Inhalt

VGH München, Urteil v. 23.10.2025 – 5 B 25.884
Titel:

Zweitpass, Berechtigtes Interesse, Einreiseverweigerung, Reiseplanung, Missbrauchsgefahr, Nachweispflicht, Verwaltungsgericht

Normenkette:
PassG § 1 Abs. 3
Leitsätze:
1. Ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung eines Zweitpasses kann auch im Fall einer beabsichtigten Reise zu touristischen Zwecken bestehen.
2. Indiziell für das Vorliegen eines berechtigten Interesses i.S.d. § 1 Abs. 3 PassG ist neben der Realisierbarkeit der konkret geplanten Reise gemäß den einzelfallbezogenen persönlichen Umständen des darlegungspflichtigen Antragstellers auch die Vorlage entsprechender Buchungsbelege.
Schlagworte:
Zweitpass, Berechtigtes Interesse, Einreiseverweigerung, Reiseplanung, Missbrauchsgefahr, Nachweispflicht, Verwaltungsgericht
Vorinstanz:
VG Augsburg, Urteil vom 17.10.2023 – 1 K 23.498
Fundstelle:
BeckRS 2025, 28374

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm einen zweiten Reisepass auszustellen.
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Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und bereits im Besitz eines Reisepasses. Unter dem 6. März 2023 beantragte er die Ausstellung eines zweiten Reisepasses. Zur Begründung führte er aus, er wolle eine Weltreise unternehmen mit einer voraussichtlichen Reiseroute über Israel – Ägypten – Sudan – Iran – Pakistan – Indien – Sri Lanka – Bangladesh – Myanmar – Thailand – Laos – Vietnam – Kambodscha – Malaysia – Indonesien – Australien – Neuseeland – USA und Kanada. Die Buchungsbestätigung eines Fluges am 28./29. April 2023 von Memmingen über Suceava (Rumänien) nach Tel Aviv wurde vorgelegt.
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Mit Bescheid vom 22. März 2023, dem Kläger am 24. März 2023 zugestellt, lehnte die Beklagte den Antrag ab. Ein berechtigtes Interesse zur Ausstellung eines Zweitpasses werde nicht dargelegt. Die Angabe einer voraussichtlichen Route nach Einreise in Israel genüge nicht. Die Argumentation, dass Probleme bei arabischen Staaten entstehen könnten, sei keine Rechtfertigung. Es sei völlig unspezifiziert, ob oder wann der Kläger in die USA einreisen wolle. Es sei jederzeit möglich, bei einer deutschen Auslandsvertretung einen neuen Reisepass zu beantragen. Die Einreiseprobleme bei diversen Ländern hätten nichts mit der grundgesetzlichen Reisefreiheit zu tun, sondern lägen in der Verantwortung des Betroffenen; es liege im Ermessen eines jeden Landes, welche Personen einreisen dürften.
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Der Kläger hat am 3. April 2023 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und beantragte zuletzt, die Beklagte zu verpflichten, ihm einen zweiten Reisepass auszustellen, hilfsweise über seinen Antrag unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu zu entscheiden. In der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2023 trug der Kläger vor, dass aktuell keine konkrete Buchung von ihm vorgenommen worden sei. Er beabsichtige, die Weltreise anzutreten, sobald er einen Reisepass in den Händen halte; innerhalb weniger Tage würde er die Reise buchen und durchführen.
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Mit Urteil vom 17. Oktober 2023 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger einen Zweitpass auszustellen. Das eng auszulegende, berechtigte Interesse nach § 1 Abs. 3 PassG sei nachgewiesen. Es genüge, dass einer Person die Einreise in einen Staat verweigert werde, weil sie sich zuvor in einem anderen Staat aufgehalten habe und dieser Voraufenthalt aus dem Reisepass ersichtlich sei. Um dem Ausnahmecharakter Rechnung zu tragen, sei es erforderlich, dass die Gefahr der Einreiseverweigerung hinreichend konkret sei. Ein berechtigtes Interesse verlange den schlüssigen Nachweis, dass die Person konkret und zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhabe, in die jeweiligen Staaten einzureisen. Der Kläger habe das Interesse hinreichend nachgewiesen; er wolle seine Reise in Israel beginnen und nach Sudan und Iran weiterreisen. Ausweislich des Auswärtigen Amtes verweigerten diese Staaten die Einreise nach einem Voraufenthalt in Israel. Es erscheine nicht zumutbar, den Kläger auf die im Ermessen der israelischen Behörden stehende Praxis des Verwendens eines Einlegeblatts anstelle eines Stempels im Pass zu verweisen. Im Übrigen sei es plausibel, dass sich der Voraufenthalt in Israel auch aus einem Einreisestempel bei der Weiterreise etwa nach Ägypten ergebe könne. Der Kläger habe die Reise nach Israel und die Weiterreise nach Sudan und Iran konkret geplant. Es sei als Nachweis ausreichend, dass Flugtickets vom April 2022 nach Israel sowie die Reiseplanung mit konkreten Daten mit der Klageschrift vorgelegt worden seien. Zudem habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung versichert, dass er, sobald er über einen Reisepass verfüge, die Weltreise entsprechend diesem Reiseplan antreten würde. Es bedürfe für die richterliche Überzeugung keiner absoluten Gewissheit und auch keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit; es dürften keine unerfüllbaren Beweisanforderungen gestellt werden. Der Kläger plane die Weltreise bereits längere Zeit; die detailliert dargelegte Route mit Zeitangaben erscheine realistisch und hinreichend spezifisch. Weder die Absicht noch die Routenplanung hätten sich verändert. Eine Flugbuchung habe bereits vorgelegen, und die Absicht des Klägers, bei Erhalt eines Zweitpasses einen Flug nach Israel zu buchen, erscheine glaubhaft. Zwar liege kein aktuelles Ticket vor, aber es erscheine nicht zumutbar, den Kläger zu einer vorsorglichen Buchung zu verpflichten. Weiterer Nachweise über Vorabbuchungen bedürfe es nicht, weil dies nach Auffassung des Gerichts weder umsetzbar noch zumutbar sei. Eine Vorabbuchung der Weltreise widerspräche der Eigenart einer Weltreise, der eine gewisse Spontaneität immanent sei und die Flexibilität erfordere. Da sich Flüge und Unterkünfte kurzfristig buchen ließen, sei eine vorherige Buchung weder notwendig noch üblich. Ein berechtigtes Interesse folge jedoch nicht aus der Gefahr des Verlusts des Passes, der Wartezeiten für durch das Durchlaufen eines Visumsverfahrens oder des organisatorischen Aufwands. Auch das Ziel eines allgemeinen „Backups“ rechtfertige keinen Zweitpass, ebenso wenig das Durchlaufen eines Visumsverfahrens für die USA. Dies seien mit einer Reise verbundene, hinzunehmende Unannehmlichkeiten. Dem Reisenden sei überdies zuzumuten, erforderliche Visumsverfahren so zu organisieren, dass es nicht zu Kollisionen von geplanter Weiterreise mit dem durchzuführenden Visumsverfahren komme; notwendige Wartezeiten seien hinzunehmen. Der Kläger könne auch nicht auf die Möglichkeit eines Expressverfahrens bei einer deutschen Auslandsvertretung verwiesen werden, weil die Reise konkret geplant sei und die Reisen nach Israel, Sudan und Iran unmittelbar bevorstünden. Nicht zu entscheiden sei, unter welchen Bedingungen die Beklagte den Pass erteile; infrage kämen Befristung oder eine spätere Rückforderung.
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Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 5. Mai 2025 die Berufung zugelassen. Nach fristgerecht erfolgter Berufungsbegründung beantragt die Beklagte:
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Die Klage wird unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17.10.2023 – Az. Au 1 K 23.498 – abgewiesen.
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Bei der Annahme, der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung eines Zweitpasses nach § 1 Abs. 3 PassG, gehe das Gericht von einer unzutreffenden Auslegung beziehungsweise einem fehlerhaften Maßstab des Tatbestandsmerkmals „berechtigtes Interesse“ aus. Es komme daher zu der fehlerhaften Schlussfolgerung, dass der Kläger ein solches berechtigtes Interesse nachgewiesen habe. Zutreffend sei, dass die Erteilung eines Zweitpasses einen Ausnahmefall darstelle und die Vorschrift daher eng auszulegen sei. Das berechtigte Interesse sei schlüssig nachzuweisen, die Beweislast treffe den Antragsteller. Die Auffassung, dass das berechtigte Interesse insoweit vom Kläger schlüssig nachgewiesen worden sei bzw. dieser seiner Beweislast entsprechend nachgekommen sei, sei unzutreffend. Soweit das Erstgericht eine hinreichend konkrete Gefahr der Einreiseverweigerung in weitere Staaten (Sudan und Iran) sehe, da der Kläger seine Weltreise in Israel beginnen wolle, gehe es von einer konkreten Reiseplanung aus, weil der Kläger Flugtickets vom April 2022 nach Israel vorgelegt habe und zudem in der mündlichen Verhandlung versichert habe, dass er die Weltreise entsprechend diesem Reiseplan antreten werde. Das lasse unberücksichtigt, dass das Flugticket von April 2022 zurückgegeben worden sei, ferner, inwieweit die damalige Reiseplanung aufgrund der aktuellen politischen Situation in Israel tatsächlich unrealistisch sei. Die Entscheidung zugunsten des Klägers allein an dessen mündlichen Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung festzumachen, werde den Erfordernissen der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 3 PassG nicht gerecht. Die Äußerungen stellten nicht mehr dar als bloße Absichtserklärungen über die Reiseroute und reichten nicht aus; erforderlich seien konkrete Reisepläne und ihr schlüssiger Nachweis.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vor dem Senat legte der Kläger Flugbuchungen für den 1./2. Februar 2026 von Deutschland über Varna (Bulgarien) nach Tel Aviv sowie für den 1./2. März 2026 von Deutschland über Istanbul nach Teheran vor, ferner Unterkunftsbuchungen für Tel Aviv und Teheran. Allerdings sei es aus seiner Sicht fehlerhaft, ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung eines Zweitpasses ausschließlich an der Vorlage eines Flugtickets festzumachen. Die Flugverbindungen nach Israel seien weder unterbrochen, noch seien Reiseeinschränkungen für das Staatsgebiet von Israel erlassen worden; trotz Reisewarnungen werde er Israel bereisen. Er sei zwischenzeitlich von Ägypten aus über Israel auf dem Landweg nach Jordanien eingereist, belegt durch Aus- und Einreisestempel, woraus hervorgehe, dass er in Israel gewesen sei.
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Für den Vortrag im Übrigen und die weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2025, auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch des erstinstanzlichen Verfahrens und des Zulassungsverfahrens (5 ZB 23.2137) sowie auf die Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
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Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Urteil vom 17. Oktober 2023 die Beklagte im Ergebnis zu Recht zur Ausstellung eines zweiten Reisepasses verpflichtet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen dahingehenden Anspruch, weil er entgegen der Ansicht der Beklagten die Voraussetzungen für die Erteilung eines weiteren Passes nach § 1 Abs. 3 PassG zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erfüllt.
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Der Kläger hat im Berufungsverfahren zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung eines Zweitpasses gemäß § 1 Abs. 3 PassG zu haben.
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1. Nach § 1 Abs. 3 PassG darf niemand mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland besitzen, sofern nicht ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer Pässe nachgewiesen ist.
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Das Passrecht normiert ein grundsätzliches Verbot, mehrere (deutsche) Pässe zu besitzen; dies soll der Gefahr des Missbrauchs, etwa in Form der Weitergabe eines Passes, begegnen (Hornung/Möller, PassG, 1. Aufl. 2011, § 1 Rn. 8). Nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses darf hiervon abgewichen werden. Aus diesem RegelAusnahme-Verhältnis ergibt sich das Gebot, die Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Der Begriff des berechtigten Interesses ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist; bei Vorliegen besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung des weiteren Passes (Hornung/Müller, PassG, 1. Aufl. 2011, § 1 Rn. 10). Vom Vorliegen eines berechtigten Interesses ist nach dem Willen des Gesetzgebers etwa dann auszugehen, wenn die antragstellende Person in einen Staat einreisen will, der Deutschen vermutlich die Einreise verweigert, weil aus dem Pass ersichtlich ist, dass sie sich in bestimmten anderen Staaten aufgehalten haben (vgl. BT-Drs. 10/3303 S. 11 zur gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 1 Abs. 2 PaßG; so auch Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 10.3.2017 – WD 3-3000061/17; Sinock in Spörl/Sinock/Gombert, PassG, Stand Dez. 2024, § 1 Anm. 32.01, S. 8). Damit gewichtet der Gesetzgeber auch im Fall einer Reise zu touristischen Zwecken das Interesse des Reisenden an seiner ungehinderten Einreise höher als das der betroffenen Staaten, über ihre Einreisemodalitäten zu bestimmen und diese zu vollziehen. Die prophylaktische Ausstellung eines zweiten Passes ist jedoch nicht zulässig (Sinock in Spörl/Sinock/Gombert, PassG, Stand Dez. 2024, § 1 Anm. 32.01, S. 9). Die reine Möglichkeit, dass ein weiterer Pass benötigt werden könnte, reicht ebenso wenig aus wie die Äußerung einer entsprechenden Reiseabsicht „ins Blaue hinein“. Vielmehr muss der Betreffende konkrete Reisepläne dartun und diese mit Unterlagen wie Flugbuchungen belegen, sodass ersichtlich ist, dass die konkrete Gefahr einer Einreiseverweigerung besteht (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2023 – 5 CE 23.1731 – juris Rn. 8; OVG Berlin-Bbg, B.v. 3.4.2020 – OVG 5 N 59.16 – juris Rn. 9; 1.3.1 der Passverwaltungsvorschrift – PassVwV – v. 16.12.2019, zuletzt geändert am 10.7.2024, GMBl. 2024, 556; Sinock in Spörl/Sinock/Gombert, PassG, Stand Dez. 2024, § 1 Anm. 32.01, S. 10). Die Frage, ob ein berechtigtes Interesse nachgewiesen ist, ist im jeweiligen Einzelfall zu beantworten. Die Angaben des insoweit darlegungspflichtigen Antragstellers zu Einzelheiten einer geplanten Reise, die das Innehaben eines Zweitpasses erfordert – einschließlich der zeitlichen Planung und der Darlegung, dass sich der Antragsteller eine solche Reise finanziell leisten kann und diese mit seiner Lebenssituation, etwa seiner Berufstätigkeit, vereinbar ist – sind auf Konsistenz zu prüfen, insbesondere mit Blick darauf, ob Anzeichen für einen beabsichtigten Missbrauch bestehen.
Dabei muss sich die Behörde und gegebenenfalls das Verwaltungsgericht ein Gesamtbild verschaffen und dabei auch prüfen, inwieweit die Reisepläne ohne einen (sofortigen) Zweitpass durchgeführt werden könnten. Im Falle von sich erst im Verlauf der Reise konkretisierenden Reiseplänen, etwa bei einer Weltreise, kann es zumutbar sein, einen etwaig erforderlich werdenden Zweitpass bei einer deutschen Auslandsvertretung zu beantragen.
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2. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung eines Zweitpasses nachgewiesen. Es ist konkret zu erwarten, dass die Islamische Republik Iran ihm ansonsten die Einreise verweigern würde.
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist derjenige der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, weil es sich um das Bestehen eines Verpflichtungsanspruchs handelt (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 23.7.2015 – 7 C 10.13 – BVerwGE 152, 319-330 = juris Rn. 34; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 57).
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a) Zusammen mit dem Verwaltungsgericht ist zunächst davon auszugehen, dass der Iran Reisenden, deren Reisedokumente einen vorangehenden Aufenthalt in Israel erkennen lassen, die Einreise verweigert (vgl. hierzu etwa https://www.uppersia.com/iran-travel-qa/dual-citizenshipa-visa-toiran.html). Dies stellt auch die Beklagte nicht grundsätzlich in Frage.
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b) Die Einreiseverweigerung ist auch konkret zu erwarten. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Kläger ernsthafte und konkrete, hinreichend nachgewiesene Reisepläne hat.
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aa) Zunächst ist von der Ernsthaftigkeit der Reisepläne des Klägers auszugehen. Einen ersten Anhaltspunkt hierfür bietet der Umstand, dass es bereits seit dem Jahr 2023 aktenkundig ist, dass der Kläger eine Weltreise plant, deren Route über Israel und Ägypten in den Iran sowie anschließend in weitere Länder verlaufen soll. Dass er diese Pläne weiterverfolgt, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats bekräftigt und erläutert, worin sein Reiseinteresse speziell bezüglich des Iran besteht. Zweifel an der Durchführbarkeit der Reise bestehen auch im Übrigen nicht. Der Kläger hat dargelegt, er wolle die Zeit seines Ruhestands nutzen, um die Welt zu bereisen, solange er dazu gesundheitlich noch in der Lage sei.
Aufgrund des Ruhestands sei er zeitlich ungebunden. Zwar verfüge er über keine große Rente, finanziell sei die Reise aber für ihn machbar, weil er sie, wie bereits andere Reisen zuvor, als „low budget“-Reise plane. Die politische Instabilität im Nahen Osten hält den Kläger nach seinem Bekunden nicht von seinen Reiseplänen ab. Zwar veranlasst sie das Auswärtige Amt zu Reisewarnungen, macht die Reise des Klägers aber nicht objektiv unmöglich; ein zwingender Hinderungsgrund ergibt sich daraus nicht. Anzeichen für die Absicht einer missbräuchlichen Verwendung des Zweitpasses seitens des Klägers taten sich nicht auf.
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bb) Der Kläger hat seine Reise nach Israel mit der Weiterreise in den Iran auch hinreichend konkret belegt. Hierbei ist nach wie vor auch die Vorlage konkreter Buchungsbelege zu fordern (vgl. etwa Sinock in Spörl/Sinock/Gombert, PassG, Stand Dez. 2024, § 1 Anm. 32.01, S. 10; Böttcher/Ehmann, PassG, Stand Nov. 2007, § 1 Rn. 41; so auch 1.3.1 der Passverwaltungsvorschrift – PassVwV – v. 16.12.2019, zuletzt geändert am 10.7.2024, GMBl. 2024, 556; Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 10.3.2017 – WD 3-3000-061/17), obgleich Reisebuchungen im Internet deutlich erleichtert sowie häufig mit Stornierungsmöglichkeiten versehen sind und deshalb nicht mehr über dieselbe Bindungswirkung verfügen, die ihnen in der Vergangenheit zukamen.
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Anders als vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger im Berufungsverfahren mit aktuellen Buchungen, insbesondere eines Fluges nach Tel Aviv sowie von Unterkünften, deutlich gemacht, dass seine – wie bereits ausgeführt auch im Übrigen überzeugend dargelegte – Reiseabsicht nicht bloß eine unverbindliche Behauptung ist. Eine Gewähr dafür, dass gebuchte Reisen auch angetreten werden und ein Zweitpass tatsächlich erforderlich wird, kann nicht erlangt werden; eine dahingehende Restunsicherheit besteht selbst im Falle eines bereits durchlaufenen Visumsverfahrens oder bei kostspieligeren Reisebuchungen im Voraus und muss in Kauf genommen werden. Im Falle des Klägers ist insbesondere nicht noch die Vorlage eines Buchungsnachweises über Transportmittel von Israel nach Ägypten als Beleg für die Ernsthaftigkeit seiner Reisepläne erforderlich, weil nach der dem Senat überzeugend geschilderten Reiseplanung des Klägers eine Ausreise auf dem Landweg via vor Ort zu buchendem Bus erfolgen soll. Angesichts der langen und zeitlich kaum kalkulierbaren Wartezeiten bei der deutschen Auslandsvertretung in Tel Aviv für die Beantragung eines Zweitpasses (vgl. hierzu https://tel-aviv.diplo.de/il-de/service/1444786-1444786 mit dem Hinweis der deutschen Botschaft: „Wir gehen derzeit davon aus, dass es durchaus einige Monate dauern kann, bis Sie eine Rückmeldung mit Terminvorschlag erhalten.“) ist ein Verweis auf die Beantragung vor Ort nicht zumutbar.
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cc) Soweit die Beklagte darauf hinweist, es sei gängige Praxis israelischer Behörden, Sichtvermerke nicht in den Pass selbst, sondern in ein Einlegeblatt einzutragen, finden sich ähnliche Hinweise auch auf den Seiten des Auswärtigen Amtes, jedenfalls bezogen auf die Vermerke bei der Einreise in Israel (https://tel-aviv.diplo.de/il-de/service/2342900-2342900). Dies steht der Annahme eines berechtigten Interesses jedoch nicht entgegen. Denn der Kläger hat aufgezeigt, dass durch in seinem Pass bereits vorhandene arabische Stempel von den Grenzübergängen zu Israel ein Voraufenthalt in Israel erkennbar wird. Namentlich sind dies Stempel des jordanischisraelischen Grenzübergangs „W.A.B.“, stehend für Wadi Araba, und des ägyptischisraelischen Übergangs Taba. Dies wird bestätigt in dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Presseartikel der „Welt“, den der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 4. November 2024 in einem weiteren Passantragsverfahren vorgelegt hat. Der weitere Einwand der Beklagten, der Kläger könne, statt einen Zweitpass zu beantragen, seinen gestempelten Pass zurückgeben und einen neuen beantragen, griffe allenfalls dann, wenn der Kläger die Reisen nach Israel einerseits und nach Iran andererseits getrennt voneinander vorsähe. Tatsächlich ist das Vorhaben des Klägers aber darauf gerichtet, von Israel zunächst auf dem Landweg im Nahen Osten weiterzureisen, wogegen nichts zu erinnern ist; insbesondere erfordert auch die gebotene restriktive Handhabung des § 1 Abs. 3 PassG keine Umplanung der Reise mit einer Rückkehr nach Deutschland zu dem Zwecke, sich dort einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen, um dann weiterzufliegen. Dies würde die Anforderungen an ein berechtigtes Interesse überspannen. Es darf nicht verkannt werden, dass der Gesetzgeber – wenngleich unter engen Voraussetzungen – die Möglichkeit der Ausstellung eines Zweitpasses vorsieht und dies nicht auf berufliche Reisen beschränkt.
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dd) Auch wenn ein Zweitpass angesichts seiner kürzeren Geltungsdauer als ein solcher erkennbar sein kann, lässt dies das berechtigte Interesse an der Ausstellung eines solchen nicht entfallen. Zwar mag es entsprechend dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung Einzelfälle geben, in denen aus diesem Grunde die Einreise mit einem Zweitpass verweigert wurde. Jedenfalls ist aber nicht davon auszugehen, dass der Zweitpass sich als grundsätzlich untaugliches Mittel der Einreise erweist.
27
3. Ob die weiteren, vom Kläger zur Begründung eines berechtigten Interesses dargelegten Aspekte (Zweitpass zur Vermeidung von Wartezeiten, Schaffung eines „Backups“ etc.) die Ausstellung eines zweiten Reisepasses rechtfertigen können, erscheint aus den vom Verwaltungsgericht bereits genannten Gründen (UA Rn. 32) zweifelhaft, kann aber hier dahinstehen.
II.
28
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
III.
29
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.