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VGH München, Beschluss v. 21.02.2025 – 9 B 25.30049
Titel:

Asylprozess, Aufhebung des Urteils und des Verfahrens, Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht;, Fehlende Sachentscheidung wegen Nichtwahrung der Fünfmonatsfrist zur Abfassung des vollständigen Urteils;, Örtlich zuständiges Verwaltungsgericht nach Änderung der ZustV;, Grundsatz der perpetuatio fori.

Normenketten:
AsylG § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
VwGO § 116 Abs. 2
VwGO § 117 Abs. 4 S. 2
VwGO § 130a, § 138 Nr. 6
Zuständigkeitsverordnung (ZustV) § 8d
GVG § 17 Abs. 1 S. 1
Schlagworte:
Asylprozess, Aufhebung des Urteils und des Verfahrens, Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht;, Fehlende Sachentscheidung wegen Nichtwahrung der Fünfmonatsfrist zur Abfassung des vollständigen Urteils;, Örtlich zuständiges Verwaltungsgericht nach Änderung der ZustV;, Grundsatz der perpetuatio fori.
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 03.04.2024 – M 30 K 23.32537
Fundstelle:
BeckRS 2025, 2858

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 3. April 2024 und das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden aufgehoben.
II. Das Verfahren wird an das Verwaltungsgericht München zurückverwiesen.
III. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1
Das von dem erkennenden Senat wegen Verfahrensmängeln zugelassene Berufungsverfahren wird gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG nach Anhörung der Beteiligten (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) durch einstimmigen Beschluss unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, da erstinstanzlich noch nicht in der Sache selbst entschieden worden ist, die Voraussetzungen der Vorschrift im Übrigen erfüllt sind und der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO analog; Redeker in Decker/Bader/Kothe, Beckscher Online-Kommentar Migrations- und Integrationsrecht, Stand 1.7.2024, § 79 Rn. 15).
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Der Verwaltungsgerichtshof darf nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht unter anderem zurückverweisen, wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat.
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1. Das Verwaltungsgericht hat noch nicht in der Sache selbst entschieden, weil es die Fünfmonatsfrist zur Abfassung des vollständigen Urteils nicht gewahrt hat und das Urteil deshalb als nicht mit Gründen versehen gilt (§ 138 Nr. 6 VwGO).
4
Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2024 von der Möglichkeit des § 116 Abs. 2 VwGO Gebrauch gemacht und die Verkündung des Urteils durch dessen Zustellung ersetzt (vgl. Sitzungsprotokoll S. 14). In einem solchen Fall ist entweder gemäß § 116 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO das vollständig abgefasste Urteil oder – in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 VwGO – zunächst nur die unterschriebene Urteilsformel binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.
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Wird zunächst nur die unterschriebene Urteilsformel übergeben, so ist entsprechend § 117 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 VwGO das vollständig abgefasste Urteil mit Tatbestand, Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrungalsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln. Damit soll sichergestellt werden, dass der Zusammenhang zwischen dem auf Grund der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung bzw. Entscheidungsfindung ergangenen Urteil einerseits und den schriftlich niederzulegenden Urteilsgründen andererseits nicht verlorengeht, insbesondere im Hinblick auf das mit der Zeit verblassende Erinnerungsvermögen des Richters bzw. der Richter/-in (vgl. GmS-OGB, B.v. 27.4.1993 – GmS-OGB 1.92 – BVerwGE 92, 367 – DVBl 1993, 1082 – juris Rn. 12; BVerwG, U.v. 3.8.1990 – 7 C 41-43.89 – BVerwGE 85, 273 = juris Rn. 7). Die Urteilsgründe beruhen jedenfalls dann nicht mehr auf der mündlichen Verhandlung bzw. der anschließenden Beratung und Entscheidungsfindung, wenn die Übermittlung des vollständig abgefassten Urteils an die Geschäftsstelle nicht binnen fünf Monaten erfolgt (vgl. zum Ganzen: GmS-OGB, B.v. 27.4.1993 – GmS-OGB 1.92 – BVerwGE 92, 367 – DVBl 1993, 1082 – juris Rn. 8 ff.; BVerwG, B.v. 3.5.2004 – 7 B 60.04 – juris Rn. 4 m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.4.2019 – 13a ZB 18.32206 – juris Rn. 5 m.w.N.; Kraft in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 116 Rn. 20 m.w.N., § 117 Rn. 33 f., § 138 Rn. 60). Dabei wird im Fall des Verkündungsersatzes nach § 116 Abs. 2 VwGO unterschiedlich beantwortet, ob die Fünfmonatsfrist mit der mündlichen Verhandlung, der Übergabe der unterschriebenen Urteilsformel an die Geschäftsstelle bzw. spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung beginnen soll (vgl. zu den unterschiedlichen Auffassungen BayVGH, B.v. 23.4.2019 – 13a ZB 18.32206 – juris Rn. 6 f. m.w.N.).
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Vorliegend wurde ausweislich der Akten des Verwaltungsgerichts der unterschriebene Tenor am 3. April 2024 und damit innerhalb von zwei Wochen seit der mündlichen Verhandlung am 21. März 2024 an die Geschäftsstelle übermittelt. Allerdings wurde das vollständig abgefasste Urteil mit Tatbestand, Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrungder Geschäftsstelle erst am 9. Dezember 2024 übergeben. Damit ist die Übergabe des vollständig abgefassten Urteils nach jeder der Auffassungen zum Beginn der Fünfmonatsfrist im Fall des § 116 Abs. 2 VwGO nicht binnen fünf Monaten erfolgt.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 3. April 2024 ist deshalb nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6 VwGO).
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Ist die Fünfmonatsfrist nicht gewahrt, gilt ein Urteil als nicht mit Gründen versehen im Sinn des § 138 Nr. 6 VwGO (GmS-OGB, B.v. 27.4.1993 – GmS-OGB 1.92 – BVerwGE 92, 367 – DVBl 1993, 1082 – juris Rn. 8; BVerwG, U.v. 3.8.1990 – 7 C 41-43.89 – BVerwGE 85, 273 – juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v. 12.12.2024 – 13a B 24.30889 – juris Rn. 21; Kraft in Eyermann, a.a.O., § 116 Rn. 20, § 117 Rn. 34, § 138 Rn. 60 m.w.N.). Die einem solchen Urteil beigefügten Gründe sind als nicht geschrieben zu behandeln (BVerwG, U.v. 3.8.1990 – 7 C 41-43.89 – BVerwGE 85, 273 – juris Rn. 6 m.w.N.; Kraft in Eyermann, a.a.O., § 117 Rn. 34 f., § 138 Rn. 60 m.w.N.).
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2. Es ist auch eine weitere Verhandlung der Sache erforderlich, da die Sache unter Berücksichtigung der in der vorsorglichen Berufungsbegründung aufgeworfenen Rechts- und Tatsachenfragen nicht bereits entscheidungsreif ist (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 12.12.2024 – 13a B 24.30889 – juris Rn. 23 m.w.N.).
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3. Die Zurückverweisung ist ermessensgerecht, da sie der Steuerung der Lastenverteilung zwischen Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof dient (vgl. BT-Drs. 20/4327, S. 44) und damit der Verlust einer Tatsacheninstanz bzw. eine Verkürzung des Rechtswegs vermieden wird (vgl. dazu VGH BW, B.v. 26.3.2024 – A 9 S 422/22 – juris Rn. 11).
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Die Beteiligten haben sich überdies mit einer Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht einverstanden erklärt.
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4. Die Rechtssache ist an das Verwaltungsgericht München zurückzuverweisen. Zwar ist nach § 8d Nr. 1 Zuständigkeitsverordnung (ZustV) i.d.F. vom 23. Juli 2024 (GVBl S. 331, BayRS 2015-1-1-V, 103-2-V) mittlerweile mit Wirkung ab dem 1. September 2024 für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz hinsichtlich des Herkunftsstaats Sierra Leone das Verwaltungsgericht Regensburg erstinstanzlich für die Bezirke aller bayerischen Verwaltungsgerichte zuständig. Mangels einer ausdrücklichen Regelung des Verordnungsgebers verbleibt es aber für das streitgegenständliche, bereits seit dem 13. November 2023 rechtshängige, asylrechtliche Verfahren nach dem Grundsatz der perpetuatio fori (vgl. § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) bei der örtlichen Zuständigkeit des bereits zuvor angerufenen Verwaltungsgerichts in München (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2025 – 15 B 24.30892 – juris Rn. 2; U.v. 12. 12. 2024 – 13a B 24.30889 – juris Rn. 25 ff. jeweils m.w.N.).
13
Dieser Beschluss bindet das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Frage seiner örtlichen Zuständigkeit (§ 79 Abs. 2 Satz 2 AsylG).
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5. Eine Kostenentscheidung ist bei einer Zurückverweisung nicht veranlasst; sie bleibt der Endentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten (vgl. für § 130 Abs. 2 VwGO Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 130 Rn. 19). Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinn von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.