Inhalt

VG München, Beschluss v. 08.10.2025 – M 5 E 25.6503
Titel:

Einstellungsbewerber, Steuerinspektoranwärter, Gesundheitliche Eignung, GdB 40, Amtsärztliches Attest, Privatärztliche Atteste, Adipositas, Vorwegnahme der Hauptsache

Normenketten:
GG Art. 33 Abs. 2
LlbG Art. 21
BeamtStG § 9
VwGO § 123
Schlagworte:
Einstellungsbewerber, Steuerinspektoranwärter, Gesundheitliche Eignung, GdB 40, Amtsärztliches Attest, Privatärztliche Atteste, Adipositas, Vorwegnahme der Hauptsache
Fundstelle:
BeckRS 2025, 28292

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 9.930,45 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller strebt eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Steuerinspektoranwärter zum Einstellungstermin ... Oktober 2025 an.
2
Der Antragsteller hatte sich bereits für einen Einstellungstermin im Jahr 2024 erfolglos beworben. Er hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 und ist seit dem ... Mai 2024 schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
3
Im Rahmen eines erneuten Einstellungsverfahrens wurde die Antragsteller nochmals amtsärztlich untersucht. Im Gesundheitszeugnis des Landratsamts B. … … vom … Mai 2025 ist unter anderem festgehalten, dass bei der Adipositas eine Entwicklung von Stadium II nach III zu verzeichnen sei. Abhilfemaßnahmen wie z.B. körperliche Aktivität hätte der Antragsteller nicht umgesetzt, ein adäquates Problem- und Gesundheitsbewusstsein sei weiterhin nicht attestierbar, sodass auch unter Berücksichtigung der Gleichstellung mit einem GdB 40 und dem damit geforderten Prognosezeitraum von fünf Jahren keine gesundheitliche Eignung für die Verbeamtung auf Lebenszeit vorliege.
4
Der Antragsteller hat in der Folge eine Fachärztliche Stellungnahme des MVZ am Klinikum R. … vom ... Juni 2025 (Dr. W.) dem Antragsgegner übermittelt. Es heißt dort: „Die Feststellung widerspricht den Befunden unserer Arztberichte. Von 8/2017 bis 9/2022 ist mehrfach eine Adipositas III dokumentiert. Durch eigenständig initiierte, konservative Maßnahmen gelang dem Patienten bis 8/2023 eine Gewichtsabnahme auf 120 kg. Nach zwischenzeitlichem Gewichtsanstieg auf maximal 135 kg gelang dem Patienten erneut durch eigene Anstrengungen inklusive Besuch eines Fitnessstudios eine Gewichtsabnahme auf 125 kg (2/2024). Mit diesen Maßnahmen konnte er das Gewicht bis 2/2025 über 1 Jahr zumindest halten, es kam zu keinem erneuten Anstieg. Die Studienlage zeigt, dass dauerhafte Gewichtsabnahmen durch konservative Maßnahmen, ausgehend von einer Adipositas III, bei den wenigsten betroffenen Menschen erzielt werden können und erneute Gewichtszunahmen mit überschießendem Anstieg der Regel sind. Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass die unverzichtbar notwendige Selbstanpassung der Hydrocortison-Dosis an die Bedürfnisse des Alltags und insbesondere bei Infekt im Rahmen der sekundären Nebennierenrindeninsuffizienz konservative Maßnahmen der Gewichtsabnahme zumindest partiell deutlich erschwert. Des Weiteren wäre zumindest zu diskutieren, ob durch das initialintra- und suprasellär wachsende, mit 4,6 cm sehr große Makroprolaktinom der Hypophyse auch hypothalamische Zentren, welche für den Energiehaushalt und das Sättigungsgefühl verantwortlich sind, alterierend betroffen waren (vergleiche Gewichtsproblematik bei suprasellär wachsenden Kraniopharyngeomen). Dies lässt sich aus den uns vorhandenen Unterlagen nicht nachvollziehen.“
5
Mit Schreiben vom … Juli 2025 hat der Amtsarzt hierauf wie folgt Stellung genommen:
„Die Adipositas ist wie bereits in beiden Gutachten aufgeführt zum einen im Grad llI ein gravierender gesundheitlicher Risikofaktor aber v.a. auch ein weiterer Indikator für eine mangelhafte gesundheitlich orientierte Grundeinstellung. Die Adipositas kann auch nicht maßgeblich auf die endokrinologisch wirksame Tumorerkrankung zurückgeführt werden, sondern besteht nach anamnestischen Angaben des Antragstellers bereits seit dem Alter von 18 Jahren (BMI derzeit bereits ca. 34 kg/m²). Die mir vorliegenden Daten zeigen einen nahezu kontinuierlich zunehmenden Grad der Adipositas: …9.2022; BMI 38 …2.2024; BMI 39 ...2.2025 BMI 40 (Die Stellungnahme von Dr. W. gibt ein Gewicht von 125 kg, entspricht BMI 38,6 an was dem eigenen zeitgleichen Arztbericht mit 130 kg widerspricht).“
6
Mit Bescheid des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom ... Juni 2025 wurde die Einstellung des Antragstellers wegen gesundheitlicher Nichteignung unter Hinweis auf das amtsärztliche Attest abgelehnt. Ein hiergegen erhobener Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom … August 2025 abgelehnt.
7
Der Antragsteller hat am 19. September 2025 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (M 5 K 25.6356) sowie am 24. September 2025 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
8
Hinsichtlich der Adipositas werde der Antragsteller vorsorglich einen Ernährungsberater konsultieren. In der Zeit der Coronakrise sei der Antragsteller dreimal die Woche für mindestens zwei Stunden im Fitnessstudio gewesen und habe auch längere Wanderungen unternommen. Der Erfolg habe sich jedoch trotzdem in Grenzen gehalten. Die Krankheit des Antragstellers mit seiner Stoffwechselstörung gebe einen Rahmen vor, aus dem er nicht ausbrechen könne. Er versuche das Mögliche. Ein mangelndes Problem- und Gesundheitsbewusstsein sei nicht gegeben. Die Einschätzung des Amtsarztes sei fehlerhaft. Der Antragsteller sei in sein Grundrecht auf Berufsfreiheit und auf Zugang zu einem öffentlichen Amt verletzt. Auch sei er als gleichgestellt Schwerbehinderter diskriminiert und so in seinem Gleichbehandlungsgrundrecht verletzt.
9
Der Antragsteller hat beantragt,
10
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet, den Antragsteller zum ... Oktober 2025 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig in den Vorbereitungsdienst als Steuerinspektoranwärter in die Bayerische Finanzverwaltung einzustellen.
11
Der Antragsgegner hat beantragt,
12
den Antrag abzulehnen.
13
Der Antrag des Antragstellers sei bereits unzulässig, da das Rechtsschutzbedürfnis nachträglich entfallen sei, da der mit dem Antrag verfolgte Zweck, den Antragsteller vorläufig als Steuerinspektoranwärter zum ... Oktober 2025 einzustellen, nicht mehr erreicht werden könne. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt sei unzulässig und wäre insoweit unwirksam. Darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet. Vorliegend bestünden auf Basis der amtsärztlichen Tatsachengrundlage erhebliche Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers. Dabei seien die amtsärztlichen Stellungnahmen in die Entscheidung einbezogen und deren Einschätzung zum gesundheitlichen Zustand des Antragstellers zugrunde gelegt worden. Auch die privatärztlichen Stellungnahmen würden nichts Anderes bedingen. Herr F. bestätige ebenfalls eine Adipositas Stadium III, versuche diese aber damit zu rechtfertigen, dass der Antragsteller aufgrund von Stressbelastung keine Zeit für aktive Bewegung habe. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller auch im Rahmen der Ausbildung bzw. des Studiums zum Steuerinspektor Stresssituationen ausgesetzt ist, was der Annahme einer Verbesserung des Gesundheitszustandes – entsprechend der Aussagen des Herrn F. – entgegenstehe und vielmehr eine weitere Verschlechterung befürchten lasse. Auch aus der privatärztlichen Stellungnahme des Dr. W. ergebe sich nichts Anderes.
14
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
15
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
16
1. Gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung – vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen – notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.
17
b) Im Hinblick auf das in einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich zu berücksichtigende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist zunächst festzuhalten, dass die begehrte Anordnung auf eine tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache zielt. Eine solche widerspricht als Rechtsschutzziel grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes. Das mit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erstrebte Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig in den Vorbereitungsdienst einzustellen, führt zu einer Vorwegnahme der Hauptsache (OVG Saarland, B.v. 28.10.2024 – 1 B 174/24 – RiA 2025, 24, juris Rn. 12)
18
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland – Grundgesetz/GG eröffnet den Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt. Gewährleistet wird nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Bei der Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO sind die Fachgerichte daher gehalten, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG, B.v. 9.6.2020 – 2 BvR 469/20 – juris Rn. 23). Aus dem Zweck der Rechtsschutzgarantie und dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich, dass der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen umso stärker ist und seine vorläufige Regelung oder Sicherung umso weniger zurückstehen darf, je gewichtiger die dem Betroffenen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (BVerfG, B.v. 9.6.2020 – 2 BvR 469/20 – juris Rn. 24 m.w.N.).
19
Eine Versagung des Zugangs zu einer staatlichen Monopolausbildung stellt eine Beeinträchtigung der Rechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG dar (BVerfG, B.v. 9.6.2020 – 2 BvR 469/20 – juris Rn. 25 zur Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf). In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich jedenfalls dann besondere Erfordernisse an die Effektivität des Rechtsschutzes ergeben, wenn die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt, da die „verlorenen Studienjahre“ für sich genommen schon einen gravierenden Nachteil darstellen (vgl. BVerfG, B.v. 12.3.1999 – 1 BvR 355/99 – juris Rn. 5; B.v. 21.7.2005 – 1 BvR 584/05 – juris Rn. 13).
20
Unter dem Gesichtspunkt des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) darf eine einstweilige Anordnung in diesen Fällen nur ergehen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. BVerfG, B.v. 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 – juris Rn. 27; BVerwG, U.v. 18.4.2013 – 10 C 9.12 – juris Rn. 22; B.v. 14.12.1989 – 2 ER 301.89 – juris Rn. 3). Maßstab ist insofern, ob die getroffenen amtsärztlichen Feststellungen bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht unhaltbar sind (BayVGH, B.v. 19.7.2021 – 3 CE 21.1616 – juris Rn. 12 f.).
21
2. Ein Anordnungsgrund – das Bedürfnis für eine eilige Entscheidung des Gerichts – folgt aus dem Umstand, dass der Antragsteller bei einem Zuwarten bis zu einer Hauptsacheentscheidung nicht mehr zum Einstellungstermin Oktober 2025 – oder einem dem Oktober 2025 nachfolgenden Einstellungstermin – zugelassen werden könnte. Ihm würden deshalb erhebliche Nachteile durch eine Ausbildungsverzögerung von möglicherweise mehreren Jahren drohen, wenn er auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen werden müsste. Es würden insbesondere erhebliche Nachteile für seine berufliche und persönliche Entwicklung drohen (vgl. OVG LSA, B.v. 8.8.2013 – 3 M 202/13 – juris Rn. 10; HessVGH, B.v. 28.2.1997 – 1 TG 684/97 – juris Rn. 15; VG Saarl., B.v. 4.1.2017 – 1 B 295/16 – juris Rn. 8; VG Würzburg, B.v. 17.3.2023 – W 1 E 23.188 – juris Rn. 29; vgl. zum Ganzen auch: VG München, B.v. 14.3.2025 – M 5 E 25.962 – juris Rn. 32 ff.).
22
3. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
23
a) Die ausdrücklich begehrte Verpflichtung des Antragstellers, ihn zum ... Oktober 2025 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig in den Vorbereitungsdienst als Steuerinspektoranwärter in die Bayerische Finanzverwaltung einzustellen steht einer einstweiligen Anordnung durch Zeitablauf bereits die gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 4 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) entgegen, wonach eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt unzulässig und insoweit unwirksam ist (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2016 – 6 CE 16.2303 – juris Rn. 10 – zur gleichlautenden Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 Bundesbeamtengesetz [BBG]; VG München, B.v. 11.9.2019 – M 5 E 19.1236 – juris Rn. 46).
24
b) Der Antrag auf vorläufige Einstellung zum ... Oktober 2025 war im Zeitpunkt in dem er gestellt worden ist – am … September 2025 – noch möglich. Aus diesem Grund ist das Begehren des Antragstellers nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass auch eine spätere Einstellung – zu einem Termin nach dem *. Oktober 2025 – mit dem vorliegenden Eilantrag begehrt wird.
25
Der so verstandene Antrag ist unbegründet, da die verweigerte Zulassung zum Vorbereitungsdienst in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf rechtmäßig ist. Die Annahme der Einstellungsbehörde, der Antragsteller sei auf Grund bestehender Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung ungeeignet, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
26
Rechtsgrundlage für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis ist Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnischer Herkunft, Behinderung, Religion, Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Die vom Antragsteller begehrte Einstellung setzt daher unter anderem die Eignung voraus, wozu auch die gesundheitliche Eignung gehört (BVerwG, U.v. 13.2.2025 – 2 C 4/24 – NVwZ 2025, 1017, juris Rn. 10 f.; U.v. 25.2.1993 – 2 C 27/90 – BVerwGE 92, 147, juris Rn. 10). Die Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, ergeben sich aus den körperlichen Anforderungen, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können. Der Dienstherr legt diese Anforderungen in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.2.2025 – 2 C 4/24 – NVwZ 2025, 1017, juris Rn. 10 f.; U.v. 21.6.2007 – 2 A 6.06 – Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35). Auf dieser Grundlage muss festgestellt werden, ob ein Bewerber, dessen Leistungsfähigkeit – etwa aufgrund eines chronischen Leidens – gemindert ist, den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen (BVerwG, U.v. 13.2.2025 – 2 C 4/24 – NVwZ 2025, 1017, juris Rn. 10; U.v. 25.7.2013 – 2 C 12.11 – BVerwGE 147, 244 Rn. 12).
27
Dabei kommt der medizinischen Beurteilung des Amtsarztes grundsätzlich Vorrang gegenüber anderslautenden privatärztlichen Stellungnahmen zu. Der Arzt des Gesundheitsamtes hat besonderen Sachverstand, der einerseits auf der Kenntnis der Belange des Verwaltungsdienstes sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich- oder ähnlich gelagerten Fällen beruht (vgl. nur: OVG Saarland, B.v. 28.10.2024 – 1 B 174/24 – RiA 2025, 24, juris Rn. 27).
28
Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Bewerber mit einem GdB von 40. Die aus dem Benachteiligungsverbot gem. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG, § 9 BeamtStG, Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen – Leistungslaufbahngesetz/LlbG folgenden Besonderheiten finden dabei in der Weise Beachtung, dass durch die Richtlinien über die Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern vom 29. April 2019 (BayInklR, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 29. April 2019, Az. 26-P 1132-3/2, BayMBl. 2019, Nr. 165, StAnz 2019, Nr. 20) festgelegt ist, dass für die vorgesehene Tätigkeit nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden darf (Nr. 4.6.2.1 Satz 2). Zudem wird der Zeitraum, auf den sich die Eignungsprognose bezieht, verkürzt. Schwerbehinderte Menschen können nach Nr. 4.6.2.2.1 BayInklR auch dann in ein Beamtenverhältnis eingestellt werden, wenn als Folge ihrer Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist. Schwerbehinderte Menschen sollen aber nach ärztlichem Zeugnis des Gesundheitsamts bei der erstmaligen Untersuchung zur Einstellung in das Beamtenverhältnis voraussichtlich mit einem überwiegenden Grad der Wahrscheinlichkeit noch wenigstens fünf Jahre dienstfähig sein (Ziffer 4.6.2.2.1 BayInklR). Der verkürzte Prognosezeitraum ist dabei nur einmal und zwar beginnend ab dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zugrunde zu legen. Die Beweislast für die aktuelle gesundheitliche Eignung trägt der Bewerber. Dagegen trägt der Dienstherr die Beweislast für die Voraussetzungen der Prognose, der Bewerber werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorzeitig dienstunfähig (BVerwG, U.v. 13.2.2025 – 2 C 4/24 – NVwZ 2025, 1017, juris Rn. 26, 28; zum Ganzen auch: VG Regensburg, B.v. 18.5.2021 – RN 1 E 20.2894 – juris Rn 72).
29
c) Ausgehend von dem dargestellten rechtlichen Maßstab hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
30
Zunächst ist kein Anhalt dafür gegeben, dass das Gesundheitsamt von einem unzutreffenden medizinischen Anforderungsprofil für die fachliche Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers ausgegangen ist.
31
Aus der Formulierung im Gesundheitszeugnis, dass „auch unter Berücksichtigung der Gleichstellung mit einem GdB 40 und dem damit geforderten Prognosezeitraum von 5 Jahren keine gesundheitliche Eignung für die Verbeamtung auf Lebenszeit vorliegt.“, folgt, dass der Amtsarzt den in Nr. 4.6.2.2.1 Sätze 1 bis 3 der Inklusionsrichtlinien aufgestellten verminderten Maßstab der Frage der gesundheitlichen Eignung angelegt hat.
32
Auch die Einschätzung des Amtsarztes, dass der Antragsteller gesundheitlich ungeeignet ist, ist bei summarischer Prüfung schlüssig widerspruchsfrei und nachvollziehbar und keinesfalls unhaltbar. Ab einem BMI von < 35 kg/m² (= Adipositas Grad 2) verdichtet sich die Annahme, dass der Einstellungsbewerber nicht mehr die erforderliche gesundheitliche Eignung aufweist (NdsOVG, U.v. 31.7.2012 – 5 LC 216/10 – juris Rn. 105; SächsOVG B.v. 12.9.2013 – 2 B 431/13 – juris Ls. 1; OVG NW, B.v. 21.2.2020 – 6 B 1682/19 – juris Rn. 11). Es bedarf aber regelmäßig einer Einzelfallbetrachtung und der Prüfung, ob dem erhöhten BMI ein atypischer Fall zugrunde liegt (OVG NW, B.v. 17.2.2014 – 6 A 1552/12 – juris Rn. 6). Der Amtsarzt hat ausgeführt, dass insbesondere in Zusammenschau mit der Vorerkrankung und dem verminderten Gesundheitsbewusstsein des Antragstellers im Einzelfall keine positive Prognose möglich ist.
33
Aus den vorgelegten privatärztlichen Attesten die dem Antragsteller eine gesundheitliche Eignung für die angestrebte Tätigkeit bestätigen, ergibt sich nichts Anderes. Wie bereits oben dargelegt, kommt der medizinischen Beurteilung des Amtsarztes grundsätzlich ein Vorrang gegenüber anderslautenden privatärztlichen Stellungnahmen zu. Der Arzt des Gesundheitsamtes hat besonderen Sachverstand, der einerseits auf der Kenntnis der Belange des Verwaltungsdienstes sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich- oder ähnlich gelagerten Fällen beruht (vgl. nur: OVG Saarland, B.v. 28.10.2024 – 1 B 174/24 – RiA 2025, 24, juris Rn. 27).
34
Aus den vom Antragsteller vorgelegten Attesten kann auch nicht entnommen werden, dass die amtsärztliche Bewertung der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers fachlich unzutreffend und die Eignung gegeben wäre.
35
Insbesondere hinsichtlich der Adipositas führt der Amtsarzt in seinem Gesundheitszeugnis vom … Mai 2025 und der ergänzenden Stellungnahme vom … Juli 2025 schlüssig und nachvollziehbar aus, dass beim Antragsteller eine Adipositas Grad llI vorliege und dies ein gravierender gesundheitlicher Risikofaktor aber vor allem auch ein weiterer Indikator für eine mangelhafte gesundheitlich orientierte Grundeinstellung sei. Auch könne die Adipositas nicht maßgeblich auf die endokrinologisch wirksame Tumorerkrankung zurückgeführt werden, sondern bestehe nach anamnestischen Angaben des Antragstellers bereits seit dem Alter von 18 Jahren (BMI derzeit bereits ca. 34 kg/m²). Weiter läge ein nahezu kontinuierlich zunehmender Grad der Adipositas (22.9.2022: BMI 38; 29.2.2024: BMI 39; 5.2.2025: BMI 40) vor. Die Stellungnahme von Dr. W. gebe ein Gewicht von 125 kg an, was einem BMI 38,6 entspreche. Dies stehe jedoch in Widerspruch mit den eigenen zeitgleichen Angaben im Arztbericht. Dort sei ein Körpergewicht von 130 kg angegeben, sodass eine Verbesserung der Adipositas aktuell nicht bestehe.
36
Auch hinsichtlich der Annahme des reduzierten Gesundheitsbewusstseins bedingen die vorgelegten Dokumente und Ausführungen des Antragstellers nichts Anderes. Die Vorlage eines Notfallausweises im Gerichtsverfahren wiederlegt keinesfalls die Tatsache, dass dieser bei der amtsärztlichen Untersuchung nicht mitgeführt worden ist. Sinn und Zweck eines Notfallausweises ist, dass dieser mitgeführt wird und im Notfall vorliegt. Wenn der Amtsarzt die Tatsache, dass der Notfallausweis bei der Untersuchung nicht mitgeführt worden ist, mit heranzieht, um auf ein fehlendes Gesundheitsbewusstsein zu schließen, so ist dies schlüssig. Auch hinsichtlich der anderen Aspekte (Zustand der Zähne, Hautabschürfungen, ungepflegte Haare/Nägel, Fortsetzung von Nikotin- und Alkoholabusus trotz bestehendem Hirntumor und schweren hormonellen Folgestörungen mit umfangreicher medikamentöser Kompensationsbehandlung) gelingt es dem Antragsteller nicht, die Annahme des Amtsarztes dergestalt zu erschüttern, dass die Einschätzung des Amtsarztes hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung falsch oder unhaltbar ist. Zwar ist der Nikotin- und Alkoholkonsum mittlerweile deutlich reduziert worden. Dennoch spricht die Tatsache, dass er in der Vergangenheit trotz bestehendem Hirntumor und schweren hormonellen Folgestörungen mit umfangreicher medikamentöser Kompensationsbehandlung Nikotin und Alkohol konsumiert hat, für eine fehlendes Problem- und Gesundheitsbewusstsein. Auch der Fakt, dass der Antragsteller aktuell keine Abhilfemaßnahmen hinsichtlich seiner Adipositas – wie körperliche Aktivitäten – umsetzt, kann durch den Amtsarzt hinsichtlich seiner Prognoseentscheidung berücksichtigt und der Annahme eines fehlenden Gesundheitsbewusstseins berücksichtigt werden. Auch ist es nachvollziehbar, wenn der Amtsarzt das äußere Erscheinungsbild und den Zustand der Zähne im Rahmen einer Gesamtwürdigung hinsichtlich des fehlendes Problem- und Gesundheitsbewusstsein würdigt.
37
Damit besteht im Sinne der genannten Rechtsprechung kein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache. Die getroffenen amtsärztlichen Feststellungen sind bei summarischer Prüfung schlüssig widerspruchsfrei und nachvollziehbar und keinesfalls unhaltbar (BayVGH, B.v. 19.7.2021 – 3 CE 21.1616 – juris Rn. 12 f.; VG Regensburg, B.v. 18.5.2021 – RN 1 E 20.2894 – juris Rn. 85 f.; VG München, B.v. 19.8.2025 – M 5 E 25.4594 – juris Rn. 31).
38
4. Der Antragsteller hat nach § 154 Abs. 1 VwGO als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen.
39
Der Streitwert beträgt nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes/GKG für den geltend gemachten Anspruch auf vorläufige Einstellung die Hälfte des 12,7-fachen Anwärtergrundbetrags. Eine Reduzierung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht sachgerecht, da es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelt.