Inhalt

VG München, Urteil v. 25.06.2025 – M 31 K 25.31016
Titel:

Asylverfahren, Herkunftsland Kolumbien

Normenketten:
GG Art. 16a Abs. 1
AsylG § 1 Abs. 1 Nr. 1
AsylG § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 3 ff.
AufenthG § 60 Abs. 5 und 7 S. 1
Schlagworte:
Asylverfahren, Herkunftsland Kolumbien
Fundstelle:
BeckRS 2025, 28289

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger ist kolumbianischer Staatsangehöriger. Er reiste am 8. November 2024 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 24. Februar 2025 einen Asylantrag.
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Nach vorheriger persönlicher Anhörung am 24. Februar 2025 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 1*. März 2025, dem Kläger zugestellt am 1*. März 2025, den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Nr. 3) ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Kolumbien oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
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Der Kläger hat am 20. März 2025 zur Niederschrift des Urkundsbeamten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben. Beantragt wird,
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den Bescheid der Beklagten vom 11. März 2025 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise ihm die Flüchtlingseigenschaft oder weiter hilfsweise den subsidiären Schutz zuzuerkennen, und noch weiter hilfsweise festzustellen, dass bei ihm Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Kolumbiens vorliegen.
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Die Beklagte übersandte die Behördenakte, stellt aber keinen Antrag.
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Mit Beschluss vom 27. Mai 2025 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der sonstigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist sowohl im Hauptantrag als auch in den Hilfsanträgen unbegründet.
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Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Asylberechtigung oder der hilfsweise begehrten Flüchtlingseigenschaft oder des weiter hilfsweise angestrebten subsidiären Schutzes. Gleiches gilt für die noch weiter hilfsweise beantragte Feststellung, dass bei ihm ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Kolumbien besteht. Vielmehr erweist sich der streitbefangene Bescheid des Bundesamts vom 11. März 2025 als rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylG oder des internationalen Schutzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 3 ff. AsylG.
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Der Vortrag des Klägers ist nicht geeignet, seine Verfolgung oder das Drohen eines ernsthaften Schadens in Kolumbien i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG oder §§ 3 ff. AsylG ausreichend zu belegen.
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1.1 Weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG noch der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG liegen beim Kläger vor.
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Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Asylberechtigter oder Flüchtling rechtfertigen würde, ist aus dem Vortrag des Klägers nicht ableitbar.
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Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
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Die Furcht vor Verfolgung (Art. 16a Abs. 1 GG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Der in dem Tatbestandsmerkmal „… aus der begründeten Furcht vor Verfolgung …“ des Art. 2 Buchst. d der RL 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG übernommen worden ist, orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Er stellt auf die tatsächliche Gefahr ab („real risk“; vgl. EGMR, Große Kammer, U.v. 28.2.2008 – Nr. 37201/06, Saadi – NVwZ 2008, 1330); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 18.4.1996 – 9 C 77.95, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 4; B.v. 7.2.2008 – 10 C 33.07, ZAR 2008, 192; U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09, BVerwGE 136, 377; U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10, BVerwGE 140, 22; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – NVwZ 2013, 936). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12, NVwZ 2013, 936; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118.90 – BVerwGE 89, 162).
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Das Gericht muss dabei sowohl von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung bzw. Schadens die volle Überzeugung gewinnen. Dem persönlichen Vorbringen des Rechtssuchenden und dessen Würdigung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Es ist Sache des Ausländers, die Gründe seiner Verfolgung und Bedrohung in schlüssiger Form vorzutragen (vgl. §§ 15, 25 AsylG). Dabei hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmige Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei dessen Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung oder Bedrohung begründet ist, sodass ihm nicht zuzumuten ist, in das Herkunftsland zurückzukehren.
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Gemessen daran kann dem Vortrag des Klägers zur Überzeugung des Gerichts nicht entnommen werden, dass er von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren (vgl. § 3c AsylG) vor seiner Ausreise aus Kolumbien aus asylrelevanten Gründen verfolgt wurde bzw. bei einer Rückkehr nach Kolumbien mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit von diesen verfolgt werden würde. Das Gericht geht davon aus, dass für den Kläger im Falle der Rückkehr keine Verfolgungsgefahr besteht.
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Dem Vortrag des Klägers zu den angeblich maßgeblich fluchtauslösenden Umständen ist bereits keine asyl- bzw. flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung zu entnehmen.
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Das Vorbringen des Klägers ist insgesamt nicht glaubhaft, da es sich in den wesentlichen Belangen als oberflächlich und unsubstantiiert erweist. Zwar ist davon auszugehen, dass der Kläger und seine Familie in der Vergangenheit in Kolumbien Opfer einer Binnenvertreibung infolge einer innerstaatlichen bewaffneten Auseinandersetzungen des kolumbianischen Staates mit Guerillagruppen geworden sind, sie aus diesem Grund ihre ursprüngliche Heimat in A* … verlassen mussten und auf dieser Grundlage vom kolumbianischen Staat eine Entschädigungszahlung erhalten haben. Die hierzu vorgelegten Unterlagen der Unidad para las Victimas belegen dies. Dass der Kläger und seine Familie allerdings noch im Juni 2024 und danach durch bewaffnete Gruppen mit dem Tode bedroht und erpresst worden seien, ist von ihm nicht substantiiert und mit auch für das Gericht hinreichend nachvollziehbaren Angaben zu den angeblichen tatsächlichen Abläufen geschildert worden. Vielmehr weist der klägerische Vortrag hierzu letztlich immer wieder nur sehr oberflächlich-allgemeine Aussagen auf, wonach die Familie öfters, mindestens zehnmal von unterschiedlichen unbekannten privaten Nummern angerufen und – zudem auch mit Drohbriefen – erpresst worden sei. Allerdings bleibt der Kläger schon eine schlüssige Erläuterung dafür schuldig, aus welchem Grunde es die Erpresser gerade auf die Familie des Klägers abgesehen haben wollen, woher sie im Übrigen die Namen und Kontaktdaten der Familienangehörigen, insbesondere ihre Telefonnummern, gekannt haben könnten und in welcher Weise konkret eine Zahlung des erpressten Geldes hätte erfolgen sollen. Zur Überzeugung des Gerichts reicht es dazu nicht aus, wenn der Kläger darauf verweist, dass es in der Familie einen europäischen und einen kanadischen Staatsürger gibt und dies von entsprechenden Gruppierungen – in den Worten des Klägers – „als ein Zeichen dafür gesehen werde, dass es hier viel Geld in der Familie zu holen gäbe“. Es kann zur Überzeugung zwar im Allgemeinen tatsächlich der Fall sein, dass Familien mit ausländischen Staatsangehörigen in Kolumbien grundsätzlich als attraktive Ziele für Kriminelle gelten. Daraus erschließt sich aber allein und ohne vertiefte Angaben keinesfalls, weshalb es den Erpressern sodann gerade auch um die Familie des Klägers zu tun gewesen sein soll. Unglaubhaft ist es schließlich insbesondere, dass der Kläger weder einen konkreten Betrag, der von den Erpressern gefordert worden sein soll, noch einen konkreten Zeitpunkt für die Äußerung einer solchen Forderung benennen kann. Dass es nach den Angaben des Klägers um „ungefähr um 100.000.- EUR“ gegangen sein soll, zeigt dies in beredeter Weise auf.
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In besonderer Weise – und bereits auch selbstständig die Überzeugung des Gerichts zur Unglaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags tragend – fällt schließlich auf, dass sich das Vorbringen zum angeblichen Versuch der Entführung der Großmutter des Klägers letztlich in einer Vermutung erschöpft. Der Kläger räumt selbst ein, dass er nur glaubt, vier Frauen hätten die Großmutter entführen und Geld erpressen wollen. Zudem erweist sich die Schilderung des angeblichen Tatablaufs zur Überzeugung des Gerichts als erheblich lebensfremd. Es erschließt sich insbesondere nicht ansatzweise, wie der Nachbar, der den angeblichen Entführungsversuch beobachtet haben will, es überhaupt durch sein Eingreifen (welcher Art auch immer) verhindert haben kann, dass die Großmutter in ein Auto einsteigt.
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Insgesamt erschöpft sich der klägerische Vortrag mithin größtenteils in allgemein und vage gehaltenen Angaben zu kriminellen Vorfällen in Kolumbien. Zudem ist festzustellen, dass der Kläger, mit Ausnahme der Unterlagen im Entschädigungsverfahren durch die Unidad para las Victimas, auch keinerlei Nachweise durch Dokumente kolumbianische Behörden, insbesondere polizeiliche Anzeigen über die geschilderten Vorfälle vorlegen konnte. Gleiches gilt auch für das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung und die dort gezeigten Fotos zur angeblichen Verletzung eines Neffen des Klägers und einer Brandstiftung an einem Fahrzeug der Familie. Hierzu bleibt der Kläger im Übrigen bereits auch einen Identitätsnachweis zu der auf dem Foto gezeigten Person, dem angeblichen Neffen, sowie zu den konkreten Umständen der erlittenen Verletzung schuldig. Gleiches gilt letztlich hinsichtlich des angeblich durch Brandstiftung geschädigten Fahrzeugs.
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Unabhängig davon handelte es sich bei der vorgebrachten Bedrohung durch illegale Grupperungen bzw. Reste und Dissidenten ehemaliger Guerillagruppen, vor allem Splittergruppen der FARC, und Banden, deren Nachstellung er für sich und seine Familie fürchtet, selbst bei Wahrunterstellung um kriminelles Unrecht, das keine Anknüpfung an die für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG erkennen lässt und damit keine begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe belegen kann. Insbesondere wird der Kläger nicht dadurch Mitglied einer sozialen Gruppe i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, wenn er aufgrund der finanziellen Situation seiner Familie und der teilweise deutschen und kanadischen Staatsangehörigkeit verschiedener Familienmitglieder Nachstellungen von Kriminellen gegen sich und seine Familie fürchtet. Eine bestimmte soziale Gruppe muss als solche innerhalb der sie umgebenden Gesellschaft bestimmbar sein und eine fest umrissene Identität aufweisen. Es kommt danach darauf an, ob eine Gruppe durch die übrige Gesellschaft als eine abgegrenzte Gruppe aufgrund bestimmter, diese gemeinsam prägenden Charakteristika, Eigenschaften, Aktivitäten, Überzeugungen, Interessen oder Zielvorstellungen wahrgenommen wird (vgl. aktuell z.B. VG Göttingen, U.v. 5.10.2021 – 3 A 83/20 – juris). Der Kläger weist als Familienangehöriger einer begüterten Familie mit verschiedenen Drittstaatsangehörigkeiten keine solche ausreichend abgrenzbare soziale Gruppenidentität auf.
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Schließlich bedarf es, wenn, wie hier, eine Verfolgung von privater Seite geltend gemacht wird, einer eingehenden Prüfung, inwieweit Schutz gegen Verfolgung durch staatliche Akteure erlangt werden kann. Die sinngemäße pauschale Behauptung des Klägers, es sei von der kolumbianischen Polizei und Justiz keine Hilfe zu erwarten, begründet nicht die nach § 3c Nr. 3 AsylG erforderliche Annahme, die in § 3c Nr. 1 und 2 AsylG genannten Akteure seien erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Dies ist mit Blick auf die Erkenntnislage in Kolumbien nicht der Fall (vgl. aktuell insbesondere Home Office UK, Country Policy and Information Note Columbia: Actors of protection, January 2025, S. 6 ff.). Ein vollständiger Schutz gegen Verfolgungsgefahren durch nichtstaatliche Akteure wird ohnehin nicht geschuldet. Es kann nicht verlangt werden, dass ein Staat sämtliche Risiken beseitigt. Die Forderung nach einem lückenlosen Schutz ginge – wie allgemein in Bezug auf Übergriffe krimineller Art – an einer wirklichkeitsnahen Einschätzung der Effizienz staatlicher Schutzmöglichkeiten vorbei. Maßgeblich ist ein pragmatischer Standard der vom Heimatstaat vernünftigerweise gegenüber der Bevölkerung geschuldeten Schutzpflichten. Selbst wenn Bedrohungen und/oder Übergriffe durch Kriminelle, vor allem gerade auch Eigentums- und Gewaltdelikte durchaus zum Alltag insbesondere auch und gerade der kolumbianischen Großstädte gehören mögen, ist ein ausreichender Schutz so lange anzunehmen, als eine im Einzelfall fehlende Schutzbereitschaft nicht Ausdruck einer grundsätzlich-systemischen Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit des Staates gegenüber solchen Gefahren ist (vgl. zusammenfassend Hailbronner, Ausländerrecht, § 3d AsylG, Rn. 18 m.w.N. der Rechtsprechung). Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung (vgl. die insoweit auf die Neuregelung des Ausländer- und Asylrechts vom 30.7.2004 übertragbaren Entscheidungen BVerwG, U.v. 3.12.1985, BVerwGE 72, 269 und U.v. 18.2.1986, BVerwGE 74, 41) wie auch nach aktuell geltendem Recht ist es ausreichend, wenn Schutzakteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zum Beispiel durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Verfolgungshandlungen zu verhindern und der Betroffene Zugang zu diesem Schutz hat (vgl. § 3d Abs. 2 AsylG i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG). Diese Voraussetzungen sind zur Überzeugung des Gerichts in Kolumbien, wie ausgeführt (vgl. Home Office UK, aaO), gegeben. Auch zeigt gerade die vom Kläger vorgelegten Unterlagen der Unidad para las Victimas, dass die kolumbianischen (Sicherheits-) Behörden sehr wohl willens und in der Lage sind, aus früheren innerstaatlichen bewaffneten Auseinandersetzungen und Binnenvertreibungen resultierenden Folgen für Betroffene durch Entschädigungszahlungen zumindest abzumildern und strafrechtlich zu sanktionieren.
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Wiederum unabhängig vom vorstehend Ausgeführten selbstständig die vorliegende Entscheidung tragend, ist zudem festzustellen, dass es zur Überzeugung des Gerichts auch lebensfremd wäre, dass der Kläger – seinen Vortrag an dieser Stelle erneut als wahr unterstellt – im Falle einer Rückkehr nach einem nunmehr mehr als halbjährigen Auslandsaufenthalt in Kolumbien landesweit und ohne jede Ausweichmöglichkeit, insbesondere in den Großstädten, von solchen Grupperungen oder kriminellen Banden, deren Nachstellung er letztlich fürchtet, aufgespürt und erneut bedroht werden könnte. Selbst im Falle einer unterstellten Verfolgungslage bestünde für ihn somit in Kolumbien eine inländische Fluchtalternative i.S.d. § 3e AsylG. Nach der aktuellen Erkenntnislage ist es für Personen, die von Verfolgung oder Erpressung durch Mitglieder krimineller Vereinigungen, gerade auch von Teil-/Splittergruppen der FARC und sonstigen ehemaligen Guerillagruppen, betroffen sind, grundsätzlich möglich, sich innerhalb Kolumbiens einer solchen Bedrohung zu entziehen, indem sie in eine (andere) (Groß-)Stadt ausweichen (vgl. Home Office UK, Country Policy and Information Note Columbia: Internal relocation, February 2025, S. 6 ff.). Dass für den Kläger hier wegen einer besonders exponierten Stellung im Konflikt mit kriminellen Banden ein Ausnahmefall inmitten stehen könnte, ist für das Gericht nicht ansatzweise ersichtlich.
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Eine weitere Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO) war nicht geboten, da der Kläger es unter Verstoß gegen seine Mitwirkungslast unterlassen hat, von sich aus einen ausreichend schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverhalt zu schildern (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 47). Nach Auffassung des Gerichts hat sich der Kläger im November 2024 aus ungeklärten, indes nicht verfolgungsrelevanten Gründen zu einem Verlassen Kolumbien entschlossen; eine schutzrelevante Bedrohung in seiner Heimat ist nicht gegeben. Bei einer Gesamtschau des klägerischen Vortrags erweist sich dieser als unglaubhaft. Es drängt sich dem Gericht der Eindruck auf, dass der Kläger zur angeblichen Bedrohung im Wesentlichen nicht ein von ihm selbst erlebtes, sondern ein in weiten Teilen erfundenes Geschehen schildert. Selbst im Falle einer Wahrunterstellung würde es sich zudem um keine asyl- oder flüchtlingsrelevante Verfolgung handeln. Auch könnte der Kläger einer etwaigen Bedrohung innerhalb Kolumbiens örtlich ausweichen.
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Eine Verfolgung in Kolumbien durch staatliche oder insbesondere nichtstaatliche Akteure steht somit zur Überzeugung des Gerichts für den Kläger nicht zu befürchten.
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1.2 Der Vortrag des Klägers ist auch nicht geeignet, das Drohen eines ernsthaften Schadens in Kolumbien i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG ausreichend zu belegen.
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Subsidiär schutzberechtigt ist, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe (Satz 2 Nr. 1), der Folter o-der unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Satz 2 Nr. 2) oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlich bewaffneten Konflikts (Satz 2 Nr. 3). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass einer dieser Tatbestände einschlägig wäre. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Kolumbien ein ernsthafter Schaden in Gestalt der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlich bewaffneten Konflikts drohen könnte.
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Allenfalls käme hier eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt durch kriminelle Banden,und Guerillagruppen in Betracht. Auch in der hier allein zu erwägenden Variante des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bedarf es dazu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen Streitkräften, die sich von der bloßen willkürlichen Gewaltanwendung des Staates oder einzelner Gruppen gegen Zivilpersonen unterscheidet. Notwendig dafür ist ein Aufeinandertreffen entweder der regulären Streitkräfte mit bewaffneten Gruppen oder zwischen zwei oder mehreren bewaffneten Gruppen (vgl. EuGH, U.v. 30.1.2014 – C 285/12 – juris). In Kolumbien fehlt es seit der Umsetzung des Friedensprozesses mit der vormals größten Guerillagruppe FARC sowie den Bemühungen der kolumbianischen Regierung und ziviler und kirchlicher Institutionen, Friedensgespräche auch mit dem ELN zu führen, an einem Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Zur Überzeugung des Gerichts besteht auch mit Blick auf den Umstand, dass in Kolumbien derzeit eine Gemengelage aus verschiedenen, sich gegenseitig bekämpfenden Gruppierungen und Drogenbanden besteht und aufgrund der Zersplitterung des Konflikts von einer vollständigen und landesweiten Beseitigung der Gewalt derzeit nicht auszugehen ist, kein landesweiter bewaffneter Konflikt. Dies deshalb, weil sich diese Konfliktlage ganz überwiegend auf regional begrenzte Bereiche bezieht und trotz des allgemein hohen Kriminalität- und Gewaltniveaus in Kolumbien gerade auch in den Großstädten nicht festgestellt werden kann, dass die sicherheitsrelevanten Vorfälle ein solches Ausmaß willkürlicher Gewalt erreichten, dass für Betroffene, insbesondere Auslandsrückkehrer wie den Kläger, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr bestünde, ziviles Opfer eines solchen Konflikts zu werden (vgl. aktuell insbesondere Home Office UK, Country Policy and Information Note Columbia: Actors of protection, January 2025, S. 7; VG Lüneburg, U.v. 22.7.2024 – 1 A 37/23 – juris).
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Wie vorstehend unter 1.1 ausgeführt, ist der individuelle Vortrag des Klägers zu einer Bedrohung durch eine kriminelle Bande bzw. Guerillagruppen bereits nicht glaubhaft, sodass auch keine weiteren Besonderheiten des Einzelfalls vorliegen. Dem Kläger droht zur Überzeugung des Gerichts weder aufgrund der Sicherheitslage noch seiner persönlichen Situation als Auslandsheimkehrer ein ernsthafter Schaden. Zudem bestünde, wie ebenfalls bereits ausgeführt, für ihn eine inländische Fluchtalternative i.S.d. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG.
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2. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG scheiden unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation in Kolumbien und der individuellen Umstände des Klägers ebenfalls aus.
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Im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK reicht der Umstand, dass die Lage des Betroffenen und seine Lebensumstände im Fall einer Aufenthaltsbeendigung erheblich beeinträchtigt würden, allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen; anderes kann nur in besonderen – hier nicht vorliegenden – Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (vgl. EGMR, U.v. 27.5.2008 – 26565/05 – NVwZ 2008, 1334; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris; B.v. 25.10.2012 – 10 B 16/12 – juris). Unabhängig davon, in welchen Fällen existenzbedrohende Armut im Sinne von Art. 3 EMRK relevant sein kann, liegen Anhaltspunkte hierfür nicht vor.
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Der Kläger ist volljährig und arbeitsfähig; die normative Vermutung nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG ist – gerade auch mit Blick auf den nicht ansatzweise belegten Vortrag in der mündlichen Verhandlung zu seinem psychischen Befinden – nicht widerlegt. Hinweise darauf, dass der Kläger nach seiner Rückkehr – allein oder gegebenenfalls mit familiärer Unterstützung, namentlich durch die noch im Heimatland lebende Familie – nicht in der Lage sein wird, das Existenzminimum für sich zu sichern, sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Es ist nichts dafür erkennbar, dass der Kläger, der in seiner Heimat aufgewachsen und sozialisiert ist, über einen höheren Schulabschluss verfügt, dort bereits gearbeitet hat und zudem auch über Auslandserfahrung verfügt, nicht in der Lage wäre, im Falle der Rückkehr seinen Lebensunterhalt zumindest „mit seiner Hände Arbeit“, wenn gegebenenfalls auch auf eher niedrigem Niveau, so doch noch ausreichend zu bestreiten. Bessere wirtschaftliche oder soziale Perspektiven in Deutschland begründen im Übrigen kein Abschiebungsverbot.
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Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Danach soll von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn im Zielstaat für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
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Bei den in Kolumbien vorherrschenden Lebensbedingungen handelt es sich um eine Situation, der die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist, weshalb Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ausschließlich durch eine generelle Regelung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt wird. Eine extreme Gefährdungslage, bei der aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ausnahmsweise dann nicht greift (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1995 – 9 C 9/95 – juris; U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris), wenn ein Einzelner gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, liegt nicht vor. Dies hat das Bundesamt im streitbefangenen Bescheid unter Nr. 4 der Begründung (vgl. S. 11 f.) aktuell zutreffend festgestellt; hierauf wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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3. Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschließlich der Zielstaatsbestimmung nach § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG sowie gegen die Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 AufenthG bestehen schließlich ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Auf die Feststellungen in Nr. 5 und 6 (S. 12 ff.) der Begründung des streitbefangenen Bescheids wird insoweit gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug genommen.
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Sonach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.