Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 17.06.2025 – B 1 K 23.1041
Titel:

Erfolgreiche Klage auf Entfernung einer im Zuge einer Straßenbaumaßnahme auf dem klägerischen Grundstück entstandenen Böschung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes

Normenketten:
BayStrWG Art. 47 Abs. 1
BV Art. 3 Abs. 1, Art. 101, Art. 103 Abs. 1
GG Art. 34
Leitsätze:
1. Für Folgenbeseitigungsansprüche aufgrund hoheitlicher Eingriffe im Zusammenhang mit dem Bau, der Errichtung oder der Unterhaltung von Landesstraßen iSd Art. 3 BayStrWG sind als Grundlagen dieses Rechtsinstituts vor allem die Art. 3 Abs. 1, Art. 101 und Art. 103 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung (BV) heranzuziehen. In prozessualer Hinsicht ist der Folgenbeseitigungsanspruch allein mit der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen. Der hier landesrechtlich begründete Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass ein hoheitlicher Eingriff vorliegt oder droht, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt, sodass dadurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen wird. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Anspruch ist nicht aus Gründen der Zumutbarkeit bzw. Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen. Es ist Aufgabe effektiven Rechtsschutzes, rechtswidrige Beeinträchtigungen, welche einem Träger hoheitlicher Macht zuzurechnen sind, zu beseitigen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass, wer einen rechtswidrigen Zustand herbeiführt und dann einwendet, die Rückgängigmachung erfordere unzumutbare Kosten, nicht schutzwürdig ist. In Fällen eines grob fahrlässigen Überbaus kommt ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2 BGB nur ausnahmsweise in Betracht. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Folgenbeseitigungsanspruch, Böschung errichtet auf Privatgrundstück bei Straßenausbau, keine Unzumutbarkeit, Anspruch auf Beseitigung, Inanspruchnahme, Gemeinde, Rechtsanwaltskosten, Leistungsklage, Grundstücksüberbauung, hoheitlicher Eingriff, rechtswidriger Zustand, Verwirkung, Zumutbarkeit
Fundstelle:
BeckRS 2025, 28401

Tenor

1. Die Beklagte wird verpflichtet, die auf dem Grundstück der Klägerin, Flurnummer …, im Zuge der Straßenbaumaßnahme „Sanierung der … Straße“ in der Gemeinde … entstandene Böschung zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Klägerin begehrt die Beseitigung der im Zuge einer durch die Beklagten durchgeführten Straßensanierungsmaßnahme auf einem Teil ihres Grundstücks mit der Flurnummer … in der Gemeinde … errichteten Böschung und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
2
Gemäß Beschluss des Bauausschusses vom 20. Januar 2020 beauftragte die Beklagte das Ingenieurbüro ... mit dem Bau eines Gehwegs in der … Straße und der Sanierung der … Straße. In der Ausführungsplanung ist das Grundstück der Klägerin, Flurnummer …, mit 0 Quadratmeter Grunderwerb und mit 700 Quadratmeter Baufeld vorgesehen.
3
Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und bat um vorübergehende Inanspruchnahme von Flächen für die Bauzeit der … Straße von ca. August bis November 2020 entsprechend beigefügter Pläne. Die Flächen würden nach Beendigung der Baumaßnahmen in ihren ursprünglichen Zustand hergerichtet werden. Die Klägerin bestätigte die Inanspruchnahme am 12. Mai 2020 (Bl. 161 BA).
4
In einer E-Mail vom 18. Dezember 2020 informierte die Beklagte die Klägerin, dass die Baumaßnahme abgeschlossen werde und die förmliche Abnahme am 21. Dezember 2020 um 10:00 Uhr erfolge. Es werde um Mitteilung gebeten, falls begründeter Nachbesserungsbedarf bestehe, da nach diesem Zeitpunkt die Bauleistung formal als abgenommen gelte. Eine Rückmeldung hierauf erfolgte nicht.
5
Im Rahmen der Anhörung der Klägerin zu den Erschließungsbeiträgen teilte ihr Prozessbevollmächtigter mit, dass die endgültige Herstellung der Straße nicht abgeschlossen sei, da es an einem Grundstückserwerb durch die Beklagte bezüglich einer Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks durch eine dort aufgeschüttete Böschung fehle. Im anschließenden Gerichtsverfahren wurde klagebegründend ausgeführt, dass auf den Grundstücken Flurnummern … und … eine Böschung aufgeschüttet worden sei, die Straßenbestandteil sei. Diese diene der Herstellung und/oder Aufrechterhaltung der Nutzbarkeit der Straße und befinde sich auf Privatgrund, wofür eine dingliche Sicherung oder ein Grunderwerb erforderlich, jedoch nicht erfolgt sei.
6
Mit Schreiben vom 29. September 2022 forderte der Klägerbevollmächtigte die Beklagte auf, bis 30. Oktober 2022 die Böschung auf dem Grundstück Flurnummer … zu beseitigten und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Zudem seien Kosten für den Rechtsverfolgungsaufwand zu erstatten, da der widerrechtliche Eingriff in das Grundstückseigentum der Klägerin auch einen Eingriff in das deliktisch geschützte Eigentum darstelle.
7
Die Beklagte unterbreitete der Klägerin mit Schreiben vom 8. November 2022 ein Angebot zum Grundstückserwerb der 250 überbauten Quadratmeter gemäß Beschluss des Gemeinderats vom 25. Oktober 2022 zu 50 EUR pro Quadratmeter. Ein weiteres Kaufangebot gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 19. September 2023 erfolgte mit Schriftsatz vom 29. September 2023 zu 93 EUR je Quadratmeter. Ein Interesse der Gemeinde am Erwerb des gesamten Grundstücks, wie von Klägerseite vorgesehen, bestehe nicht.
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Die Klägerin erhob vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2023 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte,
die Beklagte zu verurteilen, die von ihr unmittelbar an der Grenze zum öffentlich-rechtlichen Straßengrundstück „… Straße“ auf dem Grundstück der Klägerin mit der Flurnummer … im Zuge einer Straßenbaumaßnahme hergestellte Straßenböschung zu beseitigen, sowie die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 818,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2022 zu bezahlen.
9
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin Alleineigentümerin des Grundstücks Flurnummer … sei. Bei ihrer Straßenbaumaßnahme im Jahr 2020 habe die Beklagte unstrittig auf dem Grundstück der Klägerin mit der Flurnummer … eine zur Stützung des Straßenkörpers gedachte Böschung hergestellt, ohne dass die Klägerin dem zugestimmt habe oder gar eine dingliche Absicherung für die Inanspruchnahme des Grundstückes der Klägerin zu Straßenbauzwecken von der Beklagten sichergestellt worden wäre. Die Klägerin habe daher einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch. Auf die dem Klageschriftsatz beigefügten Lichtbilder und Pläne wird Bezug genommen. Zudem sei die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verpflichtet, da die Beklagte mit dem schlicht hoheitlichen Eingriff in das Eigentum der Klägerin eine Eigentumsverletzung begangen habe, die rechtswidrig gewesen sei.
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Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 8. Januar 2024 die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
11
Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 26. Januar 2024 ausgeführt, dass klägerseits die Angebote der Beklagten zum Erwerb der in Anspruch genommenen Fläche stets abgelehnt und nur ein vollständiger Erwerb des Grundstückes mit der Flurnummer … durch die Beklagte angestrebt worden sei. Die Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks durch den unteren Teil der Böschung stelle sich als geringfügig dar. Die Beseitigung der Böschung erscheine aus Kostengesichtspunkten außer Verhältnis hinsichtlich der durch den Überbau möglicherweise entstandenen Eigentumsbeeinträchtigung. Darüber hinaus stelle sich nach Auffassung der Beklagten die Inanspruchnahme auch nicht als tatsächliches Hindernis für die bestimmungsgemäße Nutzung des klägerischen Grundstückes dar. Ein Schadenersatzanspruch bezüglich der Rechtsanwaltskosten bestehe nicht.
12
Am 31. Januar 2024 erwiderte die Klagepartei, dass die Beklagte selbst ermittelt habe, dass der Teil des von der Klägerin in Anspruch genommenen Grundstückes ca. 250 Quadratmeter groß sei und damit kein nur unerheblicher Teil. Der Anspruch auf Erstattung der vor Klageerhebung angefallenen Rechtsanwaltskosten sei im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht worden. Weitere Ausführungen erfolgten mit Schriftsatz vom 12. Februar 2024.
13
In der mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2025 wurde die Klage bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abgetrennt (Az. B 1 K 25.610) und an das Landgericht … verwiesen.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2025 sowie auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe

I.
15
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
16
Die Beklagte ist zur Beseitigung der auf dem klägerischen Grundstück vorhandenen Straßenböschung verpflichtet. Der im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch steht der Klägerin zu. Sie hat einen Anspruch auf Beseitigung der noch andauernden Folgen des rechtswidrigen Verwaltungshandelns der Beklagten.
17
Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist der bundes- oder landesgesetzlich zwar nicht ausdrücklich geregelte, aber insbesondere durch Richterrecht geprägte Folgenbeseitigungsanspruch. Er wird nach neuerer Rechtsprechung aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip sowie aus den Grundrechten hergeleitet (vgl. BVerwGE 94, 100/103 m.w.N.). Für Folgenbeseitigungsansprüche aufgrund hoheitlicher Eingriffe im Zusammenhang mit dem Bau, der Errichtung oder der Unterhaltung von Landesstraßen im Sinne des Art. 3 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) sind deshalb als Grundlagen dieses Rechtsinstituts vor allem die Art. 3 Abs. 1, Art. 101 und Art. 103 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung (BV) heranzuziehen. In prozessualer Hinsicht ist der Folgenbeseitigungsanspruch allein mit der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen (vgl. etwa Dürig/Herzog/Scholz/Papier/Shirvani, 106. EL Oktober 2024, GG Art. 34 Rn. 68 m.w.N.). Der hier landesrechtlich begründete Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass ein hoheitlicher Eingriff vorliegt oder droht, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt, so dass dadurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen wird (vgl. BayVGH, U.v. 26.9.2000 – 8 B 00.789 – juris Rn. 19). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
18
1. Bei der Errichtung der Böschung handelt es sich um eine hoheitliche Maßnahme. Die Beklagte ist nach Art. 47 Abs. 1 BayStrWG Trägerin der Straßenbaulast an der „… Straße“. Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG). Der Bau und die Unterhaltung gewidmeter Straßen sind als hoheitliche Maßnahmen zu qualifizieren; die diesbezüglichen Straßenbauarbeiten fallen in den Bereich der schlicht-hoheitlichen Tätigkeit (vgl. BayVGH, B.v. 11.11.2022 – 8 ZB 22.1469 – juris Rn. 17 f.). Die im Rahmen der Baumaßnahme errichtete Böschung ist Bestandteil der Straße (vgl. Art. 2 Nr. 1a BayStrWG).
19
Beim Bau der … Straße und der Errichtung der Straßenböschung hat die Beklagte das klägerische Grundstück Flurnummer … unstreitig in Anspruch genommen, wobei die Beklagte von einem Umfang von ca. 250 Quadratmetern ausgeht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin der Inanspruchnahme ihres Grundeigentums dauerhaft zugestimmt hat. Sie hatte mit Erklärung vom 12. Mai 2020 lediglich der vorübergehenden Inanspruchnahme von Flächen für die Bauzeit der … Straße von ca. August bis November 2020 entsprechend der Pläne der Beklagten zugestimmt, mit der beklagtenseits erteilten Zusicherung, dass die Flächen nach Beendigung der Baumaßnahmen in ihren ursprünglichen Zustand hergerichtet werden würden. Da auch die Beklagte davon ausgeht und sich aus den vorgelegten Planunterlagen (Bl. 31 BA) ergibt, dass die Böschung zumindest teilweise auf dem klägerischen Grundstück zum Liegen kommt, ist die Maßnahme also ein rechtswidriger Eingriff in das Eigentum der Klägerin nach Art. 103 Abs. 1 BV. Dieser rechtswidrige Zustand dauert weiterhin an (vgl. VG München, U.v. 4.5.2010 – M 2 K 10.1085 – juris Rn. 14).
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Es kann dabei dahinstehen, ob die Überbauung tatsächlich – wie von Beklagtenseite im Rahmen der abgegebenen Angebote angenommen – 250 Quadratmeter oder weniger beträgt, da auch die Beklagte selbst weiterhin von einer Überbauung ausgeht.
21
2. Die Wiederherstellung des früheren Zustands ist der Beklagten rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2012 – 8 ZB 12.116 – juris).
22
a) Der von der Böschung in Anspruch genommene Teil des klägerischen Grundstücks wurde von der Beklagten selbst mit 250 Quadratmeter angegeben und ist damit eine nicht nur geringfügige Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzung des Grundstücks, das vorher von jeder Stelle der Straße aus befahren werden konnte. Zwar wurde in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgebracht, dass eine Böschung schon vorher auf dem klägerischen Grundstück vorhanden gewesen sei. Da sich aber insbesondere aus dem in Augenschein genommenen Lichtbild (Bl. 111 BA) ergibt, dass die Böschung nun auf jeden Fall steiler ist und höher liegt, also eine wesentliche Veränderung zum vorherigen Zustand vorliegt, kann die Beklagte mit diesem Einwand nicht durchdringen. Auch eine geringfügige Inanspruchnahme unterliegt grundsätzlich dem Folgenbeseitigungsanspruch. Dabei kommt es nicht darauf an, dass bislang keine exakte Vermessung der in Anspruch genommenen Fläche erfolgte. Diese hat erst im Rahmen der Vollstreckung zu erfolgen, bei der genau zu bestimmen ist, wo die Grundstücksgrenze verläuft und wo dementsprechend die Beseitigung der Böschung in Umsetzung der vorliegenden Entscheidung zu erfolgen hat.
23
b) Der Anspruch ist nicht aus Gründen der Zumutbarkeit bzw. Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen. Es ist Aufgabe effektiven Rechtsschutzes, rechtswidrige Beeinträchtigungen, welche einem Träger hoheitlicher Macht zuzurechnen sind, zu beseitigen (vgl. BVerwG, U.v. 26.8.1993 – 4 C 24/91 – juris Rn. 51).
24
Diesbezüglich ist festzustellen, dass, wer einen rechtswidrigen Zustand herbeiführt und dann einwendet, die Rückgängigmachung erfordere unzumutbare Kosten, nicht schutzwürdig ist (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 01.12.2005 – 5 U 816/05 – juris, Rn. 18). In Fällen eines grob fahrlässigen Überbaus kommt ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2 BGB nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2018 – 8 ZB 17.473 – juris Rn. 18, m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Beklagte muss sich die zumindest grob fahrlässige Überbauung des von ihr beauftragten Ingenieurbüros zurechnen lassen. Es liegt daher – selbst wenn die Kosten der Beseitigung der Böschung auf dem klägerischen Grundstück, wie erstmals in der mündlichen Verhandlung beziffert nach einer vorläufigen Schätzung 250.000,00 EUR betragen – keine Unverhältnismäßigkeit vor. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der Relation zu dem Wert des klägerischen, der für die 7.968 Quadratmeter zwischen 478.080,00 EUR (gemäß der Bodenrichtwerttabelle des Landratsamtes …*) und 796.800,00 EUR (Bl. 144 BA) liegt.
25
c) Der Folgenbeseitigungsanspruch der Klägerin ist nicht verwirkt, da sich die Klägerin zu keinem Zeitpunkt mit der Böschung explizit einverstanden erklärte und auch keine Anhaltspunkte für eine konkludente Zustimmung der Klägerin vorliegen. Auf eine solche Willenserklärung durch schlüssiges Verhalten sind die Grundsätze der §§ 133 ff. BGB anwendbar. Wegen der weitreichenden Folgen einer derartigen Erklärung muss aber dem Verhalten des Berechtigten eindeutig zu entnehmen sein, dass er unwiderruflich mit der Zurverfügungstellung seines Grundstücks einverstanden ist. Aus verfassungsrechtlichen Gründen sind an den Nachweis einer konkludenten Zustimmung strenge Anforderungen zu stellen (Zeitler/Häußler, 33. EL Januar 2025, BayStrWG Art. 6 Rn. 22; BayVGH; VG Augsburg, U.v. 24.10.2012 – Au 6 K 11.1822 – juris Rn. 26).
26
Dass die Klägerin bezüglich der Abnahme zunächst nicht reagierte, ist nach Auffassung des Gerichts keine stillschweigende Einverständniserklärung mit der rechtswidrigen Inanspruchnahme ihres Grundstücks. Das Beseitigungsverlangen der Klägerin und die Ablehnung des Zahlungsangebots der Beklagten begründen keinen Rechtsmissbrauch.
27
Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verjährung.
II.
28
Die gerichtliche Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt.
III.
29
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.