion … hätten keine Erkenntnisse zu negativen Entscheidungen durch die Schweizer Zulassungsbehörde … im aktuellen Impfstoffzulassungsverfahren vorgelegen.) Die Bundesforschungsministerin dagegen habe dem Impfstoff Vertrauen geschenkt und dafür propagiert. Der Beklagte habe explizit dazu aufgefordert: „Lasst euch nicht impfen.“ Ein … aus dem „Corona Untersuchungsausschuss“ habe die Impfung als „Menschenexperiment“ bezeichnet, dem könne man, wie der Beklagte kundgetan hab, nur uneingeschränkt zustimmen. Die gesamte Rede habe der Beklagte vor einem offenbar bewusst polizeiautoähnlich gestalteten Fahrzeug in den Farben der Bayerischen Polizei mit der Aufschrift „Friedensfahrzeug“ sowie einem Anhänger, auf dem sich ein Boot befand, mit der Aufschrift „Friedensboote“ gehalten.
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c. Am 3. Januar 2021 habe der Beklagte wie auch … eine Rede bei einer Corona-Demonstration in … gehalten, in der er über den Verein „…“ berichtet habe, dessen 2. Vorstand er sei. Auf die Forderung eines CDU-Politikers, den der Beklagte zitiert habe, dass der Verein „…“ vom Verfassungsschutz beobachtet werden solle, habe der Beklagte angegeben, dass er das für „einen riesen Blödsinn“ halte, da der Verein nur für Aufklärung sorge und Gerechtigkeit und Freiheit zum Ziel habe. Anschließend habe der Beklagte noch einen „Appell an die Kollegen“ gerichtet, sich mit der anstehenden Impfung auseinanderzusetzen und angeboten, wenn Fragen beständen, sich an seinen Verein zu wenden. Auf der Homepage des Vereins sei „alles verlinkt“.
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d. Am 31. Januar 2021 habe der Beklagte eine Rede bei einer Corona-Demonstration in … vor dem … (« …“) gehalten. Zwar habe er zu Beginn seiner Rede betont, dass er heute als Privatperson hier sei, im nächsten Moment habe er jedoch angegeben, im Namen des Vereins „…“ zu sprechen, sodass wiederum ein klarer Bezug seines Auftritts zu seinem Beruf als Polizeibeamter entstanden sei.
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Der Beklagte habe sich einer Äußerung von … bezüglich der „Separierung von Maskenbefreiten“ angeschlossen, der vor ihm bei der Demonstration aufgetreten sei, und habe angegeben, dass das auch „für uns Uniformträger oder ehemalige Uniformträger“ sehr irritierend sei.
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Weiter habe er bezüglich seines Vereins „…“ ausgeführt, dass dieser die Arbeiten machen würde, die die Gewerkschaften, die Medien und Politiker nicht täten, „nämlich die Wahrheit darstellen, aufklären und für einen ordnungsgemäßen Informationsfluss sorgen.“ Er habe erneut Bezug zu seiner beruflichen Stellung genommen, indem er angegeben habe, dass er insbesondere die „Kolleginnen und Kollegen“ ansprechen wollte. Der Beklagte habe gemeint, es seien genügend Einsatzkräfte gerade hier, die seinen Ausführungen jetzt gerade zuhörten und zuhören wollen würden. Er habe auch von Urteilen berichtet, die die Rechtswidrigkeit der Corona-Maßnahmen darstellen würden und von einem Bündnis von Staatsanwälten und Richtern, die ebenfalls die CoronaMaßnahmen kritisieren würden. Er habe einen Professor aus der …, der Nationalen Akademie der Wissenschaften, zitiert, der angegeben habe, dass das aktuelle … Papier, auf das die Politiker u.a. den weiteren Lockdown stützten, mit wissenschaftlicher Arbeit nichts zu tun habe, „diese Ausführungen seien das Papier nicht wert, auf dem sie draufstehen“.
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Der Beklagte habe von einem Vitamin D-Mangel berichtet, den 80 – 90% der Bevölkerung in Deutschland hätten und den man mit EUR 30,- im Jahr beheben könne, was der Bevölkerung aber von der Politik und dem RKI vorenthalten würde. Das RKI würde einen Vitamin D-Spiegel von 20 Nanogramm als Mindestwert angeben (notwendig seien aber 40-60 Nanogramm), was nach …, den der Beklagte zitiert habe, absolut nicht mehr zeitgemäß wäre und mit 20 oder weniger Nanogramm wären chronische Krankheiten vorprogrammiert.
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Der Beklagte habe vom „Wunder von …“ erzählt, als in einem Altenheim in der Schweiz im Sommer das Virus grassiert habe, aber niemand der Bewohner daran gestorben sei, weil sie alle einen guten Vitamin D-Spiegel gehabt hätten. Er habe den Politikern vorgeworfen, längst von diesen Mangelerscheinungen in der Bevölkerung zu wissen und nichts dagegen zu tun, weshalb Politiker wie …, der angegeben habe, Vitamin D und Zink während seiner Covid-19 Erkrankung nur genommen zu haben, weil es ihm ein guter Freund geraten habe, sich die Frage stellen lassen müssten, ob sie ihres Amtes würdig seien.
44
Der Beklagte habe ausgeführt, dass es aktuell wieder eine Diskussion um Heilpraktiker gäbe und die nächsten Heilpraktiker Prüfungen erst wieder im Jahre 2022 stattfinden würden. Er habe weiter ausgeführt, dass es genauso auch im „Dritten Reich“ gewesen sei, „da sollten auch schon mal die Heilpraktiker verboten werden“. Der Beklagte habe auch gemeint, man solle sich schon mal fragen, ob es Zufall sei oder nicht ein gewisser Plan dahinter gestanden habe, dass ausgerechnet eine Heilpraktikerin dazu aufgerufen haben soll, den Reichstag zu stürmen.
45
Anschließend habe er von einem Vorfall berichtet, bei dem eine etwa 70-jährige Frau, weil sie keinen Mund-Nasen-Schutz getragen und keinen Ausweis bei sich gehabt hätte, mit Handschellen von sechs Polizeibeamten abgeführt worden sei, obwohl sie sich nicht gewehrt hätte. Das sei sicherlich eine rechtswidrige Maßnahme gewesen, und jeder Kollege und jede Kollegin solle sich fragen, ob das in Ordnung sei. Der Beklagte habe davon gesprochen, dass ein solches Vorgehen ein schlechtes Bild auf „unseren Berufsstand“ werfen würde.
46
e. Am 6. Februar 2021 habe der Beklagte eine Rede bei einer Corona-Demonstration, die an der deutsch-österreichischen Grenze in … und … stattgefunden habe, gehalten. Er habe sich eingangs dafür bedankt, stellvertretend für … ausgesucht worden zu sein, die „Friedensfackel' entgegenzunehmen. Er habe sich weiter namentlich vorgestellt und erklärt, seit dem 5. Oktober 2020 vom Dienst suspendiert und davor DGL bei einer mittelfränkischen Polizeiinspektion gewesen zu sein. Anschließend habe der Beklagte erneut von der Gründung des Vereins „…“ berichtet, den Motiven für die Gründung und welche Ziele dieser Verein verfolge. Dabei habe er angegeben, „im Namen der Polizisten für Aufklärung zu sprechen.“ Er habe sich explizit an die „Kollegen und Kolleginnen“ gewandt, die anwesend gewesen seien, insbesondere an die jungen Kolleginnen, und ihnen Informationsquellen und Plattformen wie „…“ empfohlen. Er habe ihnen ans Herz gelegt, sich die 37. Sitzung des „…“ einmal anzusehen ab Stunde 3.55, weil es da um die Impfung und die Gefahren der Impfung gehe. Der Beklagte habe wörtlich gesagt: „Die jungen Kolleginnen, die hier stehen. Ihr wollt vielleicht, einige wollen noch Mütter werden und Kinder bekommen. Schaut euch das an und ihr werdet über die Impfung danach anders denken“. Im weiteren Verlauf habe er die „Fackel der Freiheit' bzw. „Flamme der Liebe“ entgegengenommen und diese von Österreich nach Deutschland über die Grenze getragen, was der Beklagte als große Ehre empfunden habe. Während er die „Fackel der Freiheit' hochhaltend die Grenze zu Deutschland überquert habe, sei er vom Sprechgesang (den ein anderer Redner angestimmt habe): „… muss weg, … muss weg, … muss weg“ begleitet worden.
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f. Am 7. Februar 2021 hab der Beklagte eine Rede bei einer Corona-Demonstration in … (< …“) gehalten, bei der er klargestellt habe, dass er nicht Polizist a. D. sei, sondern nur momentan suspendiert und dass er davon ausgehen würde, auch weiterhin Polizist zu bleiben.
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Auch bei dieser Rede habe der Beklagte in sich widersprüchlich erklärt, zwar als Privatperson hier zu stehen, jedoch im Namen des Vereins „…“ zu sprechen. Er habe erneut Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt, indem er erklärt habe, dass er Polizist geworden sei, um den Leuten zu helfen und für seine Mitmenschen da zu sein, was seiner Meinung nach die wichtigste Aufgabe eines Polizisten sei. Weil dem Beklagten seine „Kolleginnen und Kollegen' so wichtig seien, würde er nochmal die Gelegenheit nutzen und sie darauf hinweisen wollen, sich auch mit anderen Medien als den Leitmedien, zum Beispiel mit „…“, zu befassen.
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Wieder habe der Beklagte die Corona-Impfungen als „Versuche am Menschen“ bezeichnet. Seine Aussagen zur Impfung seien von den Zuhörern mit laustarken „Buh-Rufen“ kommentiert worden. Seiner Ansicht nach habe das mit einer ordnungsgemäßen Behandlung von einem Menschen nichts mehr zu tun und sei einfach „würdelos“. Der Beklagte habe dazu aufgefordert, dass sich jeder damit auseinandersetzen solle und angegeben, das auch als Fürsorgepflicht zu betrachten, die die Vorgesetzten seiner „Kollegen und Kolleginnen“ auch hätten.
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g. Am 20. Februar 2021 habe in … eine Corona-Demonstration auf dem Marktplatz stattgefunden, bei der der Beklagte als Redner aufgetreten sei. In gewohnter Weise habe er über den Verein „…“ berichtet und habe die Corona- und Impfthematik thematisiert. Zudem habe er über seine Polizeiausbildung an der … berichtete und Bezug auf den damaligen Lehrinhalt, der sich u.a. mit den Grundrechten befasst habe, genommen. Seinen Vortrag habe der Beklagte damit beendet, die E-Mail einer pensionierten Polizeibeamtin, die die Corona-Thematik zum Inhalt hatte, vorzulesen. Für diese Demonstration sei nach dem Kläger im Vorfeld mit Flyern geworben worden, die in Briefkästen in … eingeworfen worden seien. Zwar sei nicht bekannt, wer Ersteller oder Verteiler dieser Flyer gewesen sei, jedoch sei u.a. mit dem Beklagten als Redner für die Corona-Demonstration auf den Flyern geworben worden („Redner … – …“). Auf der Vorderseite der Flyer mit der Überschrift „CORONA-DEMO …“ sei u.a. ein Bild zu sehen gewesen, das in der oberen Bildhälfte augenscheinlich Sklaven zeigte, die an einem Seil gefesselt hintereinanderher liefen. Auf der unteren Bildhälfte habe man in ähnlicher Aufstellung Schulkinder, die Mund- und Nasenmasken getragen hätten und an einer Schnur entlang hintereinanderher liefen, augenscheinlich, um den Corona Sicherheitsabstand zu wahren, gesehen. Neben dem Bild habe gestanden: „Wollt ihr DAS?“ Dieses Bild habe offensichtlich die Corona-Schutzmaßnahmen in Form der Maskentragepflicht für Schüler mit Sklaverei verglichen. Auf der Rückseite dieser Flyer sei vor dem Tragen von FFP2-Masken ohne vorherige ärztliche Untersuchung gewarnt worden. Weiterhin habe dort wörtlich gestanden: „Das Tragen einer FFP2 Maske kann Lebensgefährlich [sic!] sein!“. Auf der Rückseite der Flyer sei im Weiteren, augenscheinlich handschriftlich, Folgendes niedergeschrieben: „Sauerstoff einatmen verboten, Umarmungen verboten, Kontakt verboten, Freie Meinung verboten, Leben verboten, Impfung macht fei [sic!] „Nein“ das ist erst der Anfang vom Ende!".
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h. Am 24. März 2021 habe der Beklagte von 19:18 bis 19:32 Uhr eine Rede beim „3. Bürgerstammtisch“ zum Thema „Corona-Maßnahmen und ihre Folgen“ auf dem Marktplatz in … gehalten. Dabei habe er in den ersten Sätzen betont, dass er suspendierter Polizeibeamter sei. Im ersten Teil seiner Rede habe der Beklagte geworben, wie in den vergangenen Reden auch, für den Verein „…“. Weiter sei es in seiner Rede abermals um das Thema Impfen gegangen: Ihm zufolge hätten vor allem junge Kollegen gar keine andere Wahl, weil sie Angst hätten vor möglichen Repressalien, für den Fall, dass sie die Impfung verweigerten. Anschließend sei noch das Thema „FFP2-Masken“ aufgegriffen worden. Der Beklagte habe angegeben, davon gar nichts zu halten und selbst auch keine zu tragen. Außerdem sei es so, dass man eigentlich eine Pause machen müsste, wenn man die „FFP2-Maske“ 30 Minuten ununterbrochen getragen habe. Die Aussage des Beklagten habe der Veranstalter des „Bürgerstammtisches“ über Mikrofon derart kommentiert, dass „dann ja mittlerweile die Polizeibeamten, die bei der Versammlung vor Ort seien, eine Pause machen dürften“.
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i. Am 11. April 2021 habe der der Beklagte eine Rede bei einer Corona Demonstration in … am … (« …“) gehalten. Abermals habe er seine Rede mit der Einführung begonnen, dass alles, was er sage, seine Privatmeinung sei, gefolgt von der Aussage, dass er für den Verein „…“ unterwegs sei. Der Beklagte habe angegeben, nach dem letzten Wochenende, an dem er zweimal als Redner aufgetreten wäre, etwas irritiert über das „übermäßige“ Polizeiaufgebot im Verhältnis zu den wenigen Teilnehmern gewesen zu sein. Er würde aber mittlerweile jede Einladung nach … dankend annehmen, weil er zwar nicht zu so vielen Bürgern, aber zu umso mehr „Kolleginnen und Kollegen“ sprechen könnte, die ihm dann zuhören könnten und er so vielleicht etwas bewirken könnte. Der Beklagte habe die vielen Kontrollen auf dem Veranstaltungsgelände im Vergleich dazu, dass auf den Grünanlagen, wo sich größere Menschengruppen privat ohne Masken und Abstand treffen würden, nicht kontrolliert würde, kritisiert. Er habe dazu wörtlich gesagt: „Ich kann das einfach nicht verstehen, Kolleginnen und Kollegen“, denn „unser“ Gesundheitssystem sei nach wie vor nicht gefährdet und es sei auch zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen und deshalb könnten die Menschen hier selbst entscheiden und verantworten, ob sie hier seien.
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Er habe dabei sogar zugegeben, dass die Menschen hier „normalerweise ohne Maske wären, aber (heute) vernünftig seien und fast alle eine Maske aufhätten, weil sie sich an die Vorschriften halten wollten. Der Beklagte habe einen offenbar fiktiv gemeinten „Ausblick in die Zukunft“, gegeben, was er sich „so vorstellen“ würde, und dabei angegeben, den Gedanken zu haben, dass es die Gewerkschaft der Polizei und die deutsche Polizeigewerkschaft, nachdem sie vom Verfassungsschutz beobachtet worden seien, auf Grund ihrer „demokratiefeindlichen Äußerungen“, die sie in der letzten Zeit gemacht hätten, nicht mehr geben werde, sondern, dass sie verboten worden seien. Die „…“ würden ihren Job nun auf Grund des enormen Zuwachses hauptamtlich machen müssen. Der Beklagte habe dann aber „nein, im Ernst“ davon gesprochen, dass die Gewerkschaften „uns, wir, die wir für die Grundrechte, für die Freiheitsrechte einstehen“, bekämpfen wollen würden und nicht wollten, dass „wir“ weiter wachsen, sondern, dass „wir“ verboten würden. Die Vorsitzenden von den Verbänden würden sich seiner Meinung nach „sehr, sehr bedenklich“ äußern. Es würde ein „Versammlungslockdown“ gefordert werden und von den Gerichten würde verlangt werden, Versammlungen, die zuvor von Sicherheitsbehörden verboten worden seien, nicht wieder zu erlauben, damit nicht ein „juristischer Kollateralschaden“ billigend in Kauf genommen werden müsste. Dies habe mit „demokratiekonformen“ Forderungen nichts mehr zu tun. Der Beklagte habe die Gewerkschaftsvorsitzenden dazu aufgefordert, ihre Arbeit zu machen, sich mit den Fakten zu beschäftigen, selbst mal auf eine Demonstration zu gehen, dann würden sie mal feststellen, was das für Leute seien und dass das friedlich wäre, und sich mit alternativen Medien zu beschäftigen. Eine seiner Vorstellungen sei es auch, dass einer der nächsten Bundesverfassungsgerichtspräsidenten … werde, der Ex-Vorsitzende vom Richterbund, der sich hinsichtlich des jetzt geplanten Änderungsentwurfes des Infektionsschutzgesetzes, das die Regierung mit einer „Allmacht ausstatten“ solle, dahingehend geäußert haben solle, dass er selten fassungslos sei, aber nun sei es soweit. Mit seinem Demokratieverständnis habe das nichts mehr zu tun. Der Beklagte forderte „jede Polizeiführungskraft“ auf, diesen Gesetzesentwurf mal durchzuarbeiten. Er sagte, dass wir in einem „totalitären Staat“ wären, wenn dieses Gesetz tatsächlich durchgewunken würde. Im Anschluss habe er erneut seine „Kolleginnen und Kollegen“ dazu aufgefordert, sich mit alternativen Medien und auch mit dem Verein „…“ zu beschäftigen. Er habe davon gesprochen, dass „das Ganze“ „ein Plan“ sei, der da vollzogen würde mit dieser Testpflicht an Schulen, die ab dem nächsten Tag in Bayern eingeführt werden solle, in anderen Bundesländern sei es schon so weit. Inzidenzwerte würden dadurch „in die Höhe knallen“. Wenn dieser Gesetzesentwurf wahr werden sollte, dann würde es zu einem „knallhart[en]“ Lockdown führen, der zeitlich nicht mehr absehbar wäre und der Beklagte würde es sich nicht in seinen „dunkelsten Träumen“ vorstellen wollen, was das dann bedeuten würde für „uns alle, für die Wirtschaft, für die Kinder, für die ganzen Menschen, für die alten Menschen, für die Behinderten in den Heimen“. Der Beklagte habe erneut seine „Kolleginnen und Kollegen“ angesprochen und gemeint: „ihr müsst auch an euch denken (…), was da dann auf euch zukommt, wenn ein knallhart Lockdown gefahren wird. Das wird mit Aufruhr im Volk einhergehen und äh, das würde auch euch nicht gefallen. Ich weiß, dass viele hier auf dem Platz sogar mit Sicherheit mit dem, oder zumindest mit vielem mit dem übereinstimmen, was ich sage. Und viele hinterfragen das Ganze auch schon. Ich merk‘s ja auch schon an den Anfragen bei uns jeden Tag im Verein. Die Fangemeinde, so kann ich's vielleicht bezeichnen, die wird immer größer und da sind nicht nur Bürgeranfragen, da sind auch Anfragen von Polizisten.“
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Der Beklagte habe davon berichtet, dass in den Nachbarländern wie Holland, Uniformträger auf die Straße gehen würden. Er hätte eine Kooperation mit „…“, die da auch ganz vorne mitlaufen würde. Er habe diejenigen „Kolleginnen und Kollegen“ gebeten, die noch nicht geimpft seien, darum, da auch erstmal noch abzuwarten und das nicht über sich ergehen zu lassen. Er habe berichtet von einer angeblich ganz aktuellen Meldung aus Italien, nämlich von einem Todesfall, bei dem ein 57-Jähriger ein paar Stunden nach der Impfung gestorben sei und nun sei eine ganze Charge von 400.000 … Impfstoffen von einem italienischen Staatsanwalt sichergestellt worden und würde näher untersucht, und die Arzneimittelbehörde in Italien hätte diesen Impfstoff momentan verboten oder beabsichtige dies zumindest. So viel der Beklagte wüsste, würde dieser Impfstoff bei der Polizei in Bayern verwendet. Er habe gesagt, die Äußerung des …, dass die Nebenwirkungen nicht so stark aufgetreten seien, sei seiner Meinung nach eine Verharmlosung. Er habe darum gebeten, dass man sich nach der Impfung untersuchen lasse bzgl. Entzündungsherden und Gerinnungsfaktoren, und dass man sich mit dieser Impfung beschäftige, „das sind Menschenversuche, was hier stattfinden“.
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j. Am 15. Mai 2021 habe der Beklagte eine Rede bei einer Corona-Demonstration in … gehalten (< …“). Wiederum habe er angegeben, für den Verein „…“ unterwegs zu sein, gleichzeitig aber seine Privatmeinung kundzutun. Er habe davon berichtet, dass der Verein „…“ nun offiziell im Vereinsregister eingetragen worden sei. Die Satzung habe der Beobachtung durch den Verfassungsschutz scheinbar standgehalten und auch die Anfragen „beim ein oder anderen Innenministerium“ seien scheinbar ins Leere gelaufen. Der Beklagte habe sich in seiner Rede an die „Funktionäre der Gewerkschaften“ gewandt und diesen mitgeteilt, dass „all“ das, was diese ihm (dem Verein) in den Weg legen hätten wollen, nicht geklappt habe“. Man könne nur den Kopf schütteln, wenn ein „…“ ein generelles Verbot für alle Querdenker-Demos, aber im Gegenzug kein generelles Verbot für die Antifa-Demos, beispielsweise am 1. Mai, wo es wieder zahlreiche Verletzte unter den Polizisten gegeben habe, fordere. … habe gesagt, bei den Querdenker-Demos sei von vornherein davon auszugehen, dass die Auflagen missachtet würden. Der Beklagte habe dazu angegeben, dass wenn die Auflagen missachtet würden, dann würden maximal Ordnungswidrigkeiten vorliegen, die fragwürdig seien. Ein großer Anteil der Verfassungsrechtler sei der Meinung, dass dieses ganze „Gesetzes- und Verordnungskonstrukt“ verfassungswidrig sei. Bei den 1. Mai-Demos hätte der Beklagte noch nie erlebt, dass keine Straftaten begangen worden seien und so etwas würde … nicht als verbotswürdig erachten. Der Beklagte habe einen Appell an die Polizisten und Polizistinnen gerichtet, dass sie sich „auf anderen Plattformen informieren“ und einen „anderen Blickwinkel“ haben sollten. Die Polizisten und Polizistinnen sollten sich einmal fragen, warum Tausende von jungen Menschen in einer Schlange anstehen würden, um geimpft zu werden und das nicht dem Gesundheitsschutz wegen, sondern um die Freiheit zu erlangen. Die Polizisten und Polizistinnen sollten sich ebenfalls einmal fragen, warum „eine …“ künftige Bundeskanzlerin werde, was scheinbar schon eine ausgemachte Sache sei. Ebenfalls sollten sie sich fragen, warum die Antifa keine Regeln hinterfrage, sondern sich mit dem ganzen Volk solidarisch erkläre, „bis natürlich ein paar Ausnahmen“, womit der Beklagte die Querdenker meinte. Zum Abschluss seiner Ansprache habe der Beklagte Fragen an die Teilnehmer gestellt, die diese jeweils mit einem lauten „wir“ beantworten sollten, was sie auch taten. Diese Fragen lauteten: „Wer schützt die Verfassung?“, „Wer ist Hüter des Grundgesetzes?“, „Wer ist über Pfingsten in …?“.
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k. Am 19. Mai 2021 habe der Beklagte beim „…“ in … von 18:45 bis 19:00 Uhr eine Rede gehalten. Dabei habe er abermals angegeben, für den Verein „…“ zu sprechen. Er habe einen Hinweis auf … gegeben, ehemaliger LKA-Chef in … und ehemaliger Europol-Mitarbeiter, und dessen ebenfalls kritisches Wissen „gegen Corona“ als Koryphäe, das wie vieles andere auch im Internet einsehbar sei. Das Thema Impfen sei von dem Beklagten unter dem Motto: „Impfen, Impfen, Impfen bis der Tod eintritt“ angesprochen worden. Auch habe er von einer Impfpflicht für „unsere“ Kinder, die mit einer Demokratie nichts mehr zu tun habe, gesprochen. Gemeinsam mit dem Veranstalter habe der Beklagte für die nicht genehmigte Pfingstdemo in … unter dem Motto: „Berlin ist immer eine Reise wert“, geworben.
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l. Am 3. Juni 2021 habe der Beklagte eine Rede bei einer Corona-Demonstration in … (« …“) gehalten. Er habe sich als mittlerweile suspendierter Polizeibeamter vorgestellt und erklärt, er sei für den Verein „…“ unterwegs. Er habe davon berichtet, inzwischen ein eingetragener Verein zu sein, was bestätige, dass der Verein „sauber unterwegs“ sei und sich für die Demokratie und die Wiedererlangung der Grundrechte einsetze. Weiter habe er davon erzählt, dass es der Verein „…“ schon in die Sendung „…“ vom … geschafft habe nach dem Pfingstwochenende in … „Auch wenn der Bericht wieder sehr verfälscht dargestellt worden ist“, würde er das trotzdem als Lob und Anerkennung erachten. Das … habe hierbei zweifelsfrei Werbung für ihn (den Verein) gemacht. „Danke, liebes …“. Es sei auch keine Schande, mal vom Verfassungsschutz beobachtet zu werden. Der jetzige Bundespräsident, …, wäre als Student für eine Zeitung namens „Demokratie und Recht“ mitverantwortlich gewesen und diese Zeitschrift sei auch vom Verfassungsschutz beobachtet worden.
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Der Beklagte habe angegeben, es sei eine Vision des Vereins „…“, in Zukunft mal eine echte Berufsvertretung darzustellen. Denn was die Polizeigewerkschaften tun würden, diese Äußerungen und Forderungen, die sie abgeben würden, insbesondere, dass sie die Freiheitsbewegungen in Frage stellten und alle Demonstrationen am liebsten verbieten wollen würden, sei seiner Meinung nach teilweise „verfassungsfragwürdig“. Diese Gewerkschaften hätten von Staats- und Verfassungsrecht scheinbar wenig Ahnung. Der Verein wolle die Polizisten, die Kollegen und Kolleginnen aufklären und über die tatsächlichen Begebenheiten informieren. Die „Resonanz“ auf der Seite des Vereins „…“ nenne sich „…“, was keine Provokation sein solle.
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Der Beklagte habe von einem Statement von … erzählt, der davon berichtete, dass es zwei Ärzte in Deutschland gebe, die Blutuntersuchungen vor und nach der Impfung von Patienten gemacht hätten und dabei hätte sich eine klare Tendenz gezeigt, dass die Blutgerinnung angestoßen worden sei. Das seien erschreckende Nachrichten. Der Beklagte habe den Kolleginnen und Kollegen empfohlen, sich vor und nach der Impfung Blut abnehmen zu lassen, weil man dann eventuell später einmal Schadensersatzansprüche geltend machen könne. Er habe abermals … zitiert, der bei einer Gemeinderatssitzung in … gesagt haben solle, dass sich viele Staatsrechtler einig wären, dass diese ganzen Verordnungen „schlicht verfassungswidrig“ seien.
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Der Beklagte habe auch geäußert, dass die Kolleginnen und Kollegen jetzt ja Zeit hätten, zuzuhören und vielleicht ein paar Informationen von Ihnen aufnehmen könnten und darüber nachdenken. Er habe dann immer wieder von einem friedlichen Widerstand gesprochen und den Versammlungsteilnehmern geraten, wenn eine Demonstration aufgelöst sei, sich hinzusetzen und dabei friedlich zu bleiben, das sei ein Zeichen, dass man keine Gewalt ausüben wolle, dass man deeskalierend unterwegs sei und so habe die Polizei auch keinerlei Handhabe, dagegen gewaltvoll vorzugehen. Damit habe er aber zugleich dazu aufgerufen, den Anordnungen der Polizei, eine aufgelöste Versammlung zu verlassen, keine Folge zu leisten. Der Beklagte habe angeführt, dass eine beharrliche Überzeugungsarbeit zum Erfolg führe, was sich schon bei vielen Widerstandsbewegungen gezeigt habe, auch wenn es der Bereitschaft zu Demütigungen und zum ein oder anderen körperlichen Angriff gegen sich bedürfe. Er habe in diesem Kontext … zitiert: „Unsere Fähigkeit zu leiden wird euch besiegen.“
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Im weiteren Verlauf der Rede habe der Beklagte gemeint, dass aktuell eine notwendige Gewaltenteilung nicht mehr vorhanden sei und dass er (der Verein) sich dafür einsetzen würde, dass es eine vernünftige Gewaltenteilung geben werde, womit der Beklagte insbesondere die Judikative meinen würde. In diesem Zusammenhang habe der Beklagte die aktuelle Rechtsprechung in Bezug auf das Coronavirus kritisiert. Zum Schluss seiner Rede habe der Beklagte alle Versammlungsteilnehmer dazu aufgefordert, auf folgende zwei Sätze mit einem „Wir“ zu antworten: „Wer ist Schützer der Verfassung?“, „Wer ist Hüter des Grundgesetzes?“.
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m. Am 12. Juni 2021 habe der Beklagte eine Rede bei einer Corona-Demonstration in … (« …“) gehalten. Hierbei habe er zu Beginn seiner Rede geäußert, dass er sich über das immense Polizeiaufgebot freuen würde, dass die Kollegen aber nichts zu tun haben würden, weil die Teilnehmer alle friedlich seien. Die Kollegen könnten vielleicht seinen Ausführungen zuhören, denn viele seien nicht über die tatsächlichen Gegebenheiten informiert.
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Er habe sich erneut als suspendierter Polizeibeamter vorgestellt und erklärt, für den Verein „…“ unterwegs zu sein. Der Beklagte wollte davon berichten, mit welchen Vorwürfen die Polizeibeamten konfrontiert seien, die sich an die Öffentlichkeit wagten und sich ebenso kritisch äußern würden wie er. Ihm (und den Polizeibeamten, die wie er agieren würden) werde vorgeworfen, dass er die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Frage stellen würde und somit würde ein Verstoß gegen die politische Treuepflicht gesehen. Er würde nichts anderes tun, als für die freiheitlich-demokratische Grundordnung und für den Polizisten-Eid einzustehen. Der Beklagte sei seit über einem Jahr unterwegs und würde versuchen, die Wahrheit zu vermitteln und die Leute und die Kollegen aufzuklären. Man könne feststellen, dass die Kolleginnen und Kollegen rumstehen würden, nichts zu tun hätten, vielleicht doch aufmerksam zuhören würden und mittlerweile doch ins Überlegen kämen und bewusst mit Nachsicht und vernünftig handeln würden. Er habe gab angegeben, es sei „reinste Propaganda“ des Bundesinnenministers und so manches Landesministers, die Querdenker als Extremisten darzustellen, um das Volk zu verunsichern und es von den Querdenkern abzuhalten. Der Beklagte meinte, der Sommer sei wichtig und es müssten weiterhin alle auf die Straße, weil der nächste Herbst komme und die epidemische Lage nicht umsonst verlängert worden sei, man hätte das „bis nach die Wahlen schaffen“ wollen, um dann jederzeit wieder auf das Volk einwirken zu können, wenn es nötig sei.
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Für diese Abstimmung über die Verlängerung der epidemischen Lage von nationaler Bedeutung sei keinerlei Grundlage gegeben. Er berichtete davon, dass in der „… Zeitung“ die sogenannte „Intensivbetten-Lüge“ „aufgetischt“ worden sei und einen Tag später die Verlängerung der epidemischen Lage beschlossen worden sei. Man müsse sich fragen, ob jetzt nicht das Widerstandsrecht gegeben sei, dass „uns“ im Grundgesetz so festgeschrieben sei. Es sei eine „Pflicht von uns“ genauer hinzuschauen, wenn die Demokratie immer weiter dahin schmelze und solche willkürlichen Maßnahmen getroffen würden. Der Beklagte habe es als „unsinnig“ bezeichnet, an bestimmten öffentlichen Plätzen im Freien eine Maske zu tragen, wenn es keine „Evidenz“ dafür gebe. Erneut habe er sich für einen friedlichen Widerstand eingesetzt und den Teilnehmern geraten, sich bei Demonstrationen hinzusetzen, wenn es um eine Auflösung gehe. Er habe angegeben, nach vorne zu blicken, er würde es so sehen, dass „wir“ zum Schluss gewinnen würden und das hätten „wir“ auch selbst in der Hand. „Wir“ hätten es in der Hand, wie „wir“ in Zukunft unser Leben bestreiten und gestalten wollen, ob es in einer „Öko-Diktatur“ ende, oder in einem lebenswerten und guten Leben. Das Leben könne vielleicht sogar besser sein, „als vor der sogenannten C-Krise“.
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Der Beklagte habe die Polizisten erneut aufgefordert, sich auf alternativen Plattformen zu informieren, insbesondere, sich den „Corona-Untersuchungsausschuss“ anzusehen. …, den ehemaligen Leiter des Landeskriminalamts (LKA) …, habe der Beklagte noch hervorheben wollen, mit dem hätte der Verein „…“ einen ganz guten Draht und dieser schreibe „ganz tolle“ Artikel über das Impfen und die aktuelle Situation, er sei ein heftiger, aber kompetenter Kritiker und was der sage, habe „Hand und Fuß“. … schreibe für „…“ und gebe Interviews für „…“.
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Bei „…“ habe es sich nach dem Kläger um ein Online-Angebot (des Publizisten …) gehandelt, auf welchem verschwörungstheoretische Beiträge verfasst wurden und das Anfang August 2021 eingestellt wurde, u.a. während eines Verfahrens wegen der Nichteinhaltung journalistischer Sorgfaltspflichten. Ein Youtube-Kanal sei ebenfalls unter diesem Namen betrieben worden. Dieser sei Anfang 2021 gesperrt worden. … sei öffentlichen Medienberichten zufolge im März 2021 vom … Verfassungsschutz zum Beobachtungsobjekt erklärt worden, das Falsch- und Desinformation verbreite und damit die Radikalisierung der Querdenkerszene vorantreibe.
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Zum Schluss seiner Rede habe der Beklagte kundgetan, dass alle Versammlungsteilnehmer mindestens so wichtig seien wie er. Es werde immer gesagt, „der Polizist ist aufgestanden“ und das sei so toll, da gehöre viel Mut dazu. Das stimme auf der einen Seite, auf der anderen Seite sei es so, dass der Beklagte zwar suspendiert sei, aber immer noch von den meisten von euch“ bezahlt würde. Er würde natürlich versuchen, diese Bezahlung zu rechtfertigen, viele der Versammlungsteilnehmer hätten vielleicht schon extreme finanzielle Einbußen, hätten vielleicht schon ihren Job verloren.
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2.8. Der Beklagte habe im Rahmen von Informationsständen der Querdenker-Bewegung Flyer, wobei insbesondere gezielt Stimmung gegen die geltenden Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie gemacht wurde, verteilt.
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a. Am 12. November 2020 habe der Beklagte von einem Infostand namens „zur freien Meinungsäußerung/Querdenken“ am Glockenturm in … mindestens zwischen 09:00 und 10:00 Uhr Flyer verteilt, ohne dabei einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Laut Genehmigungsbescheid der Stadt … vom 6. November 2020 habe aufgrund der damals geltenden 8. BayIfSMV bei der Veranstaltung überall dort, wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich gewesen sei, eine Mund- und Nasenbedeckung getragen werden sollen.
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Die Flyer hätten Inhalte gehabt wie: „(Ver) zweifeln erlaubt! ? An dem Umgang mit dem Grundgesetz seit März 2020,? an der einseitigen Corona -Berichterstattung in den Medien und dem Schüren von Angst, ? an der Sinnhaftigkeit der Maskenpflicht, ? an der geplanten Impfung als Allheilmittel'. Andere Flyer hätten ausführlich das Thema Kinder und Corona behandelt und enthielten Inhalte der Art, dass Kinder das Covid-19 Virus nicht weitergeben würden und dass die Maskenpflicht und Quarantäne-Anordnungen für Kinder gesundheitsschädlich und unnötig wären. In noch weiteren Flyern sei für alternative Medien geworben unter anderem mit Aufrufen wie: „Tausende Ärzte warnen, dass die Maßnahmen mehr schaden als nutzen! Dieses Jahr starben weniger Menschen als üblich! Informiere dich selbst!“ b.
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Am 26. November 2020 und am 3. Dezember 2020 habe der Beklagte in … von einem Infostand der „Querdenken-Bewegung“ aus Flyer verteilt. Dabei sei der Infostand der „Querdenken-Bewegung“ genau vor den Schildern, die auf die Maskenpflicht während eines Besuchs des … Wochenmarkts hinwiesen, platziert gewesen. Laut Genehmigungsbescheid der Stadt … vom 30. November 2020 habe jedoch aufgrund der damals geltenden 8. BaylfSMV bei der Veranstaltung überall dort, wo die Einhaltung des Mindestabstandes im öffentlichen Raum nicht möglich sei, eine Mund- und Nasenbedeckung getragen werden sollen.
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2.9. Auch habe der Beklagte an folgenden (weiteren) Versammlungen teilgenommen, die ebenfalls dem Bereich der Querdenker-Szene zuzuordnen gewesen seien, wobei er auf einer Versammlung neben … als Redner aufgetreten sei:
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Am 6. Dezember 2020 und am 13. Dezember 2020 habe der Beklagte jeweils bei einer Versammlung in …, die als „Mahnwache“ bezeichnet worden sei, zum Thema „Kein Schnitzel ist auch keine Lösung – Wir gedenken der Gastronomie zu Zeiten des Lockdowns“ teilgenommen. Dabei habe er am 6. Dezember 2020 im Namen der Versammlungsleiterin die Versammlung eröffnet, die Auflagen und Hinweise verlesen und zuletzt die Versammlung für beendet erklärt. Bei dieser Versammlung seien keine Reden gehalten worden, zum Abschluss sei die dritte Strophe des Deutschlandliedes gesungen worden.
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Bei der Versammlung am 13. Dezember 2020 habe der Beklagte erneut organisatorische Hinweise und Erläuterungen der Auflagen vorgelesen. Bei dieser Veranstaltung hätten fast durchweg Redebeiträge mit wenig Bezug zur Gastronomie stattgefunden. Teilnehmer der Versammlung sei auch … gewesen, der Reden gehalten und u.a. auf das von ihm initiierte Volksbegehren „Bündnis Landtag abberufen“ verwiesen habe, das eine Auflösung des Landtags zum Ziel gehabt habe. Der Beklagte habe den Versammlungsteilnehmern den Hinweis, dass eine Eintragungsmöglichkeit zu diesem Volksbegehren am Eingang des Versammlungsbereichs bestehe, erteilt. Er selbst habe auch eine Rede gehalten. Dabei habe er sich abermals als Polizeibeamter vorgestellt. Der Beklagte habe angegeben, auch als Beamter bis zu einem bestimmten Maß, das er einhalten würde, seine Meinung sagen zu dürfen, dazu sei man als Staatsbürger sogar angehalten, deshalb würde er auch heute wieder hier stehen. Der Beklagte habe den bevorstehenden Lockdown kritisiert und gemeint, die Geschäftsbetreiber könnten einem wirklich leidtun und wenn man noch bedenke, dass während der Krise „diese Reichsten der Reichen“, wie … und … – Stichwort … – noch um über 20% an Vermögen dazugewonnen hätten, dann sei „des irgendwo – also ich glaub perfide ist noch milde ausgedrückt“.
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Weiter habe der Beklagte von einem FPÖ-Politiker, der einen PCR-Test in einer Cola Flasche durchgeführt hätte und der PCR Test tatsächlich positiv angeschlagen hätte, berichtet. Der Beklagte habe gemeint, dass der PCR-Test nicht qualifiziert und ungenau sei und man mal überdenken müsse, ob man noch auf dem richtigen Weg sei. Der Beklagte habe die Aussage von …, dass alle 20 Minuten ein Mensch in Deutschland an Corona und alle vier Minuten ein Mensch in Bayern an Corona sterben würde, kritisiert und gemeint, dass dann vielleicht genauso dazugehöre, dass alle 10 Sekunden auf der Welt ein Kind verhungere und dass sich übrigens die Zahl der Kinder, die weltweit unter Hunger litten, unter diesem Lockdown verdoppeln würde.
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Der Beklagte habe von der Gründung und den Motiven des Vereins „…“ berichtet, dabei habe er erneut erwähnt, dass er Polizeibeamter sei, wenn auch suspendiert. Im Anschluss sei der Beklagte auf die anstehende Impfung eingegangen, die völlig unzureichend erforscht sei und habe sich hierbei insbesondere an alle Kollegen und die jungen Kollegen und Kolleginnen gewandt. Die Nebenwirkungen der Impfung seien überhaupt nicht abschätzbar. Bis so ein Impfstoff auf dem Markt sei, würden eigentlich ungefähr acht bis zehn Jahre vergehen. Der Impfstoff sei nach Ansicht des Beklagten „höchstgefährlich“ und der Beklagte könnte seinen Kollegen und Kolleginnen wirklich nur ans Herz legen, sich mit dieser Impfung mal auseinanderzusetzen. Der Beklagte würde wissen, dass insbesondere Kollegen und Kolleginnen in Ausbildung einem bestimmten Druck ausgesetzt seien, wenn es um sowas ginge, man befürchte dann evtl. Nachteile, wenn man sich nicht impfen lasse. Es seien aber überhaupt keine Nebenwirkungen absehbar, insbesondere keine Langzeitfolgen. Schon bei den ersten Impfungen oder Versuchen habe man Nebenwirkungen wie Fieber, Muskelschmerzen, Kopfschmerzen usw. bei 10% bis 20% der Probanden festgestellt, und jeder, der sich dann sowas verabreichen lasse – das sei eigentlich unverantwortlich.
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Dann habe der Beklagte die Rede von … eingeleitet, den er als „meinen lieben Freund“ vorgestellt habe. Nach der Rede von … habe er noch einmal das Wort ergriffen und habe u.a. dazu aufgefordert, bar zu zahlen. Alle Intention würde dahin gehen, dass das scheinbar abgeschafft werden solle, man höre ja immer vom digitalen Euro. Der Beklagte habe die Versammlungsteilnehmer informiert, dass wer mögen würde, seine Personalien hinterlassen könne für den Fall, dass sich im Nachhinein hier ein positiv Getesteter herausstellen sollte. Nach einem musikalischen Beitrag sei der Beklagte noch einmal zu Wort gekommen und sei abermals auf die Impfung zu sprechen gekommen. Er habe gemeint, dass die Innenminister der Länder und auch der Bundesinnenminister, …, bzw. die Politiker mehr oder weniger von der Pharmaindustrie bestimmt würden und sich … auch dafür eingesetzt habe, dass die Polizisten mit die ersten sein sollen, die geimpft würden. Der Beklagte habe nochmals an alle Zuhörer appelliert: „Befasst euch mit dieser Impfung! Sie ist höchst, höchst bedenklich!“ 2.10.
78
Der Beklagte seit aktiver Unterstützer des Vereins „…“. Dabei handele es sich nach dem Kläger um einen Zusammenschluss verschiedenster verschwörungsnaher Personengruppen, die sich zum Ziel nähmen, die Bevölkerung nach ihrem Dafürhalten aufzuklären.
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a. Mutmaßlich am 27. Dezember 2020 sei ein Video auf dem … Kanal „…“ veröffentlicht worden, das als „Ansprache eines anonymen Beamten in einer führenden Position“ gekennzeichnet wurde. Wer Sprecher dieses Videos sei oder wer es hochgeladen habe, sei nicht geklärt. Dieses Video werde mit den Worten „Achtung, hier spricht Ihre Polizei“ eingeleitet und enthalte Passagen wie „… Die Regierung ist korrupt, der Staat BRD existiert nicht einmal legal, es geht nur um wirtschaftliche Macht…“ oder,,… gehen Sie auf die Straßen, in die Parks, nutzen Sie öffentliche Orte und verweigern Sie den Gehorsam… weitere Gesetze dienen nichts weiter als Ihrer Einschränkung… wir stehen tief in der Schuld des Volkes…“.
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Der Beklagte selbst sei zwischenzeitig Interims-Vorsitzender des Vereins „…“, nachdem der ehemalige Vorsitzende … am 19. November 2021 verstorben sei. Zuvor sei er als 2. Vorsitzender des Vereins tätig und sei weiterhin einer der Vorsitzenden des Vereins. (Laut Impressum unter …de/impressum/ (Stand 04.08.2022, 04.01.2023, 23.08.2023) werde er weiterhin als 2. Vorsitzender aufgeführt.). Der Verein geriere sich als Menschenrechtsverteidiger und erkläre die eigenen Positionen zu Menschenwürde, den freiheitlich demokratischen Grundrechten und den Menschenrechten für unumstößlich. Letztlich sollten sich in dem Verein Beamtinnen und Beamte zusammenfinden und organisieren, welche zur Querdenker-Szene gehörten. Es werden deutliche Coronaleugnende und verschwörungstheoretische Ansichten kundgetan und versucht, teils durch polemische Parolen, neue Mitglieder (insbesondere „Menschen aus den Bereichen Polizei, Militär, Rettungsdiensten, Justiz und Feuerwehrleute sowie Mitarbeiter anderer staatlicher Institutionen“) zu gewinnen. Der Verein gebe an, man wolle „- Ansprechpartner bei dienstlichen Gewissenskonflikten sein – eine Plattform zum Austausch untereinander bieten – ein internationales Netzwerk mit Aktivisten in anderen Ländern aufbauen – bei rechtlichen Problemen mit Vorgesetzten und Dienststellen unterstützen Menschen bei unrechtmäßiger staatlicher Gewalt seitens der Behörden weiterhelfen“ (https:/ …de/). Auf der Internetpräsenz des Vereins werde auf den eigenen … Kanal https:/ … verwiesen, sodass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Onlinepräsenz und dem … Kanal gegeben sei und damit zwischen dem Beklagten als jedenfalls einer der Vorsitzenden des Vereins und den Inhalten des … Kanals.
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b. Am 1. März 2021 seien u.a. in der Ortschaft … Informationsblätter mit dem Titel: „Die Wahrheit – Immer eine Frage der Perspektive“ verteilt. Im Impressum sei der Verein „…“ [sic!] angegeben. Ferner sei dort angegeben: „Verteilt durch: Freiheitsboten …, …“. Nachdem der Beklagte zu diesem Zeitpunkt der 2. Vorsitzende dieses Vereins gewesen sei (zwischenzeitig Interims-Vorsitzender und aktuell jedenfalls weiterhin einer der Vorsitzenden), sei er mitverantwortlich für diese Informationsblätter. Inhaltlich habe das Informationsblatt die Medien kritisiert und ihnen vorgeworfen, „ewig gleiche Meinungen“ zu präsentieren. Weiter heiße es, dass 42% der Bundesbürger glauben würden, dass es politische Vorgaben für die Berichterstattung gebe. Es werde dann eine Aussage vom ehemaligen New Yorker Journalisten … aus dem Jahr 1880 zitiert: „Das Geschäft des Journalisten in New York ist es, die Wahrheit zu verdrehen, unverblümt zu lügen, sie zu pervertieren, zu schmähen, zu Füßen des Mammons zu katzbuckeln und das eigene Land und Volk für sein tägliches Brot zu verkaufen… Wir sind Werkzeuge und Dienstleute reicher Männer hinter der Bühne.“ Unter diesem Zitat heiße es, dass sich daran leider auch nach über einem Jahrhundert wenig geändert habe. Falls man Lust auf erfrischende andere Meinungen und einen breiteren Debattenraum haben sollte, würden folgende, „in unseren Augen“ sehr hochwertige und dank Leser-Finanzierung unabhängige Onlineangebote empfohlen. Es seien eine Auflistung von alternativen Onlinenachrichtenportalen, wie u.a. „…“, „…“ und „…“ gefolgt. Diese genannten Onlineanqebote zeigten (jedenfalls zu Teilen) nach dem Kläger einen deutlich verschwörungstheoretischen Bezug, gerade auch im Hinblick auf die Corona-Lage bzw. -Maßnahmen und sind teils deutlicher Kritik ausgesetzt.
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c. Am 16. Februar 2021 sei bei der PI … ein anonymer Brief eingegangen, der drei Flyer des Vereins „…“ enthalten habe.
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Die Flyer hätten gezielt Polizisten ansprechen sollen und die Frage enthalten: „Wessen Freund und Helfer willst du sein?“ in Anlehnung an die Redewendung „Polizei, dein Freund und Helfer“. Auf der Rückseite des Flyers habe es geheißen: „Schließ dich uns an!!“ und es ist das Schattenbild eines Polizisten zu sehen. Es sei auf der Rückseite weiter darauf hingewiesen worden, dass Masken Kindern schaden drohe und zu vermehrter Schimmelpilz- und Bakterienbelastung führen würden. Es sei von Zwangstestungen und Zwangsimpfungen die Rede gewesen und es sei dazu aufgefordert worden, von seinem Remonstrationsrecht Gebrauch zu machen und sich auf alternativen Medien zu informieren.
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Am 8. April 2021 sei bei der PI … ein Brief mit Schriftgut u.a. der „…“ in den Einlauf gekommen. Der Briefumschlag selbst sei ohne Absender gewesen und sei im Briefzentrum … abgestempelt gewesen. Neben zwei Anschreiben, die mit den Worten „Mit besorgten Grüßen und der Hoffnung auf Ihr offenes Ohr, Auge und Herz von uns, den vielen – inzwischen sehr nachdenklich gewordenen – Menschen“ unterschrieben worden sei und damit nicht eindeutig dem Verein „…“ zuzuordnen gewesen sei, hätten sich noch zwei Flyer der „…“ in dem Briefumschlag befunden. Der eine Flyer habe denselben Inhalt wie oben beschrieben aufgewiesen. Der zweite Flyer habe sich mit der Frage der Notwendigkeit einer Impfung gegen Covid-19 beschäftigt. Es sei darauf hingewiesen worden, dass die meisten Menschen wahrscheinlich schon mit Covid-19 in Kontakt gekommen seien und man daher bei erfolgreicher Abwehr des Erregers durch den Körper eine ähnliche Situation wie nach einer Impfung hätte. Weiter sei erklärt worden, dass normale Studien für neue Impfstoffe bis zu 10 oder 20 Jahre dauern würden und der neue Impfstoff gegen Covid-19 bereits nach 10 Monaten freigegeben worden sei. U.a. hätten sich auch die Aussagen gefunden: „Man kann nicht 9 Monate Schwangerschaft auf 3 Monate verkürzen, nur weil man „viel Geld reinsteckt“." und: „Das eigene Immunsystem zu stärken und einen grippeähnlichen Virus zu „überleben“, klingt nicht nur schlauer, sondern auch weitaus sicherer, als seine Gesundheit langfristig etwas auszusetzen, das an unserem Genom arbeitet und bereits weltweit Nebenwirkungen gezeigt hat.“ Unter dem Text habe sich ein Symbol befunden, das ausgesehen habe wie eine Art Stempel und den Schriftzug: „Keine Chance den Lügen“ getragen habe. Außerdem sei auf dem zweiten Flyer des Vereins „…“ die „…“- Kolumne von … vom 14. März 2021 teilweise abgedruckt gewesen. Diese habe den Titel gehabt: „Die Politik verweigert die Arbeit: Nehmen wir die Dinge endlich selbst in die Hand!“
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Am 14. April 2021 seien bei verschiedenen Dienststellen am … unfrankierte Briefkuverts ohne Absender eingegangen, die u.a. Flyer des Vereins „…“ beinhalteten. Auffällig sei hierbei gewesen, dass die Sendungen als Standardbrief mit 5 Cent aufgegeben wurden und die Postleitzahl in eckige Klammern gesetzt worden sei, was die Versendung von sogenannten Kriegsgefangenenpost suggerieren habe sollen, beruhend auf der Haager Landkriegsverordnung von 1899, um kostenfrei Post zu versenden. Die deutsche Post habe zu zu dieser Zeit ein Porto für einen Standardbrief in Höhe von 80 Cent erhoben. Die beiden vom Verein „…“ stammenden Flyer seien identisch mit den oben bereits beschriebenen Flyern.
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2.11. Der Beklagte habe gegen die geltenden Corona-Regelungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) und das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verstoßen. Am 20. Februar 2021 sei es im Anschluss an die Corona-Demonstration in … zu einem unzulässigen Treffen von 21 Personen größtenteils verschiedener Haushalte in der ca. 30 qm großen Reiterstube auf dem Gelände eines Reiterhofes in … gekommen. Die Teilnehmer dieses Treffens hätten dort ohne Mund-Nasen-Schutz und ohne Mindestabstand beim Abendessen zusammengesessen und mutmaßlich die Gründung einer neuen Partei namens „…“ besprochen; entsprechende Gründungsunterlagen seien dort aufgefunden worden.
87
Der Beklagte sei einer dieser Teilnehmer gewesen und habe damit eine Ordnungswidrigkeit begangen, weil sein Verhalten mit dem entsprechenden Verstoß eine solche im Sinne von § 73 IfSG dargestellt habe. Die Ordnungswidrigkeit sei seitens der PI … unter dem Aktenzeichen … zur Anzeige gebracht worden. Das Landratsamt … habe mit Schreiben vom 12. November 2021 (Az.: …) ihm gegenüber einen Bußgeldbescheid erlassen und hierin eine Geldbuße in Höhe von 500,00 EUR (Teilnahme verbotene Veranstaltung) und 200,00 EUR (Kontaktbeschränkung) festgesetzt. Samt Gebühr und Auslagen habe sich dort ein zu zahlender Gesamtbetrag in Höhe von 738,50 EUR ergeben. Mit Schreiben vom 24. November 2021 habe der Beklagte hiergegen Einspruch eingelegt.
88
3. Gegen den Beklagten wurde am 12. August 2020 durch das Polizeipräsidium (PP) Mittelfranken ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich nach Art. 22 Abs. 1 BayDG zum Sachverhalt zu äußern.
89
Am 9. September 2020 wurde zum Beklagten ein Persönlichkeitsbild durch … erstellt.
90
Mit Bescheid vom 2. Oktober 2020 wurde gegen den Beklagten das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte durch das PP Mittelfranken ausgesprochen. Gleichzeitig erfolgte mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 eine Ausdehnung des Disziplinarverfahrens. Dem Beklagten wurde wiederum die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
91
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 übergab das PP Mittelfranken das Disziplinarverfahren an das PP München, welches mit Schreiben vom 12. Januar 2021 die Übernahme des Disziplinarverfahrens bestätigte.
92
Dem PP Mittelfranken wurde mit Schreiben vom 3. Februar 2021 ein Persönlichkeitsbild zum Beklagten vorgelegt.
93
Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 dehnte das PP München das Disziplinarverfahren gemäß Art. 21 BayDG erneut aus. Hiervon wurde der Beklagte in Kenntnis gesetzt. Die Dienstvergehen seien so schwerwiegend, dass es voraussichtlich zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen werde. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, wegen des Sachverhalts nach Art. 39 BayDG vorläufig des Dienstes zu entheben und einen Teil der Dienstbezüge einzubehalten.
94
Sodann meldete sich Herr Rechtsanwalt … mit einer E-Mail vom 10. März 2022 und einem anliegenden Schreiben vom 10. März 2022 und gab an, für den Beamten eine Stellungnahme abzugeben.
95
Mit Bescheid vom 15. September 2022 verfügte das PP München eine vorläufige Dienstenthebung sowie die Einbehaltung von Bezügen gemäß Art. 39 BayDG.
96
Am 26. Januar 2023 stellte der Bevollmächtigte des Beklagten mit einem Schriftsatz, datiert auf den 26. Oktober 2022, ein Antrag gemäß Art. 61 Abs. 1 BayDG beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach (Az. …). Mit Beschluss vom 22. Februar 2024 wurde durch das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach die Anordnung des PP München vom 15. September 2022 hinsichtlich der vorläufigen Einbehaltung von Bezügen für die Zeit vor dem 22. November 2022 im vollen Umfang und für die Zeit ab 22. November 2022 allein hinsichtlich der Höhe der Einbehaltung ausgesetzt. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.
97
Das PP München gewährte dem Beklagten vom 30. Januar 2023 Gelegenheit zu einer abschließenden Äußerung nach Art. 32 BayDG. Der Bevollmächtigte des Beklagten nahm mit Schreiben vom 14. März 2023 Stellung. Dieser führte aus, dass das Schreiben vom 30. Januar 2023 keine neuen Erkenntnisse enthalte. Auf die Tatsache der mittlerweile bekannten Fakten zu Fehleinschätzungen der federführenden Wissenschaftler, den darauf basierenden Fehlentscheidungen der Politik und vor dem Hintergrund, dass diese Erkenntnisse größtenteils bereits im Sommer 2020 verfügbar gewesen sein, werde in keiner Weise eingegangen. Es werde nicht immer gewürdigt, dass die seitens des Beklagten kritisierten Übergriffe von Seiten des Staates mittlerweile teilweise höchstrichterlich als rechtswidrig qualifiziert worden seien. Der Bescheidsentwurf erschöpfe sich vielmehr darin, dem Beklagten nach Kräften zu diskreditieren. Unter diesen Umständen erscheine eine Stellungnahme nicht zielführend.
98
In einer Email vom 23. März 2023 äußerte der Beklagte, dass er klar zum Ausdruck bringen wolle, dass er sich von reichsbürgerlichen oder ähnlichen Ideologien und Gedankengut distanziere. Darüber hinaus pflege er auch keine Kontakte zu Personen dieser Couleur. Die Öffentlichkeitsarbeit seines Vereins unterstreiche zweifelsfrei die demokratische Ausrichtung.
99
4. Am 28. September 2023 erhob der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Disziplinarklage gegen den Beklagten und beantragte,
den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
100
In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass der Beklagte mit seinem Verhalten ein äußerst schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BeamtStG begangen habe, indem er schuldhaft gegen seine Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), zur Verfassungstreue (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), zur politischen Mäßigung und Zurückhaltung (§ 33 Abs. 2 BeamtStG) und zur Befolgung von dienstlichen Anordnungen und Richtlinien (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) verstoßen habe. Unter Berücksichtigung des Umfangs der Pflichtverletzung und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit und auch unter Würdigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten sei seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten. Eine mildere disziplinarrechtliche Ahndung der Pflichtwidrigkeiten sei nicht veranlasst.
101
Das Verhalten des Beamten müsse stets achtungs- und vertrauenswürdig sein. Der Beklagte sei bei verschiedenen „Corona-Demonstrationen“ seit jedenfalls Sommer 2020 als Redner aufgetreten und habe auf diversen online-Plattformen Interviews zu dieser Thematik gegeben. Gerade auch im Hinblick auf die Corona-Pandemie sei eine sachliche Auseinandersetzung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Hingegen sei zu beanstanden, in welcher Art und Weise, mit welchem Auftreten und mit welcher Unsachlichkeit bis hin zu einem Aufregungscharakter die Äußerungen des Beklagten auf diversen Veranstaltungen und in diversen Interviews und Reden erfolgt seien. Die Zuhörerinnen und Zuhörer seiner Reden bzw. Interviews hätten aufgrund der Vorstellung des Beklagten in zahlreichen Fällen als (suspendierter) Polizeibeamter davon ausgehen müssen, dass er hier die Ansicht nicht nur als Bürger, sondern gerade – zumindest auch, wenn nicht sogar vornehmlich – als Zugehöriger der Bayerischen Polizei tätige und insoweit auch für die Bayerische Polizei spreche. Die Zuhörerinnen und Zuhörer hätten insoweit den falschen Eindruck vermittelt bekommen, dass die von dem Beklagten mitgeteilten Ansichten gerade auch solche seien, die für die Bayerische Polizei insgesamt gelten würden. Zumindest habe die erhebliche Gefahr bestanden, dass dies beim Empfänger so verstanden werde. Seine Ausführungen hätten jegliche Objektivität vermissen lassen und hätten sein rein subjektives Empfinden beinhaltet, die der Beklagte aber mit dem Ziel getätigt habe, als Polizeibeamter besonders gehört zu werden. Das Verhalten des Beklagten sei dabei sowohl achtungs- als auch vertrauensunwürdig gewesen. Die beschriebenen Verhaltensweisen zeigten, dass sich weder der Dienstherr noch die Allgemeinheit auf eine zuverlässige und ordnungsgemäße Dienstverrichtung des Beklagten hätte verlassen können, nachdem er geltende Regelungen unsachlich angegriffen habe, gegen diese teils sogar agitiert und überhaupt eine Pandemielage in Abrede gestellt habe. Gänzlich unangebrachte Vergleichsbeziehungen (mit den Unrechtsregime der NS- und DDR-Zeit) zeigten darüber hinaus eine deutliche Tendenz, dass keine Gewähr mehr für die nötige berufliche Zuverlässigkeit sowie für die Einhaltung der allgemeinen Dienstpflichten durch den Beklagten bestehen würden. Durch seine Auftritte sei der Beklagte zu einer zentralen Figur der Querdenker-Bewegung geworden, wobei er bewusst eine besondere Stellung als Polizeibeamter hervorgehoben und letztlich ausgenutzt habe.
102
Zugleich habe der Beklagte seine Pflichten zur Verfassungstreue und zur politischen Mäßigung und Zurückhaltung verletzt. Staatskritische Meinungsäußerungen könnten, müssten aber nicht in jedem Fall den Charakter von Aktivitäten feindseliger Art haben. Solange sich Äußerungen darin erschöpften, im Vertrauen auf die Überzeugungskraft des Arguments Kritik an den bestehenden Zuständen zu üben und bestehende rechtliche Regelungen in Gesetzen und in der Verfassung in den dafür vorgesehenen verfassungsrechtlichen Verfahren zu ändern, erfüllten sie grundsätzlich nicht den Tatbestand eines Dienstvergehens. Ein Beamter unterläge bei Meinungsäußerungen auch außerhalb des Dienstes Schranken, die in dieser Form für andere Staatsbürger nicht gelten würden. Zu allgemein politischen Fragen dürfe sich der Beamte in der Öffentlichkeit nur so zurückhaltend äußern, dass das öffentliche Vertrauen in seine unparteiische gerechte und gemeinwohlorientierte Amtsführung keinen Schaden nehme. Die dargelegten Auftritte, vor allem seine Äußerungen im Rahmen von Reden und Interviews zeigten deutlich, dass es sich hierbei um verbale Angriffe gegen staatliche Maßnahmen bis hin zu gewissen Diffamierungen gehandelt habe, die allesamt nicht mehr als sachliche und angemessene Kritik zu bewerten seien. Im Rahmen der besonderen Mäßigung sei darüber hinaus zu beachten, dass es Beamten nicht gestattet sei, ihr Amt ausdrücklich in Anspruch zu nehmen und einzusetzen, um ihrer politischen Meinung größere Beachtung und Überzeugungskraft zukommen zu lassen. Sämtliche Reden, Interviews und sonstigen Auftritte mit den geschilderten Aussage-Inhalten zeigten eine Verächtlichmachung gerade auch der demokratisch legitimierten Regierung bzw. deren Maßnahmen und Regelungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sowie eine Agitation durch den Beklagten, die sich im Ergebnis auch gegen das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip gerichtet habe. All diese Agitationen stellten ein Handeln dar, das als Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue sowie zur politischen Mäßigung und Zurückhaltung und letztlich als aktive Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu werten sei. Der Beklagte sei damit nicht für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eingetreten und habe sich zudem auch nicht zu ihr bekannt. Seine Erklärungen und das Verhalten des Beklagten könne auch nicht unter Verweis auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gerechtfertigt werden. Die disziplinare Ahndung des Fehlverhaltens des Beklagten stelle angesichts des Verfassungsrangs der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums keine verfassungsrechtlich unzulässige Beschränkung seines Individualgrundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dar.
103
Das dem Beklagten entgegengebrachte Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit habe durch das Dienstvergehen enormen und irreparablen Schaden genommen, weshalb unter Würdigung auch der übrigen, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme relevanten Umstände, die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis geboten sei. Es sei erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beklagte die getroffenen Aussagen wiederholt in zunehmender Schärfe über einen sehr langen Zeitraum, nämlich über ein ganzes Jahr, getätigt habe und darüber hinaus immer noch aktiv sei. Ihm fehle jede Einsicht, dass er mit seinem Verhalten ein Dienstvergehen begehe und er setze dieses Fehlverhalten in unbelehrbarer Weise fort. Auch habe das Verhalten des Beklagten weitreichende Auswirkungen auf die öffentliche Wahrnehmung der Polizei. Durch sein Auftreten in ganz Deutschland schädige der Beklagte den Ruf der Polizei in so erheblichem Maße, dass auch in verschiedenen Medien hierüber berichtet werde.
104
Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.
105
5. Der Beklagte ist dem entgegengetreten und beantragte,
die Klage zurückzuweisen.
106
Er ließ durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 21. März 2024 (sic!) ausführen, dass zunächst die Frage sei, welcher Maßstab für die Beurteilung von Äußerungen des Beklagten gelten würden. Nach Auffassung des Beklagten habe die Beurteilung der Äußerungen im Kontext der Situationen zu erfolgen, in denen sie gefallen seien.
107
Der Beklagte nehme zudem Bezug auf Aussagen des ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts …, die dieser bei einer Veranstaltung am 18. September 2023 getroffen habe.
108
Der Beklagte habe den Boden der sachlichen Auseinandersetzung nicht verlassen. Es seien vielmehr die politischen Repräsentanten und die staatlichen Organe gewesen, die von der Evaluierung der sachlichen Grundlagen des politischen Handelns bis hin zur Kommunikation von Beginn der „Pandemie“ an die von ihnen nunmehr massiv eingeforderte Sachlichkeit durch Manipulation der Bevölkerung, über die Unterdrückung bzw. Fälschung von Tatsachen, bis zur Verunglimpfung und Beleidigung von Kritikern hin, hätten vermissen lassen. Parlament und Gerichte seien vom RKI unter Weisung der Regierung mit „ein bisschen wissenschaftsähnlichen Aussagen“ bedient worden, um in der Bevölkerung Folgebereitschaft herzustellen. Man könnte auch sagen, Bevölkerung, Parlament und Gerichte seien belogen worden.
109
Die Klagepartei gehe davon aus, eine Vielzahl von Zuhörern habe auf Grundlage des objektiven Empfängerhorizonts davon ausgehen können, der Beklagte habe im Rahmen der Corona Pandemie ergangene Verordnungen mit dem Ziel des Gesundheitsschutzes auf eine Ebene mit staatlichen Maßnahmen des nationalsozialistischen Unrechtsstaates gestellt. Hierzu sei zunächst einmal festzuhalten, dass § 5 Abs. 1 IfSG rechtstechnisch ein Ermächtigungsgesetz darstelle und dass damit erhebliche verfassungsrechtliche Probleme verbunden seien. Staatsrechtslehrer hätten zutreffend erkannt, dass die in Form des § 5 Abs. 1 IfSG vorliegende Ermächtigungsgesetzgebung bzw. die darin liegende verfassungsrechtliche Problematik in der Öffentlichkeit überhaupt nicht erkannt worden sei. Es sei daher geradezu die Pflicht eines jeden Staatsbürgers, dem der Bestand des demokratischen Systems am Herzen liege, auf die Gefahr von Fehlentwicklungen insbesondere vor dem Hintergrund „der Weimarer Staatspraxis und der leidvollen Erfahrungen deutscher Verfassungsentwicklung“ hinzuweisen. Wenn das Bundesverfassungsgericht und ausgewiesene Staatsrechtler sich dieser Begrifflichkeiten bedienten, sei es das Recht des Beklagten, dies in Ausübung seiner freien Meinungsäußerung ebenfalls zu tun.
110
Die Klagepartei denke reflexartig in Kategorien, wenn sie meine, die Äußerung des Beklagten (Ärzte in weißen Kitteln) könne sinnvoll nur so verstanden werden, dass sie sich auf die Rolle von Ärzten im Dritten Reich im Zusammenhang mit der Ermordung von Menschen mit geistiger und/oder körperlicher Einschränkung beziehe. Der Beklagte habe durch seine Kritik zum Ausdruck bringen wollen, dass die Gesundheit des Einzelnen unter Bezugnahme auf zweifelhafte medizinische bzw. wissenschaftliche Erkenntnisse zugunsten einer abstrakten „Volksgesundheit“ geopfert worden sei und dass es zu diesem Zweck auch als gerechtfertigt angesehen worden sei, dessen Grundrechte zugunsten übergeordneter Interessen zeitweise zu suspendieren.
111
Die Vergleiche zur NS-Diktatur hätten durchaus ihre Berechtigung und sollten auch eine sensibilisierende Wirkung entfalten. Der Beklagte habe schließlich nicht etwa Vergleiche zur Reichspogromnacht am 9. November 1938 ziehen wollen, sondern vielmehr dem Grundsatz folgend „wehret den Anfängen“, demnach zum Jahr 1933, der Zeit unmittelbar nach Machtergreifung durch die NSDAP.
112
Der Beklagte habe nicht gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gearbeitet, sondern sei für sie gerade eingetreten, wie das Gericht in seinem Beschluss … ausgeführt habe. Der Beklagte habe das Denunzieren von anderen Personen kritisiert. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dem Beklagten eine Wortwahl versagt habe werden sollen, die von hohen Repräsentanten des Staates bzw. hohen Staatsbeamten und Wissenschaftlern verwendet worden sei, obwohl sie schlicht den Tatsachen entspreche.
113
Der Vorwurf des Beklagten zur „Lückenpresse“ gehe dahin, dass die Leitmedien, insbesondere die öffentlich-rechtlichen Fernsehsender während der Corona Pandemie einseitig und damit lückenhaft berichtet hätten. Dies werde durch Studien der … und der Universität … belegt.
114
Durch die Verordnungsgesetzgebung reiner Willkür ausgesetzt, Grundrechte suspendiert, Gewaltenteilung aufgehoben“ – diese Beobachtung sei keine Erfindung des Beklagten, sondern sei auch durch Politiker kritisiert worden. Wie sich aus den ungeschwärzten RKI Protokollen ergebe, seien die Coronazwangsmaßnahmen nicht nur ohne die angebliche wissenschaftliche Expertise des RKI beschlossen worden, sondern sogar gegen dessen ausdrückliches Votum. Den Verantwortlichen des RKI sei seitens des Gesundheitsministers unverhohlen mit Konsequenzen gedroht worden, wenn die politischen Entscheidungen von dort nicht mitgetragen würden. Auf die Gerichte habe man in dieser Situation nicht hoffen dürfen. Man habe sich hier schlicht nicht „die Finger verbrennen“ wollen.
115
Durch Ausführungen zum „Testwahnsinn“ habe der Beklagte zu keiner Zeit beabsichtigt, Menschen herabzuwürdigen, die sich in der Absicht, sich oder andere zu schützen, testen hätten lassen. Dies sei seinen Äußerungen auch nicht zu entnehmen. Diese Menschen seien vielmehr von den verantwortlichen Politikern vorsätzlich belogen worden, indem man ihnen vorgegaukelt habe, durch den Test könne eine Infektiosität erkannt oder gar eine Übertragung verhindert werden.
116
Führe man sich das Gesamtausmaß der Einflussnahmen auf die Informationsmöglichkeiten der Bevölkerung zu Gemüte, sei es schon beinahe untertrieben, von einer Zensur in bedenklichem Ausmaß zu sprechen.
117
Bei der mantraartig wiederholten Warnung vor einer Überlastung der Gesundheitssysteme durch ein Volllaufen der Intensivstationen habe es sich um eine bewusste, groß angelegte Täuschung der Öffentlichkeit gehandelt.
118
Die Klagepartei meine, der Beklagte habe durch seine Äußerung angriffslustig zum Ausdruck gebracht, nur er und Gleichgesinnte würden mit ihrer Kritik die Verfassung schützen, während etwa das Bundesverfassungsgericht, das allgemein bekannt gemeinhin als Hüter des Grundgesetzes bezeichnet werde, dieser Aufgabe nicht mehr hinreichend nachkomme. Leider müsse man feststellen, dass es während der Corona Pandemie dieser Aufgabe leider nicht gerecht geworden sei.
119
Der Beklagte habe sich zu keiner Zeit irgendwelchen dienstlichen Anordnung und Weisungen des … widersetzt. Gespräche hätten ausschließlich auf privater Ebene im Haus des Beklagten stattgefunden.
120
Zu dem benannten OWI-Verfahren weise man darauf hin, dass dieses nach beinahe dreijähriger Dauer mittlerweile abgeschlossen worden sei und gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt worden sei.
121
Insgesamt sei festzustellen, dass sämtliche durch den Beklagten getroffenen Aussagen weder unsachlich, noch provozierend oder angriffslustig gewesen seien und auch in keinster Weise dazu angetan gewesen seien, Andersdenkende zu verunglimpfen oder der Lächerlichkeit preiszugeben. Vielmehr seien sämtliche Aussagen durch die mittlerweile bekannt gewordenen Hintergrundinformationen zu verifizieren. Der Beklagte habe sich bezüglich des Verhaltens gegenüber seinem Dienstherrn nichts, aber auch überhaupt nichts vorzuwerfen. Insbesondere vor dem Hintergrund der mittlerweile ungeschwärzt vorliegenden RKIProtokolle müsse sich zwingend eine völlig neue Betrachtungsweise des Falles mit der Konsequenz ergeben, dass der Beklagte von jeglichem Vorwurf freizusprechen und schnellstens zu rehabilitieren sei.
122
Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.
123
6. Der Kläger hat hierauf ausgeführt, dass die Klageerwiderung sich v.a. in allgemeinen, untauglichen Ausführungen, die die vorliegenden, umfassend nachgewiesenen Vorwürfe weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu erschüttern vermögen, erschöpfe. Die Einlassungen des Beklagten über seinen Rechtsanwalt zeigten insgesamt deutlich, dass er in keiner Weise von den ihm vorgeworfenen Ausführungen bzw. Äußerungen abweiche. Vielmehr halte er hieran fest. Die Vorwürfe des Beklagten, es sei seitens der Disziplinarbehörde einseitig agiert worden, würden nachdrücklich zurückgewiesen. So unterstelle die Beklagtenseite im Rahmen der Ausführungen zu einer Gewahrsamnahme von … zunächst rechtswidriges polizeiliches Handeln und werfe der Disziplinarbehörde sodann einseitiges Agieren vor. Die Beklagtenseite zeige deutlich auf, dass sie polizeiliches und dienstrechtliches Handeln in ein schlechtes Licht zu rücken versuche und sich gerade nicht sachlich mit dem Verfahren und den Vorwürfen auseinandersetze.
124
Auch vor dem Hintergrund des Beschlusses des Gerichts vom 22. Februar 2024 (…) werde daran festgehalten, dass der Beklagte gerade auch gegen seine Verpflichtung zur Verfassungstreue aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG und gegen seine Verpflichtung zur Befolgung dienstlicher Anordnungen und Weisungen aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen habe.
125
7. Am 21. August 2024 stellte der Beklagte einen weiteren Antrag nach Art. 61 BayDG. Dieser wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5. November 2024 abgelehnt (...).
126
8. Der Beklagte nahm mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2024 weiter Stellung und beantragte die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine Vorlage des Verwaltungsgerichts Osnabrück zur Verfassungskonformität des § 20a IfSG (Az. …). Dies wurde mit Beschluss des Gerichts vom 27. November 2024 abgelehnt.
127
Der Beklagte führte weiter aus, der Kläger stelle richtigerweise fest, dass der Beklagte in keiner Weise von den ihm vorgeworfenen Ausführungen bzw. Äußerungen abweiche. Dies könne und dürfe er auch nicht, da diese mit jedem Tag mehr und mehr Bestätigung finden würden.
128
9. Mit Schriftsatz vom 10. September 2025 bestellte sich für den Beklagten eine weitere Bevollmächtigte. Diese führte zur Klageerwiderung insbesondere aus, die persönliche Situation des Beklagten beziehe sich auf die Jahre 2020 bis 2023 mit Beschränkungen, Verboten, Grundrechtseinschränkungen, Schulschließungen, Geschäftsschließungen, Testnachweisproblematik, Maskenproblematik, Reiseproblematik, beruflichen und menschlichen Problemen von der Gesundheit bis hin zur beruflichen Ausübung. Das Bundesverfassungsgericht habe selbst keine eigene Begründung, sondern zur formalen Reputation auf Sachverständige und Sachverständigengeräte (PVRTest) verwiesen. Alle diese Ereignisse seien aus heutiger Sicht, insbesondere, wenn man die RKI-Protokolle berücksichtige, ohne eine wissenschaftlich fundierte Grundlage beschlossen worden und die verordneten Normen hätten nur zeitweise gegolten. Sie seien jeweils für eine begrenzte Dauer beschlossen und dann außer Kraft gesetzt worden. Die Disziplinarklage lese sich wie aus einer anderen Welt geschehen. Ein Beamter und Bürger, dessen Bürgerrechte weit überwögen gegenüber den Beamtenpflichten, habe Schweigen ohne jede Diskussion zu akzeptieren. Es sei bürgerunfreundlich, wenn behauptet werde, im Rechtsstaat bestimme die Regierung, was Recht sei. Wie sich später herausgestellt habe, seien die für das Parlament durchgeführten Verwaltungstätigkeiten nicht immer oder im Einzelfall mit hinreichend sachlichen Gründen zu begründen gewesen, wie die Aufhebung vieler Verordnungen beweise, aber auch die Ergebnisse der Untersuchungsausschüsse. Demzufolge habe es unter Beachtung dieser weitsichtigen Hinweise genügend Urteile gegeben, die die pandemischen Verordnungsgesetze und Reaktionsformen kritisierten, aufhoben oder aber transparent machten. Im Ergebnis hätten wir 2025 die Frage zu beantworten, ob die damalige Annahme der Legislative hinreichend tragfähige Grundlagen gehabt habe, und heute noch der verfassungsrechtlichen Überprüfung und der Einschätzung zum Vorliegen einer solchen Gefahrenlage und den massiven Eingriffen, vor allen Dingen im Bereich der Meinungs- und Demonstrationsfreiheit und der Gewaltbereitschaft der Polizei. In der Disziplinarklage sei weder vorgetragen, noch unter Beweis gestellt, dass ein Gefährdungsgrad für die freiheitliche demokratische Grundordnung, unter Berücksichtigung des konkret funktionellen Amtes, in Diskussion stehe. Es käme auch nur lediglich auf einen Aspekt bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme an. Die Disziplinarklage zeige auch keine Abwägung und konkreten Vortrag für die Basis einer Unwürdigkeit, den Beklagten weiter als Funktionsmitglied in einer Polizeiverwaltung zu beschäftigen. Er habe sich mehr als bewährt.
129
10. In der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2025 war die Klägerseite und die Beklagtenseite vertreten. Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Beteiligten erörtert. Bezüglich des weiteren Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll Bezug genommen.
130
11. Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

131
Auf die Disziplinarklage des Klägers wird zu Lasten des Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) erkannt. Der Beklagte hat ein schweres Dienstvergehen begangen, das die benannte Disziplinarmaßnahme rechtfertigt.
132
1. Das behördliche Disziplinarverfahren oder die Klageschrift leiden an keinen wesentlichen förmlichen Mängeln im Sinne von Art. 53 Abs. 1 BayDG. Die Klageschrift wahrt die Anforderungen des Art. 50 Abs. 1 BayDG. Es kann nicht erkannt werden, dass die unterschiedlichen Ebenen einer Sachverhaltsdarstellung und ihrer rechtlichen Würdigung miteinander vermengt würden. Die dem Beklagten vorgehaltenen Verhaltensweisen werden unter Ziffer I. (Sachverhalt) auf rund 28 Seiten detailliert geschildert. Hierbei werden die im vorgehaltenen Äußerungen auf Demonstrationen oder bei Interviews konkret wiedergegeben. Ort und Zeit der Äußerungen werden benannt sowie die Fundstelle im Internet. Dass insofern einzelne wenige Wertungen dabei durch den Kläger erfolgen, führt nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung in der Klageschrift. Der Beklagte war durch die substantiierte Schilderung ausreichend in die Lage versetzt, auf die Vorhaltungen des Klägers erwidern zu können. Eine rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beklagten erfolgt schließlich ab Seite 33 in der Klageschrift. Unbeschadet der erst mit Schriftsatz vom 22. September 2025 und damit nach Art. 53 Abs. 1 und Abs. 2 BayDG grundsätzlich präkludierten Einwendungsmöglichkeit waren nach den obigen Ausführungen die Anforderungen des Art. 53 Abs. 1 BayDG damit gewahrt.
133
2. Das Gericht legt bei seiner Würdigung den unter 2. im Tatbestand wiedergegebenen Sachverhalt zu Grunde. Von diesem Sachverhalt geht es nach Auswertung der Verwaltungsvorgänge, der Gerichtsakte und der Durchführung der mündlichen Verhandlung aus. Zudem ließ der Beklagte durch seinen Bevollmächtigten die ihm durch den Kläger vorgehaltenen Äußerungen und Ausführungen auch bestätigen (vgl. Schriftsatz vom 22. Oktober 2024, S. 2). Dass im weiteren Verfahren (Schriftsatz vom 22. September 2025) vorgenommene Bestreiten einzelner Aussagen des Beklagten stellt daher ein widersprüchliches Verhalten seinerseits dar.
134
Das Gericht musste den weitgehend unzulässigen Beweisanträgen, die in der mündlichen Verhandlung gestellt wurden, nicht nachgehen. Insbesondere eine förmliche Inaugenscheinnahme war nicht angezeigt, da die dem Beklagten vorgeworfenen Sachverhalte in den Verwaltungsvorgängen des Klägers (…) ausführlich, insbesondere mit Wortlautprotokollen, dokumentiert waren (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 83). Gleichzeitig war auf die Regelung des Art. 56 Abs. 2 BayDG Bezug zu nehmen, da die durch die Beklagtenseite verspätet geltend gemachten Beweisanträge eine Verzögerung des Verfahrens – hier der mündlichen Verhandlung – herbeigeführt hätten. Die Inaugenscheinnahme sämtlichen Videomaterials zu den zahlreichen Auftritten und Interviews des Beklagten hätte zu einer nicht unwesentlichen Verzögerung geführt. Im Übrigen wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung und die dort ergangenen Beschlüsse zur Ablehnung der Beweisanträge Bezug genommen.
135
Nach Art. 54 BayDG hat das Gericht von dem Disziplinarverfahren ausgenommen den Sachverhalt bezüglich der durch den Kläger angenommenen Weisung an den Beklagten durch … vom 9. August 2020, den Sachverhalt bezüglich eines Treffens am 20. Februar 2021 unter Verstoß gegen die damaligen Coronaregelungen in … (Landkreis …) sowie den Sachverhalt bezüglich des Versendens von unterfrankierten Briefen an verschiedene Polizeidienststellen am Untermain am 14. April 2021. Ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren bezüglich des Versendens der unterfrankierten Briefe gegen den Beklagten wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und auch das Ordnungswidrigkeitenverfahren (Amtsgericht …, …) gegen den Beklagten wegen des Verstoßes gegen die Coronaregelungen wurde eingestellt. Die dortigen Handlungen wären bei der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht gefallen.
136
3. Durch das zur vollen Überzeugung des Gerichts festgestellte Verhalten hat der Beklagte außerdienstlich ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Er handelte dabei vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sind gegeben. Der Beklagte hat gegen seine Pflicht zur Mäßigung und zur Zurückhaltung nach § 33 Abs. 2 BeamtstG, gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG und gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue nach § 33 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 BeamtStG verstoßen.
137
3.1. Ein Verstoß gegen die Mäßigungsplficht nach § 33 Abs. 2 BeamtstG lag vor. Hiernach haben Beamtinnen und Beamte bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.
138
Bei politischer Betätigung von Beamten, um welche es sich in sämtlichen der Entscheidungsfindung zugrunde gelegten Fällen infolge des Auftretens der Beklagten mit der Absicht, auf politische Themen (vgl. hierzu BVerwG, u.v. 25.1.1990 – 2 C 50.88 – juris Rn. 18f.) – vorwiegend die damalige Coronalage – in einem bestimmten Sinne einzuwirken (vgl. OVG RP, U.v. 4.8.1995 – 3 A 11324/95.OVG – juris Rn. 43 m.w.N.), handelt, stoßen zwei Grundentscheidungen der Verfassung aufeinander: zum einen die Garantie eines für den Staat unentbehrlichen und diesen tragenden Beamtentums und zum anderen die individuellen Freiheitsrechte eines Beamten, vorliegend das Grundrecht der freien Meinungsäußerung. Diese sind dergestalt auszugleichen, dass die für die Erhaltung eines intakten Beamtentums unerlässlichen Pflichten die Wahrnehmung von Grundrechten durch den Beamten einschränken. Die Meinungsäußerung ist nur dann durch Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie mit Art. 33 Abs. 5 GG in Einklang steht (BVerfG, B.v. 20.9.2007 – 2 BvR 1047/06 – juris Rn. 5; B.v. 6.6.1988 – 2 BvR 111/88 – juris Rn. 3). Die mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbaren Regelungen in den §§ 33, 34 BeamtStG sind allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, B.v. 20.9.2007 – 2 BvR 1047/06 – juris [zu entsprechenden bundes- und landesrechtlichen Vorgängervorschriften]). Die darin statuierten Verhaltenspflichten müssen im konkreten Fall nach dem Grundsatz beurteilt werden, dass die rechtlich begründeten Schranken des Art. 5 Abs. 1 GG im Lichte des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung auszulegen sind (BVerfG, B.v. 20.9.2007 – 2 BvR 1047/06 – juris; BVerwG, U.v. 31.8.2017 – 2 A 6.15 – juris Rn. 40 ff.; stRspr).
139
Das Berufsbeamtentum soll, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften bilden (vgl. BVerfG, B.v. 17.10.1957 – 1 BvL 1/57 – juris Rn. 31; B.v. 14.6.1960 – 2 BvL 7/60 – juris Rn. 55). Der Beamte hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen, bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen, jeder verfassungsmäßigen Regierung, also nicht einer bestimmten Partei oder Gruppierung loyal zur Verfügung zu stehen und sich innerhalb sowie außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert. Sein dienstliches Verhalten muss sich allein an Sachrichtigkeit, Rechtstreue, Gerechtigkeit, Objektivität und dem Allgemeinwohl orientieren. Diese Verpflichtungen bilden eine wesentliche Grundlage für das Vertrauen der Bürger in die Verwaltung des demokratischen Rechtsstaats (BVerfG, B.v. 6.6.1988 – 2 BvR 111/88 – juris Rn. 4; B.v. 20.9.2007 – 2 BvR 1047/06 – juris Rn. 6).
140
Dies gilt nicht nur bei innerdienstlicher Kritik am Verhalten seines Dienstherrn, sondern auch für politische Meinungsäußerungen in der Öffentlichkeit. Zu allgemeinpolitischen Fragen darf der Beamte sich in der Öffentlichkeit nur so zurückhaltend äußern, dass das öffentliche Vertrauen in seine unparteiische, gerechte und gemeinwohlorientierte Amtsführung keinen Schaden nimmt. Seine politischen Meinungsäußerungen dürfen nicht Formen annehmen, die den Eindruck entstehen lassen könnten, der Beamte werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber seinem Dienstherrn und nicht neutral gegenüber jedermann sein. In diesem Rahmen folgt aus der dem Beamten obliegenden Treuepflicht als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass die Meinungsäußerungsfreiheit bei Beamten nach Maßgabe der Erfordernisse ihres Amtes Einschränkungen unterliegt (BVerfG, B.v. 30.8.1983 – 2 BvR 1334/82 – juris Rn. 5 ff.; B.v. 6.6.1988 – 2 BvR 111/88 – juris Rn. 4 f.; BVerwG, U.v. 31.8.2017 – 2 A 6.15 – juris Rn. 43). Der Beamte muss gerade außerhalb des Dienstes eine klare Trennung zwischen dem Amt und der Teilnahme am politischen Meinungskampf einhalten. Diese Pflicht ist dann verletzt, wenn ein Beamter das Amt ausdrücklich in Anspruch nimmt und einsetzt, um einer von ihm selbst geteilten politischen Auffassung größere Beachtung und Überzeugungskraft verschaffen (vgl. Conrad in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 33 BeamtStG Rn. 127).
141
Auch bei gebotener Trennung zwischen Amt und privater Teilnahme am politischen Meinungskampf zieht das Gebot achtungs- und vertrauenswahrender Mäßigung und Zurückhaltung dem Beamten engere Grenzen für unsachlich überspitzte, polemische Äußerungen, als sie allen Staatsbürgern nach Art. 5 Abs. 2 GG, insbesondere durch das Recht der persönlichen Ehre, nach der weiten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gezogen sind. Dass Äußerungen keine strafrechtliche Relevanz erlangt haben, nimmt ihnen nicht zugleich ihre disziplinarische Bedeutung (BVerwG, B.v. 31.3.2020 – 2 WDB 2.20 – juris Rn. 25). Der Beamte darf zwar deutlich und plakativ vereinfachend argumentieren; es muss aber auch bei sachlicher Schärfe glaubhaft bleiben, dass er willens und imstande ist, auch bei politischer Gegnerschaft alle Bürger in seiner Amtsführung gleichermaßen neutral, unvoreingenommen und gerecht zu behandeln. Zwar ist dem Beamten zuzugestehen, je nach Anlass auch harte Worte zu gebrauchen und zusammenfassende Wertungen auszusprechen. Jedoch darf er auch hier nicht verleumderische, diffamierende oder beleidigende Aussagen über andere oder sonst wissentlich oder unter Verletzung der zumutbaren Sorgfalt unwahre tatsächliche Angaben machen (BVerfG, B.v. 20.9.2007 – 2 BvR 1047/06 – juris Rn. 8; BVerwG, B.v. 12.4.1978 – 2 WDB 24.77 – juris Rn. 24; B.v. 23.10.1984 – 1 WB 98.82 – juris Ls. 3). Auch bei Kritik ohne Bezug zum Dienstbetrieb darf diese ihrer Form nach nicht gehässig, agitatorisch oder auf- bzw. verhetzend sein. Der Staat bzw. Politiker dürfen nicht herabgewürdigt oder gröblich beschimpft werden. Nur wenn der Beamte einer ihrerseits in Wortwahl und Darstellung überzogenen Äußerung entgegentritt, darf er dies in entsprechender Art und Weise ohne die sonst gebotene Zurückhaltung tun (vgl. BVerwG, B.v. 23.10.1984 – 1 WB 98.82 – juris Ls. 5).
142
Als Maßstab für das politische Mäßigungsgebot kommen neben Art und Inhalt der politischen Betätigung auch das jeweilige Amt im statusrechtlichen und funktionellen Sinn sowie der Bezug der politischen Betätigung zum Amt in Betracht (BVerwG, U.v. 25.1.1990 – 2 C 50.88 – juris Rn. 22).
143
Nach diesem Maßstab hat der Beklagte durch sein Verhalten gegen die Mäßigungspflicht verstoßen. Der Beklagte ist über Monate in den Jahren 2020 und 2021 hinweg bei Demonstrationen, Informationsständen sowie in Interviews, die über das Internet veröffentlicht wurden, aufgetreten und hat hierbei eine die Grenzen dieser Pflicht überschreitende Kritik an den damals geltenden Coronaregelungen unter Bezugnahme auf seine Stellung als Polizeibeamter vorgetragen.
144
Die Rede am 8. August 2020 in … leitete der Beklagte mit den Worten „Achtung, Achtung, hier spricht die Polizei.“ ein, wodurch er an prominenter Stelle in seinem Beitrag einen Bezug zu seiner beruflichen Stellung herstellte und damit seinen weiteren Ausführungen zusätzliches Gewicht verlieh. In der weiteren Rede erfolgen zusätzliche Bezugnahmen auf seinen Beruf. Den Medien und der Politik hat der Beklagte vorgeworfen, sie hätten „Angst und Schrecken“ verbreitet und das Land in einen „regelrechten Denunziantenstaat“ verwandelt. Diese polemischen Äußerungen des Beklagten ließen nach dem objektiven Empfängerhorizont deutliche Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit bezüglich der Coronamaßnahmen erkennen und stellten diese in eine Verbindung zu dem Handeln eines totalitären Staats. In diesem Sinne musste nach dem objektiven Empfängerhorizont auch die Formulierung „Lückenpresse“ für die Medien verstanden werden, die phonetisch an den in Verschwörungskreisen verwandten Begriff der „Lügenpresse“ insbesondere für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk anknüpfte. Der Beklagte stellte diesen Zusammenhang selbst her, wenn er ihn in seiner Rede hiervon unterscheiden wollte. Hiermit machte er deutlich, dass aus seiner Sicht eine Kontrollfunktion durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht mehr funktioniert haben sollte. Gleichzeitig hat sich der Beklagte auch explizit an seine Kollegen gewandt und sie ermutigt, „endlich mal über ihren Schatten“ zu springen und aufzustehen. Dies ist als Aufwiegelung seiner Kollegen gegen den Dienstherrn zu werten.
145
Dieses Muster ließ sich auch bei weiteren Reden bzw. Auftritten des Beklagten bei Veranstaltungen feststellen. In einem im Internet veröffentlichten Interview vom 31. August 2020 mit … erfolgte wiederum zunächst die Bezugnahme auf seine polizeiliche Stellung. In diesem Interview kritisierte der Beklagte weiter insbesondere das polizeiliche Vorgehen bei mehreren Demonstrationen gegen die damalige Coronapoltik. Die polizeilichen Maßnahmen werden als unverhältnismäßig und „brutal“ dargestellt. Gleichzeitig äußerte der Beklagte, dass er die „Demokratie in Gefahr“ sehe, wodurch wiederum ein Bruch der Verfassung suggeriert wurde. Für diese Kritik hat der Beklagte nicht den innerdienstlichen Weg gesucht, sondern bewusst sich für den Weg in die Öffentlichkeit gewählt und mit der wiederholten Bezugnahme auf seine lange berufliche Tätigkeit seinen Aussagen besonderes Gewicht verliehen.
146
Bei einer Rede des Beklagten in … am 27. September 2020 äußerte der Beklagte wiederum öffentlich, dass er die aktuelle Gesetzessituation für verfassungswidrig halte und diese mehr oder weniger als „Ermächtigungsgesetzgebung“ ansehe, wodurch eine Bezugnahme zum Nationalsozialismus erfolgte und hier auf ein Gesetz aus dem Jahr 1933, wodurch die Gewaltenteilung aufgehoben wurde (vgl. wikipedia, Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933, https://de.wikipedia.org/wiki/Erm%C3%A4chtigungsgesetz_vom_24._M%C3%A4rz_1933). Dieser Bezug zu totalitären Regimen erfolgte auch mit dem Verweis auf die Regelungen in der DDR. Der Beklagte gab an, dass er von Bürgern der ehemaligen DDR angesprochen worden sei und sie die Regelungen in der Bundesrepublik zu Corona mit der Rechtslage in der damaligen DDR verglichen hätten. Dass diese Bezugnahmen vom Beklagten so gewollt waren, kann auch weiteren Auftritten entnommen werden, wenn er bei einer Rede während einer Corona-Demonstration in … am 24. Oktober 2020 äußerte, dass man die Zeit schon einmal gehabt habe, „wo wenige Ärzte in weißen Kitteln unser Land mehr oder weniger mitbestimmten und da wollen wir nicht mehr hin.“ Hierdurch hat der Beklagte in vollkommen unangemessener Weise Bezug genommen auf die Rolle der Ärzte während des Nationalsozialismus in Deutschland. Der Bevollmächtigte des Beklagten stellte dieses Verständnis nicht gänzlich in Abrede, wenn er dem Kläger diesbezüglich reflexartiges Denken in seiner Klageerwiderung vorwirft und auf eine Änderung des Gesundheitsbegriffs im Nationalsozialismus verweist.
147
Weiter ist es als Verstoß gegen die Mäßigungspflicht des Beklagten zu werten, wenn er im Anschluss an eine Demonstration an das Publikum die Frage gestellt hat, wer schütze die Verfass…, und das Publikum äußerte „Wir“ sowie die Frage stellte, wer sei Hüter des Grundgesetzes? und dieses wiederum rief „Wir“. Mit der beabsichtigten Reaktion hat der Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass die staatlichen Institutionen zum Schutz der Verfassungsordnung nicht funktioniert hätten, obgleich es zum damaligen Zeitpunkt zahlreiche verwaltungsgerichtliche Entscheidungen gegeben hat, die einzelne Coronamaßnahmen wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben haben. Der Bevollmächtigte des Beklagten hat diese Wertung in seiner Klageerwiderung bestätigt, indem er von einem „Akt der Notwehr“ geschrieben hat, der gelte, „wenn das Bundesverfassungsgericht offensichtlich nicht willens oder in der Lage ist, die einfachsten Zusammenhänge zu erkennen und dem Abgleiten der Demokratie in eine „Expertrokatie“ Schranken zu gebieten.“
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Sein Handeln für den Verein „…“ begründet ebenfalls einen Verstoß gegen die Mäßigungspflicht. Auf dem … Kanal dieses Vereins wurde am 27. Dezember 2020 ein Video veröffentlicht, welches die Rechtsstaatlichkeit der Bundesrepublik in Zweifel gezogen hat. Dort wurde unter anderem durch eine unbekannte Person gesagt, dass die Regierung „korrupt“ sei und der Staat BRD nicht einmal legal existiere. Der Beklagte war zweitweise Interimsvorsitzendes des Vereins und zuvor bzw. danach zweiter Vorsitzender. Auf einem Flyer des Vereins wurde unter Bezugnahme auf eine Kolumne im Focus das aufwiegelnde Zitat aufgeführt: „Die Politik verweigert die Arbeit: Nehmen wir die Dinge selbst in die Hand!“ Ein Verstoß gegen das Maßigungsverbot ist anzunehmen, da der Beklagte einem Verein angehört, der die rechtsstaatliche und demokratische Grundordnung in Frage gestellt hat (vgl. Conrad in Weiss/Niedermaier/ Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 33 BeamtStG Rn. 140).
149
Der Beklagte kann für dieses Verhalten, wie er es versucht, nicht geltend machen, dass sich die damaligen Coronamaßnahmen im Nachhinein vielfach als rechtswidrig herausgestellt hätten und seine Kritik damit berechtigt gewesen wäre. Für eine Bewertung seines Verhaltens ist auf die damalige Zeit abzustellen und dies im damaligen Kontext zu sehen. Hier ist für das Gericht wesentlich, dass sich der Staat gerade in Krisenzeiten – wie die damalige Coronapandemie – in besonderer Weise auf seine Beamten verlassen können muss. (vgl. BVerfG, B.v. 22.5.1975 – 2 BvL 13/73 – juris LS 2 zur politischen Treuepflicht eines Beamten).
150
3.2. Durch sein Verhalten hat der Beklagte gleichzeitig gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Innerhalb und außerhalb des Dienstes muss das Verhalten des Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. Bei außerdienstlichem Verhalten – wie vorliegend – ist ein Verstoß gegen Absatz 1 Satz 3 gegeben, wenn durch das Verhalten eines Beamten Ansehen und Vertrauen in Bezug auf sein konkretes Amt oder das Ansehen des Berufsbeamtentums beeinträchtigt wird (vgl. Reich/Masuch, BeamtstG, 4. Aufl. 2025, § 34 Rn. 17). Hier hat sich der Beklagte durch die in der Disziplinarklage enthaltenen Vorwürfe über einen langen Zeitraum und in einem erheblichen Umfang in einer das Ansehen des Beamtentums schädigenden Art und Weise verhalten. Es kann auf die Ausführungen zu 3.1. grundsätzlich verwiesen werden. Durch seine polemische und überspitzte Kritik am Verfassungsstaat hat der Beklagte ernsthafte und berechtigte Zweifel aufkommen lassen, dass er künftig Sachwalter einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung sein werde (vgl. Werres in Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, Art. 34 BeamtStG Rn. 15).
151
3.3. Der Beklagte hat entgegen der Ausführungen im zugehörigen Eilverfahren AN 13b DS 23.190 durch sein Verhalten auch gegen die Verfassungstreue im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 BeamtStG verstoßen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Der Begriff „freiheitlich demokratische Grundordnung“ ist identisch mit dem gleichlautenden Begriff, wie er bezogen auf Art. 21 Abs. 2 GG konturiert worden ist. Daraus folgt eine Konzentration auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Begriffsinhalts ist danach die Würde des Menschen und das Demokratieprinzip, für das die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller am politischen Willensbildungsprozess sowie die Rückbindung der Ausübung von Staatsgewalt an das Volk maßgeblich ist. Darüber hinaus erfasst der Begriff den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerfG, U.v. 17.1.2017 – 2 BvB 1.13 – juris Rn. 535 ff.; BVerwG, B.v. 28.1.2022 – 2 WDB 7.21 – juris Rn. 23; U.v. 13.1.2022 – 2 WD 4.21 – juris Rn. 42).
152
§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG fordert ein Bekennen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und ein Eintreten für deren Erhaltung, wobei die Verpflichtung zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung nach § 33 Abs. 1 Satz 3 2. Alt. BeamtStG weiter geht als die Pflicht, sich zu ihr gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 1. Alt. BeamtStG zu bekennen: Die Pflicht zum Eintreten verlangt, dass der Beamte sich nicht nur innerlich, sondern auch äußerlich von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. BVerfG, B.v. 22.5.1975 – 2 BvL 13/73 – BVerfGE 39, 334/348;). Diese Verpflichtung trifft den Beamten gleichermaßen dienstlich wie außerdienstlich (vgl. OVG RP, U.v. 5.6.2024 – 3 A 10684/23.OVGjuris Rn. 139). Ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 2. Alt. BeamtStG setzt mithin nicht zwingend das Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Gesinnung voraus. Ein Beamter darf daher auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarität zu Freunden, aus Übermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten (vgl. BVerwG, B.v. 14.3.2024 – 2 WDB 12.23 – juris Rn. 15; U.v. 13.1.2022 – 2 WD 4.21 – juris Rn. 39 ff., 44 m.w.N.; U.v. 4.11.2021 – 2 WD 25.20 – juris Rn. 30; U.v. 18.6.2020 – 2 WD 17.19 – juris Rn. 39, jeweils zu § 8 SG; NdsOVG, U.v. 27.11.2024 – 3 LD 1/23 – DÖD 2025, 54 – juris Rn. 43). Allein die „mangelnde Gewähr“ eines Beamten dafür, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, d. h. eine entsprechende Befürchtung/Prognose, reicht für die Annahme eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Verfassungstreue indes nicht aus; dementsprechend stellt das bloße „Haben“ oder „Mitteilen“ einer nicht verfassungstreuen Überzeugung (noch) keinen Verstoß gegen die Pflicht zu verfassungstreuem Verhalten dar. Der Verstoß gegen die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 33 Abs. 1 Satz 3 2. Alt. BeamtStG) erfordert daher ein nach außen gerichtetes Verhalten des Beamten (vgl. BVerwG, U.v. 13.1.2022 – 2 WD 4.21 – juris Rn. 44; U.v. 18.6.2020 – 2 WD 17.19 – juris Rn. 39 f.; U.v. 17.11.2017 – 2 C 25.17 – juris Rn. 83; HessVGH, B.v. 30.6.2023 – 28 E 803/23.D – juris Rn. 103), dem ein gewisses Gewicht zukommt (vgl. BVerfG, B.v. 22.5.1975 – 2 BvL 13/73 – juris Rn. 45; B.v. 6.5.2008 – 2 BvR 337/08 – juris Rn. 31; BVerwG, U.v. 2.12.2021 – 2 A 7.21 – juris Rn. 28).
153
Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht des Beklagten sieht die Kammer hier bereits in der öffentlichen Bedienung sog. Verschwörungstheorien. Auf einer Veranstaltung am 13. Dezember 2020 erklärte der Beklagte, dass der damalige Bundesinnenminister, …, bzw. die Politiker durch „die Pharmaindustrie bestimmt“ würden. Hierdurch hat er ein Verfassungsorgan verunglimpft und nach dem objektiven Empfängerhorizont zum Ausdruck gebracht, dass die Entscheidungen der Verfassungsorgane durch nicht dazu legitimierte Interessenvertreter gesteuert würden. Hiermit wurde den Coronamaßnahmen ihre Richtigkeit abgesprochen.
154
Einen weiteren Verstoß gegen seine Verfassungstreuepflicht sieht das Gericht in dem Umstand, dass der Beklagte auf öffentlichen Veranstaltungen aufgetreten ist, bei denen die verfassungsmäßigen Organe verbal angegriffen und diffamiert wurden. Der Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Hier sei beispielhaft ein gemeinsamer Auftritt des Beklagten mit …, ehemaliger Polizeibeamter, erwähnt, der den … am 19. September 2020 in … auf einer öffentlichen Veranstaltung als „Primaten der Politik“ beleidigt hat, ohne dass der Beklagte dem entgegengetreten wäre. Bei einem weiteren Auftritt des Beklagten mit …, den er als „lieben Freund“ bezeichnete, führte … aus, dass sich der damalige Bayerische Gesundheitsminister … einer „vorsätzlichen Tötung“ schuldig mache, wenn Kinder Masken tragen müssten. Er bezeichnete … als „einen Mörder“. Die Infektionsschutzmaßnahmen seien ein „Verbrechen“ an der Bayerischen Bevölkerung.
155
3.4. Der Beklagte verwirklichte die Pflichtverstöße jeweils vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Der Beklagte kann sich für sein Verhalten nicht auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen. Bei einem Beamten ist dieses Grundrecht in einen Ausgleich mit seinen Pflichten im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG zu bringen. Die Meinungsfreiheit kann unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts bei der Auslegung der Äußerungen des Beklagten und seines Verhaltens aber nicht zum Schutz einer Delegitimation des Staates und seiner Organe herhalten. Die damit einhergehende Einschränkung seiner Meinungsfreiheit steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinen beamtenrechtlichen Pflichten.
156
Der Beklagte handelte auch schuldhaft und hatte Unrechtsbewusstsein, d. h. ihm war zur Tatzeit bewusst, dass sein Handeln pflichtwidrig ist. Das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit setzt keine juristisch genauen Kenntnisse der verletzten Rechtsvorschriften voraus. Es genügt, wenn der Beamte Umfang und Inhalt seiner auf diesen Regelungen beruhenden Dienstpflichten im weitesten Sinne erfasst. Davon ist im Regelfall aufgrund der Ausbildung des Beamten und im vorliegenden Fall auszugehen. Sofern der Beklagte meinen sollte, dass er sich insbesondere verfassungstreu verhalten habe, befindet er sich in einem Rechtsirrtum über das Bestehen, den Umfang und den Inhalt dienstlicher Pflichten. Ein solcher Verbotsirrtum schließt die Schuld aber nur aus, wenn er unvermeidbar war (vgl. § 17 Satz 1 StGB). Die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums bestimmt sich nach der von dem Beamten nach seiner Amtsstellung und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zu fordernden Sorgfalt unter Berücksichtigung ihm zugänglicher Informationsmöglichkeiten. Dass sich ein Beamter nicht in der Weise gegen seinen Dienstherrn wenden darf, indem er seine Legitimität infrage stellt, ist eine derart leicht einzusehende Pflicht, dass nichts dafürspricht, dass ein Irrtum über diese Pflicht für den Beklagten unvermeidbar gewesen wäre (vgl. BayVGH, U.v. 26.3.2025 – 16a D 20.6 – juris Rn. 73).
157
Das Gericht bewertet das Dienstvergehen des Beklagten im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG weiter als ein einheitliches außerdienstliches Dienstvergehen. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens war dies trotz des Umstands anzunehmen, dass die wiederholten Verfehlungen zeitlich auseinanderlagen (vgl. Großestreuer in Zängl, BayDG, MatR/I Rn. 117 ff.). Gleichzeitig waren die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gegeben. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist danach nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Pflicht zur Verfassungstreue gilt dabei schon sowohl innerdienstlich als auch außerdienstlich. Darüber hinaus hat der Beklagte durch die über einen langen Zeitraum gegebenen Reden und Verhaltensweisen das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise beeinträchtigt. Der Beklagte hat dabei immer wieder selbst den Bezug zu seiner Tätigkeit als Polizeibeamter hergestellt.
158
4. Im Rahmen der dem Gericht obliegenden Maßnahmebemessung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die gebotene Maßnahme.
159
Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten. Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung, die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Sicherung der Funktion des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten.
160
Ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit i.S.v. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (BVerwG, U.v. 2.12.2021 – 2 A 7.21 – juris Rn. 48).
161
Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich dabei zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, B.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 16).
162
Ausgehend von diesen Grundsätzen war auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach Art. 11 BayDG zu erkennen. Der Beklagte hat wiederholt und über einen langen Zeitraum gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen. Er hat bewusst die Öffentlichkeit gesucht, um seine Meinung kundzutun. Hierdurch wurde ein erheblicher Schaden für seinen Dienstherrn hervorgerufen. Gerade in der damals gegebenen und für die gesamte Bevölkerung schwierigen Coronasituation war dieser aber in besonderer Weise auf ihm loyale Beamte angewiesen. Dem ist der Beklagte nicht gerecht geworden. Darüber hinaus hat der Beklagte bis heute keine Einsicht in die Fehlerhaftigkeit seines Verhaltens gezeigt. Er ist heute weiterhin von der Richtigkeit seines Verhaltens überzeugt. Dies führt zu einem absoluten Vertrauensbruch zwischen ihm und seinem Dienstherrn. Ein weiteres Verbleiben des Beklagten im Beamtenverhältnis wäre auch der Öffentlichkeit nach seinen sehr prominenten Auftritten nicht mehr vermittelbar.
163
Zu Gunsten des Beklagten sprechen nicht Gesichtspunkte von solchem Gewicht, dass wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme abzusehen gewesen wäre. Der Kläger hat während des Verfahrens zwei Persönlichkeitsbilder zum Beklagten eingeholt. Das Persönlichkeitsbild vom September 2020 ist positiv und das weiterer Persönlichkeitsbild vom 3. Februar 2021 ist neutral. Gleichzeitig ist die Aussagekraft von Letzterem begrenzt, weil es wegen der erst kurz zuvor erfolgten Abordnung des Beklagten nur vor dem Hintergrund eines geringen Zeitraums erfolgt war. Den endgültigen Vertrauensbruch vermögen diese aber nicht zu beseitigen.
164
Zudem stellt das bloße Fehlen von disziplinarischen oder strafrechtlichen Vorahndungen an sich kein mildernd zu bewertenden Umstand dar, da dies eine Selbstverständlichkeit und ein sozial zu erwartendes Verhalten ist (VG München, U.v. 16.1.2024 – M 13L DK 21.3899 – juris Rn. 73).
165
5. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG. Das Verfahren ist gemäß Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG gerichtsgebührenfrei.