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VG München, Beschluss v. 13.02.2025 – M 32 E 24.7852
Titel:

Unzulässiger Eilantrag, Angabe eines Postfachs in den USA, Keine ladungsfähige Anschrift, Kein Anordnungsgrund

Normenkette:
VwGO § 82 Abs. 1
Schlagworte:
Unzulässiger Eilantrag, Angabe eines Postfachs in den USA, Keine ladungsfähige Anschrift, Kein Anordnungsgrund
Fundstelle:
BeckRS 2025, 2821

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf € 2.500,00 festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes von der Antragsgegnerin „die Herausgabe aller Einträge aus einer von dieser geführten Fortbildungsdatenbank zu den jetzigen und früheren Amtsträgern des Medizinischen Dienstes Bayern“ – „für den gesamten verfügbaren Zeitraum, auch aus vorhandenen Datensicherungen“. Zur Begründung für seinen Eilantrag gab er an, eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren abzuwarten sei „wegen der laufenden Frist für den EGMR bis zum 28. Oktober 2024 nicht zumutbar“.
2
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 4. Februar 2025, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO zurückzuweisen. Zur Begründung verwies sie „auf die bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren M 32 E 24.5268, M 32 K 21.6541 und M 32 E 24.3116“. Im Verfahren M 32 E 24.5268 war der Antrag des Antragstellers mit der Begründung abgelehnt worden, der Antrag sei bereits unzulässig, weil keine ladungsfähige Adresse mitgeteilt worden sei. Die Angabe lediglich einer Postfachanschrift sei nicht ausreichend.
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Mit Beschluss vom 13. Februar 2025 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
4
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
5
1. Der Antrag ist bereits mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift unzulässig.
6
Es wurde keine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt. § 82 Abs. 1 VwGO erfordert bei natürlichen Personen die Angabe einer Wohnungsanschrift. Bei der Adresse, die der Antragsteller als Absenderadresse angibt (* … … … * …, Seattle, WA 9. U.) handelt es sich um ein Postfach der US PO. Die Angabe einer Postfachanschrift ist allerdings nicht ausreichend (vgl. BVerwG, U.v. 13.4.1999 – 1 C 24/97 – juris Rn. 30 ff. m. w. N.).
7
2. Abgesehen davon wäre der Antrag auch bereits mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds unbegründet. Die vom Antragsteller genannte Frist „28. Oktober 2024“, bis zu der die begehrten Unterlagen vorliegen müssten, ist längst abgelaufen. Im Übrigen fehlt es auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
8
Einer ausdrücklichen Aufforderung zur Benennung einer ladungsfähigen Anschrift bedurfte es im vorliegenden Verfahren nicht mehr, da der Antragsteller bereits im Verfahren M 32 E 24.5268 vom Gericht auf dieses Erfordernis für einen zulässigen Eilantrag hingewiesen worden ist und der vorliegende Eilantrag auch bei Angabe einer ladungsfähigen Anschrift keinen Erfolg gehabt hätte.
9
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.