Titel:
Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, Nebenpflichtverletzung, Elektronisches Dokument, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Rechtsverfolgungskosten, Streitwert, Darlehensgeber, Elektronischer Rechtsverkehr, Schadenminderungspflicht, Nebenforderungen, Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Kaufvertrag, Wert des Beschwerdegegenstandes, Anderweitige Erledigung, Schuldverhältnis, Rechtsanwaltes, Eigenbemühungen, Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit, Kostengrundentscheidung, Sitzungsniederschrift
Schlagworte:
Schadensersatz, Nebenpflichtverletzung, Verwirrung, Risikosphäre, Verständiger Verbraucher, Erforderlichkeit, Kostengrundentscheidung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 28375
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 1.583,89 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers.
2
Die Beklagte ist Betreiberin eines Toyota-Autohauses und bietet dort den Verkauf und die Finanzierung von PKW an. Die Parteien schlossen am 12.07.2024 einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Toyota Corolla zum Preis von 23.490,01 EUR. Dabei zahlte der Kläger 6.000 EUR per Überweisung. Der Rest der Summe sollte über ein Darlehen der … Kreditbank (Darlehensgeberin), das seitens des Beklagten vermittelt wurde, finanziert werden, was letztlich auch geschah.
3
Der Kläger ist Mitarbeiter des … Konsulats in München, der PKW sollte mit einem Diplomatenkennzeichen angemeldet werden.
4
Mit E-Mail vom 06.09.2024 (Anlage K 1) wurde dem Kläger durch einen Mitarbeiter der Beklagten mitgeteilt, das Auto müsse privat angemeldet werden und dürfe kein Diplomatenkennzeichen haben. Der Wortlaut der E-Mail lautete dabei im Einzelnen:
… „leider hat die Bank einen Rückzieher gemacht.
Das Auto muss auf Privat Angemeldet werden und darf kein Diplomaten Kennzeichen haben. Bitte um sofortige Klärung sonst zieht die Bank das Auto ein.
Es gibt nur zwei Möglichkeiten:
Das Auto wird auf ein Normales Kennzeichen umgemeldet.
Das Geschäft kommt nicht zu Stande und das Auto muss schnellstens bei uns Abgestellt werden.
Bitte um sofortige Rückmeldung“ …
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Der Kläger mandatierte daraufhin die hiesigen Klägervertreter.
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Mit Schreiben vom 11.09.2024 wandten sich die Klägervertreter an die Beklagte.
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Am 30.09.2024 kam es zu einem Telefonat zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und den Klägervertertern. Der Geschäftsführer der Beklagten teilte in diesem Telefonat mit, die Angelegenheit sei geregelt und der Kläger könne sein Fahrzeug ohne Bedenken fahren.
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Mit Schreiben vom 26.11.2024 wurde die Beklagte zur Begleichung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Klägers in Höhe von 1.583,89 EUR bis 06.12.2024 aufgefordert.
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Eine Zahlung erfolgte nicht.
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Der Kläger meint, die Beklagte habe die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu tragen, da sie mit ihrem Schreiben eine rechtliche Beratung durch die Androhung der Einziehung des Fahrzeugs, die Aufforderung zu sofortigem Handeln und die Ankündigung eines Rücktritts erforderlich gemacht habe.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.583,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.12.2024 zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt: Klageabweisung.
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Die Beklagte behauptet, sie habe mit der E-Mail an den Kläger lediglich eine Aufforderung der Darlehensgeberin weitergegeben und sei daher nur für die Bank tätig geworden, nur die Darlehensgeberin käme daher als mögliche Anspruchsgegnerin in Betracht.
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Darüber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, es gäbe vorliegend schon keine Anspruchsgrundlage für die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
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Zur Ergänzung wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift vom 08.05.2025 sowie die sonstigen Aktenbestandteile.
Entscheidungsgründe
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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die Klage war als unbegründet abzuweisen.
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Wie die Beklagtenseite richtig darstellt, besteht vorliegend keine Anspruchsgrundlage für den Ersatz der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten durch die Klagepartei.
I. Die Beklagte befand sich nicht in Verzug mit der Erfüllung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht, so dass Ansprüche aus §§ 280, 286 BGB ausscheiden.
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II. Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich auch nicht aus §§ 280 I, 241 II BGB. Die Beklagte hat keine Nebenpflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Kaufvertrag verletzt, die die Einschaltung des klägerischen Rechtsanwalts erforderlich gemacht hätte.
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1. Mit dem Abschluss des Kaufvertrags zwischen den Parteien besteht ein Schuldverhältnis, das nicht nur die Hauptleistungspflichten (Übergabe und Übereignung der Kaufsache und Zahlung des Kaufpreises) statuiert. Hinzu kommen auch Nebenleistungspflichten, die der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistung dienen. Darüber hinaus kann das Schuldverhältnis gem. § 241 II BGB jeden Vertragspartner auch zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Vertragspartners verpflichten.
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2. Zwar mag die streitgegenständliche Email des Mitarbeiters der Beklagten vom 06.09.2024 für einen Verbraucher unklar formuliert sein und zu Verwirrung führen, eine Nebenpflichtverletzung nach § 241 Abs. 2 BGB ist darin aber nicht zu sehen.
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Bei lebensnaher Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) bezog sich diese Email nicht auf die streitgegenständliche Vertragsbeziehung der Parteien (der Kaufvertrag über den Toyota), sondern auf das seitens der Beklagten vermittelte Finanzierungsgeschäft des Klägers mit der … Kreditbank. In der E-Mail der Beklagten an den Kläger wird auf die Bank verwiesen, die „einen Rückzieher“ aufgrund der angestrebten Anmeldung mit einem Diplomatenkennzeichnen gemacht habe und das Auto daher „einziehen“ wollte.
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Für einen verständigen Verbraucher war damit erkennbar, dass die Email nicht im Namen der Beklagte, sondern im Auftrag der Darlehensgeberin versandt worden ist.
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3. Auch wenn man vorliegend eine Nebenpflichtverletzung bejahen würde, wäre die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Klärung der Angelegenheit nach den Umständen des Einzelfalls nicht erforderlich gewesen.
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Grundsätzlich ist anerkannt, dass außergerichtliche Rechtsanwaltskosten im Rahmen des Schadensersatzes gem. § 249 BGB nur dann erstattungsfähig sind, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes aus einer ex-ante Sicht erforderlich und zweckmäßig war.
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3.1. Aus dem Grundsatz der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB war es geboten, dass der Kläger vor der kostenpflichtigen Beauftragung eines Anwalts selbst versucht, mit der Beklagten, bzw. der Darlehensgeberin das Problem zu lösen.
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Wie sich aus der Anlage K 1 ergibt, hat der Kläger bereits am 06.09.2024 um 14.53 Uhr Kontakt mit den Klägervertretern aufgenommen, also nur wenige Stunden nach der streitgegenständlichen Email. Die Inanspruchnahme eines Anwalts zu diesem Zeitpunkt erscheint nicht erforderlich, auch wenn der Kläger über mangelnde Deutschkenntnisse verfügt. Fehlende Sprachkenntnisse fallen in die eigene Risikosphäre.
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Der Vortrag der Klagepartei im Schriftsatz vom 28.05.2025, man habe im Vorfeld der Beauftragung des Rechtsanwalts versucht, die Angelegenheit telefonisch zu erklären, ist unsubstantiiert geblieben, weder der Zeitpunkt der Anrufe noch der Inhalt der versandten Email ist mitgeteilt worden. Das Gericht kann daher nicht ersehen, ob diese eigenen Bemühungen des Klägers ausreichend waren.
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3.2. Letztendlich scheitert die Erforderlichkeit der Aufwendungen auch daran, dass das Schreiben der Klägervertreter vom 11.09.2024 dem Gericht nicht vorliegt. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, welchen Inhalt dieses Schreiben hatte, dies wird auch von der Klagepartei nicht weiter dargestellt. Wie sich die Problematik der Zulassung des Fahrzeugs mit einem Diplomatenkennzeichen letztendlich erledigt hat und ob hierzu das Schreiben der Klägervertreter überhaupt notwendig war, ist nicht bekannt.
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III. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 823 I BGB, da kein dort genanntes Rechtsgut durch die Beklagte verletzt worden ist, das Vermögen als solches wird durch § 823 Abs. 1 BGB gerade nicht geschützt. § 823 Abs. 2 BGB greift ebenfalls nicht, da die streitgegenständliche Email der Beklagten vom 06.09.2024 nicht als Nötigung zu qualifizieren ist.
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Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die als Nebenforderung geltend gemachten Zinsforderung.
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Die Kostengrundentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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VI. Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung ohne Nebenforderungen.