Titel:
Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Ordnungsmittelverfahren
Normenketten:
RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3, § 33 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 8 S. 1
ZPO § 313a Abs. 1 S. 1, § 540 Abs. 2
GKG KV Nr. 2111
Leitsatz:
Im Ordnungsmittelverfahren ist für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit grds. der volle Wert der Hauptsache bzw. des Verfügungsverfahrens zugrunde zu legen (BGH GRUR-RS 2023, 2243). (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gegenstandswert, Rechtsanwalt, Ordnungsmittelverfahren, Gebühren, Verfügungsverfahren
Vorinstanz:
LG Landshut, Beschluss vom 23.04.2025 – 1 HK O 2316/19
Fundstellen:
MDR 2026, 404
BeckRS 2025, 28562
LSK 2025, 28562
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 2) gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 23.04.2025, Az. 1 HK O 2316/19, wird der Beschluss abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Antragstellerin zu 2) wird gemäß § 33 Abs. 1 RVG für das Ordnungsmittelverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Von einem Tatbestand wird abgesehen, § 540 Abs. 2, § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO analog.
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Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin zu 2) nach § 33 Abs. 3 RVG – über die die hiesige Einzelrichterin zu entscheiden hat, § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG – hat in der Sache Erfolg. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Ordnungsmittelverfahren war entsprechend dem durch das Landgericht festgesetzten Streitwert des Verfügungsverfahrens (Beschluss vom 01.08.2019, Seite 2, Bl. 15 der LG-Akte) auf 10.000,- Euro festzusetzen.
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Im Ordnungsmittelverfahren wird kein Streitwert festgesetzt, weil die Festgebühr des GKG KV 2111 greift. Auf Antrag wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit festgesetzt, § 33 Abs. 1 RVG. Maßgeblich für die Bestimmung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit ist § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Hiernach bestimmt sich der Gegenstandwert nach dem Wert, den die zu erwirkende Unterlassung oder Duldung hat.
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Dieser Wert muss geschätzt werden. Wie dies zu geschehen hat, ist streitig. Ein Teil der Rechtsprechung setzt im Regelfall einen Bruchteil des Wertes (1/3-1/5) des zwangsweise durchzusetzenden Unterlassungsanspruchs fest (OLG Frankfurt GRUR 2019, 216 – Lagerräumung; OLG Hamburg BeckRS 2016, 11559; OLG Celle NJOZ 2010, 9 m.w.N.; Köhler/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Auflage, Rn. 4.15 zu § 12; Piekenbrock in: Ulrici, BeckOGK, Stand: 01.09.2025, Rn. 53 zu § 890; Stürner in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 58. Edition, Rn. 71 zu § 890).
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Nach richtiger Ansicht ist aber grundsätzlich der volle Wert der Hauptsache bzw. des Verfügungsverfahrens zugrunde zu legen, da § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG auf das Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung des in die Zukunft gerichteten titulierten Anspruchs („Erfüllungsinteresse“) gerichtet ist. Dieses Interesse ist im Ordnungsmittelverfahren grundsätzlich dasselbe wie das Interesse in der Hauptsache bzw. im Verfügungsverfahren. Das Ordnungsmittelverfahren hat sowohl repressiven wie auch präventiven Charakter (BGH BeckRS 2023, 2243; OLG Düsseldorf 13.1.2023 – I-15 U 37/22; OLG Düsseldorf 22.12.2022 – I-20 111/22; OLG Nürnberg BeckRS 2022, 2250; OLG Hamm GRUR-RR 2017, 359 Rn. 21 – Warenkorbansicht; OLG Naumburg BeckRS 2014, 190056; KG BeckRS 2014, 20176; OLG Karlsruhe MDR 2000, 229; Wuttke/Voß in: Fitzner/Kubis/Metzger, BeckOK Patentrecht, 37. Edition, Rn. 414 vor §§ 139-142b; Gruber in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage, Rn. 58 zu § 890; Gierl in: Mayer/Kroiss, RVG Kommentar, 9. Auflage, Rn. 23 zu § 25).
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Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 33 Abs. 9 Satz 2, Satz 1 RVG. Einer Kostenentscheidung bedarf es daher nicht.