Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 31.07.2025 – B 7 K 25.30883
Titel:

Einstellung des Asylverfahrens nach Untertauchen des Ausländers 

Normenkette:
AsylG § 33 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2, Abs. 5, § 66 Abs. 1 Nr. 2, § 77 Abs. 1, Abs. 2 S. 1
Leitsätze:
1. Die Einstellung des Asylverfahrens durch das Bundesamt ist regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn der Asylbewerber – ohne Glaubhaftmachung von Umständen, wonach er auf das „Untertauchen“ keinen Einfluss hatte – länger als eine Woche unter der „Meldeadresse“ nicht auffindbar war. (Rn. 19)
2. Die Vermutung des Nichtbetreibens des Verfahrens nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG setzt nicht voraus, dass der Zustand des „Untergetauchtseins“ im Zeitpunkt des Bescheidserlasses noch vorliegt. (Rn. 20)
Schlagworte:
Einstellung des Asylverfahrens, Untertauchen des Asylbewerbers, Unbekannter Aufenthalt länger als eine Woche, „Wiederauftauchen“ im Zeitpunkt des Bescheidserlasses, Rechtsschutzbedürfnis, Untertauchen, Vermutung des Nichtbetreibens, maßgeblicher Zeitpunkt der Entscheidung, Wiederauftauchen
Fundstelle:
BeckRS 2025, 28408

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger mit arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 25.08.2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20.10.2023 einen Asylantrag.
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Mit Schreiben vom 23.04.2025 informierte die Zentrale Ausländerbehörde der Regierung von … u.a. die Beklagte dahingehend, dass der Kläger seit 10.04.2025 amtlich unbekannten Aufenthalts sei.
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Mit Bescheid vom 30.04.2025 stellte die Beklagte das Asylverfahren ein.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei laut Angaben der Ausländerbehörde seit dem 10.04.2025 unbekannt verzogen. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylG stelle das Bundesamt das Verfahren ein oder lehne den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibe. Der Kläger sei nach Erkenntnissen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) untergetaucht. Demzufolge werde vermutet, dass er das Verfahren im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG nicht betreibe. Ein Nachweis, dass die oben genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen sei, auf die der Kläger keinen Einfluss gehabt habe, sei bis zur Entscheidung nicht erbracht worden. Das Verfahren werde daher gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG eingestellt. Hinreichende Erkenntnisse für eine ablehnende Entscheidung nach angemessener inhaltlicher Prüfung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG) lägen nicht vor.
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Mit Schreiben vom 07.05.2025 teilte die Zentrale Ausländerbehörde der Regierung von … dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit, dass der Kläger seit dem 28.04.2025 nicht mehr unbekannten Aufenthalts ist.
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Die Bevollmächtigte des Klägers erhob mit Schriftsatz vom 20.05.2025 Klage gegen den Bescheid vom 30.04.2025 und beantragt,
Der Bescheid der Beklagten vom 30.04.2025, zugestellt am 07.05.2025, wird aufgehoben.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Entscheidung, mit der das Asylverfahren gem. § 33 Abs. 1 AsylG eingestellt worden sei, da angeblich davon auszugehen sei, dass der Kläger unbekannt verzogen sei, sei rechtswidrig. Diese Annahme sei unzutreffend und entbehre jeglicher Grundlage. Insbesondere sei fragwürdig, inwiefern die Einschätzung Sinn mache, dass der Kläger unbekannt verzogen sei, da ein Umzug im Asylverfahren rechtlich und aufgrund der Dokumente auch tatsächlich nicht möglich sei, da hierfür eine Erlaubnis und Zuweisung der Regierung erforderlich sei. Der Kläger habe sich zu keinem Zeitpunkt dem Verfahren entzogen oder sei untergetaucht. Er sei durchgehend an seiner bei den Behörden gemeldeten Adresse wohnhaft gewesen und habe unter dieser Anschrift auch behördliche Post, darunter den streitgegenständlichen Einstellungsbescheid, ordnungsgemäß erhalten. Es bestehe keine Verpflichtung, 24 Stunden am Tag anwesend und empfangsbereit zu sein. Gerade die Zustellung dieses Bescheides an die Meldeadresse belege, dass der Kläger weder unauffindbar gewesen sei, noch seine Mitwirkungspflichten verletzt habe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Ausländerbehörde und das BAMF von einem „Untertauchen“ ausgegangen seien. Die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens sei daher rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten.
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Mit Schriftsatz vom 22.05.2025 beantragt das Bundesamt für die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
9
Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung.
10
Auf Nachfrage bei dem für die Unterbringung des Klägers zuständigen Landratsamt … teilte dieses mit Schreiben vom 25.06.2025 dem Gericht mit, dass die „Nicht-Anwesenheit“ nur während der Arbeitszeiten des Unterkunftsverwalters festgestellt werden könne. Dies sei in der Regel von 07:00 bis 15:00 Uhr (Montag bis Freitag). Während dieser Zeiten sei der Kläger im Zeitraum vom 10.04.2025 bis 28.04.2025 zu keiner Zeit während der Arbeitszeiten des Verwalters anwesend gewesen. Die Anwesenheit werde anhand von Unterschriftslisten kontrolliert. Die Unterschriftslisten würden einmal wöchentlich geführt. Die Unterschrift müsse dabei eigenhändig vor den Augen des Verwalters erfolgen. Der Kläger habe zwei Wochen lang nicht unterschrieben und auch keine Post abgeholt oder danach gefragt.
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Den Beteiligten wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 16.07.2025 mitgeteilt, dass das Gericht beabsichtige, gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG über die Klage im schriftlichen Verfahren durch Urteil zu entscheiden. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde daraufhin nicht gestellt.
12
Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Die Gerichtsakte des Eilverfahrens (B 7 S 25.30882) wurde beigezogen.

Entscheidungsgründe

I.
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Über die Klage kann das Gericht durch Urteil ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden. Die Beteiligten wurden mit gerichtlichem Schreiben vom 16.07.2025 darauf hingewiesen, dass das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG beabsichtigt, über die Klage im schriftlichen Verfahren durch Urteil zu entscheiden. In diesem Zusammenhang wurden die Beteiligten auch auf § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG hingewiesen, wonach auf Antrag eines Beteiligten mündlich verhandelt werden muss (§ 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG). Keiner der Beteiligten hat jedoch – weder bis zum Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist (30.07.2025), noch bis zum Zeitpunkt des Urteilerlasses – die mündliche Verhandlung beantragt. Letztlich sind auch die weiteren Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG gegeben, da es sich bei der vorliegenden Klage um keinen Fall des § 38 Abs. 1 AsylG bzw. des § 73b Abs. 7 AsylG handelt und der Kläger anwaltlich vertreten ist (vgl. zum Ganzen auch: OVG Schleswig, B.v. 27.3.2025 – 2 LA 38/25 – juris Rn. 10 ff.; BayVGH, B.v. 31.7.2024 – 13a ZB 24.30090 – Rn. 6 ff. VGH Mannheim, B.v. 28.2.2025 – A 9 S 215/25 – juris Rn. 2 ff.; OVG Bremen, B.v. 18.12.2024 – 1 LA 354/24 – juris Rn. 9 ff.).
II.
14
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
15
1. Die Klage gegen die Einstellung des Asylverfahrens – insoweit geht das Gericht aufgrund einer Gesamtschau von Tenor und Gründen des Bescheids vom 30.04.2025 davon aus, dass trotz des deklaratorisch formulierten Tenors eine konstitutive Einstellungsverfügung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylG durch das Bundesamt getroffen wurde – ist zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage statthaft. Der Anfechtungsklage steht auch nicht entgegen, dass ein Ausländer nach erstmaliger Einstellung grundsätzlich die Möglichkeit hat, die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 33 Abs. 5 Sätze 2 bis 6 AsylG zu beantragen. Diese Möglichkeit lässt vielmehr das Rechtsschutzinteresse für das vorliegende Verfahren unberührt (vgl. zum Ganzen auch: VG Bayreuth, U.v. 6.6.2025 – B 8 K 23.30730 – juris Rn. 27 ff. m.w.N.; VG München, U.v. 16.7.2024 – M 25 K 23.31535 – juris Rn. 16 m.w.N.).
16
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Einstellung des Asylverfahrens ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Absatz 1 Halbs. 2 AsylG) rechtlich nicht zu beanstanden, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylG stellt das Bundesamt das Verfahren ein oder lehnt den Antrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er untergetaucht ist. Diese Vermutung gilt gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG dann nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Untertauchen auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hat.
18
a) Untergetaucht im Sinn von § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ist der Ausländer, wenn er – so die Begründung zum Gesetzesentwurf – für die staatlichen Behörden nicht auffindbar ist. Das Bundesamt muss jedoch auf ausreichender Tatsachengrundlage davon ausgehen dürfen, dass der Ausländer unter der dem Bundesamt gegenüber angegebenen Adresse nicht (mehr) erreichbar ist und darf diesen Umstand nicht „ins Blaue hinein“ annehmen. Ist der Ausländer nicht mehr unter der dem Bundesamt angegebenen Adresse aufhältig, ist das Bundesamt nicht gehalten, aktiv langwierige Nachforschungen nach dem aktuellen Aufenthalt, etwa durch Rückfragen bei der Ausländerbehörde und anderen öffentlichen Stellen (Einwohnermeldeamt, Sozialamt, etc.), zu betreiben. Denn dies wäre mit dem Ziel des Gesetzgebers, durch die Regelung in § 33 AsylG das Bundesamt zu entlasten und die Asylverfahren zu beschleunigen, nicht vereinbar. Auch die vom Gesetzgeber vorgenommene Verantwortlichkeits- und Aufgabenzuschreibung im Asylverfahren streitet gegen eine Nachforschungspflicht. Es ist der Ausländer, der jeden Wechsel seiner Anschrift unverzüglich anzuzeigen hat (§ 10 Abs. 1 AsylG). Eine Pflicht zur Aufenthaltsermittlung seitens der Behörde legt dies nicht nahe. Hat das Bundesamt freilich anderweitig Kenntnis vom neuen Wohnort des Ausländers erlangt, kann nicht (mehr) von Unauffindbarkeit die Rede sein (vgl. zum Ganzen: VG München, U.v. 16.7.2024 – M 25 K 23.31535 – juris Rn. 19 ff.).
19
b) Vorliegend war der Kläger vom 10.04.2025 bis 28.04.2025 in der ihm zugewiesenen Unterkunft für den Verwalter nicht auffindbar. Dies ergibt sich eindeutig aus den Ausführungen des Landratsamts … vom 25.06.2025. In diesem Zeitraum hat sich der Kläger weder nach Post erkundigt, noch ist er anderweitig gesehen worden. Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Überprüfung der Anwesenheit mittels Unterschrift nur einmal wöchentlich erfolgt, war der Kläger jedenfalls einen nicht unerheblichen Zeitraum unerreichbar und damit untergetaucht im Rechtssinne. Nach der Rechtsprechung des BayVGH kann zur Konkretisierung des für ein „Untertauchen“ erforderlichen Mindestzeitraums auf die Wochenfrist des § 66 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgestellt werden (BayVGH, U.v. 19.7.2018 – 4 B 18.30514 – juris Rn. 19; Wittmann in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migration- und Integrationsrecht, Stand 1.5.2025, § 33 Rn. 30 ff.; Kabis in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 33 AsylG Rn. 8). Dementsprechend ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte vorliegend von einem Untertauchen im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ausgeht. Selbst wenn man zugunsten des Klägers annimmt, dass er erst kurz vor dem vorletzten (planmäßigen) Unterschriftstermin die Einrichtung verlassen hat und schon kurz nach dem nächsten/letzten (planmäßigen) Unterschriftstermin wieder „aufgetaucht“ ist, ist jedenfalls nicht von einer unerheblichen Abwesenheit auszugehen. Es ist insbesondere schon nicht annähernd glaubhaft gemacht, dass er lediglich die „Unterschriftstermine“ bzw. die „Postabholungszeiten“ versäumt hat und ansonsten konsequent in der Unterkunft anwesend und erreichbar war.
20
c) Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass der vorstehenden Einstellung des Asylverfahrens nicht entgegensteht, dass der Kläger bereits am 28.04.2025 wiederaufgetaucht ist, die Beklagte jedoch den Einstellungsbescheid erst am 30.04.2025 erlassen hat. Die Vermutung des Nichtbetreibens des Verfahrens nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG setzt nämlich nicht voraus, dass der Zustand des „Untergetauchtseins“ noch vorliegt, wenn das Bundesamt die Einstellungsentscheidung erlässt (BayVGH, U.v. 19.7.20218 – 4 B 18.33514 – juris Rn. 20 ff.; VG Augsburg B.v. 4.6.2024 – Au 9 S 24.30468 – juris Rn. 40 ff.).
21
d) Da somit der Tatbestand des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG erfüllt ist und der Kläger die Vermutung des Nichtbetreibens nicht mit Tatsachen belegt hat, dass das Untertauchen auf Umstände beruht, auf die er keinen Einfluss hatte (§ 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG), war das Bundesamt berechtigt, das Asylverfahren mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 30.04.2025 einzustellen.
22
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.