Inhalt

VGH München, Beschluss v. 13.02.2025 – 7 CS 24.2156
Titel:

Ausschluss vom Schulbesuch als Sicherungsmaßnahme zur Abwendung von Gefahren für Leib und Leben

Normenketten:
BayEUG Art. 86, Art. 87 Abs. 1, Art. 88 Abs. 3
BayVwVfG Art. 28, Art. 39 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1
Leitsätze:
Art. 88 Abs. 3 BayEUG stellt eine die allgemeine Bestimmung des Art. 28 BayVwVfG verdrängende, abschließende Sonderregelung zur Notwendigkeit von Anhörungen vor schulischen Sicherungs- und Ordnungsmaßnahmen dar. (Rn. 12)
1. Ein vorläufiger Ausschluss eines Schülers vom Schulbesuch nach Art. 87 Abs. 1 S. 1 BayEUG ist rechtmäßig, wenn das Verhalten des Schülers das Leben oder die Gesundheit von Mitschülern oder Lehrkräften konkret gefährdet und die Gefahr nicht anders abwendbar ist. (Rn. 19) (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Art. 88 Abs. 3 BayEUG normiert die Anhörungspflichten vor Entscheidungen gem. Art. 86 und Art. 87 BayEUG. Der vorläufige Schulausschluss ist als Sicherungsmaßnahme nach Art. 87 Abs. 1 Satz 1 BayEUG findet hierin keine Erwähnung, sodass im Umkehrschluss von einer fehlenden Anhörungspflicht auszugehen ist. (Rn. 13 und 15) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Begründungspflicht nach Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG ist erfüllt, wenn die Schulleitung im Schreiben die konkreten Vorfälle und die daraus resultierende Gefährdung darlegt sowie auf die bisherigen erfolglosen Ordnungsmaßnahmen hinweist. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schulische Sicherungsmaßnahme (vorläufiger Ausschluss vom Schulbesuch), vorherige Anhörungspflicht (verneint), Gebotenheit der Sicherungsmaßnahme wegen erheblicher konkreter Gesundheitsgefährdung für Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte durch den vorläufig vom Schulbesuch ausgeschlossenen Schüler (bejaht)., Schulausschluss, Sicherungsmaßnahme, Anhörungspflicht
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 16.12.2024 – M 3 S 24.6966
Fundstelle:
BeckRS 2025, 2856

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragsteller zu 1 und 2 sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des am ... geborenen Antragstellers zu 3. Die Antragsteller wenden sich gegen einen vorläufigen Ausschluss des Antragstellers zu 3 vom Besuch der Grund- und Mittelschule N.
2
Gegen den Antragsteller zu 3 wurden in den Schuljahren 2023/2024 (Jahrgangsstufe 5) und 2024/2025 (Jahrgangsstufe 6) mehrere Ordnungsmaßnahmen verhängt, darunter auch verschärfte Verweise (am 26.2., 8.4., 14.6., 28.6., 25.9. und 30.9.2024), ein Ausschluss vom Unterrichtsfach Sport (für die Zeit vom 23.9. – 18.10.2024) und ein Ausschluss vom Unterricht (für die Zeit vom 25.10. – 8.11.2024) jeweils wegen körperlicher Übergriffe bzw. anderweitigen aggressiven Verhaltens.
3
Nach den Feststellungen der Schule kam es am 13. November 2024 zu Beginn der dritten Stunde zu folgendem Vorfall: Der Antragsteller zu 3 schleuderte aus Wut wegen der Nichtlöschung eines Eintrags im Hausaufgabenheft den Stuhl eines Mitschülers in Richtung der in der dahinterliegenden Reihe sitzenden Schüler. Der Stuhl fiel vor den Mitschülern zu Boden, ohne jemanden zu treffen. Nach Erscheinen des Konrektors ergriff der Antragsteller zu 3 einen weiteren Stuhl, den er wieder abstellte, nachdem beruhigend auf ihn eingewirkt worden war.
4
Zeitlich unmittelbar nach diesem Vorfall wurde nach Aktenlage noch am selben Tag ein vorläufiger Ausschluss vom Schulbesuch gegen den Antragsteller zu 3 mündlich verfügt.
5
Mit an die Antragsteller zu 1 und 2 gerichtetem Schreiben vom 18. November 2024 bestätigte und begründete die Schulleiterin der Grund- und Mittelschule N. den auf Art. 87 Abs. 1 BayEUG gestützten vorläufigen Ausschluss des Antragstellers zu 3 vom Besuch der Schule ab dem 14. November 2024.
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Der Antrag der Antragsteller, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ihrer hiergegen gerichteten Klage anzuordnen, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2024 abgelehnt.
7
Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel weiter. Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.
8
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
9
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern. Bei der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO erforderlichen Interessenabwägung ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Klage der Antragsteller voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, weil die am 13. November 2024 mündlich und am 18. November 2024 schriftlich verfügte Sicherungsmaßnahme (vorläufiger Ausschluss vom Schulbesuch) rechtmäßig ist. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:
10
1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die angegriffene Sicherungsmaßnahme für formell rechtmäßig erachtet.
11
a) Soweit die Antragsteller dem entgegenhalten, vor dem vorläufigen Ausschluss vom Schulbesuch hätte eine Anhörung erfolgen müssen, dringen sie nicht durch. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass eine Pflicht zur Anhörung vor Ergehen der hier inmitten stehenden Sicherungsmaßnahme nicht bestand.
12
aa) Mit Art. 88 Abs. 3 BayEUG hat der Gesetzgeber eine die allgemeine Bestimmung des Art. 28 BayVwVfG verdrängende, abschließende Sonderregelung zur Notwendigkeit von Anhörungen vor schulischen Sicherungs- und Ordnungsmaßnahmen geschaffen.
13
Der Abschnitt XIV, Erziehungs-, Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen, des Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen wurde durch Gesetz vom 23. Juni 2016 (GVBl S. 102) neu gefasst. Ziel des Gesetzgebers waren eine systematischere Strukturierung und Vereinfachung der Anwendung der einschlägigen Normen (vgl. LT-Drs. 17/10311). Dazu wurden Regelungen, zumal Verfahrensregelungen, die bislang in den Schulordnungen enthalten waren, in das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen überführt. Art. 86 ff. BayEUG enthalten nunmehr und abschließend alle Regelungen für Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen. In Art. 88 BayEUG, der durch Gesetz vom 23. Juni 2016 ebenfalls vollständig neu gefasst wurde, sind dabei die beim Erlass von Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 BayEUG bzw. Sicherungsmaßnahmen nach Art. 87 BayEUG zu beachtenden Zuständigkeits-, Form- und Verfahrensvorschriften zusammengefasst (vgl. hierzu die damalige Gesetzesbegründung, LT-Drs. 17/10311, S. 16). Sondervorschriften in den Schulordnungen existieren nicht mehr. Im Sinne einer „Check-Liste“ regelt Art. 88 Abs. 3 BayEUG dabei, welche Anhörungspflichten vor einer Entscheidung nach Art. 86 bzw. Art. 87 BayEUG bestehen. Während Art. 88 Abs. 3 Satz 1 BayEUG von Amts wegen vorzunehmende Anhörungen regelt, betrifft Satz 2 Anhörungspflichten, die auf Antrag der Schülerin bzw. des Schülers oder der Erziehungsberechtigten entstehen. Zudem können nach Art. 88 Abs. 3 Satz 3 BayEUG vor jeder Entscheidung oder einem Antrag der Lehrerkonferenz über Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen (vgl. Art. 88 Abs. 1 bzw. 2 BayEUG) die Schülerin bzw. der Schüler sowie die Erziehungsberechtigten auf Antrag in der Konferenz persönlich vortragen. Die differenzierte verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Anhörungsrechts in Art. 88 Abs. 3 BayEUG zeigt, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung der Rechts- und Interessenwahrung der betroffenen Schülerin bzw. des betroffenen Schülers sowie deren Erziehungsberechtigten besonders und abschließend Rechnung tragen wollte. Art. 88 Abs. 3 BayEUG geht weit über die allgemeine Bestimmung des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG hinaus. Andererseits sieht er Ausnahmen, wie sie in Art. 28 Abs. 2 und 3 BayVwVfG enthalten sind, nicht vor. Eine Anwendung des Art. 28 BayVwVfG würde daher dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen, dass Anhörungen bei schulrechtlichen Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen einzig nach Maßgabe des Art. 88 Abs. 3 BayEUG vorzunehmen sind, zuwiderlaufen und ist daher ausgeschlossen.
14
bb) Der Antragsgegner ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Anhörung vor Erlass der streitgegenständlichen Sicherungsmaßnahme nach Art. 87 Abs. 1 Satz 1 BayEUG nicht erforderlich war.
15
Eine Pflicht zur vorherigen Anhörung der Schülerin bzw. des Schülers besteht nach Art. 88 Abs. 3 Satz 1 BayEUG bei allen Ordnungsmaßnahmen sowie bei Sicherungsmaßnahmen nach Art. 87 Abs. 2 BayEUG (Nr. 1), eine Pflicht zur vorherigen Anhörung der Erziehungsberechtigten sieht das Gesetz nur bei Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 3 bis 12 BayEUG vor (Nr. 2). Für die streitgegenständliche Sicherungsmaßnahme nach Art. 87 Abs. 1 Satz 1 BayEUG besteht damit im Umkehrschluss weder eine Anhörungspflicht des Antragstellers zu 3 noch der Antragsteller zu 1 und 2.
16
Im Übrigen wäre eine vorherige Anhörung auch mit dem Sinn und Zweck dieser Sicherungs-, aber auch Erziehungsmaßnahme grundsätzlich nicht vereinbar, der Schülerin oder dem Schüler das eigene Fehlverhalten sofort aufzuzeigen und die in der Schule anwesenden Personen bei konkreter Gefahr für deren Leben oder Gesundheit schnellstmöglich und mit sofortiger Wirkung (vgl. Art. 88 Abs. 8 BayEUG) zu schützen.
17
b) Entgegen der Auffassung der Antragsteller begegnet auch die nach Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG notwendige Begründung der angegriffenen Maßnahme keinen Bedenken. Diese erfolgte im Schreiben der Schulleitung vom 18. November 2024. Darin wird das Verhalten des Antragstellers zu 3 am 13. November 2024 und die daraus resultierende Gefährdung für die anwesenden Mitschülerinnen und Mitschüler bzw. Lehrkräfte dargelegt. Zudem wird darauf hingewiesen, dass sich das Werfen von Stühlen zum wiederholten Mal ereignete und die bisherigen wegen fremdgefährdenden Verhaltens ergangenen Ordnungsmaßnahmen wie der Ausschluss vom Sportunterricht vom 23. September bis 18. Oktober 2024 und vom Unterricht vom 25. Oktober bis 8. November 2024 keine Verhaltensänderung zeigten, weshalb die vom Verhalten des Antragstellers zu 3 ausgehende Gefahr auch nicht anders als durch die getroffene Maßnahme abwendbar sei. Damit wird dem Begründungserfordernis nach Art. 39 BayVwVfG in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen.
18
2. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auch die materielle Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Sicherungsmaßnahme festgestellt.
19
a) Nach Art. 87 Abs. 1 Satz 1 BayEUG kann eine Schülerin oder ein Schüler auch bei bestehender Schulpflicht vorläufig vom Besuch der Schule ausgeschlossen werden, wenn ihr bzw. sein Verhalten das Leben oder in erheblicher Weise die Gesundheit von Schülerinnen bzw. Schülern oder Lehrkräften gefährdet und die Gefahr nicht anders abwendbar ist.
20
Unter der genannten Gefahr ist angesichts des Eingriffs und des Zwecks der Sicherungsmaßnahme als Instrument der präventiven Gefahrenabwehr eine konkrete Gefahr zu verstehen, also eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führt (vgl. die Legaldefinition der konkreten Gefahr in Art. 11 Abs. 1 Satz 2 PAG). Das ist im Rahmen einer Prognoseentscheidung auf der Basis von tatsächlichen Wahrnehmungen im Einzelnen und in Anwendung eines auf den Sachverhalt passenden allgemeinen Erfahrungssatzes zu beurteilen und zwar im Hinblick auf das Ziel der Gefahrenabwehr aus ex-ante Sicht. Dabei ist zu beachten, dass die Anforderungen an die Prognoseentscheidung im Hinblick auf die Präzision und Vollständigkeit der Sachverhaltserfassung und die Verlässlichkeit der Erfahrungssätze für die Beurteilung des Geschehensablaufs je geringer sind desto höher der Rang der zu schützenden Rechtsgüter ist (vgl. Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Band 1, Stand 1.12.2024, Art. 87 BayEUG Nr. 2.4). Damit dürfen bei Anwendung von Art. 87 Abs. 1 Satz 1 BayEUG angesichts des damit bezweckten Schutzes vor Gefahren für die besonders hochwertigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit einerseits und der Notwendigkeit des schnellstmöglichen Handelns andererseits keine allzu hohen Maßstäbe gestellt werden.
21
b) Dies zugrunde gelegt ist die Schulleitung zu Recht davon ausgegangen, dass vom Verhalten des Antragstellers eine konkrete Gefahr für die Gesundheit seiner Mitschülerinnen und Mitschüler bzw. Lehrkräfte ausgeht, die auch bislang nicht auf andere Weise als durch die Sicherungsmaßnahme abwendbar ist.
22
aa) Das folgt schon aus dem der Sicherungsmaßnahme zugrundeliegenden Vorfall am 13. November 2024, als der Antragsteller zu 3 aus und in Wut den Stuhl eines Mitschülers in Richtung der in der dahinterliegenden Reihe sitzenden Schüler schleuderte und von einem weiteren Stuhlwurf nur durch eindringliches Zureden abgehalten werden konnte. Denn dieses Verhalten stellt sich in besonderer Weise als gefährdend für Leben und Gesundheit dieser Mitschüler sowie der anderen im Klassenzimmer Anwesenden dar. Dass durch den Stuhlwurf am 13. November 2024 niemand verletzt wurde, ist – anders als die Antragsteller meinen – nicht entscheidend. Art. 87 Abs. 1 Satz 1 BayEUG erlaubt ein Einschreiten nämlich nicht erst, wenn die dort genannten Rechtsgüter verletzt sind, sondern zum Schutz davor bereits bei konkreter Gefährdung. Soweit die Antragsteller geltend machen, der Stuhl sei am 13. November 2024 „allenfalls zur Seite“ geworfen worden und nicht in Richtung von Schülerinnen oder Schüler, widerspricht dies den Schilderungen der bei dem Vorfall anwesenden Lehrkraft (vgl. die Stellungnahme von Frau S. vom 14. November 2024 – Bl. 38 der Schülerakte). Zweifel an der Richtigkeit der von ihr gemachten Beobachtungen sind weder substantiiert dargelegt noch anderweitig ersichtlich. Unabhängig davon würde auch das Zur-Seite-Werfen eines Stuhls in einem besetzten Klassenzimmer angesichts der besonderen Gefährlichkeit des eingesetzten Mittels und der nur bedingten Steuerungsmöglichkeit den Schluss rechtfertigen, dass vom Verhalten des Antragstellers zu 3 eine Gefährdung für seine Mitschülerinnen, Mitschüler und Lehrkräfte ausgeht.
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Hinzu kommt noch, worauf die Schulleitung in ihrem Schreiben vom 18. November 2024 zu Recht hinweist, dass das Stuhlwerfen am 13. November 2024 nicht zum ersten Mal passierte, sondern schon am 8. April 2024 (mit der Folge der Verletzung einer Schülerin – vgl. verschärfter Verweis vom 8.4.2024) sowie am 24. Oktober 2024 (vgl. Mitteilung vom 24.10.2024 über den Ausschluss vom Unterricht vom 25.10. – 8.11.2024). Der Einwand der Antragsteller, der Antragsteller zu 3 sei vor dem Vorfall am 24. Oktober 2024 von Mitschülern verspottet und geschlagen worden, rechtfertigt zum einen nicht, mit einem Stuhl in Richtung von Schülern zu werfen und zu einem Stuhlwurf auf die einschreitende Lehrkraft anzusetzen bzw. damit zu drohen, zum anderen ändert er nichts daran, dass der Antragsteller zu 3 bei Konfliktsituationen eine Gefahr für die am Schulleben Beteiligten ist.
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Auf die anderen aggressiven Verhaltensweisen des Antragstellers zu 3, denen bereits mit Ordnungsmaßnahmen begegnet wurde und die von den Antragstellern teilweise bestritten bzw. relativiert werden, kommt es nicht an. Denn schon die vorgenannten Vorkommnisse begründen ohne Zweifel die von der Schule angenommene konkrete Gefährlichkeit des Antragstellers zu 3 für die Gesundheit seiner Mitschülerinnen, Mitschüler und Lehrkräfte.
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bb) Für den Senat ist auch nicht erkennbar, wie die vom Antragsteller zu 3 ausgehende konkrete Gefährdung in anderer Weise als durch den vorläufigen Schulbesuchsausschluss abgewendet werden kann. Soweit die Antragsteller dies anders sehen, lassen sie eine Begründung hierfür vermissen. Dagegen wird in dem Schreiben der Schulleitung vom 18. November 2024 zu Recht vorgetragen, dass die bisherigen Ordnungsmaßnahmen wie der Ausschluss vom Sportunterricht vom 23. September bis 18. Oktober 2024 und der Ausschluss vom Unterricht vom 25. Oktober bis 8. November 2024 keine Verhaltensänderung zeigten. Im Hinblick auf die Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gegenüber den Mitschülerinnen, Mitschülern und Lehrkräften war der von der Schulleitung verfügte Ausschluss des Antragstellers zu 3 vom Schulbesuch nicht nur zulässig, sondern auch geboten.
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cc) Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch nicht im Hinblick auf den zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraum seit Erlass der streitgegenständlichen Sicherungsmaßnahme angezeigt. Gründe, die dafürsprechen, dass sich der Antragsteller zu 3 bei einem erneuten Besuch seiner Schule in vergleichbaren Situationen nicht mehr aggressiv verhalten wird, sind von den Antragstellern weder substantiiert vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
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3. Die Antragsteller können ihrer Beschwerde schließlich nicht damit zum Erfolg verhelfen, dass Unterlagen, die sie an die Schule geschickt haben, von dieser nicht berücksichtigt und dem Verwaltungsgericht nicht vorgelegt worden seien. Das Beschwerdegericht prüft innerhalb des Rahmens, der durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorgegeben ist, den Rechtsfall eigenständig tatsächlich wie auch rechtlich im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Der Senat hat die aus Antragstellersicht in den Behördenakten fehlenden Unterlagen zur Kenntnis genommen. Es ist weder substantiiert dargelegt noch anderweitig erkennbar, dass daraus die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme folgt.
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Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.